Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Feb. 2016 - M 10 S 15.5509

published on 24.02.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Feb. 2016 - M 10 S 15.5509
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Herstellungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 21. September 2015 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 1.540,87 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Herstellungsbeitragsbescheid des Antragsgegners.

Der Antragsteller ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens ...-hausen 3 in ... (Fl.Nr. ..., Gemarkung ...). Voreigentümer war sein Vater, ... sen. Das Anwesen wurde dem Antragsteller gemäß notarieller Urkunde vom 8. Dezember 2000 überlassen (Grundbucheintrag am 19.12.2000).

Der Antragsgegner betreibt eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung. Zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung dieser Anlage erhebt er Herstellungsbeiträge nach Maßgabe seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) in der jeweils gültigen Fassung.

Nach Aktenlage wurde das jetzige Anwesen ...-hausen 3 erstmals mit Anschlusskostenbescheid vom 22. August 1973 veranlagt (Grundgebühr und sog. „Zusatzbetrag für Geschossflächen, in denen Wasser verbraucht wird“; vgl. Bl. 9 der Behördenakte - BA). Mit Beitragsbescheid vom 31. März 1995 wurde ein Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage für den Ausbau des Dachgeschosses im Wohngebäude festgesetzt (Bl. 11 BA).

Auf der Grundlage einer Baugenehmigung des Landratsamtes ... wurde auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Jahr 1996 ein Junghennenaufzuchtstall mit einer Gesamtgeschossfläche von 808 m² errichtet.

Unter dem 1. März 2000 leitete der Antragsgegner dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Errichtung des Junghennenstalls ein Aufmaßblatt zu. Auf diesem bei den Akten befindlichen Aufmaßblatt befindet sich ein Vermerk des Antragsgegners vom 31. Juli 2001, nach welchem der Hühnerstall nicht zur Berechnung des Geschossflächenbeitrages aufgemessen werden sollte, da er nicht an die öffentliche Wasserversorgung des Antragsgegners angeschlossen werde (Bl. 12 BA).

Unter dem 28. Mai 1999 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Bewegungshalle für Pferde mit einer Geschossfläche von 544 m². Auszüge aus den Baugenehmigungsunterlagen finden sich in der Behördenakte des Antragsgegners; ausweislich einer Aktennotiz (Bl. 32 BA) gingen diese Unterlagen am 2. Juli 2015 beim Antragsgegner ein.

Am 11. September 2015 fand seitens des Antragsgegners eine Ortseinsicht auf dem streitgegenständlichen Grundstück zur der Aufmessung des Hühnerstalls und der Pferdebewegungshalle sowie zur Beurteilung, ob diese veranlagt werden können, statt (Bl. 35 BA).

Mit Bescheid vom 21. September 2015 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller unter Hinweis auf seine BGS/WAS vom 2. Juli 2014 für den Hühnerstall und die Pferdebewegungshalle, die „jetzt an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen“ seien, einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 6.163,47 EUR (incl. 7% Mehrwertsteuer) fest. Veranlagt wurde eine Geschossfläche von insgesamt 1.152,05 m² (Hühnerstalle: 808 m²; Pferdestall: 544 m² abzüglich altes Stallgebäude - „bereits bezahlt“ 199,95 m²) zu einem Beitragssatz von 5 EUR je m².

Gegen den Herstellungsbeitragsbescheid ließ der Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 Widerspruch beim Antragsgegner einlegen (Eingang am 5.10.2015). Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe den Hühnerstall im Jahr 1996 errichtet; damals sei noch sein Vater Eigentümer des Grundstücks gewesen. Gegen die Veranlagung des Hühnerstalls werde Verjährungseinrede erhoben. Die Bewegungshalle für Pferde sei als solche 1998 errichtet worden, sie diene allerdings seit 2003 als Maschinen- und Lagerhalle. Die Halle sei nie an die Wasserversorgung des Antragsgegners angeschlossen gewesen.

Mit Schreiben vom 13. November 2015 teilte der Antragsgegner den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit, dem Widerspruch könne nicht abgeholfen werden. Zwar seien nach Rücksprache mit der Stadt ... der Hühnerstall im Jahr 1996 und die Bewegungshalle für Pferde 1999 errichtet worden; der Antragsteller habe dies dem Antragsgegner jedoch nicht mitgeteilt. Vielmehr habe der Antragsgegner erst jetzt über diese beitragsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt, weswegen die Festsetzungsfrist auch erst jetzt beginnen könne (Art. 5 Abs. 2 a KAG, § 15 BGS/WAS; Art. 13 Abs. 1 KAG i. V. m. § 170 AO). Die zunächst erfolgte Aussetzung der Vollziehung für den festgesetzten Herstellungsbeitrag werde daher aufgehoben; der Beitrag werde zum 13. Dezember 2015 fällig.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers daraufhin sinngemäß den Antrag zum Verwaltungsgericht München gestellt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2015 anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags wird vorgetragen, der Hühnerstall sei im Jahr 1996 und die Pferdehalle (Pensionspferde) 1999 errichtet worden. Der Hühnerstall habe einen Anschluss an eine eigene Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück erfahren; die Pferdehalle werde seit 2000 als Maschinenabstell- und Lagerhalle benutzt und habe niemals einen Wasseranschluss erfahren. Im Zuge der Errichtung des Hühnerstalles sei mindestens einmal ein Mitarbeiter des Antragsgegners vor Ort auf dem Grundstück des Rechtsvorgängers des Antragstellers vorstellig geworden. Diesem sei mitgeteilt worden, dass ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung wegen des Vorhandenseins einer eigenen Anlage auf dem Grundstück nicht notwendig sei. Damit habe dieses Thema - jedenfalls laut Kenntnis des Antragstellers - sein Bewenden gehabt. Seiner Ansicht nach sei damit auch der Anzeigepflicht Genüge getan worden. Gleiches gelte im Zusammenhang mit der Errichtung der Pferdehalle 1999. Denn auch während dieser Baumaßnahme sei ein Mitarbeiter des Antragsgegners vor Ort erschienen. Diesem sei wiederum mitgeteilt worden, dass die Halle weder einen Anschluss benötige noch erhalten werde.

Die nunmehr erfolgte Heranziehung zum Herstellungsbeitrag sei rechtswidrig. Zum einen habe der Antragsgegner den Adressaten im Bescheid unzulänglich angegeben, da es den Antragsteller, ... jun., als auch dessen Vater, ... sen. gebe.

Der Antragsgegner stütze sich bei der Veranlagung ausweislich des Bescheides auf seine BGS/WAS vom 2. Juli 2014. Nachdem die verfahrensgegenständlichen Gebäudlichkeiten aber bereits 1996 und 1999 errichtet worden seien, könne sich der Antragsgegner nicht auf diese zeitlich nachrangigen Satzungen stützen. Die im Bescheid nachzulesende Begründung, wonach die Gebäude „jetzt“ an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen worden seien, sei schlichtweg falsch. Die Pferdehalle habe niemals einen Anschluss erhalten; der Hühnerstall werde über eine eigene Anlage des Antragstellers versorgt. Auch habe der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt gegen Mitwirkungspflichten verstoßen; denn wenn man überhaupt von einer Entstehung der Beitragsschuld ausgehen würde, wäre Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung nicht der Antragsteller, sondern dessen Rechtsvorgänger gewesen. Allenfalls jener hätte dann eine Mitwirkungspflichtverletzung begangen. Der Herstellungsbeitrag sei verjährt; die Einrede der Verjährung für beide Gebäudlichkeiten - die vor 19 bzw. 16 Jahren errichtet worden seien - werde weiterhin erhoben. Die Behauptung des Antragsgegners, erst jetzt vom Anschluss erfahren zu haben, sei falsch.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2015 hat der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht München beantragen lassen,

den Antrag abzulehnen.

In tatsächlicher Hinsicht sei auszuführen, dass der Antragsgegner am 1. März 2000 erstmals von der Existenz des Hühnerstalles Notiz genommen habe. Da ihm aber erklärt worden sei, dass der Stall nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werde, sei der Antragsteller nicht zum Herstellungsbeitrag veranlagt worden. Erst im April/Mai 2015 sei ein ungewöhnlich hoher Wasserverbrauch auf dem Grundstück des Antragstellers festgestellt worden, der im Hinblick auf eine normale Wohnnutzung nicht mehr realistisch gewesen sei. Im Rahmen der Ablesung sei die Ehefrau bzw. Lebensgefährtin des Antragstellers auf diesen hohen Verbrauch angesprochen worden. Daraufhin habe sie geäußert, dass sie Wasser für den Stall bräuchten. Eine Mitteilung über den Anschluss des Hühnerstalls sei dem Antragsgegner jedoch nicht zugegangen. In diesem Zusammenhang habe der Antragsgegner anhand eines Lageplanes festgestellt, dass zwischenzeitlich ein weiteres Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück errichtet worden sei. Aus der daraufhin am 2. Juli 2015 eingeholten Auskunft bei der Stadt ... habe sich ergeben, dass es sich hierbei um eine im Jahr 1999 genehmigte Bewegungshalle für Pferde handle. Eine Mitteilung über die Errichtung dieses Gebäudes an den Antragsgegner sei wiederum nicht erfolgt. Soweit der Antragsteller vorbringe, dass der Antragsgegner sowohl beim Bau des Hühnerstalls als auch beim Bau der Pferdehalle eine Ortseinsicht vorgenommen habe, so sei dies weder richtig noch ausreichend glaubhaft gemacht. Der angefochtene Herstellungbeitragbescheid sei rechtmäßig. Aus dem vorliegenden Bescheid lasse sich der Antragsteller eindeutig als Adressat erkennen, da aus dem Kontext und dem Ablauf zweifellos erkennbar sei, dass es sich um einen grundstücksbezogenen Bescheid handle, der sich an den Eigentümer des ausdrücklich benannten Grundstücks richte. Soweit der Namenszusatz „jun.“ vergessen worden sei, handle es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht berühre. Auch inhaltlich sei die Beitragserhebung rechtmäßig. Beitragsschuldner sei, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks sei (§ 4 BGS/WAS). Bei einer Veränderung der Fläche oder der Bebauung entstehe die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme (§ 3 Abs. 2 BGS/WAS). Der Hühnerstall sei schon deshalb zu veranlagen, da er tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sei. Nur so sei der festgestellte Verbrauch auf dem Anwesen des Antragstellers zu erklären. Bei dem Hühnerstall von mehr als 800 m² handle es sich auch um ein Gebäude, das der Art seiner bestimmungsgemäßen Nutzung nach einen Wasserbedarf ausweise; ein Huhn benötige etwa ein Viertel Liter Wasser pro Tag (BayVGH, B. v. 10.2.2003 - 23 ZB 03.273). Auch die so genehmigte und zunächst so genutzte Bewegungshalle für Pferde löse nach ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einen Wasserversorgungsbedarf aus (BayVGH, U. v. 25.10.2001 - 23 B 01.1588). Auf eine heutige Nutzung als Lager- und Abstellhalle für Maschinen komme es insoweit nicht an. Der erhobene Herstellungsbeitrag sei auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstehe bzw. mit Abschluss einer Maßnahme, die beitragsrechtliche Auswirkungen habe. Im Falle solcher beitragsrelevanter Änderungen sei der Beginn der Festsetzungsverjährung jedoch so lange gehemmt, wie der Beitragsgläubiger die Beitragsforderung zum Zeitpunkt ihres Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht habe berechnen können. Dies sei insbesondere der Fall, wenn - wie hier der Antragsgegner - keine Kenntnis von der beitragsbegründenden Veränderung - hier des Wasserverbrauchs für den gewerblichen Hühnerstall - erlangt habe. Vorliegend habe der Antragsgegner bis zum Frühjahr 2005 weder selbst von der Bebauung erfahren noch sei ihm diese vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsvorgänger mitgeteilt worden. Der Antragsteller habe insoweit jedenfalls seine Mitwirkungspflichten nach § 15 BGS/WAS bzw. Art. 5 Abs. 2a KAG verletzt. Die Festsetzungsfrist sei also frühestens mit Ablauf des Jahres 2015 angelaufen.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 traten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der Antragserwiderung entgegen und betonten nochmals, der Antragsgegner habe schon Mitte 1996 von der Hühnerstallerrichtung erfahren; Mitarbeiter seien vor Ort gewesen. Ein Wasseranschluss des Hühnerstalls sei seitens des Antragstellers nie bestritten worden; dafür habe auch kein Grund vorgelegen. Dass der Antragsgegner erst 2015 von der 1999 errichteten Pferdebewegungshalle erfahren habe, könne nicht ernsthaft behauptet werden. Es handle sich auch nicht um eine Reithalle, die Hufschlagmaße von 40 m x 20 m hätte. Unabhängig davon gebe es keinen Wasseranschluss in dieser Halle. Dies könne vor Ort jederzeit überprüft werden.

Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 stellten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners klar, im Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 liege ein Schreibfehler vor; der Antragsgegner habe 2015 und nicht 2005 von der Bebauung erfahren.

Ergänzend teilten sie mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 mit, der Antragsgegner habe dem Antragsteller niemals eine Nutzung der Bewegungshalle für Pferde zu Zwecken des Dressur- oder Springreitens unterstellt. Unabhängig von der konkreten Nutzung oder Bezeichnung der Halle sei der Wasserversorgungsbedarf jedoch typisierend nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Dieser sei für Bewegungshallen für Pferde aufgrund der Staubentwicklung bei der bestimmungsgemäßen Benutzung gegeben. Die Maße der Halle seien den Baugenehmigungsunterlagen entnommen worden.

Im Übrigen werde nochmals klargestellt, dass der Antragsgegner nicht bereits 1996, sondern erst am 1. März 2000 von der Existenz des Hühnerstalls Notiz genommen habe; eine Veranlagung sei nur deshalb nicht erfolgt, weil mitgeteilt worden sei, dass der Stall nicht an die Wasserversorgung angeschlossen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Herstellungsbeitragsbescheid des Antragsgegners ist zulässig und auch begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Er ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da die grundsätzlich mit einem Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung nach§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorliegenden Fall der Anforderung einer öffentlichen Abgabe kraft Gesetzes entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Der Antragsgegner hat den zuvor bei ihm nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 13. November 2015 abgelehnt.

2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung anordnen. In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Anordnung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheids bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen hier ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides des Antragsgegners vom 21. September 2015.

a) In formeller Hinsicht ist der angegriffene Beitragsbescheid rechtmäßig. Er genügt den Bestimmtheitsanforderungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO, nach denen insbesondere erkennbar sein muss, wer die Abgabe schuldet.

Der Adressat eines Verwaltungsaktes ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung hinreichend bestimmt genug bezeichnet, wenn eventuelle Zweifel durch Auslegung behoben werden können. Im Fall der Namensgleichheit von Vater und Sohn, die unter derselben Adresse bezeichnet werden, kommt es auf sonstige Unterscheidungsmerkmale hinsichtlich des durch den Verwaltungsakt geregelten Gegenstandes an (BFH, B. v. 29.6.1988 - IV B 70/88 - juris R. 21, 22 m. w. N.).

Im zu entscheidenden Fall wurde schon nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller unter derselben Anschrift wohnt wie sein Vater. Außerdem war aus dem angefochtenen Bescheid bei der gebotenen verständigen Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände objektiv eindeutig erkennbar, dass der Antragsteller nach Maßgabe der BGS/WAS des Antragsgegners als Eigentümer des dort bezeichneten Grundstücks zum Herstellungsbeitrag herangezogen werden sollte.

b) Materiell-rechtlich ist die Beitragsfestsetzung nach überschlägiger Prüfung jedoch rechtswidrig, weil im Hinblick auf die Geschossfläche der ehemalige Pferdebewegungshalle und jetzigen Maschinenhalle eine Beitragsschuld nicht entstanden ist; die Beitragsschuld für den sog. Hühnerstall ist zwar entstanden, die Forderung aber verjährt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Wasserversorgungseinrichtungen.

Die ehemalige Gemeinde ..., in deren Gebiet das streitgegenständliche Grundstück liegt, hat die Aufgabe der Wasserversorgung gemäß Art. 17 ff. KommZG dem Antragsgegner übertragen.

Dieser hat von der Ermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG nach summarischer Prüfung erstmals wirksam Gebrauch gemacht durch den Erlass seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) vom 7. Dezember 2007 (Verbandsbeschluss am 5.12.2007; Bekanntmachung am 12.12.2007), die gemäß ihrem § 16 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 2008 in Kraft trat.

Die Vorgängersatzungen, insbesondere die der BGS/WAS 2007 unmittelbar vorangegangene BGS/WAS vom 3. Februar 1992 (Verbandsbeschluss am 30.1.1992; Bekanntmachung am 5.2.1992; Datum des Inkrafttretens 1.1.1998; geändert durch Satzungen vom 13.5.1996 und 5.7.2001), waren offensichtlich nichtig.

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung in einem Eilverfahren wie hier nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich von der Gültigkeit kommunaler (Beitrags-) Satzungen auszugehen; dies gilt nur dann nicht, wenn ausnahmsweise die Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 09.10.2001 - 23 CS 01.985 - juris Rn. 24).

An einem solchen offensichtlichen Fehler leidet die BGS/WAS 1992. In der Bestimmung des Beitragsmaßstabs enthält sie in § 5 Abs. 3 Satz 5 eine Regelung, wonach Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile als Nebengebäude bis auf Geschosse, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben, nicht herangezogen werden sollen. Diese sog. „Nebengebäuderegelung“ mit der vorgesehene Beschränkung der Beitragspflicht auf einzelne Geschosse verstößt nach ständiger Rechtsprechung gegen das Prinzip des adäquaten Vorteilsausgleichs und den Gleichheitssatz und führt, da sie einen zentralen Bestandteil der Verteilungsregelung betrifft, zur Ungültigkeit der gesamten Beitragssatzung (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 27.02.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Die weiteren Vorgängersatzungen litten ebenso an offensichtlichen Fehlern.

Die BGS/WAS des Antragsgegners vom 22. Mai 1986 enthielt in § 5 Abs. 3 Satz 5 ebenfalls eine solche unzulässige „Nebengebäuderegelung“. Gleiches gilt für § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGS/WAS vom 20. Juni 1978; diese sah in § 6 zudem noch einen vorteilsunabhängigen und daher nach heutigen Maßstäben unzulässigen sog. Grundbeitrag für jedes Grundstück in Höhe von 1.000 DM vor.

Die vorangegangene „einheitliche“ Satzung vom 5. Mai 1972 wurde gemäß § 16 Abs. 2 BGS/WAS 1978 schon formal außer Kraft gesetzt; außerdem enthielt sie eine „Anschlussgebühr“, die sich aus Grund- und Zusatzgebühren für Grundstücksflächen und Geschossflächen zusammensetzte und die wegen unzulässiger Ungleichbehandlung zur offensichtlichen Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils führt (vgl. VG Ansbach, U. v. 9.2.2002 - AN 1 K 00.251; BayVGH, U. v. 28.11.2002 - 23 B 02.931- juris Rn. 40).

Die BGS/WAS vom 7. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008, ist - jedenfalls nach überschlägiger Prüfung - wirksam (vgl. auch VG München, U. v. 18.6.2015 - M 10 K 14.2321 - dort zur BGS/WAS 2007 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 18.12.2009).

Das im sog. baurechtlichen Außenbereich gelegene Grundstück des Antragstellers Fl.Nr. ... Gemarkung ... ist als solches unstreitig spätestens seit 1973 - damals noch unter der Anschrift „... 11“ - an die Wasserversorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossen (vgl. Bl. 5 bis 9 BA). Damit ist der Beitragstatbestand nach § 2 BGS/WAS vom 7. Dezember 2007 erfüllt und die Beitragsschuld gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 BGS/WAS für die insoweit nach Maßgabe des § 5 BGS/WAS beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen mit Inkrafttreten der Satzung am 1. Januar 2008 (erstmals) entstanden.

Unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen Regelungen des § 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 5 BGS/WAS unterlag die Geschossfläche des 1996 errichteten und nach wie vor so genutzten Junghennenstalls grundsätzlich der Beitragspflicht (bb).

Anders liegen die Dinge bei der 1999 erstellten Bewegungshalle für Pferde, die nach unwidersprochenem Vortrag des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2008 nicht mehr als solche, sondern als Maschinenabstell- und Lagerhalle genutzt wurde (aa).

aa) Nach § 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGS/WAS wird die beitragspflichtige Geschossfläche grundsätzlich nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen ermittelt. In § 5 Abs. 3 Satz 5 BGS/WAS 2007 hat der Antragsgegner in Entsprechung der Anforderung aus Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG zudem bestimmt, dass Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, nicht zum Beitrag herangezogen werden; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind.

Die Frage des Anschlussbedarfs ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach objektiven Gesichtspunkten typisierend zu entscheiden. Maßgebend für die Frage, ob ein vorhandenes Gebäude nach seiner bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wasseranschlusses bedarf, ist grundsätzlich die erteilte Baugenehmigung (Art. 72 BayBO a. F.), die eine bestimmte Nutzung genehmigt (so BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 23 B 97.3505 - juris Rn. 43).

Die hier gegenständliche Halle wurde 1999 als Bewegungshalle für Pferde errichtet und unstreitig zunächst auch als solche genutzt. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lösen Bewegungshallen für Pferde nach der Art ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung grundsätzlich einen Wasserversorgungsbedarf aus (vgl. BayVGH, U. v. 25.10.2001 - 23 B 01.1588 - juris Rn. 23, 24 m. w. N.). Ein derartiger Bedarf ergibt sich bei der dabei zugrunde zu legenden typisierenden Betrachtungsweis aus dem regelmäßigen Beregnungsbedarf von Reit- und Pferdebewegungshallen. Ohne regelmäßige Bewässerung des Hallenbodens trocknet dieser stark aus, was zu großer Staubentwicklung in der Halle und zu einer unzumutbaren Staubbelastung für Menschen und Pferde führen würde (vgl. VG München, U. v. 20.8.2009 - M 10 K 08.5131 - juris Rn. 37; U. v. 17.02.2011 - M 10 K 10.1390 - juris Rn. 33). Zwar kann ausnahmsweise aufgrund einer besonderen (baulichen) Gestaltung der Halle und des Hallenbodens und der Verwendung einer speziellen Tretschicht (v.a. unter Beimischung von Magnesiumchlorid, vgl. VG München, z. B. U. v. 24.9.2015 - M 10 K 14.2079) eine Abweichung von der typisierenden Betrachtung gerechtfertigt sein. Hierzu wurde im vorliegenden Verfahren jedoch nichts vorgetragen, auch liegen insoweit objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte nicht vor.

Letztlich kommt es darauf hier auch nicht an.

Denn der Antragsteller nutzt die Halle nach unwidersprochenen Vortrag wohl schon spätestens seit 2003 (vgl. Bl. 47 BA) - also auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld am 1. Januar 2008 - nicht mehr im Sinne der erteilten Baugenehmigung, sondern als landwirtschaftliche Maschinenabstell- und Lagerhalle.

Ausnahmsweise ist der Anschlussbedarf nicht (mehr) nach der genehmigten, sondern nach der faktischen Benutzung zu ermitteln, wenn der sog. Bestandsschutz und damit die baurechtliche Genehmigung für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung mit dem tatsächlichen Beginn einer dauerhaft anderweitigen Nutzung endet (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1988 - 4 C 21/85 - NVwZ 1989, 667, 668). Voraussetzung ist, dass diese neue Nutzung nach dem Willen des Nutzers nach außen erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll und sie nach der für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Verkehrsauffassung die prägenden Elemente der bebauungsrechtlichen Situation verändert (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - juris Rn. 31).

So liegen die Dinge hier. Die Halle wird nach Angaben des Antragstellers seit mindestens 12 Jahren objektiv erkennbar nicht mehr zur Pferdebewegung, sondern als Maschinen- und Lagerhalle benutzt. Die bestimmungsgemäße Nutzung als Unterstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen sowie als Lagergebäude für landwirtschaftliche Produkte löst regelmäßig keinen Wasseranschlussbedarf und damit keine Beitragspflicht für Geschossflächen aus (VG Regensburg, U. v. 20.2.2008 - RN 3 K 07.01543 - juris Rn. 16 ff. m. w. N.; vgl. auch Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern v. 26.7.1994 Nr. I.42 - AllMBl 1994 S. 657). Nach weiterem unwidersprochenem Vortrag des Antragstellers war die Halle auch zu keinem Zeitpunkt tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossen.

Eine Beitragsschuld ist im maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2008 in Bezug auf ihre Geschossfläche daher nicht entstanden. Die Festsetzung im angegriffenen Bescheid ist rechtswidrig.

Auf den (An-) Lauf der Festsetzungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc SpStr. 1 KAG i. V. m. § 170 AO kommt es daher hier ebenso wenig an wie auf die seit 1. April 2014 in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb SpStr. 1 KAG i. V. m. § 169 AO vorgesehene Höchst-/Ausschlussfrist für eine Beitragserhebung (vgl. KAG-ÄndG v. 11.3.2014 - GVBl S. 70 f gemäß BVerfG, B. v. 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143-163).

bb) Demgegenüber ist die Beitragsschuld für den Junghennenaufzuchtstall am 1. Januar 2008 entstanden.

aaa) Ein Hühneraufzuchtstall löst nach der Art seiner bestimmungsgemäßen Nutzung grundsätzlich einen Wasserversorgungsbedarf aus. Dies ergibt sich daraus, dass für die Aufzucht von Hühnern im Hinblick auf eine artgerechte Haltung solcher Tiere eine Wasserversorgung gewährleistet sein muss, weil jedes Huhn erfahrungsgemäß einen viertel Liter Wasser am Tag zu sich nimmt (BayVGH, B. v. 10.2.2003 - 23 ZB 03.273 - juris Rn. 9). Allenfalls für sehr kleindimensionierte Hühnerställe kann die Deckung des Wasserbedarfs im Zusammenhang mit der täglichen Fütterung und Betreuung der Tiere artgerecht über in Vorratsbehältern aufbewahrtes Wasser vorgenommen werden (so BayVGH, B. v. 10.2.2003 a.a.O zu einem Hühnerhaus mit einer Fläche von 18 m²). Für einen Junghennenstall mit rund 800 m² im Rahmen einer gewerblichen Geflügelzucht, die der Antragsteller nach Aktenlage betreibt (vgl. Bl. 45 BA), kann dies jedoch nicht angenommen werden.

Der Wasserbedarf des hier streitgegenständlichen Stallgebäudes ergibt sich auch schon daraus, dass er tatsächlich an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, auch wenn diese „privat“, d. h. aus einem grundstückseigenen Brunnen oder einer Zisterne gespeist wird. Auf seinen tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Antragstellers (den dieser wohl aufgrund des Wasserverbrauchs auf dem Anwesen vermutet), kommt es folglich nicht an.

Der Antragsteller ist auch Schuldner der insoweit entstandenen Beitragsschuld für die Geschossfläche des Hühnerstalls, da er im Zeitpunkt ihrer Entstehung am 1. Januar 2008 nach § 4 i. V. m. § 3 Satz 2 BGS/WAS bereits als Eigentümer des Fl.Nr. ... Gemarkung ... im Grundbuch eingetragen war. Die Beitragserhebung ist auch nicht durch die „Altfallregelung“ in § 16 Abs. 2 und 3 BGS/EWS 2007 ausgeschlossen, da der Hühnerstell nicht vor 2008 bestandskräftig veranlagt worden war.

bbb) Der mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. September 2015 erfolgten Festsetzung eines Herstellungsbeitrags steht jedoch in Bezug auf die Veranlagung des Hühnerstalles der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen.

Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb SpStr. 3 KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre. Sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist, allerdings mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc SpStr. 1 KAG), und dass im Fall der Ungültigkeit einer Beitragssatzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Beitragssatzung bekanntgemacht worden ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc SpStr. 2 KAG).

Die Frist begann vorliegend gemäß § 170 Abs. 1 AO i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc SpStr. 2 KAG nicht vor Ablauf des Jahres 2007 zu laufen, da die BGS/EWS vom 7. Dezember 2007 als erstmals gültige Satzung (erst) am 12. Dezember 2007 im Amtsblatt des Landkreises ... und der Großen Kreisstadt ... bekanntgemacht wurde.

In Bezug auf die Veranlagung des Hühnerstalls ergab sich vorliegend auch keine - zusätzliche - Anlaufhemmung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc SpStr. 1 KAG wegen fehlender Berechenbarkeit des Beitrags.

Die Berechenbarkeit in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann möglich, wenn der zuständige Sachbearbeiter des beitragserhebenden Einrichtungsträgers tatsächliche, positive Kenntnis von den die Entstehung der Beitragsschuld begründenden Tatsachen erhält (BayVGH, B. v. 28.7.1999 - 23 ZB 99.1553 - juris Rn. 5; VG München, U. v. 24.3.2011 - M 10 K 09.5883 u. a. - juris Rn. 37).

Ausweislich der Aktennotiz des so bezeichneten Verbandsbeauftragten K. vom 31. Juli 2001 auf dem bei den Behördenakten befindlichen Aufmaßblatt (Bl. 12 BA) sollte der Hühnerstall nicht aufgemessen werden, da er nicht an die öffentliche Wasserversorgung des Antragsgegners angeschlossen werden sollte („kein Wasser von uns“). Daraus ergibt sich, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt eine positive Kenntnis des zuständigen Sachwalters beim Antragsgegner von der Errichtung des Junghennenstalls und damit von den - objektiv - beitragsbegründenden Tatsachen vorlag. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Sachbearbeiter hierbei wohl einem Rechtsirrtum unterlag, indem er davon ausging, dass wegen des Anschlusses des Stalles an eine private Wasserversorgung kein Anschlussbedarf im Hinblick auf öffentliche Einrichtung des Antragsgegners bestand.

Die Festsetzungsfrist für die Heranziehung des Hühnerstalls zu einem Beitrag endete folglich mit Ablauf des Jahres 2012. Die Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 21. September 2015 war daher insoweit ebenfalls rechtswidrig.

c) Da sich somit nach überschlägiger Prüfung die Beitragsfestsetzung in Höhe von 6.163,47 EUR (brutto) im Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2015 insgesamt als rechtswidrig erweist, war dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in vollem Umfang stattzugeben.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG, Nr. 3.1 und 1.5 Streitwertkatalog. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO beträgt der Streitwert ein Viertel des für das Hauptsachverfahren anzunehmenden Streitwertes. Im Abgabenrecht ist als Streitwert der Wert der streitigen Abgabe anzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 24.09.2015 00:00

Tenor I. Der Herstellungsbeitragsbescheid der Beklagten vom ... April 2014 wird aufgehoben, soweit dort ein höherer Beitrag als 9.381,76 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Ko
published on 18.06.2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit
published on 05.03.2013 00:00

Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
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Annotations

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Wasserherstellungsbeitrages für eine neu errichtete Lagerhalle.

Im Jahr 2009 errichtete die Klägerin auf ihrem Grundstück in der ...str. 56 in ... eine neue Verladehalle mit einer Fläche von 1.284,66 m² und eine Werkstatt und einen Klärraum mit einer Fläche von 145,20 m². Die neu hergestellte Lagerhalle grenzt direkt an die schon bestehende Verpackungshalle der Klägerin auf dem streitgegenständlichen Grundstück an. Die beiden Hallen sind durch zwei Verbindungstore miteinander verbunden.

Der Beklagte betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung aufgrund seiner Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der ...gruppe (Wasserabgabesatzung - WAS) vom ... Februar 1990 in der zweiten Änderungssatzung vom ... Januar 2014, auch für das Gebiet der Gemeinde ..., in dem das klägerische Grundstück liegt. Herstellungsbeiträge erhebt der Beklagte aufgrund seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom ... Dezember 2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom ... Dezember 2013 (BGS-WAS).

Mit Bescheid vom 8. Februar 2013 setzte der Beklagte einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage für die neue Lagerhalle und Werkstatt in Höhe von 7.649,75 Euro fest. Dabei wurde eine Geschossfläche von 1.429,86 m² zugrunde gelegt.

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der neuen Verladehalle um einen selbstständigen Gebäudeteil gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 1. Alt. BGS-WAS handle und diese daher nicht zu einem Geschossflächenbeitrag heranzuziehen sei.

Am 11. Februar 2014 führte das Landratsamt ... als Widerspruchsbehörde zusammen mit dem Verbandsvorsitzenden des Beklagten und dem Geschäftsleiter des Beklagten eine Ortsbesichtigung auf dem Grundstück der Klägerin durch und ließ sich vom Geschäftsführer der Klägerin die Nutzung der Gebäude erklären.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, dass der Anschlussbedarf für die gegenwärtige Hallennutzung im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise zu entscheiden sei. Es komme dafür entscheidend auf die nicht nur vorübergehende Dauer des Aufenthalts von mindestens einer Person im fraglichen Gebäude an. Bei der Ortseinsicht sei zu sehen gewesen, dass zwei Männer mit Gabelstaplern in Plastikbehälter eingebrachte Säckchen (z. B. mit Kartoffeln) fortlaufend an der Verpackungsmaschine in der alten Halle aufnahmen und zum Einlagern in die Verladehalle brachten bzw. auch auf einen Lkw verluden. Daher sei objektiv und typisierend ein Bedarf nach Wasserversorgung gegeben.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am 30. Mai 2014, hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt zuletzt, den Wasserherstellungsbescheid vom 8. Februar 2013 des Beklagten in Form des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2014 aufzuheben mit der Klarstellung, dass die für die Werkstatt festgesetzten Herstellungsbeiträge nicht angegriffen werden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der neuen Lagerhalle um einen selbstständigen Gebäudeteil handle, der nach Art seiner Nutzung keinen Bedarf an Anschluss an die Wasserversorgung auslöse und daher nicht zum Geschossflächenbeitrag heranzuziehen sei, § 5 Abs. 3 Satz 4 1. Alt. BGS-WAS des Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sei eine direkte Türverbindung zu einem beitragspflichtigen Gebäudeteil gerade kein entscheidendes Kriterium. Eine Verbindungstüre alleine lasse nämlich nicht automatisch auf eine Unselbstständigkeit der Gebäudeteile schließen. Die streitgegenständliche neue Halle der Klägerin sei ein ganz eigenständiges Gebäude mit eigenem Zugang, von dem aus lediglich eine Verbindungstür zu einem bestehenden Altgebäude - mit jeweils eigenem Zugang - geschaffen worden sei. Somit könne hier erst recht nicht bloß aufgrund der Verbindungstüre auf eine Unselbstständigkeit der Gebäude geschlossen werden. Der Beklagte zitiere außergerichtlich eine Entscheidung des BayVGH (B.v. 11. September 2001, Az. 23 ZB 01.401), bei der der Sachverhalt sich so dargestellt habe, dass in der Lagerhalle über das Einbringen und Entnehmen von Waren hinaus diese Waren auch versandfertig gemacht, d. h. verpackt worden seien und dem Kunden direkt ausgehändigt worden seien, d. h. Verkäufe abgewickelt worden seien. Neben einer reinen Lagerfunktion habe die Halle dort also auch eine Verkaufsfunktion. In der Halle werde also nach Angabe des Gerichts pro Tag etwa vier bis fünf Stünden tatsächlich gearbeitet. Deshalb habe das Gericht dort auch den Schluss gezogen, dass das Kriterium „ständiger oder überwiegender Aufenthalt von einer oder mehrerer Personen während der üblichen Arbeitszeiten“ jedenfalls vorliege. Im vorliegenden Fall sei dies allerdings ganz anders. Die Verpackung und Bereitstellung der abholfertigen Waren (auf Paletten) finde in der angrenzenden Halle statt. Dort seien vor der Errichtung der streitgegenständlichen Halle die Paletten auch zur Abholung bereitgestellt worden, so dass also die gesamte Logistik bis zur Bereitstellung für die Abholung bereits dort gewährleistet worden sei. Die streitgegenständliche Halle habe hingegen nur folgende zwei Funktionen: Zum einen solle verhindert werden, dass die teils fremden Spediteure bei der überwiegend nachts und unbeaufsichtigt stattfindenden Abholung Zugang zur Verpackungshalle mit wertvollen Maschinen und Verpackungsmaterial erhalten. Es gehe also gerade um eine Trennung. Zum anderen würden in beiden Hallen gänzlich unterschiedliche Temperaturniveaus herrschen. Während in der Verpackungshalle aufgrund des ständigen Aufenthaltes von einer Vielzahl von Mitarbeitern hohe Temperaturen herrschen würden, sei es gerade Wesensmerkmal der neu errichteten streitigen Lagerhalle, sehr kühle Temperaturen aufzuweisen, die der Frische der Waren - überwiegend Kartoffeln - nicht abträglich seien bzw. ein Auskeimen verhinderten. Die Klägerin habe zu diesem Zweck eine aufwendige Kühltechnik einbauen lassen, die in der Verpackungshalle nicht vorhanden sei. Deshalb und nur deshalb werde jetzt die Lagerung der Waren in einer separaten Halle, eben der streitgegenständlichen, vorgenommen. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen beiden Hallen bestehe also nicht. Während die alte Halle die Funktion habe, die Waren zu verpacken und zum Versand fertig zu machen sowie bereitzustellen, diene die streitgegenständliche Halle nur der Separierung und gekühlten Lagerung der bereits zuvor versandfertig gemachten Waren.

Zu widersprechen sei demnach den außergerichtlichen Ausführungen des Beklagten, dass zwei Männer fortlaufend mit Gabelstaplern Säckchen von der Verpackungsmaschine in der angrenzenden Verpackungshalle in die streitgegenständliche Halle zum Einlagern bzw. auch Verladen verbringen würden. Üblicherweise stelle sich nämlich der Ablauf wie folgt dar: Die Säckchen würden in der Verpackungshalle an den Verpackungsmaschinen aufgenommen und auf Paletten verbracht, die in derselben Halle möglichst nahe bereitstünden. Der Zeitraum der Ortsbegehung habe offensichtlich eine Phase betroffen, in der die Paletten in die streitgegenständliche Halle verbracht worden seien. Zu dieser Zeit stehe verständlicher Weise auch das Verbindungstor offen. In der übrigen Zeit sei es jedoch wegen der Temperaturunterschiede in beiden Hallen geschlossen. Es wäre völlig unwirtschaftlich, die Säckchen von den Verpackungsmaschinen in der Verpackungshalle einzeln den relativ weiten Weg in die streitgegenständliche Halle zu verbringen. In der Lagerhalle sei nur wenige Male pro Arbeitstag ein Staplerfahrer zur Beschickung anwesend. Beide Hallen hätten ganz unterschiedliche Nutzungszwecke, unterschiedliche Temperaturen und seien bewusst mit Toren separiert, welche nur einige wenige Male am Tag zum Verbringen der Paletten von der einen in die andere Halle geöffnet würden.

Daher könne von einer Erweiterung der bestehende Verpackungs- und Verladehalle beim Bau der streitgegenständlichen Lagerhalle ebenso wenig die Rede sein, wie von einem funktionalen Zusammenhang beider Hallen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt dagegen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die vorliegende streitgegenständliche Frage des Anschlussbedarfs eines Gebäudes oder Gebäudeteils vom VGH wiederholt entschieden worden sei. Die Frage, ob nach Art der Nutzung ein Anschlussbedarf für ein Gebäude bestehe, sei demnach nach objektiven Gesichtspunkten typisierend zu entscheiden. Auf die Vorstellung des Eigentümers komme es hierbei nicht an. Abzustellen sei ferner auf die objektive Nutzung und nicht auf die konkrete Nutzung im Zeitpunkt der Veranlagung. Schließlich sei für die objektivierende und typisierende Betrachtung des Betriebs und des sich daraus ergebenden Anschlussbedarfs Voraussetzung, dass sich in dem streitgegenständlichen Gebäudeteil eine oder mehrere Personen zu den üblichen Arbeitszeiten aufhielten. So löse im vorliegenden Fall die objektive Nutzung der Lagerhalle als Zwischenlager zur Endabholung der Produkte durch den Kunden nach objektivierend typisierender Betrachtung einen Anschlussbedarf aus, da die Mitarbeiter und Lageristen sich während des Produktionsprozesses und Arbeitsalltags laufend zwischen den beiden Gebäudeteilen bewegen würden. Dies sei bereits denklogisch notwendig. Während im alten Gebäudeteil die Verpackung der abholfertigen Waren stattfinde, komme es in der neuen streitgegenständlichen Lagerhalle zur Auslagerung der Waren und zur Abholung durch Spediteure. Während die alte Halle die Funktion habe, dass darin die Waren verpackt und zum Versand fertig gemacht würden, diene die neue Halle der Separierung, Endlagerung und Übergabe der zuvor versandfertig gemachten Waren. Hieraus ergebe sich zum einen ein deutlicher funktionaler Zusammenhang der Räumlichkeiten. Überdies werde aber auch deutlich, dass jedes Warenteil, welches in der alten Lagerhalle von einer Person bearbeitet worden sei, auch im Bereich der neuen Lagerhalle von einer Person in die Hand zu nehmen sei. So erscheine die Situation des ständigen Hin und Her, die das Landratsamt bei der angekündigten Inaugenscheinnahme vorgefunden habe, sich nicht als Ausnahme, sondern als Regel darzustellen. Das funktionale Ganze der beiden baulich verbundenen Lagerhallen sei zur Sicherstellung des Geschäftsganges zu den üblichen Arbeitszeiten notwendig. Ein Anschlussbedarf werde daher von beiden Gebäudeteilen vermittelt. Die auch von der Klägerseite dargestellten Arbeitsabläufe ließen diesbezüglich keine andere lebensnahe Betrachtungsweise des Veranlagungssachverhaltes zu. So sei vor dem Hintergrund der Gefahr der Auskeimung der Naturprodukte davon auszugehen, dass fertig verpackte Einheiten unmittelbar und damit in einem ständigen unmittelbar funktionalem Austausch in die neue Logistikhalle verschafft würden. Für die Beitragsfähigkeit der neuen Lagerhalle könne schließlich keine Rolle spielen, dass diese mit moderner Kühltechnik ausgestattet sei.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es für die räumlich funktionale Verbindung der beiden Lagerhallen nicht darauf ankomme, in welchem Zeitabstand sie errichtet worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung werde ein baulich funktionaler Zusammenhang bereits durch eine Türe geschaffen. So vermittle im streitgegenständlichen Fall gerade die alte Lagerhalle der Neuen ihre Zugänge sowie ihre Funktion. Die Waren würden gerade nicht über den Außenbereich über eine separate Türe in die neue Halle verbracht. Mittels der Durchgänge werde daher die funktionell notwendige Abhängigkeit im Betriebsablauf zwischen den beiden Halle hergestellt und gewährleistet. Eine funktionelle Eigenständigkeit sei bei der Errichtung und bei der gegenwärtigen Nutzung gerade nicht beabsichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, die sich nach der Klarstellung durch den Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur gegen die für die angebaute Lagerhalle festgesetzten Beiträge richtet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 8. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 KAG und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Beklagten (BGS-WAS) vom 2. Dezember 2009.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Wasserversorgungseinrichtungen.

Die Gemeinde ..., in deren Gebiet das streitgegenständliche Grundstück liegt, hat die Aufgabe der Wasserversorgung gemäß Art. 17 ff. KommZG dem Beklagten übertragen. Dieser hat von den Ermächtigungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG Gebrauch gemacht durch den Erlass seiner Wasserabgabesatzung vom... Februar 1990 sowie seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom ... Dezember 2009.

Für die Rechtswidrigkeit der beiden Satzungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, solche wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen.

2. Der Beklagte hat die BGS-WAS vom ... Dezember 2009 in dem angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 2013 auch fehlerfrei vollzogen.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 5 BGS-WAS werden Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen. Dies gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben.

Da es sich bei der an die bestehende Verpackungshalle angebauten Lagerhalle um keinen selbstständigen Gebäudeteil des Gesamtgebäudes Logistikhalle handelt, ist die Logistikhalle mit ihrer Gesamtgeschossfläche beitragspflichtig.

Um ein selbstständiges Gebäude oder einen selbstständigen Gebäudeteil handelt es sich bei solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen, die baulich und funktionell abgegrenzt sind (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2002 - 23 B 02.594 - juris). Der selbstständige Gebäudeteil kann baulich sowohl vertikal wie auch horizontal vom Rest des Gebäudes abgegrenzt sein. Selbstständig sind folglich funktionell unterschiedlich genutzte Gebäudeteile, die etwa durch Brandwände abgeteilt sind und über einen eigenen Zugang verfügen (vgl. BayVGH, U.v. 21.10.2003 - 23 BV 03.940 - beckonline). Dabei sind beide Begriffe nicht getrennt voneinander zu betrachten, sondern sie geben sich gegenseitig Inhalt und Verständnis. Die bauliche Eigenständigkeit kann nicht ohne Wirksamkeit der Funktion und letztere nicht ohne entsprechende bauliche Gestaltung erkannt werden (BayVGH, U.v. 1.3.2012 - 20 BV 11.2535 - juris Rn. 17).

Bei der streitgegenständlichen Lagerhalle ist sowohl die bauliche wie auch die funktionale Verbindung gegeben. Nach dem äußeren Erscheinungsbild der gesamten Logistikhalle besteht keine Abtrennung der verschiedenen Teile Verpackungshalle und Lagerhalle. Sie sind aneinander gebaut und bilden einen einzigen Gebäudekomplex. Im Inneren des Bauwerks besteht zwischen den Segmentierungen zwar eine Brandwand. Aber es bestehen zwischen den beiden Segmenten der Logistikhalle zwei Verbindungstore. Auch die funktionale Verbindung der Räume ist durchgängig. Nach dem Vortrag des Klägers werden die Waren (hauptsächlich Kartoffeln und Zwiebeln) in der Verpackungshalle eingepackt, auf Paletten bereitgestellt und anschließend in die neue Lagerhalle verbracht, bis sie von dort verladen und abgeholt werden. Die Waren müssen gerade von der Verpackungshalle mittels der zwei Verbindungstore in die neue Lagerhalle gebracht werden. Ein Verbringen der Waren von der Verpackungshalle in die Lagerhalle von außen ist dagegen nach dem Betriebskonzept gerade nicht vorgesehen. Daher führen die Verbindungstore, die über die Funktion von reinen Brandschutztüren hinaus auch eine funktionale Aufgabe erfüllen, zu einer baulichen und funktionalen Verbindung und hindern die Selbstständigkeit der neuen Lagerhalle (so BayVGH, B.v. 7.1.2015 - 20 CS 14.2414 - juris Rn. 17). Hierfür spricht insbesondere auch, dass vor Errichtung des Anbaus die gesamte Verpackung und Lagerung der Waren im alten Gebäudeteil erfolgte. Mit dem Neubau der Lagerhalle wird lediglich ein Teil der bisher funktional in einem Gebäude untergebrachten Arbeitsschritte in die neue Halle verlagert.

Da im vorliegenden Fall keine bauliche und funktionale Trennung der Verpackungshalle und der Lagerhalle gegeben ist, handelt es sich bei der neu angebauten Lagerhalle schon nicht um einen selbstständigen Gebäudeteil.

Auf die Frage des Anschlussbedarfes der Lagerhalle an die Wasserversorgung kommt es daher nicht (mehr) an.

3. Gegen die konkrete Berechnung der Flächen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Der Beitrag wird gemäß § 5 Abs. 1 BGS-WAS des Beklagten nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln, § 5 Abs. 3 Satz 1 BGS/WAS.

Die Klage ist daher unbegründet.

4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.649,75 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Herstellungsbeitragsbescheid der Beklagten vom ... April 2014 wird aufgehoben, soweit dort ein höherer Beitrag als 9.381,76 Euro festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungsanlage infolge der Errichtung einer Pferdebewegungs- und Trainingshalle.

Die Klägerin betreibt im Ortsteil ... im Gemeindegebiet der Beklagten auf den Grundstücken FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung ... eine Pensionspferdehaltung (... Str. 10 /“...feld“, ...).

Mit Baugenehmigung vom ... Mai 2012 genehmigte das Landratsamt ... für den Betrieb auf den genannten Grundstücken die Errichtung einer Bergehalle mit Anbau von 14 Pferdeboxen.

Mit weiterer Baugenehmigung vom ... September 2012 wurde der Klägerin der Neubau einer Pferdebewegungs- und Trainingshalle ebenfalls auf den Grundstücken FlNr. ... und ... der Gemarkung ... genehmigt.

Die Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung. Zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung erhebt sie Beiträge auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) vom ... September 2010.

Mit Bescheid vom ... April 2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage (Beitragsnacherhebung) für die zwischenzeitlich bezugsfertig errichtete Bergehalle nebst Pferdeboxen in Höhe von brutto 3.556,17 Euro fest; veranlagt wurde eine Geschossfläche von 276,96 m² zu einem Beitragssatz von 12 Euro/m² (netto); eine Grundstücksfläche wurde in diesem Bescheid nicht veranlagt. Dieser Bescheid ist nach Aktenlage bestandskräftig.

Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom ... April 2014 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen weiteren Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage (Beitragsnacherhebung) in Höhe von insgesamt brutto 30.258,83 Euro für die zwischenzeitlich ebenfalls bezugsfertig errichtete Pferdebewegungs- und Trainingshalle auf den Grundstücken FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung ... fest. Herangezogen wurden eine Geschossfläche von 1.625,94 m² zu 12 Euro/m² (netto) sowie eine Grundstücksfläche von 4.384 m² zu einem Beitragssatz von 2 Euro/m² (netto).

In dem Bescheid wurde ausgeführt, der Beitrag nach der Grundstücksfläche sei nach dem Umgriff der Bergehalle und der Bewegungs- und Trainingshalle für Pferde gebildet worden. Dieser sei für die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche maßgeblich, da die baulichen Anlagen im Außenbereich lägen. Die Fläche des Umgriffs berechne sich nach den Abstandsflächen der baulichen Anlagen. Der Bereich der Fahrsilos werde als abgegolten betrachtet, weil dieser der Hofstelle zugerechnet werde. Da sich die Zufahrtswege zur Bergehalle und zur Reithalle im Wesentlichen auf den Abstandsflächen befänden, würden keine weiteren Flächen für die Zufahrten der neu errichteten baulichen Anlagen berechnet.

Dem Beitragsbescheid war ein Lageplan als Anlage beigefügt, aus dem sich der Umgriff ergibt.

Laut Aktenvermerk wurde der Bescheid am 14. April 2014 zur Post gegeben.

Mit Telefax vom 14. Mai 2014 hat die Klägerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen mit dem Antrag:

Der Bescheid der Beklagten vom ... April 2014 über die Nacherhebung auf den Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage für die bebauten Grundstücke ... Straße 10 und ...feld mit den FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... wird aufgehoben.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, der angefochtene Bescheid sei vor allem deshalb rechtswidrig, weil er eine bauliche Anlage zu einem Beitrag für die Wasserversorgungsanlage heranziehe, die keinen Bedarf nach Anschluss auslöse und für die auch tatsächlich keine Möglichkeit zur Entnahme von Wasser bestehe. Der Begriff Bewegungs- und Trainingshalle für Pferde rufe eine falsche Vorstellung hervor, es handle sich im Wesentlichen um ein Dach, das Gebäude sei an beiden Seiten offen. Der Boden bestehe aus einem staubfreien Belag. Es handle sich also vielmehr um einen überdachten Reitplatz. Zur Beitragspflicht von landwirtschaftlichen Gebäuden und Nebengebäuden gebe es eine umfangreiche Rechtsprechung, wonach sich eine schematische Betrachtungsweise verbiete, sondern es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. In einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 2001 - 23 B 00.3398 - sei die Beitragspflicht einer echten Reithalle bejaht worden, weil es zur Vermeidung von gesundheitsschädlicher Staubentwicklung einer regelmäßigen Bewässerung bedürfe und somit der Bedarf nach einem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung gegeben sei. Diese tatsächliche Situation sei hier im Fall nicht gegeben.

Aber auch bezüglich der herangezogenen Grundstücksfläche leide der angefochtene Bescheid an Mängeln. Zunächst einmal finde die Veranlagung nach dem Umgriff satzungsrechtlich keine Stütze. Zudem sei die Bergehalle mit den angebauten Pferdeboxen bereits mit Bescheid vom ... April 2013 abgerechnet worden, worin logischerweise auch die Grundstücksfläche enthalten gewesen sein müsse. In den nunmehr veranlagten Umgriff sei offensichtlich auch wieder die Grundstücksfläche der Bergehalle enthalten, was alleine schon den angefochtenen Bescheid rechtswidrig mache, da dies für die jeweiligen Flächen eine doppelte Bezahlung darstellen würde.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 lässt die Beklagte beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung trugen ihre Verfahrensbevollmächtigten unter dem 25. Juni 2014 vor, die Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung ... bildeten ein Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts, da sie unter einer Nummer im Grundbuch eingetragen seien (§ 3 Abs. 1 GBO). Die Veranlagung habe daher in einem Beitragsbescheid erfolgen können und müssen. Die Beklagte habe ursprünglich zwei Beitragsbescheide für die jeweiligen Flurstücke erlassen, diese seien aber auf Veranlassung des Landratsamts ... aufgehoben worden.

Das Grundstück unterliege jedenfalls mit der im angefochtenen Bescheid veranlagten Grundstücksfläche von 4.384 m² einer Beitragspflicht. Die Flurstücke befänden sich planungsrechtlich im Außenbereich, weshalb das Grundstück nach erfolgter Bebauung mit einer angemessenen Umgriffsfläche zu veranlagen sei. Diese bestimme sich nach der Fläche der Gebäude zzgl. mindestens der erforderlichen Abstandsflächen. Die Grundstücksfläche sei bislang auch noch nicht bestandskräftig veranlagt worden, da in dem Bescheid vom ... April 2013 betreffend das Bauvorhaben Bergehalle mit Pferdeboxen lediglich die Geschossfläche berechnet worden sei.

Die Bewegungs- und Trainingshalle für Pferde sei zum Beitrag heranzuziehen gewesen, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS/WAS seien hier nicht erfüllt. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass für Reithallen ein Anschlussbedarf bestehe (BayVGH, U. v. 25.10.2001 - 23 B 01.1588 - BayVBl. 2002, 244). Bei dem hier veranlagten Gebäude handle es sich um eine solche Reithalle, insoweit werde auf die Baugenehmigungsunterlagen verwiesen. Im Übrigen würde es auch an der Gebäudeeigenschaft der Halle nichts ändern, wenn die Halle seitlich offen wäre. Im baurechtlichen und damit auch im beitragsrechtlichen Sinne verlange zwar die Gebäudeeigenschaft eine Überdeckung der baulichen Anlage (Art. 2 Abs. 2 BayBO), das Gebäude müsse jedoch nicht auf allen Seiten mit Wänden abgeschlossen sein.

Aufgrund der der mündlichen Verhandlung der Verwaltungsstreitsache erließ die Kammer am 18. September 2014 Beweisbeschluss zur Klärung der Frage, ob der gegenwärtig von der Klägerin verwendete Bodenbelag in der Pferdebewegungs- und Trainingshalle einer Bewässerung bedarf, insbesondere im Hinblick auf eine unzumutbare Staubentwicklung für Menschen und Pferde, auf das Austrocknen der Tretschicht und dadurch bedingter Verlust der Elastizität und Rutschfestigkeit sowie erhöhter Unfallgefahr, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Der daraufhin beauftragte Gutachter Dipl.-Ing. agr. ..., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Reitanlagen und Stallbau in der Pferdehaltung bei der ..., kam in seinem Gutachten vom 13. Juli 2015 abschließend zu dem Ergebnis, dass der gegenwärtig von der Klägerin verwendete Bodenbelag in der Reithalle keiner Bewässerung bedürfe; auf die Ausführungen des Gutachtens im Einzelnen wird Bezug genommen.

Die Parteien erklärten sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über den Rechtsstreit ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 18. September 2014 und das Sachverständigengutachten vom 13. Juli 2015, sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Der angefochtene Nacherhebungsbeitragsbescheid der Beklagten vom ... April 2014 ist rechtswidrig, soweit dort für den Neubau der Pferdebewegungs- und Trainingshalle auf den Grundstücken FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung ... ein Geschossflächenbeitrag i. H. v. 20.877,07 Euro (brutto) festgesetzt worden ist; insoweit verletzt er die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Hinsichtlich der Erhebung eines Grundstücksflächenbeitrags i. H. v. brutto 9.381,76 ist der Bescheid rechtmäßig.

a) Nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht durch den Erlass ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) vom ... September 2010.

Die Satzung ist formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen (Satzungsbeschluss des Gemeinderats am ...9.2010, Ausfertigung am ...9.2010, Bekanntmachung am ...10.2010).

Auch inhaltlich hält sie einer Überprüfung am Maßstab des Art. 5 KAG Stand. Insbesondere entspricht der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS/WAS gewählte Beitragsmaßstab - Berechnung nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude - den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG. Zudem ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG erforderliche Flächenbegrenzungsregelung für so genannte übergroße Grundstücke vorgesehen; ebenso entspricht die so genannte Anschlussbedarfsregelung für Gebäude und selbstständige Gebäudeteile in § 5 Abs. 1 Satz 4 BGS/WAS den Vorgaben aus Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG. § 5 Abs. 4 BGS/WAS sieht entsprechend Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags vor, wenn sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich ändern, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Schließlich ist auch der in § 6 BGS/WAS festgesetzte Beitragssatz von 12 Euro bzw. 2 Euro je m² Geschoss- bzw. Grundstücksfläche (netto) nicht zu beanstanden; die diesen Sätzen zugrunde liegende Beitragskalkulation wurde insoweit nicht gerügt.

b) Die BGS/WAS vom ... September 2010 wurde in dem angefochtenen Bescheid vom ... April 2014 jedoch nur teilweise richtig vollzogen.

aa) Die Errichtung der Pferdebewegungs- und Trainingshalle hat keinen zusätzlichen Geschossflächenbeitrag ausgelöst.

Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGS/WAS entsteht ein zusätzlicher Beitrag mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, insbesondere im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks oder im Fall einer Geschossflächenvergrößerung jeweils für die zusätzlichen Flächen, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Durch den Bau der Pferdebewegungs- und Trainingshalle wurde zwar die auf den Grundstücken FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung ... vorhandene Geschossfläche vergrößert; entgegen dem klägerischen Vortrags handelt es sich bei der Halle um ein Gebäude. Nach der baurechtlichen Definition in Art. 2 Abs. 2 BayBO sind Gebäude benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können; dieser baurechtliche Begriff ist auch für den Vollzug von Beitrags- und Gebührensatzungen maßgeblich (vgl. schon BayVGH, U. v. 8.8.1986 - Nr. 23 B 85 A - GK 1988/174). Die überdachte Bewegungshalle stellt hier eine solche Anlage dar, auch wenn auf der Ostseite keine Wand und auf der Südseite lediglich Stützpfosten und eine Bande mit 1,50 m Höhe vorhanden sind.

Durch diese zusätzlich geschaffene Geschossfläche wurde allerdings der durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vermittelte Vorteil nicht erhöht. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen Bewegungshalle um ein Gebäude, das nach der Art seiner Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslöst und auch tatsächlich nicht angeschlossen ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG, § 5 Abs. 1 Satz 4 BGS/WAS).

Zur Klärung der Frage, ob ein Gebäude nach der Art seiner bestimmungsgemäßen Nutzung einen Bedarf nach einem Anschluss an die Wasserversorgung auslöst, ist auf objektive Gesichtspunkte und auf eine typisierende Betrachtung abzustellen (vgl. z. B. BayVGH v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 31).

In ständiger Rechtsprechung sind sowohl die befassten Verwaltungsgerichte als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bislang davon ausgegangen, dass Reit- und Bewegungshallen für Pferde nach der Art ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung grundsätzlich einen Wasserversorgungsbedarf auslösen. Explizit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2001- 23 B 01.1588 - (juris Rn. 24 m. w. N.) angenommen, dass eine Beregnung für Reithallen in aller Regel notwendig ist. Diese Annahme stützte sich im Wesentlichen auf eine in dem vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VG München, U. v. 26.4.2001 - M 10 K 00.3598) eingeholte Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Tierzucht vom 7. März 2001, wonach ohne regelmäßige Bewässerung der Boden einer Reit-/Pferdebewegungshalle zu stark austrockne und zu großer Staubentwicklung in der Halle führe; das Einatmen des Staubes sei Menschen und Pferden nicht zuzumuten und widerspreche auch dem Tierschutzgesetz, weil dadurch den Pferden vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden. Außerdem gehe durch das Austrocknen die Tretschicht sehr viel schneller kaputt, und darüber hinaus verliere der Boden an Elastizität und auch Rutschfestigkeit, wodurch die Gesundheit der Pferde im Fundament in Mitleidenschaft gezogen werde und erhöhte Unfallgefahr entstehe.

In einem Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 23 B 00.3398 - (juris Rn. 3; Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung) ließ der Verwaltungsgerichtshof offen, ob es im Einzelfall Bodenbeläge oder Bodenbeschaffenheiten geben könne, die eine Bewässerung ausnahmsweise nicht erforderlich machten, oder ob trotz solcher besonderer Gegebenheiten im Ergebnis doch aufgrund typisierender Betrachtung entsprechend der Auffassung der Bayerischen Landesanstalt für Tierzucht doch Bewässerungsbedarf anzunehmen sei, z. B. bei kurzfristigen Hitzeperioden.

Im hier zu entscheidenden Fall hat die Klägerin vorgetragen, dass ihre Reithalle auf der Ostseite vollständig und auf der Südseite teilweise offen sei, was im Gegensatz zu einer geschlossenen Halle einen umfangreichen Luftaustausch mit witterungsbedingter Zufuhr feuchter Luft ermögliche. Der mit Magnesium versetzte Hallenboden nehme ausreichend Luftfeuchtigkeit auf, so dass eine weitere Befeuchtung grundsätzlich nicht erforderlich sei. Vielmehr sei nach Angaben des Herstellers eine zusätzliche Bewässerung des Bodenbelags gerade nicht erlaubt, da dies die natürliche Feuchtigkeitsbindung des Magnesiums behindere und dann die Bodenkonstruktion nicht mehr funktioniere.

Die gerichtliche Beweiserhebung hat dieses klägerische Vorbringen zur Überzeugung des Gerichts bestätigt.

Der beauftragte Gutachter Dipl.-Ing. agr. ..., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Reitanlagen und Stallbau in der Pferdehaltung bei der ..., kam in seinem Gutachten vom 13. Juli 2015 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der gegenwärtig von der Klägerin verwendete Bodenbelag in der Reithalle keiner Bewässerung bedürfe. Durch den Einsatz der relativ feinen Tretschicht (vgl. Körnungslinie) und von Magnesiumchlorid entstehe keine unzumutbare Staubentwicklung für Menschen und Pferde. Der Tretbelag trockne bei geeigneter Pflege (regelmäßiges Durchmischen des Belags und Nachfüllung von Magnesiumchlorid) nicht aus, es entstehe kein Verlust der Elastizität und der Rutschfestigkeit; eine erhöhte Unfallgefahr könne nicht festgestellt werden.

Diese gutachterlichen Erkenntnisse hält das Gericht sowohl im Hinblick auf die Sachkunde des Gutachters als auch hinsichtlich der bei der Erstellung des Gutachtens angewandten Methodik für nachvollziehbar und überzeugend. Auch die Beklagte hat keine Einwände gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhoben.

Der Gutachter hat am 27. März 2015 einen Ortstermin durchgeführt, die Bewegungshalle sowie deren Bodenbelag in Augenschein genommen und die Zusammensetzung der Tretschicht untersucht (Sand-Lehm-Gemisch, Magnesiumchlorid). Es wurde der Feuchtigkeitsgehalt des Materials im Schattenbereich und im Sonnenbereich gemessen (festgestellter Feuchtigkeitsgehalt jeweils größer als 44%). Ferner hat der Sachverständige Materialproben entnommen und in externen Laboren im Hinblick auf den Chloridgehalt sowie die Körnungslinien untersuchen lassen.

Insgesamt ist er auf diesen Grundlagen zu der Beurteilung gelangt, dass es bei entsprechender regelmäßiger Einbringung von Magnesiumchlorid - etwa viermal jährlich je nach Bedarf ca. 300 kg auf 1.800 m² (entspricht 0,17 kg/m²) - und entsprechender Pflege des Bodens - tägliche Durchmischung des Tretbelags - auch ohne weitere Bewässerung zu keiner Staubentwicklung in der Halle kommt. Im Wesentlichen führt der Sachverständige dies auf die stark hygroskopische Wirkung des Magnesiumchlorids zurück; ganzjährig diene es der Staubbindung, in den Monaten mit Frostgefahr zusätzlich zur Vermeidung gefrorener Tretbeläge. Insgesamt binde es die in der Luft enthaltene Feuchtigkeit und führe zu einer Durchfeuchtung des Tretbelags.

Im Rahmen der Ortseinsicht hat der Sachverständige zudem Praxisversuche durchgeführt; zum einen wurde ein Pferd in verschiedenen Gangarten an der Longe bewegt, zum anderen wurde der Tretbelag mittels eines Allradschleppers und eines speziellen Bahnplaners bearbeitet. Hierbei hat sich nach der Dokumentation im Gutachten bestätigt, dass weder bei der Bewegung/Beschleunigung des Pferdes noch bei der maschinellen Bearbeitung (erforderliche Fahrtgeschwindigkeit 6 bis 10 km/h) Staubbildung festgestellt worden sei.

Auf dieser Grundlage geht das Gericht mit dem Gutachter davon aus, dass aufgrund der Gegebenheiten hier im Einzelfall die Pferdebewegungshalle der Klägerin mit ihrem speziellen Bodenbelag abweichend von der sonst maßgeblichen typisierenden Betrachtungsweise keine Bewässerung benötigt und damit kein beitragsrechtlicher Anschlussbedarf der Halle an die Wasserversorgungsanlage gegeben ist.

Ein weiterer Geschossflächenbeitrag wurde insoweit nicht ausgelöst; in diesem Umfang war der Klage stattzugeben.

b) Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom ... April 2014 jedoch eine Vergrößerung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGS/WAS veranlagt; namentlich hat sie unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung richtig erkannt, dass sich infolge der Errichtung der Bergehalle 2012 und der Pferdebewegungshalle 2013 der beitragsrechtlich insoweit maßgebliche Umgriff um 4.384 m² erweitert hat.

Die Teile der klägerischen Grundstücke FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung ..., auf denen Bergehalle und Bewegungshalle errichtet wurden, sind bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzurechnen (vgl. Baugenehmigungs-unterlagen Az. ... und ...).

Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die zum Beitrag heranziehbare Grundstücksfläche für ein bebautes Grundstück im Außenbereich nach dem so genannten angemessenen Umgriff zur vorhandenen Bebauung. Danach ist die beitragspflichtige Fläche jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Klagepartei findet die Flächenbegrenzungsregel aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS, Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG insoweit keine Anwendung. Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass sie sich nur auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich bezieht; einer ausdrücklichen Klarstellung in der Satzung bedarf es hierzu nicht (BayVGH, B. v. 13.11.2009 - 20 ZB 09.1786 - juris; VG München, U. v. 28.05.2009 - M 10 K 08.4263 - juris Rn. 47).

Bei der Festlegung der Umgriffsfläche steht der Gemeinde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zu berücksichtigen sind insbesondere die erforderlichen Abstandsflächen der Bebauung und die befestigten Flächen unter Einbeziehung aller Gebäude, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes stehen (BayVGH, B. v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn.5 ff.; VG München, U. v. 17.2.2011 - M 10 K 10.1390 - juris Rn. 41).

Dabei ist es sachgerecht, auch solche Flächen zu berücksichtigen, die mit Gebäuden bebaut sind, die - wie hier die Pferdebewegungshalle - als solche keinen Anschlussbedarf haben (BayVGH v. 22.8.2006 a. a. O.; VG München, U. v. 17.2.2011 a.a.O - im dortigen Fall wurde wegen des Funktionszusammenhangs sogar ein befestigter, aber nicht überdachter Reitplatz dem Umgriff des landwirtschaftlichen Betriebes zugerechnet).

Die Beklagte hat hier die Grundflächen der Bergehalle mit 14 angebauten Pferdeboxen und der Pferdebewegungshalle zzgl. der jeweiligen bauordnungsrechtlichen Abstandflächen sowie die Fläche zwischen den Gebäuden veranlagt (vgl. Anlage zum Bescheid vom ...4.2014, Blatt 35 der Veranlagungsakten der Beklagten). Dies ist nach oben dargestellten Maßgaben nicht zu beanstanden, insbesondere ist hierin, wie von der Klagepartei gerügt, keine "Doppelveranlagung" hinsichtlich der Fläche „unter“ der Bergehalle zu sehen. Die Veranlagung der (ebenerdigen) Geschossfläche/Gebäudegrundfläche entbindet hinsichtlich dieser Fläche selbstverständlich nicht von der Heranziehung der entsprechenden Grundstücksfläche; es handelt sich um zwei verschiedene Beitragsmaßstabsregelungen.

Der Umgriff betreffend die Bergehalle mit 14 angebauten Pferdeboxen wurde in dem Bescheid vom ... April 2014 erstmals zum Beitrag herangezogen; bei der vorangegangenen Veranlagung der Halle mit Bescheid vom ... April 2013 wurde nur die Geschossfläche herangezogen (vgl. Blatt 24 der Veranlagungsakten).

Eine Beitrags(nach-)erhebung ist im Rahmen der vierjährigen Festsetzungsfrist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb, cc KAG i.V.m §§ 169, 170 AO) zulässig und aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit bzw. Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen regelmäßig auch geboten.

Die Bergehalle wurde hier am 1. März 2013 als bezugsfertig gemeldet (Blatt 4 der Veranlagungsakten); Festsetzungsverjährung war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am ... April 2014 nicht eingetreten.

Die Klägerin ist auch Beitragsschuldnerin im Sinne des § 4 BGS/WAS, da sie laut Eintrag im Grundbuch beim Amtsgericht... - Zweigstelle ... - Band ... Blatt ... seit dem ... Mai 2012 Eigentümerin der Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung ... ist.

Die beiden Grundstücke konnten auch in einem Bescheid veranlagt werden. Da sie unter derselben Grundbuchstelle (Blatt ...) eingetragen sind, bilden sie wohl ohnehin ein Buchgrundstück im grundbuchrechtlichen Sinne; jedenfalls stellen sie wegen der grundstücksübergreifenden Bebauung eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Wasserabgabesatzung dar (BayVGH, U. v. 4.10.2001 - 23 B 00.3686 - juris Rn. 38).

Soweit auch der Grundstücksflächenbeitrag angefochten wurde, war die Klage daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.258,83 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Tenor

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

I.

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt das Entstehen einer Beitragspflicht für den Anschluss an leitungsgebundene Einrichtungen neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (sogenannte Vorteilslage) zwingend das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, BayVBl 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2010 -, BayVBl 2011, S. 240; Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 BayKAG nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in Kraft tritt.

3

2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayKAG in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung (AO) zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines Beitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre.

4

3. Durch das am 31. Dezember 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) wurde der Beginn der Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BayKAG erhielt folgende Fassung:

5

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

(…)

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

(…)

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

(…)

cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und

- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).

6

Die in Bezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO lautet:

7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

8

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 BayKAG entspricht der bis dahin geltenden Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. 252) in der Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in die gesetzliche Regelung eingefügt.

9

4. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, S. 13). Bisher sei es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umstritten gewesen, ob in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so BayVGH 23. Senat, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG werde die den Bedürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die Rückwirkungsfrist über die Verjährungsfrist hinaus erstrecke.

II.

10

1. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines bereits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: Beklagte), fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.

11

Mit Bescheid vom 5. April 2004 zog sie den Beschwerdeführer erstmals auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der Herstellungsbeitrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Satzung war zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden.

12

Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die Beklagte erließ daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

13

2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der Bescheid gestützt worden sei, sowie auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973 und 1960 in den Beitragsteilen nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid sei aber mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Beitragsschuld für die bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der Beschwerdeführer sei als zu diesem Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer Beitragsschuldner. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ersichtliches Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor Beitragsausfällen infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener Beitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die Beitragspflicht treffe, hänge von der Bestimmung des Zeitpunkts der Rückwirkung ab. Sei dieser - wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe kein Grund für eine rechtliche Beanstandung.

15

3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen habe (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener Beitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005 vorgelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine bereits entstandene Beitragsforderung verjähren könne. Bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

III.

16

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

17

1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG auf rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.

18

2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht, dass der Beitragsanspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame Beitragssatzung vorliege. Die Beklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten sich darauf berufen, dass sämtliche Satzungen, die der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits geklärt worden sei. Er habe deshalb die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.

IV.

19

Die Beklagte, die Bayerische Staatsregierung und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

20

1. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben habe.

21

Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue, rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch ein für seine Beitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in der Folge nicht mehr zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit der Anschlussnahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge, dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.

22

2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer als nichtig erkannten durch eine wirksame Beitragssatzung stelle keinen Fall einer echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei. Denn die Beitragsentstehung setze das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine Berechnung des Beitrags in Ermangelung eines Beitragsmaßstabs nicht möglich.

23

Das Vertrauen des Beschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, aber als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte Beitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen Beitragssatzung belassen und auf eine Beitragserhebung verzichten würde.

24

Eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der bayerische Gesetzgeber habe mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor Beitragsausfällen aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die Lage versetzt, Beiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen Beitragspflichtigen überwiege das öffentliche Interesse. Ein Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang vor, auf dessen Abschluss der Bürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem Beitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der Beitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.

25

3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden "Reparatur" nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 <7 f.>; 67, 129 <130 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, S. 483 <484>).

26

Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20<25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht stehe mit Bundesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter problematisiert worden.

27

Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur Folge, dass bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens) die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es sei aber kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die Festsetzungsverjährung in Rückwirkungsfällen an das Entstehen der Beitragsforderung anzuknüpfen. Da die Behörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen Beitragsbescheid zu erlassen, beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter Beitragsbescheid geheilt werde, sprächen Sachgründe für den im Bayerischen Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.

28

Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das Institut der Festsetzungsverjährung diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, S. 128). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer Zeitraum zwischen dem die Beitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei aber zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem Spannungsverhältnis zu dem Belang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe, zwischen den Polen in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Beitragspflichtige sich gegenüber dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen Beitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und berücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes innerhalb dieses Gestaltungsspielraums halten.

29

4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die "Reparatur" einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 erlassenen Bescheide wären sonst im Fall eines Eigentümerwechsels bei einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht bestandskräftigen Bescheiden aufgehoben und gegenüber dem neuen Eigentümer neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich, wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum Beispiel wegen Insolvenz oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke sich üblicherweise nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser lange Zeitraum ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen "verdoppelten" Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.

B.

30

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind nur teilweise zulässig.

I.

31

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).

II.

32

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.

33

Der Beschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

C.

34

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

I.

35

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.

36

Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).

37

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Vorschrift regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Beiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam heilen. Bei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende Satzung im Fall des Beschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des Beginns der Verjährung mit der Wirkung einer Verjährungsverlängerung jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

38

Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehende Vorteilslage begründet für den Beschwerdeführer ebenfalls keinen bereits begonnenen Sachverhalt, in den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des Beginns der Verjährung. Eine solche konnte ohne wirksame Satzung aber nicht zu laufen beginnen.

39

2. Sollte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde aber bereits am 31. Dezember 1992 und damit sogar noch vor dem scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verkündet.

II.

40

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.

41

1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 <2325>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.

42

2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

43

a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.

44

Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.

45

b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.

46

c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

47

3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.

48

Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 <412>) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.

D.

I.

49

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).

50

Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 ).

II.

51

Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

52

Die Aussetzung gibt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60).

III.

53

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.