Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2015 - M 10 S 14.50648
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die am
Mit Bescheid vom
Die Antragsteller erhoben am 6. November 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
den Bescheid des Bundesamtes vom
und beantragten gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Antragsteller liefen aufgrund von Mängeln der Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Italien Gefahr, dort einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Bescheid verstoße gegen Art. 3 EMRK und sei rechtswidrig. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen auszuüben; diesbezüglich liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Insbesondere aufgrund der aktuellen Entscheidung des EGMR (Tarakhel v. Schweiz - 29217/12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, insbesondere innerhalb der nach § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Frist von einer Woche nach der Bekanntgabe des Bescheids gestellt. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Abwägungsentscheidung. Abzuwägen ist bei dieser Entscheidung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheids und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgslos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Der Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung derzeit als rechtswidrig (§ 77 Abs. 1 2. Halbs. AsylVfG). Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Antragstellerin alleinerziehende Mutter eines minderjährigen, 14-jährigen Kindes ist.
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Solche Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft i. S.v. § 27 a AsylVfG befinden sich aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO), die gemäß ihres Art. 49 Abs. 1 am 30. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Gem. ihres Art. 49 Abs. 2 Satz 1 ist die Dublin-III-VO auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Maßgeblich für die Zuständigkeitsbestimmung im vorliegenden Fall ist die Dublin-III-VO, da die Antragstellerin zu 1) am 13. Februar 2014 für sich und den Antragsteller zu 2) Asylantrag gestellt hat.
Vorliegend ist von der Zuständigkeit Italiens gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auszugehen, da die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom
Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO sieht der die Zuständigkeit für das Asylverfahren prüfende zuständige Mitgliedsstaat von der Überstellung des Antragstellers an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat ab, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung im gegenwärtigen Zeitpunkt geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass Asylbewerber in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris m. w. N.).
Allerdings gehören die Antragstellerin zu 1) und ihr Kind, der Antragsteller zu 2), zu der besonders schutzbedürftigen Personengruppe der alleinerziehenden Mütter mit minderjährigen Kindern. Die Mitgliedsstaaten der EU haben sich verpflichtet, diese Personengruppe in besonderer Weise zu schützen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich u. a. aus Art. 21 der RL 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (ABl Nr. L 180 S. 96), die erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist ab 21. Juli 2015 (Art. 32 der RL 2013/93/EU) die bislang geltende RL 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 (ABl Nr. L 31 S. 18) ersetzen wird. Nach deren Art. 17 Abs. 1 gehört die Antragstellerin zu 1) zum geschützten Personenkreis. Für diese Personengruppe kann es im Einzelfall aus individuellen Gründen - ohne dass das Konzept der normativen Vergewisserung hinsichtlich Italien insgesamt in Frage gestellt werden muss - angezeigt sein, von Überstellungen nach Italien - wenn auch nur vorübergehend - abzusehen. Auch wenn derzeit davon auszugehen ist, dass die Verhältnisse in Italien für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer unterhalb der Schwelle eines systemischen Mangels anzusehen sind und dieser Personengruppe deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch das Verfahren oder die Aufnahmebedingungen verursachte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, kann daraus nicht gefolgert werden, dass dies auch für die besonders empfindliche Personengruppe der „Alleinerziehenden mit Kleinkind“ gilt (VG Ansbach, B.v. 13.11.2014 - AN 3 S 14.30863; VG Aachen, B.v. 26.6.2014 - 2 L 234/14.A - juris).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Praxis der Behandlung von Familien in Italien in seiner Entscheidung vom 4. November 2014 als mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar eingestuft (Tarakhel./. Switzerland, Application Nr. 29217/12
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Beschlüssen darauf hingewiesen, dass die deutschen Behörden bei der Rückführung von Familien mit Kindern unter 3 Jahren nach Italien in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherstellen müssen, dass die Familie bei der Übergabe an italienische Behörden eine gesicherte Unterkunft erhalte, um eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung für die im besonderen Maß auf ihre Eltern angewiesenen Kindern auszuschließen (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 u. 2 BvR 732/14
Das Bundesamt hat im Rahmen des § 34 a Abs. 1 AsylVfG zu prüfen, ob feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BVerfG, B.v. 17.9.2014, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - InfAuslR 2011, S. 310).
Das Bundesamt hat sich in der angefochtenen Entscheidung nicht mit der persönlichen Situation der Antragstellerin zu 1) und ihres Kindes, dem Antragsteller zu 2), auseinandergesetzt, sondern lediglich formelhaft auf die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-III-VO und das Fehlen von außerordentlichen humanitären Gründen, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, hingewiesen. Dies erscheint in Anbetracht der dargestellten Auskunftslage zu den Verhältnissen in Italien für besonders schutzbedürftige Personengruppen wie die Antragstellerin zu 1) als alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Kindes, des Antragstellers zu 2), als nicht ausreichend.
Das Bundesamt ist gehalten, gemäß § 24 AsylVfG den Sachverhalt zu ermitteln und ggf. zu begründen, wie sichergestellt werden kann, dass die Antragstellerin zu 1) und ihr Kind, der Antragsteller zu 2), in Italien menschenwürdig, insbesondere auch unter Beachtung von Art. 6 Abs. 1 GG untergebracht werden. Wegen veränderter Umstände kann dann auch ein Antrag bei Gericht nach § 80 Abs. 7 VwGO in Betracht kommen.
Demnach war dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.