Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Sept. 2015 - M 10 K 15.1718

bei uns veröffentlicht am21.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Teilungsplan im Rahmen einer von der Beklagten betriebenen Zwangsversteigerung.

Der Kläger war von November 2006 bis zur Zwangsversteigerung im Februar 2013 Eigentümer der Wohnung WE ... in der ...-str. 54 (Wohnungseigentumsanlage/..., vgl. Grundbuch des AG München der Gemarkung ... FlSt. Nr. ..., Band ..., Blatt ...).

Am 11. Mai 2010 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - wegen rückständiger Grundsteuerforderungen einschließlich Nebenkosten aus den Jahren 2007 bis März 2010 i. H. v. 480,27 € und rückständiger Schmutzwassergebühren einschließlich Nebenkosten i. H. v. 1.518,64 € gemäß 13 für vollstreckbar erklärten Ausstandsverzeichnissen die Beschlagnahme der Eigentumswohnung zum Zwecke der Zwangsversteigerung. Die Zwangsversteigerung wurde mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 17. Mai 2010 angeordnet (Gz. 1541 K 258/10). Am 13. September 2011 trat die Beklagte wegen weiterer Grundsteuerforderungen (April 2010 bis Juni 2011) nebst Mahngebühren gemäß vier weiteren für vollstreckbar erklärten Ausstandsverzeichnissen i. H. v. insgesamt 164,82 € dem Verfahren bei; der Beitritt wurde mit Gerichtsbeschluss vom 15. September 2011 im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zugelassen (Gz. 1541 K 258/10).

Am ... Februar 2013 fand Versteigerungstermin statt. Mit Zuschlagsbeschluss desselben Tags wurde der Zuschlag einer Frau G. für den bar zu zahlenden Betrag von i. H. v. 93.000 € erteilt.

Am 19. September 2013 fand Verteilungstermin statt. Die Beklagte erhielt vorweg vorgeschossene Verfahrenskosten über 2.712,68 €, aus der verbleibenden Teilungsmasse wurden der Beklagten 206,85 € und der weiteren Beteiligten H. M. 42.373,33 € zugeteilt.

Im Rahmen des vollstreckungsgerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahrens Gz. 1541 K 258/2010 erhob der Kläger nach Aktenlage bis zum Versteigerungstermin insgesamt 12 Rechtsbehelfe (Einstellungs-/Aufhebungsanträge, Beschwerden, Erinnerungen), die das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - u. a. mit Beschlüssen vom 28. Oktober 2011, 2. November 2011, 14. Mai 2012, 16. Mai 2012, 27. September 2012 und 23. Oktober 2012, teilweise nach Bestätigung durch das Landgericht München I (B. v. 26.10.2012 - 20 T 22281/12) rechtskräftig zurückwies; auch Befangenheitsanträge gegen den bestellten Sachverständigen sowie gegen den mit der Sache befassten Rechtspfleger wurden abgelehnt. Zuletzt wies das Landgericht München I mit Beschlüssen jeweils vom 20. März 2013 - 20 T 3761/13 bzw. 20 T 5477/13 - die Beschwerden des Klägers sowie der Beteiligten Frau H. M. gegen den Zuteilungsbeschluss vom 5. Februar 2013 zurück.

Eine vom Kläger und von Frau M. am 12. September 2013 erhobene Verfassungsbeschwerde Az. 2 BvR 2003/13 mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die sofortige Erteilung des Zuschlags im Versteigerungstermin am 5. Februar 2013 für die streitgegenständliche Wohnung ist nach Aktenlage noch anhängig.

Bereits mit Schriftsatz vom 11. Juni 2012 hatte der Kläger so bezeichnete kombinierte Vollstreckungsabwehrklage mit Hilfsantrag auf Leistung zum Amtsgericht München (Prozessgericht) gestellt und beantragt festzustellen, dass die von der Beklagten fortbetriebene Zwangsvollstreckung i. H. v. 1.695,16 € in das Sondereigentum des Klägers Nr. ... im ...-straße 54/56, ... unzulässig ist und der Zwangsversteigerungs-/Beitrittsantrag der Beklagten im Verfahren AG München - Gz. 1541 K 258/10 - durch die ablöseberechtigte Grundschuldgläubigerin am 30. Dezember 2011, hilfsweise am 4. Januar 2012, hilfsweise am 8. März 2012, rechtswirksam zurückgenommen worden ist; weiter hilfsweise wurde beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen des Betrags von 1.695,16 € einstweilen ohne Sicherheitsleistung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO einzustellen, weiter hilfsweise die Beklagte zur Zahlung von 1.695,16 € als Schadensersatz an den Kläger zu verurteilen.

Das Verfahren wurde beim Amtsgericht München unter dem Az. 264 C 14955/12 geführt.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2013 verwies das Amtsgericht München den Rechtstreit Az. 264 C 14955/12 an das Verwaltungsgericht München (Eingang am 22.3.2013); die Zwangsvollstreckung beruhe auf einem öffentlich-rechtlichen Bescheid, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch seien beim Verwaltungsgericht mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.

Dar Verfahren wurde beim Verwaltungsgericht unter dem Az. M 10 K 13.1228 geführt.

Mit Schreiben vom 25. September 2013 bat das Verwaltungsgericht den Kläger um Mitteilung, ob nach erfolgter Zwangsversteigerung am ... Februar 2013 die Klage bzw. deren Anträge aufrechterhalten werden sollen.

Daraufhin stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht zuletzt die Anträge,

1. festzustellen, dass die von der Beklagten nach dem 4. Januar 2012 aus Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG im Verfahren AG München - 1541 K 258/10 - fortbetriebene Zwangsvollstreckung wegen Forderung i. H. v. 206,85 € und Vorweganspruch i. H. v. 2.712,86 € in das Sondereigentum des Klägers Wohnung Nr. ... im ...-straße 54, ..., mit voll valutierter Grundschuld der Beizuladenden H. M. i. H. v. 60.000 € nach Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG unzulässig war,

2. die beizuladende Frau H. M. mit ihrer im Teilungsplan vom 19. September 2013 ausgewiesenen Forderung von 81.000 €, die nur i. H. v. 42.373,33 € Befriedigung erhält, vor der Forderung der Beklagten bestehend aus 206,85 € sowie deren ausgewiesenem Vorweganspruch nach § 109 ZVG i. H. v. 2.712,86 € zu befriedigen.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 erklärte Frau H. M. gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass sie dem Verwaltungsstreitverfahren auf Seiten des Klägers wegen eines eigenen rechtlichen Interesses an dessen Obsiegen als Nebenintervenientin beitrete.

Auf mehrfache Anfragen des Verwaltungsgerichts zum Verfahrensstand der Verfassungsbeschwerde Az. 2 BvR 2003/13 bzw. zum Ruhen des Verfahrens reagierte der Kläger nicht.

Am 30. April 2015 wurde die Streitsache Az. M 10 K 13.1228 vor der Kammer verhandelt. Der Kläger ist zum Termin nicht erschienen.

Mit Beschluss desselben Tages wurde der im Schriftsatz des Klägers vom 4. Oktober 2013 unter Ziffer 2 gestellte Klageantrag (Änderung des Teilungsplans/der Zuteilung vom 19. September 2013) vom Verfahren Az. M 10 K 13.1228 abgetrennt und erhielt insoweit das Az. M 10 K 15.1718. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Verweisung des abgetrennten Verfahrens an das Amtsgericht München gegeben; der Kläger hat mit Schreiben vom 21. August 2015 um Verweisung gebeten.

Mit Urteil vom 30. April 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage im Verfahren Az. M 10 K 13.1228 (betreffend den unter Ziffer 1 im Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 gestellten Antrag) abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30. April 2015 Bezug genommen.

II.

Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht München zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.

1. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Mit seinem im Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 unter Ziffer 2 gestellten Klageantrag begehrt der Kläger eine Änderung des vollstreckungsgerichtlichen Teilungsplans vom 19. September 2013 bzw. die Vorwegbefriedigung der Beteiligten H. M.

Nach § 159 ZVG kann jeder Beteiligte eine Änderung des Teilungsplans im Wege der Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat; die Klage richtet sich gegen diejenigen Beteiligten, deren Berücksichtigung im Teilungsplan ganz oder zum Teil beseitigt werden soll (BGH, B. v. 1.2.2007 - V ZB 80/06 - juris; vgl. auch Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 159 Anm. 2.1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 159 Rdn. 4; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 159 Rdn. 2).

Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über diesen Klageantrag ergibt sich vorliegend aus Art. 26 Abs. 2 VwZVG.

Nach Art. 26 Abs. 1 VwZVG sind Kommunen - wie hier die Beklagte - berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid - hier durch Steuerbescheid - geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und damit die Voraussetzungen für die Vollstreckung selbst zu schaffen.

Für die Vollstreckung an sich sind gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 VwZVG die ordentlichen Gerichte nach Maßgabe der Zivilprozessordnung zuständig.

Nur in den in Art. 26 Abs. 3, 4 und 5 VwZVG genannten Fällen können die Kommunen im Rahmen ihres Organisations- und Verwaltungsermessens selbst durch eigenes Personal vollstrecken; (nur) in diesen Fällen unterliegen Rechtsbehelfe im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, Art 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG.

Im Übrigen verbleibt es bei der Rechtswegzuweisung nach Art. 26 Abs. 2 VwZVG.

So liegt der Fall auch hier.

Die Beklagte vollstreckt vorliegend ihre Grundsteuerforderungen gerade nicht durch eigenes Personal, sondern bedient sich - wie im gegebenen Falle der Immobiliarvollstreckung auch nicht anders zulässig, vgl. Art. 26 Abs. 5 Satz 1 VwZVG - des Vollstreckungsgerichts.

Der Kläger macht hier auch keine Einwendung gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Leistungsbescheid (Grundsteuerfestsetzung) an sich geltend, die im Rahmen der Klagen gemäß §§ 42, 43 VwGO (v.a. Anfechtungsklage) immer der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen.

In Abgrenzung hierzu sind im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beachtlich auch nur nachträglich entstandene Einwendungen gegen den im vollstreckbaren Leistungsbescheid titulierten Anspruch (v.a. Erlöschen durch Erfüllung/Zahlung, Aufrechnung, Erlass u.dgl.); insofern schließen sowohl die Vollstreckungsabwehr-klage nach § 767 ZPO als auch die Rechtsbehelfe, die im Rahmen der Vollstreckung nach Art 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unterliegen, Einwendungen, die bereits vor Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können, als unbeachtlich aus (vgl. Art. 21 Satz 2 VwZVG bzw. sinngemäß § 767 Abs. 2 ZPO).

Die Überprüfung dieser Einwendungen im Vollstreckungsverfahren obliegt, je nach dem, welchen Weg die die Vollstreckung anordnende Kommune im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewählt hat, in den Fällen des Art 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG den Verwaltungsgerichten und im Übrigen nach Art. 26 Abs. 2 VwZVG den ordentlichen Gerichten (zum Ganzen vgl. Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 33. Aufl., Ziff. I 1 b zu Art. 21 VwZVG, Ziff. XI 2 zu Art. 26 VwZVG).

Ungeachtet dessen sind die im vorliegenden Fall der Vollstreckung zugrunde liegenden Grundsteuerbescheide der Beklagten nach Aktenlage unanfechtbar geworden.

2. Schließlich steht auch der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 21. Februar 2013 - Az. 264 C 14955/12 - im Hinblick auf seine Bindungswirkung einer Verweisung des hier zur Entscheidung stehenden (abgetrennten) Streitgegenstands nicht entgegen.

Dieser amtsgerichtliche Beschluss entfaltet Bindungswirkung im Sinne des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur hinsichtlich des im Schriftsatz des Klägers vom 11. Juni 2012, zuletzt in der Fassung der Ziffer 1 seines Schriftsatzes vom 4. Oktober 2013 gestellten Klageantrags, gerichtet auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 30. April 2015 - Az. M 10 K 13.1228 - abgewiesen.

Bei dem unter Ziffer 2 im klägerischen Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 formulierten, auf die Änderung des Teilungsplans gerichteten Antrag handelt es insofern um einen neuen Streitgegenstand, der der Bindungswirkung nicht unterfällt.

3. Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das nach §§ 12, 23 Nr. 1, 27 GVG bzw. §§ 764, 864, 869 ZPO sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht München zu verweisen.

4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 GVG der Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.

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(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Aus dem Versteigerungserlös sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen, mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Verteilungsverhandlungen entstehenden Kosten.

(2) Der Überschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind, verteilt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Jeder Beteiligte kann eine Änderung des Teilungsplans im Wege der Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat.

(2) Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späteren Änderung des Planes nicht zurückgefordert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 80/06
vom
1. Februar 2007
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren
nachträglich angemeldet, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der
aufgestellte Teilungsplan zu ändern ist.
Lehnt das Vollstreckungsgericht eine Änderung des Teilungsplans ab, kann der
Anmeldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht
mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Abänderung
des Teilungsplans geltend machen.
BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - V ZB 80/06 - LG Coburg
AGCoburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 29.260,98 €.

Gründe:

I.

1
Im Grundbuch des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks der Schuldner ist in Abteilung III eine Leibrentenreallast zugunsten von Frau E. W. eingetragen. Die Reallast sichert eine von der Beteiligten zu 2 übernommene Verpflichtung, E. W. eine lebenslängliche monatliche Leibrente zu zahlen.
2
In dem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan vom 28. Januar 2004 ist die Leibrentenreallast in der Rangklasse 4 mit dem Zusatz berücksichtigt , dass Zahlungen aus den Erträgen des Grundstücks erst zu entrichten sind, wenn die persönliche Schuldnerin (Beteiligte zu 2) ihrer Verpflichtung nicht nachkommt.
3
Im Dezember 2005 beantragte die Beteiligte zu 2, den Teilungsplan zu ändern und sie als Berechtigte anstelle von Frau E. W. aufzunehmen. Zur Begründung führte sie an, dass sie als persönliche Schuldnerin laufend die monatliche Leibrente an Frau W. entrichte, im Innenverhältnis jedoch die Schuldner für die Leibrente aufzukommen hätten. Aufgrund des ihr gegenüber den Schuldnern zustehenden Ausgleichsanspruchs sei das dingliche Recht aus der Reallast entsprechend § 1164 BGB auf sie übergegangen.
4
Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Februar 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Änderung des Teilungsplans komme nur in Betracht, wenn sich der Übergang der Reallast auf die Beteiligte zu 2 aus dem Grundbuch ergebe; im Übrigen sei ein solcher Übergang nicht möglich , weil die Vorschrift des § 1164 BGB auf die Reallast nicht entsprechend anwendbar sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf Änderung des Teilungsplans weiter.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, bei dem von der Beteiligten zu 2 eingelegten Rechtsmittel könne es sich nicht um einen Widerspruch, sondern nur um eine sofortige Beschwerde handeln. Die Beteiligte zu 2 habe sich unter Anmeldung neuer dinglicher Rechte nachträglich am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligen wollen. Durch die Zurückweisung dieses Antrags sei ihr die Rechtsstellung eines Verfahrensbeteiligten versagt worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht handele es sich damit um das Gegenstück zu einer Entscheidung, mit der ein (angebliches) Recht eines Beteiligten unter Verstoß gegen Verfahrensnormen in den Teilungsplan auf- genommen werde. In beiden Fällen müsse dasselbe Rechtsmittel, mithin die sofortige Beschwerde, gegeben sein. Diese sei unbegründet, da die für die Hypothek geltende Vorschrift des § 1164 BGB - mangels Akzessorietät zwischen der Reallast und der durch sie gesicherten schuldrechtlichen Forderung - auf die Reallast nicht entsprechend anzuwenden sei und der Beteiligten zu 2 deshalb kein dingliches Recht an dem zwangsverwalteten Grundstück zustehe.

III.

6
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 869 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.
7
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde allerdings nicht darauf an, ob die Vorschrift des § 1164 BGB auf die Reallast entsprechend anwendbar ist. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, über die nicht das Beschwerdegericht, sondern das Verteilungsgericht (§ 879 ZPO) bzw. das Prozessgericht (§ 159 ZVG) zu entscheiden hat. Das gilt unabhängig davon, dass die Beteiligte zu 2 ihr Recht erst nach der Aufstellung des Teilungsplans angemeldet hat.
8
a) Der zulässige Rechtsbehelf gegen die Aufstellung des Teilungsplans richtet sich - wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt - nach der Art der Einwendungen. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind mittels der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) geltend zu machen, während materiell-rechtliche Einwendungen gegen die im Teilungsplan vorgesehene Erlösverteilung mit dem Widerspruch (§ 156 Abs. 2 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 ZPO) und der Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) vorzubringen sind (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 156 Anm. 5.1 u. 5.6; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 156 Rdn. 20 f.; Haarmeyer /Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 156 ZVG Rdn. 15 u. 18). Im Fall des Widerspruchs prüft das Vollstreckungsgericht nur, ob der Widerspruch von einem Berechtigten erhoben worden und auch im Übrigen zulässig ist; ferner berücksichtigt es den Widerspruch bei der Ausführung des Teilungsplans (§ 876 Satz 4 ZPO). Es entscheidet dagegen nicht darüber, ob der Widerspruch sachlich begründet ist. Dies muss vielmehr im Rahmen einer von dem Widersprechenden gegen die betroffenen Gläubiger zu erhebenden Klage (§§ 878 ff. ZPO) geklärt werden (vgl. Stöber, aaO, § 115 Anm. 3.11).
9
b) Bei der Zweiteilung der Rechtsbehelfe bleibt es auch, wenn ein bislang am Verfahren nicht Beteiligter nachträglich Rechte anmeldet und mit Rücksicht hierauf eine Änderung des Teilungsplans beantragt.
10
aa) Ein solcher Antrag ist im Zwangsverwaltungsverfahren möglich, weil es hier - anders als im Zwangsversteigerungsverfahren - keine verspätete Anmeldung von Rechten gibt. Das folgt daraus, dass die Vorschriften der §§ 110, 37 Nr. 4 ZVG, wonach anmeldebedürftige Rechte, die erst nach dem Beginn der Versteigerung angemeldet werden, bei der Verteilung allen anderen Rechten nachstehen , für das Zwangsverwaltungsverfahren nicht gelten (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 4 ZVG sowie Stöber, aaO, § 156 Anm. 4.2.). Eine nachträgliche Anmeldung aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte ist im Zwangsverwaltungsverfahren daher stets möglich. Sie führt allerdings nicht zu einer rückwirkenden Berücksichtigung des Rechts, sondern nur zu einer Änderung des Teilungsplans für die Zukunft (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 156 ZVG Rdn. 4; Dassler /Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 156 Rdn. 18; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Rdn. 13.281; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 159 Rdn. 1).
11
bb) Lehnt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Änderung des Teilungsplans ab, stehen dem Antragsteller - je nach Art der Einwendungen - wiederum zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Soweit Verfahrensfehler gerügt werden, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Verneint das Vollstreckungsgericht hingegen die materielle Berechtigung des nachträglich anmeldenden Beteiligten an den Erträgen des Grundstücks, muss dieser im Klageweg gegen die anderen betroffenen Beteiligten vorgehen.
12
Ein Widerspruch mit nachfolgender Widerspruchsklage kommt in diesem Fall allerdings nicht in Betracht, da der Widerspruch - bezogen auf den ursprünglichen Teilungsplan - verfristet wäre (§§ 156 Abs. 2 Satz 4, 115 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 876 ZPO) und ein neuer Plan, gegen den er sich richten könnte, nicht aufgestellt worden ist. Für diesen Fall sieht das Gesetz jedoch die Klage nach § 159 ZVG vor. Diese - nicht fristgebundene - Klage ist gegen diejenigen Beteiligten zu richten , deren Berücksichtigung im Teilungsplan ganz oder zum Teil beseitigt werden soll, und ist bei dem Prozessgericht zu erheben (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 159 Anm. 2.1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 159 Rdn. 4; Böttcher , ZVG, 4. Aufl., § 159 Rdn. 2). Sie ist unabhängig davon möglich, ob der Anmeldende zur Zeit der Aufstellung des Plans bereits Beteiligter des Zwangsverwaltungsverfahrens gewesen ist (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 159 Rdn. 1) und ob er gegen den Plan Widerspruch erhoben hat (§ 159 Abs. 1 ZVG). Die Klage hindert zwar die weitere Ausführung des Teilungsplans nicht; der Kläger kann aber durch eine einstweilige Verfügung erreichen, dass die Ausführung einstweilen ausgesetzt wird (vgl. Stöber, aaO, § 159 Anm. 2.2).
13
2. Hieraus folgt, dass das Beschwerdegericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde nur zu prüfen hatte, ob der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 13. Februar 2006 in formell-rechtlicher Hinsicht zutreffend war. Das war zwar nicht der Fall, weil das Vollstreckungsrecht rechtsfehlerhaft angenommen hat, dass § 37 Nr. 4 ZVG auch im Zwangsverwaltungsverfahren Anwendung finde und eine Änderung des Teilungsplans deshalb nur in Betracht komme, wenn das neu angemeldete Recht aus dem Grundbuch ersichtlich sei.
14
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig, weil der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht auf dessen unrichtiger Auffassung beruht, eine Änderung des Teilungsplans komme bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Das Vollstreckungsgericht hat seine Entscheidung nämlich auch damit begründet, dass der Beteiligten zu 2 das angemeldete Recht aus Gründen des materiellen Rechts nicht zustehe, weil die Vorschrift des § 1164 BGB nicht auf die Reallast anzuwenden sei mit der Folge , dass ein Rechtsübergang auf sie nicht stattgefunden haben könne. Eine Überprüfung dieser - selbständig tragenden - Begründung des Beschlusses war dem Beschwerdegericht verwehrt, da materiell-rechtliche Einwände gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Änderung des Teilungsplans, wie dargelegt, nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage nach § 159 ZVG geltend gemacht werden können. Da die Entscheidung darüber, ob das Vollstreckungsgericht die entsprechende Anwendung von § 1164 BGB auf die Reallast zu Recht verneint hat, somit dem Prozessgericht vorbehalten ist, kann diese Frage auch nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein.

IV.

15
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2 zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die beteiligten Gläubiger regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder Änderung eines Teilungsplan mit der sofortigen Beschwerde, also wegen einer Verletzung von Verfahrensvor- schriften, angefochten wird (vgl. auch Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Coburg, Entscheidung vom 13.02.2006 - L 35/03 -
LG Coburg, Entscheidung vom 25.04.2006 - 21 T 17/06 -

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.

(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.