Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - M 1 SN 18.1373

bei uns veröffentlicht am26.06.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 163/4 Gem. … … und wendet sich als Nachbar gegen einen Baugenehmigungsbescheid zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück FlNr. 163/5, den die Antragsgegnerin, die Stadt B. Re., der beigeladenen Bauherrin erteilt hat.

Der Antragsteller ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten am ... März 2018 Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 5. Februar 2018 in der Gestalt des Tekturbescheids vom 23. März 2018 erheben. Mit Schriftsatz vom … März 2018, am selben Tag eingegangen, wurde ein Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gestellt und zuletzt beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 1 K 18.1046) des Antragstellers gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 5.2.2018 (Bauvorhaben-Nr. …) in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 23.3.2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die mit Beschluss vom 23. März 2018 beigeladene Bauherrin beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

Wegen des weiteren Sachverhalts sowie des Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 26. Juni 2018 (M 1 K 18.1046) verwiesen. Es wird im Übrigen Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2018 sowie auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, wie sie sich aufgrund einer summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts darstellen, als wesentliches Indiz zu berücksichtigen.

Der Rechtsbehelf hat hier in der Hauptsache keinen Erfolg. Es ist daher kein Interesse zu erkennen, die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 23. März 2018 auszusetzen. Die Anfechtungsklage wurde mit Urteil vom 26. Juni 2018 als unbegründet abgewiesen (M 1 K 18.1046), weil das Bauvorhaben den Kläger und Antragsteller nicht in seinen Nachbarrechten verletzt. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Dabei entspricht es der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch den Sachantrag, den Antrag auf Eilrechtsschutz abzuweisen, einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 9.7.1, 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - M 1 SN 18.1373

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - M 1 SN 18.1373

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - M 1 SN 18.1373 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - M 1 SN 18.1373 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - M 1 SN 18.1373 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2018 - M 1 K 18.1046

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, Der Kläger da

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser auf dem ihm benachbarten Grundstück.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 163/4, Gem. … …, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Im Norden grenzt es an das Grundstück FlNr. 163/5. Für dieses Grundstück beantragte die Beigeladene bei der beklagten Stadt ... unter dem … März 2017 die Erteilung eines Vorbescheids, um die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung mit zwei Mehrfamilienhäusern und insgesamt zwölf Wohnungen zu klären.

Der Bau- und Umweltausschuss der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2017, das gemeindliche Einvernehmen hierzu zu erteilen. Unter dem 18. August 2017 wurde der Beigeladenen der beantragte Vorbescheid erteilt. Eine Zustellung an den Kläger erfolgte nicht.

Mit Antrag vom ... Oktober 2017, bei der Beklagten am 9. Oktober 2017 eingegangen, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Abbruch eines bestehenden Einfamilienhauses samt Nebenanlage und die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem vorbezeichneten Grundstück. Außerdem wurde die Erteilung von Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften der Beklagten beantragt, und zwar im Hinblick auf Dachform und -neigung der geplanten Hauptgebäude und im Hinblick auf das geplante Flachdach der Tiefgaragenabfahrt.

Der Bau- und Umweltausschuss der Beklagten erteilte am 27. November 2017 sein Einvernehmen zum Bauvorhaben einschließlich der beantragten Abweichungen. Der Beigeladenen wurde die Baugenehmigung mit Bescheid vom 5. Februar 2018 erteilt; dem Kläger wurde sie ausweislich der Postzustellungsurkunde am 8. Februar 2018 zugestellt. Unter dem 28. Februar 2018 stellte die Beigeladene einen Tekturantrag, der die Zusammenlegung zweier Wohnungen, die Grundrisse zweier Wohnungen, die Größe eines Kellerabteils und die Errichtung von Säulen unter Balkonen betraf. Die Tekturgenehmigung erging unter dem 23. März 2018; eine Zustellung an den Kläger erfolgte nicht.

Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten am ... März 2018 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragt zuletzt,

Der Bescheid der Großen Kreisstadt ... vom 5. Februar 2018 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 23. März 2018 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das klägerische Grundstück mit einem dreigeschossigen, denkmalgeschützten Wohngebäude bebaut sei. Auch die umliegenden benachbarten Gebäude seien jeweils mit höchstens einem Wohngebäude bebaut und geprägt von einem bäuerlichen, alpinen Baucharakter. Diese Bauweise sei insbesondere Ausfluss der örtlichen Bauvorschriften der Beklagten und des Kriterienkatalogs der sog. „Alpine Pearls“, zu dessen Einhaltung sich die Beklagte verpflichtet habe. Das Vorhaben, das in der Umgebung singulär sei, verstoße gegen das Maß der baulichen Nutzung. Es sei von erdrückender Natur insbesondere zu den direkt angrenzenden Nachbarn, denn es handele sich um blockartig wirkende Wohngebäude, die lediglich 7,50 m voneinander entfernt liegen sollen; somit entstehe der Eindruck, dass es sich um einen Gesamtwohnkomplex mit einer Länge von 41,90 m handele. Zudem verstoße das Vorhaben gegen eine faktisch bestehende Baulinie, die insbesondere durch die FlNrn. 163/4 und 163/2 geprägt sei. Zudem komme dem Vorhaben, die den baulich eher kleinteiligen, alpinen und bäuerlichen Charakter verändere, eine negative Vorbildwirkung zu. Das Vorhaben verstoße auch gegen den Kriterienkatalog der „Alpine Pearls“, wonach sich die Beklagte verpflichtet habe, dafür Sorge zu tragen, die das regionaltypische, ästhetische Ortsbild mit alpinem Charakter erhalten bleibe. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen die örtlichen Bauvorschriften, wonach sich die Beklagte ein Ortsbild voralpiner Prägung mit landschaftsgebundenen Bauten auferlege. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen das Abstandsflächenrecht. Weil die Balkone richtigerweise bei der Bemessung zu berücksichtigen seien, hielten die Häuser die Abstandsflächen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen nicht ein; auch untereinander hielten sie die Abstandsflächen nicht ein.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass das Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren genehmigt worden sei und daher die Abstandsflächen nicht zum Prüfprogramm gehörten; auch seien sie tatsächlich nicht geprüft worden. Daher komme der Baugenehmigung insoweit keine Feststellungswirkung zu. Hilfsweise werde ausgeführt, dass das 16m-Privileg Anwendung finde und auch die Balkone zutreffend in die Bemessung einbezogen worden seien. Die örtlichen Bauvorschriften seien nicht drittschützend; die Beklagte habe damit städtebauliche und gestalterische Überlegungen angestellt, die im öffentlichen und nicht im individuellen Interesse stünden. Das Tourismusprojekt „Alpine Pearls“ entfalte ebenso wenig Drittschutz und bleibe im Rahmen des Baurechts außer Betracht, denn es ziele insbesondere auf klimaschonende Mobilität der Touristen. Das Bauvorhaben sei auch im bauplanungsrechtlichen Sinne nicht rücksichtslos, insbesondere komme ihm keine erdrückende Wirkung zu. Denn eine Verbindung zwischen den beiden Baukörpern bestehe gerade nicht, die Abstände sowohl zu den Nachbarn als auch zwischen den Gebäuden seien ausreichend vorhanden, und auch die Gebäudehöhe des Vorhabens sei geringer als die des klägerischen Gebäudes.

Die mit Beschluss vom 6. März 2018 beigeladene Bauherrin beantragt durch ihren Prozessbevollmächtigten

Klageabweisung.

Zur Begründung wird auf die Argumentation der Beklagten Bezug genommen.

Das Gericht hat in diesem Klageverfahren und in dem am 20. März 2018 erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (M 1 SN 18.1373) am 26. Juni 2018 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der Niederschrift und auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet.

Der Kläger wird durch die angefochtene Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 in der Gestalt der Tekturgenehmigung vom 23. März 2018 nicht in drittschützenden Rechten, die zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO gehören, verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - juris -; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt dabei nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Normen - hier durch Art. 59 BayBO - eingeschränkt ist, scheidet infolgedessen eine Verletzung außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zu Lasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der bauaufsichtlichen Entscheidung aus (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 59 Rn. 107 f.)

Der angefochtene Bescheid erging im Wege eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, weil es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Im Hinblick auf die danach zum Prüfprogramm gehörenden nachbarschützenden Vorschriften ist die erteilte Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung.

1. Daher kann es vorliegend offenbleiben, ob die Errichtung der mit der Baugenehmigung zugelassenen Mehrfamilienhäuser gegen das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO verstößt. Die Vorschrift war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. Schmidt in Eyermann, 14. Aufl. 2014, VwGO § 113 Rn. 53) nicht Gegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Erst ab 1. September 2018 erstreckt sich das Prüfprogramm wieder auf die Einhaltung der Abstandsflächen, vgl. Art. 59 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO n.F.; geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018 (GVBl. 2018, 523). Auch hatte die Beigeladene keinen Antrag auf Abweichung bezüglich der einzuhaltenden Abstandsflächen gestellt, der das Abstandsflächenrecht zum Prüfgegenstand gemacht hätte (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 BayBO).

2. Auf der Grundlage des hier somit ausschließlich relevanten planungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO) kommt die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung nur dann in Betracht, wenn das Bauvorhaben zu Lasten des Klägers gegen das städtebauliche Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Das ist nicht der Fall.

a) Die Bedenken der Klagepartei, dass sich das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Ausmaße nicht in die nähere Umgebung einfüge, dies zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führe, rücksichtslos sei und daher gegen nachbarschützende Rechte verstoße, greifen nicht durch:

Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich - wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise - nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Das allgemeine Rücksichtnahmegebot ist im hier maßgeblichen unbeplanten Innenbereich - abhängig vom Gebietscharakter - entweder Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des „sich Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder findet sich über § 34 Abs. 2 BauGB in § 15 BauNVO zum Ausdruck gebracht. Das Gebot ist in beiden Varianten nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Dass die Auswirkungen des streitigen Bauvorhabens auf das Grundstück des Klägers die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten würden und somit rücksichtslos wären, ist nicht ersichtlich. Denn eine die Unzumutbarkeit begründende „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück des Klägers ist nicht gegeben. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 32ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64; eine erdrückende Wirkung verneinend: BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7). Ausdrücklich statuiert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 11. Mai 2010 (2 CS 10.454 - juris Rn. 5), dass für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes kein Raum ist, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude.

An diesen Grundsätzen gemessen hat das Bauvorhaben gegenüber dem klägerischen Wohnhaus keine erdrückende Wirkung. Bei eine Firsthöhe der streitgegenständlichen Wohnhäuser von 9,92 m kann davon im Verhältnis zum klägerischen Wohnhaus, das nach Angaben der Beklagten - die klägerseits unwidersprochen blieben - eine größere Firsthöhe von 12,25 m aufweist, nicht gesprochen werden. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die geplanten Baukörper durch die bauliche Zurücksetzung der obersten „Penthaus“- Ebene noch weniger massiv wirken. Zudem liegen zwischen dem Haus B des Vorhabens der Beigeladenen und dem klägerischen Haus in geringster Entfernung ca. 12 m. Ohne dass es im Übrigen darauf ankäme geht nach Auffassung des Gerichts der Hinweis auf einen „faktischen Gesamtwohnkomplex“ mit einer Breite von insgesamt 41,90 m fehl, weil es sich tatsächlich um zwei getrennte Wohngebäude, die mit einem deutlichen Abstand von ca. 7,50 m zueinander geplant sind, handelt. Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung geht nach alledem von dem Vorhaben nicht aus.

b) Auch die Bedenken, dass das Vorhaben gegen eine faktische Baulinie verstoße, verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Ob hier die Bebauung auf den Grundstücken FlNrn. 163/4 und 163/2 überhaupt eine faktische Baulinie vermittelt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls entfaltet eine faktische Baulinie keinen Drittschutz. Ob Regelungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen nachbarschützend sind oder ausschließlich städtebauliche Aussagen treffen, beurteilt sich nach ihrer Zweckbestimmung; diese lässt sich nur im Fall der Festsetzung in einem Bebauungsplan nachvollziehen. Im Fall einer faktischen Baulinie ist hierfür kein Raum, da es an einer für die drittschützende Wirkung maßgeblichen planerischen Entscheidung der Gemeinde fehlt (SächsOVG, B. v. 20.10.2005 - 1 BS 251/05 -, juris Rn.5; VGH Bad.-Württ., B. v. 15.11.1994, - 8 S 2937/94 - juris Rn. 3).

3. Zwar kann der Denkmalschutz drittschützende Wirkung haben und ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme für sich beanspruchen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - juris Rn. 21 ff. zu § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.3.2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris; VG Berlin, U.v. 19.11.2014 - 19 K 385/12 - juris Rn. 66ff.). Doch soweit die Klagepartei im Schriftsatz vom … März 2018 vorträgt, ihr Haus stünde unter Denkmalschutz, finden sich hierfür keine weitergehenden Anhaltspunkte. In den amtlichen Karten der Bayerischen Vermessungsverwaltung findet sich für das Grundstück des Klägers kein Eintrag eines Baudenkmals. Dementsprechend ging die Beklagte nicht vom Vorliegen eines Denkmals aus, als sie bei der Beteiligung der Fachstellen weder den Kreisheimatpfleger noch das Bayerischen Landesamt für Denkmalschutz beteiligte. Ausreichend substantiierte Tatsachen dafür, dass es sich um ein Denkmal handeln könnte, werden durch die Klagepartei nicht vorgetragen. Die unter 2. a) angeführten Höhenentwicklungen und die Entfernungen zwischen dem Gebäude des Klägers und den streitgegenständlichen Vorhaben legen die Annahme eine Beeinträchtigung im Übrigen auch nicht nahe.

3. Soweit die Klagepartei rügt, dass das Bauvorhaben gegen die örtlichen Bauvorschriften der Beklagten vom 15. September 1992 verstoße, in welchen sich die Stadt in der Präambel unter Punkt 1.4 ein „Ortsbild voralpiner Prägung mit landschaftsgebundenen Bauten“ auferlegt habe, kann dies der Klage ebenso wenig zum Erfolg verhelfen. Dies gilt auch im Hinblick auf die erteilten - von der Klagepartei nicht weiter thematisierten - Abweichungen von Nr. 7 der örtlichen Bauvorschriften, die die Dachform und Dachneigung betreffen.

Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO sind grundsätzlich nicht drittschützend (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 129. EL März 2018, Art. 81 Rn. 314; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 15; VGH München, B.v. 18.3.2005 - 1 CS 05.118 - juris Rn. 14). Ausdrücklich entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für den Fall von Festsetzungen über die Dachneigung und Dachgauben, dass auch diese im Allgemeinen rein städtebaulicher Natur sind (BayVGH, B.v. 10.1.2000 - 27 ZB 97.1931 - juris Rn. 3) und deshalb regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung haben. Dass die Beklagte bei Erlass der Satzung drittschützende Wirkung beabsichtigte, ist nicht ersichtlich. Aus der Präambel zu den örtlichen Bauvorschriften, wonach u.a. das „Straßen-, Orts- und Landschaftsbild der Stadt […] verbessert werden [soll]“, ergibt sich, dass die Stadt vielmehr rein städtebauliche Ziele verfolgt.

4. Der Kläger kann sich ebenso wenig auf etwaige Verpflichtungen der Beklagten berufen, die sie im Rahmen des Tourismuskonzepts „Alpine Pearls“ übernommen haben mag, da auch hier keine drittschützenden Regelungen erkennbar sind.

5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht mit Blick auf § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese sich durch Stellung des Klageabweisungsantrags ihrerseits einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.