Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2018 - M 1 K 18.1046

published on 26.06.2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2018 - M 1 K 18.1046
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser auf dem ihm benachbarten Grundstück.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 163/4, Gem. … …, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Im Norden grenzt es an das Grundstück FlNr. 163/5. Für dieses Grundstück beantragte die Beigeladene bei der beklagten Stadt ... unter dem … März 2017 die Erteilung eines Vorbescheids, um die planungsrechtliche Zulässigkeit der Bebauung mit zwei Mehrfamilienhäusern und insgesamt zwölf Wohnungen zu klären.

Der Bau- und Umweltausschuss der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 22. Mai 2017, das gemeindliche Einvernehmen hierzu zu erteilen. Unter dem 18. August 2017 wurde der Beigeladenen der beantragte Vorbescheid erteilt. Eine Zustellung an den Kläger erfolgte nicht.

Mit Antrag vom ... Oktober 2017, bei der Beklagten am 9. Oktober 2017 eingegangen, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Abbruch eines bestehenden Einfamilienhauses samt Nebenanlage und die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem vorbezeichneten Grundstück. Außerdem wurde die Erteilung von Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften der Beklagten beantragt, und zwar im Hinblick auf Dachform und -neigung der geplanten Hauptgebäude und im Hinblick auf das geplante Flachdach der Tiefgaragenabfahrt.

Der Bau- und Umweltausschuss der Beklagten erteilte am 27. November 2017 sein Einvernehmen zum Bauvorhaben einschließlich der beantragten Abweichungen. Der Beigeladenen wurde die Baugenehmigung mit Bescheid vom 5. Februar 2018 erteilt; dem Kläger wurde sie ausweislich der Postzustellungsurkunde am 8. Februar 2018 zugestellt. Unter dem 28. Februar 2018 stellte die Beigeladene einen Tekturantrag, der die Zusammenlegung zweier Wohnungen, die Grundrisse zweier Wohnungen, die Größe eines Kellerabteils und die Errichtung von Säulen unter Balkonen betraf. Die Tekturgenehmigung erging unter dem 23. März 2018; eine Zustellung an den Kläger erfolgte nicht.

Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten am ... März 2018 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragt zuletzt,

Der Bescheid der Großen Kreisstadt ... vom 5. Februar 2018 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 23. März 2018 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das klägerische Grundstück mit einem dreigeschossigen, denkmalgeschützten Wohngebäude bebaut sei. Auch die umliegenden benachbarten Gebäude seien jeweils mit höchstens einem Wohngebäude bebaut und geprägt von einem bäuerlichen, alpinen Baucharakter. Diese Bauweise sei insbesondere Ausfluss der örtlichen Bauvorschriften der Beklagten und des Kriterienkatalogs der sog. „Alpine Pearls“, zu dessen Einhaltung sich die Beklagte verpflichtet habe. Das Vorhaben, das in der Umgebung singulär sei, verstoße gegen das Maß der baulichen Nutzung. Es sei von erdrückender Natur insbesondere zu den direkt angrenzenden Nachbarn, denn es handele sich um blockartig wirkende Wohngebäude, die lediglich 7,50 m voneinander entfernt liegen sollen; somit entstehe der Eindruck, dass es sich um einen Gesamtwohnkomplex mit einer Länge von 41,90 m handele. Zudem verstoße das Vorhaben gegen eine faktisch bestehende Baulinie, die insbesondere durch die FlNrn. 163/4 und 163/2 geprägt sei. Zudem komme dem Vorhaben, die den baulich eher kleinteiligen, alpinen und bäuerlichen Charakter verändere, eine negative Vorbildwirkung zu. Das Vorhaben verstoße auch gegen den Kriterienkatalog der „Alpine Pearls“, wonach sich die Beklagte verpflichtet habe, dafür Sorge zu tragen, die das regionaltypische, ästhetische Ortsbild mit alpinem Charakter erhalten bleibe. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen die örtlichen Bauvorschriften, wonach sich die Beklagte ein Ortsbild voralpiner Prägung mit landschaftsgebundenen Bauten auferlege. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen das Abstandsflächenrecht. Weil die Balkone richtigerweise bei der Bemessung zu berücksichtigen seien, hielten die Häuser die Abstandsflächen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen nicht ein; auch untereinander hielten sie die Abstandsflächen nicht ein.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass das Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren genehmigt worden sei und daher die Abstandsflächen nicht zum Prüfprogramm gehörten; auch seien sie tatsächlich nicht geprüft worden. Daher komme der Baugenehmigung insoweit keine Feststellungswirkung zu. Hilfsweise werde ausgeführt, dass das 16m-Privileg Anwendung finde und auch die Balkone zutreffend in die Bemessung einbezogen worden seien. Die örtlichen Bauvorschriften seien nicht drittschützend; die Beklagte habe damit städtebauliche und gestalterische Überlegungen angestellt, die im öffentlichen und nicht im individuellen Interesse stünden. Das Tourismusprojekt „Alpine Pearls“ entfalte ebenso wenig Drittschutz und bleibe im Rahmen des Baurechts außer Betracht, denn es ziele insbesondere auf klimaschonende Mobilität der Touristen. Das Bauvorhaben sei auch im bauplanungsrechtlichen Sinne nicht rücksichtslos, insbesondere komme ihm keine erdrückende Wirkung zu. Denn eine Verbindung zwischen den beiden Baukörpern bestehe gerade nicht, die Abstände sowohl zu den Nachbarn als auch zwischen den Gebäuden seien ausreichend vorhanden, und auch die Gebäudehöhe des Vorhabens sei geringer als die des klägerischen Gebäudes.

Die mit Beschluss vom 6. März 2018 beigeladene Bauherrin beantragt durch ihren Prozessbevollmächtigten

Klageabweisung.

Zur Begründung wird auf die Argumentation der Beklagten Bezug genommen.

Das Gericht hat in diesem Klageverfahren und in dem am 20. März 2018 erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (M 1 SN 18.1373) am 26. Juni 2018 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll der Niederschrift und auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet.

Der Kläger wird durch die angefochtene Baugenehmigung vom 5. Februar 2018 in der Gestalt der Tekturgenehmigung vom 23. März 2018 nicht in drittschützenden Rechten, die zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO gehören, verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - juris -; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt dabei nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Normen - hier durch Art. 59 BayBO - eingeschränkt ist, scheidet infolgedessen eine Verletzung außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zu Lasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der bauaufsichtlichen Entscheidung aus (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 59 Rn. 107 f.)

Der angefochtene Bescheid erging im Wege eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, weil es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Im Hinblick auf die danach zum Prüfprogramm gehörenden nachbarschützenden Vorschriften ist die erteilte Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung.

1. Daher kann es vorliegend offenbleiben, ob die Errichtung der mit der Baugenehmigung zugelassenen Mehrfamilienhäuser gegen das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO verstößt. Die Vorschrift war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. Schmidt in Eyermann, 14. Aufl. 2014, VwGO § 113 Rn. 53) nicht Gegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Erst ab 1. September 2018 erstreckt sich das Prüfprogramm wieder auf die Einhaltung der Abstandsflächen, vgl. Art. 59 S. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO n.F.; geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018 (GVBl. 2018, 523). Auch hatte die Beigeladene keinen Antrag auf Abweichung bezüglich der einzuhaltenden Abstandsflächen gestellt, der das Abstandsflächenrecht zum Prüfgegenstand gemacht hätte (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 BayBO).

2. Auf der Grundlage des hier somit ausschließlich relevanten planungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO) kommt die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung nur dann in Betracht, wenn das Bauvorhaben zu Lasten des Klägers gegen das städtebauliche Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Das ist nicht der Fall.

a) Die Bedenken der Klagepartei, dass sich das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Ausmaße nicht in die nähere Umgebung einfüge, dies zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führe, rücksichtslos sei und daher gegen nachbarschützende Rechte verstoße, greifen nicht durch:

Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich - wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise - nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Das allgemeine Rücksichtnahmegebot ist im hier maßgeblichen unbeplanten Innenbereich - abhängig vom Gebietscharakter - entweder Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des „sich Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder findet sich über § 34 Abs. 2 BauGB in § 15 BauNVO zum Ausdruck gebracht. Das Gebot ist in beiden Varianten nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Dass die Auswirkungen des streitigen Bauvorhabens auf das Grundstück des Klägers die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten würden und somit rücksichtslos wären, ist nicht ersichtlich. Denn eine die Unzumutbarkeit begründende „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück des Klägers ist nicht gegeben. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 32ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64; eine erdrückende Wirkung verneinend: BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7). Ausdrücklich statuiert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 11. Mai 2010 (2 CS 10.454 - juris Rn. 5), dass für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes kein Raum ist, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude.

An diesen Grundsätzen gemessen hat das Bauvorhaben gegenüber dem klägerischen Wohnhaus keine erdrückende Wirkung. Bei eine Firsthöhe der streitgegenständlichen Wohnhäuser von 9,92 m kann davon im Verhältnis zum klägerischen Wohnhaus, das nach Angaben der Beklagten - die klägerseits unwidersprochen blieben - eine größere Firsthöhe von 12,25 m aufweist, nicht gesprochen werden. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die geplanten Baukörper durch die bauliche Zurücksetzung der obersten „Penthaus“- Ebene noch weniger massiv wirken. Zudem liegen zwischen dem Haus B des Vorhabens der Beigeladenen und dem klägerischen Haus in geringster Entfernung ca. 12 m. Ohne dass es im Übrigen darauf ankäme geht nach Auffassung des Gerichts der Hinweis auf einen „faktischen Gesamtwohnkomplex“ mit einer Breite von insgesamt 41,90 m fehl, weil es sich tatsächlich um zwei getrennte Wohngebäude, die mit einem deutlichen Abstand von ca. 7,50 m zueinander geplant sind, handelt. Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung geht nach alledem von dem Vorhaben nicht aus.

b) Auch die Bedenken, dass das Vorhaben gegen eine faktische Baulinie verstoße, verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Ob hier die Bebauung auf den Grundstücken FlNrn. 163/4 und 163/2 überhaupt eine faktische Baulinie vermittelt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls entfaltet eine faktische Baulinie keinen Drittschutz. Ob Regelungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen nachbarschützend sind oder ausschließlich städtebauliche Aussagen treffen, beurteilt sich nach ihrer Zweckbestimmung; diese lässt sich nur im Fall der Festsetzung in einem Bebauungsplan nachvollziehen. Im Fall einer faktischen Baulinie ist hierfür kein Raum, da es an einer für die drittschützende Wirkung maßgeblichen planerischen Entscheidung der Gemeinde fehlt (SächsOVG, B. v. 20.10.2005 - 1 BS 251/05 -, juris Rn.5; VGH Bad.-Württ., B. v. 15.11.1994, - 8 S 2937/94 - juris Rn. 3).

3. Zwar kann der Denkmalschutz drittschützende Wirkung haben und ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme für sich beanspruchen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - juris Rn. 21 ff. zu § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.3.2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris; VG Berlin, U.v. 19.11.2014 - 19 K 385/12 - juris Rn. 66ff.). Doch soweit die Klagepartei im Schriftsatz vom … März 2018 vorträgt, ihr Haus stünde unter Denkmalschutz, finden sich hierfür keine weitergehenden Anhaltspunkte. In den amtlichen Karten der Bayerischen Vermessungsverwaltung findet sich für das Grundstück des Klägers kein Eintrag eines Baudenkmals. Dementsprechend ging die Beklagte nicht vom Vorliegen eines Denkmals aus, als sie bei der Beteiligung der Fachstellen weder den Kreisheimatpfleger noch das Bayerischen Landesamt für Denkmalschutz beteiligte. Ausreichend substantiierte Tatsachen dafür, dass es sich um ein Denkmal handeln könnte, werden durch die Klagepartei nicht vorgetragen. Die unter 2. a) angeführten Höhenentwicklungen und die Entfernungen zwischen dem Gebäude des Klägers und den streitgegenständlichen Vorhaben legen die Annahme eine Beeinträchtigung im Übrigen auch nicht nahe.

3. Soweit die Klagepartei rügt, dass das Bauvorhaben gegen die örtlichen Bauvorschriften der Beklagten vom 15. September 1992 verstoße, in welchen sich die Stadt in der Präambel unter Punkt 1.4 ein „Ortsbild voralpiner Prägung mit landschaftsgebundenen Bauten“ auferlegt habe, kann dies der Klage ebenso wenig zum Erfolg verhelfen. Dies gilt auch im Hinblick auf die erteilten - von der Klagepartei nicht weiter thematisierten - Abweichungen von Nr. 7 der örtlichen Bauvorschriften, die die Dachform und Dachneigung betreffen.

Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO sind grundsätzlich nicht drittschützend (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand 129. EL März 2018, Art. 81 Rn. 314; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 15; VGH München, B.v. 18.3.2005 - 1 CS 05.118 - juris Rn. 14). Ausdrücklich entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für den Fall von Festsetzungen über die Dachneigung und Dachgauben, dass auch diese im Allgemeinen rein städtebaulicher Natur sind (BayVGH, B.v. 10.1.2000 - 27 ZB 97.1931 - juris Rn. 3) und deshalb regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung haben. Dass die Beklagte bei Erlass der Satzung drittschützende Wirkung beabsichtigte, ist nicht ersichtlich. Aus der Präambel zu den örtlichen Bauvorschriften, wonach u.a. das „Straßen-, Orts- und Landschaftsbild der Stadt […] verbessert werden [soll]“, ergibt sich, dass die Stadt vielmehr rein städtebauliche Ziele verfolgt.

4. Der Kläger kann sich ebenso wenig auf etwaige Verpflichtungen der Beklagten berufen, die sie im Rahmen des Tourismuskonzepts „Alpine Pearls“ übernommen haben mag, da auch hier keine drittschützenden Regelungen erkennbar sind.

5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht mit Blick auf § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese sich durch Stellung des Klageabweisungsantrags ihrerseits einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 03.06.2016 00:00

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published on 26.06.2018 00:00

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.