Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Apr. 2014 - 7 S 14.50109

bei uns veröffentlicht am14.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein tansanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am ... Juli 2013 in das Bundesgebiet ein, wo er am ... Juli 2013 einen Asylantrag stellte.

Zuvor hatte er bereits am ... Dezember 2011, ... August 2012, ... November 2012 und ... April 2013 in Belgien Asylanträge gestellt, die abschlägig verbeschieden worden sind.

Mit Schreiben vom ... November 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ... (im Folgenden: Bundesamt) ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien, dem mit Schreiben vom ... November 2013 unter Bezug auf Art. 16 Abs. 1 e Dublin-II-VO entsprochen wurde.

Bei seiner Befragung durch das Bundesamt am ... Februar 2014 wies der Antragsteller seine Geburtsurkunde und Dokumente aus den Asylverfahren in Belgien vor und gab an, er sei seit 1997 verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehefrau lebe in ... Er habe sein Heimatland am ... Oktober 2010 mit dem Flugzeug in Richtung Brüssel verlassen. Dort seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Seine Asylanträge seien abgelehnt worden. In Belgien, wo er sich bis zum ... Juli 2013 aufgehalten habe, sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er habe nichts zu essen und keine Arbeit bekommen und sei obdachlos gewesen.

Mit am ... März 2013 förmlich zugestelltem Bescheid vom ... März 2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers gestützt auf § 27 a AsylVfG für unzulässig (Nr. 1) und ordnete gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seine Abschiebung nach Belgien an (Nr. 2). Auf die Gründe des Bescheids wird gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.

Hiergegen erhob der Kläger am 2. April 2014 zur Niederschrift des Gerichts Klage (M 7 K 14.50108) mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom ... März 2014 aufzuheben, und beantragte gleichzeitig gem. § 80 Abs. 5 VwGO,

hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Belgien die

aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Außerdem beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er sei wegen Schmerzen in der rechten Ferse nicht in der Lage gewesen, längere Wege zurückzulegen, und habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Hierzu wurde eine ärztliche Bescheinigung übersandt, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller an einer sehr schmerzhaften Verrucae plantares im rechten Fuß leidet und am ... April 2014 wieder beim Arzt vorstellig werden müsse. Weiter gab der Antragsteller an, er habe erst gestern mittag wieder Taschengeld erhalten, um die Fahrtkosten von ... nach ... zur Rechtsantragsstelle bestreiten zu können. Mangels ausreichender Sprachkenntnisse sei es ihm nicht möglich, die Klage selbst zu verfassen und per Post einzureichen. Im Übrigen verweise er auf die Anhörung vor dem Bundesamt. Eine Rückkehr nach Belgien sei ihm nicht möglich, weil sein dortiges Asylbegehren nicht ausreichend gewürdigt worden sei und er von dort direkt nach ... zurückgeschickt würde.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 25. März 2013 die Akten vorgelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom ... März 2014 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Belgien hat keinen Erfolg.

1. Es spricht schon viel dafür, dass der am 2. April 2014 gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist, weil er nicht fristgerecht gem. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtbehelfsbelehrung versehenen Bescheides bei Gericht eingegangen ist. Die Antragsfrist hat gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 180 ZPO erfolgten Zustellung, am Mittwoch, den 19. März 2014 begonnen und gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 25. März 2014 geendet. Ob die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Wochenfrist vorliegen, erscheint zweifelhaft. Hierzu müsste der Antragsteller hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht haben, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Antragsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ein Verschulden liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B. v. 8. April 1991 - 2 C 32.90 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ein fehlendes Verschulden wegen seiner Fußerkrankung ist nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. So hat der Antragsteller nicht angegeben, ob und ggf. in welchem Zeitraum es ihm nicht möglich war, sich fortzubewegen. Dies geht auch nicht aus der vorlegten ärztlichen Bescheinigung hervor, nach der er sich derzeit wegen der Erkrankung in ärztlicher Behandlung befindet. Dennoch war er aber offensichtlich in der Lage, am ... April 2014 nach ... zu reisen und den Eilantrag persönlich bei Gericht zu stellen. Weshalb dies nicht innerhalb der Wochenfrist möglich gewesen sein soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Ebenso wenig ist hinreichend dargelegt, dass er am Ort seiner aktuellen Unterkunft über keinerlei amtliche Betreuung verfügt und keine Hilfestellung bei der Abfassung einer Klageschrift hätte erreichen können. Dies kann allerdings im Hinblick auf den privaten Charakter der in einer kleinen ländlichen Gemeinde gelegenen Unterkunft zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers auch nicht ausgeschlossen werden.

2. Die Frage kann letztlich offen bleiben, weil der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO jedenfalls unbegründet ist.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Belgien nicht in subjektiven Rechten verletzt wird.

Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

2.1. Vorliegend ist Belgien aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Grundlage der Zuständigkeitsprüfung für den im Juli 2013 gestellten Asylantrag des Antragstellers ist (noch) die Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-VO -. Diese Verordnung wurde zwar gem. Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31) - Dublin-III-VO - zwischenzeitlich aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2014 gestellte Schutzgesuche bleibt jedoch die Dublin-II-VO gem. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO weiterhin anwendbar.

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO prüft ein einziger Mitgliedstaat den Asylantrag und zwar derjenige, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO (Art. 5 ff. Dublin-II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO ist Belgien als das Land, in das der Antragsteller nach eigenen Angaben im Jahre 2010 unmittelbar eingereist ist, wo er im Dezember 2011 den ersten sowie alle nachfolgenden Asylanträge gestellt hat und von wo aus er direkt in das Bundesgebiet eingereist ist, für die Behandlung seines Asylantrages zuständig geworden.

Belgien ist zur Wiederaufnahme des Antragstellers gem. Art. 20 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 e Dublin-II-VO verpflichtet. Die Wiederaufnahmepflicht ergibt sich aus der fristgerechten (Art. 20 Abs. 1 b Dublin-II-VO) Annahme des Wiederaufnahmeersuchens der Antragsgegnerin (Art. 20 Abs. 1 d Satz 1 Dublin-II-VO). Da die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Annahme des Wiederaufnahmeantrags (Art. 20 Abs. 1 d Dublin-II-VO) noch nicht abgelaufen ist, ist die Zuständigkeit auch nicht gem. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht aus sonstigen Gründen gehalten, den Asylantrag des Antragstellers nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbst zu prüfen bzw. von einer Abschiebung nach Belgien gem. § 34 a AsylVfG abzusehen (vgl. EuGH v. 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - NVwZ 2014, 129/130). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 u. C-493/10 - NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - sowie der Genfer Flüchtlingskonvention - GF - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - in Einklang steht. Eine Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat ist nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die den überstellten Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh aussetzt (EuGH, a. a. O., 419 Rn. 86; vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht worden ist, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (EuGH, a. a. O., 419 Rn. 82). Denn dies würde das Gemeinsame Europäische Asylsystem, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet, aufs Spiel setzen und eine klare, praktikable und rasche Bestimmung des für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats unterlaufen (EuGH, a. a. O., 419 Rn. 83 f.). Die Widerlegung der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in den EU-Mitgliedstaaten in Einklang mit EU- und Völkerrecht steht, setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - S. 7). An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18. März 2014 - 13 LA 75/13 - juris Rn. 14).

Derartige Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen haben sich aus den zu Belgien vorliegenden, im Internet zugänglichen Erkenntnissen (Bericht des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose vom August 2010; US Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights & Labor vom 19. April 2013, Asylum Information Database - aida -, Bericht vom 30. April 2013, und Amnesty International Report 2013 - Belgien) nicht ergeben. Diese Einschätzung wird in Rechtsprechung, soweit ersichtlich, geteilt (VG Düsseldorf, B. v. 28. Februar 2014 - 13 L 148/14.A; VG Hamburg, B. v. 18. November 2013 - 10 AE 4634/13- juris Rn. 8; VG Göttingen, B. v. 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 - juris Rn. 9). Der Antragsteller hat sich in Belgien rund drei Jahre aufgehalten; in dieser Zeit ist über seine Asylgesuche aufgrund einer persönlichen Anhörung entschieden worden. Gegen die Entscheidung des dafür zuständigen Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose ist ein Rechtsmittel gegeben. Während des Verfahrens hat der Asylsuchende Anspruch auf Unterbringung und die notwendige Versorgung; nach einer abschlägigen Entscheidung, wie sie im Fall des Antragstellers ergangen ist, ist er ausreisepflichtig. Die Vollstreckung einer bestands- oder rechtskräftig festgestellten Ausreisepflicht einschließlich einer eventuell damit einhergehenden Abschiebehaft begründet keinen systemischen Mangel.

2.2. Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Belgiens bestehen nicht. Die Erkrankung des Antragstellers kann, falls die Behandlung nicht schon erfolgreich abgeschlossen ist, in Belgien weiterbehandelt werden. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 - 10 CE 14.427- juris Ls), ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ebenfalls nicht. Der Antragsteller ist deswegen weder transport- noch reiseunfähig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

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(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein tansanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 10. Juli 2013 in das Bundesgebiet ein, wo er am 17. Juli 2013 einen Asylantrag stellte.

Zuvor hatte er bereits am 29. Dezember 2011, 29. August 2012, 6. November 2012 und 22. April 2013 in Belgien Asylanträge gestellt, die abschlägig verbeschieden worden sind.

Mit Schreiben vom 7. November 2013 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge München (im Folgenden: Bundesamt) ein Wiederaufnahmeersuchen an Belgien, dem mit Schreiben vom 19. November 2013 unter Bezug auf Art. 16 Abs. 1 e Dublin-II-VO entsprochen wurde.

Bei seiner Befragung durch das Bundesamt am 11. Februar 2014 wies der Kläger seine Geburtsurkunde und Dokumente aus den Asylverfahren in Belgien vor und gab an, er sei seit 1997 verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehefrau lebe in Zanzara /Tansania. Er habe sein Heimatland am 26. Oktober 2010 mit dem Flugzeug in Richtung Brüssel verlassen. Dort seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Seine Asylanträge seien abgelehnt worden. In Belgien, wo er sich bis zum 10. Juli 2013 aufgehalten habe, sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er habe nichts zu essen und keine Arbeit bekommen und sei obdachlos gewesen.

Mit am 18. März 2013 förmlich zugestelltem Bescheid vom 13. März 2014 erklärte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gestützt auf § 27 a AsylVfG für unzulässig (Nr. 1) und ordnete gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seine Abschiebung nach Belgien an (Nr. 2). Auf die Gründe des Bescheids wird gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.

Hiergegen erhob der Kläger am 2. April 2014 zur Niederschrift des Gerichts Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 13. März 2014 aufzuheben, und beantragte gleichzeitig gem. § 80 Abs. 5 VwGO, hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Belgien die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 7 S. 14.50109). Außerdem beantragte er in beiden Verfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er sei wegen Schmerzen in der rechten Ferse nicht in der Lage gewesen, längere Wege zurückzulegen, und habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Hierzu wurde eine ärztliche Bescheinigung übersandt, aus der hervorgeht, dass der Kläger an einer sehr schmerzhaften Verrucae plantares im rechten Fuß leidet und am 7. April 2014 wieder beim Arzt vorstellig werden müsse. Weiter gab der Kläger an, er habe erst gestern mittag wieder Taschengeld erhalten, um die Fahrtkosten von Ruhpolding nach München zur Rechtsantragsstelle bestreiten zu können. Mangels ausreichender Sprachkenntnisse sei es ihm nicht möglich, die Klage selbst zu verfassen und per Post einzureichen. Im Übrigen verweise er auf die Anhörung vor dem Bundesamt. Eine Rückkehr nach Belgien sei ihm nicht möglich, weil sein dortiges Asylbegehren nicht ausreichend gewürdigt worden sei und er von dort direkt nach Tansania zurückgeschickt würde.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25. März 2014 die Akten vorgelegt.

Mit Beschluss vom 23. April 2014 (M 7 S. 14.50109) lehnte das Gericht den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ab. Am 29. September 2014 wurde der Kläger nach Belgien überstellt. Am 3. November 2014 reiste er wieder in das Bundesgebiet ein.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2015 und die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Nachdem die Beklagte form- und fristgerecht unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte über den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2015 auch ohne sie verhandelt und entschieden werden.

Die Klage ist bereits unzulässig.

Zwar ist durch den Vollzug des streitgegenständlichen Bescheides am 29. September 2014 keine Hauptsacherledigung im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eingetreten, so dass dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 113 Rn 64). Die Abschiebungsanordnung bleibt u.a. im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Grundlage der rechtmäßig erfolgten Vollstreckung (vgl. HessVGH, B. v. 3. September 2012 - 7 B 1596/12 - juris Rn 12; Funke-Kaiser in GK-AufenthG II-§ 58 Rn 111). Eine andere, nicht in diesem Verfahren zu klärende Frage ist, dass aus ihr nicht erneut vollstreckt werden kann, weil sie mit der Überstellung am 29. September 2014 „verbraucht“ ist (Funke-Kaiser, aaO; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 34 a Rn 9; VG Frankfurt, B. v. 28. September 2011 - 7 L 2728/11.F.A. - juris Rn 3).

Die Klage ist indes nicht fristgerecht gem. § 74 Abs. 1 AsylVfG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtbehelfsbelehrung versehenen Bescheides bei Gericht erhoben worden. Der Kläger zeigte sich in der mündlichen Verhandlung der englischen Sprache so weit mächtig, dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass er die englische Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung:verstehen konnte. Die Klagefrist hat gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 180 ZPO erfolgten Zustellung, d.h. am Mittwoch, den 19. März 2014 begonnen und gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 1. April 2014 geendet. Die Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist liegen nicht vor. Hierzu müsste der Kläger hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht haben, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ein Verschulden liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B. v. 8. April 1991 - 2 C 32.90 - juris Rn 11 m.w.N.). Ein fehlendes Verschulden wegen seiner Fußerkrankung ist nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. So hat der Kläger nicht angegeben, ob und ggf. in welchem Zeitraum es ihm nicht möglich war, sich fortzubewegen. Dies geht auch nicht aus der vorlegten ärztlichen Bescheinigung hervor, nach der er sich bei Klageerhebung wegen der Erkrankung in ärztlicher Behandlung befunden haben soll. Dennoch war er aber offensichtlich in der Lage, am 2. April 2014 nach München zu reisen und die Klage persönlich bei Gericht zu erheben. Weshalb dies nicht am 1. April 2014 innerhalb der Zweiwochenfrist möglich gewesen sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die bei Gericht erhältliche Hilfestellung in der Rechtsantragsstelle kommt es nicht darauf an, ob er am Ort seiner aktuellen Unterkunft über keinerlei amtliche Betreuung verfügt und keine Hilfestellung bei der Abfassung einer Klageschrift hatte erreichen können.

Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, weil Belgien aus den im Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 23. April 2014 genannten Gründen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und der in Deutschland gestellte Asylantrag damit gem. § 27 a AsylVfG unzulässig ist. Die Beklagte hatte diesen Asylantrag daher nicht zu prüfen, sondern hat zu Recht gem. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers in den zuständigen Staat angeordnet.

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gem. § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.