Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2014 - 21 E 13.3042

bei uns veröffentlicht am09.01.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Postobersekretärin (Besoldungsgruppe A7) im Dienst der Antragsgegnerin und ist im Bereich der Niederlassung ... beschäftigt.

Sie wurde von ihrem Dienstvorgesetzten auf einer Auswahlliste vom ... April 2013, welche anlässlich der „Beförderungsmaßnahme A5vz - A9vz+Z und A11 zum 1. Juli 2013 in der Außenorganisation“ erstellt worden war, an erste Rangstelle gesetzt und damit zur Beförderung mit Wirkung vom 1. Juli 2013 ausgewählt, weil sie als einzige das nach Auffassung der Antragsgegnerin für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A8 erforderliche Kriterium erfüllte, dass ihr innegehabter Arbeitsposten in der (tarifvertraglichen) Entgeltgruppe 4 eingruppiert ist, obwohl sie nur mit 8 Punkten dienstlich beurteilt ist. Zahlreiche andere Beamte der Besoldungsgruppe A7, insbesondere die Antragsteller der inzwischen rechtskräftig zulasten der Antragsgegnerin abgeschlossenen Parallelverfahren M 21 E 13.2954, M 21 E 13.2979 und M 21 E 13.3102 (vgl. BayVGH vom 19.09.2013 - 6 CE 13.1824,.1825 und .1826), sind mit 9 und mehr Punkten dienstlich besser beurteilt, aber auf Arbeitsposten der Entgeltgruppe 3 beschäftigt und wurden daher wegen dieser Eingruppierung aus dem Bewerberfeld ausgeschieden.

Zu der Zuweisung der nur einen Planstelle der Besoldungsgruppe A8 war es gekommen, nachdem der Dienstvorgesetzte der Antragstellerin unter dem ... Februar 2013 auf eine formularmäßige Vorabfrage der Konzernzentrale „zur Bemessung der den Organisationseinheiten bei A8 und A11 zuzuweisenden Planstellenvolumina“, in der die Realisierbarkeit einer Planstellenzuweisung an die Erfüllung von Beförderungsvoraussetzungen wie „höherwertige Aufgabenwahrnehmung, Absolvieren der Erprobungszeit, Erfüllung der Mindestwartezeiten in der bisherigen Besoldungsgruppe, gesundheitliche Eignung, Leistungsstärke usw.“ geknüpft worden war, den Bedarf für eine Planstelle angemeldet hatte, weil nur die Antragstellerin das Kriterium „höherwertige Aufgabenwahrnehmung“ erfüllte. Hiergegen hatte der Betriebsrat mit Schreiben vom ... Februar 2013 sinngemäß eingewandt, der faktische Ausschluss einer Reihe von Beamten durch Bevorzugung anderer, welche aufgrund der durchgeführten Entgeltgruppenumschlüsselung Arbeitsposten mit höherer Bewertung innehätten, als es ihrem statusrechtlichen Amt entspreche, stehe im Widerspruch zum Leistungsgrundsatz. Der Dienstvorgesetzte werde deshalb aufgefordert, fünf Planstellen der Besoldungsgruppe A8 geltend zu machen. In der von der Konzernleitung herausgegebenen Grundsatzregel vom 1. März 2013 „Beförderungsmaßnahme A5vz bis A11 in der Außenorganisation zum 1. Juli 2013; hier: Beförderungsanforderungen und Zuweisung der Planstellen“ war zu diesem Aspekt ausgeführt worden, die in den genannten Besoldungsgruppen verfügbaren Planstellen seien proportional zu den Beamtenbeständen in den jeweils darunter liegenden Besoldungsgruppen rechnerisch auf die einzelnen Organisationseinheiten aufgeteilt worden. ... Die Zuteilung der Planstellen A8 und A11 erfolge unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorabfrage bei den Organisationseinheiten. In der zugehörigen Planstellenzuweisungsmatrix war der Niederlassung ... die unter dem ... Februar 2013 angemeldete eine Planstelle der Besoldungsgruppe A8 zugewiesen worden.

Als der Dienstvorgesetzte mit Schreiben vom ... April 2013 den Betriebsrat zur Beförderung der Antragstellerin beteiligte, verweigerte dieser hierzu seine Zustimmung und wiederholte mit Schreiben vom ... April 2013 seine unter dem ... Februar 2013 vorgetragenen Bedenken. Der Dienstvorgesetzte bemerkte dazu sinngemäß, auch wenn er in der Sache die Beförderung aller fünf am besten bewerteten Beamten der Besoldungsgruppe A7 für wünschenswert halte, sehe er sich durch die Vorgaben der Konzernleitung an der Anmeldung mehr als nur einer Planstelle gehindert. Mit E-Mail vom ... Juni 2013 teilte er der zuständigen Stelle mit, dass auf die zugewiesene eine Planstelle der Besoldungsgruppe A8 verzichtet werde.

Am ... Juli 2013 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den daraus resultierenden Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ein. Zur Begründung trug sie vor, darin liege eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs. Hierüber hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.

Der Betriebsrat wiederholte mit Schreiben vom ... Juli 2013 seine Bedenken gegen die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, machte sich das Vorbringen der Antragsteller der o.g. Parallelverfahren zu eigen und fügte hinzu, der Abbruch des Beförderungsverfahrens beruhe vorliegend allein auf dem sachwidrigen Grund, die Ablehnung der Beförderung der ausgewählten Beamtin durch den Betriebsrat als Vorwand für die Nichtbeförderung jeglicher in Konkurrenz stehender Beamter für die Antragsgegnerin zu instrumentalisieren. Hierdurch würden indessen alle Konkurrenten um die Planstelle rechtsmissbräuchlich benachteiligt. Wegen der darin auch enthaltenen Verletzung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 28, § 29 PostPersRG, § 76 BPersVG werde der Betriebsrat das Verwaltungsgericht anrufen.

Am 12. Juli 2013 beantragte die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München nach § 123 VwGO,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A8 nicht an die Deutsche Post AG zurückzugeben und ein erneutes Auswahlverfahren nach Maßgabe der Bestenauslese durchzuführen,

hilfsweise, die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A8 ebenfalls so lange nicht an die Deutsche Post AG zurückzugeben, bis im Zuge einer erneuten Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese nicht festgestellt wurde, dass es innerhalb der Niederlassung ... beförderungsfähige und -reife Beamtinnen und Beamte gibt,

weiter hilfsweise für den Fall, dass die Antragsgegnerin bereits Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A8 an die Deutsche Post AG unter Hinweis auf die Entgeltgruppenumschlüsselung bei Entgeltgruppe 3 (Besoldungsgruppe A3/A6vz; A6/A7) bzw. Entgeltgruppe 4 (Besoldungsgruppen A6/7/8) zurückgegeben habe, die von ihr zurückgereichten Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A8 von der Deutschen Post AG zurückzufordern und im Zuge eines erneuten Auswahlverfahrens nach dem Grundsatz der Bestenauslese auch unter Einbeziehung der Beamtinnen der Besoldungsgruppe A7, die sich in der Entgeltgruppe 3 befinden, durchzuführen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Abbruch des Beförderungsauswahlverfahrens sei nicht nur den Antragstellern der Parallelverfahren, sondern auch der Antragstellerin gegenüber nicht von sachgerechten Gründen getragen und daher unzulässig. Zwar habe die Antragsgegnerin insofern rechtswidrig gehandelt, als sie den Bewerberkreis von vornherein auf die Inhaber von mit Entgeltgruppe 4 bewerteten Arbeitsposten beschränkt habe. Bei einer Auswahlentscheidung anhand der erstellten Leistungsbeurteilungen wäre indes die Antragstellerin weiterhin zu berücksichtigen gewesen.

Die Antragsgegnerin beantragte durch ihre Bevollmächtigten,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, das Antragsbegehren berühre zum einen ausschließlich die Bewirtschaftung von Planstellen durch die Antragsgegnerin. Derartige organisations- und haushaltsrechtliche Vorentscheidungen des Dienstherrn seien Auswahlentscheidungen nach dem Grundsatz der Bestenauslese vorgelagert und gerichtlicher Kontrolle entzogen. Soweit die Anträge sich auf die Rückgabe bzw. Zuweisung von Planstellen der Besoldungsgruppe A8 bezögen, bestehe mithin weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin könne nicht beanspruchen, dass der Niederlassung ... Planstellen der Besoldungsgruppe A8 zur Besetzung zugewiesen würden oder blieben. Sie habe auch keinen Anordnungsanspruch für die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens glaubhaft gemacht. Der Abbruch des Auswahlverfahrens beruhe zum einen auf der Grundsatzentscheidung der Antragsgegnerin, nur Beamte in ein Amt der Besoldungsgruppe A8 zu befördern, die auf einem Arbeitsposten eingesetzt seien, der mindestens nach Besoldungsgruppe A8 bewertet sei. Dazu gehörten die Arbeitsposten der Entgeltgruppe 4, nicht aber die der Entgeltgruppe 3. Zum andern beruhe der Abbruch auf der Entscheidung des Betriebsrats, die Zustimmung zu einer Beförderung der ausgewählten Beamtin zu versagen. Beides seien sachbezogene Gründe.

Schließlich sei der Antrag, ein erneutes Auswahlverfahren durchzuführen, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Besonders schwerwiegende Nachteile, die eine Regelung der Hauptsache durch einstweilige Anordnung rechtfertigen könnten, habe die Antragstellerin nicht dargelegt; solche seien auch nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Rechtsschutzbegehren ist bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels am Maßstab des auf das selbstständige Beschlussverfahren nach § 123 VwGO analog anzuwendenden § 88 VwGO stark auslegungsbedürftig. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln (BVerwG vom 12.03.2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, ebenda). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages - wie hier - anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, ebenda).

Nach diesen Grundsätzen stellt es sich insbesondere als verfehlter gedanklicher Ansatz in Antragstellung und -begründung dar, wiederholt einen personalen Gegensatz zwischen dem Dienstvorgesetzten der Antragstellerin einerseits und der Deutschen Post AG andererseits herzustellen, so, als handle es sich dabei um einen - außerhalb des Rechtsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin stehenden - Dritten, welcher der Niederlassung ... auf Antrag das „Wirtschaftsgut Planstelle“ zugewendet hat, um das er infolge der nach Auffassung der Antragspartei rechtswidrigen Rückgabe (im Sinne einer Vermögensverfügung) durch den Dienstvorgesetzten nun rechtsgrundlos bereichert zu werden droht oder schon ist, so dass diesem durch das Verwaltungsgericht zu gebieten ist, die Rückgabe zu unterlassen bzw., falls er sie schon zurückgegeben hat, im Wege der Leistungskondiktion wieder zurückzufordern. Die Hilfsanträge spielen lediglich verschiedene Stadien dieses laienhaften Parallelvorstellungen entspringenden Szenarios durch.

Richtigerweise ist die Antragsgegnerin als eine personale Einheit aufzufassen, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, hier vertreten durch die Deutsche Post AG, welcher nach Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG die Dienstherrenbefugnisse zur Ausübung übertragen sind und die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von ihrer Niederlassung... bzw. deren Leiter, dem Dienstvorgesetzten der Antragstellerin, vertreten ist.

Zu beurteilen sind ausschließlich gegenseitige Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dem zwischen ihnen bestehenden beamtenrechtlichen Dienstverhältnis. Streitgegenstand sind Rechte der Antragstellerin im Rahmen ihres Anspruchs gegen den einheitlichen Dienstherrn auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in das fair und chancengleich zu gestaltende Beförderungsverfahren nach Maßgabe der Grundsätze über den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. z. B. BVerwG vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 = DÖD 2001, 279 = DÖV 2001, 1044 = NVwZ-RR 2002, 47 = DVBl 2002, 132 = IÖD 2002, 50 = ZBR 2002, 207 = BayVBl 2002, 500 = Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 84 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54). Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für den hier vorliegenden Fall einer Konkurrenz von Dienstposteninhabern um vom Haushaltsgesetzgeber ausgebrachte höherwertige Planstellen. Der sich materiell-rechtlich auf die Beachtung der Grundsätze der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG stützende Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten betrifft auch solche Beförderungskonkurrenzen, die nicht gleichzeitig mit der Übertragung eines (neuen) Dienstpostens einhergehen, wie es für Beförderungen im Rahmen der "Topfwirtschaft" typisch ist (OVG Münster vom 24.07.2012 - 1 B 1518/11 - IÖD 2012, 208).

Dies vorausgeschickt, ist der gestellte Hauptantrag nach Maßgabe des in § 42 Abs. 2 VwGO verankerten Grundsatzes des Individualrechtsschutzes, wonach jeder Rechtsschutzsuchende behaupten können muss, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein, dahin auszulegen, dass die Antragstellerin der Sache nach nur die vorläufige und unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache stehende Verpflichtung der Antragsgegnerin begehren kann, das von ihr ohne Vergabe der einen zugewiesenen Planstelle abgebrochene Beförderungsverfahren rechtsfehlerfrei, insbesondere nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes, unter ihrer eigenen Einbeziehung so fortzusetzen, dass es mit der Vergabe mindestens dieser einen Planstelle an sie endet.

Mit diesem Inhalt hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, die hier nicht ausreicht). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u. a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d. h., der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Ob ein Anordnungsgrund besteht, kann offen bleiben, weil die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

Zwar ist aus den in den o.g. Parallelverfahren ausführlich dargelegten, den Beteiligten über ihren gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bekannten Gründen, auf die hier verwiesen wird, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens der Antragstellerin gegenüber objektiv ebenso rechtswidrig wie gegenüber den Antragstellern der Parallelverfahren. Anders als diese wird die Antragstellerin jedoch durch den Abbruch deshalb nicht in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt, weil aus den an selber Stelle bereits dargelegten Gründen die Rechtsverletzung der übrigen Bewerber, deren Heilung mit Hilfe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens der Antragsgegnerin versagt werden musste, die unmittelbare Folge der zugunsten der Antragstellerin rechtswidrig getroffenen Auswahlentscheidung darstellt. Wie das Gericht bereits in den Parallelverfahren M 21 E 13.2954, M 21 E 13.2979 und M 21 E 13.3102 ausgeführt hat, stellt sich die Auswahl der Antragstellerin nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden summarischen Prüfung als den Bewerbungsverfahrensanspruch der übrigen Bewerber verletzend und daher fehlerhaft dar, weil sie auf dem alleinigen, im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 GG stehenden, leistungsfremden Umstand beruht, dass es sich bei ihr um den einzigen Fall innerhalb des ernsthaft in Betracht kommenden Bewerberfeldes handelt, der das bereits in der Vorabfrage der Konzernzentrale „zur Bemessung der den Organisationseinheiten bei A8 und A11 zuzuweisenden Planstellenvolumina“, angelegte Kriterium „höherwertiger Aufgabenwahrnehmung“ für die Realisierbarkeit einer Planstellenzuweisung erfüllt, indem sie einen mit Entgeltgruppe 4 bewerteten Arbeitsposten innehat. Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt jedoch gegen Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 = NVwZ 2006, 212 = DVBl 2006, 316 = ZBR 2006, 89 = ZTR 2006, 164 = DokBer 2006, 71 = DÖV 2006, 264 = BayVBl 2006, 224 = RiA 2006, 77 = PersV 2006, 193 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 133 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32). Sie hat im vorliegenden Fall die Wirkung, dass alle übrigen Aspiranten ohne Rücksicht auf ihre in vier Fällen bessere dienstliche Beurteilung allein aus diesem im Widerspruch zum Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG stehenden Grund zu Unrecht aus der Beförderungsauswahl ausschieden.

Erweist sich bei der gerichtlichen Nachprüfung die angegriffene Auswahlentscheidung des Dienstherrn als fehlerhaft, so kann dies in aller Regel nicht zur Verpflichtung des Dienstherrn führen, den klagenden Beamten auszuwählen und ggf. zu befördern, sondern nur zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Verpflichtung des Dienstherrn, diese unter Vermeidung des beanstandeten Fehlers neu zu treffen. Diese neue Entscheidung ergeht grundsätzlich in Fortsetzung des ursprünglichen Auswahlverfahrens. Hier ist folgerichtig die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die für die angegriffene und aufgehobene Auswahlentscheidung maßgebend war; insbesondere sind die damals aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde zu legen. Diese Vorgaben sind somit Bestandteil der Sach- und Rechtslage, die der Dienstherr seiner neuen Auswahlentscheidung zugrunde zu legen hat (zu allem: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, zu § 23 BBG, Rdnr. 12c, unter Hinw. auf BVerwG vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 22, 147 = IÖD 2005, 74 = DVBl 2005, 456 = NVwZ 2005, 457 = ZBR 2005, 162 = ZTR 2005, 335 = PersV 2005, 222 = RiA 2005, 129 = DokBer 2005, 183 = BayVBl 2005, 669 = DÖD 2005, 162 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 122 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30; vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 = DVBl 2004, 1424 = NJW 2004, 3581 = ZBR 2004, 428 = BayVBl 2005, 24 = ZTR 2004, 659 = DokBer 2005, 57 = DÖV 2004, 1039 = DÖD 2005, 158 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.5 Nr. 52 = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann nur dazu führen, dass im Interesse der Antragsteller der Parallelverfahren das Auswahlverfahren fortzusetzen und darin eine neue Auswahlentscheidung zu Ungunsten der Antragstellerin zu treffen ist. Da sich somit die Realisierung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs aller Erwartung nach zu ihrem Nachteil auswirken wird, kann sie sich mangels erforderlicher Beschwer nicht mit Erfolg darauf berufen, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei ihr gegenüber rechtswidrig und besitzt sie nach allem keinen Anordnungsanspruch.

Somit war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl 2004, 1525) sowie der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Streitwertbemessung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und vergleichbaren Streitverfahren (vgl. BayVGH vom 16.04.2013 - 6 C 13.284 - BayVBl 2013, 609; vom 19.09.2013, a. a. O.).

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(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.