Verwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Okt. 2016 - 4 K 1682/12

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2016:1027.4K1682.12.00
bei uns veröffentlicht am27.10.2016

Tenor

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 06.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 verpflichtet, dem Kläger eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2011 in Höhe von 4481,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/11 und das beklagte Land zu 4/11.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Okt. 2016 - 4 K 1682/12 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125a


(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 24. Aug. 2016 - 3 K 2345/12

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 verurteilt, dem Kläger eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom 01.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2016 - 26 K 3717/12

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Das beklagte Land wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X.         vom 20. Juli 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 19. November 2007 bis einschließlich 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unter
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Apr. 2014 - 2 A 371/13

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen

Referenzen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Das beklagte Land wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X.         vom 20. Juli 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 19. November 2007 bis einschließlich 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für sie jeweils maßgeblichen Stufe und dem für sie jeweils maßgeblichen Teilzeitanteil zu zahlen, allerdings

    für den Monat Juli 2008 nur in anteiliger Höhe von 131,34/149,

    für den Monat August 2008 nur in anteiliger Höhe von 132,34/148,

    für den Monat September 2008 nur in anteiliger Höhe von 133,72/150,

    für den Monat Oktober 2008 nur in anteiliger Höhe von 126,82/157,

    für den Monat November 2008 nur in anteiliger Höhe von 130,99/165,

    für den Monat Dezember 2008 nur in anteiliger Höhe von 131,61/173,

    für den Monat Januar 2009 nur in anteiliger Höhe von 93,49/209,

    für den Monat Februar 2009 nur in anteiliger Höhe von 103,49/202,

    für den Monat März 2009 nur in anteiliger Höhe von 103,52/218,

    für den Monat April 2009 nur in anteiliger Höhe von 98,99/218,

    für den Monat Mai 2009 nur in anteiliger Höhe von 108,99/222,

    für den Monat Juni 2009 nur in anteiliger Höhe von 143,49/225,

    für den Monat Juli 2009 nur in anteiliger Höhe von 152,99/233,

    für den Monat August 2009 nur in anteiliger Höhe von 134,99/235,

    für den Monat September 2009 nur in anteiliger Höhe von 141,99/232,

    für den Monat Oktober 2009 nur in anteiliger Höhe von 163,99/236,

    für den Monat November 2009 nur in anteiliger Höhe von 172,49/237,

    für den Monat Dezember 2009 nur in anteiliger Höhe von 184,99/243,

    für den Monat Januar 2010 nur in anteiliger Höhe von 156,08/245,

    für den Monat Februar 2010 nur in anteiliger Höhe von 158,12/224,

    für den Monat März 2010 nur in anteiliger Höhe von 155,77/228,

    für den Monat April 2010 nur in anteiliger Höhe von 151,27/224,

    für den Monat Mai 2010 nur in anteiliger Höhe von 157,54/223,

    für den Monat Juni 2010 nur in anteiliger Höhe von 135,79/227,

    für den Monat Juli 2010 nur in anteiliger Höhe von 118,12/237,

    für den Monat August 2010 nur in anteiliger Höhe von 125,03/230,

    für den Monat September 2010 nur in anteiliger Höhe von 148,53/228,

    für den Monat Oktober 2010 nur in anteiliger Höhe von 132,14/231,

    für den Monat November 2010 nur in anteiliger Höhe von 140,14/231,

    für den Monat Dezember 2010 nur in anteiliger Höhe von 145,50/234,

    für den Monat Januar 2011 nur in anteiliger Höhe von 143,19/237,

    für den Monat Februar 2011 nur in anteiliger Höhe von 142,69/236,

    für den Monat März 2011 nur in anteiliger Höhe von 154,79/238 und

    für den Monat April 2011 nur in anteiliger Höhe von 121,29/234

des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat, für den übrigen Zeitraum – 19. November 2007 bis einschließlich 30. Juni 2008 – hingegen in Höhe des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat bzw. Teilmonat. Das beklagte Land wird ferner verurteilt, der Klägerin Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und das beklagte Land zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Das beklagte Land wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X.         vom 20. Juli 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 19. November 2007 bis einschließlich 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für sie jeweils maßgeblichen Stufe und dem für sie jeweils maßgeblichen Teilzeitanteil zu zahlen, allerdings

    für den Monat Juli 2008 nur in anteiliger Höhe von 131,34/149,

    für den Monat August 2008 nur in anteiliger Höhe von 132,34/148,

    für den Monat September 2008 nur in anteiliger Höhe von 133,72/150,

    für den Monat Oktober 2008 nur in anteiliger Höhe von 126,82/157,

    für den Monat November 2008 nur in anteiliger Höhe von 130,99/165,

    für den Monat Dezember 2008 nur in anteiliger Höhe von 131,61/173,

    für den Monat Januar 2009 nur in anteiliger Höhe von 93,49/209,

    für den Monat Februar 2009 nur in anteiliger Höhe von 103,49/202,

    für den Monat März 2009 nur in anteiliger Höhe von 103,52/218,

    für den Monat April 2009 nur in anteiliger Höhe von 98,99/218,

    für den Monat Mai 2009 nur in anteiliger Höhe von 108,99/222,

    für den Monat Juni 2009 nur in anteiliger Höhe von 143,49/225,

    für den Monat Juli 2009 nur in anteiliger Höhe von 152,99/233,

    für den Monat August 2009 nur in anteiliger Höhe von 134,99/235,

    für den Monat September 2009 nur in anteiliger Höhe von 141,99/232,

    für den Monat Oktober 2009 nur in anteiliger Höhe von 163,99/236,

    für den Monat November 2009 nur in anteiliger Höhe von 172,49/237,

    für den Monat Dezember 2009 nur in anteiliger Höhe von 184,99/243,

    für den Monat Januar 2010 nur in anteiliger Höhe von 156,08/245,

    für den Monat Februar 2010 nur in anteiliger Höhe von 158,12/224,

    für den Monat März 2010 nur in anteiliger Höhe von 155,77/228,

    für den Monat April 2010 nur in anteiliger Höhe von 151,27/224,

    für den Monat Mai 2010 nur in anteiliger Höhe von 157,54/223,

    für den Monat Juni 2010 nur in anteiliger Höhe von 135,79/227,

    für den Monat Juli 2010 nur in anteiliger Höhe von 118,12/237,

    für den Monat August 2010 nur in anteiliger Höhe von 125,03/230,

    für den Monat September 2010 nur in anteiliger Höhe von 148,53/228,

    für den Monat Oktober 2010 nur in anteiliger Höhe von 132,14/231,

    für den Monat November 2010 nur in anteiliger Höhe von 140,14/231,

    für den Monat Dezember 2010 nur in anteiliger Höhe von 145,50/234,

    für den Monat Januar 2011 nur in anteiliger Höhe von 143,19/237,

    für den Monat Februar 2011 nur in anteiliger Höhe von 142,69/236,

    für den Monat März 2011 nur in anteiliger Höhe von 154,79/238 und

    für den Monat April 2011 nur in anteiliger Höhe von 121,29/234

des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat, für den übrigen Zeitraum – 19. November 2007 bis einschließlich 30. Juni 2008 – hingegen in Höhe des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat bzw. Teilmonat. Das beklagte Land wird ferner verurteilt, der Klägerin Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und das beklagte Land zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 verurteilt, dem Kläger eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 15.01.2012 in Höhe von 9.207,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 45% und das beklagte Land zu 55%.


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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.