Verwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Okt. 2016 - 4 K 1682/12
Gericht
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 06.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 verpflichtet, dem Kläger eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2011 in Höhe von 4481,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/11 und das beklagte Land zu 4/11.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger steht als Verwaltungsbeamter im Dienst des beklagten Landes.
3Im Dezember 1998 wurde er zum Regierungsamtmann ernannt und mit Wirkung vom 01.10.2000 zum Polizeipräsidium C. versetzt, wo er zunächst die Aufgaben eines Sachbearbeiters im Sachgebiet VL 21 wahrnahm. Mit Wirkung vom 01.04.2001 wurde der Kläger zusätzlich vorläufig für die Dauer eines Jahres, im Mai 2002 endgültig mit der Abwesenheitsvertretung des Sachgebietsleiters VL 21 beauftragt.
4Unter dem 21.05.2003 wurde die Stelle/Funktion einer Sachgebietsleiterin/eines Sachgebietsleiters VL 12 im Dezernat VL1 zum 01.10 2003 mit dem ausdrücklichen Hinweis “Die Funktion ist nach den bisherigen Zuordnungen mit A 12 bewertet.“ ausgeschrieben. Auf die hierauf erfolgte Bewerbung des Klägers vom 02.06.2003 wurde diesem mit Verfügung vom 31.07.2003 die Sachgebietsleitung VL 12 übertragen. Nach Umsetzung des sog. Direktionsmodells wurde dem Kläger ab dem 01.01.2007 die Leitung des Sachgebiets ZA 12 übertragen. Nach erfolgter Stellenausschreibung des Sachgebietsleiterin/des Sachgebietsleiters ZA 12 vom 29.11.2010 wurde der Kläger im März 2011 weiterhin der Direktion ZA/ZI 1/ZA 12 als Leiter zugewiesen und zugleich mit der Abwesenheitsvertretung des Leiters ZI 1 beauftragt.
5Mit Urkunde vom 31.05.2011 wurde der Kläger zum Regierungsamtsrat ernannt.
6Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2011 wandte sich der Kläger an den Beklagten und wies darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 30.09 – festgestellt habe, dass eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG für den Fall gezahlt werden müsse, dass ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten im Wege der Vakanzvertretung übernehme. Dies sei bei ihm der Fall, da er seit dem 01.12.2003 die Aufgaben des Sachgebietsleiters ZA 12 (bis zum 31.12.2006 VL 12) wahrnehme, die bereits damals nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertet gewesen seien. Gemäß § 46 BBesG bestehe die Zahlungspflicht für die Zulage nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben. Ihm sei deshalb rückwirkend ab dem 01.06.2005 die ihm zustehende Zulage zu zahlen.
7Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger sei die Sachgebietsleitung ZA 12 (zuvor VL 12) seit dem 06.11.2003 dauerhaft übertragen worden. Diese Stelle sei jedoch erst seit der Umstellung auf das Direktionsmodell zum 01.01.2007 einer A 12-Funktion zugeordnet worden. Nach der bis dahin geltenden Erlasslage habe die Sachgebietsleitung den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 BBesO zugeordnet werden können. Eine konkrete Zuordnung sei seinerzeit nicht vorgenommen worden. Darauf komme es aber auch nicht entscheidungserheblich an, da für die Sachgebietsleitung VL 12 keine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zur Verfügung gestanden habe. Außerdem seien Ansprüche für den Zeitraum bis zum 31.12.2007 gemäß § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB ohnehin bereits verjährt. Ausgehend vom 01.01.2007 könnte ein Zulagenanspruch frühestens ab dem 01.07.2008 entstanden sein. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt (Ernennung zum Regierungsamtmann am 02.12.1998). Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen lägen allerdings (nach entsprechender Stellenzuweisung durch das MIK NRW) erst seit dem 01.05.2011 vor. Bis dahin sei dem Dienstposten des Klägers keine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet gewesen. Zum 01.05.2001, nach Beförderung zum Regierungsamtsrat am 31.05.2011, sei der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingewiesen worden, so dass ein Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht entstanden sei.
8Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 15.02.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012 zurück.
9Am 04.05.2012 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er zunächst sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und weiter vertieft hat. Zur weiteren Begründung beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014 - 2 C 16.13 - (Verwendungszulage im Rahmen der sog. „Topfwirtschaft“). Er ist der Ansicht, dass die in diesem Urteil genannten Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage auch in seinem Fall erfüllt seien.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.02.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 zu verpflichten, dem Kläger eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nach § 46 BBesG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2011 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweiligen Differenzbeträgen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2011 Anspruch auf Gewährung einer (der Höhe nach begrenzten) Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.), welche gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in Nordrhein-Westfalen bis zur mit Wirkung vom 01.06.2013 erfolgten Überleitung des BBesG in Landesrecht als Bundesrecht fortgalt. Der entgegenstehende Bescheid des beklagten Landes vom 06.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
171. Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
18a) Der Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt: Dieses Merkmal ist gegeben, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden,
19BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, juris, Rn. 11.
20Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird,
21BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, juris, Rn. 13 m.w.N..
22Hierbei kann es sich auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln. Das Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ erfasst nur die Fälle der Vakanzvertretung. Dort fehlt es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden.
23BVerwG, Urteile vom 28.04.2005 - BVerwG 2 C 29.04 -, juris, Rn. 18.
24Gemessen daran lag vorliegend eine vorübergehend vertretungsweise Aufgabenübertragung eines höheren Amtes auf den Kläger vor: Der Kläger hatte im fraglichen Zeitraum das Statusamt A 11 inne. Bereits am 31.07.2003 wurde ihm die Sachgebietsleitung VL 12 (später ZA 12) beim Polizeipräsidium C. übertragen, der nach dem eigenen Vortrag des Beklagten am 01.01.2007 mit A 12 BBesO bewertet war. Aber auch für den davorliegenden Zeitraum muss davon ausgegangen werden, dass die dem Kläger übertragene Sachgebietsleitung nach A 12 BBesO bewertet war bzw. zu bewerten war. So hat das Polizeipräsidium C. in seiner Stellenausschreibung vom 21.05.2003, auf die sich der Kläger ja auch beworben hatte, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fragliche Stelle/Funktion mit A 12 BBesO bewertet sei. Dabei handelte es sich auch um eine Vakanz- und nicht um eine Verhinderungsvertretung.
25b) Der Anspruch auf die Verwendungszulage entsteht nicht schon dann, wenn dem Beamten der höherwertige Dienstposten übertragen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen. Diese stehen dem geltend gemachten Anspruch vorliegend zwar nicht dem Grunde, aber der Höhe nach teilweise entgegen.
26aa) In zeitlicher Hinsicht setzt § 46 Abs. 1 BBesG a.F. voraus, dass die Vakanzvertretung bereits seit achtzehn Monaten ununterbrochen wahrgenommen wird. Dies ist beim Kläger ab dem 01.01.2008 der Fall, da ihm der fragliche Dienstposten bereits im Jahre 2003 übertragen worden war.
27bb) In laufbahnrechtlicher Hinsicht erfordert der Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 1 BBesG a.F., dass der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das höherwertige Statusamt erfüllt. Dies ist beim Kläger gegeben, da er bereits im Dezember 1998 zum Regierungsamtmann ernannt worden war.
28cc) Schließlich lagen zum 01.01.2008 auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes dem Grunde nach vor.
29Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind dabei die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen, hier die Bereitstellung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 für die Gesamtheit der Polizeibehörden des beklagten Landes. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushaltsrecht).
30BVerwG, Urteile vom 25.09.2014 - 2 C 16.13 -, juris, Rn. 13 und vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, juris, Rn. 19.
31Die Maßgeblichkeit des Landeshaushalts ergibt sich vorliegend daraus, dass die Polizei Angelegenheit des Landes ist (§ 1 POG NRW) und das Land Dienstherr der Polizeibeamten und der bei den Polizeibehörden tätigen Verwaltungsbeamten ist.
32Als grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG bestimmt § 49 Abs. 1 LHO NRW, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine Planstelle verliehen werden darf. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen,
33BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 29.04 -, juris, Rn. 16.
34Auf der Ebene des Haushaltsplans setzt § 46 BBesG a.F. damit keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus. Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltsplan erfassten Behörden und damit auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Verzichtet aber der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass auch die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht zu bewilligen ist.
35BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16.13 -, juris, Rn. 16, 18.
36Allerdings stellt der Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Grundgehalt des innegehabten Statusamtes und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, in diesen Fällen die Obergrenze dar. Weil nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel haushaltsrechtlich für die Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung stehen, ist der Anspruch des einzelnen Beamten der Höhe nach begrenzt, wenn sich die Stellenbewirtschaftung des Dienstherrn dadurch kennzeichnet, dass eine strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen vorhanden ist. In diesen Fällen ist monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten der Verwendungszulage und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Die für die besetzbaren Planstellen vorhandenen Haushaltsmittel sind mithin gleichmäßig unter den Anspruchsberechtigten zu verteilen. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen inzwischen wieder besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen.
37BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16.13 -, juris, Rn. 20 f.
38Gemessen daran lagen im streitgegenständlichen Zeitraum die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. vor. Der Beförderung des Klägers in ein nach A 12 bewertetes Statusamt stand kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegen, weil im Haushaltsplan des beklagten Landes (Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des MIK NRW bzw. vormals IM NRW, Kapitel 03 110, Titel 422 01) für die Haushaltsjahre 2008 bis 2012 Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 vorgesehen waren und diese in keinem der streitgegenständlichen Monate voll besetzt waren. In welcher Zahl in den einzelnen Monaten besetzbare Planstellen der Wertigkeit A 12 vorhanden waren, ergibt sich aus der vom beklagten Land vorgelegten, nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Gegenüberstellung der Zahl der freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015. Die Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten der Zulage geht dabei von der Prämisse aus, dass nur diejenigen Beamten/Beamtinnen berücksichtigt werden, die bereits seit 18 Monaten einen höherwertigen Dienstposten bekleiden und zudem die Beförderungsreife für das entsprechende Statusamt besaßen.
39Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 - 26 K 3717/12 -, NRWE, Rn. 68.
40Danach standen in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums eine Vielzahl von unbesetzten Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 des Kapitels 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres zur Verfügung. Auch bestanden keine sonstigen diesbezüglichen haushaltsrechtlichen Hindernisse.
41Nach den vorgelegten Berechnungen stehen dem Kläger danach in den einzelnen Monaten des streitgegenständlichen Zeitraums folgende Zahlungsansprüche zu:
42Monat |
Anzahl der freien Planstellen A 12 |
Anzahl der Anspruchsberechtigten |
Voller Differenzbetrag nach § 46 Abs. 2 BBesG a.F. in Euro |
Zahlungsanspruch in Euro |
Januar 2008 |
136,43 |
33 |
278,36 |
278,36 |
Februar 2008 |
138,82 |
43 |
278,36 |
278,36 |
März 2008 |
145,50 |
42 |
278,36 |
278,36 |
April 2008 |
123,66 |
51 |
278,36 |
278,36 |
Mai 2008 |
128,66 |
51 |
278,36 |
278,36 |
Juni 2008 |
135,41 |
53 |
278,36 |
278,36 |
Juli 2008 |
135,27 |
383 |
286,43 |
101,16 |
August 2008 |
137,27 |
392 |
286,43 |
100,30 |
September 2008 |
137,87 |
393 |
286,43 |
100,48 |
Oktober 2008 |
131,32 |
408 |
286,43 |
92,19 |
November 2008 |
139,12 |
437 |
286,43 |
91,19 |
Dezember 2008 |
132,57 |
452 |
300,95 |
88,27 |
anteilige Sonderzahlung |
90,29 |
26,48 |
||
Januar 2009 |
122,22 |
529 |
300,95 |
69,53 |
Februar 2009 |
121,72 |
514 |
300,95 |
71,27 |
März 2009 |
116,36 |
587 |
309,98 |
61,45 |
April 2009 |
101,80 |
601 |
309,98 |
52,51 |
Mai 2009 |
111,05 |
612 |
309,98 |
56,25 |
Juni 2009 |
169,37 |
607 |
309,98 |
86,49 |
Juli 2009 |
181,37 |
615 |
309,98 |
91,42 |
August 2009 |
166,56 |
608 |
309,98 |
84,92 |
September 2009 |
171,16 |
593 |
309,98 |
89,47 |
Oktober 2009 |
188,49 |
599 |
309,98 |
97,54 |
November 2009 |
197,00 |
602 |
309,98 |
101,44 |
Dezember 2009 |
210,85 |
611 |
309,98 |
106,97 |
anteilige Sonderzahlung |
92,99 |
32,09 |
||
Januar 2010 |
144,95 |
615 |
309,98 |
73,06 |
Februar 2010 |
146,34 |
597 |
309,98 |
75,98 |
März 2010 |
149,70 |
604 |
313,70 |
77,75 |
April 2010 |
144,46 |
596 |
313,70 |
76,04 |
Mai 2010 |
156,15 |
595 |
313,70 |
82,33 |
Juni 2010 |
129,41 |
607 |
313,70 |
66,88 |
Juli 2010 |
116,19 |
617 |
313,70 |
59,07 |
August 2010 |
124,19 |
633 |
313,70 |
61,55 |
September 2010 |
142,15 |
620 |
313,70 |
71,92 |
Oktober 2010 |
136,24 |
625 |
313,70 |
68,38 |
November 2010 |
146,12 |
625 |
313,70 |
73,34 |
Dezember 2010 |
151,67 |
610 |
313,70 |
78,00 |
anteilige Sonderzahlung |
94,11 |
23,40 |
||
Januar 2011 |
141,88 |
615 |
313,70 |
72,37 |
Februar 2011 |
166,53 |
610 |
313,70 |
85,64 |
März 2011 |
176,53 |
626 |
313,70 |
88,46 |
April 2011 |
144,52 |
608 |
318,41 |
75,69 |
SUMME |
12398,82 |
4481,44 |
Die vom beklagten Land vorgebrachten Einwände gegen die Übertragung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auf die spezifischen haushaltsrechtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen überzeugen nicht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich in einem Parallelverfahren,
44VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 - 26 K 3717/12 -, NRWE, Rn. 50 ff.
45bereits mit diesen – dort identisch vorgetragenen Aspekten – ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt:
46„Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Gesetzesintention des § 46 BBesG a.F., nach der u.a. der Verwaltungsträger davon abgehalten werden soll, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen,
47vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15,
48und meint (offenbar), in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden lägen gerade nicht fiskalische oder andere „hausgemachte“ Gründe für eine Nichtbesetzung der freien Stellen vor, sondern vielmehr – im Gegensatz zu derartigen Gründen stehende – sachlich gerechtfertigte Gründe, nämlich das Freihalten eines gewissen Potentials an Planstellen für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer sowie das vorübergehende Nichtbesetzen von Planstellen während laufender Stellenbesetzungsverfahren; deshalb gebiete § 46 BBesG a.F. in Bezug auf nordrhein-westfälische Polizeibeamte eine Zulagengewährung nicht. Diese Argumentation übersieht, dass ausweislich der vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015 seit Januar 2007 fast durchgängig monatlich mehr als 100 A-13-Planstellen unbesetzt waren. Diese hohe Zahl an freien Planstellen lässt sich nicht durch das Freihalten von Planstellen für potentielle Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer erklären, erst recht nicht durch mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren, denn all diese Phänomene vermögen allenfalls – wenn überhaupt – die Nichtbesetzung einer relativ geringen Zahl an Planstellen zu begründen. Vor allem aber stellt ein solches Freihalten kein (rechtliches) Hindernis dar, die für eine betreffende Planstelle bereitstehenden Haushaltsmittel für die Zahlung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. zu nutzen, solange diese Haushaltsmittel noch nicht für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer benötigt werden. Gleiches gilt für mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren: Solange eine Stelle noch nicht besetzt ist, stehen die diesbezüglichen Haushaltmittel gerade noch für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung,
49vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15.
50Und gerade eine etwaige Verzögerung in einem Stellenbesetzungsverfahren kann ein Grund dafür sein, die diese Stelle betreffenden Aufgaben währenddessen durch den in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Beamten wahrnehmen zu lassen. Vor allem aber zeigen der vorliegende Fall der Klägerin wie auch drei weitere dem Gericht im Rahmen von parallelen Klageverfahren bekanntgewordene Fälle, dass im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei das vom Bundesverwaltungsgericht als solches benannte strukturelle Problem eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern, welches ein Verwaltungsträger durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen hat,
51vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18,
52in offenbar nicht zu unterschätzenden Maße besteht: Sowohl die Klägerin des vorliegenden Verfahrens als auch die drei Kläger der Parallelverfahren haben nicht etwa nur kurzzeitig vorrübergehend, sondern über viele Jahre gemessen an ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrgenommen – bzw. tun dies teilweise immer noch. Ist diese Langjährigkeit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch eine Vielzahl von Beamten für sich genommen bereits ein Indiz für das Bestehen eines strukturellen Problems, beweist die vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegte Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015, dass ein derartiges strukturelles Problem in Form des langfristigen Auseinanderfallens von Planstellen und wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei tatsächlich auch besteht. Die Zahl der in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befindlichen Anspruchsberechtigten für eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. beträgt demnach seit Juli 2008 kontinuierlich deutlich mehr als 100. Erfasst von der Zahl dieser Anspruchsberechtigten sind dabei nur diejenigen A-12-Statusbeamten, welche bereits seit mindestens 18 Monaten höherwertige Aufgaben wahrnehmen, so dass von einer insgesamt noch viel höheren Zahl von A-12-Statusbeamten, welche höherwertige Aufgaben wahrnehmen, auszugehen sein dürfte. Angesichts dessen ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, nicht auch im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zumindest nach der in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. ohnehin großzügig bemessenen Karenzzeit von 18 Monaten durch eine Zulagengewährung zu honorieren.
53Auch das weitere Argument des beklagten Landes, in Bezug auf den hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) treffe die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu, weil die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen könne, was umso mehr deshalb gelte, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, überzeugt nicht.
54Da Bezugspunkt der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. die Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne ist, dem das vom betreffenden Beamten vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist,
55vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris, Rn. 11,
56kommt es im Rahmen des maßgeblichen Haushaltstitels allein darauf an, ob eine dementsprechende Stellenbesetzung, im Falle von Beförderungsstellen also eine Beförderung, haushaltsrechtlich zulässig ist. Dies ist grundsätzlich bereits dann der Fall, wenn im entsprechenden Haushaltstitel eine Planstelle ausgewiesen ist, solange diese nicht besetzt ist. Ist – wie im hier maßgeblichen Haushaltstitel – eine Vielzahl von Planstellen einer bestimmten Wertigkeit ausgewiesen, bezieht sich die haushaltsrechtliche Zulässigkeit der Stellenbesetzung dementsprechend auf den Anteil an Planstellen hiervon, der nicht besetzt ist. Der Einwand des beklagten Landes, die für den betreffenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel würden rechnerisch und kalkulatorisch nicht für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen, genügt für sich genommen nicht, das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG zu widerlegen; er ist unsubstanziiert und damit prozessual unbeachtlich. Prima facie besteht nämlich eine Vermutung dafür, dass die im jeweiligen Haushaltstitel veranschlagten Mittel auch für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen; anderenfalls hätte der Haushaltsgesetzgeber bei Aufstellung des Haushalts grob rechtswidrig gegen allgemeine Haushaltsgrundsätze verstoßen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass sich im Laufe eines Haushaltsjahres aufgrund von bei Aufstellung des Haushalts noch nicht absehbaren Entwicklungen – etwa der vom beklagten Land benannten besonders großen Zahl von Einsatzlagen bei der Polizei mit der Konsequenz, dass den Polizeibeamten z.B. in einem bestimmten Haushaltsjahr mehr Erschwerniszulagen zustehen als zunächst veranschlagt – herausstellt, dass die im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Sollte dieser Fall eintreten und auch keine anderweitige Deckungsfähigkeit der höheren Ausgaben bestehen – gegenseitige Deckungsfähigkeiten bestehen gemäß § 7 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres betreffend die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen und – mit Einwilligung des Finanzministeriums – auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans – ist davon auszugehen, dass spezifische haushaltsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um auf diese Situation zu reagieren, z.B. das Verhängen einer Haushaltssperre und/oder die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Sollten also tatsächlich aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen in einem bestimmten Haushaltsjahr im streitgegenständlichen Zeitraum die Mittel des entsprechenden Haushaltstitels oder anderer Haushaltstitel im Rahmen gegenseitiger Deckungsfähigkeiten nicht (mehr) zur Zahlung sämtlicher Besoldungsleistungen an die Polizeibeamten ausgereicht haben, ist davon auszugehen, dass dies für das jeweilige Haushaltjahr dokumentiert worden wäre und spezifische haushaltsrechtliche Reaktionen nach sich gezogen hätte, die wiederum entsprechende tatsächliche Konsequenzen etwa in Form des Ausbleibens von Beförderungen und sonstigen Stellenbesetzungen in bestimmten Monaten zur Folge gehabt hätten. Derartiges hätte das beklagte Land dann für das jeweilige Haushaltsjahr substanziiert darzulegen, was es aber nicht getan hat.
57Das weitere Argument des beklagten Landes in diesem Zusammenhang, erst am Ende des Haushaltsjahres stehe fest, ob möglicherweise die im hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) veranschlagten Haushaltsmittel ausreichen oder nicht, weshalb eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. immer erst im jeweils nächsten Haushaltsjahr gezahlt werden könnte, was wiederum mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts kollidiere, würde konsequent zu Ende gedacht dazu führen, dass nicht nur die Zulage nach § 46 BBesG a.F., sondern sämtliche Besoldungsleistungen weder in einem laufenden Haushaltsjahr noch – wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts – im folgenden Jahr ausgezahlt werden könnten, weil sich das mögliche Nichtausreichen der im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Haushaltsmittel ja nicht auf mögliche Zulagen nach § 46 BBesG a.F. beschränken lässt, sondern sämtliche von dem Haushaltstitel umfasste Ausgaben – im vorliegenden Fall also sämtliche Personalausgaben für alle nordrhein-westfälischen Polizeibeamten – betrifft. Auch könnten nach dieser Argumentation niemals Besetzungen von Planstellen erfolgen, weil ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass die veranschlagten Haushaltsmittel auch hierfür nicht ausreichen, was aber erst am Ende des Haushaltsjahres feststeht. Dieser Argumentation zufolge würde somit der gesamte Haushaltstitel leerlaufen, was zeigt, dass es sich um einen Zirkelschluss handelt. Stattdessen ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die in einem bestimmten Haushaltsjahr in einem bestimmten Haushaltstitel veranschlagten Mittel solange für die Finanzierung der darin enthaltenen Ausgabenpositionen ausreichen, bis Gegenteiliges ausdrücklich festgestellt ist. Das bedeutet für den hier in Rede stehenden Haushaltstitel: Wenn bis zum Ende eines bestimmten Jahres, d.h. bis in den Monat Dezember dieses Jahres hinein, Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen befördert werden können bzw. in der Vergangenheit konnten, können bzw. konnten vorbehaltlich ausdrücklicher zwischenzeitlicher haushaltsrechtlicher Hindernisse auch Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes an nordrhein-westfälische Polizeibeamte für alle Monate dieses Jahres gezahlt werden.
58Auch kollidiert die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Vorgabe, dass die Zulage nach § 46 BBesG a.F. für einen bestimmten Monat wegen anzustellender Berechnungen erst im Nachhinein ermittelt werden kann, gerade nicht mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts. Bei dem Phänomen, die Höhe der Zulage nach § 46 BBesG a.F. erst im Nachhinein ermitteln zu können, handelt es sich nämlich nicht um eine allein diese Zulage betreffende Besonderheit, sondern um eine Problematik, die sämtliche Besoldungsbestandteile betrifft, welche auf der Grundlage von monatlich schwankenden tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt werden müssen, wie z.B. bestimmte Erschwerniszulagen und Mehraufwendungsvergütungen. Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt in seiner Entscheidungsfindung bereits ausdrücklich gewürdigt,
59vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 22 ff.
60Dem Aspekt, dass nicht sämtliche Personalausgaben bereits im laufenden Haushaltsjahr auszahlbar sind, hat auch der nordrhein-westfälische Haushaltsgesetzgeber Rechnung getragen, indem er gemäß § 7 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres bestimmt hat, dass die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 übertragbar sind. Gemäß § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO NRW) folgt aus einer derartigen Übertragbarkeit, dass Ausgabereste gebildet werden können, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
61Schließlich handelt es sich bei der Tatsache, dass die nachträgliche Auszahlung von Zulagenansprüchen für mehrere zurückliegende Jahre an eine Vielzahl von Anspruchstellern zu einer besonderen Belastung für den jeweils aktuellen Haushalt führen kann, ebenfalls nicht um eine die Zulage nach § 46 BBesG a.F. betreffende Besonderheit, sondern um nichts anderes als einen Reflex des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes: Wenn – wie hier – ein bestimmter potentiell durch einen Hoheitsträger zu erfüllender finanzieller Anspruch streitig ist und sich im Rahmen von gerichtlichen Verfahren nach möglicherweise jahrelanger Verfahrensdauer ergibt, dass dieser Anspruch besteht, dann ist er zu erfüllen unabhängig davon, ob die in dem den Anspruch ursprünglich betreffenden Haushaltsjahr veranschlagten Mittel noch zur Verfügung stehen oder nicht; notfalls muss dann – wie etwa im Jahr 2014 nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtshofs NRW vom 1. Juli 2014
62- 21/13 -, DVBl 2014, 1059 ff.,
63betreffend die Verfassungswidrigkeit bestimmter besoldungsrechtlicher Regelungen erfolgt – durch den Haushaltsgesetzgeber ein Nachtragshaushalt für das jeweils aktuelle Jahr beschlossen werden.“
64Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.
65Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 24.08.2016 - 3 K 2345/12 -, n.v.; zu ähnlichen haushaltsrechtlichen Einwendungen auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.06.2016 - 1 A 135/15 -, juris, Rn. 16 ff.
66Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch dem Kläger nur teilweise zusteht. Die Quotelung orientiert sich dabei an dem Anteil der zugesprochenen Zahlung an dem insgesamt mit der Klage verfolgten Anspruch (Zulage in voller Höhe der Differenz des Grundgehalts von A11 zu A12 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2011 = 12.398,82 Euro).
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.