Verwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Okt. 2016 - 4 K 1682/12
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 06.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 verpflichtet, dem Kläger eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2011 in Höhe von 4481,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/11 und das beklagte Land zu 4/11.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am geborene Kläger steht als Verwaltungsbeamter im Dienst des beklagten Landes.
3Im Dezember 1998 wurde er zum Regierungsamtmann ernannt und mit Wirkung vom 01.10.2000 zum Polizeipräsidium C. versetzt, wo er zunächst die Aufgaben eines Sachbearbeiters im Sachgebiet VL 21 wahrnahm. Mit Wirkung vom 01.04.2001 wurde der Kläger zusätzlich vorläufig für die Dauer eines Jahres, im Mai 2002 endgültig mit der Abwesenheitsvertretung des Sachgebietsleiters VL 21 beauftragt.
4Unter dem 21.05.2003 wurde die Stelle/Funktion einer Sachgebietsleiterin/eines Sachgebietsleiters VL 12 im Dezernat VL1 zum 01.10 2003 mit dem ausdrücklichen Hinweis “Die Funktion ist nach den bisherigen Zuordnungen mit A 12 bewertet.“ ausgeschrieben. Auf die hierauf erfolgte Bewerbung des Klägers vom 02.06.2003 wurde diesem mit Verfügung vom 31.07.2003 die Sachgebietsleitung VL 12 übertragen. Nach Umsetzung des sog. Direktionsmodells wurde dem Kläger ab dem 01.01.2007 die Leitung des Sachgebiets ZA 12 übertragen. Nach erfolgter Stellenausschreibung des Sachgebietsleiterin/des Sachgebietsleiters ZA 12 vom 29.11.2010 wurde der Kläger im März 2011 weiterhin der Direktion ZA/ZI 1/ZA 12 als Leiter zugewiesen und zugleich mit der Abwesenheitsvertretung des Leiters ZI 1 beauftragt.
5Mit Urkunde vom 31.05.2011 wurde der Kläger zum Regierungsamtsrat ernannt.
6Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2011 wandte sich der Kläger an den Beklagten und wies darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 30.09 – festgestellt habe, dass eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG für den Fall gezahlt werden müsse, dass ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten im Wege der Vakanzvertretung übernehme. Dies sei bei ihm der Fall, da er seit dem 01.12.2003 die Aufgaben des Sachgebietsleiters ZA 12 (bis zum 31.12.2006 VL 12) wahrnehme, die bereits damals nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewertet gewesen seien. Gemäß § 46 BBesG bestehe die Zahlungspflicht für die Zulage nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben. Ihm sei deshalb rückwirkend ab dem 01.06.2005 die ihm zustehende Zulage zu zahlen.
7Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger sei die Sachgebietsleitung ZA 12 (zuvor VL 12) seit dem 06.11.2003 dauerhaft übertragen worden. Diese Stelle sei jedoch erst seit der Umstellung auf das Direktionsmodell zum 01.01.2007 einer A 12-Funktion zugeordnet worden. Nach der bis dahin geltenden Erlasslage habe die Sachgebietsleitung den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 BBesO zugeordnet werden können. Eine konkrete Zuordnung sei seinerzeit nicht vorgenommen worden. Darauf komme es aber auch nicht entscheidungserheblich an, da für die Sachgebietsleitung VL 12 keine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zur Verfügung gestanden habe. Außerdem seien Ansprüche für den Zeitraum bis zum 31.12.2007 gemäß § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB ohnehin bereits verjährt. Ausgehend vom 01.01.2007 könnte ein Zulagenanspruch frühestens ab dem 01.07.2008 entstanden sein. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt (Ernennung zum Regierungsamtmann am 02.12.1998). Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen lägen allerdings (nach entsprechender Stellenzuweisung durch das MIK NRW) erst seit dem 01.05.2011 vor. Bis dahin sei dem Dienstposten des Klägers keine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet gewesen. Zum 01.05.2001, nach Beförderung zum Regierungsamtsrat am 31.05.2011, sei der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingewiesen worden, so dass ein Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht entstanden sei.
8Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 15.02.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2012 zurück.
9Am 04.05.2012 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er zunächst sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und weiter vertieft hat. Zur weiteren Begründung beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014 - 2 C 16.13 - (Verwendungszulage im Rahmen der sog. „Topfwirtschaft“). Er ist der Ansicht, dass die in diesem Urteil genannten Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage auch in seinem Fall erfüllt seien.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.02.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 zu verpflichten, dem Kläger eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO nach § 46 BBesG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2011 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweiligen Differenzbeträgen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2011 Anspruch auf Gewährung einer (der Höhe nach begrenzten) Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.), welche gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in Nordrhein-Westfalen bis zur mit Wirkung vom 01.06.2013 erfolgten Überleitung des BBesG in Landesrecht als Bundesrecht fortgalt. Der entgegenstehende Bescheid des beklagten Landes vom 06.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
171. Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
18a) Der Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt: Dieses Merkmal ist gegeben, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden,
19BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, juris, Rn. 11.
20Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird,
21BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, juris, Rn. 13 m.w.N..
22Hierbei kann es sich auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln. Das Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ erfasst nur die Fälle der Vakanzvertretung. Dort fehlt es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden.
23BVerwG, Urteile vom 28.04.2005 - BVerwG 2 C 29.04 -, juris, Rn. 18.
24Gemessen daran lag vorliegend eine vorübergehend vertretungsweise Aufgabenübertragung eines höheren Amtes auf den Kläger vor: Der Kläger hatte im fraglichen Zeitraum das Statusamt A 11 inne. Bereits am 31.07.2003 wurde ihm die Sachgebietsleitung VL 12 (später ZA 12) beim Polizeipräsidium C. übertragen, der nach dem eigenen Vortrag des Beklagten am 01.01.2007 mit A 12 BBesO bewertet war. Aber auch für den davorliegenden Zeitraum muss davon ausgegangen werden, dass die dem Kläger übertragene Sachgebietsleitung nach A 12 BBesO bewertet war bzw. zu bewerten war. So hat das Polizeipräsidium C. in seiner Stellenausschreibung vom 21.05.2003, auf die sich der Kläger ja auch beworben hatte, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fragliche Stelle/Funktion mit A 12 BBesO bewertet sei. Dabei handelte es sich auch um eine Vakanz- und nicht um eine Verhinderungsvertretung.
25b) Der Anspruch auf die Verwendungszulage entsteht nicht schon dann, wenn dem Beamten der höherwertige Dienstposten übertragen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen. Diese stehen dem geltend gemachten Anspruch vorliegend zwar nicht dem Grunde, aber der Höhe nach teilweise entgegen.
26aa) In zeitlicher Hinsicht setzt § 46 Abs. 1 BBesG a.F. voraus, dass die Vakanzvertretung bereits seit achtzehn Monaten ununterbrochen wahrgenommen wird. Dies ist beim Kläger ab dem 01.01.2008 der Fall, da ihm der fragliche Dienstposten bereits im Jahre 2003 übertragen worden war.
27bb) In laufbahnrechtlicher Hinsicht erfordert der Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 1 BBesG a.F., dass der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das höherwertige Statusamt erfüllt. Dies ist beim Kläger gegeben, da er bereits im Dezember 1998 zum Regierungsamtmann ernannt worden war.
28cc) Schließlich lagen zum 01.01.2008 auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes dem Grunde nach vor.
29Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind dabei die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen, hier die Bereitstellung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 für die Gesamtheit der Polizeibehörden des beklagten Landes. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushaltsrecht).
30BVerwG, Urteile vom 25.09.2014 - 2 C 16.13 -, juris, Rn. 13 und vom 10.12.2015 - 2 C 28.13 -, juris, Rn. 19.
31Die Maßgeblichkeit des Landeshaushalts ergibt sich vorliegend daraus, dass die Polizei Angelegenheit des Landes ist (§ 1 POG NRW) und das Land Dienstherr der Polizeibeamten und der bei den Polizeibehörden tätigen Verwaltungsbeamten ist.
32Als grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG bestimmt § 49 Abs. 1 LHO NRW, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine Planstelle verliehen werden darf. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen,
33BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 29.04 -, juris, Rn. 16.
34Auf der Ebene des Haushaltsplans setzt § 46 BBesG a.F. damit keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus. Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltsplan erfassten Behörden und damit auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Verzichtet aber der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass auch die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht zu bewilligen ist.
35BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16.13 -, juris, Rn. 16, 18.
36Allerdings stellt der Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Grundgehalt des innegehabten Statusamtes und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, in diesen Fällen die Obergrenze dar. Weil nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel haushaltsrechtlich für die Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung stehen, ist der Anspruch des einzelnen Beamten der Höhe nach begrenzt, wenn sich die Stellenbewirtschaftung des Dienstherrn dadurch kennzeichnet, dass eine strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen vorhanden ist. In diesen Fällen ist monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten der Verwendungszulage und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Die für die besetzbaren Planstellen vorhandenen Haushaltsmittel sind mithin gleichmäßig unter den Anspruchsberechtigten zu verteilen. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen inzwischen wieder besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen.
37BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 - 2 C 16.13 -, juris, Rn. 20 f.
38Gemessen daran lagen im streitgegenständlichen Zeitraum die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. vor. Der Beförderung des Klägers in ein nach A 12 bewertetes Statusamt stand kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegen, weil im Haushaltsplan des beklagten Landes (Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des MIK NRW bzw. vormals IM NRW, Kapitel 03 110, Titel 422 01) für die Haushaltsjahre 2008 bis 2012 Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 vorgesehen waren und diese in keinem der streitgegenständlichen Monate voll besetzt waren. In welcher Zahl in den einzelnen Monaten besetzbare Planstellen der Wertigkeit A 12 vorhanden waren, ergibt sich aus der vom beklagten Land vorgelegten, nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Gegenüberstellung der Zahl der freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015. Die Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten der Zulage geht dabei von der Prämisse aus, dass nur diejenigen Beamten/Beamtinnen berücksichtigt werden, die bereits seit 18 Monaten einen höherwertigen Dienstposten bekleiden und zudem die Beförderungsreife für das entsprechende Statusamt besaßen.
39Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 - 26 K 3717/12 -, NRWE, Rn. 68.
40Danach standen in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums eine Vielzahl von unbesetzten Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 des Kapitels 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres zur Verfügung. Auch bestanden keine sonstigen diesbezüglichen haushaltsrechtlichen Hindernisse.
41Nach den vorgelegten Berechnungen stehen dem Kläger danach in den einzelnen Monaten des streitgegenständlichen Zeitraums folgende Zahlungsansprüche zu:
42Monat |
Anzahl der freien Planstellen A 12 |
Anzahl der Anspruchsberechtigten |
Voller Differenzbetrag nach § 46 Abs. 2 BBesG a.F. in Euro |
Zahlungsanspruch in Euro |
Januar 2008 |
136,43 |
33 |
278,36 |
278,36 |
Februar 2008 |
138,82 |
43 |
278,36 |
278,36 |
März 2008 |
145,50 |
42 |
278,36 |
278,36 |
April 2008 |
123,66 |
51 |
278,36 |
278,36 |
Mai 2008 |
128,66 |
51 |
278,36 |
278,36 |
Juni 2008 |
135,41 |
53 |
278,36 |
278,36 |
Juli 2008 |
135,27 |
383 |
286,43 |
101,16 |
August 2008 |
137,27 |
392 |
286,43 |
100,30 |
September 2008 |
137,87 |
393 |
286,43 |
100,48 |
Oktober 2008 |
131,32 |
408 |
286,43 |
92,19 |
November 2008 |
139,12 |
437 |
286,43 |
91,19 |
Dezember 2008 |
132,57 |
452 |
300,95 |
88,27 |
anteilige Sonderzahlung |
90,29 |
26,48 |
||
Januar 2009 |
122,22 |
529 |
300,95 |
69,53 |
Februar 2009 |
121,72 |
514 |
300,95 |
71,27 |
März 2009 |
116,36 |
587 |
309,98 |
61,45 |
April 2009 |
101,80 |
601 |
309,98 |
52,51 |
Mai 2009 |
111,05 |
612 |
309,98 |
56,25 |
Juni 2009 |
169,37 |
607 |
309,98 |
86,49 |
Juli 2009 |
181,37 |
615 |
309,98 |
91,42 |
August 2009 |
166,56 |
608 |
309,98 |
84,92 |
September 2009 |
171,16 |
593 |
309,98 |
89,47 |
Oktober 2009 |
188,49 |
599 |
309,98 |
97,54 |
November 2009 |
197,00 |
602 |
309,98 |
101,44 |
Dezember 2009 |
210,85 |
611 |
309,98 |
106,97 |
anteilige Sonderzahlung |
92,99 |
32,09 |
||
Januar 2010 |
144,95 |
615 |
309,98 |
73,06 |
Februar 2010 |
146,34 |
597 |
309,98 |
75,98 |
März 2010 |
149,70 |
604 |
313,70 |
77,75 |
April 2010 |
144,46 |
596 |
313,70 |
76,04 |
Mai 2010 |
156,15 |
595 |
313,70 |
82,33 |
Juni 2010 |
129,41 |
607 |
313,70 |
66,88 |
Juli 2010 |
116,19 |
617 |
313,70 |
59,07 |
August 2010 |
124,19 |
633 |
313,70 |
61,55 |
September 2010 |
142,15 |
620 |
313,70 |
71,92 |
Oktober 2010 |
136,24 |
625 |
313,70 |
68,38 |
November 2010 |
146,12 |
625 |
313,70 |
73,34 |
Dezember 2010 |
151,67 |
610 |
313,70 |
78,00 |
anteilige Sonderzahlung |
94,11 |
23,40 |
||
Januar 2011 |
141,88 |
615 |
313,70 |
72,37 |
Februar 2011 |
166,53 |
610 |
313,70 |
85,64 |
März 2011 |
176,53 |
626 |
313,70 |
88,46 |
April 2011 |
144,52 |
608 |
318,41 |
75,69 |
SUMME |
12398,82 |
4481,44 |
Die vom beklagten Land vorgebrachten Einwände gegen die Übertragung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auf die spezifischen haushaltsrechtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen überzeugen nicht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich in einem Parallelverfahren,
44VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 - 26 K 3717/12 -, NRWE, Rn. 50 ff.
45bereits mit diesen – dort identisch vorgetragenen Aspekten – ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt:
46„Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Gesetzesintention des § 46 BBesG a.F., nach der u.a. der Verwaltungsträger davon abgehalten werden soll, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen,
47vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15,
48und meint (offenbar), in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden lägen gerade nicht fiskalische oder andere „hausgemachte“ Gründe für eine Nichtbesetzung der freien Stellen vor, sondern vielmehr – im Gegensatz zu derartigen Gründen stehende – sachlich gerechtfertigte Gründe, nämlich das Freihalten eines gewissen Potentials an Planstellen für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer sowie das vorübergehende Nichtbesetzen von Planstellen während laufender Stellenbesetzungsverfahren; deshalb gebiete § 46 BBesG a.F. in Bezug auf nordrhein-westfälische Polizeibeamte eine Zulagengewährung nicht. Diese Argumentation übersieht, dass ausweislich der vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015 seit Januar 2007 fast durchgängig monatlich mehr als 100 A-13-Planstellen unbesetzt waren. Diese hohe Zahl an freien Planstellen lässt sich nicht durch das Freihalten von Planstellen für potentielle Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer erklären, erst recht nicht durch mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren, denn all diese Phänomene vermögen allenfalls – wenn überhaupt – die Nichtbesetzung einer relativ geringen Zahl an Planstellen zu begründen. Vor allem aber stellt ein solches Freihalten kein (rechtliches) Hindernis dar, die für eine betreffende Planstelle bereitstehenden Haushaltsmittel für die Zahlung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. zu nutzen, solange diese Haushaltsmittel noch nicht für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer benötigt werden. Gleiches gilt für mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren: Solange eine Stelle noch nicht besetzt ist, stehen die diesbezüglichen Haushaltmittel gerade noch für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung,
49vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15.
50Und gerade eine etwaige Verzögerung in einem Stellenbesetzungsverfahren kann ein Grund dafür sein, die diese Stelle betreffenden Aufgaben währenddessen durch den in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Beamten wahrnehmen zu lassen. Vor allem aber zeigen der vorliegende Fall der Klägerin wie auch drei weitere dem Gericht im Rahmen von parallelen Klageverfahren bekanntgewordene Fälle, dass im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei das vom Bundesverwaltungsgericht als solches benannte strukturelle Problem eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern, welches ein Verwaltungsträger durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen hat,
51vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18,
52in offenbar nicht zu unterschätzenden Maße besteht: Sowohl die Klägerin des vorliegenden Verfahrens als auch die drei Kläger der Parallelverfahren haben nicht etwa nur kurzzeitig vorrübergehend, sondern über viele Jahre gemessen an ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrgenommen – bzw. tun dies teilweise immer noch. Ist diese Langjährigkeit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch eine Vielzahl von Beamten für sich genommen bereits ein Indiz für das Bestehen eines strukturellen Problems, beweist die vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegte Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015, dass ein derartiges strukturelles Problem in Form des langfristigen Auseinanderfallens von Planstellen und wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei tatsächlich auch besteht. Die Zahl der in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befindlichen Anspruchsberechtigten für eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. beträgt demnach seit Juli 2008 kontinuierlich deutlich mehr als 100. Erfasst von der Zahl dieser Anspruchsberechtigten sind dabei nur diejenigen A-12-Statusbeamten, welche bereits seit mindestens 18 Monaten höherwertige Aufgaben wahrnehmen, so dass von einer insgesamt noch viel höheren Zahl von A-12-Statusbeamten, welche höherwertige Aufgaben wahrnehmen, auszugehen sein dürfte. Angesichts dessen ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, nicht auch im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zumindest nach der in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. ohnehin großzügig bemessenen Karenzzeit von 18 Monaten durch eine Zulagengewährung zu honorieren.
53Auch das weitere Argument des beklagten Landes, in Bezug auf den hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) treffe die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu, weil die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen könne, was umso mehr deshalb gelte, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, überzeugt nicht.
54Da Bezugspunkt der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. die Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne ist, dem das vom betreffenden Beamten vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist,
55vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris, Rn. 11,
56kommt es im Rahmen des maßgeblichen Haushaltstitels allein darauf an, ob eine dementsprechende Stellenbesetzung, im Falle von Beförderungsstellen also eine Beförderung, haushaltsrechtlich zulässig ist. Dies ist grundsätzlich bereits dann der Fall, wenn im entsprechenden Haushaltstitel eine Planstelle ausgewiesen ist, solange diese nicht besetzt ist. Ist – wie im hier maßgeblichen Haushaltstitel – eine Vielzahl von Planstellen einer bestimmten Wertigkeit ausgewiesen, bezieht sich die haushaltsrechtliche Zulässigkeit der Stellenbesetzung dementsprechend auf den Anteil an Planstellen hiervon, der nicht besetzt ist. Der Einwand des beklagten Landes, die für den betreffenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel würden rechnerisch und kalkulatorisch nicht für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen, genügt für sich genommen nicht, das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG zu widerlegen; er ist unsubstanziiert und damit prozessual unbeachtlich. Prima facie besteht nämlich eine Vermutung dafür, dass die im jeweiligen Haushaltstitel veranschlagten Mittel auch für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen; anderenfalls hätte der Haushaltsgesetzgeber bei Aufstellung des Haushalts grob rechtswidrig gegen allgemeine Haushaltsgrundsätze verstoßen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass sich im Laufe eines Haushaltsjahres aufgrund von bei Aufstellung des Haushalts noch nicht absehbaren Entwicklungen – etwa der vom beklagten Land benannten besonders großen Zahl von Einsatzlagen bei der Polizei mit der Konsequenz, dass den Polizeibeamten z.B. in einem bestimmten Haushaltsjahr mehr Erschwerniszulagen zustehen als zunächst veranschlagt – herausstellt, dass die im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Sollte dieser Fall eintreten und auch keine anderweitige Deckungsfähigkeit der höheren Ausgaben bestehen – gegenseitige Deckungsfähigkeiten bestehen gemäß § 7 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres betreffend die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen und – mit Einwilligung des Finanzministeriums – auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans – ist davon auszugehen, dass spezifische haushaltsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um auf diese Situation zu reagieren, z.B. das Verhängen einer Haushaltssperre und/oder die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Sollten also tatsächlich aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen in einem bestimmten Haushaltsjahr im streitgegenständlichen Zeitraum die Mittel des entsprechenden Haushaltstitels oder anderer Haushaltstitel im Rahmen gegenseitiger Deckungsfähigkeiten nicht (mehr) zur Zahlung sämtlicher Besoldungsleistungen an die Polizeibeamten ausgereicht haben, ist davon auszugehen, dass dies für das jeweilige Haushaltjahr dokumentiert worden wäre und spezifische haushaltsrechtliche Reaktionen nach sich gezogen hätte, die wiederum entsprechende tatsächliche Konsequenzen etwa in Form des Ausbleibens von Beförderungen und sonstigen Stellenbesetzungen in bestimmten Monaten zur Folge gehabt hätten. Derartiges hätte das beklagte Land dann für das jeweilige Haushaltsjahr substanziiert darzulegen, was es aber nicht getan hat.
57Das weitere Argument des beklagten Landes in diesem Zusammenhang, erst am Ende des Haushaltsjahres stehe fest, ob möglicherweise die im hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) veranschlagten Haushaltsmittel ausreichen oder nicht, weshalb eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. immer erst im jeweils nächsten Haushaltsjahr gezahlt werden könnte, was wiederum mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts kollidiere, würde konsequent zu Ende gedacht dazu führen, dass nicht nur die Zulage nach § 46 BBesG a.F., sondern sämtliche Besoldungsleistungen weder in einem laufenden Haushaltsjahr noch – wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts – im folgenden Jahr ausgezahlt werden könnten, weil sich das mögliche Nichtausreichen der im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Haushaltsmittel ja nicht auf mögliche Zulagen nach § 46 BBesG a.F. beschränken lässt, sondern sämtliche von dem Haushaltstitel umfasste Ausgaben – im vorliegenden Fall also sämtliche Personalausgaben für alle nordrhein-westfälischen Polizeibeamten – betrifft. Auch könnten nach dieser Argumentation niemals Besetzungen von Planstellen erfolgen, weil ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass die veranschlagten Haushaltsmittel auch hierfür nicht ausreichen, was aber erst am Ende des Haushaltsjahres feststeht. Dieser Argumentation zufolge würde somit der gesamte Haushaltstitel leerlaufen, was zeigt, dass es sich um einen Zirkelschluss handelt. Stattdessen ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die in einem bestimmten Haushaltsjahr in einem bestimmten Haushaltstitel veranschlagten Mittel solange für die Finanzierung der darin enthaltenen Ausgabenpositionen ausreichen, bis Gegenteiliges ausdrücklich festgestellt ist. Das bedeutet für den hier in Rede stehenden Haushaltstitel: Wenn bis zum Ende eines bestimmten Jahres, d.h. bis in den Monat Dezember dieses Jahres hinein, Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen befördert werden können bzw. in der Vergangenheit konnten, können bzw. konnten vorbehaltlich ausdrücklicher zwischenzeitlicher haushaltsrechtlicher Hindernisse auch Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes an nordrhein-westfälische Polizeibeamte für alle Monate dieses Jahres gezahlt werden.
58Auch kollidiert die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Vorgabe, dass die Zulage nach § 46 BBesG a.F. für einen bestimmten Monat wegen anzustellender Berechnungen erst im Nachhinein ermittelt werden kann, gerade nicht mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts. Bei dem Phänomen, die Höhe der Zulage nach § 46 BBesG a.F. erst im Nachhinein ermitteln zu können, handelt es sich nämlich nicht um eine allein diese Zulage betreffende Besonderheit, sondern um eine Problematik, die sämtliche Besoldungsbestandteile betrifft, welche auf der Grundlage von monatlich schwankenden tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt werden müssen, wie z.B. bestimmte Erschwerniszulagen und Mehraufwendungsvergütungen. Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt in seiner Entscheidungsfindung bereits ausdrücklich gewürdigt,
59vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 22 ff.
60Dem Aspekt, dass nicht sämtliche Personalausgaben bereits im laufenden Haushaltsjahr auszahlbar sind, hat auch der nordrhein-westfälische Haushaltsgesetzgeber Rechnung getragen, indem er gemäß § 7 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres bestimmt hat, dass die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 übertragbar sind. Gemäß § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO NRW) folgt aus einer derartigen Übertragbarkeit, dass Ausgabereste gebildet werden können, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
61Schließlich handelt es sich bei der Tatsache, dass die nachträgliche Auszahlung von Zulagenansprüchen für mehrere zurückliegende Jahre an eine Vielzahl von Anspruchstellern zu einer besonderen Belastung für den jeweils aktuellen Haushalt führen kann, ebenfalls nicht um eine die Zulage nach § 46 BBesG a.F. betreffende Besonderheit, sondern um nichts anderes als einen Reflex des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes: Wenn – wie hier – ein bestimmter potentiell durch einen Hoheitsträger zu erfüllender finanzieller Anspruch streitig ist und sich im Rahmen von gerichtlichen Verfahren nach möglicherweise jahrelanger Verfahrensdauer ergibt, dass dieser Anspruch besteht, dann ist er zu erfüllen unabhängig davon, ob die in dem den Anspruch ursprünglich betreffenden Haushaltsjahr veranschlagten Mittel noch zur Verfügung stehen oder nicht; notfalls muss dann – wie etwa im Jahr 2014 nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtshofs NRW vom 1. Juli 2014
62- 21/13 -, DVBl 2014, 1059 ff.,
63betreffend die Verfassungswidrigkeit bestimmter besoldungsrechtlicher Regelungen erfolgt – durch den Haushaltsgesetzgeber ein Nachtragshaushalt für das jeweils aktuelle Jahr beschlossen werden.“
64Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.
65Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 24.08.2016 - 3 K 2345/12 -, n.v.; zu ähnlichen haushaltsrechtlichen Einwendungen auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.06.2016 - 1 A 135/15 -, juris, Rn. 16 ff.
66Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch dem Kläger nur teilweise zusteht. Die Quotelung orientiert sich dabei an dem Anteil der zugesprochenen Zahlung an dem insgesamt mit der Klage verfolgten Anspruch (Zulage in voller Höhe der Differenz des Grundgehalts von A11 zu A12 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2011 = 12.398,82 Euro).
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Okt. 2016 - 4 K 1682/12
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Minden Urteil, 27. Okt. 2016 - 4 K 1682/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Das beklagte Land wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X. vom 20. Juli 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 19. November 2007 bis einschließlich 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für sie jeweils maßgeblichen Stufe und dem für sie jeweils maßgeblichen Teilzeitanteil zu zahlen, allerdings
für den Monat Juli 2008 nur in anteiliger Höhe von 131,34/149,
für den Monat August 2008 nur in anteiliger Höhe von 132,34/148,
für den Monat September 2008 nur in anteiliger Höhe von 133,72/150,
für den Monat Oktober 2008 nur in anteiliger Höhe von 126,82/157,
für den Monat November 2008 nur in anteiliger Höhe von 130,99/165,
für den Monat Dezember 2008 nur in anteiliger Höhe von 131,61/173,
für den Monat Januar 2009 nur in anteiliger Höhe von 93,49/209,
für den Monat Februar 2009 nur in anteiliger Höhe von 103,49/202,
für den Monat März 2009 nur in anteiliger Höhe von 103,52/218,
für den Monat April 2009 nur in anteiliger Höhe von 98,99/218,
für den Monat Mai 2009 nur in anteiliger Höhe von 108,99/222,
für den Monat Juni 2009 nur in anteiliger Höhe von 143,49/225,
für den Monat Juli 2009 nur in anteiliger Höhe von 152,99/233,
für den Monat August 2009 nur in anteiliger Höhe von 134,99/235,
für den Monat September 2009 nur in anteiliger Höhe von 141,99/232,
für den Monat Oktober 2009 nur in anteiliger Höhe von 163,99/236,
für den Monat November 2009 nur in anteiliger Höhe von 172,49/237,
für den Monat Dezember 2009 nur in anteiliger Höhe von 184,99/243,
für den Monat Januar 2010 nur in anteiliger Höhe von 156,08/245,
für den Monat Februar 2010 nur in anteiliger Höhe von 158,12/224,
für den Monat März 2010 nur in anteiliger Höhe von 155,77/228,
für den Monat April 2010 nur in anteiliger Höhe von 151,27/224,
für den Monat Mai 2010 nur in anteiliger Höhe von 157,54/223,
für den Monat Juni 2010 nur in anteiliger Höhe von 135,79/227,
für den Monat Juli 2010 nur in anteiliger Höhe von 118,12/237,
für den Monat August 2010 nur in anteiliger Höhe von 125,03/230,
für den Monat September 2010 nur in anteiliger Höhe von 148,53/228,
für den Monat Oktober 2010 nur in anteiliger Höhe von 132,14/231,
für den Monat November 2010 nur in anteiliger Höhe von 140,14/231,
für den Monat Dezember 2010 nur in anteiliger Höhe von 145,50/234,
für den Monat Januar 2011 nur in anteiliger Höhe von 143,19/237,
für den Monat Februar 2011 nur in anteiliger Höhe von 142,69/236,
für den Monat März 2011 nur in anteiliger Höhe von 154,79/238 und
für den Monat April 2011 nur in anteiliger Höhe von 121,29/234
des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat, für den übrigen Zeitraum – 19. November 2007 bis einschließlich 30. Juni 2008 – hingegen in Höhe des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat bzw. Teilmonat. Das beklagte Land wird ferner verurteilt, der Klägerin Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und das beklagte Land zu ¾.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1960 geborene Klägerin steht seit dem 1. Dezember 1984 als Beamtin im gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes, nachdem sie zuvor seit dem 0.0.1980 im gehobenen Kriminaldienst des Bundes gestanden hatte. Seit ihrer Übernahme durch das beklagte Land leistet die Klägerin fortlaufend Dienst beim Polizeipräsidium X. (PP X. ). Zwischen April 2004 und Dezember 2009 war die Klägerin mit einem Teilzeitumfang von 35 Wochenstunden, zwischen Januar 2010 und Oktober 2011 mit einem Teilzeitumfang von 36 Wochenstunden tätig. Mit Wirkung vom 29. Juli 2005 wurde die Klägerin zur Kriminalhauptkommissarin der Besoldungsgruppe A 12 ernannt; zugleich wurde sie rückwirkend zum 1. Juli 2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Mit Wirkung vom 19. Mai 2006 wurde die Klägerin beim PP X. innerhalb der Abteilung GS, Unterabteilung ZKB, wo ihr bis dahin planmäßig die Leitung der Führungsstelle übertragen war, zum Kriminalkommissariat 00 unter Übertragung der Leitung dieses Kriminalkommissariats umgesetzt. Diese Leitungsfunktion war bzw. ist nach der Besoldungsgruppe A13 bewertet. Mit Wirkung vom 3. September 2007 wurde die Klägerin in die Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 0, umgesetzt und ihr dort die Leitung des Kriminalkommissariats 00 übertragen. Grund für diese Umsetzung war allein eine Neuorganisation des PP X. , durch die die Bezeichnung des vorherigen Kriminalkommissariats 00 in Kriminalkommissariat 00 geändert wurde; eine Veränderung des Aufgabenbereichs des Kommissariats sowie der Leitung dieses Kommissariats und somit auch der Stellenbewertung war mit dieser Organisationsänderung nicht verbunden. Mit Wirkung vom 1. November 2009 wurde die Klägerin in die Kriminalinspektion 0 umgesetzt und ihr dort die Leitung des Kriminalkommissariats 00 übertragen. Grund für diese Umsetzung war wiederum allein eine Organisationsänderung, durch die die Bezeichnung des vorherigen Kriminalkommissariats 00 in Kriminalkommissariat 00 geändert wurde; eine Veränderung des Aufgabenbereichs des Kommissariats und auch der Leitung dieses Kommissariats sowie der diesbezüglichen Stellenbewertung war mit dieser Organisationsänderung wiederum nicht verbunden. Mit Wirkung vom 2. Mai 2011 wurde die Klägerin in das Kriminalkommissariat 00 umgesetzt und ihr die Leitung dieses Kommissariats – bewertet nach der Besoldungsgruppe A 12 – übertragen. Gleichzeitig wurde die bisher von der Klägerin wahrgenommene Leitung des Kriminalkommissariats 00 einem im Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 befindlichen Beamten übertragen.
3Beim beklagten Land erfolgt für sämtliche Polizeibehörden eine zentrale Stellenbewirtschaftung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) – vormals Innenministerium Nordrhein-Westfalen (IM NRW). Im Rahmen dieser sogenannten haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ wird darauf verzichtet, die Planstellen bestimmten Dienstposten fest zuzuordnen. Stattdessen weist das MIK NRW die Planstellen quartalsweise den einzelnen Polizeibehörden zu, damit diese sie wiederum – unter fester Verbindung mit einer bestimmten Funktion – für eine vorzunehmende Beförderung verwenden können. Sobald eine Planstelle bei einer einzelnen Polizeibehörde frei wird, fällt diese zurück in den „Stellentopf“ des MIK NRW.
4Unter dem 26. Januar 2012 beantragte die Klägerin beim PP X. die Zahlung einer Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 ab Mai 2006. Zur Begründung führte sie aus, der Kommissariatsleitungdienstposten, auf welchem sie zwischen Mai 2006 und April 2011 eingesetzt gewesen sei, sei nach der Besoldungsgruppe A 13 funktionsbewertet gewesen, so dass sie für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu dem von ihr innegehabten Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 habe.
5Auf diesen Antrag hin teilte das PP X. der Klägerin unter dem 16. Februar 2012 mit, deren Einverständnis voraussetzend werde ihr Antrag zunächst nicht weiterbearbeitet, bis zwei in gleicher Angelegenheit angekündigte Musterprozesse abgeschlossen seien; zugleich verzichtete das PP X. auf die Einrede der Verjährung. Auf den anschließenden Einwand der Klägerin, mit einem Ruhen des Antragsverfahrens nicht einverstanden zu sein, verbunden mit der ausdrücklichen Bitte um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides, teilte das PP X. unter dem 10. März 2012 mit, eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin werde erst nach Ausgang der Musterprozesse ergehen; es werde anheimgestellt, ein Klageverfahren anzustreben.
6Am 3. Mai 2012 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
7Daraufhin hat das PP X. durch Bescheid vom 20. Juli 2012 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG abgelehnt mit der Begründung, die für die Gewährung der Zulage erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, weil keine zugeordnete Planstelle für die von der Klägerin wahrgenommene höherwertige Funktion vorhanden gewesen sei. Bis zur Umsetzung des sog. Funktionszuordnungserlasses des damaligen IM NRW vom 9. November 2009 am 13. Januar 2010 seien dem PP X. zugewiesene Beförderungsstellen nach dem Prinzip der Bestenauslese intern vergeben worden; im Rahmen dessen sei eine Beförderung der Klägerin wegen einer schlechteren Beurteilung gegenüber anderen Beamten der Vergleichsgruppe nicht möglich gewesen. Seit dem Inkrafttreten des sog. Funktionszuordnungserlasses am 13. Januar 2010 würden die Funktionsstellen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 durch landesweite Stellenausschreibungen vergeben, nachdem durch jeweiligen Organisationsentscheid der Behörde eine bestimmte Beförderungsstelle einer bestimmten Funktion gemäß Funktionszuordnungserlass zugeordnet worden sei; sämtliche ihm – dem PP X. – seitdem zugewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 seien im Wege der Organisationsentscheidung anderen Funktionen als der von der Klägerin innegehabten zugeordnet worden.
8Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid unter dem 3. August 2012 Widerspruch erhoben, den das PP X. bislang nicht beschieden hat.
9Im Rahmen des Klageverfahrens macht die Klägerin geltend: Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Zahlung der begehrten Zulage lägen im geltend gemachten Zeitraum vor, insbesondere auch die der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Es treffe bereits nicht zu, dass keine zugeordnete Planstelle für die von ihr wahrgenommene höherwertige Funktion vorhanden gewesen sei.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X. vom 20. Juli 2012 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum 19. November 2007 bis 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für sie jeweils maßgeblichen Stufe und dem für sie jeweils maßgeblichen Teilzeitanteil zu zahlen, und das beklagte Land zu verurteilen, ihr Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen sich hieraus ergebenden Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung seines Antrages trägt es vor: Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung der von der Klägerin begehrten Zulage lägen nicht vor, weil es im streitgegenständlichen Zeitraum an einer festen Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle fehle. Selbst wenn man diesem Ansatz nicht folge, bestünden Bedenken, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
15vgl. Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, BVerwGE 150, 216 ff. = juris,
16auf die Fälle der im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei praktizierten zentralen Stellenplanbewirtschaftung anwendbar sei. Die Gesetzesintention des § 46 BBesG, den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Planstellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen, gebiete in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden eine Zulagengewährung nach § 46 BBesG nicht, denn es gebe sehr wohl sachliche Gründe, Stellen freizuhalten: Im Rahmen der praktizierten zentralen Stellenbewirtschaftung sei durchgehend ein gewisser Prozentsatz an Planstellen pro Besoldungsgruppe vorzuhalten, um Anträge auf Teilzeiterhöhung sowie auf kurzfristige Rückkehr aus der Elternzeit bewilligen zu können. Darüber hinaus könne aufgrund laufender bzw. noch nicht abgeschlossener Stellenbesetzungsverfahren ein Teil der Planstellen nicht besetzt sein. Im Falle des maßgeblichen Haushaltstitels treffe darüber hinaus die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu. Die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen könne bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen. Dies gelte umso mehr deshalb, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, weshalb eine endgültige Bewertung, ob Zulagen ohne Überschreitung der verfügbaren Haushaltsmittel ausgezahlt werden können, erst nach Abschluss des Haushaltsjahres möglich sei. Dieses Vorgehen würde allerdings wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts dazu führen, dass Zahlungsansprüche nicht aus den Haushaltsmitteln des Haushaltsjahres beglichen werden können, in denen die tatsächlichen Ansprüche entstanden sind. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass es bei einer nachträglichen Auszahlung von Zulagenansprüchen für vergangene Jahre zu einer besonderen Belastung für den aktuellen Haushalt kommen könne.
17Die am 22. April 2016 durchgeführte mündliche Verhandlung hat das Gericht wegen noch bestehenden weiteren Aufklärungsbedarfs vertagt. Nach Abschluss der weiteren Sachaufklärung haben die Beteiligten erklärt, mit einer Entscheidung des Gerichts ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des PP X. und des MIK NRW verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne (weitere) mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt zwischenzeitlich geklärt ist und die Rechtslage bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2016 erörtert wurde.
21Die Klage hat überwiegend, nämlich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
22Soweit die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr für den Zeitraum 19. November 2007 bis 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für sie jeweils maßgeblichen Stufe und dem für sie jeweils maßgeblichen Teilzeitanteil zu zahlen, ist die Klage zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang, begründet; insoweit steht der Klägerin ein dementsprechender Anspruch zu, weshalb der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 20. Juli 2012 insoweit rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
23Ob und ggf. inwieweit der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht, richtet sich für den hier zu entscheidenden Zeitraum nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (a.F.), welche gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) in Nordrhein-Westfalen bis zur mit Wirkung vom 1. Juni 2013 erfolgten Überleitung des BBesG in Landesrecht als Bundesrecht fortgalt. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.
24Auch unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. enthaltenen Einschränkungen liegen im Zeitraum 19. November 2007 bis 30. April 2011 in der Person der Klägerin dem Grunde nach sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zulage vor.
25Der Klägerin waren im Zeitraum 19. Mai 2006 bis 1. Mai 2011 im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen.
26Ein Beamter nimmt dann Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr, wenn das von ihm vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne (der Dienstposten) einem im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; nur die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, ZBR 2016, 249 ff. = juris, Rn. 11, m.w.N.
28Gemessen hieran beinhalteten die der Klägerin im Zeitraum 19. Mai 2006 bis 1. Mai 2011 übertragenen Kriminalkommissariats-Leitungsfunktionen Aufgaben eines höherwertigen Amtes, weil diese Leitungsfunktionen nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertet waren, während sich die Klägerin zugleich kontinuierlich in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befand.
29Aufgaben werden dann vorübergehend vertretungsweise übertragen, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden – ohne dass der letztere Zeitpunkt bereits absehbar sein muss. Die Regelung des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. erfasst damit nur die Fälle der Vakanzvertretung, nicht jedoch solche der Verhinderungsvertretung.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, BVerwGE 150, 216 ff. = juris, Rn. 11, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.
31Demgemäß lag im Falle der Klägerin im Zeitraum 19. Mai 2006 bis 1. Mai 2011 eine vorübergehend vertretungsweise Aufgabenübertragung vor, denn ein anderer Stelleninhaber, den die Klägerin bloß verhinderungsweise vertreten hätte, stand währenddessen nicht zur Verfügung, sondern der Klägerin wurden die entsprechenden Kriminalkommissariatsleitungsaufgaben originär übertragen, bis im Anschluss daran – mit Wirkung vom 2. Mai 2011 – eine Aufgabenwahrnehmung durch einen Beamten mit funktionsgerechtem Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 erfolgte.
32Die Klägerin hat die höherwertigen Aufgaben im sich aus dem Tenor ergebenden Zeitraum auch bereits über 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. Die ab der am 19. Mai 2006 erfolgten Aufgabenübertragung laufende „Wartefrist“ von 18 Monaten war am 19. November 2007 abgelaufen. Dass die Klägerin im September 2007 und im November 2009 auf andere Dienstposten derselben höheren Besoldungsgruppe (A 13) umgesetzt wurde, führt nicht zu einer Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall bereits schon aus der Besonderheit, dass es sich um rein organisatorisch bedingte Umsetzungen handelte, welche die Aufgabenwahrnehmung der Klägerin nicht berührten: zwischen dem 19. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2011 nahm die Klägerin ungeachtet der Frage der organisatorischen Zuordnung ihres jeweiligen Dienstpostens kontinuierlich dieselben (gemessen an ihrem Statusamt höherwertigen) Aufgaben wahr. Im Übrigen hätte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst eine Umsetzung der Klägerin auf einen gleichwertigen Dienstposten mit einem anderen Aufgabenbereich nicht zu einer Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. geführt. Ein Beamter nimmt die Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Sinne dieser Vorschrift dann ununterbrochen wahr, wenn er im maßgeblichen Zeitraum ohne Unterbrechung auf (irgend)einem, dem höheren Statusamt zuzuordnendem Dienstposten eingesetzt worden ist; solange diese höherwertige Verwendung andauert, schadet auch die Umsetzung sowie die Abordnung und Versetzung bei demselben Dienstherrn der Annahme der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung nicht,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 13.
34Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes lagen in der Person der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals muss der Beamte alle Voraussetzungen erfüllen, dass auch eine Beförderung in das Amt, dessen (höherwertige) Aufgaben er wahrnimmt, möglich wäre (sog. Beförderungsreife),
35vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 20, m.w.N.
36Die Klägerin erfüllte zum Stichtag 19. November 2007 sämtliche Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen § 8 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol), um in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert zu werden.
37Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes lagen in der Person der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nach Maßgabe der sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergebenden Einschränkungen auf der Rechtsfolgenseite vor.
38Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 13.
40Eine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle auf der Ebene des Haushaltsplans setzt § 46 BBesG a.F. darüber hinaus nicht voraus. Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 16.
42Auch setzt § 46 BBesG a.F. nicht voraus, dass für jeden einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden eine Planstelle zur Verfügung steht. Vielmehr gilt § 46 BBesG a.F. auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Insbesondere besteht kein Recht auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des besetzten Dienstpostens. Eine solche Anpassung erscheint auch geboten. Denn das längerfristige oder gar dauerhafte Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten ist im Hinblick auf die Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung problematisch. Ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern ist ein strukturelles Problem, das nur durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen ist. Verzichtet aber der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass auch die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht zu bewilligen ist. Die genannten Zwecke erfüllt die Zulage auch in diesen Konstellationen. Darauf, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde, kommt es, wenn eine Planstelle der für die Beförderung des Beamten benötigten Wertigkeit zur Verfügung steht, darüber hinaus nicht an.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18 f., m.w.N., auch aus der Rechtsprechung des BVerfG.
44§ 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F., wonach die Zulage „in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe (des Beamten) und dem Grundgehalt (der Besoldungsgruppe) gewährt wird, der das höherwertige Amt zugeordnet ist“, spricht nicht gegen einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch in Fällen, in denen es an einer festen Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten fehlt. Zwar führt die hier vielfach gegebene strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen dazu, dass aus dem „Topf“ ggf. nur ein Teil der Anspruchsberechtigten die volle Zulage oder alle Anspruchsberechtigten nur einen Teil der Zulage erhalten können. Denn aus dem Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. folgt, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen. Diese Mittel sind bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG a.F. nach dem Zweck dieser Norm für die Zulage zu nutzen. Hiervon ausgehend kann § 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. nur als Obergrenze verstanden werden. Der volle Zulagenbetrag für alle Anspruchsinhaber kann nur im gesetzlich angenommenen Normalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist eine Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der Regelung des § 46 BBesG a.F. in Fällen der „Topfwirtschaft“ vorzuziehen und ist eine teleologisch begründete Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm auch unter Berücksichtigung der besonderen Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht möglich und geboten.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 20, m.w.N.
46Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, kann, wie dargelegt, der sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden. Die Anreiz- und Honorierungsfunktion der Zulage nach § 46 BBesG a.F. kann nur mit einer anteiligen Zulage für alle Anspruchsberechtigten, nicht hingegen mit einer vollen Zulage für einen Teil der Anspruchsberechtigten erreicht werden. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 21.
48In Anwendung dieser Grundsätze lagen im Zeitraum 19. November 2007 bis einschließlich 30. April 2011 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes an die Klägerin im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. vor, weil in diesem Zeitraum der Beförderung der Klägerin in ein nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Statusamt kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegenstand. Abzustellen ist dabei auf Einzelplan 03 (Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des MIK NRW bzw. vormals IM NRW), Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des beklagten Landes für das jeweilige Haushaltsjahr zwischen 2007 und 2011, denn dieser Haushaltstitel enthält die Summe der Personalausgaben in Form von Bezügen und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten für die Gesamtheit der Polizeibehörden des Landes. Zugleich bringt dieser Haushaltstitel die Gesamtzahl der Planstellen sämtlicher maßgeblicher Besoldungsgruppen aus. Soweit in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums im vorgenannten Titel des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres ausgebrachte Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 nicht besetzt waren, waren haushaltsrechtlich Beförderungen von Polizeibeamten – und damit auch der Klägerin – in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 möglich. In welcher Zahl dies in welchem einzelnen Monat der Fall war, ergibt sich aus der auf Aufforderung des Gerichts vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten, vom MIK NRW nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Gegenüberstellung der Zahl freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015. An den in dieser Auflistung enthaltenen Zahlen in Bezug auf die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 in den einzelnen Monaten hat das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln, und auch die Klägerin hat gegen die diesbezügliche Richtigkeit zunächst vorgebrachte Bedenken nach Erläuterung durch das PP X. nicht mehr aufrechterhalten. Danach standen in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums eine Vielzahl von unbesetzten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 des Kapitels 03 110, Titel 422 01, des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres zur Verfügung. Zugleich bestanden diesbezügliche haushaltsrechtliche Hindernisse, z.B. Haushaltssperren, nicht.
49Die vom beklagten Land gegen die rechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bzw. gegen deren Übertragung auf die spezifischen haushaltsrechtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.
50Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Gesetzesintention des § 46 BBesG a.F., nach der u.a. der Verwaltungsträger davon abgehalten werden soll, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15,
52und meint (offenbar), in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden lägen gerade nicht fiskalische oder andere „hausgemachte“ Gründe für eine Nichtbesetzung der freien Stellen vor, sondern vielmehr – im Gegensatz zu derartigen Gründen stehende – sachlich gerechtfertigte Gründe, nämlich das Freihalten eines gewissen Potentials an Planstellen für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer sowie das vorübergehende Nichtbesetzen von Planstellen während laufender Stellenbesetzungsverfahren; deshalb gebiete § 46 BBesG a.F. in Bezug auf nordrhein-westfälische Polizeibeamte eine Zulagengewährung nicht. Diese Argumentation übersieht, dass ausweislich der vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015 seit Januar 2007 fast durchgängig monatlich mehr als 100 A-13-Planstellen unbesetzt waren. Diese hohe Zahl an freien Planstellen lässt sich nicht durch das Freihalten von Planstellen für potentielle Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer erklären, erst recht nicht durch mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren, denn all diese Phänomene vermögen allenfalls – wenn überhaupt – die Nichtbesetzung einer relativ geringen Zahl an Planstellen zu begründen. Vor allem aber stellt ein solches Freihalten kein (rechtliches) Hindernis dar, die für eine betreffende Planstelle bereitstehenden Haushaltsmittel für die Zahlung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. zu nutzen, solange diese Haushaltsmittel noch nicht für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer benötigt werden. Gleiches gilt für mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren: Solange eine Stelle noch nicht besetzt ist, stehen die diesbezüglichen Haushaltmittel gerade noch für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung,
53vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15.
54Und gerade eine etwaige Verzögerung in einem Stellenbesetzungsverfahren kann ein Grund dafür sein, die diese Stelle betreffenden Aufgaben währenddessen durch den in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Beamten wahrnehmen zu lassen. Vor allem aber zeigen der vorliegende Fall der Klägerin wie auch drei weitere dem Gericht im Rahmen von parallelen Klageverfahren bekanntgewordene Fälle, dass im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei das vom Bundesverwaltungsgericht als solches benannte strukturelle Problem eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern, welches ein Verwaltungsträger durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen hat,
55vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18,
56in offenbar nicht zu unterschätzenden Maße besteht: Sowohl die Klägerin des vorliegenden Verfahrens als auch die drei Kläger der Parallelverfahren haben nicht etwa nur kurzzeitig vorrübergehend, sondern über viele Jahre gemessen an ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrgenommen – bzw. tun dies teilweise immer noch. Ist diese Langjährigkeit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch eine Vielzahl von Beamten für sich genommen bereits ein Indiz für das Bestehen eines strukturellen Problems, beweist die vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegte Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015, dass ein derartiges strukturelles Problem in Form des langfristigen Auseinanderfallens von Planstellen und wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei tatsächlich auch besteht. Die Zahl der in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befindlichen Anspruchsberechtigten für eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. beträgt demnach seit Juli 2008 kontinuierlich deutlich mehr als 100. Erfasst von der Zahl dieser Anspruchsberechtigten sind dabei nur diejenigen A-12-Statusbeamten, welche bereits seit mindestens 18 Monaten höherwertige Aufgaben wahrnehmen, so dass von einer insgesamt noch viel höheren Zahl von A-12-Statusbeamten, welche höherwertige Aufgaben wahrnehmen, auszugehen sein dürfte. Angesichts dessen ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, nicht auch im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zumindest nach der in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. ohnehin großzügig bemessenen Karenzzeit von 18 Monaten durch eine Zulagengewährung zu honorieren.
57Auch das weitere Argument des beklagten Landes, in Bezug auf den hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) treffe die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu, weil die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen könne, was umso mehr deshalb gelte, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, überzeugt nicht.
58Da Bezugspunkt der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. die Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne ist, dem das vom betreffenden Beamten vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist,
59vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris, Rn. 11,
60kommt es im Rahmen des maßgeblichen Haushaltstitels allein darauf an, ob eine dementsprechende Stellenbesetzung, im Falle von Beförderungsstellen also eine Beförderung, haushaltsrechtlich zulässig ist. Dies ist grundsätzlich bereits dann der Fall, wenn im entsprechenden Haushaltstitel eine Planstelle ausgewiesen ist, solange diese nicht besetzt ist. Ist – wie im hier maßgeblichen Haushaltstitel – eine Vielzahl von Planstellen einer bestimmten Wertigkeit ausgewiesen, bezieht sich die haushaltsrechtliche Zulässigkeit der Stellenbesetzung dementsprechend auf den Anteil an Planstellen hiervon, der nicht besetzt ist. Der Einwand des beklagten Landes, die für den betreffenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel würden rechnerisch und kalkulatorisch nicht für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen, genügt für sich genommen nicht, das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG zu widerlegen; er ist unsubstanziiert und damit prozessual unbeachtlich. Prima facie besteht nämlich eine Vermutung dafür, dass die im jeweiligen Haushaltstitel veranschlagten Mittel auch für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen; anderenfalls hätte der Haushaltsgesetzgeber bei Aufstellung des Haushalts grob rechtswidrig gegen allgemeine Haushaltsgrundsätze verstoßen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass sich im Laufe eines Haushaltsjahres aufgrund von bei Aufstellung des Haushalts noch nicht absehbaren Entwicklungen – etwa der vom beklagten Land benannten besonders großen Zahl von Einsatzlagen bei der Polizei mit der Konsequenz, dass den Polizeibeamten z.B. in einem bestimmten Haushaltsjahr mehr Erschwerniszulagen zustehen als zunächst veranschlagt – herausstellt, dass die im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Sollte dieser Fall eintreten und auch keine anderweitige Deckungsfähigkeit der höheren Ausgaben bestehen – gegenseitige Deckungsfähigkeiten bestehen gemäß § 7 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres betreffend die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen und - mit Einwilligung des Finanzministeriums - auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans – ist davon auszugehen, dass spezifische haushaltsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um auf diese Situation zu reagieren, z.B. das Verhängen einer Haushaltssperre und/oder die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Sollten also tatsächlich aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen in einem bestimmten Haushaltsjahr im streitgegenständlichen Zeitraum die Mittel des entsprechenden Haushaltstitels oder anderer Haushaltstitel im Rahmen gegenseitiger Deckungsfähigkeiten nicht (mehr) zur Zahlung sämtlicher Besoldungsleistungen an die Polizeibeamten ausgereicht haben, ist davon auszugehen, dass dies für das jeweilige Haushaltjahr dokumentiert worden wäre und spezifische haushaltsrechtliche Reaktionen nach sich gezogen hätte, die wiederum entsprechende tatsächliche Konsequenzen etwa in Form des Ausbleibens von Beförderungen und sonstigen Stellenbesetzungen in bestimmten Monaten zur Folge gehabt hätten. Derartiges hätte das beklagte Land dann für das jeweilige Haushaltsjahr substanziiert darzulegen, was es aber nicht getan hat.
61Das weitere Argument des beklagten Landes in diesem Zusammenhang, erst am Ende des Haushaltsjahres stehe fest, ob möglicherweise die im hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) veranschlagten Haushaltsmittel ausreichen oder nicht, weshalb eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. immer erst im jeweils nächsten Haushaltsjahr gezahlt werden könnte, was wiederum mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts kollidiere, würde konsequent zuende gedacht dazu führen, dass nicht nur die Zulage nach § 46 BBesG a.F., sondern sämtliche Besoldungsleistungen weder in einem laufenden Haushaltsjahr noch – wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts – im folgenden Jahr ausgezahlt werden könnten, weil sich das mögliche Nichtausreichen der im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Haushaltsmittel ja nicht auf mögliche Zulagen nach § 46 BBesG a.F. beschränken lässt, sondern sämtliche von dem Haushaltstitel umfasste Ausgaben – im vorliegenden Fall also sämtliche Personalausgaben für alle nordrhein-westfälischen Polizeibeamten – betrifft. Auch könnten nach dieser Argumentation niemals Besetzungen von Planstellen erfolgen, weil ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass die veranschlagten Haushaltsmittel auch hierfür nicht ausreichen, was aber erst am Ende des Haushaltsjahres feststeht. Dieser Argumentation zufolge würde somit der gesamte Haushaltstitel leerlaufen, was zeigt, dass es sich um einen Zirkelschluss handelt. Stattdessen ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die in einem bestimmten Haushaltsjahr in einem bestimmten Haushaltstitel veranschlagten Mittel solange für die Finanzierung der darin enthaltenen Ausgabenpositionen ausreichen, bis Gegenteiliges ausdrücklich festgestellt ist. Das bedeutet für den hier in Rede stehenden Haushaltstitel: Wenn bis zum Ende eines bestimmten Jahres, d.h. bis in den Monat Dezember dieses Jahres hinein, Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen befördert werden können bzw. in der Vergangenheit konnten, können bzw. konnten vorbehaltlich ausdrücklicher zwischenzeitlicher haushaltsrechtlicher Hindernisse auch Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes an nordrhein-westfälische Polizeibeamte für alle Monate dieses Jahres gezahlt werden.
62Auch kollidiert die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Vorgabe, dass die Zulage nach § 46 BBesG a.F. für einen bestimmten Monat wegen anzustellender Berechnungen erst im Nachhinein ermittelt werden kann, gerade nicht mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts. Bei dem Phänomen, die Höhe der Zulage nach § 46 BBesG a.F. erst im Nachhinein ermitteln zu können, handelt es sich nämlich nicht um eine allein diese Zulage betreffende Besonderheit, sondern um eine Problematik, die sämtliche Besoldungsbestandteile betrifft, welche auf der Grundlage von monatlich schwankenden tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt werden müssen, wie z.B. bestimmte Erschwerniszulagen und Mehraufwendungsvergütungen. Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt in seiner Entscheidungsfindung bereits ausdrücklich gewürdigt,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 22 ff.
64Dem Aspekt, dass nicht sämtliche Personalausgaben bereits im laufenden Haushaltsjahr auszahlbar sind, hat auch der nordrhein-westfälische Haushaltsgesetzgeber Rechnung getragen, indem er gemäß § 7 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres bestimmt hat, dass die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 übertragbar sind. Gemäß § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO NRW) folgt aus einer derartigen Übertragbarkeit, dass Ausgabereste gebildet werden können, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
65Schließlich handelt es sich bei der Tatsache, dass die nachträgliche Auszahlung von Zulagenansprüchen für mehrere zurückliegende Jahre an eine Vielzahl von Anspruchstellern zu einer besonderen Belastung für den jeweils aktuellen Haushalt führen kann, ebenfalls nicht um eine die Zulage nach § 46 BBesG a.F. betreffende Besonderheit, sondern um nichts anderes als einen Reflex des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes: Wenn – wie hier – ein bestimmter potentiell durch einen Hoheitsträger zu erfüllender finanzieller Anspruch streitig ist und sich im Rahmen von gerichtlichen Verfahren nach möglicherweise jahrelanger Verfahrensdauer ergibt, dass dieser Anspruch besteht, dann ist er zu erfüllen unabhängig davon, ob die in dem den Anspruch ursprünglich betreffenden Haushaltsjahr veranschlagten Mittel noch zur Verfügung stehen oder nicht; notfalls muss dann – wie etwa im Jahr 2014 nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtshofs NRW vom 1. Juli 2014
66- 21/13 -, DVBl 2014, 1059 ff.,
67betreffend die Verfassungswidrigkeit bestimmter besoldungsrechtlicher Regelungen erfolgt – durch den Haushaltsgesetzgeber ein Nachtragshaushalt für das jeweils aktuelle Jahr beschlossen werden.
68Allerdings überstieg im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. April 2011 die Zahl der Anspruchsberechtigten nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. die Anzahl der besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 im vorgenannten Haushaltstitel des entsprechenden Jahres. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis der Zahl der freien Planstellen im jeweiligen Monat zu der Zahl der Anspruchsberechtigten im jeweiligen Monat gemäß der vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten Gegenüberstellung. Maßgeblich ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten insoweit die Spalte „(Funktionswechsel unschädlich) neu“. Letztere Spalte enthält die Zahl der Anspruchsberechtigten im jeweiligen Monat, die das MIK NRW nach den Vorgaben des Gerichts, welche wiederum auf den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dessen Urteil vom 25. September 2014 basieren, ermittelt hat. Konkret handelt es sich dabei um Zahlen, welche auf ausdrückliche Beanstandung des Gerichts an einer fehlerhaften Umsetzung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Beförderungsreife in Form der Nichtberücksichtigung des sog. Verbots der Sprungbeförderung gegenüber einer bereits vorangegangenen Aufstellung (in der Auflistung ausgewiesen in der Spalte „(Funktionswechsel unschädlich) alt“) vom MIK NRW korrigiert wurden, so dass das Gericht nunmehr auch bezüglich deren Richtigkeit keinen Anlass mehr zu Zweifeln hat.
69Demzufolge hat die Klägerin im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. April 2011 nur einen anteiligen Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. im jeweiligen monatlichen Verhältnis der Zahl der freien A-13-Planstellen zur Zahl der diesbezüglichen Anspruchsberechtigten entsprechend der vorgenannten Gegenüberstellung. Dem trägt der Urteilstenor Rechnung.
70Soweit die Klägerin ergänzend beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die beantragte Zulage mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, ist die Klage ebenfalls zulässig und darüber hinaus begründet, soweit der geltend gemachte Zulagenanspruch besteht. Insoweit folgt der Zinsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
71Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO; die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Tenor
Das beklagte Land wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X. vom 20. Juli 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 19. November 2007 bis einschließlich 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für sie jeweils maßgeblichen Stufe und dem für sie jeweils maßgeblichen Teilzeitanteil zu zahlen, allerdings
für den Monat Juli 2008 nur in anteiliger Höhe von 131,34/149,
für den Monat August 2008 nur in anteiliger Höhe von 132,34/148,
für den Monat September 2008 nur in anteiliger Höhe von 133,72/150,
für den Monat Oktober 2008 nur in anteiliger Höhe von 126,82/157,
für den Monat November 2008 nur in anteiliger Höhe von 130,99/165,
für den Monat Dezember 2008 nur in anteiliger Höhe von 131,61/173,
für den Monat Januar 2009 nur in anteiliger Höhe von 93,49/209,
für den Monat Februar 2009 nur in anteiliger Höhe von 103,49/202,
für den Monat März 2009 nur in anteiliger Höhe von 103,52/218,
für den Monat April 2009 nur in anteiliger Höhe von 98,99/218,
für den Monat Mai 2009 nur in anteiliger Höhe von 108,99/222,
für den Monat Juni 2009 nur in anteiliger Höhe von 143,49/225,
für den Monat Juli 2009 nur in anteiliger Höhe von 152,99/233,
für den Monat August 2009 nur in anteiliger Höhe von 134,99/235,
für den Monat September 2009 nur in anteiliger Höhe von 141,99/232,
für den Monat Oktober 2009 nur in anteiliger Höhe von 163,99/236,
für den Monat November 2009 nur in anteiliger Höhe von 172,49/237,
für den Monat Dezember 2009 nur in anteiliger Höhe von 184,99/243,
für den Monat Januar 2010 nur in anteiliger Höhe von 156,08/245,
für den Monat Februar 2010 nur in anteiliger Höhe von 158,12/224,
für den Monat März 2010 nur in anteiliger Höhe von 155,77/228,
für den Monat April 2010 nur in anteiliger Höhe von 151,27/224,
für den Monat Mai 2010 nur in anteiliger Höhe von 157,54/223,
für den Monat Juni 2010 nur in anteiliger Höhe von 135,79/227,
für den Monat Juli 2010 nur in anteiliger Höhe von 118,12/237,
für den Monat August 2010 nur in anteiliger Höhe von 125,03/230,
für den Monat September 2010 nur in anteiliger Höhe von 148,53/228,
für den Monat Oktober 2010 nur in anteiliger Höhe von 132,14/231,
für den Monat November 2010 nur in anteiliger Höhe von 140,14/231,
für den Monat Dezember 2010 nur in anteiliger Höhe von 145,50/234,
für den Monat Januar 2011 nur in anteiliger Höhe von 143,19/237,
für den Monat Februar 2011 nur in anteiliger Höhe von 142,69/236,
für den Monat März 2011 nur in anteiliger Höhe von 154,79/238 und
für den Monat April 2011 nur in anteiliger Höhe von 121,29/234
des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat, für den übrigen Zeitraum – 19. November 2007 bis einschließlich 30. Juni 2008 – hingegen in Höhe des vollen Zulagenbetrages für den jeweiligen Monat bzw. Teilmonat. Das beklagte Land wird ferner verurteilt, der Klägerin Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ und das beklagte Land zu ¾.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1960 geborene Klägerin steht seit dem 1. Dezember 1984 als Beamtin im gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes, nachdem sie zuvor seit dem 0.0.1980 im gehobenen Kriminaldienst des Bundes gestanden hatte. Seit ihrer Übernahme durch das beklagte Land leistet die Klägerin fortlaufend Dienst beim Polizeipräsidium X. (PP X. ). Zwischen April 2004 und Dezember 2009 war die Klägerin mit einem Teilzeitumfang von 35 Wochenstunden, zwischen Januar 2010 und Oktober 2011 mit einem Teilzeitumfang von 36 Wochenstunden tätig. Mit Wirkung vom 29. Juli 2005 wurde die Klägerin zur Kriminalhauptkommissarin der Besoldungsgruppe A 12 ernannt; zugleich wurde sie rückwirkend zum 1. Juli 2005 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Mit Wirkung vom 19. Mai 2006 wurde die Klägerin beim PP X. innerhalb der Abteilung GS, Unterabteilung ZKB, wo ihr bis dahin planmäßig die Leitung der Führungsstelle übertragen war, zum Kriminalkommissariat 00 unter Übertragung der Leitung dieses Kriminalkommissariats umgesetzt. Diese Leitungsfunktion war bzw. ist nach der Besoldungsgruppe A13 bewertet. Mit Wirkung vom 3. September 2007 wurde die Klägerin in die Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 0, umgesetzt und ihr dort die Leitung des Kriminalkommissariats 00 übertragen. Grund für diese Umsetzung war allein eine Neuorganisation des PP X. , durch die die Bezeichnung des vorherigen Kriminalkommissariats 00 in Kriminalkommissariat 00 geändert wurde; eine Veränderung des Aufgabenbereichs des Kommissariats sowie der Leitung dieses Kommissariats und somit auch der Stellenbewertung war mit dieser Organisationsänderung nicht verbunden. Mit Wirkung vom 1. November 2009 wurde die Klägerin in die Kriminalinspektion 0 umgesetzt und ihr dort die Leitung des Kriminalkommissariats 00 übertragen. Grund für diese Umsetzung war wiederum allein eine Organisationsänderung, durch die die Bezeichnung des vorherigen Kriminalkommissariats 00 in Kriminalkommissariat 00 geändert wurde; eine Veränderung des Aufgabenbereichs des Kommissariats und auch der Leitung dieses Kommissariats sowie der diesbezüglichen Stellenbewertung war mit dieser Organisationsänderung wiederum nicht verbunden. Mit Wirkung vom 2. Mai 2011 wurde die Klägerin in das Kriminalkommissariat 00 umgesetzt und ihr die Leitung dieses Kommissariats – bewertet nach der Besoldungsgruppe A 12 – übertragen. Gleichzeitig wurde die bisher von der Klägerin wahrgenommene Leitung des Kriminalkommissariats 00 einem im Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 befindlichen Beamten übertragen.
3Beim beklagten Land erfolgt für sämtliche Polizeibehörden eine zentrale Stellenbewirtschaftung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) – vormals Innenministerium Nordrhein-Westfalen (IM NRW). Im Rahmen dieser sogenannten haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ wird darauf verzichtet, die Planstellen bestimmten Dienstposten fest zuzuordnen. Stattdessen weist das MIK NRW die Planstellen quartalsweise den einzelnen Polizeibehörden zu, damit diese sie wiederum – unter fester Verbindung mit einer bestimmten Funktion – für eine vorzunehmende Beförderung verwenden können. Sobald eine Planstelle bei einer einzelnen Polizeibehörde frei wird, fällt diese zurück in den „Stellentopf“ des MIK NRW.
4Unter dem 26. Januar 2012 beantragte die Klägerin beim PP X. die Zahlung einer Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 ab Mai 2006. Zur Begründung führte sie aus, der Kommissariatsleitungdienstposten, auf welchem sie zwischen Mai 2006 und April 2011 eingesetzt gewesen sei, sei nach der Besoldungsgruppe A 13 funktionsbewertet gewesen, so dass sie für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu dem von ihr innegehabten Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 habe.
5Auf diesen Antrag hin teilte das PP X. der Klägerin unter dem 16. Februar 2012 mit, deren Einverständnis voraussetzend werde ihr Antrag zunächst nicht weiterbearbeitet, bis zwei in gleicher Angelegenheit angekündigte Musterprozesse abgeschlossen seien; zugleich verzichtete das PP X. auf die Einrede der Verjährung. Auf den anschließenden Einwand der Klägerin, mit einem Ruhen des Antragsverfahrens nicht einverstanden zu sein, verbunden mit der ausdrücklichen Bitte um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides, teilte das PP X. unter dem 10. März 2012 mit, eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin werde erst nach Ausgang der Musterprozesse ergehen; es werde anheimgestellt, ein Klageverfahren anzustreben.
6Am 3. Mai 2012 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben.
7Daraufhin hat das PP X. durch Bescheid vom 20. Juli 2012 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG abgelehnt mit der Begründung, die für die Gewährung der Zulage erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen, weil keine zugeordnete Planstelle für die von der Klägerin wahrgenommene höherwertige Funktion vorhanden gewesen sei. Bis zur Umsetzung des sog. Funktionszuordnungserlasses des damaligen IM NRW vom 9. November 2009 am 13. Januar 2010 seien dem PP X. zugewiesene Beförderungsstellen nach dem Prinzip der Bestenauslese intern vergeben worden; im Rahmen dessen sei eine Beförderung der Klägerin wegen einer schlechteren Beurteilung gegenüber anderen Beamten der Vergleichsgruppe nicht möglich gewesen. Seit dem Inkrafttreten des sog. Funktionszuordnungserlasses am 13. Januar 2010 würden die Funktionsstellen der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 durch landesweite Stellenausschreibungen vergeben, nachdem durch jeweiligen Organisationsentscheid der Behörde eine bestimmte Beförderungsstelle einer bestimmten Funktion gemäß Funktionszuordnungserlass zugeordnet worden sei; sämtliche ihm – dem PP X. – seitdem zugewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 seien im Wege der Organisationsentscheidung anderen Funktionen als der von der Klägerin innegehabten zugeordnet worden.
8Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid unter dem 3. August 2012 Widerspruch erhoben, den das PP X. bislang nicht beschieden hat.
9Im Rahmen des Klageverfahrens macht die Klägerin geltend: Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Zahlung der begehrten Zulage lägen im geltend gemachten Zeitraum vor, insbesondere auch die der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen. Es treffe bereits nicht zu, dass keine zugeordnete Planstelle für die von ihr wahrgenommene höherwertige Funktion vorhanden gewesen sei.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X. vom 20. Juli 2012 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum 19. November 2007 bis 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für sie jeweils maßgeblichen Stufe und dem für sie jeweils maßgeblichen Teilzeitanteil zu zahlen, und das beklagte Land zu verurteilen, ihr Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen sich hieraus ergebenden Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung seines Antrages trägt es vor: Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung der von der Klägerin begehrten Zulage lägen nicht vor, weil es im streitgegenständlichen Zeitraum an einer festen Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle fehle. Selbst wenn man diesem Ansatz nicht folge, bestünden Bedenken, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
15vgl. Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, BVerwGE 150, 216 ff. = juris,
16auf die Fälle der im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei praktizierten zentralen Stellenplanbewirtschaftung anwendbar sei. Die Gesetzesintention des § 46 BBesG, den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Planstellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen, gebiete in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden eine Zulagengewährung nach § 46 BBesG nicht, denn es gebe sehr wohl sachliche Gründe, Stellen freizuhalten: Im Rahmen der praktizierten zentralen Stellenbewirtschaftung sei durchgehend ein gewisser Prozentsatz an Planstellen pro Besoldungsgruppe vorzuhalten, um Anträge auf Teilzeiterhöhung sowie auf kurzfristige Rückkehr aus der Elternzeit bewilligen zu können. Darüber hinaus könne aufgrund laufender bzw. noch nicht abgeschlossener Stellenbesetzungsverfahren ein Teil der Planstellen nicht besetzt sein. Im Falle des maßgeblichen Haushaltstitels treffe darüber hinaus die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu. Die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen könne bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen. Dies gelte umso mehr deshalb, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, weshalb eine endgültige Bewertung, ob Zulagen ohne Überschreitung der verfügbaren Haushaltsmittel ausgezahlt werden können, erst nach Abschluss des Haushaltsjahres möglich sei. Dieses Vorgehen würde allerdings wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts dazu führen, dass Zahlungsansprüche nicht aus den Haushaltsmitteln des Haushaltsjahres beglichen werden können, in denen die tatsächlichen Ansprüche entstanden sind. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass es bei einer nachträglichen Auszahlung von Zulagenansprüchen für vergangene Jahre zu einer besonderen Belastung für den aktuellen Haushalt kommen könne.
17Die am 22. April 2016 durchgeführte mündliche Verhandlung hat das Gericht wegen noch bestehenden weiteren Aufklärungsbedarfs vertagt. Nach Abschluss der weiteren Sachaufklärung haben die Beteiligten erklärt, mit einer Entscheidung des Gerichts ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des PP X. und des MIK NRW verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne (weitere) mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt zwischenzeitlich geklärt ist und die Rechtslage bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2016 erörtert wurde.
21Die Klage hat überwiegend, nämlich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
22Soweit die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr für den Zeitraum 19. November 2007 bis 30. April 2011 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppen A12 und A13 nach der für sie jeweils maßgeblichen Stufe und dem für sie jeweils maßgeblichen Teilzeitanteil zu zahlen, ist die Klage zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang, begründet; insoweit steht der Klägerin ein dementsprechender Anspruch zu, weshalb der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 20. Juli 2012 insoweit rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
23Ob und ggf. inwieweit der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht, richtet sich für den hier zu entscheidenden Zeitraum nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (a.F.), welche gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) in Nordrhein-Westfalen bis zur mit Wirkung vom 1. Juni 2013 erfolgten Überleitung des BBesG in Landesrecht als Bundesrecht fortgalt. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.
24Auch unter Berücksichtigung der in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. enthaltenen Einschränkungen liegen im Zeitraum 19. November 2007 bis 30. April 2011 in der Person der Klägerin dem Grunde nach sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zulage vor.
25Der Klägerin waren im Zeitraum 19. Mai 2006 bis 1. Mai 2011 im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen.
26Ein Beamter nimmt dann Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr, wenn das von ihm vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne (der Dienstposten) einem im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; nur die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, ZBR 2016, 249 ff. = juris, Rn. 11, m.w.N.
28Gemessen hieran beinhalteten die der Klägerin im Zeitraum 19. Mai 2006 bis 1. Mai 2011 übertragenen Kriminalkommissariats-Leitungsfunktionen Aufgaben eines höherwertigen Amtes, weil diese Leitungsfunktionen nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertet waren, während sich die Klägerin zugleich kontinuierlich in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befand.
29Aufgaben werden dann vorübergehend vertretungsweise übertragen, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden – ohne dass der letztere Zeitpunkt bereits absehbar sein muss. Die Regelung des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. erfasst damit nur die Fälle der Vakanzvertretung, nicht jedoch solche der Verhinderungsvertretung.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, BVerwGE 150, 216 ff. = juris, Rn. 11, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 12, jeweils m.w.N.
31Demgemäß lag im Falle der Klägerin im Zeitraum 19. Mai 2006 bis 1. Mai 2011 eine vorübergehend vertretungsweise Aufgabenübertragung vor, denn ein anderer Stelleninhaber, den die Klägerin bloß verhinderungsweise vertreten hätte, stand währenddessen nicht zur Verfügung, sondern der Klägerin wurden die entsprechenden Kriminalkommissariatsleitungsaufgaben originär übertragen, bis im Anschluss daran – mit Wirkung vom 2. Mai 2011 – eine Aufgabenwahrnehmung durch einen Beamten mit funktionsgerechtem Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 erfolgte.
32Die Klägerin hat die höherwertigen Aufgaben im sich aus dem Tenor ergebenden Zeitraum auch bereits über 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. Die ab der am 19. Mai 2006 erfolgten Aufgabenübertragung laufende „Wartefrist“ von 18 Monaten war am 19. November 2007 abgelaufen. Dass die Klägerin im September 2007 und im November 2009 auf andere Dienstposten derselben höheren Besoldungsgruppe (A 13) umgesetzt wurde, führt nicht zu einer Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall bereits schon aus der Besonderheit, dass es sich um rein organisatorisch bedingte Umsetzungen handelte, welche die Aufgabenwahrnehmung der Klägerin nicht berührten: zwischen dem 19. Mai 2006 bis zum 1. Mai 2011 nahm die Klägerin ungeachtet der Frage der organisatorischen Zuordnung ihres jeweiligen Dienstpostens kontinuierlich dieselben (gemessen an ihrem Statusamt höherwertigen) Aufgaben wahr. Im Übrigen hätte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst eine Umsetzung der Klägerin auf einen gleichwertigen Dienstposten mit einem anderen Aufgabenbereich nicht zu einer Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. geführt. Ein Beamter nimmt die Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Sinne dieser Vorschrift dann ununterbrochen wahr, wenn er im maßgeblichen Zeitraum ohne Unterbrechung auf (irgend)einem, dem höheren Statusamt zuzuordnendem Dienstposten eingesetzt worden ist; solange diese höherwertige Verwendung andauert, schadet auch die Umsetzung sowie die Abordnung und Versetzung bei demselben Dienstherrn der Annahme der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung nicht,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 13.
34Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes lagen in der Person der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals muss der Beamte alle Voraussetzungen erfüllen, dass auch eine Beförderung in das Amt, dessen (höherwertige) Aufgaben er wahrnimmt, möglich wäre (sog. Beförderungsreife),
35vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28/13 -, a.a.O., juris, Rn. 20, m.w.N.
36Die Klägerin erfüllte zum Stichtag 19. November 2007 sämtliche Voraussetzungen des insoweit maßgeblichen § 8 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVOPol), um in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 befördert zu werden.
37Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes lagen in der Person der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nach Maßgabe der sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergebenden Einschränkungen auf der Rechtsfolgenseite vor.
38Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 13.
40Eine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle auf der Ebene des Haushaltsplans setzt § 46 BBesG a.F. darüber hinaus nicht voraus. Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 16.
42Auch setzt § 46 BBesG a.F. nicht voraus, dass für jeden einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltstitel erfassten Behörden eine Planstelle zur Verfügung steht. Vielmehr gilt § 46 BBesG a.F. auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Insbesondere besteht kein Recht auf Beibehaltung oder Höherstufung der Wertigkeit des besetzten Dienstpostens. Eine solche Anpassung erscheint auch geboten. Denn das längerfristige oder gar dauerhafte Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten ist im Hinblick auf die Gewährleistung einer unabhängigen Amtsführung problematisch. Ein dauerhafter Überhang von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern ist ein strukturelles Problem, das nur durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen ist. Verzichtet aber der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass auch die Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht zu bewilligen ist. Die genannten Zwecke erfüllt die Zulage auch in diesen Konstellationen. Darauf, ob der betreffende Beamte sich bei einer Leistungskonkurrenz um das Beförderungsamt durchsetzen würde, kommt es, wenn eine Planstelle der für die Beförderung des Beamten benötigten Wertigkeit zur Verfügung steht, darüber hinaus nicht an.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18 f., m.w.N., auch aus der Rechtsprechung des BVerfG.
44§ 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F., wonach die Zulage „in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe (des Beamten) und dem Grundgehalt (der Besoldungsgruppe) gewährt wird, der das höherwertige Amt zugeordnet ist“, spricht nicht gegen einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch in Fällen, in denen es an einer festen Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten fehlt. Zwar führt die hier vielfach gegebene strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen dazu, dass aus dem „Topf“ ggf. nur ein Teil der Anspruchsberechtigten die volle Zulage oder alle Anspruchsberechtigten nur einen Teil der Zulage erhalten können. Denn aus dem Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. folgt, dass nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen. Diese Mittel sind bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 BBesG a.F. nach dem Zweck dieser Norm für die Zulage zu nutzen. Hiervon ausgehend kann § 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. nur als Obergrenze verstanden werden. Der volle Zulagenbetrag für alle Anspruchsinhaber kann nur im gesetzlich angenommenen Normalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits gezahlt werden. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist eine Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der Regelung des § 46 BBesG a.F. in Fällen der „Topfwirtschaft“ vorzuziehen und ist eine teleologisch begründete Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm auch unter Berücksichtigung der besonderen Wortlautbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht möglich und geboten.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 20, m.w.N.
46Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, kann, wie dargelegt, der sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden. Die Anreiz- und Honorierungsfunktion der Zulage nach § 46 BBesG a.F. kann nur mit einer anteiligen Zulage für alle Anspruchsberechtigten, nicht hingegen mit einer vollen Zulage für einen Teil der Anspruchsberechtigten erreicht werden. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 21.
48In Anwendung dieser Grundsätze lagen im Zeitraum 19. November 2007 bis einschließlich 30. April 2011 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes an die Klägerin im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. vor, weil in diesem Zeitraum der Beförderung der Klägerin in ein nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Statusamt kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegenstand. Abzustellen ist dabei auf Einzelplan 03 (Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des MIK NRW bzw. vormals IM NRW), Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des beklagten Landes für das jeweilige Haushaltsjahr zwischen 2007 und 2011, denn dieser Haushaltstitel enthält die Summe der Personalausgaben in Form von Bezügen und Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten für die Gesamtheit der Polizeibehörden des Landes. Zugleich bringt dieser Haushaltstitel die Gesamtzahl der Planstellen sämtlicher maßgeblicher Besoldungsgruppen aus. Soweit in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums im vorgenannten Titel des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres ausgebrachte Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 nicht besetzt waren, waren haushaltsrechtlich Beförderungen von Polizeibeamten – und damit auch der Klägerin – in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 möglich. In welcher Zahl dies in welchem einzelnen Monat der Fall war, ergibt sich aus der auf Aufforderung des Gerichts vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten, vom MIK NRW nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Gegenüberstellung der Zahl freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015. An den in dieser Auflistung enthaltenen Zahlen in Bezug auf die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 in den einzelnen Monaten hat das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln, und auch die Klägerin hat gegen die diesbezügliche Richtigkeit zunächst vorgebrachte Bedenken nach Erläuterung durch das PP X. nicht mehr aufrechterhalten. Danach standen in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums eine Vielzahl von unbesetzten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 des Kapitels 03 110, Titel 422 01, des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres zur Verfügung. Zugleich bestanden diesbezügliche haushaltsrechtliche Hindernisse, z.B. Haushaltssperren, nicht.
49Die vom beklagten Land gegen die rechtlichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bzw. gegen deren Übertragung auf die spezifischen haushaltsrechtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht.
50Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Gesetzesintention des § 46 BBesG a.F., nach der u.a. der Verwaltungsträger davon abgehalten werden soll, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15,
52und meint (offenbar), in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden lägen gerade nicht fiskalische oder andere „hausgemachte“ Gründe für eine Nichtbesetzung der freien Stellen vor, sondern vielmehr – im Gegensatz zu derartigen Gründen stehende – sachlich gerechtfertigte Gründe, nämlich das Freihalten eines gewissen Potentials an Planstellen für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer sowie das vorübergehende Nichtbesetzen von Planstellen während laufender Stellenbesetzungsverfahren; deshalb gebiete § 46 BBesG a.F. in Bezug auf nordrhein-westfälische Polizeibeamte eine Zulagengewährung nicht. Diese Argumentation übersieht, dass ausweislich der vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015 seit Januar 2007 fast durchgängig monatlich mehr als 100 A-13-Planstellen unbesetzt waren. Diese hohe Zahl an freien Planstellen lässt sich nicht durch das Freihalten von Planstellen für potentielle Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer erklären, erst recht nicht durch mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren, denn all diese Phänomene vermögen allenfalls – wenn überhaupt – die Nichtbesetzung einer relativ geringen Zahl an Planstellen zu begründen. Vor allem aber stellt ein solches Freihalten kein (rechtliches) Hindernis dar, die für eine betreffende Planstelle bereitstehenden Haushaltsmittel für die Zahlung der Zulage nach § 46 BBesG a.F. zu nutzen, solange diese Haushaltsmittel noch nicht für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer benötigt werden. Gleiches gilt für mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren: Solange eine Stelle noch nicht besetzt ist, stehen die diesbezüglichen Haushaltmittel gerade noch für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. zur Verfügung,
53vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15.
54Und gerade eine etwaige Verzögerung in einem Stellenbesetzungsverfahren kann ein Grund dafür sein, die diese Stelle betreffenden Aufgaben währenddessen durch den in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Beamten wahrnehmen zu lassen. Vor allem aber zeigen der vorliegende Fall der Klägerin wie auch drei weitere dem Gericht im Rahmen von parallelen Klageverfahren bekanntgewordene Fälle, dass im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei das vom Bundesverwaltungsgericht als solches benannte strukturelle Problem eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern, welches ein Verwaltungsträger durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen hat,
55vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18,
56in offenbar nicht zu unterschätzenden Maße besteht: Sowohl die Klägerin des vorliegenden Verfahrens als auch die drei Kläger der Parallelverfahren haben nicht etwa nur kurzzeitig vorrübergehend, sondern über viele Jahre gemessen an ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrgenommen – bzw. tun dies teilweise immer noch. Ist diese Langjährigkeit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch eine Vielzahl von Beamten für sich genommen bereits ein Indiz für das Bestehen eines strukturellen Problems, beweist die vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegte Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015, dass ein derartiges strukturelles Problem in Form des langfristigen Auseinanderfallens von Planstellen und wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei tatsächlich auch besteht. Die Zahl der in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befindlichen Anspruchsberechtigten für eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. beträgt demnach seit Juli 2008 kontinuierlich deutlich mehr als 100. Erfasst von der Zahl dieser Anspruchsberechtigten sind dabei nur diejenigen A-12-Statusbeamten, welche bereits seit mindestens 18 Monaten höherwertige Aufgaben wahrnehmen, so dass von einer insgesamt noch viel höheren Zahl von A-12-Statusbeamten, welche höherwertige Aufgaben wahrnehmen, auszugehen sein dürfte. Angesichts dessen ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, nicht auch im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zumindest nach der in § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. ohnehin großzügig bemessenen Karenzzeit von 18 Monaten durch eine Zulagengewährung zu honorieren.
57Auch das weitere Argument des beklagten Landes, in Bezug auf den hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) treffe die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu, weil die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen könne, was umso mehr deshalb gelte, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, überzeugt nicht.
58Da Bezugspunkt der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. die Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne ist, dem das vom betreffenden Beamten vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist,
59vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris, Rn. 11,
60kommt es im Rahmen des maßgeblichen Haushaltstitels allein darauf an, ob eine dementsprechende Stellenbesetzung, im Falle von Beförderungsstellen also eine Beförderung, haushaltsrechtlich zulässig ist. Dies ist grundsätzlich bereits dann der Fall, wenn im entsprechenden Haushaltstitel eine Planstelle ausgewiesen ist, solange diese nicht besetzt ist. Ist – wie im hier maßgeblichen Haushaltstitel – eine Vielzahl von Planstellen einer bestimmten Wertigkeit ausgewiesen, bezieht sich die haushaltsrechtliche Zulässigkeit der Stellenbesetzung dementsprechend auf den Anteil an Planstellen hiervon, der nicht besetzt ist. Der Einwand des beklagten Landes, die für den betreffenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel würden rechnerisch und kalkulatorisch nicht für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen, genügt für sich genommen nicht, das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG zu widerlegen; er ist unsubstanziiert und damit prozessual unbeachtlich. Prima facie besteht nämlich eine Vermutung dafür, dass die im jeweiligen Haushaltstitel veranschlagten Mittel auch für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen; anderenfalls hätte der Haushaltsgesetzgeber bei Aufstellung des Haushalts grob rechtswidrig gegen allgemeine Haushaltsgrundsätze verstoßen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass sich im Laufe eines Haushaltsjahres aufgrund von bei Aufstellung des Haushalts noch nicht absehbaren Entwicklungen – etwa der vom beklagten Land benannten besonders großen Zahl von Einsatzlagen bei der Polizei mit der Konsequenz, dass den Polizeibeamten z.B. in einem bestimmten Haushaltsjahr mehr Erschwerniszulagen zustehen als zunächst veranschlagt – herausstellt, dass die im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Sollte dieser Fall eintreten und auch keine anderweitige Deckungsfähigkeit der höheren Ausgaben bestehen – gegenseitige Deckungsfähigkeiten bestehen gemäß § 7 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres betreffend die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen und - mit Einwilligung des Finanzministeriums - auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans – ist davon auszugehen, dass spezifische haushaltsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um auf diese Situation zu reagieren, z.B. das Verhängen einer Haushaltssperre und/oder die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Sollten also tatsächlich aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen in einem bestimmten Haushaltsjahr im streitgegenständlichen Zeitraum die Mittel des entsprechenden Haushaltstitels oder anderer Haushaltstitel im Rahmen gegenseitiger Deckungsfähigkeiten nicht (mehr) zur Zahlung sämtlicher Besoldungsleistungen an die Polizeibeamten ausgereicht haben, ist davon auszugehen, dass dies für das jeweilige Haushaltjahr dokumentiert worden wäre und spezifische haushaltsrechtliche Reaktionen nach sich gezogen hätte, die wiederum entsprechende tatsächliche Konsequenzen etwa in Form des Ausbleibens von Beförderungen und sonstigen Stellenbesetzungen in bestimmten Monaten zur Folge gehabt hätten. Derartiges hätte das beklagte Land dann für das jeweilige Haushaltsjahr substanziiert darzulegen, was es aber nicht getan hat.
61Das weitere Argument des beklagten Landes in diesem Zusammenhang, erst am Ende des Haushaltsjahres stehe fest, ob möglicherweise die im hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) veranschlagten Haushaltsmittel ausreichen oder nicht, weshalb eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. immer erst im jeweils nächsten Haushaltsjahr gezahlt werden könnte, was wiederum mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts kollidiere, würde konsequent zuende gedacht dazu führen, dass nicht nur die Zulage nach § 46 BBesG a.F., sondern sämtliche Besoldungsleistungen weder in einem laufenden Haushaltsjahr noch – wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts – im folgenden Jahr ausgezahlt werden könnten, weil sich das mögliche Nichtausreichen der im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Haushaltsmittel ja nicht auf mögliche Zulagen nach § 46 BBesG a.F. beschränken lässt, sondern sämtliche von dem Haushaltstitel umfasste Ausgaben – im vorliegenden Fall also sämtliche Personalausgaben für alle nordrhein-westfälischen Polizeibeamten – betrifft. Auch könnten nach dieser Argumentation niemals Besetzungen von Planstellen erfolgen, weil ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass die veranschlagten Haushaltsmittel auch hierfür nicht ausreichen, was aber erst am Ende des Haushaltsjahres feststeht. Dieser Argumentation zufolge würde somit der gesamte Haushaltstitel leerlaufen, was zeigt, dass es sich um einen Zirkelschluss handelt. Stattdessen ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die in einem bestimmten Haushaltsjahr in einem bestimmten Haushaltstitel veranschlagten Mittel solange für die Finanzierung der darin enthaltenen Ausgabenpositionen ausreichen, bis Gegenteiliges ausdrücklich festgestellt ist. Das bedeutet für den hier in Rede stehenden Haushaltstitel: Wenn bis zum Ende eines bestimmten Jahres, d.h. bis in den Monat Dezember dieses Jahres hinein, Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen befördert werden können bzw. in der Vergangenheit konnten, können bzw. konnten vorbehaltlich ausdrücklicher zwischenzeitlicher haushaltsrechtlicher Hindernisse auch Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes an nordrhein-westfälische Polizeibeamte für alle Monate dieses Jahres gezahlt werden.
62Auch kollidiert die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Vorgabe, dass die Zulage nach § 46 BBesG a.F. für einen bestimmten Monat wegen anzustellender Berechnungen erst im Nachhinein ermittelt werden kann, gerade nicht mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts. Bei dem Phänomen, die Höhe der Zulage nach § 46 BBesG a.F. erst im Nachhinein ermitteln zu können, handelt es sich nämlich nicht um eine allein diese Zulage betreffende Besonderheit, sondern um eine Problematik, die sämtliche Besoldungsbestandteile betrifft, welche auf der Grundlage von monatlich schwankenden tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt werden müssen, wie z.B. bestimmte Erschwerniszulagen und Mehraufwendungsvergütungen. Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt in seiner Entscheidungsfindung bereits ausdrücklich gewürdigt,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 22 ff.
64Dem Aspekt, dass nicht sämtliche Personalausgaben bereits im laufenden Haushaltsjahr auszahlbar sind, hat auch der nordrhein-westfälische Haushaltsgesetzgeber Rechnung getragen, indem er gemäß § 7 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres bestimmt hat, dass die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 übertragbar sind. Gemäß § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO NRW) folgt aus einer derartigen Übertragbarkeit, dass Ausgabereste gebildet werden können, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
65Schließlich handelt es sich bei der Tatsache, dass die nachträgliche Auszahlung von Zulagenansprüchen für mehrere zurückliegende Jahre an eine Vielzahl von Anspruchstellern zu einer besonderen Belastung für den jeweils aktuellen Haushalt führen kann, ebenfalls nicht um eine die Zulage nach § 46 BBesG a.F. betreffende Besonderheit, sondern um nichts anderes als einen Reflex des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes: Wenn – wie hier – ein bestimmter potentiell durch einen Hoheitsträger zu erfüllender finanzieller Anspruch streitig ist und sich im Rahmen von gerichtlichen Verfahren nach möglicherweise jahrelanger Verfahrensdauer ergibt, dass dieser Anspruch besteht, dann ist er zu erfüllen unabhängig davon, ob die in dem den Anspruch ursprünglich betreffenden Haushaltsjahr veranschlagten Mittel noch zur Verfügung stehen oder nicht; notfalls muss dann – wie etwa im Jahr 2014 nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtshofs NRW vom 1. Juli 2014
66- 21/13 -, DVBl 2014, 1059 ff.,
67betreffend die Verfassungswidrigkeit bestimmter besoldungsrechtlicher Regelungen erfolgt – durch den Haushaltsgesetzgeber ein Nachtragshaushalt für das jeweils aktuelle Jahr beschlossen werden.
68Allerdings überstieg im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. April 2011 die Zahl der Anspruchsberechtigten nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. die Anzahl der besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 im vorgenannten Haushaltstitel des entsprechenden Jahres. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis der Zahl der freien Planstellen im jeweiligen Monat zu der Zahl der Anspruchsberechtigten im jeweiligen Monat gemäß der vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten Gegenüberstellung. Maßgeblich ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten insoweit die Spalte „(Funktionswechsel unschädlich) neu“. Letztere Spalte enthält die Zahl der Anspruchsberechtigten im jeweiligen Monat, die das MIK NRW nach den Vorgaben des Gerichts, welche wiederum auf den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dessen Urteil vom 25. September 2014 basieren, ermittelt hat. Konkret handelt es sich dabei um Zahlen, welche auf ausdrückliche Beanstandung des Gerichts an einer fehlerhaften Umsetzung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Beförderungsreife in Form der Nichtberücksichtigung des sog. Verbots der Sprungbeförderung gegenüber einer bereits vorangegangenen Aufstellung (in der Auflistung ausgewiesen in der Spalte „(Funktionswechsel unschädlich) alt“) vom MIK NRW korrigiert wurden, so dass das Gericht nunmehr auch bezüglich deren Richtigkeit keinen Anlass mehr zu Zweifeln hat.
69Demzufolge hat die Klägerin im Zeitraum 1. Juli 2008 bis 30. April 2011 nur einen anteiligen Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. im jeweiligen monatlichen Verhältnis der Zahl der freien A-13-Planstellen zur Zahl der diesbezüglichen Anspruchsberechtigten entsprechend der vorgenannten Gegenüberstellung. Dem trägt der Urteilstenor Rechnung.
70Soweit die Klägerin ergänzend beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die beantragte Zulage mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, ist die Klage ebenfalls zulässig und darüber hinaus begründet, soweit der geltend gemachte Zulagenanspruch besteht. Insoweit folgt der Zinsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
71Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO; die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 verurteilt, dem Kläger eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 15.01.2012 in Höhe von 9.207,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 45% und das beklagte Land zu 55%.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben.
3Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 09.01.2007 bewarb er sich auf die Stellenausschreibung für die Funktion der/des Dezernentin/Dezernenten VL 3 bei der Kreispolizeibehörde T. , die mit dem Stellenwert A 13 gehobener Dienst bewertet war. Der vorherige Amtsinhaber war mit Ablauf des 30.11.2006 in den Ruhestand getreten. Zum Zeitpunkt der Bewerbung hatte der Kläger seit dem 01.10.2003 das Amt eines Kriminalhauptkommissars, Besoldungsgruppe A 12 BBesO, inne. Mit Schreiben vom 26.02.2007 wurde ihm aus dienstlichen Gründen die Leitung des Dezernates VL 3 mit Wirkung vom 01.03.2007 übertragen. Ab diesem Zeitpunkt trug er die Amtsbezeichnung „Polizeihauptkommissar“. Nach seiner Bewährung wurde dem Kläger mit Wirkung vom 01.09.2007 die Funktion des Leiters VL 3 endgültig übertragen. Nach landesweiter Ausschreibung wurde der Kläger am 16.01.2012 befördert und in die Planstelle nach A 13 des Leiters des Dezernates VL 3 eingewiesen.
4Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2011 wandte sich der Kläger an den Beklagten und wies darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.04.2011 – 2 C 30.09 – festgestellt habe, dass eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG für den Fall gezahlt werden müsse, dass ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten im Wege der Vakanzvertretung übernehme. Dies sei bei ihm der Fall, da die Stelle, die er nach erfolgter Stellenausschreibung innehabe, mit A 13 BBesO bewertet sei. Gemäß § 46 BBesG bestehe die Zahlungspflicht für die Zulage nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung der Aufgabe. Da ihm die Aufgabe am 01.03.2007 übertragen worden sei, stehe ihm die Zulage ab dem 01.09.2008 zu. Abschließend beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, „diesem rückwirkend ab dem 01.09.2008 die Zulage für seine Tätigkeit in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu zahlen.“
5Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der von Amts wegen zu beachtende Anspruch auf die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes setze nicht nur die vertretungsweise Übertragung des höheren Dienstpostens über einen bestimmten Zeitpunkt voraus. Die Zulage sei nur dann zu gewähren, wenn darüber hinaus nach dem Haushaltsrecht und Laufbahnrecht die Möglichkeit bestehe, den Beamten in das höherwertige Amt zu befördern. Insbesondere müsse eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden sein, die dem wahrgenommenen Amt konkret zugeordnet sein müsse. Daran fehle es aber gerade in der Kreispolizeibehörde. Wenn ein Beamter versetzt werde oder altersbedingt in den Ruhestand gehe, werde die der Behörde zuvor zugewiesene Planstelle an das Innenministerium zurückgegeben. Daraufhin würden der Kreispolizeibehörde vom Innenministerium neue Planstellen zugewiesen, die nicht unbedingt der alten Planstelle entsprächen, so dass es an den haushaltsrechtlichen Voraussetzungen von vorneherein fehlen könne. Insbesondere könne die Behörde selbst nach Erwägungen der Effektivität und Notwendigkeit entscheiden, ob sie die neu zugewiesene Planstelle an den jeweiligen Posten zuweisen möchte. Ein Anspruch des Beamten könne insofern nur bestehen, wenn er nachweisen könne, dass die Behörde die Planstelle aus sachfremden Gründen dem Dienstposten nicht zugewiesen habe. Hier sei der Kläger am 16.01.2012 befördert worden, weil zu diesem Zeitpunkt die Planstelle vorgelegen habe und dem konkreten Amt habe zugeordnet werden können.
6Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 17.02.2012 machte der Kläger geltend, die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung sei nicht haltbar. Entscheidend sei, dass er – der Kläger – die Tätigkeit auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ausführe. Maßgeblich sei, dass sein Dienstposten nach A 13 BBesO bewertet sei, da damit klargestellt sei, dass er eine höherwertige Tätigkeit ausübe. Andernfalls könne jeder Beamte jederzeit ohne entsprechenden Ausgleich auf einem höherwertigen Dienstposten beschäftigt werden, was den Intentionen des Bundesverwaltungsgerichts zuwider laufe. Im Übrigen könne sich der Dienstherr der Zulagenpflicht nicht dadurch entziehen, dass er zwar Funktionsdienstposten bewerte, angeblich oder tatsächlich aber haushaltsrechtliche Mittel nicht zur Verfügung stelle. Mit der Bewertung seien auch haushaltsrechtlich entsprechende Planstellen dem Grunde nach vorhanden.
7Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2012 zurück. Zur Begründung führte er aus, im Falle des Klägers hätten während seines Vertretungszeitraums die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht vorgelegen, da es nach Rückgabe der von dem früheren Planstelleninhaber besetzten Stelle nach dessen Ausscheiden an einer vakanten Stelle gefehlt habe, auch wenn die vorübergehend ausgeübte Tätigkeit des Klägers einer nach A 13 bewerteten Stelle zugeordnet gewesen sei. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht entnommen werden, dass der Dienstherr vor zeitweiliger Übertragung eines höheren Funktionsamtes eine neue Planstelle schaffen müsse. Eine solche Interpretation wäre auch nicht mit dem Vorbehalt des Haushaltsrechts in § 46 Abs. 1 BBesG vereinbar.
8Am 03.04.2012 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er zunächst sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und weiter vertieft hat.
9Mit Beschluss vom 31.07.2013 ist das Verfahren im Einverständnis der Beteiligten im Hinblick auf das einen vergleichbaren Sachverhalt (Verwendungszulage im Rahmen der sog. „Topfwirtschaft“) betreffende Verfahren BVerwG 2 C 16.13 zum Ruhen gebracht worden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16.13 – entschieden hatte, dass und nach welchen Maßstäben grundsätzlich die Zahlung einer Zulage nach Maßgabe von § 46 BBesG auch in Fällen der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ zu erfolgen hat, haben die Beteiligten das Verfahren wieder aufgenommen.
10Der Kläger trägt zur Begründung der Klage unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, die dort genannten Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage seien in seinem Fall erfüllt. Er habe eine Planstelle besetzt, die die Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 13 nach der vom Land verabschiedeten Funktionszuordnung habe. Die Tätigkeit sei ihm im Wege der Vakanzvertretung übertragen worden. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ggf. andere Planstelleninhaber auf diesen Dienstposten hätten gesetzt werden können. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass der Verwaltungsträger davon abgehalten werden solle, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen. Da es im beklagten Land eine Vielzahl von sog. „Fehlsitzern“ gebe, die auf Dienstposten geführt würden, die nicht ihrer Besoldungsgruppe entsprächen, würden im Ergebnis Haushaltsmittel eingespart. Dabei handele es sich um „andere hausgemachte Gründe“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die nicht in die Bewertung mit einbezogen werden dürften. In seinem Fall komme hinzu, dass er innerhalb der 18-monatigen Frist zwei weitere Funktionen inne gehabt habe, die in anderen Behörden durch zusätzliches Personal oder eine eigene Funktion besetzt seien, so dass auch insofern Haushaltsmittel gespart worden seien. Zu den Einwänden des Beklagten sei festzustellen, dass gerade die zentrale Stellenbewirtschaftung dem beklagten Land zu einer transparenten und kalkulierbaren Planungsgrundlage verhelfe und für eine ausreichende Haushaltsvorsorge spreche. Dem stehe nicht entgegen, dass Stellen für Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung vorgehalten werden müssten. Vielmehr würden an dieser Stelle gerade Haushaltsmittel eingespart, da von diesen Möglichkeiten inzwischen häufiger Gebrauch gemacht werde. Das vom Beklagten angeführte Argument der Ausgabenprognose sei schon nicht nachvollziehbar. Da das Land Funktionszuordnungsplanstellen eingerichtet habe, sei klar, dass diese auch besetzt werden müssten. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation des Beklagten, der Zahlung der Zulage stehe die Jährlichkeit des Haushalts entgegen, da erst nach Ende des jeweiligen Haushaltsjahres feststehe, ob Zulagen ohne Überschreitung der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel gezahlt werden können, mit der Folge, dass eine Auszahlung aus den Haushaltsmitteln des Folgejahres erfolgen müsse. Diese Argumentation würde nämlich letztlich dazu führen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ins Leere liefe. Soweit sich der Beklagte darauf berufen habe, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei, lägen seine Ausführungen neben der Sache. Denn es seien erstmals mit Schreiben vom 15.12.2011 zulässigerweise rückwirkend bis 2008 Ansprüche geltend gemacht worden und das Klageverfahren 2012 eingeleitet worden. Da die Geltendmachung des Anspruchs Voraussetzung für die Klage sei, sei Verjährung nicht eingetreten.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 zu verurteilen, ihm eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 ab dem 01.09.2008 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Differenzbetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung trägt er vor: Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014 sei ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Zulage nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gehe bei seiner Entscheidung von der Annahme aus, dass in jedem Fall auch immer sämtliche dem Kapitel zugeordneten Planstellen mit den nötigen Haushaltsmitteln unterlegt seien. Dies treffe aber auf die hier maßgeblichen Planstellen im Titel 422 01 des Kapitels 03110 nicht zu, da nicht alle Planstellen durch Zuweisung der entsprechenden Haushaltsmittel gedeckt seien, so dass die Zahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BBesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen könne. Dieser Anspruch müsse sich – unabhängig davon ob die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt zuträfen – anspruchsmindernd auswirken. Nach der Intention des Gesetzgebers dürfe die Zahlung der Zulage nach § 46 BBesG nicht zu einer Mehrbelastung des Haushalts führen. Im Rahmen der im Land praktizierten zentralen Stellenbewirtschaftung sei durchgehend ein gewisser Prozentsatz an Planstellen pro Besoldungsgruppe vorzuhalten, um Anträgen auf Teilzeiterhöhung sowie kurzfristiger Rückkehr aus der Elternzeit entsprechen zu können. Darüber hinaus könne ein Teil der Planstellen wegen laufender Stellenbesetzungsverfahren nicht besetzt sein. Dabei handele es sich nicht um freie Planstellen, die aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen auf Dauer nicht besetzt würden. Darüber hinaus seien die Ausgaben im Titel 422-01 des Kapitels 03110 unterjährig nicht genau prognostizierbar, weil neben den Bezügen auch stark variable Nebenleistungen zu zahlen seien, deren Gesamthöhe frühestens mit dem Ende des Haushaltsjahres feststehe. Dies habe zur Folge, dass eine endgültige Bewertung, ob Zulagen ohne Überschreitung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gezahlt werden könnten, erst nach dem Ende des Haushaltsjahres getroffen werden könne. Dieses Vorgehen würde aber dazu führen, dass Zulagenansprüche nicht aus den Haushaltsmitteln des Haushaltsjahres beglichen werden könnten, in denen die tatsächlichen Ansprüche entstanden sind, was der Jährlichkeit des Haushalts widerspreche. Die Berechnungsmodalitäten des Bundesverwaltungsgerichts seien überdies bei einem derart großen Personalkörper wie der nordrhein-westfälischen Landespolizei nicht praktikabel, wie die Schwierigkeiten bei der hier aufgegebenen Erfassung der freien Planstellen gezeigt hätten. Da die Systematik der zentralen Stellenplanbewirtschaftung aus verwaltungsökonomischen Gründen eine quartalsweise Berichterstattung der freigewordenen Planstellen vorsehe, sei eine monatliche Erfassung zwar möglich gewesen, aber nur nach retrograder zeitaufwendiger Auswertung. Außerdem sei auch eine präzise monatliche Auswertung wegen der starken täglichen Schwankungen bei einem so großen Personalkörper unmöglich. Schließlich sei der Anspruch des Klägers auf die begehrte Zulage aber auch verjährt. Da der Kläger spätestens mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2011 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen hätte haben müssen, hätten bis zum 31.12.2015 Ansprüche geltend gemacht werden können, bei denen die genannten Voraussetzungen ab Januar 2012 vorgelegen hätten. Der Kläger mache die Zulage für den Zeitraum 09/2008 bis 01/2012 geltend. Klage sei erst am 03.04.2012 erhoben worden. Verjährungshemmende Maßnahmen seien nicht eingeleitet worden. Auch sei nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 15.01.2012 Anspruch auf Gewährung einer (der Höhe nach begrenzten) Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.), welche gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in Nordrhein-Westfalen bis zur mit Wirkung vom 01.06.2013 erfolgten Überleitung des BBesG in Landesrecht als Bundesrecht fortgalt. Der entgegenstehende Bescheid des beklagten Landes vom 09.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2012 ist insofern rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
191. Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG ist einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
20a) Der Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt: Dieses Merkmal ist gegeben, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden,
21BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, juris, Rn. 11.
22Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder „endgültig“ bezeichnet worden sein, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm das Funktionsamt übertragen wird,
23BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30.09 -, juris, Rn. 13 m.w.N..
24Hierbei kann es sich auch um den bisherigen Stelleninhaber handeln. Das Merkmal „vorübergehend vertretungsweise“ erfasst nur die Fälle der Vakanzvertretung. Dort fehlt es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt. Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden.
25BVerwG, Urteile vom 28.04.2005 - BVerwG 2 C 29.04 -, juris, Rn. 18.
26Gemessen daran lag vorliegend eine vorübergehend vertretungsweise Aufgabenübertragung eines höheren Amtes auf den Kläger vor: Der Kläger hatte im fraglichen Zeitraum das Statusamt A 12 inne. Am 01.03.2007 wurde ihm die Funktion des Dezernenten VL 3 bei der Kreispolizeibehörde T. übertragen, der nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten mit A 13 gehobener Dienst bewertet war. Dabei handelte es sich auch um eine Vakanz- und nicht um eine Verhinderungsvertretung, da der vorherige Amtsinhaber bereits mit Ablauf des 30.11.2006 in den Ruhestand getreten war und es dementsprechend an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlte.
27b) Der Anspruch auf die Verwendungszulage entsteht nicht schon dann, wenn dem Beamten der höherwertige Dienstposten übertragen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen. Diese stehen dem geltend gemachten Anspruch vorliegend zwar nicht dem Grunde, aber der Höhe nach teilweise entgegen.
28aa) In zeitlicher Hinsicht setzt § 46 Abs. 1 BBesG a.F. voraus, dass die Vakanzvertretung bereits seit achtzehn Monaten ununterbrochen wahrgenommen wird. Dies ist beim Kläger ab dem 01.09.2008 der Fall, da ihm der fragliche Dienstposten bereits zum 01.03.2007 übertragen worden war. Eine Umsetzung oder Versetzung erfolgte im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht.
29bb) In laufbahnrechtlicher Hinsicht erfordert der Zulagenanspruch nach § 46 Abs. 1 BBesG a.F., dass der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das höherwertige Statusamt erfüllt. Dies setzte nach § 20 Abs. 4 LBG NRW i. d. F. vom 21.04.2009 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 4 Laufbahnverordnung der Polizei voraus, dass es sich bei der vorzunehmenden Beförderung nicht um eine Sprungbeförderung handelte und dass die letzte Beförderung mindestens ein Jahr zurücklag. Da der Kläger mit Wirkung vom 01.10.2003 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) befördert worden war, erfüllte er die genannten Voraussetzungen im fraglichen Zeitraum.
30cc) Schließlich lagen zum 01.09.2008 auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes dem Grunde nach vor.
31Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BbesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind dabei die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen, hier die Bereitstellung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 für die Gesamtheit der Polizeibehörden des beklagten Landes. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es beim Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse (sog. Nothaushaltsrecht).
32BverwG, Urteile vom 25.09.2014 – 2 C 16/.3 –, juris, Rn. 13 und vom 10.12.2015 – 2 C 28/.3 –, juris, Rn. 19.
33Die Maßgeblichkeit des Landeshaushalts ergibt sich vorliegend daraus, dass die Polizei Angelegenheit des Landes ist (§ 1 POG NRW) und das Land Dienstherr der Polizeibeamten ist.
34Als grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 BbesG bestimmt § 49 Abs. 1 LHO NRW, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine Planstelle verliehen werden darf. Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen,
35BverwG, Urteil vom 28.04.2005 – 2 C 29.04 -, juris, Rn. 16.
36Auf der Ebene des Haushaltsplans setzt § 46 BbesG a.F. damit keine feste Verknüpfung zwischen einem konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten Planstelle voraus. Vielmehr gilt die Vorschrift unabhängig vom System der Zuordnung der Planstellen zu einzelnen Dienstposten innerhalb der vom jeweiligen Haushaltsplan erfassten Behörden und damit auch für den Fall, dass der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist, als Planstellen und damit Statusämter dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Der Dienstherr hat es in der Hand, die Bewertung der Dienstposten an die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers anzupassen, um einen solchen strukturellen Überhang von Dienstposten zu vermeiden. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt. Verzichtet aber der Dienstherr auf die ihm mögliche Anpassung der Anzahl der Dienstposten an die Anzahl der Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, soll er von dieser Entscheidung nicht noch in der Weise profitieren, dass auch die Zulage nach § 46 Abs. 1 BbesG nicht zu bewilligen ist.
37BverwG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16.13 –, juris, Rn. 16, 18.
38Allerdings stellt der Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Grundgehalt des innegehabten Statusamtes und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, in diesen Fällen die Obergrenze dar. Weil nur die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel haushaltsrechtlich für die Zulage nach § 46 BbesG a.F. zur Verfügung stehen, ist der Anspruch des einzelnen Beamten der Höhe nach begrenzt, wenn sich die Stellenbewirtschaftung des Dienstherrn dadurch kennzeichnet, dass eine strukturell höhere Zahl von Dienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen vorhanden ist. In diesen Fällen ist monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten der Verwendungszulage und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Die für die besetzbaren Planstellen vorhandenen Haushaltsmittel sind mithin gleichmäßig unter den Anspruchsberechtigten zu verteilen. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen inzwischen wieder besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen.
39BverwG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16.13 –, juris, Rn. 20 f.
40Gemessen daran lagen im streitgegenständlichen Zeitraum die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage nach § 46 BbesG a.F. vor. Der Beförderung des Klägers in ein nach A 13 bewertetes Statusamt stand kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegen, weil im Haushaltsplan des beklagten Landes (Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des MIK NRW bzw. vormals IM NRW, Kapitel 03 110, Titel 422 01) für die Haushaltsjahre 2008 bis 2012 Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 vorgesehen waren und diese in keinem der streitgegenständlichen Monate voll besetzt waren. In welcher Zahl in den einzelnen Monaten besetzbare Planstellen der Wertigkeit A 13 vorhanden waren, ergibt sich aus der vom beklagten Land in dem Parallelverfahren 3 K 3510/12 vorgelegten, nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Gegenüberstellung der Zahl der freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BbesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015, die den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens von der Kammer übermittelt worden ist. Die Ermittlung der Zahl der Anspruchsberechtigten der Zulage geht dabei von der Prämisse aus, dass nur diejenigen Beamt_innen berücksichtigt werden, die bereits seit 18 Monaten einen höherwertigen Dienstposten bekleiden und zudem die Beförderungsreife für das entsprechende Statusamt besaßen.
41Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 – 26 K 3717/12 –, NRWE, Rn. 68.
42Danach standen in jedem einzelnen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums eine Vielzahl von unbesetzten Planstellen der Besoldungsgruppe A13 des Kapitels 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres zur Verfügung. Auch bestanden keine sonstigen diesbezüglichen haushaltsrechtlichen Hindernisse.
43Nach den vorgelegten Berechnungen stehen dem Kläger danach in den einzelnen Monaten des streitgegenständlichen Zeitraums folgende Zahlungsansprüche zu:
44Monat |
Anzahl der freien Planstellen A 13 |
Anzahl der Anspruchsberechtigten |
Voller Differenzbetrag nach § 46 Abs. 2 BbesG a.F. in Euro |
Zahlungsanspruch in Euro |
September 2008 |
133,72 |
150 |
395,49 |
352,57 |
Oktober 2008 |
126,82 |
157 |
395,49 |
319,47 |
November 2008 |
130,99 |
165 |
395,49 |
313,97 |
Dezember 2008 |
131,61 |
173 |
395,49 |
300,87 |
Januar 2009 |
93,49 |
209 |
395,49 |
176,91 |
Februar 2009 |
103,49 |
202 |
395,49 |
202,62 |
März 2009 |
103,52 |
218 |
407,35 |
193,44 |
April 2009 |
98,99 |
218 |
407,35 |
184,97 |
Mai 2009 |
108,99 |
222 |
407,35 |
199,99 |
Juni 2009 |
143,49 |
225 |
407,35 |
259,78 |
Juli 2009 |
152,99 |
233 |
407,35 |
267,47 |
August 2009 |
134,99 |
235 |
407,35 |
233,99 |
September 2009 |
141,99 |
232 |
407,35 |
249,31 |
Oktober 2009 |
163,99 |
236 |
407,35 |
283,06 |
November 2009 |
172,49 |
237 |
407,35 |
296,47 |
Dezember 2009 |
184,99 |
243 |
407,35 |
310,11 |
Januar 2010 |
156,08 |
245 |
407,35 |
259,51 |
Februar 2010 |
158,12 |
224 |
407,35 |
287,55 |
März 2010 |
155,77 |
228 |
412,24 |
281,64 |
April 2010 |
151,27 |
224 |
412,24 |
278,39 |
Mai 2010 |
157,54 |
223 |
412,24 |
291,23 |
Juni 2010 |
135,79 |
227 |
412,24 |
246,60 |
Juli 2010 |
118,12 |
237 |
412,24 |
205,46 |
August 2010 |
125,03 |
230 |
412,24 |
224,10 |
September 2010 |
148,53 |
228 |
412,24 |
268,55 |
Oktober 2010 |
132,14 |
231 |
412,24 |
235,82 |
November 2010 |
140,14 |
231 |
412,24 |
250,09 |
Dezember 2010 |
145,50 |
234 |
412,24 |
256,33 |
Januar 2011 |
143,19 |
237 |
412,24 |
249,07 |
Februar 2011 |
142,69 |
236 |
412,24 |
249,25 |
März 2011 |
154,79 |
238 |
419,74 |
272,99 |
April 2011 |
121,29 |
234 |
426,04 |
220,83 |
Mai 2011 |
131,68 |
235 |
426,04 |
238,73 |
Juni 2011 |
142,68 |
234 |
426,04 |
259,78 |
Juli 2011 |
137,68 |
229 |
426,04 |
256,14 |
August 2011 |
144,18 |
230 |
426,04 |
267,07 |
September 2011 |
147,70 |
236 |
426,04 |
266,64 |
Oktober 2011 |
144,92 |
231 |
426,04 |
267,28 |
November 2011 |
146,92 |
228 |
426,04 |
274,53 |
Dezember 2011 |
151,92 |
224 |
426,04 |
288,95 |
Januar 2012 (die Angaben in Klammern beziehen sich auf den hälftigen Monat) |
149,01 |
211 |
434,13 (217,07) |
306,59 (153,30) |
SUMME |
10.494,83 |
Die vom beklagten Land vorgebrachten Einwände gegen die Übertragung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auf die spezifischen haushaltsrechtlichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen überzeugen nicht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich in einem Parallelverfahren,
46Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 – 26 K 3717/12 –, NRWE, Rn. 50 ff.
47bereits mit diesen – dort identisch vorgetragenen Aspekten – ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt:
48„Das beklagte Land nimmt Bezug auf die Gesetzesintention des § 46 BbesG a.F., nach der u.a. der Verwaltungsträger davon abgehalten werden soll, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen,
49vgl. BverwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15,
50und meint (offenbar), in Bezug auf die nordrhein-westfälischen Polizeibehörden lägen gerade nicht fiskalische oder andere „hausgemachte“ Gründe für eine Nichtbesetzung der freien Stellen vor, sondern vielmehr – im Gegensatz zu derartigen Gründen stehende – sachlich gerechtfertigte Gründe, nämlich das Freihalten eines gewissen Potentials an Planstellen für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer sowie das vorübergehende Nichtbesetzen von Planstellen während laufender Stellenbesetzungsverfahren; deshalb gebiete § 46 BbesG a.F. in Bezug auf nordrhein-westfälische Polizeibeamte eine Zulagengewährung nicht. Diese Argumentation übersieht, dass ausweislich der vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegten Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BbesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015 seit Januar 2007 fast durchgängig monatlich mehr als 100 A-13-Planstellen unbesetzt waren. Diese hohe Zahl an freien Planstellen lässt sich nicht durch das Freihalten von Planstellen für potentielle Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer erklären, erst recht nicht durch mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren, denn all diese Phänomene vermögen allenfalls – wenn überhaupt – die Nichtbesetzung einer relativ geringen Zahl an Planstellen zu begründen. Vor allem aber stellt ein solches Freihalten kein (rechtliches) Hindernis dar, die für eine betreffende Planstelle bereitstehenden Haushaltsmittel für die Zahlung der Zulage nach § 46 BbesG a.F. zu nutzen, solange diese Haushaltsmittel noch nicht für Teilzeitaufstocker und Elternzeitrückkehrer benötigt werden. Gleiches gilt für mögliche Verzögerungen in Stellenbesetzungsverfahren: Solange eine Stelle noch nicht besetzt ist, stehen die diesbezüglichen Haushaltmittel gerade noch für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BbesG a.F. zur Verfügung,
51vgl. nochmals BverwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 15.
52Und gerade eine etwaige Verzögerung in einem Stellenbesetzungsverfahren kann ein Grund dafür sein, die diese Stelle betreffenden Aufgaben währenddessen durch den in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Beamten wahrnehmen zu lassen. Vor allem aber zeigen der vorliegende Fall der Klägerin wie auch drei weitere dem Gericht im Rahmen von parallelen Klageverfahren bekanntgewordene Fälle, dass im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei das vom Bundesverwaltungsgericht als solches benannte strukturelle Problem eines dauerhaften Überhangs von Beförderungsdienstposten gegenüber entsprechenden Statusämtern, welches ein Verwaltungsträger durch die sukzessive Angleichung der Anzahl von Dienstposten und Statusämtern der entsprechenden Wertigkeit zu lösen hat,
53vgl. nochmals BverwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 18,
54in offenbar nicht zu unterschätzenden Maße besteht: Sowohl die Klägerin des vorliegenden Verfahrens als auch die drei Kläger der Parallelverfahren haben nicht etwa nur kurzzeitig vorrübergehend, sondern über viele Jahre gemessen an ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrgenommen – bzw. tun dies teilweise immer noch. Ist diese Langjährigkeit der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch eine Vielzahl von Beamten für sich genommen bereits ein Indiz für das Bestehen eines strukturellen Problems, beweist die vom PP X. unter dem 15. Juni 2016 vorgelegte Gegenüberstellung der Zahl freier Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und der Zahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen des § 46 BbesG a.F. für den Zeitraum Januar 2007 bis Juli 2015, dass ein derartiges strukturelles Problem in Form des langfristigen Auseinanderfallens von Planstellen und wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei tatsächlich auch besteht. Die Zahl der in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befindlichen Anspruchsberechtigten für eine Zulage nach § 46 BbesG a.F. beträgt demnach seit Juli 2008 kontinuierlich deutlich mehr als 100. Erfasst von der Zahl dieser Anspruchsberechtigten sind dabei nur diejenigen A-12-Statusbeamten, welche bereits seit mindestens 18 Monaten höherwertige Aufgaben wahrnehmen, so dass von einer insgesamt noch viel höheren Zahl von A-12-Statusbeamten, welche höherwertige Aufgaben wahrnehmen, auszugehen sein dürfte. Angesichts dessen ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, nicht auch im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zumindest nach der in § 46 Abs. 1 S. 1 BbesG a.F. ohnehin großzügig bemessenen Karenzzeit von 18 Monaten durch eine Zulagengewährung zu honorieren.
55Auch das weitere Argument des beklagten Landes, in Bezug auf den hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) treffe die Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts, dass sämtliche ausgewiesenen Planstellen durch Haushaltsmittel gedeckt seien, nicht zu, weil die Auszahlung von Zulagen nach § 46 Abs. 1 BbesG und damit die vollständige Ausschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen bei entsprechender Höhe der streitigen Summe zu einer Überschreitung der zugewiesenen Haushaltsmittel führen könne, was umso mehr deshalb gelte, weil der maßgebliche Haushaltstitel neben den Grundbezügen auch Nebenleistungen enthalte, die in Nordrhein-Westfalen stark abhängig von der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Beamten seien, überzeugt nicht.
56Da Bezugspunkt der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 S. 1 BbesG a.F. die Übertragung des Amtes im statusrechtlichen Sinne ist, dem das vom betreffenden Beamten vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne der Bewertung nach zugeordnet ist,
57vgl. nochmals BverwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., juris, Rn. 11,
58kommt es im Rahmen des maßgeblichen Haushaltstitels allein darauf an, ob eine dementsprechende Stellenbesetzung, im Falle von Beförderungsstellen also eine Beförderung, haushaltsrechtlich zulässig ist. Dies ist grundsätzlich bereits dann der Fall, wenn im entsprechenden Haushaltstitel eine Planstelle ausgewiesen ist, solange diese nicht besetzt ist. Ist – wie im hier maßgeblichen Haushaltstitel – eine Vielzahl von Planstellen einer bestimmten Wertigkeit ausgewiesen, bezieht sich die haushaltsrechtliche Zulässigkeit der Stellenbesetzung dementsprechend auf den Anteil an Planstellen hiervon, der nicht besetzt ist. Der Einwand des beklagten Landes, die für den betreffenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel würden rechnerisch und kalkulatorisch nicht für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen, genügt für sich genommen nicht, das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 1 BbesG zu widerlegen; er ist unsubstanziiert und damit prozessual unbeachtlich. Prima facie besteht nämlich eine Vermutung dafür, dass die im jeweiligen Haushaltstitel veranschlagten Mittel auch für sämtliche darin ausgebrachten Planstellen ausreichen; anderenfalls hätte der Haushaltsgesetzgeber bei Aufstellung des Haushalts grob rechtswidrig gegen allgemeine Haushaltsgrundsätze verstoßen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass sich im Laufe eines Haushaltsjahres aufgrund von bei Aufstellung des Haushalts noch nicht absehbaren Entwicklungen – etwa der vom beklagten Land benannten besonders großen Zahl von Einsatzlagen bei der Polizei mit der Konsequenz, dass den Polizeibeamten z.B. in einem bestimmten Haushaltsjahr mehr Erschwerniszulagen zustehen als zunächst veranschlagt – herausstellt, dass die im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Sollte dieser Fall eintreten und auch keine anderweitige Deckungsfähigkeit der höheren Ausgaben bestehen – gegenseitige Deckungsfähigkeiten bestehen gemäß § 7 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres betreffend die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen und – mit Einwilligung des Finanzministeriums – auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans – ist davon auszugehen, dass spezifische haushaltsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, um auf diese Situation zu reagieren, z.B. das Verhängen einer Haushaltssperre und/oder die Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Sollten also tatsächlich aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Dauer und Häufigkeit der Einsatzlagen der Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen in einem bestimmten Haushaltsjahr im streitgegenständlichen Zeitraum die Mittel des entsprechenden Haushaltstitels oder anderer Haushaltstitel im Rahmen gegenseitiger Deckungsfähigkeiten nicht (mehr) zur Zahlung sämtlicher Besoldungsleistungen an die Polizeibeamten ausgereicht haben, ist davon auszugehen, dass dies für das jeweilige Haushaltjahr dokumentiert worden wäre und spezifische haushaltsrechtliche Reaktionen nach sich gezogen hätte, die wiederum entsprechende tatsächliche Konsequenzen etwa in Form des Ausbleibens von Beförderungen und sonstigen Stellenbesetzungen in bestimmten Monaten zur Folge gehabt hätten. Derartiges hätte das beklagte Land dann für das jeweilige Haushaltsjahr substanziiert darzulegen, was es aber nicht getan hat.
59Das weitere Argument des beklagten Landes in diesem Zusammenhang, erst am Ende des Haushaltsjahres stehe fest, ob möglicherweise die im hier maßgeblichen Haushaltstitel (Kapitel 03 110, Titel 422 01 des Haushaltsplans des jeweiligen Jahres) veranschlagten Haushaltsmittel ausreichen oder nicht, weshalb eine Zulage nach § 46 BbesG a.F. immer erst im jeweils nächsten Haushaltsjahr gezahlt werden könnte, was wiederum mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts kollidiere, würde konsequent zuende gedacht dazu führen, dass nicht nur die Zulage nach § 46 BbesG a.F., sondern sämtliche Besoldungsleistungen weder in einem laufenden Haushaltsjahr noch – wegen des Grundsatzes der Jährlichkeit des Haushalts – im folgenden Jahr ausgezahlt werden könnten, weil sich das mögliche Nichtausreichen der im entsprechenden Haushaltstitel veranschlagten Haushaltsmittel ja nicht auf mögliche Zulagen nach § 46 BbesG a.F. beschränken lässt, sondern sämtliche von dem Haushaltstitel umfasste Ausgaben – im vorliegenden Fall also sämtliche Personalausgaben für alle nordrhein-westfälischen Polizeibeamten – betrifft. Auch könnten nach dieser Argumentation niemals Besetzungen von Planstellen erfolgen, weil ja nicht ausgeschlossen werden kann, dass die veranschlagten Haushaltsmittel auch hierfür nicht ausreichen, was aber erst am Ende des Haushaltsjahres feststeht. Dieser Argumentation zufolge würde somit der gesamte Haushaltstitel leerlaufen, was zeigt, dass es sich um einen Zirkelschluss handelt. Stattdessen ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die in einem bestimmten Haushaltsjahr in einem bestimmten Haushaltstitel veranschlagten Mittel solange für die Finanzierung der darin enthaltenen Ausgabenpositionen ausreichen, bis Gegenteiliges ausdrücklich festgestellt ist. Das bedeutet für den hier in Rede stehenden Haushaltstitel: Wenn bis zum Ende eines bestimmten Jahres, d.h. bis in den Monat Dezember dieses Jahres hinein, Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen befördert werden können bzw. in der Vergangenheit konnten, können bzw. konnten vorbehaltlich ausdrücklicher zwischenzeitlicher haushaltsrechtlicher Hindernisse auch Zulagen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes an nordrhein-westfälische Polizeibeamte für alle Monate dieses Jahres gezahlt werden.
60Auch kollidiert die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Vorgabe, dass die Zulage nach § 46 BbesG a.F. für einen bestimmten Monat wegen anzustellender Berechnungen erst im Nachhinein ermittelt werden kann, gerade nicht mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts. Bei dem Phänomen, die Höhe der Zulage nach § 46 BbesG a.F. erst im Nachhinein ermitteln zu können, handelt es sich nämlich nicht um eine allein diese Zulage betreffende Besonderheit, sondern um eine Problematik, die sämtliche Besoldungsbestandteile betrifft, welche auf der Grundlage von monatlich schwankenden tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt werden müssen, wie z.B. bestimmte Erschwerniszulagen und Mehraufwendungsvergütungen. Vor allem hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Aspekt in seiner Entscheidungsfindung bereits ausdrücklich gewürdigt,
61vgl. BverwG, Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., juris, Rn. 22 ff.
62Dem Aspekt, dass nicht sämtliche Personalausgaben bereits im laufenden Haushaltsjahr auszahlbar sind, hat auch der nordrhein-westfälische Haushaltsgesetzgeber Rechnung getragen, indem er gemäß § 7 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes NRW des jeweiligen Jahres bestimmt hat, dass die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 429 übertragbar sind. Gemäß § 45 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO NRW) folgt aus einer derartigen Übertragbarkeit, dass Ausgabereste gebildet werden können, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
63Schließlich handelt es sich bei der Tatsache, dass die nachträgliche Auszahlung von Zulagenansprüchen für mehrere zurückliegende Jahre an eine Vielzahl von Anspruchstellern zu einer besonderen Belastung für den jeweils aktuellen Haushalt führen kann, ebenfalls nicht um eine die Zulage nach § 46 BbesG a.F. betreffende Besonderheit, sondern um nichts anderes als einen Reflex des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes: Wenn – wie hier – ein bestimmter potentiell durch einen Hoheitsträger zu erfüllender finanzieller Anspruch streitig ist und sich im Rahmen von gerichtlichen Verfahren nach möglicherweise jahrelanger Verfahrensdauer ergibt, dass dieser Anspruch besteht, dann ist er zu erfüllen unabhängig davon, ob die in dem den Anspruch ursprünglich betreffenden Haushaltsjahr veranschlagten Mittel noch zur Verfügung stehen oder nicht; notfalls muss dann – wie etwa im Jahr 2014 nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtshofs NRW vom 1. Juli 2014
64- 21/13 -, DVBl 2014, 1059 ff.,
65betreffend die Verfassungswidrigkeit bestimmter besoldungsrechtlicher Regelungen erfolgt – durch den Haushaltsgesetzgeber ein Nachtragshaushalt für das jeweils aktuelle Jahr beschlossen werden.“
66Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.
67Vgl. zu ähnlichen haushaltsrechtlichen Einwendungen auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.06.2016 – 1 A 135/15 –, juris, Rn. 16 ff.
682. Die Ansprüche des Klägers sind jedoch, soweit sie sich auf die Monate September 2008 bis Dezember 2008 beziehen, bereits verjährt.
69Grundsätzlich kann die Zulage nach § 46 BbesG a.F. auch rückwirkend gewährt werden.
70Siehe VG Minden, Urteil vom 20.08.2015 – 4 K 3719/12 –, juris, Rn. 33 ff. m.w.N.
71Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe. Zwar gilt nach dem vom Bundesverfassungsgericht,
72vgl. Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. -,
73im Zusammenhang mit der nicht amtsangemessenen Besoldung kinderreicher Beamter entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht,
74vgl. Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –,
75aufgegriffenen Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung, dass Ansprüche, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, vom Beamten stets zeitnah, mithin spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen sind, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann. Das genannte Erfordernis folgt aus dem gegenseitigen Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn, auf dessen berechtigte Belange Rücksicht zu nehmen ist. Normativ geregelte Ansprüche werden von diesem Grundsatz indessen nicht erfasst und sind daher nicht von einer Antragstellung abhängig.
76Vgl. BverwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 36.13 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 27.10.2014 – 3 A 1217/14 -, juris, Rn. 199, m.w.N..
77Vorliegend geht es jedoch gerade um einen Anspruch mit normativer Grundlage und nicht etwa um einen Anspruch, der über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgeht. Eine zeitnahe Geltendmachung durch Stellung eines Antrages noch im Haushaltsjahr 2008 war daher vorliegend nicht erforderlich.
78VG Minden, Urteil vom 20.08.2015 – 4 K 3719/12 –, juris, Rn. 38.
79Allerdings sind bei einer rückwirkenden Gewährung der Zulage nach § 46 BbesG a.F. die Grenzen der Verjährung zu berücksichtigen. Da es keine eigenständige Verjährungsregelung für § 46 BbesG a.F. gibt, sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, sodass nach § 195 BGB die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangte, begann. Vorliegend ist der Anspruch zum 01.09.2008 entstanden, da erst ab diesem Zeitpunkt alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 BbesG a.F. erfüllt waren. Die in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 entstandenen Zulagenansprüche waren demnach im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2012 noch nicht verjährt. Hinsichtlich der Ansprüche für die Monate September 2008 bis Dezember 2008 war die dreijährige Verjährungsfrist hingegen in diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
80Es ist auch keine Hemmung der Verjährung durch die noch im Jahr 2011 – und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist – erfolgte Antragstellung des Klägers eingetreten. Eine Hemmung der Verjährung tritt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde ein, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird.
81Die Voraussetzungen eines „Gesuchs“ im Sinne der Vorschrift erfüllt lediglich ein Widerspruch, nicht hingegen ein – dem Widerspruchverfahren vorgelagerter – Antrag. Der Wortlaut wie auch Sinn und Zweck des § 210 BGB a.F. (= § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB) lassen allein die Auslegung zu, dass nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch verjährungsunterbrechende Wirkung hat. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner erkennen lassen. Es muss auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um – auch im Interesse der Entlastung der Gerichte – zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Besoldungsanspruchs eines Beamten (noch) nicht. Der Antrag des Beamten ist zunächst nur auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur abstrakt ergebenden Anspruchs und damit auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, der sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist.
82St. Rspr., siehe etwa BverwG, Beschluss vom 14.04.2011 – 2 B 27.10 –, juris, Rn. 18 m.w.N..
83Dem Beamten steht es frei, ob er Besoldungsansprüche sogleich durch Erhebung eines Widerspruchs einfordert oder ob er zunächst ein Antragsverfahren vorschalten möchte. Wendet sich ein Beamter in Besoldungsangelegenheiten an die zuständige Behörde, so muss diese die Erklärung entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auslegen. Danach kommt es darauf an, wie der Dienstherr die Erklärung des Beamten unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen konnte. Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut, wobei es unschädlich ist, wenn das Begehren erkennbar falsch bezeichnet wird.
84Vgl. BverwG, Beschluss vom 14.04.2011 – 2 B 27.10 –, juris, Rn. 19; dass., Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 13.04 –, juris, Rn. 20.
85Gemessen daran ist das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.12.2011 nicht als Widerspruch, sondern als ein einem Widerspruchsverfahren vorgeschalteter Antrag zu werten. Dafür spricht der Umstand, dass es in dem von einem Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz ausdrücklich heißt, die Zulage werde „beantragt“. Die Worte „Widerspruch“ oder „widersprechen“ enthält das Schreiben hingegen an keiner Stelle. Auch sind keinerlei Begleitumstände erkennbar, die auf eine Falschbezeichnung durch den Rechtsanwalt schließen ließen. Auch der in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Vermerk über ein Gespräch mit dem Kläger, in dem dieser zum Ausdruck gebracht habe, eine Musterklage anzustreben, führt nicht dazu, dass die Behörde das Schreiben vom 15.12.2011 als Widerspruch verstehen musste. Wie bereits dargelegt, besteht in Besoldungsangelegenheiten gerade das Wahlrecht zwischen Antrag und sofortigem Widerspruch. Die Absicht, hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage einen Musterprozess zu führen, schließt es keinesfalls aus, sich gleichwohl für die Durchführung eines dem Widerspruchsverfahren vorgelagerten Antragsverfahrens zu entscheiden.
86Unabhängig vom objektiven Empfängerhorizont dürfte das Schreiben vom 15.12.2011 auch tatsächlich als Antrag und nicht als Widerspruch gemeint gewesen sein. Dafür spricht der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde vom 09.02.2012 nicht unmittelbar Klage erhoben hat. Zwar enthielt dieser Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung und verwies insofern auf den einzulegenden Widerspruch. Hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers indes das Schreiben vom 15.12.2011 unabhängig von der Wortwahl von Beginn an der Sache nach als Widerspruch „gemeint“, so hätte es nahe gelegen, gleichwohl unmittelbar Klage zu erheben und sich darauf zu berufen, dass das Widerspruchsverfahren bereits durchlaufen worden sei und eine eventuell falsche Auslegung und daraus resultierende Sachbehandlung der Behörde dem Kläger nicht entgegengehalten werden kann. Dies hätte insbesondere deshalb nahe gelegen, weil die Einleitung des Widerspruchsverfahrens entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung die Gefahr barg, dass eine Verjährungshemmung unabhängig von der Auslegung des Schreibens vom Dezember 2011 jedenfalls daran scheitern könnte, dass im Laufe dieses Verfahrens die Dreimonatsfrist des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ablief.
87Aufgrund der teilweisen Verjährung der Zulagenansprüche, auf die sich das beklagte Land auch berufen hat, reduziert sich der dem Kläger zuzusprechende Betrag auf 9.207,95 Euro (10.494,83 – 352,57 – 319,47 – 313,97 – 300,87).
88Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB.
89Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch dem Kläger nur teilweise zusteht. Die Quotelung orientiert sich dabei an dem Anteil der zugesprochenen Zahlung an dem insgesamt mit der Klage verfolgten Anspruch (Zulage in voller Höhe der Differenz des Grundgehalts von A12 zu A13 für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 15.01.2012 = 16.896,25 Euro).
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.