Verwaltungsgericht Minden Urteil, 21. Sept. 2016 - 3 K 2346/15.A

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2016:0921.3K2346.15A.00
21.09.2016

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 21. Sept. 2016 - 3 K 2346/15.A

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 21. Sept. 2016 - 3 K 2346/15.A

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 21. Sept. 2016 - 3 K 2346/15.A zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 21. Sept. 2016 - 3 K 2346/15.A zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 21. Sept. 2016 - 3 K 2346/15.A zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 22. Aug. 2016 - 18 L 1868/16.A

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor 1. Der Antragstellerin wird zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt I.     -Q. . T.              aus C.    beigeordne

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 04. Feb. 2016 - A 6 K 1356/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte. Tatbestand
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Minden Urteil, 21. Sept. 2016 - 3 K 2346/15.A.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2016 - 13a ZB 16.50064

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2017 - M 11 S 17.40630

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids vom 8. Mai 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe

Referenzen

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

1.

Der Antragstellerin wird zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt I.     -Q. . T.              aus C.    beigeordnet.

2.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 6908/16.A wird hinsichtlich der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.7.2016 enthaltenen Abschiebungsanordnung nach Bulgarien angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Tatbestand

Der Kläger, ein am X geborener pakistanischer Staatsangehöriger, beantragte am 10.03.2014 beim Bundesamt seine Anerkennung als Asylberechtigter, nachdem er am 08.02.2014 nach Deutschland eingereist war. Beim persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 11.03.2014 gab er an, vor 5 Monaten Pakistan verlassen zu haben und über den Iran und die Türkei zunächst nach Österreich gelangt zu sein. Welche Länder er nach Verlassen der Türkei durchquert habe, sei ihm nicht bekannt. In derselben Nacht jedenfalls habe er Österreich mit dem Taxi verlassen und sei nach Deutschland eingereist. Hier sei er auf die familiäre Unterstützung seines Bruders angewiesen, der sich in der Asylbewerberunterkunft in Villingen-Schwenningen aufhalte. Eine Eurodac-Recherche ergab, dass die Fingerabdrücke des Klägers in Bulgarien im Zusammenhang mit dem illegalen Überschreiten der Grenze erfasst worden waren (Eurodac-Nr. BG2BR206C1310150073). Einem Aufnahmeersuchen vom 25.03.2014 stimmten die bulgarischen Behörden am 20.05.2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO und mit dem Hinweis zu, der Kläger sei dort unter dem Namen „xxx“, geboren am 22.10.1993, registriert worden.
Mit Bescheid vom 22.05.2014, zugestellt am 28.05.2014, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien an.
Der Kläger hat am 04.06.2014 Klage erhoben und macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren Bulgariens geltend. Einem zeitgleich mit der Klage erhobenen Eilantrag ist mit Beschluss des Einzelrichters vom 22.07.2014 (A 6 K 1357/14) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bundesamtsbescheid angeordnet worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts vom 22.05.014 aufzuheben und die Beklagte zur Durchführung eines Asylverfahrens zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (2 Hefte des Bundesamts sowie ein Heft Gerichtsakte des Eilverfahrens A 6 K 1357/14) verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
I. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Unzulässig, weil unstatthaft, ist indessen die darüber hinausgehende Verpflichtungsklage, da der Kläger die Aufhebung der Entscheidung des Bundesamts über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin III-Verordnung begehrt (vgl. zur Dublin II-VO: BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 – 1 C 32/14 –, Rn. 13, juris). Wenn Bulgarien unzuständig ist und der Kläger sich hierauf, da in subjektiven Rechten verletzt, berufen kann, fehlt ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, das Bundesamt bliebe nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung untätig. Abgesehen davon müsste die Beklagte dann zunächst noch die Möglichkeit haben, gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO einen anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist (hier Österreich) zu ersuchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, Rn. 18, juris).
10 
II. Der Bescheid des Bundesamts vom 22.05.2014, mit welchem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1) und die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet wurde (Ziff. 2), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 
1.) An sich wäre Bulgarien für die Prüfung des am 10.03.2014 in Deutschland gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Da dieser Antrag und das anschließende Aufnahmeverfahren nach dem 31.12.2013 erfolgten, ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) anzuwenden. Die Zuständigkeit Bulgariens folgt damit aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da auf der Grundlage der Fingerabdruckdaten nach der (ab 20.07.2015 geltenden) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-VO - bis zum 19.07.2015 galten die Verordnungen (EG) Nr. 2725/2000 und Nr. 407/2002) festgestellt wurde, dass der Kläger aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze Bulgariens illegal überschritten hat (Eurodac-Treffer der Kategorie 2). Ein Vorrang Deutschlands gemäß Art. 10 Dublin III-VO würde nicht bestehen. Zwar ist über den (zeitlich früheren) Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des Klägers in Deutschland noch keine Entscheidung ergangen (Ungarn hat dessen Überstellung wiederum zwar zugestimmt, eine solche dürfte indessen wegen systemischer Mängel dort unzulässig sein - vgl. VG Freiburg, Urt. v. 13.10.2015 - A 5 K 2328/13 –, juris [dort insbesondere Rnr. 37 ff.]). Bei dem am 01.01.1987 geborenen Bruder handelt es sich jedoch nicht um einen Familienangehörigen i.S. der vorrangigen Art. 9 bis 11 Dublin III-VO (vgl. Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO).
12 
Anhaltspunkte dafür, die Zuständigkeit Bulgariens wäre vor Asylantragstellung des Klägers in Deutschland erloschen, gäbe es ebenfalls nicht. Entsprechend bestand an sich gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art 22 Abs. 1 Dublin III-VO die Verpflichtung zur Aufnahme des Klägers und wurde von Bulgarien auch am 20.05.2014 ausdrücklich erklärt. Von dieser Übernahmebereitschaft wäre im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch weiterhin auszugehen, so dass auch keine unzumutbare Verzögerung der Durchführung des Aufnahmeverfahrens (auf die sich der Kläger in Abwehr einer subjektiven Rechtsverletzung berufen könnte) eintreten würde. Denn die mit Abgabe der Zustimmung Bulgariens am 20.05.2014 beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist aufgrund der mit Eilbeschluss vom 22.07.2014 erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage tatsächlich noch nicht abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO).
13 
Indessen liegen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vor. Es erweist sich als unmöglich, den Kläger nach Bulgarien zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für ihn in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
14 
Diese Gefahrenprognose beruht, wie europarechtlich geboten und ohnehin auch im nationalen Recht verankert (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), auf dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anfang Januar 2016. Allerdings hat für – wie an sich den Kläger – alleinstehende Dublin-Rückkehrer, die auch nicht an einer schwerwiegenden und dringend behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden, der VGH Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen vom November 2014 und März sowie April 2015 bezogen auf die damals jeweils maßgeblichen Zeitpunkte festgestellt, dass eine Überstellung nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens nicht wegen systemischer Mängel oder Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen als unmöglich anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, Rn. 43 ff., juris und Urt. v. 18.03.2015 – A 11 S 2042/14 –, Rn. 57 ff., juris; Urt. v. 01.04.2015 – A 11 S 106/15 –, Rn. 57 ff., juris [die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch die letztgenannten VGH-Entscheidung wurde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschl. v. 26.08.2015 – 1 B 45/15 –, juris]). Im Wesentlichen wurde dies wie folgt begründet: Mit Blick auf die 2013 und 2014 in Zusammenarbeit mit dem European Asylum Support Office (EASO) beschlossenen Maßnahmen hätten sich die davor existierenden Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen grundlegend gebessert. Eine zeitnahe Registrierung von Asylgesuchen und damit ein schneller Zugang zum Asylverfahren sei grundsätzlich gewährleistet und nicht mehr systemimmanent defizitär. Angesichts dieser Verbesserungen könne auch die für ein Erstverfahren angesichts unzureichender finanzieller Ausstattung staatlicherseits nicht zuverlässig zur Verfügung stehende Rechtsberatung nicht mehr als derart grundlegend eingestuft werden, um als systemisch qualifiziert zu werden. Auch wenn die Zugangszahlen wieder im Steigen begriffen seien, gebe es noch erhebliche freie Kapazitäten. In sieben Unterkünften stünden 6.000 Plätze zur Verfügung, von denen 3.910 belegt seien. Bulgarien werde, anders als im Jahr 2013, nicht mehr völlig unvorbereitet und ohne Hilfe der Union und des UNHCR mit steigenden Zugangszahlen konfrontiert sein. Die in Einrichtungen der State Agency for Refugees (SAR) untergebrachten Dublin-Rückkehrer hätten ein Recht auf dieselben Hilfe- und Dienstleistungen, die anderen Asylbewerbern zustehen. Als Folge des ständigen Anstiegs der Anzahl der neuen Asylanträge erfolge allerdings die Registrierung und Bearbeitung der Anträge seit kurzem wieder etwas verzögert. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die SAR weiterhin nicht über eine ausreichende Anzahl von Dolmetschern sowie von Mitarbeitern für die Registrierung und Befragung verfüge. Der UNHCR gehe davon aus, dass wegen der Erhöhung der Aufnahme– und Bearbeitungskapazitäten seit Anfang 2014 des Asylsystem „einigermaßen“ funktioniere. Um allerdings die bisher hier erfolgten Verbesserungen beizubehalten, benötige die SAR weitere Mittel. EASO habe auf die im Oktober 2014 geäußerte Bitte Bulgariens hin Unterstützung bei der weiteren Verbesserung des Asyl- und Aufnahmesystems zugesagt, ein spezieller Plan zur Unterstützung sei am 05.12.2014 vom bulgarischen Innenminister und EASO unterzeichnet worden. Zu den danach geplanten Maßnahmen, welche bis Ende Juni 2016 fortdauern sollten, gehörten u.a. die Unterstützung bei der Einhaltung geltenden Flüchtlingsrechts und bei der Aufnahme von Flüchtlingen bzw. den Aufnahmeverfahren. Deshalb gehe der Senat davon aus, dass der bulgarische Staat inzwischen auch für wachsende Flüchtlingszahlen hinreichend gerüstet sei. In allen Dublin-Verfahren werde eine Anhörung durchgeführt, wenn notwendig. Das Asylverfahren werde grundsätzlich wiedereröffnet, wenn über den Asylanspruch in der Sache noch nicht entschieden worden sei. Der Antragsteller werde abhängig vom Verfahrensstand höchstwahrscheinlich in eine SAR-Einrichtung überstellt und genieße dort dieselben Rechte wie andere Asylbewerber. Selbst in Fällen, in denen das Verfahren zunächst ausgesetzt und nach weiteren drei Monaten beendet worden sei, werde in der Praxis nach einer Überstellung zu einer Anhörung geladen, wenn eine solche noch nicht stattgefunden habe. Diese Erkenntnisse seien mit der neuesten Stellungnahme des UNHCR vom 23.12.2014 bestätigt worden.
15 
An dieser Bewertung und Prognose kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anfang Januar 2016 nicht mehr festgehalten werden. Nach den neueren Erkenntnismitteln bestehen vielmehr ausreichende Anhaltspunkte bzw. wesentliche Gründe für (erneute) systemische Schwachstellen im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien. Diese betreffen den Kläger individuell und setzen ihn der konkreten Gefahr aus, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung zu erfahren:
16 
Der UNHCR hatte im April 2014 (Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Seite 3) zwar von seiner noch im Januar 2014 generell vertretenen Haltung wieder Abstand genommen, Asylbewerber nicht nach Bulgarien zurückzuschicken, und Verbesserungen in den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahren ausgemacht. Gleichwohl aber mahnte er weiter zur Vorsicht, zumindest mit Blick auf bestimmte Rückkehrer und Rückkehrsituationen. Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Nils Muiznieks, wies in seinem Report vom 22.06.2015 (Rn. 97) ebenfalls kritisch darauf hin, dass die ab März 2014 eingetretenen Verbesserungen anfällig („fragile“) seien und durch einen neuen Zustrom von Flüchtlingen und/oder mögliche Zurückschiebungen oder Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems sich schnell wieder umkehren könnten. Gerade für das abgelaufene Jahr 2015 ist dieser erhebliche Zustrom neuer Flüchtlinge und damit eine Verschärfung der Lage festzustellen. Im Jahr 2015 hatte Bulgarien 20.365 Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber zu verzeichnen (Quelle: Eurostat - unter: Neuigkeiten > Asyl und gesteuerte Migration > Statistiken illustriert). Diese Zahl kann als verlässlich zugrundegelegt werden. Die mit 12.738 Antragstellern angegebene Zahl im AIDA-Report vom Oktober 2015 des ECRE (European Council on Refugees and Exiles - Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria [Stand 30.09.2015], Seite 6) widerspricht dem nicht, da sie nur den Zeitraum von Januar bis September abdeckt. Bereits Ende Oktober 2015 waren laut der bulgarischen State Agency for Refugees (SAR), bedingt durch einen starken Anstieg im Oktober, 16.283 Anträge auf internationalen Schutz registriert worden (SAR, Asylum Statistics October 2015 - abgerufen auf der AIDA-Website www.asylumineurope.org unter > Bulgaria Country Report > Resources). Bekanntermaßen war gerade das letzte Quartal 2015 von starken Flüchtlingsströmen über die Balkanroute geprägt, so dass eine entsprechende Zunahme plausibel erscheint und folglich kein Widerspruch zu den Zahlen von Eurostat besteht.
17 
Der aktualisierte, gegenüber demjenigen von Januar 2015 fortgeschriebene AIDA-Report Oktober 2015 dokumentiert für den Berichtszeitraum eine schrittweise Verschlechterung im Bereich des Asylverfahrens. Im Zeitraum Februar bis April 2015 entließ und ersetzte die SAR einen Großteil der für Entscheidungen im Asylverfahren zuständigen Mitarbeiter, die noch im Jahr 2014 mit Unterstützung des UNHCR und des EASO-Operating-Plan eingestellt und ausgebildet worden waren (AIDA-Report, Seite 11/12). Hierdurch kam es im Anerkennungsverfahren zu einer bedeutsamen Verlangsamung. Die Dauer des Verfahrens stieg so kontinuierlich an und betrug im Herbst 2015 in der Regel 6 Monate (gegenüber 3 Monaten im Jahr 2014), mit der Tendenz, weiter anzusteigen (AIDA-Report, Seite 12).
18 
Erhebliche Defizite bestanden ferner im Bereich des Dolmetschereinsatzes. Grundsätzlich stehen für die Hauptsprachen (Arabisch, Dari, Farsi, Pashtu, Urdu, Kurdisch, Englisch, Französisch und Russisch) zwar Dolmetscher zur Verfügung. Beginnend ab Januar 2015 versäumte es die SAR jedoch, für eine ausreichende Vergütung von Dolmetschertätigkeiten zu sorgen. Im Anschluss an seinen Besuch im Februar 2015 hatte schon der Menschenrechtskommissar des Europarats Besorgnis dahin geäußert, dass die SAR mit Blick auf ein zu geringes Jahresbudget die notwendigen materiellen Bedingungen nicht aufrechterhalten könne (AIDA-Report vom 22.06.2015, Rn. 98). Bedienstete wurden von der Behördenleitung angehalten, Anhörungen mit Asylbewerbern in jeder nur möglichen Sprache durchzuführen, obwohl die Voraussetzungen auf Antragstellerseite hier kaum oder gar nicht vorliegen (AIDA-Report, Seite 23). Trotz finanzieller Unterstützung durch die EU-Kommission und den UNHCR war die Asylbehörde bis Ende September 2015 immer noch nicht in der Lage, für die notwendigen Vorkehrungen zu sorgen, um Dolmetscherentschädigungen zu gewährleisten. Deshalb traten im September 2015 auch die letzten noch tätigen Dolmetscher in einen Ausstand. Hierdurch bestand für die meiste Zeit des Jahres eine vorschriftswidrige und unsichere Situation im Anerkennungsverfahren. Weiter wirkte sich dies auch erheblich verzögernd auf das Verfahren der Registrierung und Asylantragstellung aus (AIDA-Report, Seite 23; Report des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 22.06.2015, Rn. 103).
19 
Weitere Mängel im Anhörungsverfahren bestanden darin, dass die meisten der - in der Praxis weitaus überwiegend schriftlich geführten - Anhörungsprotokolle (nicht anders bei audio-aufgezeichneten Protokollen) Antragstellern zur Unterzeichnung vorgelegt wurden, ohne indessen zuvor noch einmal vorgelesen und rückübersetzt worden zu sein. Hierdurch konnten Ungereimtheiten, Widersprüche usw. frühestens im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (AIDA-Report, Seite 24).
20 
Spätestens ab 01.07.2015 hatten Asylantragsteller nicht mehr die Möglichkeit, eine vom Staat zur Verfügung gestellte Rechtshilfe im Verwaltungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Geldmittel des Europäischen Flüchtlingsfonds (ERF) waren nur bis Ende Juni 2015 bewilligt worden, neue Mittel wurden erst für Ende 2015 erwartet. Soweit es private Rechtshilfe gab, war diese überaus spärlich und eher die Ausnahme als die Regel (AIDA-Report, Seite 26; Report des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 22.06.2015, Rn. 100).
21 
Erhebliche Schwachstellen kennzeichnet der AIDA-Report weiter im Bereich der Aufnahme und Unterbringung. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass die im Report angegebene Unterbringungskapazität zum 30.09.2015 (vgl. Seite 45) 5.130 Plätze betrug. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der oben genannten Asylbewerberzahlen für das Jahr 2015 (20.365) diese Aufnahmekapazität trotz Verbesserungen in der Vergangenheit in keiner Weise ausreichend sein kann (AIDA-Report, Seite 19). Zwar besteht die Möglichkeit bzw. Zulässigkeit der Unterbringung auch außerhalb von Aufnahmezentren, indessen nur auf eigene Kosten eines Asylantragstellers und unter gleichzeitigem Verzicht auf monatliche Unterstützungsleistungen (AIDA-Report, Seite 45). Mangels in der Regel eigener Mittel und angesichts der Tatsache, dass es in der Praxis für Asylbewerber in Bulgarien mit Blick auf Sprachprobleme, dortige Rezession und eine hohe Arbeitslosigkeit überaus schwierig ist, eine Arbeit zu finden (AIDA-Report, Seite 50), ist eine alternative Unterbringung indessen alles andere als realistisch.
22 
Defizite waren im Jahr 2015 ferner bei der Versorgung innerhalb der staatlichen Aufnahmeeinrichtungen zu verzeichnen. So gab es ab Beginn des Jahres Grund, die Qualität bzw. den Nährwert der Nahrung zu beanstanden, zusätzlich war die Versorgung von Juli bis September 2015 unterbrochen, so dass eine Verpflegung von Asylbewerbern von Wohlfahrts- und Freiwilligkeitsleistungen abhängig war. Verschärft wurde die Lage dadurch, dass rückwirkend zum 01.02.2015 Unterstützungszahlungen eingestellt worden waren (AIDA-Report, Seite 46). Aufgrund finanzieller Engpässe gab es ferner eine zufriedenstellende medizinische Versorgung zwischen Mai und September 2015 nur im Aufnahmezentrum Ovcha Kupel (AIDA-Report, Seite 46; Report des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 22.06.2015, Rn. 103).
23 
Das Schicksal von Dublin-Rückkehrern, zu denen der Kläger gehört, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich gewürdigt. Der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 18.03.2015, a.a.O., Rn. 63-65; Urt. v. 01.04.2015, a.a.O., Rn. 63-67) legt eine Auskunft des UNHCR vom 23.12.2014 zugrunde. Für Dublin-Rückkehrer gelte danach die Besonderheit, dass das Asylverfahren grundsätzlich wiedereröffnet werde, wenn über den Asylanspruch (in der Sache) noch nicht entschieden worden sei. Voraussetzung hierfür sei, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimme. Nach UNHCR sei damit eine sachliche Prüfung des Asylantrags sichergestellt; der Antragsteller werde abhängig vom Verfahrensstand höchstwahrscheinlich in eine SAR-Einrichtung überstellt und genieße dieselben Rechte wie andere Asylbewerber. Selbst in Fällen, in denen das Verfahren zunächst ausgesetzt und nach weiteren drei Monaten beendet worden sei, werde in der Praxis nach einer Überstellung zu einer Anhörung geladen, wenn eine solche noch nicht stattgefunden habe. Das VG Oldenburg (Beschl. v. 24.06. 2015 – 12 B 2278/15 –, Rn. 37 ff., juris) und das VG Aachen (Beschl. v. 17.11.2015 – 8 L 325/15.A -, Rn. 31 ff., juris) bezweifeln diese Auslegung, da sie die UNHCR-Auskunft für widersprüchlich erachten. Diese Gerichte gehen davon aus, dass ein Asylverfahren nach Ablauf von 3 Monaten und 10 Tagen nach der Registrierung des Asylantrages nicht fortgesetzt werde und ein Dublin-Rückkehrer dann regelmäßig Gefahr laufe, in Abschiebehaft genommen und auf einen Folgeantrag verwiesen zu werden, ohne dass sein Asylbegehren in der Sache geprüft worden sei. Die aktualisierte Antwort auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellung nach dem Dublin Verfahren vom eine 31.07.2015 an das VG Meiningen und der AIDA-Report Oktober 2015 können diese Ungewissheit nicht vollständig beseitigen. Betreffend einen Dublin-Rückkehrer führt der AIDA-Report (Seite 29/30) folgendes aus: Habe dieser einen Asylantrag gestellt und sei sein Asylverfahren in Bulgarien noch anhängig, erfolge eine Überstellung in eine der SAR-Aufnahmeeinrichtungen und eine Fortführung des Asylverfahrens ab dem Stadium, zu dem der betreffende Antragsteller Bulgarien verlassen habe. Sei der Asylantrag in Abwesenheit abgelehnt, aber dem Asylbewerber noch nicht bekanntgegeben worden, bevor er Bulgarien verlassen habe, werde er in eine Aufnahmeeinrichtung überstellt. Sei es allerdings bereits vor Verlassen Bulgariens zu einer abschließenden und wirksamen Entscheidung gekommen, erfolge eine Überstellung in eine Hafteinrichtung.
24 
Mit Blick auf diese Erkenntnislage besteht ein relevantes Risiko von Personen in der Situation des Klägers, ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als Folgeantragsteller behandelt zu werden und in eine Hafteinrichtung zu gelangen, wo er mit dort unzureichenden Versorgungsbedingungen konfrontiert wäre (zu den Haftbedingungen vgl. Report des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 22.06.2015, Rn. 119, AIDA-Report, Seite 56/57). Zwar handelt es sich beim Kläger nach den bisherigen Erkenntnissen nicht um eine Person, die in Bulgarien Asyl beantragt hat (vgl. den o.g. Eurodac-Treffer der Kategorie 2) Selbst wenn – wie hier – ein Dublin-Rückkehrer seitens der bulgarischen Behörden gemäß Art. 13 Dublin III-VO aufgenommen wird, kann es jedoch sein, dass er tatsächlich als Asylantragsteller behandelt wird. Solche Fälle können insbesondere aus der kritischen Periode zwischen Ende 2013 und Frühjahr 2014 stammen (AIDA-Report, Seite 30), in der sich gerade der Kläger in Bulgarien aufgehalten hat. Darüber hinaus laufen Asylbewerber einschließlich Dublin-Rückkehrer Gefahr, ihr Recht auf Versorgung und Unterbringung zu verwirken, wenn sie sich mehr als 3 Tage ohne Erlaubnis bzw. Hinweis außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung aufgehalten haben (AIDA-Report, Seite 30).
25 
Diese vorgenannten, nicht nur vereinzelten Defizite stellen eine Verletzung der in Art. 10, 12, 14, 17, 19 und 20 sowie 31 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sowie der Art. 10 und 17 bis 19 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) vorgesehenen Mindeststandards und mithin eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung dar. Sie sind beachtlich wahrscheinlich vorhersehbar, weil sie im Aufnahme- und Asylverfahrenssystem Bulgariens angelegt sind bzw. dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Sie treffen die Personengruppe, zu welcher der Kläger gehört, nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht des Gerichts wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 – 10 B 35/14 –, Rn. 5, juris). Angesichts der letztlich nur vorübergehenden Verbesserung der Verhältnisse im Jahr 2014, aber der davor sowie nunmehr im Jahr 2015 erneut eingetretenen wesentlichen Verschlechterung kann nicht die Rede davon sein, es handele sich nur um einen vorübergehend erreichten (Zwischen-)Stand der Dinge, welcher in absehbarer Zeit wieder behoben sein wird.
26 
Anhaltspunkte dafür schließlich, dass eine Überstellung des Klägers im Zusammenwirken mit den bulgarischen Behörden so organisiert werden könnte, dass eine drohende Grundrechtsverletzung nicht eintritt, gibt es nicht. Anders als in Fällen des Mitgliedstaats Italien (vgl. im Ausgangspunkt die Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, juris), ist dem erkennenden Gericht aus der Lektüre zahlreicher Entscheidungen bislang nicht bekannt geworden, dass eine entsprechende Behördenpraxis mit Bulgarien existierte bzw. durch diesen Mitgliedstaat überhaupt angewendet würde.
27 
Die Beklagte durfte somit nicht bereits den Asylantrag als unzulässig ablehnen, sondern hatte die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Da die Voraussetzungen des § 27a AsylG nicht vorliegen, fehlt es am Tatbestand des § 34a Abs. 1 AsylG, so dass auch die Abschiebungsanordnung aufzuheben ist.
28 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Gründe

 
I. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Unzulässig, weil unstatthaft, ist indessen die darüber hinausgehende Verpflichtungsklage, da der Kläger die Aufhebung der Entscheidung des Bundesamts über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin III-Verordnung begehrt (vgl. zur Dublin II-VO: BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 – 1 C 32/14 –, Rn. 13, juris). Wenn Bulgarien unzuständig ist und der Kläger sich hierauf, da in subjektiven Rechten verletzt, berufen kann, fehlt ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, das Bundesamt bliebe nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung untätig. Abgesehen davon müsste die Beklagte dann zunächst noch die Möglichkeit haben, gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO einen anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist (hier Österreich) zu ersuchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, Rn. 18, juris).
10 
II. Der Bescheid des Bundesamts vom 22.05.2014, mit welchem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1) und die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet wurde (Ziff. 2), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 
1.) An sich wäre Bulgarien für die Prüfung des am 10.03.2014 in Deutschland gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Da dieser Antrag und das anschließende Aufnahmeverfahren nach dem 31.12.2013 erfolgten, ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) anzuwenden. Die Zuständigkeit Bulgariens folgt damit aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da auf der Grundlage der Fingerabdruckdaten nach der (ab 20.07.2015 geltenden) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-VO - bis zum 19.07.2015 galten die Verordnungen (EG) Nr. 2725/2000 und Nr. 407/2002) festgestellt wurde, dass der Kläger aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze Bulgariens illegal überschritten hat (Eurodac-Treffer der Kategorie 2). Ein Vorrang Deutschlands gemäß Art. 10 Dublin III-VO würde nicht bestehen. Zwar ist über den (zeitlich früheren) Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des Klägers in Deutschland noch keine Entscheidung ergangen (Ungarn hat dessen Überstellung wiederum zwar zugestimmt, eine solche dürfte indessen wegen systemischer Mängel dort unzulässig sein - vgl. VG Freiburg, Urt. v. 13.10.2015 - A 5 K 2328/13 –, juris [dort insbesondere Rnr. 37 ff.]). Bei dem am 01.01.1987 geborenen Bruder handelt es sich jedoch nicht um einen Familienangehörigen i.S. der vorrangigen Art. 9 bis 11 Dublin III-VO (vgl. Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO).
12 
Anhaltspunkte dafür, die Zuständigkeit Bulgariens wäre vor Asylantragstellung des Klägers in Deutschland erloschen, gäbe es ebenfalls nicht. Entsprechend bestand an sich gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art 22 Abs. 1 Dublin III-VO die Verpflichtung zur Aufnahme des Klägers und wurde von Bulgarien auch am 20.05.2014 ausdrücklich erklärt. Von dieser Übernahmebereitschaft wäre im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch weiterhin auszugehen, so dass auch keine unzumutbare Verzögerung der Durchführung des Aufnahmeverfahrens (auf die sich der Kläger in Abwehr einer subjektiven Rechtsverletzung berufen könnte) eintreten würde. Denn die mit Abgabe der Zustimmung Bulgariens am 20.05.2014 beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist aufgrund der mit Eilbeschluss vom 22.07.2014 erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage tatsächlich noch nicht abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO).
13 
Indessen liegen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vor. Es erweist sich als unmöglich, den Kläger nach Bulgarien zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für ihn in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
14 
Diese Gefahrenprognose beruht, wie europarechtlich geboten und ohnehin auch im nationalen Recht verankert (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), auf dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anfang Januar 2016. Allerdings hat für – wie an sich den Kläger – alleinstehende Dublin-Rückkehrer, die auch nicht an einer schwerwiegenden und dringend behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden, der VGH Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen vom November 2014 und März sowie April 2015 bezogen auf die damals jeweils maßgeblichen Zeitpunkte festgestellt, dass eine Überstellung nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens nicht wegen systemischer Mängel oder Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen als unmöglich anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, Rn. 43 ff., juris und Urt. v. 18.03.2015 – A 11 S 2042/14 –, Rn. 57 ff., juris; Urt. v. 01.04.2015 – A 11 S 106/15 –, Rn. 57 ff., juris [die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch die letztgenannten VGH-Entscheidung wurde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschl. v. 26.08.2015 – 1 B 45/15 –, juris]). Im Wesentlichen wurde dies wie folgt begründet: Mit Blick auf die 2013 und 2014 in Zusammenarbeit mit dem European Asylum Support Office (EASO) beschlossenen Maßnahmen hätten sich die davor existierenden Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen grundlegend gebessert. Eine zeitnahe Registrierung von Asylgesuchen und damit ein schneller Zugang zum Asylverfahren sei grundsätzlich gewährleistet und nicht mehr systemimmanent defizitär. Angesichts dieser Verbesserungen könne auch die für ein Erstverfahren angesichts unzureichender finanzieller Ausstattung staatlicherseits nicht zuverlässig zur Verfügung stehende Rechtsberatung nicht mehr als derart grundlegend eingestuft werden, um als systemisch qualifiziert zu werden. Auch wenn die Zugangszahlen wieder im Steigen begriffen seien, gebe es noch erhebliche freie Kapazitäten. In sieben Unterkünften stünden 6.000 Plätze zur Verfügung, von denen 3.910 belegt seien. Bulgarien werde, anders als im Jahr 2013, nicht mehr völlig unvorbereitet und ohne Hilfe der Union und des UNHCR mit steigenden Zugangszahlen konfrontiert sein. Die in Einrichtungen der State Agency for Refugees (SAR) untergebrachten Dublin-Rückkehrer hätten ein Recht auf dieselben Hilfe- und Dienstleistungen, die anderen Asylbewerbern zustehen. Als Folge des ständigen Anstiegs der Anzahl der neuen Asylanträge erfolge allerdings die Registrierung und Bearbeitung der Anträge seit kurzem wieder etwas verzögert. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die SAR weiterhin nicht über eine ausreichende Anzahl von Dolmetschern sowie von Mitarbeitern für die Registrierung und Befragung verfüge. Der UNHCR gehe davon aus, dass wegen der Erhöhung der Aufnahme– und Bearbeitungskapazitäten seit Anfang 2014 des Asylsystem „einigermaßen“ funktioniere. Um allerdings die bisher hier erfolgten Verbesserungen beizubehalten, benötige die SAR weitere Mittel. EASO habe auf die im Oktober 2014 geäußerte Bitte Bulgariens hin Unterstützung bei der weiteren Verbesserung des Asyl- und Aufnahmesystems zugesagt, ein spezieller Plan zur Unterstützung sei am 05.12.2014 vom bulgarischen Innenminister und EASO unterzeichnet worden. Zu den danach geplanten Maßnahmen, welche bis Ende Juni 2016 fortdauern sollten, gehörten u.a. die Unterstützung bei der Einhaltung geltenden Flüchtlingsrechts und bei der Aufnahme von Flüchtlingen bzw. den Aufnahmeverfahren. Deshalb gehe der Senat davon aus, dass der bulgarische Staat inzwischen auch für wachsende Flüchtlingszahlen hinreichend gerüstet sei. In allen Dublin-Verfahren werde eine Anhörung durchgeführt, wenn notwendig. Das Asylverfahren werde grundsätzlich wiedereröffnet, wenn über den Asylanspruch in der Sache noch nicht entschieden worden sei. Der Antragsteller werde abhängig vom Verfahrensstand höchstwahrscheinlich in eine SAR-Einrichtung überstellt und genieße dort dieselben Rechte wie andere Asylbewerber. Selbst in Fällen, in denen das Verfahren zunächst ausgesetzt und nach weiteren drei Monaten beendet worden sei, werde in der Praxis nach einer Überstellung zu einer Anhörung geladen, wenn eine solche noch nicht stattgefunden habe. Diese Erkenntnisse seien mit der neuesten Stellungnahme des UNHCR vom 23.12.2014 bestätigt worden.
15 
An dieser Bewertung und Prognose kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anfang Januar 2016 nicht mehr festgehalten werden. Nach den neueren Erkenntnismitteln bestehen vielmehr ausreichende Anhaltspunkte bzw. wesentliche Gründe für (erneute) systemische Schwachstellen im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien. Diese betreffen den Kläger individuell und setzen ihn der konkreten Gefahr aus, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung zu erfahren:
16 
Der UNHCR hatte im April 2014 (Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Seite 3) zwar von seiner noch im Januar 2014 generell vertretenen Haltung wieder Abstand genommen, Asylbewerber nicht nach Bulgarien zurückzuschicken, und Verbesserungen in den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahren ausgemacht. Gleichwohl aber mahnte er weiter zur Vorsicht, zumindest mit Blick auf bestimmte Rückkehrer und Rückkehrsituationen. Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Nils Muiznieks, wies in seinem Report vom 22.06.2015 (Rn. 97) ebenfalls kritisch darauf hin, dass die ab März 2014 eingetretenen Verbesserungen anfällig („fragile“) seien und durch einen neuen Zustrom von Flüchtlingen und/oder mögliche Zurückschiebungen oder Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems sich schnell wieder umkehren könnten. Gerade für das abgelaufene Jahr 2015 ist dieser erhebliche Zustrom neuer Flüchtlinge und damit eine Verschärfung der Lage festzustellen. Im Jahr 2015 hatte Bulgarien 20.365 Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber zu verzeichnen (Quelle: Eurostat - unter: Neuigkeiten > Asyl und gesteuerte Migration > Statistiken illustriert). Diese Zahl kann als verlässlich zugrundegelegt werden. Die mit 12.738 Antragstellern angegebene Zahl im AIDA-Report vom Oktober 2015 des ECRE (European Council on Refugees and Exiles - Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria [Stand 30.09.2015], Seite 6) widerspricht dem nicht, da sie nur den Zeitraum von Januar bis September abdeckt. Bereits Ende Oktober 2015 waren laut der bulgarischen State Agency for Refugees (SAR), bedingt durch einen starken Anstieg im Oktober, 16.283 Anträge auf internationalen Schutz registriert worden (SAR, Asylum Statistics October 2015 - abgerufen auf der AIDA-Website www.asylumineurope.org unter > Bulgaria Country Report > Resources). Bekanntermaßen war gerade das letzte Quartal 2015 von starken Flüchtlingsströmen über die Balkanroute geprägt, so dass eine entsprechende Zunahme plausibel erscheint und folglich kein Widerspruch zu den Zahlen von Eurostat besteht.
17 
Der aktualisierte, gegenüber demjenigen von Januar 2015 fortgeschriebene AIDA-Report Oktober 2015 dokumentiert für den Berichtszeitraum eine schrittweise Verschlechterung im Bereich des Asylverfahrens. Im Zeitraum Februar bis April 2015 entließ und ersetzte die SAR einen Großteil der für Entscheidungen im Asylverfahren zuständigen Mitarbeiter, die noch im Jahr 2014 mit Unterstützung des UNHCR und des EASO-Operating-Plan eingestellt und ausgebildet worden waren (AIDA-Report, Seite 11/12). Hierdurch kam es im Anerkennungsverfahren zu einer bedeutsamen Verlangsamung. Die Dauer des Verfahrens stieg so kontinuierlich an und betrug im Herbst 2015 in der Regel 6 Monate (gegenüber 3 Monaten im Jahr 2014), mit der Tendenz, weiter anzusteigen (AIDA-Report, Seite 12).
18 
Erhebliche Defizite bestanden ferner im Bereich des Dolmetschereinsatzes. Grundsätzlich stehen für die Hauptsprachen (Arabisch, Dari, Farsi, Pashtu, Urdu, Kurdisch, Englisch, Französisch und Russisch) zwar Dolmetscher zur Verfügung. Beginnend ab Januar 2015 versäumte es die SAR jedoch, für eine ausreichende Vergütung von Dolmetschertätigkeiten zu sorgen. Im Anschluss an seinen Besuch im Februar 2015 hatte schon der Menschenrechtskommissar des Europarats Besorgnis dahin geäußert, dass die SAR mit Blick auf ein zu geringes Jahresbudget die notwendigen materiellen Bedingungen nicht aufrechterhalten könne (AIDA-Report vom 22.06.2015, Rn. 98). Bedienstete wurden von der Behördenleitung angehalten, Anhörungen mit Asylbewerbern in jeder nur möglichen Sprache durchzuführen, obwohl die Voraussetzungen auf Antragstellerseite hier kaum oder gar nicht vorliegen (AIDA-Report, Seite 23). Trotz finanzieller Unterstützung durch die EU-Kommission und den UNHCR war die Asylbehörde bis Ende September 2015 immer noch nicht in der Lage, für die notwendigen Vorkehrungen zu sorgen, um Dolmetscherentschädigungen zu gewährleisten. Deshalb traten im September 2015 auch die letzten noch tätigen Dolmetscher in einen Ausstand. Hierdurch bestand für die meiste Zeit des Jahres eine vorschriftswidrige und unsichere Situation im Anerkennungsverfahren. Weiter wirkte sich dies auch erheblich verzögernd auf das Verfahren der Registrierung und Asylantragstellung aus (AIDA-Report, Seite 23; Report des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 22.06.2015, Rn. 103).
19 
Weitere Mängel im Anhörungsverfahren bestanden darin, dass die meisten der - in der Praxis weitaus überwiegend schriftlich geführten - Anhörungsprotokolle (nicht anders bei audio-aufgezeichneten Protokollen) Antragstellern zur Unterzeichnung vorgelegt wurden, ohne indessen zuvor noch einmal vorgelesen und rückübersetzt worden zu sein. Hierdurch konnten Ungereimtheiten, Widersprüche usw. frühestens im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (AIDA-Report, Seite 24).
20 
Spätestens ab 01.07.2015 hatten Asylantragsteller nicht mehr die Möglichkeit, eine vom Staat zur Verfügung gestellte Rechtshilfe im Verwaltungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Geldmittel des Europäischen Flüchtlingsfonds (ERF) waren nur bis Ende Juni 2015 bewilligt worden, neue Mittel wurden erst für Ende 2015 erwartet. Soweit es private Rechtshilfe gab, war diese überaus spärlich und eher die Ausnahme als die Regel (AIDA-Report, Seite 26; Report des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 22.06.2015, Rn. 100).
21 
Erhebliche Schwachstellen kennzeichnet der AIDA-Report weiter im Bereich der Aufnahme und Unterbringung. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass die im Report angegebene Unterbringungskapazität zum 30.09.2015 (vgl. Seite 45) 5.130 Plätze betrug. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der oben genannten Asylbewerberzahlen für das Jahr 2015 (20.365) diese Aufnahmekapazität trotz Verbesserungen in der Vergangenheit in keiner Weise ausreichend sein kann (AIDA-Report, Seite 19). Zwar besteht die Möglichkeit bzw. Zulässigkeit der Unterbringung auch außerhalb von Aufnahmezentren, indessen nur auf eigene Kosten eines Asylantragstellers und unter gleichzeitigem Verzicht auf monatliche Unterstützungsleistungen (AIDA-Report, Seite 45). Mangels in der Regel eigener Mittel und angesichts der Tatsache, dass es in der Praxis für Asylbewerber in Bulgarien mit Blick auf Sprachprobleme, dortige Rezession und eine hohe Arbeitslosigkeit überaus schwierig ist, eine Arbeit zu finden (AIDA-Report, Seite 50), ist eine alternative Unterbringung indessen alles andere als realistisch.
22 
Defizite waren im Jahr 2015 ferner bei der Versorgung innerhalb der staatlichen Aufnahmeeinrichtungen zu verzeichnen. So gab es ab Beginn des Jahres Grund, die Qualität bzw. den Nährwert der Nahrung zu beanstanden, zusätzlich war die Versorgung von Juli bis September 2015 unterbrochen, so dass eine Verpflegung von Asylbewerbern von Wohlfahrts- und Freiwilligkeitsleistungen abhängig war. Verschärft wurde die Lage dadurch, dass rückwirkend zum 01.02.2015 Unterstützungszahlungen eingestellt worden waren (AIDA-Report, Seite 46). Aufgrund finanzieller Engpässe gab es ferner eine zufriedenstellende medizinische Versorgung zwischen Mai und September 2015 nur im Aufnahmezentrum Ovcha Kupel (AIDA-Report, Seite 46; Report des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 22.06.2015, Rn. 103).
23 
Das Schicksal von Dublin-Rückkehrern, zu denen der Kläger gehört, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich gewürdigt. Der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 18.03.2015, a.a.O., Rn. 63-65; Urt. v. 01.04.2015, a.a.O., Rn. 63-67) legt eine Auskunft des UNHCR vom 23.12.2014 zugrunde. Für Dublin-Rückkehrer gelte danach die Besonderheit, dass das Asylverfahren grundsätzlich wiedereröffnet werde, wenn über den Asylanspruch (in der Sache) noch nicht entschieden worden sei. Voraussetzung hierfür sei, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimme. Nach UNHCR sei damit eine sachliche Prüfung des Asylantrags sichergestellt; der Antragsteller werde abhängig vom Verfahrensstand höchstwahrscheinlich in eine SAR-Einrichtung überstellt und genieße dieselben Rechte wie andere Asylbewerber. Selbst in Fällen, in denen das Verfahren zunächst ausgesetzt und nach weiteren drei Monaten beendet worden sei, werde in der Praxis nach einer Überstellung zu einer Anhörung geladen, wenn eine solche noch nicht stattgefunden habe. Das VG Oldenburg (Beschl. v. 24.06. 2015 – 12 B 2278/15 –, Rn. 37 ff., juris) und das VG Aachen (Beschl. v. 17.11.2015 – 8 L 325/15.A -, Rn. 31 ff., juris) bezweifeln diese Auslegung, da sie die UNHCR-Auskunft für widersprüchlich erachten. Diese Gerichte gehen davon aus, dass ein Asylverfahren nach Ablauf von 3 Monaten und 10 Tagen nach der Registrierung des Asylantrages nicht fortgesetzt werde und ein Dublin-Rückkehrer dann regelmäßig Gefahr laufe, in Abschiebehaft genommen und auf einen Folgeantrag verwiesen zu werden, ohne dass sein Asylbegehren in der Sache geprüft worden sei. Die aktualisierte Antwort auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellung nach dem Dublin Verfahren vom eine 31.07.2015 an das VG Meiningen und der AIDA-Report Oktober 2015 können diese Ungewissheit nicht vollständig beseitigen. Betreffend einen Dublin-Rückkehrer führt der AIDA-Report (Seite 29/30) folgendes aus: Habe dieser einen Asylantrag gestellt und sei sein Asylverfahren in Bulgarien noch anhängig, erfolge eine Überstellung in eine der SAR-Aufnahmeeinrichtungen und eine Fortführung des Asylverfahrens ab dem Stadium, zu dem der betreffende Antragsteller Bulgarien verlassen habe. Sei der Asylantrag in Abwesenheit abgelehnt, aber dem Asylbewerber noch nicht bekanntgegeben worden, bevor er Bulgarien verlassen habe, werde er in eine Aufnahmeeinrichtung überstellt. Sei es allerdings bereits vor Verlassen Bulgariens zu einer abschließenden und wirksamen Entscheidung gekommen, erfolge eine Überstellung in eine Hafteinrichtung.
24 
Mit Blick auf diese Erkenntnislage besteht ein relevantes Risiko von Personen in der Situation des Klägers, ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als Folgeantragsteller behandelt zu werden und in eine Hafteinrichtung zu gelangen, wo er mit dort unzureichenden Versorgungsbedingungen konfrontiert wäre (zu den Haftbedingungen vgl. Report des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 22.06.2015, Rn. 119, AIDA-Report, Seite 56/57). Zwar handelt es sich beim Kläger nach den bisherigen Erkenntnissen nicht um eine Person, die in Bulgarien Asyl beantragt hat (vgl. den o.g. Eurodac-Treffer der Kategorie 2) Selbst wenn – wie hier – ein Dublin-Rückkehrer seitens der bulgarischen Behörden gemäß Art. 13 Dublin III-VO aufgenommen wird, kann es jedoch sein, dass er tatsächlich als Asylantragsteller behandelt wird. Solche Fälle können insbesondere aus der kritischen Periode zwischen Ende 2013 und Frühjahr 2014 stammen (AIDA-Report, Seite 30), in der sich gerade der Kläger in Bulgarien aufgehalten hat. Darüber hinaus laufen Asylbewerber einschließlich Dublin-Rückkehrer Gefahr, ihr Recht auf Versorgung und Unterbringung zu verwirken, wenn sie sich mehr als 3 Tage ohne Erlaubnis bzw. Hinweis außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung aufgehalten haben (AIDA-Report, Seite 30).
25 
Diese vorgenannten, nicht nur vereinzelten Defizite stellen eine Verletzung der in Art. 10, 12, 14, 17, 19 und 20 sowie 31 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sowie der Art. 10 und 17 bis 19 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) vorgesehenen Mindeststandards und mithin eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung dar. Sie sind beachtlich wahrscheinlich vorhersehbar, weil sie im Aufnahme- und Asylverfahrenssystem Bulgariens angelegt sind bzw. dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Sie treffen die Personengruppe, zu welcher der Kläger gehört, nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht des Gerichts wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 – 10 B 35/14 –, Rn. 5, juris). Angesichts der letztlich nur vorübergehenden Verbesserung der Verhältnisse im Jahr 2014, aber der davor sowie nunmehr im Jahr 2015 erneut eingetretenen wesentlichen Verschlechterung kann nicht die Rede davon sein, es handele sich nur um einen vorübergehend erreichten (Zwischen-)Stand der Dinge, welcher in absehbarer Zeit wieder behoben sein wird.
26 
Anhaltspunkte dafür schließlich, dass eine Überstellung des Klägers im Zusammenwirken mit den bulgarischen Behörden so organisiert werden könnte, dass eine drohende Grundrechtsverletzung nicht eintritt, gibt es nicht. Anders als in Fällen des Mitgliedstaats Italien (vgl. im Ausgangspunkt die Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, juris), ist dem erkennenden Gericht aus der Lektüre zahlreicher Entscheidungen bislang nicht bekannt geworden, dass eine entsprechende Behördenpraxis mit Bulgarien existierte bzw. durch diesen Mitgliedstaat überhaupt angewendet würde.
27 
Die Beklagte durfte somit nicht bereits den Asylantrag als unzulässig ablehnen, sondern hatte die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Da die Voraussetzungen des § 27a AsylG nicht vorliegen, fehlt es am Tatbestand des § 34a Abs. 1 AsylG, so dass auch die Abschiebungsanordnung aufzuheben ist.
28 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.