Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2016 - 13a ZB 16.50064

bei uns veröffentlicht am15.11.2016

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. August 2016 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorliegen“. Dies sei in der verwaltungsgerichtlichen Praxis umstritten. Die Verwaltungsgerichte Minden (U. v. 21.9.2016 - 3 K 2346/15.A - juris), Köln (B. v. 22.8.2016 - 18 L 1868/16.A - juris) und Freiburg (U. v. 4.2.2016 - A 6 K 1356/14 - Asylmagazin 2016, 120 = juris) hätten festgestellt, dass entsprechende Mängel vorlägen.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist allerdings geklärt, dass das bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen nicht an systemischen Schwachstellen leiden (BayVGH, U. v. 29.1.2015 - 13a B 14.50038 - juris und 13a B 14.50039 - AuAS 2015, 104). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass nach den grundlegenden Veränderungen im Jahr 2014 eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Fall der Überstellung/Abschiebung nach Bulgarien nicht mehr ernsthaft zu befürchten ist. Auch wenn noch in bestimmten Bereichen Schwächen vorhanden und nicht alle gesetzlich vorgesehenen Änderungen vollständig umgesetzt sind, vermögen punktuelle Defizite nicht die Mangelhaftigkeit des Gesamtsystems zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat sich auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gestützt und zahlreiche weitere aktuelle Erkenntnismittel ausgewertet. Es ist nach einer Gesamtwürdigung zur Auffassung gelangt, dass die noch bestehenden Mängel des Asyl- und Aufnahmesystems in Bulgarien nicht die Qualität systemischer Mängel erreichten (UA S. 16). Soweit die Bedingungen in einzelnen Aufnahmeeinrichtungen noch verbesserungswürdig seien, sei darauf hinzuweisen, dass einzelne Missstände das Asyl- und Aufnahmesystem nicht insgesamt tangierten. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er wendet vielmehr nur pauschal ein, ob systemische Mängel vorlägen, sei in der verwaltungsgerichtlichen Praxis umstritten. Aus welchem Grund die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Geltung mehr beanspruchen sollte, bleibt offen. Der Hinweis auf gegenteilige Entscheidungen einzelner Verwaltungsgerichte bietet keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Bewertung einzutreten (vgl. hierzu auch OVG NRW, B. v. 31.10.2016 - 11 A 1096/16.A - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2015 - 13a B 14.50038

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2015 - 13a B 14.50039

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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist im

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 21. Sept. 2016 - 3 K 2346/15.A

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Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 22. Aug. 2016 - 18 L 1868/16.A

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Tenor 1. Der Antragstellerin wird zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt I.     -Q. . T.              aus C.    beigeordne

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 04. Feb. 2016 - A 6 K 1356/14

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Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte. Tatbestand
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Jan. 2017 - M 1 S 16.51250

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reis

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Dez. 2016 - M 1 S 16.50995

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste eige

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 26. Juni 2017 - W 2 K 17.31807

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Dez. 2016 - M 1 S 16.51260

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am ... geborene Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste ohn

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.


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Tenor

1.

Der Antragstellerin wird zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt I.     -Q. . T.              aus C.    beigeordnet.

2.

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 18 K 6908/16.A wird hinsichtlich der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.7.2016 enthaltenen Abschiebungsanordnung nach Bulgarien angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Tatbestand

Der Kläger, ein am X geborener pakistanischer Staatsangehöriger, beantragte am 10.03.2014 beim Bundesamt seine Anerkennung als Asylberechtigter, nachdem er am 08.02.2014 nach Deutschland eingereist war. Beim persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 11.03.2014 gab er an, vor 5 Monaten Pakistan verlassen zu haben und über den Iran und die Türkei zunächst nach Österreich gelangt zu sein. Welche Länder er nach Verlassen der Türkei durchquert habe, sei ihm nicht bekannt. In derselben Nacht jedenfalls habe er Österreich mit dem Taxi verlassen und sei nach Deutschland eingereist. Hier sei er auf die familiäre Unterstützung seines Bruders angewiesen, der sich in der Asylbewerberunterkunft in Villingen-Schwenningen aufhalte. Eine Eurodac-Recherche ergab, dass die Fingerabdrücke des Klägers in Bulgarien im Zusammenhang mit dem illegalen Überschreiten der Grenze erfasst worden waren (Eurodac-Nr. BG2BR206C1310150073). Einem Aufnahmeersuchen vom 25.03.2014 stimmten die bulgarischen Behörden am 20.05.2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO und mit dem Hinweis zu, der Kläger sei dort unter dem Namen „xxx“, geboren am 22.10.1993, registriert worden.
Mit Bescheid vom 22.05.2014, zugestellt am 28.05.2014, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien an.
Der Kläger hat am 04.06.2014 Klage erhoben und macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren Bulgariens geltend. Einem zeitgleich mit der Klage erhobenen Eilantrag ist mit Beschluss des Einzelrichters vom 22.07.2014 (A 6 K 1357/14) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bundesamtsbescheid angeordnet worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts vom 22.05.014 aufzuheben und die Beklagte zur Durchführung eines Asylverfahrens zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (2 Hefte des Bundesamts sowie ein Heft Gerichtsakte des Eilverfahrens A 6 K 1357/14) verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
I. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Unzulässig, weil unstatthaft, ist indessen die darüber hinausgehende Verpflichtungsklage, da der Kläger die Aufhebung der Entscheidung des Bundesamts über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin III-Verordnung begehrt (vgl. zur Dublin II-VO: BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 – 1 C 32/14 –, Rn. 13, juris). Wenn Bulgarien unzuständig ist und der Kläger sich hierauf, da in subjektiven Rechten verletzt, berufen kann, fehlt ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, das Bundesamt bliebe nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung untätig. Abgesehen davon müsste die Beklagte dann zunächst noch die Möglichkeit haben, gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO einen anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist (hier Österreich) zu ersuchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, Rn. 18, juris).
10 
II. Der Bescheid des Bundesamts vom 22.05.2014, mit welchem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1) und die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet wurde (Ziff. 2), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 
1.) An sich wäre Bulgarien für die Prüfung des am 10.03.2014 in Deutschland gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Da dieser Antrag und das anschließende Aufnahmeverfahren nach dem 31.12.2013 erfolgten, ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) anzuwenden. Die Zuständigkeit Bulgariens folgt damit aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da auf der Grundlage der Fingerabdruckdaten nach der (ab 20.07.2015 geltenden) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-VO - bis zum 19.07.2015 galten die Verordnungen (EG) Nr. 2725/2000 und Nr. 407/2002) festgestellt wurde, dass der Kläger aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze Bulgariens illegal überschritten hat (Eurodac-Treffer der Kategorie 2). Ein Vorrang Deutschlands gemäß Art. 10 Dublin III-VO würde nicht bestehen. Zwar ist über den (zeitlich früheren) Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des Klägers in Deutschland noch keine Entscheidung ergangen (Ungarn hat dessen Überstellung wiederum zwar zugestimmt, eine solche dürfte indessen wegen systemischer Mängel dort unzulässig sein - vgl. VG Freiburg, Urt. v. 13.10.2015 - A 5 K 2328/13 –, juris [dort insbesondere Rnr. 37 ff.]). Bei dem am 01.01.1987 geborenen Bruder handelt es sich jedoch nicht um einen Familienangehörigen i.S. der vorrangigen Art. 9 bis 11 Dublin III-VO (vgl. Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO).
12 
Anhaltspunkte dafür, die Zuständigkeit Bulgariens wäre vor Asylantragstellung des Klägers in Deutschland erloschen, gäbe es ebenfalls nicht. Entsprechend bestand an sich gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art 22 Abs. 1 Dublin III-VO die Verpflichtung zur Aufnahme des Klägers und wurde von Bulgarien auch am 20.05.2014 ausdrücklich erklärt. Von dieser Übernahmebereitschaft wäre im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch weiterhin auszugehen, so dass auch keine unzumutbare Verzögerung der Durchführung des Aufnahmeverfahrens (auf die sich der Kläger in Abwehr einer subjektiven Rechtsverletzung berufen könnte) eintreten würde. Denn die mit Abgabe der Zustimmung Bulgariens am 20.05.2014 beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist aufgrund der mit Eilbeschluss vom 22.07.2014 erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage tatsächlich noch nicht abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO).
13 
Indessen liegen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vor. Es erweist sich als unmöglich, den Kläger nach Bulgarien zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für ihn in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
14 
Diese Gefahrenprognose beruht, wie europarechtlich geboten und ohnehin auch im nationalen Recht verankert (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), auf dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anfang Januar 2016. Allerdings hat für – wie an sich den Kläger – alleinstehende Dublin-Rückkehrer, die auch nicht an einer schwerwiegenden und dringend behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden, der VGH Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen vom November 2014 und März sowie April 2015 bezogen auf die damals jeweils maßgeblichen Zeitpunkte festgestellt, dass eine Überstellung nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens nicht wegen systemischer Mängel oder Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen als unmöglich anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, Rn. 43 ff., juris und Urt. v. 18.03.2015 – A 11 S 2042/14 –, Rn. 57 ff., juris; Urt. v. 01.04.2015 – A 11 S 106/15 –, Rn. 57 ff., juris [die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch die letztgenannten VGH-Entscheidung wurde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschl. v. 26.08.2015 – 1 B 45/15 –, juris]). Im Wesentlichen wurde dies wie folgt begründet: Mit Blick auf die 2013 und 2014 in Zusammenarbeit mit dem European Asylum Support Office (EASO) beschlossenen Maßnahmen hätten sich die davor existierenden Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen grundlegend gebessert. Eine zeitnahe Registrierung von Asylgesuchen und damit ein schneller Zugang zum Asylverfahren sei grundsätzlich gewährleistet und nicht mehr systemimmanent defizitär. Angesichts dieser Verbesserungen könne auch die für ein Erstverfahren angesichts unzureichender finanzieller Ausstattung staatlicherseits nicht zuverlässig zur Verfügung stehende Rechtsberatung nicht mehr als derart grundlegend eingestuft werden, um als systemisch qualifiziert zu werden. Auch wenn die Zugangszahlen wieder im Steigen begriffen seien, gebe es noch erhebliche freie Kapazitäten. In sieben Unterkünften stünden 6.000 Plätze zur Verfügung, von denen 3.910 belegt seien. Bulgarien werde, anders als im Jahr 2013, nicht mehr völlig unvorbereitet und ohne Hilfe der Union und des UNHCR mit steigenden Zugangszahlen konfrontiert sein. Die in Einrichtungen der State Agency for Refugees (SAR) untergebrachten Dublin-Rückkehrer hätten ein Recht auf dieselben Hilfe- und Dienstleistungen, die anderen Asylbewerbern zustehen. Als Folge des ständigen Anstiegs der Anzahl der neuen Asylanträge erfolge allerdings die Registrierung und Bearbeitung der Anträge seit kurzem wieder etwas verzögert. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die SAR weiterhin nicht über eine ausreichende Anzahl von Dolmetschern sowie von Mitarbeitern für die Registrierung und Befragung verfüge. Der UNHCR gehe davon aus, dass wegen der Erhöhung der Aufnahme– und Bearbeitungskapazitäten seit Anfang 2014 des Asylsystem „einigermaßen“ funktioniere. Um allerdings die bisher hier erfolgten Verbesserungen beizubehalten, benötige die SAR weitere Mittel. EASO habe auf die im Oktober 2014 geäußerte Bitte Bulgariens hin Unterstützung bei der weiteren Verbesserung des Asyl- und Aufnahmesystems zugesagt, ein spezieller Plan zur Unterstützung sei am 05.12.2014 vom bulgarischen Innenminister und EASO unterzeichnet worden. Zu den danach geplanten Maßnahmen, welche bis Ende Juni 2016 fortdauern sollten, gehörten u.a. die Unterstützung bei der Einhaltung geltenden Flüchtlingsrechts und bei der Aufnahme von Flüchtlingen bzw. den Aufnahmeverfahren. Deshalb gehe der Senat davon aus, dass der bulgarische Staat inzwischen auch für wachsende Flüchtlingszahlen hinreichend gerüstet sei. In allen Dublin-Verfahren werde eine Anhörung durchgeführt, wenn notwendig. Das Asylverfahren werde grundsätzlich wiedereröffnet, wenn über den Asylanspruch in der Sache noch nicht entschieden worden sei. Der Antragsteller werde abhängig vom Verfahrensstand höchstwahrscheinlich in eine SAR-Einrichtung überstellt und genieße dort dieselben Rechte wie andere Asylbewerber. Selbst in Fällen, in denen das Verfahren zunächst ausgesetzt und nach weiteren drei Monaten beendet worden sei, werde in der Praxis nach einer Überstellung zu einer Anhörung geladen, wenn eine solche noch nicht stattgefunden habe. Diese Erkenntnisse seien mit der neuesten Stellungnahme des UNHCR vom 23.12.2014 bestätigt worden.
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An dieser Bewertung und Prognose kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anfang Januar 2016 nicht mehr festgehalten werden. Nach den neueren Erkenntnismitteln bestehen vielmehr ausreichende Anhaltspunkte bzw. wesentliche Gründe für (erneute) systemische Schwachstellen im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien. Diese betreffen den Kläger individuell und setzen ihn der konkreten Gefahr aus, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung zu erfahren:
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Der UNHCR hatte im April 2014 (Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Seite 3) zwar von seiner noch im Januar 2014 generell vertretenen Haltung wieder Abstand genommen, Asylbewerber nicht nach Bulgarien zurückzuschicken, und Verbesserungen in den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahren ausgemacht. Gleichwohl aber mahnte er weiter zur Vorsicht, zumindest mit Blick auf bestimmte Rückkehrer und Rückkehrsituationen. Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Nils Muiznieks, wies in seinem Report vom 22.06.2015 (Rn. 97) ebenfalls kritisch darauf hin, dass die ab März 2014 eingetretenen Verbesserungen anfällig („fragile“) seien und durch einen neuen Zustrom von Flüchtlingen und/oder mögliche Zurückschiebungen oder Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems sich schnell wieder umkehren könnten. Gerade für das abgelaufene Jahr 2015 ist dieser erhebliche Zustrom neuer Flüchtlinge und damit eine Verschärfung der Lage festzustellen. Im Jahr 2015 hatte Bulgarien 20.365 Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber zu verzeichnen (Quelle: Eurostat - unter: Neuigkeiten > Asyl und gesteuerte Migration > Statistiken illustriert). Diese Zahl kann als verlässlich zugrundegelegt werden. Die mit 12.738 Antragstellern angegebene Zahl im AIDA-Report vom Oktober 2015 des ECRE (European Council on Refugees and Exiles - Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria [Stand 30.09.2015], Seite 6) widerspricht dem nicht, da sie nur den Zeitraum von Januar bis September abdeckt. Bereits Ende Oktober 2015 waren laut der bulgarischen State Agency for Refugees (SAR), bedingt durch einen starken Anstieg im Oktober, 16.283 Anträge auf internationalen Schutz registriert worden (SAR, Asylum Statistics October 2015 - abgerufen auf der AIDA-Website www.asylumineurope.org unter > Bulgaria Country Report > Resources). Bekanntermaßen war gerade das letzte Quartal 2015 von starken Flüchtlingsströmen über die Balkanroute geprägt, so dass eine entsprechende Zunahme plausibel erscheint und folglich kein Widerspruch zu den Zahlen von Eurostat besteht.
17 
Der aktualisierte, gegenüber demjenigen von Januar 2015 fortgeschriebene AIDA-Report Oktober 2015 dokumentiert für den Berichtszeitraum eine schrittweise Verschlechterung im Bereich des Asylverfahrens. Im Zeitraum Februar bis April 2015 entließ und ersetzte die SAR einen Großteil der für Entscheidungen im Asylverfahren zuständigen Mitarbeiter, die noch im Jahr 2014 mit Unterstützung des UNHCR und des EASO-Operating-Plan eingestellt und ausgebildet worden waren (AIDA-Report, Seite 11/12). Hierdurch kam es im Anerkennungsverfahren zu einer bedeutsamen Verlangsamung. Die Dauer des Verfahrens stieg so kontinuierlich an und betrug im Herbst 2015 in der Regel 6 Monate (gegenüber 3 Monaten im Jahr 2014), mit der Tendenz, weiter anzusteigen (AIDA-Report, Seite 12).
18 
Erhebliche Defizite bestanden ferner im Bereich des Dolmetschereinsatzes. Grundsätzlich stehen für die Hauptsprachen (Arabisch, Dari, Farsi, Pashtu, Urdu, Kurdisch, Englisch, Französisch und Russisch) zwar Dolmetscher zur Verfügung. Beginnend ab Januar 2015 versäumte es die SAR jedoch, für eine ausreichende Vergütung von Dolmetschertätigkeiten zu sorgen. Im Anschluss an seinen Besuch im Februar 2015 hatte schon der Menschenrechtskommissar des Europarats Besorgnis dahin geäußert, dass die SAR mit Blick auf ein zu geringes Jahresbudget die notwendigen materiellen Bedingungen nicht aufrechterhalten könne (AIDA-Report vom 22.06.2015, Rn. 98). Bedienstete wurden von der Behördenleitung angehalten, Anhörungen mit Asylbewerbern in jeder nur möglichen Sprache durchzuführen, obwohl die Voraussetzungen auf Antragstellerseite hier kaum oder gar nicht vorliegen (AIDA-Report, Seite 23). Trotz finanzieller Unterstützung durch die EU-Kommission und den UNHCR war die Asylbehörde bis Ende September 2015 immer noch nicht in der Lage, für die notwendigen Vorkehrungen zu sorgen, um Dolmetscherentschädigungen zu gewährleisten. Deshalb traten im September 2015 auch die letzten noch tätigen Dolmetscher in einen Ausstand. Hierdurch bestand für die meiste Zeit des Jahres eine vorschriftswidrige und unsichere Situation im Anerkennungsverfahren. Weiter wirkte sich dies auch erheblich verzögernd auf das Verfahren der Registrierung und Asylantragstellung aus (AIDA-Report, Seite 23; Report des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 22.06.2015, Rn. 103).
19 
Weitere Mängel im Anhörungsverfahren bestanden darin, dass die meisten der - in der Praxis weitaus überwiegend schriftlich geführten - Anhörungsprotokolle (nicht anders bei audio-aufgezeichneten Protokollen) Antragstellern zur Unterzeichnung vorgelegt wurden, ohne indessen zuvor noch einmal vorgelesen und rückübersetzt worden zu sein. Hierdurch konnten Ungereimtheiten, Widersprüche usw. frühestens im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (AIDA-Report, Seite 24).
20 
Spätestens ab 01.07.2015 hatten Asylantragsteller nicht mehr die Möglichkeit, eine vom Staat zur Verfügung gestellte Rechtshilfe im Verwaltungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Geldmittel des Europäischen Flüchtlingsfonds (ERF) waren nur bis Ende Juni 2015 bewilligt worden, neue Mittel wurden erst für Ende 2015 erwartet. Soweit es private Rechtshilfe gab, war diese überaus spärlich und eher die Ausnahme als die Regel (AIDA-Report, Seite 26; Report des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 22.06.2015, Rn. 100).
21 
Erhebliche Schwachstellen kennzeichnet der AIDA-Report weiter im Bereich der Aufnahme und Unterbringung. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass die im Report angegebene Unterbringungskapazität zum 30.09.2015 (vgl. Seite 45) 5.130 Plätze betrug. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der oben genannten Asylbewerberzahlen für das Jahr 2015 (20.365) diese Aufnahmekapazität trotz Verbesserungen in der Vergangenheit in keiner Weise ausreichend sein kann (AIDA-Report, Seite 19). Zwar besteht die Möglichkeit bzw. Zulässigkeit der Unterbringung auch außerhalb von Aufnahmezentren, indessen nur auf eigene Kosten eines Asylantragstellers und unter gleichzeitigem Verzicht auf monatliche Unterstützungsleistungen (AIDA-Report, Seite 45). Mangels in der Regel eigener Mittel und angesichts der Tatsache, dass es in der Praxis für Asylbewerber in Bulgarien mit Blick auf Sprachprobleme, dortige Rezession und eine hohe Arbeitslosigkeit überaus schwierig ist, eine Arbeit zu finden (AIDA-Report, Seite 50), ist eine alternative Unterbringung indessen alles andere als realistisch.
22 
Defizite waren im Jahr 2015 ferner bei der Versorgung innerhalb der staatlichen Aufnahmeeinrichtungen zu verzeichnen. So gab es ab Beginn des Jahres Grund, die Qualität bzw. den Nährwert der Nahrung zu beanstanden, zusätzlich war die Versorgung von Juli bis September 2015 unterbrochen, so dass eine Verpflegung von Asylbewerbern von Wohlfahrts- und Freiwilligkeitsleistungen abhängig war. Verschärft wurde die Lage dadurch, dass rückwirkend zum 01.02.2015 Unterstützungszahlungen eingestellt worden waren (AIDA-Report, Seite 46). Aufgrund finanzieller Engpässe gab es ferner eine zufriedenstellende medizinische Versorgung zwischen Mai und September 2015 nur im Aufnahmezentrum Ovcha Kupel (AIDA-Report, Seite 46; Report des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 22.06.2015, Rn. 103).
23 
Das Schicksal von Dublin-Rückkehrern, zu denen der Kläger gehört, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich gewürdigt. Der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 18.03.2015, a.a.O., Rn. 63-65; Urt. v. 01.04.2015, a.a.O., Rn. 63-67) legt eine Auskunft des UNHCR vom 23.12.2014 zugrunde. Für Dublin-Rückkehrer gelte danach die Besonderheit, dass das Asylverfahren grundsätzlich wiedereröffnet werde, wenn über den Asylanspruch (in der Sache) noch nicht entschieden worden sei. Voraussetzung hierfür sei, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimme. Nach UNHCR sei damit eine sachliche Prüfung des Asylantrags sichergestellt; der Antragsteller werde abhängig vom Verfahrensstand höchstwahrscheinlich in eine SAR-Einrichtung überstellt und genieße dieselben Rechte wie andere Asylbewerber. Selbst in Fällen, in denen das Verfahren zunächst ausgesetzt und nach weiteren drei Monaten beendet worden sei, werde in der Praxis nach einer Überstellung zu einer Anhörung geladen, wenn eine solche noch nicht stattgefunden habe. Das VG Oldenburg (Beschl. v. 24.06. 2015 – 12 B 2278/15 –, Rn. 37 ff., juris) und das VG Aachen (Beschl. v. 17.11.2015 – 8 L 325/15.A -, Rn. 31 ff., juris) bezweifeln diese Auslegung, da sie die UNHCR-Auskunft für widersprüchlich erachten. Diese Gerichte gehen davon aus, dass ein Asylverfahren nach Ablauf von 3 Monaten und 10 Tagen nach der Registrierung des Asylantrages nicht fortgesetzt werde und ein Dublin-Rückkehrer dann regelmäßig Gefahr laufe, in Abschiebehaft genommen und auf einen Folgeantrag verwiesen zu werden, ohne dass sein Asylbegehren in der Sache geprüft worden sei. Die aktualisierte Antwort auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellung nach dem Dublin Verfahren vom eine 31.07.2015 an das VG Meiningen und der AIDA-Report Oktober 2015 können diese Ungewissheit nicht vollständig beseitigen. Betreffend einen Dublin-Rückkehrer führt der AIDA-Report (Seite 29/30) folgendes aus: Habe dieser einen Asylantrag gestellt und sei sein Asylverfahren in Bulgarien noch anhängig, erfolge eine Überstellung in eine der SAR-Aufnahmeeinrichtungen und eine Fortführung des Asylverfahrens ab dem Stadium, zu dem der betreffende Antragsteller Bulgarien verlassen habe. Sei der Asylantrag in Abwesenheit abgelehnt, aber dem Asylbewerber noch nicht bekanntgegeben worden, bevor er Bulgarien verlassen habe, werde er in eine Aufnahmeeinrichtung überstellt. Sei es allerdings bereits vor Verlassen Bulgariens zu einer abschließenden und wirksamen Entscheidung gekommen, erfolge eine Überstellung in eine Hafteinrichtung.
24 
Mit Blick auf diese Erkenntnislage besteht ein relevantes Risiko von Personen in der Situation des Klägers, ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als Folgeantragsteller behandelt zu werden und in eine Hafteinrichtung zu gelangen, wo er mit dort unzureichenden Versorgungsbedingungen konfrontiert wäre (zu den Haftbedingungen vgl. Report des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 22.06.2015, Rn. 119, AIDA-Report, Seite 56/57). Zwar handelt es sich beim Kläger nach den bisherigen Erkenntnissen nicht um eine Person, die in Bulgarien Asyl beantragt hat (vgl. den o.g. Eurodac-Treffer der Kategorie 2) Selbst wenn – wie hier – ein Dublin-Rückkehrer seitens der bulgarischen Behörden gemäß Art. 13 Dublin III-VO aufgenommen wird, kann es jedoch sein, dass er tatsächlich als Asylantragsteller behandelt wird. Solche Fälle können insbesondere aus der kritischen Periode zwischen Ende 2013 und Frühjahr 2014 stammen (AIDA-Report, Seite 30), in der sich gerade der Kläger in Bulgarien aufgehalten hat. Darüber hinaus laufen Asylbewerber einschließlich Dublin-Rückkehrer Gefahr, ihr Recht auf Versorgung und Unterbringung zu verwirken, wenn sie sich mehr als 3 Tage ohne Erlaubnis bzw. Hinweis außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung aufgehalten haben (AIDA-Report, Seite 30).
25 
Diese vorgenannten, nicht nur vereinzelten Defizite stellen eine Verletzung der in Art. 10, 12, 14, 17, 19 und 20 sowie 31 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sowie der Art. 10 und 17 bis 19 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) vorgesehenen Mindeststandards und mithin eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung dar. Sie sind beachtlich wahrscheinlich vorhersehbar, weil sie im Aufnahme- und Asylverfahrenssystem Bulgariens angelegt sind bzw. dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Sie treffen die Personengruppe, zu welcher der Kläger gehört, nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht des Gerichts wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 – 10 B 35/14 –, Rn. 5, juris). Angesichts der letztlich nur vorübergehenden Verbesserung der Verhältnisse im Jahr 2014, aber der davor sowie nunmehr im Jahr 2015 erneut eingetretenen wesentlichen Verschlechterung kann nicht die Rede davon sein, es handele sich nur um einen vorübergehend erreichten (Zwischen-)Stand der Dinge, welcher in absehbarer Zeit wieder behoben sein wird.
26 
Anhaltspunkte dafür schließlich, dass eine Überstellung des Klägers im Zusammenwirken mit den bulgarischen Behörden so organisiert werden könnte, dass eine drohende Grundrechtsverletzung nicht eintritt, gibt es nicht. Anders als in Fällen des Mitgliedstaats Italien (vgl. im Ausgangspunkt die Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, juris), ist dem erkennenden Gericht aus der Lektüre zahlreicher Entscheidungen bislang nicht bekannt geworden, dass eine entsprechende Behördenpraxis mit Bulgarien existierte bzw. durch diesen Mitgliedstaat überhaupt angewendet würde.
27 
Die Beklagte durfte somit nicht bereits den Asylantrag als unzulässig ablehnen, sondern hatte die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Da die Voraussetzungen des § 27a AsylG nicht vorliegen, fehlt es am Tatbestand des § 34a Abs. 1 AsylG, so dass auch die Abschiebungsanordnung aufzuheben ist.
28 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Gründe

 
I. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Unzulässig, weil unstatthaft, ist indessen die darüber hinausgehende Verpflichtungsklage, da der Kläger die Aufhebung der Entscheidung des Bundesamts über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin III-Verordnung begehrt (vgl. zur Dublin II-VO: BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 – 1 C 32/14 –, Rn. 13, juris). Wenn Bulgarien unzuständig ist und der Kläger sich hierauf, da in subjektiven Rechten verletzt, berufen kann, fehlt ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, das Bundesamt bliebe nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung untätig. Abgesehen davon müsste die Beklagte dann zunächst noch die Möglichkeit haben, gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO einen anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist (hier Österreich) zu ersuchen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, Rn. 18, juris).
10 
II. Der Bescheid des Bundesamts vom 22.05.2014, mit welchem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1) und die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet wurde (Ziff. 2), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 
1.) An sich wäre Bulgarien für die Prüfung des am 10.03.2014 in Deutschland gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Da dieser Antrag und das anschließende Aufnahmeverfahren nach dem 31.12.2013 erfolgten, ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) anzuwenden. Die Zuständigkeit Bulgariens folgt damit aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da auf der Grundlage der Fingerabdruckdaten nach der (ab 20.07.2015 geltenden) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-VO - bis zum 19.07.2015 galten die Verordnungen (EG) Nr. 2725/2000 und Nr. 407/2002) festgestellt wurde, dass der Kläger aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze Bulgariens illegal überschritten hat (Eurodac-Treffer der Kategorie 2). Ein Vorrang Deutschlands gemäß Art. 10 Dublin III-VO würde nicht bestehen. Zwar ist über den (zeitlich früheren) Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des Klägers in Deutschland noch keine Entscheidung ergangen (Ungarn hat dessen Überstellung wiederum zwar zugestimmt, eine solche dürfte indessen wegen systemischer Mängel dort unzulässig sein - vgl. VG Freiburg, Urt. v. 13.10.2015 - A 5 K 2328/13 –, juris [dort insbesondere Rnr. 37 ff.]). Bei dem am 01.01.1987 geborenen Bruder handelt es sich jedoch nicht um einen Familienangehörigen i.S. der vorrangigen Art. 9 bis 11 Dublin III-VO (vgl. Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO).
12 
Anhaltspunkte dafür, die Zuständigkeit Bulgariens wäre vor Asylantragstellung des Klägers in Deutschland erloschen, gäbe es ebenfalls nicht. Entsprechend bestand an sich gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art 22 Abs. 1 Dublin III-VO die Verpflichtung zur Aufnahme des Klägers und wurde von Bulgarien auch am 20.05.2014 ausdrücklich erklärt. Von dieser Übernahmebereitschaft wäre im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch weiterhin auszugehen, so dass auch keine unzumutbare Verzögerung der Durchführung des Aufnahmeverfahrens (auf die sich der Kläger in Abwehr einer subjektiven Rechtsverletzung berufen könnte) eintreten würde. Denn die mit Abgabe der Zustimmung Bulgariens am 20.05.2014 beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist aufgrund der mit Eilbeschluss vom 22.07.2014 erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage tatsächlich noch nicht abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO).
13 
Indessen liegen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vor. Es erweist sich als unmöglich, den Kläger nach Bulgarien zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für ihn in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
14 
Diese Gefahrenprognose beruht, wie europarechtlich geboten und ohnehin auch im nationalen Recht verankert (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), auf dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anfang Januar 2016. Allerdings hat für – wie an sich den Kläger – alleinstehende Dublin-Rückkehrer, die auch nicht an einer schwerwiegenden und dringend behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden, der VGH Baden-Württemberg in seinen Entscheidungen vom November 2014 und März sowie April 2015 bezogen auf die damals jeweils maßgeblichen Zeitpunkte festgestellt, dass eine Überstellung nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens nicht wegen systemischer Mängel oder Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen als unmöglich anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, Rn. 43 ff., juris und Urt. v. 18.03.2015 – A 11 S 2042/14 –, Rn. 57 ff., juris; Urt. v. 01.04.2015 – A 11 S 106/15 –, Rn. 57 ff., juris [die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch die letztgenannten VGH-Entscheidung wurde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschl. v. 26.08.2015 – 1 B 45/15 –, juris]). Im Wesentlichen wurde dies wie folgt begründet: Mit Blick auf die 2013 und 2014 in Zusammenarbeit mit dem European Asylum Support Office (EASO) beschlossenen Maßnahmen hätten sich die davor existierenden Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen grundlegend gebessert. Eine zeitnahe Registrierung von Asylgesuchen und damit ein schneller Zugang zum Asylverfahren sei grundsätzlich gewährleistet und nicht mehr systemimmanent defizitär. Angesichts dieser Verbesserungen könne auch die für ein Erstverfahren angesichts unzureichender finanzieller Ausstattung staatlicherseits nicht zuverlässig zur Verfügung stehende Rechtsberatung nicht mehr als derart grundlegend eingestuft werden, um als systemisch qualifiziert zu werden. Auch wenn die Zugangszahlen wieder im Steigen begriffen seien, gebe es noch erhebliche freie Kapazitäten. In sieben Unterkünften stünden 6.000 Plätze zur Verfügung, von denen 3.910 belegt seien. Bulgarien werde, anders als im Jahr 2013, nicht mehr völlig unvorbereitet und ohne Hilfe der Union und des UNHCR mit steigenden Zugangszahlen konfrontiert sein. Die in Einrichtungen der State Agency for Refugees (SAR) untergebrachten Dublin-Rückkehrer hätten ein Recht auf dieselben Hilfe- und Dienstleistungen, die anderen Asylbewerbern zustehen. Als Folge des ständigen Anstiegs der Anzahl der neuen Asylanträge erfolge allerdings die Registrierung und Bearbeitung der Anträge seit kurzem wieder etwas verzögert. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die SAR weiterhin nicht über eine ausreichende Anzahl von Dolmetschern sowie von Mitarbeitern für die Registrierung und Befragung verfüge. Der UNHCR gehe davon aus, dass wegen der Erhöhung der Aufnahme– und Bearbeitungskapazitäten seit Anfang 2014 des Asylsystem „einigermaßen“ funktioniere. Um allerdings die bisher hier erfolgten Verbesserungen beizubehalten, benötige die SAR weitere Mittel. EASO habe auf die im Oktober 2014 geäußerte Bitte Bulgariens hin Unterstützung bei der weiteren Verbesserung des Asyl- und Aufnahmesystems zugesagt, ein spezieller Plan zur Unterstützung sei am 05.12.2014 vom bulgarischen Innenminister und EASO unterzeichnet worden. Zu den danach geplanten Maßnahmen, welche bis Ende Juni 2016 fortdauern sollten, gehörten u.a. die Unterstützung bei der Einhaltung geltenden Flüchtlingsrechts und bei der Aufnahme von Flüchtlingen bzw. den Aufnahmeverfahren. Deshalb gehe der Senat davon aus, dass der bulgarische Staat inzwischen auch für wachsende Flüchtlingszahlen hinreichend gerüstet sei. In allen Dublin-Verfahren werde eine Anhörung durchgeführt, wenn notwendig. Das Asylverfahren werde grundsätzlich wiedereröffnet, wenn über den Asylanspruch in der Sache noch nicht entschieden worden sei. Der Antragsteller werde abhängig vom Verfahrensstand höchstwahrscheinlich in eine SAR-Einrichtung überstellt und genieße dort dieselben Rechte wie andere Asylbewerber. Selbst in Fällen, in denen das Verfahren zunächst ausgesetzt und nach weiteren drei Monaten beendet worden sei, werde in der Praxis nach einer Überstellung zu einer Anhörung geladen, wenn eine solche noch nicht stattgefunden habe. Diese Erkenntnisse seien mit der neuesten Stellungnahme des UNHCR vom 23.12.2014 bestätigt worden.
15 
An dieser Bewertung und Prognose kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anfang Januar 2016 nicht mehr festgehalten werden. Nach den neueren Erkenntnismitteln bestehen vielmehr ausreichende Anhaltspunkte bzw. wesentliche Gründe für (erneute) systemische Schwachstellen im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien. Diese betreffen den Kläger individuell und setzen ihn der konkreten Gefahr aus, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung zu erfahren:
16 
Der UNHCR hatte im April 2014 (Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Seite 3) zwar von seiner noch im Januar 2014 generell vertretenen Haltung wieder Abstand genommen, Asylbewerber nicht nach Bulgarien zurückzuschicken, und Verbesserungen in den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahren ausgemacht. Gleichwohl aber mahnte er weiter zur Vorsicht, zumindest mit Blick auf bestimmte Rückkehrer und Rückkehrsituationen. Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Nils Muiznieks, wies in seinem Report vom 22.06.2015 (Rn. 97) ebenfalls kritisch darauf hin, dass die ab März 2014 eingetretenen Verbesserungen anfällig („fragile“) seien und durch einen neuen Zustrom von Flüchtlingen und/oder mögliche Zurückschiebungen oder Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems sich schnell wieder umkehren könnten. Gerade für das abgelaufene Jahr 2015 ist dieser erhebliche Zustrom neuer Flüchtlinge und damit eine Verschärfung der Lage festzustellen. Im Jahr 2015 hatte Bulgarien 20.365 Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber zu verzeichnen (Quelle: Eurostat - unter: Neuigkeiten > Asyl und gesteuerte Migration > Statistiken illustriert). Diese Zahl kann als verlässlich zugrundegelegt werden. Die mit 12.738 Antragstellern angegebene Zahl im AIDA-Report vom Oktober 2015 des ECRE (European Council on Refugees and Exiles - Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria [Stand 30.09.2015], Seite 6) widerspricht dem nicht, da sie nur den Zeitraum von Januar bis September abdeckt. Bereits Ende Oktober 2015 waren laut der bulgarischen State Agency for Refugees (SAR), bedingt durch einen starken Anstieg im Oktober, 16.283 Anträge auf internationalen Schutz registriert worden (SAR, Asylum Statistics October 2015 - abgerufen auf der AIDA-Website www.asylumineurope.org unter > Bulgaria Country Report > Resources). Bekanntermaßen war gerade das letzte Quartal 2015 von starken Flüchtlingsströmen über die Balkanroute geprägt, so dass eine entsprechende Zunahme plausibel erscheint und folglich kein Widerspruch zu den Zahlen von Eurostat besteht.
17 
Der aktualisierte, gegenüber demjenigen von Januar 2015 fortgeschriebene AIDA-Report Oktober 2015 dokumentiert für den Berichtszeitraum eine schrittweise Verschlechterung im Bereich des Asylverfahrens. Im Zeitraum Februar bis April 2015 entließ und ersetzte die SAR einen Großteil der für Entscheidungen im Asylverfahren zuständigen Mitarbeiter, die noch im Jahr 2014 mit Unterstützung des UNHCR und des EASO-Operating-Plan eingestellt und ausgebildet worden waren (AIDA-Report, Seite 11/12). Hierdurch kam es im Anerkennungsverfahren zu einer bedeutsamen Verlangsamung. Die Dauer des Verfahrens stieg so kontinuierlich an und betrug im Herbst 2015 in der Regel 6 Monate (gegenüber 3 Monaten im Jahr 2014), mit der Tendenz, weiter anzusteigen (AIDA-Report, Seite 12).
18 
Erhebliche Defizite bestanden ferner im Bereich des Dolmetschereinsatzes. Grundsätzlich stehen für die Hauptsprachen (Arabisch, Dari, Farsi, Pashtu, Urdu, Kurdisch, Englisch, Französisch und Russisch) zwar Dolmetscher zur Verfügung. Beginnend ab Januar 2015 versäumte es die SAR jedoch, für eine ausreichende Vergütung von Dolmetschertätigkeiten zu sorgen. Im Anschluss an seinen Besuch im Februar 2015 hatte schon der Menschenrechtskommissar des Europarats Besorgnis dahin geäußert, dass die SAR mit Blick auf ein zu geringes Jahresbudget die notwendigen materiellen Bedingungen nicht aufrechterhalten könne (AIDA-Report vom 22.06.2015, Rn. 98). Bedienstete wurden von der Behördenleitung angehalten, Anhörungen mit Asylbewerbern in jeder nur möglichen Sprache durchzuführen, obwohl die Voraussetzungen auf Antragstellerseite hier kaum oder gar nicht vorliegen (AIDA-Report, Seite 23). Trotz finanzieller Unterstützung durch die EU-Kommission und den UNHCR war die Asylbehörde bis Ende September 2015 immer noch nicht in der Lage, für die notwendigen Vorkehrungen zu sorgen, um Dolmetscherentschädigungen zu gewährleisten. Deshalb traten im September 2015 auch die letzten noch tätigen Dolmetscher in einen Ausstand. Hierdurch bestand für die meiste Zeit des Jahres eine vorschriftswidrige und unsichere Situation im Anerkennungsverfahren. Weiter wirkte sich dies auch erheblich verzögernd auf das Verfahren der Registrierung und Asylantragstellung aus (AIDA-Report, Seite 23; Report des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 22.06.2015, Rn. 103).
19 
Weitere Mängel im Anhörungsverfahren bestanden darin, dass die meisten der - in der Praxis weitaus überwiegend schriftlich geführten - Anhörungsprotokolle (nicht anders bei audio-aufgezeichneten Protokollen) Antragstellern zur Unterzeichnung vorgelegt wurden, ohne indessen zuvor noch einmal vorgelesen und rückübersetzt worden zu sein. Hierdurch konnten Ungereimtheiten, Widersprüche usw. frühestens im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (AIDA-Report, Seite 24).
20 
Spätestens ab 01.07.2015 hatten Asylantragsteller nicht mehr die Möglichkeit, eine vom Staat zur Verfügung gestellte Rechtshilfe im Verwaltungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Geldmittel des Europäischen Flüchtlingsfonds (ERF) waren nur bis Ende Juni 2015 bewilligt worden, neue Mittel wurden erst für Ende 2015 erwartet. Soweit es private Rechtshilfe gab, war diese überaus spärlich und eher die Ausnahme als die Regel (AIDA-Report, Seite 26; Report des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 22.06.2015, Rn. 100).
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Erhebliche Schwachstellen kennzeichnet der AIDA-Report weiter im Bereich der Aufnahme und Unterbringung. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass die im Report angegebene Unterbringungskapazität zum 30.09.2015 (vgl. Seite 45) 5.130 Plätze betrug. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der oben genannten Asylbewerberzahlen für das Jahr 2015 (20.365) diese Aufnahmekapazität trotz Verbesserungen in der Vergangenheit in keiner Weise ausreichend sein kann (AIDA-Report, Seite 19). Zwar besteht die Möglichkeit bzw. Zulässigkeit der Unterbringung auch außerhalb von Aufnahmezentren, indessen nur auf eigene Kosten eines Asylantragstellers und unter gleichzeitigem Verzicht auf monatliche Unterstützungsleistungen (AIDA-Report, Seite 45). Mangels in der Regel eigener Mittel und angesichts der Tatsache, dass es in der Praxis für Asylbewerber in Bulgarien mit Blick auf Sprachprobleme, dortige Rezession und eine hohe Arbeitslosigkeit überaus schwierig ist, eine Arbeit zu finden (AIDA-Report, Seite 50), ist eine alternative Unterbringung indessen alles andere als realistisch.
22 
Defizite waren im Jahr 2015 ferner bei der Versorgung innerhalb der staatlichen Aufnahmeeinrichtungen zu verzeichnen. So gab es ab Beginn des Jahres Grund, die Qualität bzw. den Nährwert der Nahrung zu beanstanden, zusätzlich war die Versorgung von Juli bis September 2015 unterbrochen, so dass eine Verpflegung von Asylbewerbern von Wohlfahrts- und Freiwilligkeitsleistungen abhängig war. Verschärft wurde die Lage dadurch, dass rückwirkend zum 01.02.2015 Unterstützungszahlungen eingestellt worden waren (AIDA-Report, Seite 46). Aufgrund finanzieller Engpässe gab es ferner eine zufriedenstellende medizinische Versorgung zwischen Mai und September 2015 nur im Aufnahmezentrum Ovcha Kupel (AIDA-Report, Seite 46; Report des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 22.06.2015, Rn. 103).
23 
Das Schicksal von Dublin-Rückkehrern, zu denen der Kläger gehört, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich gewürdigt. Der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 18.03.2015, a.a.O., Rn. 63-65; Urt. v. 01.04.2015, a.a.O., Rn. 63-67) legt eine Auskunft des UNHCR vom 23.12.2014 zugrunde. Für Dublin-Rückkehrer gelte danach die Besonderheit, dass das Asylverfahren grundsätzlich wiedereröffnet werde, wenn über den Asylanspruch (in der Sache) noch nicht entschieden worden sei. Voraussetzung hierfür sei, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimme. Nach UNHCR sei damit eine sachliche Prüfung des Asylantrags sichergestellt; der Antragsteller werde abhängig vom Verfahrensstand höchstwahrscheinlich in eine SAR-Einrichtung überstellt und genieße dieselben Rechte wie andere Asylbewerber. Selbst in Fällen, in denen das Verfahren zunächst ausgesetzt und nach weiteren drei Monaten beendet worden sei, werde in der Praxis nach einer Überstellung zu einer Anhörung geladen, wenn eine solche noch nicht stattgefunden habe. Das VG Oldenburg (Beschl. v. 24.06. 2015 – 12 B 2278/15 –, Rn. 37 ff., juris) und das VG Aachen (Beschl. v. 17.11.2015 – 8 L 325/15.A -, Rn. 31 ff., juris) bezweifeln diese Auslegung, da sie die UNHCR-Auskunft für widersprüchlich erachten. Diese Gerichte gehen davon aus, dass ein Asylverfahren nach Ablauf von 3 Monaten und 10 Tagen nach der Registrierung des Asylantrages nicht fortgesetzt werde und ein Dublin-Rückkehrer dann regelmäßig Gefahr laufe, in Abschiebehaft genommen und auf einen Folgeantrag verwiesen zu werden, ohne dass sein Asylbegehren in der Sache geprüft worden sei. Die aktualisierte Antwort auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellung nach dem Dublin Verfahren vom eine 31.07.2015 an das VG Meiningen und der AIDA-Report Oktober 2015 können diese Ungewissheit nicht vollständig beseitigen. Betreffend einen Dublin-Rückkehrer führt der AIDA-Report (Seite 29/30) folgendes aus: Habe dieser einen Asylantrag gestellt und sei sein Asylverfahren in Bulgarien noch anhängig, erfolge eine Überstellung in eine der SAR-Aufnahmeeinrichtungen und eine Fortführung des Asylverfahrens ab dem Stadium, zu dem der betreffende Antragsteller Bulgarien verlassen habe. Sei der Asylantrag in Abwesenheit abgelehnt, aber dem Asylbewerber noch nicht bekanntgegeben worden, bevor er Bulgarien verlassen habe, werde er in eine Aufnahmeeinrichtung überstellt. Sei es allerdings bereits vor Verlassen Bulgariens zu einer abschließenden und wirksamen Entscheidung gekommen, erfolge eine Überstellung in eine Hafteinrichtung.
24 
Mit Blick auf diese Erkenntnislage besteht ein relevantes Risiko von Personen in der Situation des Klägers, ohne sachliche Prüfung ihres Asylbegehrens als Folgeantragsteller behandelt zu werden und in eine Hafteinrichtung zu gelangen, wo er mit dort unzureichenden Versorgungsbedingungen konfrontiert wäre (zu den Haftbedingungen vgl. Report des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 22.06.2015, Rn. 119, AIDA-Report, Seite 56/57). Zwar handelt es sich beim Kläger nach den bisherigen Erkenntnissen nicht um eine Person, die in Bulgarien Asyl beantragt hat (vgl. den o.g. Eurodac-Treffer der Kategorie 2) Selbst wenn – wie hier – ein Dublin-Rückkehrer seitens der bulgarischen Behörden gemäß Art. 13 Dublin III-VO aufgenommen wird, kann es jedoch sein, dass er tatsächlich als Asylantragsteller behandelt wird. Solche Fälle können insbesondere aus der kritischen Periode zwischen Ende 2013 und Frühjahr 2014 stammen (AIDA-Report, Seite 30), in der sich gerade der Kläger in Bulgarien aufgehalten hat. Darüber hinaus laufen Asylbewerber einschließlich Dublin-Rückkehrer Gefahr, ihr Recht auf Versorgung und Unterbringung zu verwirken, wenn sie sich mehr als 3 Tage ohne Erlaubnis bzw. Hinweis außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung aufgehalten haben (AIDA-Report, Seite 30).
25 
Diese vorgenannten, nicht nur vereinzelten Defizite stellen eine Verletzung der in Art. 10, 12, 14, 17, 19 und 20 sowie 31 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sowie der Art. 10 und 17 bis 19 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) vorgesehenen Mindeststandards und mithin eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung dar. Sie sind beachtlich wahrscheinlich vorhersehbar, weil sie im Aufnahme- und Asylverfahrenssystem Bulgariens angelegt sind bzw. dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Sie treffen die Personengruppe, zu welcher der Kläger gehört, nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht des Gerichts wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 – 10 B 35/14 –, Rn. 5, juris). Angesichts der letztlich nur vorübergehenden Verbesserung der Verhältnisse im Jahr 2014, aber der davor sowie nunmehr im Jahr 2015 erneut eingetretenen wesentlichen Verschlechterung kann nicht die Rede davon sein, es handele sich nur um einen vorübergehend erreichten (Zwischen-)Stand der Dinge, welcher in absehbarer Zeit wieder behoben sein wird.
26 
Anhaltspunkte dafür schließlich, dass eine Überstellung des Klägers im Zusammenwirken mit den bulgarischen Behörden so organisiert werden könnte, dass eine drohende Grundrechtsverletzung nicht eintritt, gibt es nicht. Anders als in Fällen des Mitgliedstaats Italien (vgl. im Ausgangspunkt die Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, juris), ist dem erkennenden Gericht aus der Lektüre zahlreicher Entscheidungen bislang nicht bekannt geworden, dass eine entsprechende Behördenpraxis mit Bulgarien existierte bzw. durch diesen Mitgliedstaat überhaupt angewendet würde.
27 
Die Beklagte durfte somit nicht bereits den Asylantrag als unzulässig ablehnen, sondern hatte die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Da die Voraussetzungen des § 27a AsylG nicht vorliegen, fehlt es am Tatbestand des § 34a Abs. 1 AsylG, so dass auch die Abschiebungsanordnung aufzuheben ist.
28 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der im Jahr 1994 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und tadschikischer Volkszugehöriger. Er reiste am 25. Dezember 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Am 16. Januar 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag. Beim persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens gab er an, nachdem er Afghanistan verlassen habe, sei er zweieinhalb Jahre im Iran gewesen, in der Türkei zweieinhalb bis drei Monate, in Bulgarien eineinhalb Monate und in Serbien, Ungarn sowie Österreich jeweils einige Tage.

Bei der Befragung bei der Regierung von Oberbayern am 27. Januar 2014 führte der Kläger aus, er stamme aus der Stadt Kapisa. Er sei ungefähr 19 Jahre alt, wisse aber nicht, wann er geboren sei. Kapisa habe er vor knapp drei Jahren verlassen. Im Iran habe er illegal gelebt und im Bauwesen gearbeitet. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht. Neben der Schule habe er in einer Schreinerei gearbeitet.

Nachdem sich Eurodac-Treffer für Bulgarien, Ungarn und Österreich ergeben hatten, bat das Bundesamt am 14. Februar 2014 Ungarn um Übernahme des Asylverfahrens. Das Ersuchen wurde seitens des ungarischen Staats abgelehnt, da sich Bulgarien am 12. Februar 2014 für zuständig erklärt habe. Dem Ersuchen der Bundesrepublik vom 5. März 2014 stimmte Bulgarien am 19. März 2014 zu.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 25. März 2014 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (1.) und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet (2.). Zur Begründung ist ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Bulgarien zur Prüfung des Asylantrags zuständig sei aufgrund der Einreise über dieses Land nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die zu einem Selbsteintrittsrecht führen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Asylantrag werde daher nicht materiell geprüft.

Am 5. April 2014 erhob der Kläger hiergegen beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage und stellte zugleich Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Er führte aus, dass in Bulgarien bei der Durchführung von Asylverfahren die Kernanforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht gewährleistet seien und ihm ein fairer und effektiver Zugang zum dortigen Asylsystem nicht gewährt werde. Die Aufnahmebedingungen seien katastrophal. Zudem lägen wegen seines Gesundheitszustandes in seiner Person beachtliche humanitäre Gründe vor, die gebieten würden, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2014 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2014 erklärte der Kläger, nach der Einreise in Bulgarien im Winter 2013 habe er einen Ausweisersatz erhalten als Nachweis, dass er Flüchtling sei. Er habe aber keine Unterkunft bekommen, sondern unter Brücken schlafen müssen. Wegen Magen- und Nierenschmerzen sei er in Deutschland drei- bis viermal beim Arzt gewesen. Das Ergebnis der Urinproben stehe noch aus. Er habe schon seit fünf oder sechs Jahren Probleme mit den Nieren, bekomme beim Laufen plötzlich Schmerzen und könne dann nicht weiter laufen. Schon im Iran habe er Medikamente genommen. Nachdem ihm Gelegenheit zur Vorlage eines Attestes gegeben worden war, übermittelte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 5. Juni 2014, wonach er aufgrund der bei ihm bestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen nicht reisefähig sei. Aufgrund Beschlusses vom 5. Juni 2014 wurde die mündliche Verhandlung am 25. Juli 2014 fortgesetzt und der behandelnde Arzt hinsichtlich des Gesundheitszustands des Klägers und der Reisefähigkeit als Zeuge einvernommen. Da der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war und den Arzt nicht von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, konnte dieser zu den Krankheiten des Klägers keine Angaben machen.

Mit Urteil vom 29. Juli 2014 wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a AsylVfG sei ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Systemische Mängel bei der Durchführung von Asylverfahren in Bulgarien seien nicht (mehr) erkennbar. Zwar sei dies nach dem Bericht des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) vom 2. Januar 2014 zunächst der Fall gewesen, jedoch stelle die Neubewertung der Situation in Bulgarien vom April 2014 fest, dass ein genereller Ausschluss von Dublin-Überstellungen trotz nach wie vor vorhandener Unzulänglichkeiten im bulgarischen Asylverfahren nicht länger gerechtfertigt wäre. Bedeutende Verbesserungen seien in Bezug auf die Registrierung, die Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz und die Aufnahmebedingungen zu beobachten. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass die gesundheitliche Verfassung des Klägers die Verpflichtung zum Selbsteintritt nach sich ziehe. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest ergäben sich weder die Art oder die Dauer der Erkrankung noch die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen. Auch die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung habe zu keinen anderen Ergebnissen geführt.

Auf Antrag des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel aufweisen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, dass das bulgarische Asylsystem systemische Mängel aufweise. Grundlegend sei der Bericht des UNHCR vom April 2014. Danach seien zwar einerseits Verbesserungen festgestellt worden, andererseits aber aufgrund der Zurückschiebungspraxis an der bulgarischen Grenze zur Türkei ein drastischer Rückgang der Ankünfte von Asylbewerbern zu verzeichnen gewesen. Deshalb hätten die bulgarischen Behörden zusätzliche Herausforderungen zu meistern, wenn die Zahl der Asylbewerber aufgrund zahlreicher Überstellungsanfragen wieder ansteigen werde. Ohne effektive Ausweitung der Aufnahmekapazitäten würde das bulgarische Aufnahmesystem erneut überfordert. Diese Einschätzung werde durch weitere Erkenntnisquellen bestätigt. Zum Nachweis von systemischen Mängeln werde deshalb die Einholung von Stellungnahmen des UNHCR, von Amnesty International und des Auswärtigen Amts zur Entwicklung der Asylbewerberzahlen, zu den Lebensbedingungen und zur Wiederaufnahme von Dublin-Rückkehrern beantragt. Weiter macht der Kläger geltend, aufgrund der bei ihm bestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen gehöre er zu einem besonders schützenswerten Personenkreis. Gerade Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen erhielten in Bulgarien nicht die erforderliche Unterstützung.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamts vom 25. März 2014 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Juli 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt

Berufungszurückweisung.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 2014 (A 11 S 1636/14 - juris) weist die Beklagte daraufhin, dass jedenfalls bei Fehlen besonderer Einzelfallrisiken keine maßgeblichen systemischen Mängel feststellbar seien. Ergänzend trägt sie vor, ein Klagebegehren, das nicht auf die Zuerkennung des in der Sache erstrebten Status gerichtet sei, sei nicht statthaft. Besonders deutlich werde dies bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erfolglos durchgeführten Asylverfahren. Ein dann im Bundesgebiet gestellter Asylantrag sei zugleich ein Zweitantrag im Sinn des § 71a Abs. 1 AsylVfG, gegen den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Folgeantrag nach § 71 AsylVfG(U. v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) allein die auf Statuszuerkennung gerichtete Verpflichtungsklage statthaft sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet (§ 125 Abs. 1, § 128 Abs. 1 VwGO). Nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 25. März 2014 rechtmäßig und die Berufung deshalb zurückzuweisen.

Die Klage ist zulässig.

Gegen den Bescheid des Bundesamts vom 25. März 2014, mit dem der Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung angeordnet wird, ist eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO) die statthafte Klageart (BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628; ebenso OVG Hamburg, B. v. 2.2.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris; VGH BW, U. v. 18.11.2014 - A 3 S 265/14 - n. v. und U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; NdsOVG, B. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B. v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) bzw. der Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U. v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden.

Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage wird auch nicht durch die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zum Folgeantrag in Frage gestellt (U. v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861), die die Beklagte auf die Konstellation eines Zweitantrags gemäß § 71a AsylVfG übertragen möchte. In diesem Urteil ist ausgeführt, dass der Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung betreffe. Dass die Anforderungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids erfüllt seien, sei Voraussetzung für den Anspruch auf Asyl, nicht aber gebe es einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch. Damit könne weder lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt noch vom Gericht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben, weil hier lediglich als Vorfrage zum Anerkennungsanspruch des Klägers die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Anforderungen der Dublin III-VO im Streit steht. Zudem weist die Beklagte selbst darauf hin, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen ist, wohingegen vorliegend eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG Klagegegenstand ist. Das Bundesamt hat nur darüber entschieden und im Übrigen darauf verwiesen, dass eine materielle Prüfung nicht erfolgt ist.

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben.

Der Kläger kann geltend machen, durch die vom Bundesamt getroffene Feststellung möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Normen der Dublin-VO eigentlich organisatorische Vorschriften. Gleichwohl kann ein Asylbewerber im Rahmen des nach Art. 27 Dublin III-VO garantierten Rechtsschutzes geltend machen, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte - GR-Charta - der Europäischen Union ausgesetzt zu sein (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 56 ff. zur Dublin II-VO).

Die somit zulässige Anfechtungsklage ist aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig. Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich aus der Dublin III-VO, auf die sich das Bundesamt im Bescheid gestützt hat. Diese Verordnung ist gemäß Art. 49 Abs. 2 auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014, gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Letzteres ist vorliegend einschlägig, da das Übernahmeersuchen an Bulgarien am 5. März 2014 gestellt wurde.

Das Verfahren nach der Dublin III-VO dient zuerst dazu, den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind übereingekommen, dass auf kurze Sicht eine klare und praktikable Form für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats geschaffen werden sollte. Ziel der Dublin III-VO ist die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Erwägungsgründe Nr. 2, 3, 4, 5 und 40). Im Verfahren nach der Dublin III-VO steht deshalb insbesondere die Zuständigkeitsfrage im Raum. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft.

Die Reihenfolge der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats richtet sich nach Kapitel III der Verordnung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat.

Gemessen hieran ist der beim Bundesamt gestellte Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil der Kläger aus einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaats, Bulgarien, überschritten hat, der damit nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies hat zur Folge, dass Bulgarien nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO verpflichtet ist, den Kläger aufzunehmen. Aufgrund Übernahmeersuchens der Bundesrepublik Deutschland vom 5. März 2014 erklärte sich die Republik Bulgarien hiermit am 19. März 2014 einverstanden. Entsprechend der Konzeption der Dublin III-VO hat das Bundesamt zu Recht den Asylantrag nicht inhaltlich geprüft, sondern die Unzulässigkeit festgestellt und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet.

Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über die prinzipielle Zuständigkeit Bulgariens. Der Kläger befürchtet allerdings, dass ihm im Fall einer Abschiebung in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK drohen würde. Davon ist jedoch nicht auszugehen.

Wenn ein Mitgliedstaat der Aufnahme des betreffenden Asylbewerbers zugestimmt (oder nicht geantwortet hat), so kann der Asylbewerber der Bestimmung dieses Mitgliedstaats nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin II-VO damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GR-Charta der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EGMR, U. v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417; U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208). Art. 3 Abs. 2 der hier maßgeblichen Dublin III-VO regelt nunmehr ausdrücklich, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der im dortigen Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzt, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der GR-Charta mit sich bringen. Das gemeinsame europäische Asylsystem stützt sich ebenso wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (siehe hierzu EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 75 ff.; BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es wird vermutet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta der Europäischen Union sowie mit dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht.

Vorliegend ist es nach diesen Grundsätzen nicht geboten, eine Überstellung nach Bulgarien zu unterlassen, weil dort nach den grundlegenden Veränderungen im Jahr 2014 derzeit nicht von systemischen Schwachstellen im dargestellten Sinn auszugehen ist. Der Senat ist auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie von Dublin-Rückkehrern zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Fall der Überstellung/Abschiebung nach Bulgarien nicht ernsthaft zu befürchten ist.

Nachdem im Juli/August 2013 bei der Anzahl der Asylanträge in Bulgarien ein großer Anstieg zu verzeichnen gewesen war, nahm die Lage in der zweiten Jahreshälfte 2013 eine äußerst kritische Entwicklung an. Die bulgarische Regierung hatte sich deshalb mit der Bitte um Hilfe an das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO) gewandt, das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen geschaffen wurde (siehe zusammenfassende Darstellung von EASO im „Operating Plan to Bulgaria, Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, Zwischenbilanz Mitte Februar 2014, S. 1 - EASO-Feb). In der Folge wurde am 17. Oktober 2013 der „EASO Operating Plan to Bulgaria” für den Zeitraum von November 2013 bis September 2014 beschlossen.

Noch im Januar 2014 ging UNHCR (Bulgaria, As a Country of Asylum, UNHCR Observations on the Moldova Turkey Current Situation of Asylum in Bulgaria vom 2.1.2014 - UNHCR-Jan) davon aus, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestünden. Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen seien Asylbewerber - auch über längere Zeiträume - der Gefahr willkürlicher Verhaftung ausgesetzt; sie hätten keinen Zugang zu einem fairen und effektiven Asylverfahren und das Refoulement-Verbot werde nicht beachtet. Unter diesen Umständen plädierte UNHCR dafür, Abschiebungen nach Bulgarien zunächst auszusetzen und die Situation am 1. April 2014 erneut zu überprüfen. Damit sollte UNHCR zufolge Bulgarien die Gelegenheit zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen und zur Verstärkung der Kapazitäten des Staatlichen Flüchtlingsamts (SAR) gegeben werden. Dieser Einschätzung schlossen sich amnesty international (Suspension of Returns of Asylum-Seekers to Bulgaria Must Continue vom 31.3.2014 - ai), European Council on Refugees and Exiles (ECRE reaffirms its call for the suspension of transfers of asylum seekers to Bulgaria under the recast Dublin Regulation vom 7.4.2014 - ecre) und Pro Asyl (Presseerklärung vom 23.5.2014: Schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien; News vom 23.5.2014: Flüchtlinge in Bulgarien: misshandelt, erniedrigt, im Stich gelassen; News vom 15.4.2014: Flüchtlinge in Bulgarien: Zurückgewiesen, inhaftiert oder katastrophal untergebracht) an.

Zur Halbzeit des erwähnten „Operating Plan“ überprüfte EASO mit einer Expertengruppe im Februar 2014 die Situation in Bulgarien und zog eine Zwischenbilanz (EASO-Feb). Hierin wird ausgeführt, dass im Parlament ein Gesetzesentwurf mit Verbesserungen unter Teilnahme internationaler Organisationen (einschließlich UNHCR und dem Bulgarischen Helsinki Komitee) erörtert worden sei, insbesondere hinsichtlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge und besonders verletzlicher Personengruppen sowie betreffend das Recht auf Information, Rechtsberatung und das Recht, im Land bleiben zu dürfen. Im Gegensatz zum Herbst 2013 sei die ordnungsgemäße Registrierung Asylsuchender einschließlich der notwenigen Information über den Zugang zum Asylverfahren gewährleistet; ein Rückstau bestehe nicht mehr. Die Durchführung der Asylverfahren sei - mit Ausnahme der Einrichtung Harmanli - verbessert worden, auch wenn noch viele Punkte offen seien. Eine sehr hohe Anerkennungsrate sei beobachtet worden, allerdings könne diese Personengruppe mangels Integrationsprogrammen die Zentren nicht verlassen. Syrische Asylbewerber würden bevorzugt behandelt, so dass die Verfahrensdauer im Übrigen länger sei. Eine gerichtliche Überprüfung sei gesetzlich vorgesehen; gegen eine negative Entscheidung könnten die Verwaltungsgerichte angerufen werden. Bei den Aufnahmebedingungen sei in einer kurzen Zeitspanne ein großer Fortschritt erzielt worden. Im Wesentlichen seien die Zentren in einem vernünftigen Zustand. Ein Hauptfortschritt sei, dass seit 1. Februar 2014 mindestens eine warme Mahlzeit in allen Aufnahmeeinrichtungen vorgesehen sei. Allerdings sei die Qualität der Aufnahmebedingungen noch uneinheitlich, insbesondere genügten sie bei unbegleiteten Minderjährigen und besonders verletzlichen Personengruppen noch nicht den Anforderungen. Zusammenfassend kommt EASO zum Ergebnis, dass in einer kurzen Zeitspanne viele Fortschritte stattgefunden hätten. Es habe sich gezeigt, dass Bulgarien konkrete Schritte zur Verbesserung des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen unternommen habe.

Asylum Information Database (National Country Report Bulgaria vom 18.4.2014, S. 9 - aida) berichtete mit dem Stand vom 18. April 2014, dass die Praxis der Bestrafung für eine illegale Einreise mit der Folge einer Inhaftierung beendet worden sei. Die Registrierung sei stark verbessert worden, lediglich in Ausnahmefällen träten Verzögerungen auf. Nach einer Gesetzesänderung seien gegen ablehnende Entscheidungen Rechtsmittel zu den regionalen Gerichten möglich. Die sieben Aufnahmezentren wiesen zum Stand 27. März 2014 eine Kapazität von 4.150 Plätzen mit einer Belegungsquote von 82% auf, wobei insgesamt 6.000 Plätze erreicht werden sollten. Gegenüber Dezember 2013 hätten sich die Bedingungen in den Zentren erheblich verbessert, insbesondere in Harmanli. Seit Februar 2014 sei durch die Regierung die Essensversorgung mit zwei warmen Mahlzeiten am Tag in allen Zentren sichergestellt. Asylsuchende hätten Zugang zu medizinischer Versorgung und zu sanitären Einrichtungen; im Asylverfahren würden Dolmetscher zur Verfügung gestellt und es werde eine monatliche finanzielle Grundversorgung geleistet, auch wenn es hierbei noch zu logistischen Verzögerungen komme. Banya sei als Zentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ausgebildet worden. Noch auftretende Schwierigkeiten sollten durch ein geplantes Gesetz behoben werden. Ein Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge bestehe noch nicht. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssten Asylbewerber, die an der Grenze einen Antrag stellen, binnen 24 Stunden in eine Aufnahmeeinrichtung gebracht werden. Tatsächlich würden sie aber erst in das neu errichtete Haftzentrum Elhovo gebracht und nach drei bis sieben Tagen in eine SAR-Einrichtung. Insgesamt seien die im Oktober 2013 initiierten Gesetzesänderungen betreffend die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen noch nicht vollständig umgesetzt.

Im April 2014 nahm UNHCR eine erneute Einschätzung vor (Bulgarien als Asylland, UNHCR Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien vom April 2014 - UNHCR-April). Danach waren zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2014 erhebliche Verbesserungen in Bulgarien bei der Registrierung, Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren festzustellen. Ausschlaggebend sei, dass die Regierung ein umfassendes Integrationsprogramm für Personen, die internationalen Schutz genießen, entwickle und es umsetze. Schwächen bestünden noch im Hinblick auf den Zugang nach Bulgarien an den Grenzen, in zwei von sieben Zentren seien die Aufnahmebedingungen ungeeignet, auf Personen mit besonderen Bedürfnissen könne nicht entsprechend reagiert werden und die Asylverfahren müssten nach wie vor qualitativ verbessert werden, einschließlich der Bereitstellung von Informationen in einer Sprache, die die Asylsuchenden verstünden. Dringend notwendig sei es, den Personen mit Schutzstatus Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Integrationsmaßnahmen zu gewähren. Die Mängel seien aber nicht mehr derart, dass eine allgemeine Aussetzung der Dublin-Überstellungen nach Bulgarien gerechtfertigt wäre. Allerdings könnten Gründe vorliegen, Überstellungen für bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen auszuschließen. Empfohlen wurde, eine Einzelfallbewertung durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerabilitäten.

Auch die Bundesregierung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 18/1446 vom 20.5.2014 - BReg) ging im Mai 2014 unter Bezugnahme auf den UNHCR davon aus, dass bereits deutliche Verbesserungen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen eingetreten seien. Bulgarien unternehme u. a. mit Hilfe von EASO und in Kooperation mit dem UNHCR große Anstrengungen, insbesondere seien Maßnahmen zur Verbesserung des Aufnahmesystems, der Herkunftsländerinformationen, der Ausbildung neuer Kräfte, der Versorgung schutzbedürftiger Personen und der Registrierung von Schutzsuchenden getroffen worden. Es bestünden sieben Aufnahmeeinrichtungen mit einer Aufnahmekapazität von ca. 4.150 Plätzen bei einer Belegungsrate von 82%. Zusätzliche Mitarbeiter, auch Sozialarbeiter, seien eingestellt, Unterkünfte renoviert und Sanitärbereiche erneuert worden. Täglich würden zwei warme Mahlzeiten bereitgestellt, in vier Zentren gebe es Gemeinschaftsküchen. Eine monatliche Grundsicherung werde ausbezahlt. Jeder Antragsteller werde krankenversichert und erhalte eine kostenlose medizinische Behandlung im gleichen Umfang wie ein bulgarischer Staatsbürger. Bei unbegleiteten Minderjährigen und besonders Schutzbedürftigen leiste EASO seit Februar 2014 Unterstützung. Illegal eingereiste Personen würden bei der ersten Befragung polizeilich registriert; dabei könnten sie ihr Asylbegehren vorbringen. Jeder Asylantragsteller könne sich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen zu jeder Zeit frei bewegen. Bei Rückkehrern mit noch nicht abgeschlossenem Verfahren werde der jeweilige Antrag weitergeprüft. Sei das Verfahren unterbrochen worden und spreche der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten bei der staatlichen Flüchtlingsagentur vor, werde das Verfahren in seiner Abwesenheit beendet. Falls noch keine Anhörung stattgefunden habe, werde diese nachgeholt, da nach bulgarischem Recht grundsätzlich keine Entscheidung ohne Anhörung erfolgen könne. Sei der Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt worden, bestehe bei Rückkehr die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen, ohne dass eine Abschiebehaft erfolge. Über den Asylantrag werde in drei Phasen - Zuständigkeit Bulgariens, Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit und allgemeines Verfahren - innerhalb von drei Monaten entschieden, die jeweils einer gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Bei laufenden Asylverfahren finde keine Inhaftierung statt. Das bulgarische Recht sehe Haft nur zur Abschiebung und grundsätzlich nicht für Asylbewerber vor.

Im Anschluss an den „Operating Plan” vom 17. Oktober 2013 wurde am 5. Dezember 2014 zwischen EASO und Bulgarien der „Special Support Plan“ (EASO-Dez) unterzeichnet. EASO stellte darin fest, dass die Kapazitäten zur Aufnahme und Registrierung von Asylbewerbern signifikant angestiegen und entsprechende Reaktionsmöglichkeiten vorhanden seien. Trotz dieses bedeutenden Fortschritts sei Bulgarien aber wegen seiner EU-Außengrenzen weiterhin einem starken Druck ausgesetzt. Die Evaluation des „Operating Plan“ habe deshalb dazu geführt, dass ergänzende bzw. Folgeaktionen vorgeschlagen würden, vor allem für besonders schutzbedürftige Personen. Angesichts der Gesamtumstände bestehe noch - zunächst bis Juni 2016 - die Notwendigkeit zu weiterer, spezieller Unterstützung, deren Ausgestaltung im Einzelnen dargelegt wird. In Erwartung eines im Jahr 2015 weiter ansteigenden Migrationsdrucks sollen der laufende Aktionsplan fortgesetzt und ergänzende Aktionsmöglichkeiten geschaffen werden. Bereits während der letzten zwölf Monate habe das bulgarische Asylsystem wichtige Entwicklungen vollzogen, insbesondere bei der personellen und technischen Ausstattung sowie bei den Aufnahmeeinrichtungen, die derzeit eine Kapazität von 6000 Plätzen aufwiesen. Die dortigen Lebensbedingungen seien deutlich verbessert worden. Die Verpflegung sei mit entsprechenden neuen Küchen und Personal sichergestellt; medizinische Versorgung sei gewährleistet. Im Oktober 2015 solle auch beim „Special Support Plan“ eine Halbzeitbilanz erstellt werden.

Diese dargestellten Entwicklungen im Laufe des Jahres 2014 zeigen, dass derzeit bei der Durchführung des Asylverfahrens und bei den Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen nicht mehr zu erkennen sind.

Soweit es die Asylverfahren betrifft, sind die Kapazitäten signifikant gestiegen (EASO-Dez; aida) durch eine technische und personelle Aufrüstung (EASO-Feb; UNHCR-April; BReg) sowie eine gezielte Ausbildung neuer Kräfte. Damit ist mittlerweile sowohl eine ordnungsgemäße Registrierung einschließlich der notwenigen Information der Asylbewerber über den Zugang zum Verfahren gewährleistet (EASO-Feb; UNHCR-Apr) als auch eine regelgerechte Durchführung der Asylverfahren. Die eingereisten Flüchtlinge können bei der Registrierung mit der ersten Befragung ihr Asylbegehren vorbringen; sie haben Zugang zu Dolmetschern (aida; BReg). Haft ist für Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens gesetzlich nicht mehr vorgesehen (BReg). Auch bei Rückkehrern ist eine Weiterprüfung ihres Verfahrens bzw. ein Folgeverfahren bei rechtskräftiger Ablehnung sichergestellt, ohne dass eine Abschiebehaft erfolgt. Der Zugang zu regionalen Gerichten ist eröffnet (aida).

Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen hat EASO bereits im Februar 2014 die Zentren im Wesentlichen in einem vernünftigen Zustand vorgefunden. Die Unterkünfte wurden renoviert und die Sanitärbereiche erneuert (BReg). Nachdem UNHCR im April 2014 noch berichtet hatte, dass in zwei von sieben Zentren ungeeignete Rahmenbedingungen vorhanden seien, und aida im April 2014 sowie die Bundesregierung im Mai 2014 von einer Aufnahmekapazität von ca. 4.150 Plätzen bei einer Belegungsrate von 82% ausgegangen waren (BReg), stellte EASO im Dezember 2014 fest, dass die Kapazitäten signifikant auf nunmehr 6000 Plätze angestiegen und die dortigen Lebensbedingungen deutlich verbessert worden seien. Die Verpflegung sei mit entsprechenden neuen Küchen und Personal mit täglich zwei warmen Mahlzeiten sichergestellt; in vier Zentren gebe es Gemeinschaftsküchen. Zusätzliche Mitarbeiter, auch Sozialarbeiter, seien eingearbeitet worden (BReg). Zum Lebensunterhalt werde eine monatliche Grundsicherung ausbezahlt (aida; BReg). Da jeder Asylantragsteller krankenversichert wird und eine kostenlose medizinische Behandlung im gleichen Umfang wie ein bulgarischer Staatsbürger erhält, ist die medizinische Versorgung ebenfalls gewährleistet (aida; BReg; EASO-Dez).

Soweit demgegenüber von ai und ecre noch ein Überstellungsstopp gefordert wurde, beruht dies auf dem diesen Berichten zugrundeliegenden Stand der Entwicklung im Frühjahr 2014. Die oben erwähnten Anstrengungen des bulgarischen Staats zur Verbesserung der Situation werden auch von ai und ecre dargestellt; allerdings waren zu diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Vorgaben in der Praxis erst zum Teil umgesetzt und in den Aufnahmezentren noch Baumaßnahmen im Gange. Das Gleiche gilt für die Ausarbeitung von Human Rights Watch (Containment Plan - Bulgaria’s Pushbacks and Detention of Syrian and Other Asylum Seekers and Migrants, April 2014 - HRW). Zudem befasst sich diese im Wesentlichen mit der Zuspitzung der Lage in der zweiten Jahreshälfte 2013. Schließlich trifft das auch auf die Berichte von Pro Asyl zu. Auch wenn deren Veröffentlichungen vom April, Mai und August 2014 datieren, nehmen sie auf die Lage im November 2013 Bezug und sind damit überholt.

Neueren Datums ist zwar die Darstellung von bordermonitoring (Trapped in Europe’s Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria vom 7.7.2014 - deutsche Übersetzung vom 22.12.2014: Gefangen in Europas Morast, Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien). Sie befasst sich aber überwiegend mit den Problemen, denen sich Inhaber eines Aufenthaltstitels ausgesetzt sehen. Zudem basiert die Untersuchung ihrem Vorwort zufolge auf Interviews mit Asylsuchenden und Statusinhabern einerseits und mit Beamten, NGO-Vertretern, Anwälten und Freiwilligen andererseits. Zugleich werden Teile des öffentlichen Diskurses über Asylsuchende und Flüchtlinge analysiert. Der Bericht ist damit schon nach seiner eigenen Intention nicht auf eine systematische Gesamtanalyse ausgerichtet, sondern greift lediglich Einzelschicksale heraus und weist in diesem Zusammenhang auf vielfältige Unzulänglichkeiten der Situation in Bulgarien hin. Hieraus lässt sich nach Auffassung des Senats aber nicht der Schluss ziehen, dass systemische Schwachstellen vorlägen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten.

Diese Darstellung in den Erkenntnismitteln deckt sich mit dem Vortrag des Klägers. Wie dort beschrieben verweist auch der Kläger auf die unakzeptablen Bedingungen zu dem Zeitpunkt, als er sich in Bulgarien aufgehalten hat. Inzwischen ergibt sich aus den vorliegenden Stellungnahmen aber eine spürbare Veränderung, wenngleich nach wie vor in bestimmten Bereichen Schwächen vorhanden und noch nicht alle gesetzlich vorgesehenen Änderungen vollständig umgesetzt sind. Die Einschätzung des Senats berücksichtigt, dass die Behebung der Mängel noch nicht in allen Bereichen erfolgt ist.

Das gilt für das Problem der zum Teil noch vorkommenden - kurzfristigen - Inhaftierungen und für die Aufnahmebedingungen für besonders verletzliche Personengruppen, die den übereinstimmenden Aussagen der Erkenntnismittel zufolge nach wie vor nicht zufriedenstellend sind (EASO-Feb; UNHCR-April; BReg). EASO legt deshalb hierauf in den ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen, die noch bis zum Jahr 2016 vorgesehen sind, ein besonderes Augenmerk. Schwächen bestehen weiterhin nach übereinstimmenden Aussagen im Hinblick auf den Zugang nach Bulgarien an den Grenzen (UNHCR-April). Die Tatsache, dass Bulgarien wegen seiner EU-Außengrenzen weiterhin einem starken Druck ausgesetzt ist, hat EASO im „Special Support Plan“ vom 5. Dezember 2014 berücksichtigt. In Erwartung eines im Jahr 2015 weiter ansteigenden Migrationsdrucks wurde der „Operating Plan“ fortgesetzt. Es ist ausdrücklich festgehalten, dass angesichts der Gesamtumstände noch - zunächst bis Juni 2016 - die Notwendigkeit zu weiterer, spezieller Unterstützung besteht. Unbefriedigend ist möglicherweise auch die Situation von Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde. Für diese Personen endet der Anspruch auf Gewährleistung der Grundbedürfnisse, auch wenn ihnen wohl noch für eine gewisse Zeit Aufenthalt in einem Zentrum gewährt wird. Hierbei handelt es sich aber nicht um Probleme während des Asylverfahrens, sondern - da insoweit den Quellen zufolge kein Unterschied zu bulgarischen Staatsbürgern besteht - um die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien und eine allgemeine soziale Problematik. Ein hinreichendes Indiz für systemische Schwachstellen im Asylverfahren wird dadurch nicht begründet.

Punktuelle Defizite vermögen nicht die Mangelhaftigkeit des Gesamtsystems zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417) wäre es nämlich nicht mit den Zielen und dem System der Dublin II- bzw. III-VO vereinbar, wenn geringste Verstöße genügen würden, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr würde damit den in Kapitel III der Dublin II- bzw. III-VO genannten Kriterien ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, wenn jeder Verstoß zur Folge hätte, dass eine Überstellung unterbleiben müsste. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.

In der Gesamtschau ist damit derzeit in Bulgarien nicht von systemischen Schwachstellen im dargestellten Sinn auszugehen. Daran vermag auch der Einwand des Klägers, dass die bulgarischen Behörden zusätzliche Herausforderungen zu meistern haben werden, wenn die Zahl der Asylbewerber aufgrund zahlreicher Überstellungsanfragen wieder ansteigen werde, nichts zu ändern. Er führt zwar die Verbesserungen auf einen drastischer Rückgang der Ankünfte von Asylbewerbern aufgrund der Zurückschiebungspraxis an der bulgarischen Grenze zur Türkei zurück und befürchtet eine erneute Überforderung des bulgarischen Aufnahmesystems, wenn die Aufnahmekapazitäten nicht effektiv ausgeweitet würden. Hierfür liegen allerdings im jetzt maßgeblichen Zeitpunkt weder Anzeichen vor noch werden vom Kläger solche genannt, die Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung geben würden. Der Einholung weiterer Auskünfte, wie vom Kläger angeregt, bedarf es damit nicht. Die gutachtlichen Stellungnahmen, insbesondere auch des UNHCR und von amnesty international, bilden die derzeitige Situation hinreichend ab. Dass diese fehlerhaft oder überholt wären, wurde vom Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

Die hier vertretene Einschätzung der Situation von Asylbewerbern in Bulgarien entspricht auch der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) und des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG, U. v. 3.10.2014 - W212 2009059-1 - RIS).

Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers ist ebenfalls keine andere Betrachtung geboten. Die Empfehlungen des UNHCR, bei Asylsuchenden mit besonderen Bedürfnissen eine Einzelfallbewertung durchzuführen, haben vorliegend auf das Ergebnis keine Auswirkung. Zwar beruft sich der Kläger auf bei ihm bestehende krankheitsbedingte Einschränkungen, jedoch vermochte er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht substantiiert darzulegen, dass ihm in Bulgarien insoweit eine menschenunwürdige Behandlung drohen würde. Er hat weder die Art seiner Erkrankung näher dargestellt, noch dass er während seines Aufenthalts in Bulgarien ernsthaft in Gefahr geraten wäre. Wie schon vor dem Verwaltungsgericht hat er nur erklärt, dass er in Sofia keine Unterkunft bekommen habe, sondern unter Brücken habe schlafen müssen. Er konnte die Tabletten, die er einnehmen muss, nicht vorzeigen und wusste weder, wie sie heißen, noch, wer sein behandelnder Arzt ist. Nach seinen Angaben hat er die Probleme vielmehr schon seit ca. fünf oder sechs Jahren, auch schon in Afghanistan und im Iran. Dass es deshalb jemals zu einem gravierenden Vorfall gekommen wäre, trägt er nicht vor. Dies zeigt, dass er selbst der Erkrankung keine besondere Bedeutung beimisst. Vorgelegt hat er nur eine ärztliche Bescheinigung vom 5. Juni 2014, wonach er aufgrund der bei ihm bestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen nicht reisefähig sei. Eine Diagnose und eine nähere Erläuterung des Krankheitsbilds enthält die Bescheinigung nicht. Dass deshalb eine Überstellung ausnahmsweise unterbleiben müsste, ist nicht ersichtlich.

Die Befugnis zur Anordnung der Abschiebung ergibt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der im Jahr 1991 in Herat geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und Tadschike. Er reiste seinen Angaben zufolge im Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Bei der Anhörung vor der Regierung von Oberbayern am 26. Februar 2014 führte der Kläger aus, er sei in der Stadt Herat geboren und nunmehr 23 Jahre alt. Neben Dari spreche er noch Farsi. Seine Mutter lebe im Iran; sein Vater sei letztes Jahr verstorben, als er, der Kläger, in der Türkei gewesen sei. Die letzten sechs oder sieben Jahre habe er ebenfalls im Iran, in der Stadt Karaj, gelebt. Vor ungefähr drei Monaten habe er den Iran verlassen.

Am 3. März 2014 stellte er Asylantrag. Beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger an, Afghanistan vor ca. sieben Jahren verlassen zu haben. Über Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien und Ungarn sei er nach Deutschland gekommen. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt, aber in Ungarn seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden.

Aufgrund Übernahmeersuchens der Bundesrepublik Deutschland vom 8. April 2014 erklärte sich die Republik Bulgarien hiermit am 3. Juni 2014 einverstanden.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2014 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (1.) und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet (2.). Zur Begründung ist ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Bulgarien zur Prüfung des Asylantrags zuständig sei aufgrund der Einreise über dieses Land nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die zu einem Selbsteintrittsrecht führen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Asylantrag werde daher nicht materiell geprüft.

Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht München am 17. Juni 2014 Klage mit der Begründung, er laufe Gefahr, in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Er würde dort nur unzureichend mit Basisleistungen versorgt. Außerdem herrschten extrem schlechte hygienische Bedingungen. Eine Abschiebung nach Bulgarien sei daher nicht durchzuführen und der Bescheid deshalb aufzuheben.

Auf seinen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2014 (Verfahren M 24 S 14.50336) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung mit Zielstaat Bulgarien angeordnet. Mit Urteil vom 30. Juli 2014, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung erging, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2014 aufgehoben. Eine Abschiebung in den primär zuständigen Staat, Griechenland, komme aufgrund der dort bestehenden systemischen Mängel nicht in Betracht. Nachdem der somit zuständige Mitgliedstaat, Bulgarien, zugestimmt habe, könne der Kläger zwar nur geltend machen, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen dort bestünden, jedoch sei dies in Bulgarien der Fall. Es seien systemische Schwachstellen vorhanden, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Grundlegend hierfür sei der Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom April 2014. Die dortigen Feststellungen würden durch weitere Berichte belegt. Allein die Tatsache, dass Bulgarien demnach nicht zuständig sei, führe zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, unabhängig davon, ob eine Abschiebungsanordnung in einen weiteren Mitgliedstaat möglich wäre.

Auf Antrag der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel aufweisen.

Zur Begründung ihrer Berufung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen im Zulassungsantrag und führt ergänzend aus, dass jedenfalls zwischenzeitlich systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht mehr zu erkennen seien, insbesondere seien Unterbringungskapazitäten und entsprechende Versorgung gegeben. Hierzu wird eine Ausarbeitung des „State Agency for Refugees with the Council of Ministers“ des bulgarischen Staats vorgelegt, die belegten, dass systemische Schwachstellen nicht vorhanden seien. Ergänzend trägt die Beklagte vor, ein Klagebegehren, das nicht auf die Zuerkennung des in der Sache erstrebten Status gerichtet sei, sei nicht statthaft. Besonders deutlich werde dies bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erfolglos durchgeführten Asylverfahren. Ein dann im Bundesgebiet gestellter Asylantrag sei zugleich ein Zweitantrag im Sinn des § 71a Abs. 1 AsylVfG, gegen den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Folgeantrag nach § 71 AsylVfG(U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) allein die auf Statuszuerkennung gerichtete Verpflichtungsklage statthaft sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils vom 30. Juli 2014 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet (§ 125 Abs. 1, § 128 Abs. 1 VwGO). Nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2014 rechtmäßig und die Klage deshalb unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 abzuweisen.

Die Klage ist zulässig.

Gegen den Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2014, mit dem der Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung angeordnet wird, ist eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO) die statthafte Klageart (BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628; ebenso OVG Hamburg, B.v. 2.2.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris; VGH BW, U.v. 18.11.2014 - A 3 S 265/14 - n.v. und U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; NdsOVG, B.v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B.v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U.v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) bzw. der Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U.v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden.

Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage wird auch nicht durch die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zum Folgeantrag in Frage gestellt (U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861), die die Beklagte auf die Konstellation eines Zweitantrags gemäß § 71a AsylVfG übertragen möchte. In diesem Urteil ist ausgeführt, dass der Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung betreffe. Dass die Anforderungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids erfüllt seien, sei Voraussetzung für den Anspruch auf Asyl, nicht aber gebe es einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch. Damit könne weder lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt noch vom Gericht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben, weil hier lediglich als Vorfrage zum Anerkennungsanspruch des Klägers die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Anforderungen der Dublin III-VO im Streit steht. Zudem weist die Beklagte selbst darauf hin, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen ist, wohingegen vorliegend eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG Klagegegenstand ist. Das Bundesamt hat nur darüber entschieden und im Übrigen darauf verwiesen, dass eine materielle Prüfung nicht erfolgt ist.

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben.

Der Kläger kann geltend machen, durch die vom Bundesamt getroffene Feststellung möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Normen der Dublin-VO eigentlich organisatorische Vorschriften. Gleichwohl kann ein Asylbewerber im Rahmen des nach Art. 27 Dublin III-VO garantierten Rechtsschutzes geltend machen, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 56 ff. zur Dublin II-VO).

Die somit zulässige Anfechtungsklage ist aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig. Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich aus der Dublin III-VO, auf die sich das Bundesamt im Bescheid gestützt hat. Diese Verordnung ist gemäß Art. 49 Abs. 2 auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014, gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Letzteres ist vorliegend einschlägig, da das Übernahmeersuchen an Bulgarien am 8. April 2014 gestellt wurde.

Das Verfahren nach der Dublin III-VO dient zuerst dazu, den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind übereingekommen, dass auf kurze Sicht eine klare und praktikable Form für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats geschaffen werden sollte. Ziel der Dublin III-VO ist die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Erwägungsgründe Nr. 2, 3, 4, 5 und 40). Im Verfahren nach der Dublin III-VO steht deshalb insbesondere die Zuständigkeitsfrage im Raum. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft.

Die Reihenfolge der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats richtet sich nach Kapitel III der Verordnung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat.

Gemessen hieran ist der beim Bundesamt gestellte Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil der Kläger aus einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaats, Bulgarien, überschritten hat, der damit nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies hat zur Folge, dass Bulgarien nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO verpflichtet ist, den Kläger aufzunehmen. Aufgrund Übernahmeersuchens der Bundesrepublik Deutschland vom 8. April 2014 erklärte sich die Republik Bulgarien hiermit am 3. Juni 2014 einverstanden. Entsprechend der Konzeption der Dublin III-VO hat das Bundesamt zu Recht den Asylantrag nicht inhaltlich geprüft, sondern die Unzulässigkeit festgestellt und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet.

Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über die prinzipielle Zuständigkeit Bulgariens. Der Kläger befürchtet allerdings, dass ihm im Fall einer Abschiebung in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S.v. Art. 3 EMRK drohen würde. Davon ist jedoch nicht auszugehen.

Wenn ein Mitgliedstaat der Aufnahme des betreffenden Asylbewerbers zugestimmt (bzw. nicht geantwortet hat), so kann der Asylbewerber der Bestimmung dieses Mitgliedstaats nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin II-VO damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GR-Charta - ausgesetzt zu werden (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; EuGH, U.v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417; U.v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208). Art. 3 Abs. 2 der hier maßgeblichen Dublin III-VO regelt nunmehr ausdrücklich, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der im dortigen Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzt, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Das gemeinsame europäische Asylsystem stützt sich ebenso wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (siehe hierzu EuGH, U.v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 75 ff.; BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es wird vermutet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht.

Vorliegend ist es nach diesen Grundsätzen nicht geboten, eine Überstellung nach Bulgarien zu unterlassen, weil dort nach den grundlegenden Veränderungen im Jahr 2014 derzeit nicht von systemischen Schwachstellen im dargestellten Sinn auszugehen ist. Der Senat ist auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie von Dublin-Rückkehrern zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Fall der Überstellung/Abschiebung nach Bulgarien nicht ernsthaft zu befürchten ist.

Nachdem im Juli/August 2013 bei der Anzahl der Asylanträge in Bulgarien ein großer Anstieg zu verzeichnen gewesen war, nahm die Lage in der zweiten Jahreshälfte 2013 eine äußerst kritische Entwicklung an. Die bulgarische Regierung hatte sich deshalb mit der Bitte um Hilfe an das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO) gewandt, das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen geschaffen wurde (siehe zusammenfassende Darstellung von EASO im „Operating Plan to Bulgaria, Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, Zwischenbilanz Mitte Februar 2014, S. 1 - EASO-Feb). In der Folge wurde am 17. Oktober 2013 der „EASO Operating Plan to Bulgaria” für den Zeitraum von November 2013 bis September 2014 beschlossen.

Noch im Januar 2014 ging UNHCR (Bulgaria, As a Country of Asylum, UNHCR Observations on the Moldova Turkey Current Situation of Asylum in Bulgaria vom 2.1.2014 - UNHCR-Jan) davon aus, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestünden. Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen seien Asylbewerber - auch über längere Zeiträume - der Gefahr willkürlicher Verhaftung ausgesetzt; sie hätten keinen Zugang zu einem fairen und effektiven Asylverfahren und das Refoulement-Verbot werde nicht beachtet. Unter diesen Umständen plädierte UNHCR dafür, Abschiebungen nach Bulgarien zunächst auszusetzen und die Situation am 1. April 2014 erneut zu überprüfen. Damit sollte UNHCR zufolge Bulgarien die Gelegenheit zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen und zur Verstärkung der Kapazitäten des Staatlichen Flüchtlingsamts (SAR) gegeben werden. Dieser Einschätzung schlossen sich amnesty international (Suspension of Returns of Asylum-Seekers to Bulgaria Must Continue vom 31.3.2014 - ai), European Council on Refugees and Exiles (ECRE reaffirms its call for the suspension of transfers of asylum seekers to Bulgaria under the recast Dublin Regulation vom 7.4.2014 - ecre) und Pro Asyl (Presseerklärung vom 23.5.2014: Schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien; News vom 23.5.2014: Flüchtlinge in Bulgarien: misshandelt, erniedrigt, im Stich gelassen; News vom 15.4.2014: Flüchtlinge in Bulgarien: Zurückgewiesen, inhaftiert oder katastrophal untergebracht) an.

Zur Halbzeit des erwähnten „Operating Plan“ überprüfte EASO mit einer Expertengruppe im Februar 2014 die Situation in Bulgarien und zog eine Zwischenbilanz (EASO-Feb). Hierin wird ausgeführt, dass im Parlament ein Gesetzesentwurf mit Verbesserungen unter Teilnahme internationaler Organisationen (einschließlich UNHCR und dem Bulgarischen Helsinki Komitee) erörtert worden sei, insbesondere hinsichtlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge und besonders verletzlicher Personengruppen, sowie betreffend das Recht auf Information, Rechtsberatung und das Recht, im Land bleiben zu dürfen. Im Gegensatz zum Herbst 2013 sei die ordnungsgemäße Registrierung Asylsuchender einschließlich der notwenigen Information über den Zugang zum Asylverfahren gewährleistet; ein Rückstau bestehe nicht mehr. Die Durchführung der Asylverfahren sei - mit Ausnahme der Einrichtung Harmanli - verbessert worden, auch wenn noch viele Punkte offen seien. Eine sehr hohe Anerkennungsrate sei beobachtet worden, allerdings könne diese Personengruppe mangels Integrationsprogrammen die Zentren nicht verlassen. Syrische Asylbewerber würden bevorzugt behandelt, so dass die Verfahrensdauer im Übrigen länger sei. Eine gerichtliche Überprüfung sei gesetzlich vorgesehen; gegen eine negative Entscheidung könnten die Verwaltungsgerichte angerufen werden. Bei den Aufnahmebedingungen sei in einer kurzen Zeitspanne ein großer Fortschritt erzielt worden. Im Wesentlichen seien die Zentren in einem vernünftigen Zustand. Ein Hauptfortschritt sei, dass seit 1. Februar 2014 mindestens eine warme Mahlzeit in allen Aufnahmeeinrichtungen vorgesehen sei. Allerdings sei die Qualität der Aufnahmebedingungen noch uneinheitlich, insbesondere genügten sie bei unbegleiteten Minderjährigen und besonders verletzlichen Personengruppen noch nicht den Anforderungen. Zusammenfassend kommt EASO zum Ergebnis, dass in einer kurzen Zeitspanne viele Fortschritte stattgefunden hätten. Es habe sich gezeigt, dass Bulgarien konkrete Schritte zur Verbesserung des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen unternommen habe.

Asylum Information Database (National Country Report Bulgaria vom 18.4.2014, S. 9 - aida) berichtete mit dem Stand vom 18. April 2014, dass die Praxis der Bestrafung für eine illegale Einreise mit der Folge einer Inhaftierung beendet worden sei. Die Registrierung sei stark verbessert worden, lediglich in Ausnahmefällen träten Verzögerungen auf. Nach einer Gesetzesänderung seien gegen ablehnende Entscheidungen Rechtsmittel zu den regionalen Gerichten möglich. Die sieben Aufnahmezentren wiesen zum Stand 27. März 2014 eine Kapazität von 4.150 Plätzen mit einer Belegungsquote von 82% auf, wobei insgesamt 6.000 Plätze erreicht werden sollten. Gegenüber Dezember 2013 hätten sich die Bedingungen in den Zentren erheblich verbessert, insbesondere in Harmanli. Seit Februar 2014 sei durch die Regierung die Essensversorgung mit zwei warmen Mahlzeiten am Tag in allen Zentren sichergestellt. Asylsuchende hätten Zugang zu medizinischer Versorgung und zu sanitären Einrichtungen; im Asylverfahren würden Dolmetscher zur Verfügung gestellt und es werde eine monatliche finanzielle Grundversorgung geleistet, auch wenn es hierbei noch zu logistischen Verzögerungen komme. Banya sei als Zentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ausgebildet worden. Noch auftretende Schwierigkeiten sollten durch ein geplantes Gesetz behoben werden. Ein Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge bestehe noch nicht. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssten Asylbewerber, die an der Grenze einen Antrag stellen, binnen 24 Stunden in eine Aufnahmeeinrichtung gebracht werden. Tatsächlich würden sie aber erst in das neu errichtete Haftzentrum Elhovo gebracht und nach drei bis sieben Tagen in eine SAR-Einrichtung. Insgesamt seien die im Oktober 2013 initiierten Gesetzesänderungen betreffend die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen noch nicht vollständig umgesetzt.

Im April 2014 nahm UNHCR eine erneute Einschätzung vor (Bulgarien als Asylland, UNHCR Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien vom April 2014 - UNHCR-April). Danach waren zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2014 erhebliche Verbesserungen in Bulgarien bei der Registrierung, Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren festzustellen. Ausschlaggebend sei, dass die Regierung ein umfassendes Integrationsprogramm für Personen, die internationalen Schutz genießen, entwickle und es umsetze. Schwächen bestünden noch im Hinblick auf den Zugang nach Bulgarien an den Grenzen, in zwei von sieben Zentren seien die Aufnahmebedingungen ungeeignet, auf Personen mit besonderen Bedürfnissen könne nicht entsprechend reagiert werden und die Asylverfahren müssten nach wie vor qualitativ verbessert werden, einschließlich der Bereitstellung von Informationen in einer Sprache, die die Asylsuchenden verstünden. Dringend notwendig sei es, den Personen mit Schutzstatus Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Integrationsmaßnahmen zu gewähren. Die Mängel seien aber nicht mehr derart, dass eine allgemeine Aussetzung der Dublin-Überstellungen nach Bulgarien gerechtfertigt wäre. Allerdings könnten Gründe vorliegen, Überstellungen für bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen auszuschließen. Empfohlen wurde, eine Einzelfallbewertung durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerabilitäten.

Auch die Bundesregierung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 18/1446 vom 20.5.2014 - BReg) ging im Mai 2014 unter Bezugnahme auf den UNHCR davon aus, dass bereits deutliche Verbesserungen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen eingetreten seien. Bulgarien unternehme u. a. mit Hilfe von EASO und in Kooperation mit dem UNHCR große Anstrengungen, insbesondere seien Maßnahmen zur Verbesserung des Aufnahmesystems, der Herkunftsländerinformationen, der Ausbildung neuer Kräfte, der Versorgung schutzbedürftiger Personen und der Registrierung von Schutzsuchenden getroffen worden. Es bestünden sieben Aufnahmeeinrichtungen mit einer Aufnahmekapazität von ca. 4.150 Plätzen bei einer Belegungsrate von 82%. Zusätzliche Mitarbeiter, auch Sozialarbeiter, seien eingestellt, Unterkünfte renoviert und Sanitärbereiche erneuert worden. Täglich würden zwei warme Mahlzeiten bereitgestellt, in vier Zentren gebe es Gemeinschaftsküchen. Eine monatliche Grundsicherung werde ausbezahlt. Jeder Antragsteller werde krankenversichert und erhalte eine kostenlose medizinische Behandlung im gleichen Umfang wie ein bulgarischer Staatsbürger. Bei unbegleiteten Minderjährigen und besonders Schutzbedürftigen leiste EASO seit Februar 2014 Unterstützung. Illegal eingereiste Personen würden bei der ersten Befragung polizeilich registriert; dabei könnten sie ihr Asylbegehren vorbringen. Jeder Asylantragsteller könne sich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen zu jeder Zeit frei bewegen. Bei Rückkehrern mit noch nicht abgeschlossenem Verfahren werde der jeweilige Antrag weitergeprüft. Sei das Verfahren unterbrochen worden und spreche der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten bei der staatlichen Flüchtlingsagentur vor, werde das Verfahren in seiner Abwesenheit beendet. Falls noch keine Anhörung stattgefunden habe, werde diese nachgeholt, da nach bulgarischem Recht grundsätzlich keine Entscheidung ohne Anhörung erfolgen könne. Sei der Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt worden, bestehe bei Rückkehr die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen, ohne dass eine Abschiebehaft erfolge. Über den Asylantrag werde in drei Phasen - Zuständigkeit Bulgariens, Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit und allgemeines Verfahren - innerhalb von drei Monaten entschieden, die jeweils einer gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Bei laufenden Asylverfahren finde keine Inhaftierung statt. Das bulgarische Recht sehe Haft nur zur Abschiebung und grundsätzlich nicht für Asylbewerber vor.

Im Anschluss an den „Operating Plan” vom 17. Oktober 2013 wurde am 5. Dezember 2014 zwischen EASO und Bulgarien der „Special Support Plan“ (EASO-Dez) unterzeichnet. EASO stellte darin fest, dass die Kapazitäten zur Aufnahme und Registrierung von Asylbewerbern signifikant angestiegen und entsprechende Reaktionsmöglichkeiten vorhanden seien. Trotz dieses bedeutenden Fortschritts sei Bulgarien aber wegen seiner EU-Außengrenzen weiterhin einem starken Druck ausgesetzt. Die Evaluation des „Operating Plan“ habe deshalb dazu geführt, dass ergänzende bzw. Folgeaktionen vorgeschlagen würden, vor allem für besonders schutzbedürftige Personen. Angesichts der Gesamtumstände bestehe noch - zunächst bis Juni 2016 - die Notwendigkeit zu weiterer, spezieller Unterstützung, deren Ausgestaltung im Einzelnen dargelegt wird. In Erwartung eines im Jahr 2015 weiter ansteigenden Migrationsdrucks sollen der laufende Aktionsplan fortgesetzt und ergänzende Aktionsmöglichkeiten geschaffen werden. Bereits während der letzten zwölf Monate habe das bulgarische Asylsystem wichtige Entwicklungen vollzogen, insbesondere bei der personellen und technischen Ausstattung sowie bei den Aufnahmeeinrichtungen, die derzeit eine Kapazität von 6000 Plätzen aufwiesen. Die dortigen Lebensbedingungen seien deutlich verbessert worden. Die Verpflegung sei mit entsprechenden neuen Küchen und Personal sichergestellt; medizinische Versorgung sei gewährleistet. Im Oktober 2015 solle auch beim „Special Support Plan“ eine Halbzeitbilanz erstellt werden.

Diese dargestellten Entwicklungen im Laufe des Jahres 2014 zeigen, dass derzeit bei der Durchführung des Asylverfahrens und bei den Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen nicht mehr zu erkennen sind.

Soweit es die Asylverfahren betrifft, sind die Kapazitäten signifikant gestiegen (EASO-Dez; aida) durch eine technische und personelle Aufrüstung (EASO-Feb; UNHCR-April; BReg) sowie eine gezielte Ausbildung neuer Kräfte. Damit ist zwischenzeitlich sowohl eine ordnungsgemäße Registrierung einschließlich der notwenigen Information der Asylbewerber über den Zugang zum Verfahren gewährleistet (EASO-Feb; UNHCR-Apr) als auch eine regelgerechte Durchführung der Asylverfahren. Die eingereisten Flüchtlinge können bei der Registrierung mit der ersten Befragung ihr Asylbegehren vorbringen; sie haben Zugang zu Dolmetschern (aida; BReg). Haft ist für Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens gesetzlich nicht mehr vorgesehen (BReg). Auch bei Rückkehrern ist eine Weiterprüfung ihres Verfahrens bzw. ein Folgeverfahren bei rechtskräftiger Ablehnung sichergestellt, ohne dass eine Abschiebehaft erfolgt. Der Zugang zu regionalen Gerichten ist eröffnet (aida).

Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen hat EASO bereits im Februar 2014 die Zentren im Wesentlichen in einem vernünftigen Zustand vorgefunden. Die Unterkünfte wurden renoviert und die Sanitärbereiche erneuert (BReg). Nachdem UNHCR im April 2014 noch berichtet hatte, dass in zwei von sieben Zentren ungeeignete Rahmenbedingungen vorhanden seien, und aida im April 2014 sowie die Bundesregierung im Mai 2014 von einer Aufnahmekapazität von ca. 4.150 Plätzen bei einer Belegungsrate von 82% ausgegangen waren (BReg), stellte EASO im Dezember 2014 fest, dass die Kapazitäten signifikant auf nunmehr 6000 Plätze angestiegen und die dortigen Lebensbedingungen deutlich verbessert worden seien. Die Verpflegung sei mit entsprechenden neuen Küchen und Personal mit täglich zwei warmen Mahlzeiten sichergestellt; in vier Zentren gebe es Gemeinschaftsküchen. Zusätzliche Mitarbeiter, auch Sozialarbeiter, seien eingearbeitet worden (BReg). Zum Lebensunterhalt werde eine monatliche Grundsicherung ausbezahlt (aida; BReg). Da jeder Asylantragsteller krankenversichert wird und eine kostenlose medizinische Behandlung im gleichen Umfang wie ein bulgarischer Staatsbürger erhält, ist die medizinische Versorgung ebenfalls gewährleistet (aida; BReg; EASO-Dez).

Soweit demgegenüber von ai und ecre noch ein Überstellungsstopp gefordert wurde, beruht dies auf dem diesen Berichten zugrundeliegenden Stand der Entwicklung im Frühjahr 2014. Die oben erwähnten Anstrengungen des bulgarischen Staats zur Verbesserung der Situation werden auch von ai und ecre dargestellt; allerdings waren zu diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Vorgaben in der Praxis erst zum Teil umgesetzt und in den Aufnahmezentren noch Baumaßnahmen im Gange. Das Gleiche gilt für die Ausarbeitung von Human Rights Watch (Containment Plan - Bulgaria’s Pushbacks and Detention of Syrian and Other Asylum Seekers and Migrants, April 2014 - HRW). Zudem befasst sich diese im Wesentlichen mit der Zuspitzung der Lage in der zweiten Jahreshälfte 2013. Schließlich trifft das auch auf die Berichte von Pro Asyl zu. Auch wenn deren Veröffentlichungen vom April, Mai und August 2014 datieren, nehmen sie auf die Lage im November 2013 Bezug und sind damit überholt.

Neueren Datums ist zwar die Darstellung von bordermonitoring (Trapped in Europe’s Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria vom 7.7.2014 - deutsche Übersetzung vom 22.12.2014: Gefangen in Europas Morast, Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien). Sie befasst sich aber überwiegend mit den Problemen, denen sich Inhaber eines Aufenthaltstitels ausgesetzt sehen. Zudem basiert die Untersuchung ihrem Vorwort zufolge auf Interviews mit Asylsuchenden und Statusinhabern einerseits und mit Beamten, NGO-Vertretern, Anwälten und Freiwilligen andererseits. Zugleich werden Teile des öffentlichen Diskurses über Asylsuchende und Flüchtlinge analysiert. Der Bericht ist damit schon nach seiner eigenen Intention nicht auf eine systematische Gesamtanalyse ausgerichtet, sondern greift lediglich Einzelschicksale heraus und weist in diesem Zusammenhang auf vielfältige Unzulänglichkeiten der Situation in Bulgarien hin. Hieraus lässt sich nach Auffassung des Senats aber nicht der Schluss ziehen, dass systemische Schwachstellen vorlägen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten.

Ausgehend von diesen Erkenntnissen schließt die Einschätzung des Senats mit ein, dass nach wie vor in bestimmten Bereichen Schwächen vorhanden und noch nicht alle gesetzlich vorgesehenen Änderungen vollständig umgesetzt sind.

Das gilt für das Problem der zum Teil noch vorkommenden - kurzfristigen - Inhaftierungen und für die Aufnahmebedingungen für besonders verletzliche Personengruppen, die den übereinstimmenden Aussagen der Erkenntnismittel zufolge nach wie vor nicht zufriedenstellend sind (EASO-Feb; UNHCR-April; BReg). EASO legt deshalb hierauf in den ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen, die noch bis zum Jahr 2016 vorgesehen sind, ein besonderes Augenmerk. Schwächen bestehen weiterhin nach übereinstimmenden Aussagen im Hinblick auf den Zugang nach Bulgarien an den Grenzen (UNHCR-April). Die Tatsache, dass Bulgarien wegen seiner EU-Außengrenzen weiterhin einem starken Druck ausgesetzt ist, hat EASO im „Special Support Plan“ vom 5. Dezember 2014 berücksichtigt. In Erwartung eines im Jahr 2015 weiter ansteigenden Migrationsdrucks wurde der „Operating Plan“ fortgesetzt. Es ist ausdrücklich festgehalten, dass angesichts der Gesamtumstände noch - zunächst bis Juni 2016 - die Notwendigkeit zu weiterer, spezieller Unterstützung besteht. Unbefriedigend ist möglicherweise auch die Situation von Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde. Für diese Personen endet der Anspruch auf Gewährleistung der Grundbedürfnisse, auch wenn ihnen wohl noch für eine gewisse Zeit Aufenthalt in einem Zentrum gewährt wird. Hierbei handelt es sich aber nicht um Probleme während des Asylverfahrens, sondern - da insoweit den Quellen zufolge kein Unterschied zu bulgarischen Staatsbürgern besteht - um die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien und eine allgemeine soziale Problematik. Ein hinreichendes Indiz für systemische Schwachstellen im Asylverfahren wird dadurch nicht begründet.

Punktuelle Defizite vermögen nicht die Mangelhaftigkeit des Gesamtsystems zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417) wäre es nämlich nicht mit den Zielen und dem System der Dublin II- bzw. III-VO vereinbar, wenn geringste Verstöße genügen würden, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr würde damit den in Kapitel III der Dublin II- bzw. III-VO genannten Kriterien ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, wenn jeder Verstoß zur Folge hätte, dass eine Überstellung unterbleiben müsste. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Da der Kläger vorliegend nicht zu einem schützenswerten Personenkreis gehört, bedarf es auch keiner gesonderten Überprüfung, ob ausnahmsweise von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

Soweit sich der Kläger auf die Zustände im Lager Harmanli berufen hat, decken sich seine Aussagen mit der Darstellung in den Erkenntnismitteln. Wie dort beschrieben, hat auch der Kläger vorgetragen, dass die Einrichtung überbelegt, die hygienischen Bedingungen unakzeptabel gewesen seien und er nicht die nötigen Basisleistungen erhalten habe. Harmanli wurde aida (S. 41; siehe auch ai S. 6, 7; EASO-Feb S. 9) zufolge als eine von vier neuen Einrichtungen im September/Oktober 2013 eröffnet, jedoch war sie völlig überfüllt und weder die Infrastruktur noch die materiellen Bedingungen entsprachen zu diesem Zeitpunkt den Minimalanforderungen an angemessene Lebensbedingungen, insbesondere in Bezug auf Existenzsicherung sowie physische und mentale Gesundheit. In Harmanli, einer ehemaligen Militärkaserne, seien die Asylsuchenden unter extrem einfachen Lebensbedingungen und hygienischen Verhältnissen in Zelten und Containern ohne Strom und Kanalanschluss in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht worden (siehe auch UNHCR-Jan S. 9). Die Missstände seien so gravierend gewesen, dass die Gefahr von Epidemien bestanden habe. Das berichtete auch UNHCR im Januar 2014, der das Lager als die schlechteste aller Einrichtungen bezeichnete (S. 9 f.).

Allerdings haben dort gravierende Veränderungen stattgefunden, insbesondere auch bauliche Maßnahmen. So haben aida und ai (S. 10 bzw. 6) im März 2014 festgestellt, dass sich die Situation dort gegenüber Dezember 2013 wesentlich verbessert habe, wenngleich noch Bauarbeiten im Gange seien (S. 42; auch EASO-Feb S. 10). Das Zentrum werde auch nicht mehr als geschlossene Einrichtung betrieben. Weitergehende Verbesserungen werden von EASO im Dezember 2014 bestätigt (S. 7). Bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt ist deshalb eine unmenschliche Behandlung nicht mehr zu erwarten. Ebenso sind die zum damaligen Zeitpunkt noch vorhandenen Schwachstellen im Asylverfahren mittlerweile behoben. In der Gesamtschau ist damit derzeit in Bulgarien nicht von systemischen Schwachstellen im dargestellten Sinn auszugehen.

Die hier vertretene Einschätzung der Situation von Asylbewerbern in Bulgarien entspricht auch der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) und des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG, U.v. 3.10.2014 - W212 2009059-1 - RIS).

Die Befugnis zur Anordnung der Abschiebung ergibt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.