Verwaltungsgericht Minden Urteil, 22. Jan. 2014 - 11 K 652/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger und sein Bruder betreiben Landwirtschaft. Sie sind mit ihren Flächen am Flurbereinigungsverfahren C. beteiligt. Aufgrund von Erbfolge wurde der Kläger am 19. Januar 2007 als Eigentümer u.a. von mehreren landwirtschaftlich genutzten Flächen ins Grundbuch eingetragen. Ein Teil der Flächen, zu diesen zählt die Fläche Gemarkung (neu), war an seinen Bruder verpachtet gewesen. Diesen Pachtvertrag kündigte der Kläger. Mit Urteil des Amtsgerichts Halle (Westfalen) vom 17. April 2008 – 2 C 280/08 – wurde dem Bruder des Klägers in einem einstweiligen Verfügungsverfahren das Betreten dieser Grundstücke verboten und zugleich bestätigt, dass dem Kläger das Besitzrecht an den Grundstücken zustehe. Im Tatbestand des Urteils heißt es: „Die Parteien sind Brüder, aber verfeindet.“
3Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens ist allen Beteiligten im September 2011 ein endgültiger Abwicklungsplan bekanntgegeben worden. Gegen diesen Flurbereinigungsplan erhob der Kläger Klage vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen – 9a D 79/11.G –, über die noch nicht entschieden ist. Am 25. November 2011 erließ die Bezirksregierung E. auf Grundlage der §§ 65 und 62 Abs. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) eine vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen – für den Bruder des Klägers bezüglich der Fläche Gemarkung (neu) –, die für sofort vollziehbar erklärt wurde. In der vorläufigen Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen heißt es unter Punkt 2: „Mit dem in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkt 01.12.2011 gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf die in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Die Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte an den alten Grundstücken erlöschen. Gleichwohl bleiben die Teilnehmer zunächst noch Eigentümer ihrer alten Grundstücke“. Die vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen erlangte Bestandskraft.
4Am 24. April 2012 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Betriebsprämie 2012. In seinem Flächenverzeichnis gab er unter lfd. Nr. 11 auch die Fläche Gemarkung mit einer Größe von 1,79 ha an.
5Am 21. Mai 2012 begann der Bruder des Klägers auf der o.g. Fläche Gras zu mähen. Der Kläger untersagt ihm daraufhin mit polizeilicher Hilfe die Fortsetzung der Mäharbeiten und berief sich ausdrücklich auf das im Verfahren 2 C 280/08 ergangene Urteil des Amtsgerichts Halle (Westfalen).
6Mit Schreiben vom 28. August 2012 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass auch sein Bruder bezüglich der streitbefangenen Fläche einen Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie gestellt habe. Daraufhin übersandte der Kläger das Urteil des Amtsgerichts Halle (Westfalen) und verwies sinngemäß darauf, dass er die Fläche rechtmäßig genutzt habe.
7Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 hob das Amtsgericht Halle (Westfalen) im Verfahren 2 C 280/08 die einstweilige Verfügung vom 07. April 2008 hinsichtlich des Grundstücks Gemarkungauf. Zur Begründung führte es an, der Bruder des Klägers habe glaubhaft gemacht, dass aufgrund des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 25. November 2011 über die vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen seit dem 01. Dezember 2011 die bestehenden Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte an dem Grundstück Gemarkung (neu) erloschen seien. Der Besitz sei daher ab dem 01. Dezember 2011 auf den Bruder des Klägers übergegangen. Die Flurbereinigungsbehörde habe die sofortige Vollziehung angeordnet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nicht gestellt und durchgesetzt worden. Ungeachtet der Klage gegen die endgültige Ausführungsanordnung müsse der Kläger die vorläufige Besitzeinweisung respektieren.
8Unter dem 31. Oktober 2012 übersandte der Bruder des Klägers dem Beklagten eine Ausfertigung des vorgenannten Urteils vom 16. Oktober 2012 und wies darauf hin, dass, soweit der Kläger auf der streitbefangenen Fläche gearbeitet habe, es sich bei der Bewirtschaftung um verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB gehandelt habe.
9Im Dezember 2012 legte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung vom 22. Oktober 2012 des Lohnbetriebes H. über Mäharbeiten und das Umpacken von Heu im Oktober 2012 sowie eine Bestätigung des Lohnunternehmers Everding vom 17. November 2012 über eine Heuernte im Juni 2012 auf dem Grundstück (neu) vor.
10Mit Bescheid vom 22. Januar 2013 gewährte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 24. April 2012 Betriebsprämie 2012 in Höhe von 3.143,68 €. Dabei erkannte er hinsichtlich der lfd. Nr. 11 des Flächenverzeichnisses Teilschlag 8 a statt beantragter 1,79 ha eine Fläche von 0,35 ha an. Ferner teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2013 mit, er sichere ihm schriftlich zu, dass er auch nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat gegen den im Betreff genannten Bescheid die Sach- und Rechtslage erneut überprüfen und dann einen entweder inhaltlich gleichen oder geänderten Bescheid erlassen werde. Mit dem Erlass des dann inhaltlich gleichlautenden oder geänderten Bescheides beginne die Klagefrist von einem Monat erneut zu laufen. Den bisher erlassenen Bescheid werde er dann aufheben.
11Am 18. Februar 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, ihm stehe Betriebsprämie 2012 für die Fläche Gemarkung, (neu) in einem Umfang von weiteren 1,44 ha zu. Er habe diese Fläche im Jahre 2012 durchgehend bewirtschaftet und die tatsächliche Bewirtschaftung durch die vorgelegten Bescheinigungen der Lohnunternehmer nachgewiesen. Verbotene Eigenmacht habe er nicht begangen. Zwar habe die vorläufige Besitzeinweisung der Bezirksregierung E. vom 25. November 2011 Bestandskraft erlangt, dies bedeute aber nicht, dass sein Bruder hierdurch ab dem 01. Dezember 2011 auch den unmittelbaren Besitz an der Fläche habe. Hierzu hätte es eines weiteren Rechtsaktes bedurft, wie dies z.B. in Fällen der streitigen Auflösung von Pachtverhältnissen der Fall sei. Darüber hinaus hätte die Bezirksregierung E. mit Blick darauf, dass das Flurbereinigungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, gar keine vorläufige Besitzeinweisung vornehmen dürfen. Hinzu komme, dass das Urteil des Amtsgerichts Halle vom 16. Oktober 2012 – 2 C 280/08 – erst mit der Rücknahme der Berufung am 09. Juli 2013 vor dem Landgericht Bielefeld Rechtskraft erlangt habe. So lange habe das Betretungs- und Befahrungsverbot für seinen Bruder bezüglich der streitbefangenen Fläche Bestand gehabt. Darüber hinaus sei er als Eigentümer der Fläche zur Ausübung des Besitzrechtes berechtigt.
12Der Kläger beantragt,
13der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2013 verpflichtet, ihm auf seinen Antrag vom 24. April 2012 zusätzlich für die Fläche laufende Feldblocknummer 11, Feldblock für den doppelt beantragten Überlauf von
141,44 ha Betriebsprämie 2012 zu gewähren.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er macht geltend, auf die tatsächliche Nutzung der streitbefangenen Fläche durch den Kläger komme es nicht an. Mit Blick darauf, dass die vorläufige Besitzeinweisung seitens der Bezirksregierung E. Bestandskraft erlangt habe, sei der Bruder des Klägers mit Wirkung ab dem 01. Dezember 2011 unmittelbarer Besitzer der streitbefangenen Fläche geworden. Die Einräumung des unmittelbaren Besitzes ergebe sich unmittelbar aus der entsprechenden Verfügung der Bezirksregierung E. . Für die Frage der rechtmäßigen Bewirtschaftung einer Fläche komme es nicht auf eigentumsrechtliche, sondern allein auf besitzrechtliche Verhältnisse an der Fläche an. Die streitbefangene Fläche sei dem Betrieb des Klägers daher nicht zuzurechnen gewesen. Überdies liege ein Fall der verbotenen Eigenmacht vor.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die statthafte Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Das Gericht lässt offen, ob und in welchem Umfang das Schreiben des Beklagten vom 25. Januar 2013 Auswirkungen auf das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hat, denn die Klage ist in jedem Fall unbegründet.
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Betriebsprämie für das Jahr 2012 in Höhe von 447,32 € (1,44 x 310,64 €) für weitere 1,44 ha bezüglich der Fläche mit der lfd. Nr. 11 des Flächenverzeichnisses Feldblock. Der insoweit entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 VwGO).
22Nach Art. 33 und 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann der Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung nur in Anspruch nehmen, wenn er über entsprechende Zahlungsansprüche und beihilfefähige Flächen verfügt. Gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird dem Betriebsinhaber grundsätzlich eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Nach Art. 35 der vorgenannten Verordnung hat der Betriebsinhaber die Parzellen anzumelden, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Diese Parzellen müssen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedsstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie – Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) i.V.m. § 7 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) bestimmt insoweit, dass der 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, der maßgebliche Zeitpunkt ist. Ausgehend hiervon, kann nur derjenige eine Betriebsprämienzahlung gewährt bekommen, der am 15. Mai 2012 über die streitbefangene Fläche verfügte.
23Zur Frage, wann eine Fläche einem landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung steht, hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 14. Oktober 2010 – C 61/09 –, juris) hinsichtlich Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entschieden, dass die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb des Landwirts nicht voraussetze, dass sie diesem aufgrund eines Pachtvertrages oder eines anderen gleichartigen Überlassungsvertrages gegen Entgelt zur Verfügung stehe. Weder Abs. 2 noch Abs. 3 des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimme näher die Art des Rechtsverhältnisses, auf dessen Grundlage die betreffende Fläche genutzt werde. Die Fläche gehöre dann zum Betrieb des Landwirtes, wenn dieser befugt sei, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten. Der Begriff der Verwaltung bedeute dabei nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Fläche in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen müsse. Der Landwirt müsse jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen, also in der Lage sein, bei der Nutzung der betreffenden Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Darüber hinaus dürften die streitigen Flächen in dieser Zeit nicht von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt werden. Um zu verhindern, dass mehrere Landwirte geltend machten, dass die betreffenden Parzellen zu ihrem Betrieb gehörten, sei es nämlich erforderlich, dass diese Flächen in dieser Zeit nicht im Sinne der Betriebsprämienregelung dem Betrieb anderer Landwirte zugeordnet werden könnten.
24Diese Ausführungen des EuGH sind in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte – mit zum Teil unterschiedlicher Akzentuierung – berücksichtigt worden. Das OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 05. Mai 2011 – 2 L 170/09 –, juris Rdnr. 60) sieht es für die Zuordnung einer Fläche zu einem Betrieb für erforderlich an, dass der jeweilige Betriebsinhaber auch zur Nutzung der betreffenden Fläche berechtigt ist. Das Sächsische OVG (Beschluss vom 01. November 2012 – 1 A 613/09 –, juris Rdnr. 6) ordnet tatsächliche Maßnahmen der Bewirtschaftung dem nach nationalem Recht Nutzungsberechtigten zu. Nach dem Bay. VGH (Beschluss vom 30. Januar 2012 – 21 ZB 11.223 –, juris Rdnr. 5) ist bei Doppelbeantragungen der ordnungsgemäße Nachweis des Nutzungsrechts sogar stets eine zwingende Voraussetzung für die Beantragung der Förderung. Das VG Augsburg hat in jüngster Zeit (Urteil vom 16. April 2013 – Au 3 K 12.158 –, juris Rdnr. 31 m.w.N) die zu dem Thema ergangene Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass für die Frage nach der subjektiven Zuordnung der Flächen vorrangig auf die tatsächliche Nutzung im maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. die tatsächliche Bewirtschaftung abzustellen ist. Lediglich in den Fällen, in denen von mehreren Antragstellern gleichzeitig eine Förderung in Bezug auf ein und dieselbe Fläche beansprucht wird („Doppelantragstellung“), sowie bei angemaßter Besitzerstellung aufgrund verbotener Eigenmacht soll ergänzend die zivilrechtlich-vertragliche Nutzungsberechtigung als Kollisionsregel herangezogen werden.
25Ausgehend hiervon scheidet eine Zuordnung der streitbefangenen Fläche zum Betrieb des Klägers aus. Im vorliegenden Fall ist – und dies hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt – zwar eine tatsächliche Nutzung der streitbefangenen Fläche durch den Kläger gegeben. Dies ergibt sich bereits aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen und Rechnungen der Lohnunternehmer bezüglich der für das Jahr 2012 geleisteten Arbeiten. Gleichwohl war die streitbefangene Fläche im Rahmen der Gewährung von Betriebsprämie 2012 nicht dem klägerischen Betrieb zuzurechnen, da der Kläger mit Blick auf die sofort vollziehbare und bestandskräftige zu Gunsten seines Bruders ergangene vorläufige Besitzeinweisung der Bezirksregierung E. vom 25. November 2011 nicht befugt war, die Fläche ab dem 01. Dezember 2011 zu nutzen. Da keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Verfügung vom 25. November 2011 gegeben sind, kann offen bleiben, ob diese überhaupt ergehen durfte.
26Mit der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG und dem Übergang von Besitz und Nutzung nach § 66 FlurbG treten nur die aus dem Besitz folgenden Rechtswirkungen ein. Es gehen mit dem Besitz die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf die Empfänger über. Die Teilnehmer bleiben Eigentümer der betroffenen Grundstücke. Eine Handlung der Teilnehmer für den Besitzübergang, d.h. eine Besitzergreifung, ist nicht erforderlich. Es bedarf – entgegen der Auffassung des Klägers – daher keiner Übergabe des Grundstücks zur Begründung des Besitzes (vgl. § 854 BGB), der Besitz geht vielmehr durch die Anordnung selbst zu dem in den Überleitungsbestimmungen festgesetzten Zeitpunkt kraft Gesetzes auf den Empfänger über wie im Erbfall.
27Vgl. Schwantag/Wingerter, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2008, § 66 Rdnr. 1; Steuer, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 1956, § 66 Seite 226.
28Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall ein Fall der sog. verbotenen Eigenmacht i.S.d. §§ 858, 861 BGB gegeben. Verbotene Eigenmacht im vorgenannten Sinne kann nur gegen den unmittelbaren Besitzer, nicht aber gegen einen mittelbaren Besitzer verübt werden.
29Vgl. BGH, Urteil vom 06. Juli 1977 – VIII ZR 277/75 –, juris.
30Eine angemaßte Besitzerstellung des Klägers ergibt sich hier daraus, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Bewirtschaftung der Fläche seinen Bruder, mithin den unmittelbaren Besitzer, aus dessen Besitzerstellung gedrängt und ihm so den Besitz daran entzogen hatte. Unerheblich ist dabei, dass das Amtsgericht Halle (Westfalen) erst mit Urteil vom 16. Oktober 2012 – 2 C 280/08 – das Betretungs- und Befahrverbot zu Lasten des Bruders des Klägers aufgehoben hat. Wie bereits oben dargetan, ist dem Bruder des Klägers mit der Verfügung vom 25. November 2011 unmittelbar das Besitz- und Nutzungsrecht ab dem 01. Dezember 2011 kraft Gesetzes – und damit unabhängig von der Rechtswirkung des vorgenannten Urteils – eingeräumt worden.
31Entgegen der Auffassung des Klägers konnte er aus seiner Stellung als Eigentümer der Fläche auch kein Besitzrecht ableiten. Die eingewiesenen Besitzer genießen ab dem jeweiligen Stichtag Besitzschutz auch gegenüber dem Eigentümer nach §§ 861, 862 BGB.
32Vgl. Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 66 Rdnr. 2.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Mit dem in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke. Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Die Flurbereinigungsbehörde kann Abweichendes bestimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 69 bis 71 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§§ 61 und 63).
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, für das die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung stehen.
(2) Im Falle des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres im Durchschnitt ermittelt. Für Schafe und Ziegen hat der Betriebsinhaber die Zahl der Großvieheinheiten zu den Stichtagen 3. Mai und 15. August des jeweiligen Antragsjahres anhand seines Bestandsregisters nach Maßgabe der InVeKoS-Verordnung nachzuweisen.
(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.
(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.
(3) (weggefallen)
(4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen.
(5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
(6) Änderungen des Sammelantrags nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, mitzuteilen.
(1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzeinweisung an. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich bekanntzumachen; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kann sie auch zugestellt werden. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Mit dem in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke. Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Die Flurbereinigungsbehörde kann Abweichendes bestimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 69 bis 71 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§§ 61 und 63).
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.