Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 13a ZB 15.1753

bei uns veröffentlicht am23.01.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 7 K 14.1515, 18.06.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 832,82 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Juni 2015 (Az. RN 7 K 14.1515) ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht vorliegen.

An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese lägen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546; B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).

Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe für bestimmte Flächen keinen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) nach Art. 36 a) ii) i. V. m. Art. 37 VO (EG) Nr. 1698/2005 für das Jahr 2012. Entgegen dessen Auffassung sei er anspruchsberechtigt gewesen. Zwar sei sein Pachtvertrag mit Kündigung zum 30. September 2011 beendet worden. Die nach der Rechtsprechung des Gerichts für eine Förderung zudem erforderliche zivilrechtliche Nutzungsberechtigung habe aber auch im Jahre 2012 vorgelegen. § 596 Abs. 1 BGB weise für die Zeit zwischen Beendigung des Pachtverhältnisses und tatsächlicher Rückgabe die Bewirtschaftung eindeutig dem Pächter zu. Dieser dürfe also in dieser Zeit die Fläche nicht unbewirtschaftet lassen. Damit unterscheide sich die vorliegende Konstellation eines ausgelaufenen Pachtvertrags von Fällen verbotener Eigenmacht bzw. willkürlicher Bewirtschaftung. Im Übrigen wäre hier ein zivilrechtliches Nutzungsrecht auch aufgrund der Einräumung der Herausgabefrist bis 30. September 2013 durch den im zivilrechtlichen Räumungsverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 12. August 2013 gegeben.

Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach ein Nutzungsrecht Voraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichszulage (und auch einer Betriebsprämie) ist, entspricht - wie auch vom Kläger gesehen - der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Nach dieser kommt es nicht allein auf die tatsächliche Nutzung der Flächen an, sondern ist zudem eine zivilrechtliche Nutzungsberechtigung erforderlich (BayVGH, U. v. 16.4.2013 - 21 B 12.1307 - juris; B. v. 30.1.2012 - 21 ZB 11.223 - juris; s. auch SächsOVG, U. v. 27.8.2015 - 1 A 506/13 - juris). Diese hatte der Kläger für das Jahr 2012 nach Kündigung seines Pachtvertrages aber nicht mehr. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 596 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Pächter verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. Die Pflicht zur Rückgabe entsteht jedoch unmittelbar nach Beendigung des Landpachtvertrags (Schuhmacher in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2016, § 596 BGB Rn. 8). Hierauf bezieht sich zunächst die Verpflichtung zur Rückgabe in dem entsprechenden Zustand. Dem Pächter wird allerdings auch für die Zeit zwischen der Beendigung des Pachtvertrages und einer verspäteten Rückgabe als nachvertragliche Pflicht aufgegeben, die Flächen ordnungsgemäß weiter zu bewirtschaften (Schuhmacher, a. a. O., Rn. 6). Damit soll sichergestellt werden, dass die Pachtsache sich nicht deshalb verschlechtert, weil sie nicht rechtzeitig zurückgegeben wird. Ein Nutzungsrecht ist damit nicht verbunden. Ausdrücklich regelt § 597 BGB dann die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Rückgabe.

Ein zivilrechtliches Nutzungsrecht ergibt sich auch nicht aufgrund des vor dem Amtsgericht R. am 12. August 2013 geschlossenen Vergleichs (Az. 10 XV 5/13), wonach der Kläger das landwirtschaftliche Anwesen geräumt herausgibt, ihm aber eine Räumungsfrist bis 30. September 2013 eingeräumt wird. Unabhängig von der Frage, ob förderrechtliche Bestimmungen der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen können, gewährt diese Frist dem Kläger lediglich einen Aufschub und verpflichtet ihn zugleich, diese Frist für die Räumung zu nutzen. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Amtsgerichts R. vom 12. August 2013 war die Räumungsklage offenkundig begründet; es bestand ein Räumungsanspruch gegen den Kläger dieses Verfahrens.

Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Vielmehr ist geklärt, dass es für die Ausgleichszulage auch auf die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung ankommt, deren Fehlen nicht durch die tatsächliche Bewirtschaftung geheilt wird (BayVGH, U. v. 16.4.2013 a. a. O.; B. v. 30.1.2012 a. a. O.; vgl. auch VG Minden, U. v. 22.1.2014 - 11 K 652/13 - juris). Uneinheitlichkeiten der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur sind nicht ersichtlich.

Ebenso wenig kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die Frage zu, ob und inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur einschränkenden Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen einschlägig ist. Zum einen ist geklärt, dass ein zivilrechtliches Nutzungsrecht zwingende Voraussetzung für die Bewilligung einer Ausgleichszulage ist. Inwieweit dies bei anderen Konstellationen ebenfalls der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 13a ZB 15.1753 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 596 Rückgabe der Pachtsache


(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht. (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 597 Verspätete Rückgabe


Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausges

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Verwaltungsgericht Minden Urteil, 22. Jan. 2014 - 11 K 652/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrag

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.