Verwaltungsgericht Minden Urteil, 16. März 2015 - 10 K 494/15.A
Gericht
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerinnen stammen aus Nigeria. Die am 25. April 1990 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der am 25. Januar 2012 geborenen Klägerin zu 2. Am 14. Oktober 2014 stellten die Klägerinnen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) Asylanträge. Im Rahmen eines am selben Tag mit der Klägerin zu 1. (in englischer Sprache) geführten „Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ erklärte diese: Sie – die Klägerinnen – hätten Nigeria am 16. Mai 2014 verlassen und seien über Niger und Algerien nach Marokko gefahren. Von dort aus seien sie mit einem Boot nach Spanien gelangt. Dort seien ihr – der Klägerin zu 1. – am 1. September 2014 Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach drei Wochen des Aufenthalts in Spanien seien sie nach Deutschland weitergereist. Personalpapiere könnten nicht vorlegen werden.
3Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Klägerin zu 1. mit der EURODAC-Datenbank ergab für sie am 23. Oktober 2014 hinsichtlich des Königreichs Spanien einen Treffer der Kategorie 2 (ES21832218386).
4Am 12. Dezember 2014 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die spanischen Behörden. Diese erklärten sich am 28. Januar 2014 zur Rückübernahme der Klägerinnen bereit und teilten mit, dass die Klägerin zu 1. in Spanien unter dem Namen „Rita F. “ aufgetreten sei.
5Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 – Az.: 5828768-232 – lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerinnen als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Spanien an. Der Bescheid wurde den Klägerinnen am 4. Februar 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
6Am 18. Februar 2015 haben die Klägerinnen Klage erhoben: Sie seien am 26. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zuvor seien sie in Spanien gewesen. Dort seien sie nach ihrem Reiseweg befragt und erkennungsdienstlich behandelt worden. Anschließend habe man sie zu einer Station des Roten Kreuzes gebracht, wo man ihnen ein Schreiben übergeben habe, wonach sie Spanien binnen 15 Tagen verlassen sollten. Die Klägerin zu 1. habe immer wieder versucht, ihre Fluchtgründe vorzutragen. Es habe sich jedoch niemand darum gekümmert. Ein Asylantrag sei nicht angenommen worden. Man habe ihr gesagt, dass ihre Asylgründe in Spanien niemanden interessierten; sie solle doch nach Deutschland oder zurück nach Nigeria gehen. Dies sei in Spanien wohl auch kein Einzelfall. So habe etwa das VG Potsdam (Beschluss vom 29. August 2014 – 6 L 425/14.A –) erhebliche Zweifel daran, dass illegal eingereisten Schwarzafrikanern regelmäßig das Asylverfahren in Spanien offenstehe. Auch dem US-Außenministerium (Bericht vom 19. April 2013) lägen Erkenntnisse vor, dass manche Personen – speziell solche aus Afrika – Diskriminierung im Zusammenhang mit der Asylantragstellung erführen. In gleicher Weise habe sich Amnesty International in einem Bericht aus dem Jahre 2013 geäußert. Ferner sei vorliegend von Bedeutung, dass sich die Klägerin zu 2. noch im Kleinkindalter befinde und daher besonders schutzbedürftig sei. Es sei angesichts des geschilderten Verhaltens der spanischen Stellen damit zu rechnen, dass eine ausreichende Versorgung und Unterbringung der Klägerin zu 2. nicht gesichert sei. Ihnen – den Klägerinnen – sei danach eine Überstellung nach Spanien nicht zumutbar.
7Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids (Az. 5828768-232) vom 30.01.2015 (zugestellt am 04.02.2015) zu verpflichten, ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen.
9Mit Beschluss vom 3. März 2015 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12A. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klägerinnen haben ihr Einverständnis mit einer solchen Entscheidung durch Schriftsatz vom 13. März 2015 erklärt. Die Beklagte hat am 26. Januar 2015 – Az.: M21-9221-2015 – gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Minden eine allgemeine Prozesserklärung abgegeben, in der sie für asylrechtliche Verfahren (u.a.) auf mündliche Verhandlung verzichtet. Eine hiervon abweichende Erklärung der Beklagten für das vorliegende Verfahren liegt nicht vor.
13B. Die Klagen haben keinen Erfolg.
14I. Soweit der Klägerinnen die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Januar 2015 begehren, ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
15Soweit die Klägerinnen dagegen über die Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2015 hinaus die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland begehren, sind die Klagen mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Denn schon die Beseitigung der in dem genannten Bundesamtsbescheid enthaltenen Verwaltungsakte – der Ablehnung der durch die Klägerinnen in Deutschland gestellten Asylanträge als unzulässig (§ 27a AsylVfG) und der daran anknüpfenden Anordnung ihrer Abschiebung nach Spanien (§ 34a AsylVfG) – führt grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages. Das Bundesamt wäre nach Aufhebung des Bescheides bereits von Gesetzes wegen (§§ 24, 31 AsylVfG) verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. In den Fällen des § 27a AsylVfG – ein solcher ist hier gegeben – hat sich das Bundesamt lediglich mit der Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist. Eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache noch nicht erfolgt. Die Aufhebung des Bescheides beseitigt ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens. Das Bundesamt hätte im Fall einer solchen Aufhebung das Asylverfahren in dem Stadium, in dem es dieses zu Unrecht beendet hat, weiterzuführen. Einer Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens bedarf es daher nicht.
16Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris (Rdnr. 28 ff.); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. November 2014– 6a K 3817/14.A –, juris (Rdnr. 14), m.w.N.
17II. Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie unbegründet. Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 enthaltenen Verwaltungsakte nach § 27a AsylVfG (Ablehnung der Asylanträge als unzulässig) und § 34a AsylVfG (Anordnung der Abschiebung nach Spanien) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
181. Das Bundesamt hat die Asylanträge der Klägerinnen zu Recht als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
19a) Die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zu 1. ergibt sich aus den Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO). Diese Verordnung und nicht deren Vorgängerverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1, sog. Dublin-II-VO) ist hier einschlägig, weil die Klägerin zu 1. ihren Asylantrag, d.h. ihren Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b) Dublin-III-VO, am 14. Oktober 2014 und damit nach dem 1. Januar 2014 als dem gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Dublin-III-VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat.
20Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist das Königreich Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zu 1. zuständig.
21Dies folgt mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ausgehend von ihren eigenen Angaben hat die Klägerin zu 1. aus einem Drittstaat (Marokko) kommend als erstes die (See-) Grenze zu dem Mitgliedstaat Spanien überschritten. Dies erfolgte – soweit ersichtlich – ohne einen Aufenthaltstitel und insofern illegal. Die daraus resultierende Zuständigkeit Spaniens hat auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO geendet. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit (eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem der Mitgliedstaaten ein Asylantrag gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Asylantrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Zwölfmonatszeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, m.w.N., juris (Rdnr. 46 ff.), zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO.
23Damit steht Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO einer Zuständigkeit Spaniens nicht entgegen. Ausgehend vom Vortrag der Klägerinnen, wonach sie am 26. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (vgl. Blatt 2 der Gerichtsakte) und sich unmittelbar davor nur drei Wochen in Spanien aufgehalten haben (vgl. Blatt 37 der beigezogenen Bundesamtsakte), muss der illegale Grenzübertritt nach Spanien, der den Beginn der Zwölfmonatsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO markiert, Anfang September 2014 erfolgt sein. Einen Asylantrag hat die Klägerin zu 1. sodann am 14. Oktober 2014 und damit unzweifelhaft innerhalb dieser Frist in Deutschland gestellt. Dass ein Asylantrag nicht auch in Spanien gestellt worden ist, ist für die Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ohne Bedeutung.
24b) Die danach gegebene Zuständigkeit des Königreichs Spanien und die hiermit gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO verbundene Pflicht zur Aufnahme der Klägerin zu 1. ist auch nicht nachträglich erloschen. Namentlich sind die einschlägigen Antrags- und Überstellungsfristen nicht verstrichen:
25Die (hier aufgrund des erzielten EURODAC-Treffers) einschlägige zweimonatige Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) hat das Bundesamt beachtet, indem es sich am 12. Dezember 2014, d.h. rund sieben Wochen nach Erzielung des EURODAC-Treffers, der vom 23. Oktober 2014 datiert, an die spanischen Behörden gewandt hat.
26Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung der Klägerin zu 1. in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen wäre. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat. Nachdem das Bundesamt das die Klägerin zu 1. betreffende Aufnahmegesuch am 12. Dezember 2014 an die spanischen Behörden gerichtet hatte, hätten diese das Gesuch gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO innerhalb einer der zweimonatigen Frist, d.h. bis zum Ablauf des 12. Januar 2015, beantworten müssen. Dies haben die spanischen Behörden indessen versäumt; sie haben ihr Einverständnis mit der Aufnahme der Klägerin zu 1. erst am 28. Januar 2015 erteilt. Dies hat zur Folge, dass von einer stattgebenden Entscheidung Spaniens über das Aufnahmegesuch bereits mit Ablauf des 12. Januar 2015 auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Dieser Zeitpunkt markiert zugleich den Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO, die somit erst mit dem 12. Juli 2015 verstreichen wird.
27c) Die danach gegebene Zuständigkeit des Königreichs Spanien für die Bearbeitung des Asylantrags der Klägerin zu 1. führt dazu, dass dieser Mitgliedstaat auch für das Asylgesuch ihrer Tochter, der Klägerin zu 2., zuständig ist. Dies folgt aus der verfahrensrechtlichen Abhängigkeit der Situation der am 25. Januar 2012 in Nigeria geborenen Klägerin zu 2. von derjenigen ihrer Mutter. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO bestimmt hierzu, dass für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylantragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition eines Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Für die Prüfung des Antrags der Klägerin zu 1. auf internationalen Schutz ist – wie ausgeführt – das Königreich Spanien zuständig. Da ihre Situation nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO untrennbar mit derjenigen ihrer minderjährigen Tochter verbunden ist, die deren Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Buchst. g) Dublin-III-VO ist, erstreckt sich die Zuständigkeit Spaniens auch auf die Klägerin zu 2. Da diese erst drei Jahre alt ist, dient es auch unzweifelhaft ihrem Wohl, nicht zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens von ihrer Mutter getrennt zu werden.
28d) Gegen die danach für beide Klägerinnen gegebene Zuständigkeit Spaniens können sie auch nicht mit Erfolg einwenden, dass das spanische Asylwesen mit durchgreifenden systemischen Mängeln behaftet sei.
29Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO Dublin-III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3).
30Der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO liegt die Rechtsprechung des EuGH zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde. Dieses gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission zukommt. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen.
31Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) –, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, NVwZ 2014, 208.
32Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO liegen vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, NVwZ 2014, 1039, zur Rechtslage nach der Dublin-II-VO.
34Im Rahmen dieser Prognose ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen, maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis.
35Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413 und HUDOC (Rdnr. 359); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rdnr. 21.
36Dem erkennenden Gericht liegen indessen keinerlei Erkenntnismittel vor, welche die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens bzw. der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im vorstehend genannten Sinne bestehen.
37- ebenso z.B. VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2015 – B 3 E 15.50003 –, juris (Rdnr. 25), VG Augsburg, Beschluss vom 21. Januar 2015 – Au 5 S 50003 –, juris (Rdnr. 26 und 27), VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2759/14.A – , juris (Rdnr. 32 ff.), und vom 8. Oktober 2014 – 11 K 900/14.A –, juris (Rdnr. 68 und 69), VG München, Beschlüsse vom 13. Oktober 2014 – M 16 S 14.50529 –, juris (Rdnr. 17), und vom 15. September 2014 – M 6a S 14.50475 –, juris (Rdnr. 22 und 23), VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2014 – 6 L 551/14.A –, juris (Rdnr. 9 ff.), VG Aachen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 4 L 398/14.A –, juris (Rdnr. 23), sowie VG Stuttgart, Urteile vom 20. Mai 2014 – A 12 K 1131/14 – (Seite 5 des Urteilsabdrucks), vom 19. Mai 2014 – A 12 4512/13 – (Seite 4 des Urteilsabdrucks) und vom 29. April 2014 - A 12 K 1539/14 – (Seiten 4 und 5 des Urteilsabdrucks), jeweils m.w.N. -.
38Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem sinngemäßen Vortrag der Klägerinnen, wonach sie in Spanien ein Schreiben erhalten hätten, mit dem sie zur zeitnahen Ausreise aufgefordert seien, und man ihren Asylantrag nicht habe annehmen wollen. Aus dieser Darstellung der Klägerinnen zu ihrem Aufenthalt in Spanien können sie schon deshalb nichts für sich herleiten, weil die diesbezüglichen Angaben, die allein von der Klägerin zu 1. stammen können, unglaubhaft sind. Diese Feststellung beruht vor allem darauf, dass die Klägerin zu 1. den spanischen und den deutschen Behörden jeweils unter Angabe unterschiedlicher Personalien gegenübergetreten ist. Ausweislich der Mittleilung der spanischen Behörden vom 28. Januar 2015 ist sie dort unter dem Namen Rita F. aufgetreten, wohingegen sie in Deutschland behauptet hat, Rita N. zu heißen. Da diese Angaben ersichtlich nicht miteinander vereinbar sind, ist festzuhalten, dass die Klägerin zu 1. zumindest in einem Fall, möglicherweise aber auch in zwei Fällen, eine falsche Identität benutzt hat. Dies spricht dafür, dass die Klägerin zu 1. etwas zu verbergen hat und letztlich nicht ersichtlich ist, was man ihr überhaupt glauben kann. Erschwerend kommt bei alledem hinzu, dass die Klägerin zu 1. die in Spanien gemachten Angaben zu ihrer Identität nicht von sich aus gegenüber dem Bundesamt offengelegt hat, sondern die diesbezügliche Abweichung erst durch die Mitteilung der spanischen Behörden vom 28. Januar 2014 aufgedeckt worden ist. Die Klägerin zu 1. hat auch keine nachvollziehbare Erklärung dazu geliefert, warum sie in Spanien und Deutschland unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist. Des Weiteren sind die Angaben der Klägerin zu 1. zu ihrem Aufenthalt in Spanien weitgehend unsubstanziiert. Insbesondere werden die Behörden oder sonstigen Stellen, bei denen sie angeblich erfolglos einen Asylantrag hat stellen wollen, nicht konkret genannt. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn sie sich tatsächlich – wie von ihr behauptet – „immer wieder die Gründe für ihre Flucht“ dargelegt hätte, ohne dass „ein Asylantrag angenommen worden“ wäre. Insgesamt ist ihr diesbezüglicher Vortrag derart unsubstanziiert, farblos und ungenau, dass ihm nicht entnommen werden kann, die spanischen Behörden hätten die Entgegennahme eines Asylgesuchs pflichtwidrig verweigert. Ein nachvollziehbarer, detaillierter Vortrag zu dieser Frage wäre zudem deshalb von erheblicher Bedeutung gewesen, weil auch ein Anspruch auf staatliche Sozialleistungen für illegal eingereiste Ausländer in Spanien erst durch die Stellung eines Asylantrags ausgelöst wird.
39Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2759/14.A –, juris (Rdnr. 35).
40Im Übrigen hat die Klägerin zu 1. auch keinerlei Unterlagen zu ihrem Aufenthalt in Spanien vorgelegt. Das Gericht kann nach alledem ihren Behauptungen zu angeblichen Pflichtverletzungen durch die spanischen Stellen keinen Glauben schenken.
41Soweit die Klägerinnen unter Berufung auf entsprechende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Berichte des US-Außenministeriums sowie von Amnesty International geltend machen, dass gerade Afrikaner in Spanien teilweise keinen Zugang zum Asylverfahren hätten, können sie auch hieraus nichts für sich herleiten. Zwar gibt es in der Tat Berichte darüber, dass aus Afrika stammenden Asylbewerbern in Spanien eine Asylantragstellung verwehrt worden ist.
42Vgl. dazu etwa VG Potsdam, Beschluss vom 29. August 2014 – VG 6 L 424/14.A –, Seite 9 des Beschlussabdrucks (unter Hinweis auf Berichte des US-Außenministeriums und von Amnesty International aus den Jahren 2012 und 2013), sowie den Länderbericht Spanien von Amnesty International, Seiten 2 und 3 (dieser ist im Internet abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/spanien#flchtlingeundmigranten).
43Abgesehen davon, dass die betreffenden Berichte mehrere Jahre alt sind und daher allenfalls bedingt Auskunft über die aktuelle Situation von Asylbewerbern in Spanien geben können, kann das Gericht nicht feststellen, dass es sich bei den geschilderten Problemen um solche handelt, die eine über Einzelfälle hinausgehende Schwachstelle des spanischen Asylsystems kennzeichnen, von der auch die Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Spanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit betroffen wären. Im Gegenteil wird im Bericht des US-Außenministeriums „Spain 2013 Human Rights Report“
44- dieser kann im Internet unter folgender Adresse abrufgerufen werden: http://www.state.gov/documents/organization/220546.pdf -
45auf Seite 9 ausgeführt, dass potentielle Asylsuchende (grundsätzlich) in der Lage seien, ihre Rechte gegenüber den spanischen Behörden effektiv auszuüben.
46Das Gericht kann daher im Ergebnis nicht erkennen, dass die Klägerinnen bei einer Überstellung nach Spanien von Mängeln des spanischen Asylwesens betroffen wären, die für sie eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung mit sich bringen würden. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Klägerin zu 2. noch im Kleinkindalter befindet. Wie ausgeführt ist mit einer Asylantragstellung in Spanien auch der Zugang zu Sozialleistungen eröffnet. Dass diese Leistungen nicht ausreichen würden, um den notwendigen Lebensunterhalt der Klägerinnen zu bestreiten und dabei auch den Bedarf zu decken, der sich gerade daraus ergibt, dass es sich bei der Klägerin zu 2. um ein Kleinkind handelt, ist nicht ersichtlich.
47e) Auch dann, wenn man davon ausginge, dass unabhängig vom Vorliegen systemischer Mängel für jeden Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK vorliegt
48- in diesem Sinne etwa EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) –, HUDOC (Rdnr. 104), und United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 – EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 (Rdnr. 42 bis 64), jeweils zu Überstellungen nach Italien -
49könnten die Klägerinnen hieraus nichts für sich herleiten. Denn es ist angesichts der Erkenntnisse zum spanischen Asylsystem einerseits und der Bewertung des Vortrags der Klägerin zu 1. andererseits nicht erkennbar, dass sie Gefahr liefen, im Anschluss an eine Rücküberstellung nach Spanien – ggf. auch unabhängig vom Fehlen systemischer Schwachstellen des dortigen Asylsystems – einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
502. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach in den Fällen, in denen ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
51Danach ist die Anordnung der Abschiebung der Klägerinnen nach Spanien rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Mitgliedstaat ist – wie dargelegt – für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig. Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind.
52Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris (Rdnr. 7); OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris (Rdnr. 4); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011– A 11 S 1523/11 –, InfAuslR 2011, 310, juris (Rdnr. 3), sowie BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris (Rdnr. 11).
53Entsprechende Hindernisse sind weder substanziiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
54C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.