Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Okt. 2015 - M 12 S 15.50781
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm drohende Über-stellung nach Spanien im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.
Er ist nach eigenen Angaben ein senegalesischer Staatsangehöriger, der am
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 3. Juni und
Im Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom
Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom
Mit Bescheid vom
Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Spanien aufgrund des ausgestellten Visums gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers zuständig sei. Die weitere Unzulässigkeit des Antrags könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorlägen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Am ... September 2015 erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Bayerischen Verwaltungsgericht Klage (M 12 K 15. 50780) und stellte gleichzeitig
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
gegen die Abschiebungsanordnung.
Klage und Antrag wurden im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Dublin III VO sei außer Kraft gesetzt, da die Bundesregierung den in Ungarn festsitzenden Flüchtlingen die Einreise ohne Registrierung ermöglicht habe. Der Antragsteller sei homosexuell. Er sei in Senegal verfolgt und verletzt worden. Der Antragsteller sei nach Norwegen gereist. Von dort sei er nach Ablauf des Visums nach Spanien abgeschoben worden. Der Antragsteller sei dann über Frankreich nach Deutschland eingereist. In Spanien würden Homosexuelle stigmatisiert und verfolgt. Es bestehe die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung gem. Art. 3 EMRK. Rücküberstellte Asylbewerber würden inhaftiert. Der Antragsteller sei traumatisiert und werde sich in ärztliche Behandlung begeben.
Die Antragsgegnerin stellte
keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist zwar zulässig (§ 34a Abs. 2 AsylVfG), jedoch nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris; VG Göttingen, B. v. 9.12.2013 - 2 B 869/13 - juris, Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, denn der streitgegenständliche Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Anwendbar ist die Dublin III VO, s. Art. 49 Dublin III VO. Der Asylantrag wurde am
Zweifelhaft ist, ob die Zuständigkeit Spaniens aus Art. 12 Abs. 4 i. V. m. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO folgt. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO ist nur dann zuständigkeitsbegründend, wenn das von der spanischen Botschaft erteilte Visum ursächlich für die Einreise des Antragstellers in das Gebiet der Mitgliedsstaaten war. Das Visum galt vom 12. Mai 2014 bis 7. November 2014 (Bl. 25 der Behördenakte), der Antragsteller ist nach eigenen Angaben erst Anfang März 2015 (wieder) nach Spanien und am 24. März 2015 ins Bundesgebiet eingereist, also nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums. Gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO begründen auch abgelaufene Visa, aufgrund derer der Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreisen konnte, die Zuständigkeit des ausstellenden Staates, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet nicht verlassen hat. Die Anknüpfung an abgelaufene Visa setzt allerdings voraus, dass diese rechtliche Voraussetzung für die Einreise waren. Das war hier nicht der Fall, denn der Antragsteller reiste erst nach Visumsablauf ins Bundesgebiet ein. Im Übrigen war die Geltungsdauer des Visums zum Zeitpunkt der Asyl-Antragstellung im Bundesgebiet (Art. 7 Abs. 2 Dublin III VO) am 3. Juni 2015 um mehr als sechs Monate abgelaufen (Ablauf der sechs Wochenfrist am 7. Mai 2015), so dass auch deshalb wohl die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Dublin III VO wohl nicht vorliegen.
Allerdings ist Spanien für die Bearbeitung des Asylantrags gem. Art. 13 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1 Dublin III VO zuständig. Der Antragsteller hat selbst ausgeführt, dass er Anfang März 2015 (nach Ablauf des Visums zum 7. November 2014) nach Spanien eingereist ist. Insofern hat er die Grenze nach Spanien nach Visumsablauf überschritten, § 13 Abs. 1 Dublin III VO. Spanien hat mit Schreiben vom 15. Juli 2015 seine Zuständigkeit bejaht und der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt (Bl. 56 der Behördenakte).
Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Spaniens den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.
Die Auslegung der Dublin III Verordnung, die wie die Dublin II VO „einen der Bausteine des von der Europäischen Union errichteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems bildet“, und die sich daraus ergebenden Rechte der Asylbewerber sind durch neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geklärt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich, - ähnlich wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (siehe BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Aus diesen Gründen kann nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedsstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedsstaaten zur Beachtung der Dublin-III-Verordnung berühren und deren Pflicht vereiteln, einen Asylbewerber an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 82, 84, 85). Fehlleistungen im Einzelfall stellen diese Vertrauensgrundlage ebenso wie das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Die Mitgliedstaaten dürfen einen Asylbewerber nur dann nicht an den zuständigen Mitgliedsstaat überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (U. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn. 94, 106; U. v. 10.12. 2013, a. a. O., Rn. 60, 62; U. v. 14.11.2013. a. a. O., Rn. 30).
In Bezug auf Spanien ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen (vgl. VG Augsburg B. v. 20.1.2014 - Au 7 S 14.30003 - juris; VG München B. v. 13.9.2013 - M 4 S 13.30881 -; VG Augsburg B. v. 30.8.2013 - Au 5 S 13.30274 - juris; VG Aachen, B. v. 14.1.2015 - 4 L 786)14.A - juris; VG Aachen, B. v. 27.2.2015 - 4 L 68/15.A -juris; VG Potsdam, U. v. 25.6.2015 -VG 6 K 754/15.a - juris; VG Minden, U. v. 16.3.2015 - 10 K 494/15.A - juris; VG Bayreuth, B. v. 9.7.2015 - B 3 S 15.50172 - juris; VG Oldenburg, B. v. 15.9.2015 - 11 B 3485/15 - juris).
Nach dem Jahresbericht zur Menschenrechtslage in Spanien Departements of State der Vereinigten Staaten von Amerika vom 2. Juni 2015 (Sektion 2d) zur Behandlung von Asylbewerbern ist dort das Asylrecht gesetzlich garantiert und wird auch durch administrative Strukturen abgesichert. So kann insbesondere bei jeder Polizeistation ein Asylgesuch angebracht werden, ohne dass die Gefahr einer Abschiebung besteht. Jedes Asylgesuch wird individuell geprüft; gegen ablehnende Entscheidungen ist gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet. Nach dem königlichen Dekret Nr. 16/2012 erhalten Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus zwar nur einen beschränkten Zugang zum Gesundheitssystem. Ausnahmen gelten jedoch in Notfällen sowie für Minderjährige, Schwangere, Patienten mit Infektionskrankheiten sowie psychischen Erkrankungen (vgl. www.ibicasa.com, Ausgabe 59, Juni bis August 2013). Grundsätzlich ist zudem nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/09/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie) davon auszugehen, dass in den Mitgliedsstaaten - und damit auch in Spanien - die Asylbewerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst. Die geringere Möglichkeit der Behandelbarkeit einer Erkrankung in einem anderen Staat, in den der Betroffene abgeschoben werden soll, führt zudem auch nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu einer unmenschlichen Behandlung im Sinn der Art. 4 GR-Charta/Art. 3 EMRK durch den abschiebenden Staat, nämlich dann, wenn humanitäre Gründe zwingend entgegenstehen (vgl. EGMR, U. v.27.5.2008 -26565/05 - NVwZ 2008,1334,1336,Rn.42 ff.; BVerwG, B. v.
Die Behandlung von Personen, die sich ohne Asylantrag oder nach unanfechtbar abgelehntem Asylbegehren in Spanien aufhalten, ist für die Beurteilung systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens ohne Bedeutung.
Spanien gilt außerdem als sicherer Drittstaat i. S. des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U. v. 14.5. 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Die Sonderfälle in diesem Sinn entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen, im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Solche Sonderfälle liegen, wie oben dargestellt, im Falle Spaniens nicht vor.
Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten, der Antragsteller würde als Rückkehrer inhaftiert, führt nicht dazu, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vorliegt.
Grundsätzlich stellt die Möglichkeit der Haft keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die Haft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK wäre. Dies ist dem Grunde nach nicht der Fall, wenn sie nicht nur wegen der Durchführung des Asylverfahrens erfolgt, Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU. Die Haftgründe in Spanien entsprechen im Wesentlichen den in der Europäischen Union zulässigen Haftgründen in Art. 8 Abs. 3 RL 2013/33/EU und sind damit dem Grunde nach zulässig.
Die Abschiebung des Antragstellers kann auch durchgeführt werden. Zwar hat das Bundesamt sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris).
Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in der Klage- und Antragsbegründung führt zu keinem solchen Abschiebungshindernis.
Das Vorbringen, der Antragsteller würde als Homosexueller in Spanien verfolgt und diskriminiert, ist unzutreffend. Seit 2005 können Homosexuelle in Spanien heiraten. Spanien war weltweit eines der ersten Länder, das die Homo-Ehe nicht nur legalisierte, sondern gleichgeschlechtlichen Paaren auch die Adoption von Kindern erlaubte. Die Ausweitung des Eherechts auf schwule und lesbische Paare - einschließlich des Rechts auf Adoption - war Teil des gesellschaftlichen Modernisierungsprogramms. Spanien gehörte damit zu den Vorreitern in Sachen Homosexuellenrechte (http://de.euronews.com/2015(05/21/homo-ehe-in-europa-ein-ueberblick/). Am 5. November 2012 bestätigte das Spanische Verfassungsgericht die Eheöffnung für Homosexuelle in Spanien. Homosexualität ist in der Bevölkerung akzeptiert. In der Studie „Rainbow Europe Map and country Index (May 2010) (http:/www.ilga-europe.org/home/publications/reports_and_other_materials/rainbow _europe_map_ad index_may_2012) steht Spanien in Sachen Toleranz und Rechte für LGBT-Bürger (Lesbian, Guy, Bisexual and Trans) stets an den ersten Plätzen in Europa (https://de.wikipedia.org/wiki/Homosexualit%C3%A4t_in_Spanien). Insofern ist die Situation Homosexueller in Spanien keinesfalls schlechter als in Deutschland.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
...
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Okt. 2015 - M 12 S 15.50781
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Okt. 2015 - M 12 S 15.50781
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 06. Okt. 2015 - M 12 S 15.50781 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache unter dem Aktenzeichen 5 K 1233/13.TR bei dem beschließenden Gericht anhängigen Klage des Antragstellers wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
- 1
Der am 6. September 2013 gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – in Verbindung mit §§ 34a Abs. 2, 75 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch den insoweit gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG seit dem 6. September 2013 anwendbaren Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), zulässig.
- 2
Mit dem vorgenannten Bescheid hat die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 27a AsylVfG und Art. 16 Abs. 1e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - für unzulässig erklärt und auf der Grundlage des § 34a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet. Gegen beide Entscheidungen ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, da die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid das Asylverfahren des Antragstellers ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 - und vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Januar 2013 - 20 B 12.30348 -, juris; Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 - 5 K 967/11.TR -, ESOVGRP), so dass § 80 VwGO anwendbar ist.
- 3
Des Weiteren wurde der Antrag ungeachtet der Frage, welche Frist für eine Antragstellung bei bereits vor Inkrafttreten der Änderung des § 34a AsylVfG bekannt gegebenen Bescheiden gilt, jedenfalls fristgerecht gestellt.
- 4
Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
- 5
Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Insoweit finden die in den Fällen der vorliegenden Art in der Vergangenheit geltenden Einschränkungen, die darauf gründeten, dass aufgrund der bislang geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine angeordnete Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedstaat kraft Gesetzes nicht nach §§ 80, 123 VwGO ausgesetzt werden durfte, keine Anwendung mehr, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten, zumal der Gesetzgeber insoweit die für offensichtlich unbegründete Asylanträge geltende Bestimmung des § 36 Abs. 4 AsylVfG, der zufolge eine Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes angeordnet werden darf, nicht für entsprechend anwendbar erklärt hat und die Gesetzesmaterialen keine Anhaltspunkte für eine abweichende Gesetzauslegung bieten.
- 6
Die Bundestags-Drucksache 17/13556, die der Änderung des § 34a AsylVfG zugrunde liegt, enthält keine Angaben zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. In der Bundestagssitzung vom 7. Juni 2013 (vgl. Plenarprotokoll 17/244 S. 30891 ff, insbesondere S. 30895) wurde alsdann vor der Beschlussfassung in 2. und 3. Lesung ausdrücklich auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingegangen und darauf hingewiesen, dass nur noch entscheidend sei, ob dem Aussetzungsinteresse des Schutzsuchenden Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Behörde einzuräumen sei.
- 7
Die Materialien über die Beteiligung des Bundesrats am Gesetzgebungsverfahren ergeben ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG.
- 8
In der Bundesratsdrucksache 495/1/13 vom 21. Juni 2013 ist festgehalten, dass der Bundesratsausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat gegenüber unter 3. eine Empfehlung folgenden Inhalts abgegeben hat:
- 9
„Der Bundesrat stellt aber fest, dass die Änderungen in § 34a AsylVfG ergänzungsbedürftig sind, weil sie das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Anträgen nach § 80 Absatz 5 VwGO ungeregelt lassen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei dem nächsten Gesetzentwurf zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes vorzusehen, dass im beschleunigten Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit von Asylanträgen (§ 36 AsylVfG) entsprechende Bestimmungen ergänzt werden. Die Aussetzung der Überstellung darf nur angeordnet werden, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber erkennbar sind, sodass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10).“
- 10
In der Sitzung des Bundesrates vom 5. Juli 2013 (vgl. Stenografischer Bericht, Plenarprotokoll 912, S. 401, 429 - Anlage 19) gab alsdann die rheinland-pfälzische Staatsministerin Margit Conrad eine Erklärung dahingehend zu Protokoll, dass die vorstehend zitierte Entschließung aus dem Innenausschuss nicht mitgetragen werden könne, weil sie den gerade wieder eingeführten einstweiligen Rechtsschutz wieder relativieren würde.
- 11
Bei der anschließenden Beschussfassung des Bundesrates schloss sich alsdann nur eine Minderheit des Bundesrates der dargestellten Beschlussempfehlung an (vgl. Plenarprotokoll 912, S. 401 zu Punkt 14, Ziffer 3).
- 12
Demnach kommt eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylVfG nicht in Betracht, so dass die bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO für kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze Anwendung finden müssen. Danach haben die Gerichte die Erfolgsaussichten der in der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen. Zu einer weitergehenden Einzelfallbetrachtung sind sie grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris).
- 13
Ausgehend hiervon erscheint es der Kammer interessengerecht, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil sie die Erfolgsaussichten der Klage unter Berücksichtigung der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2013 - 10 B 10627/13.OVG –, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG verweist, als zumindest offen einstuft, da der dortige Sachverhalt – insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar erscheint, und in dem von dem Antragsteller vorgelegten fachärztlichen Attest, auf das die Antragsgegnerin in ihrer ausführlichen Antragserwiderung nicht eingegangen ist, nachvollziehbar dargelegt ist, warum bei dem Antragsteller aufgrund besonderer Umstände seines Einzelfalles in Italien eine Verschlimmerung seiner gesundheitlichen Lage zu befürchten sei, so dass die vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten auszufallen hat.
- 14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
- 15
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 4 K 173/15.A gegen die unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2015 verfügte Abschiebungsanordnung wird bis acht Wochen nach der Entbindung der Antragstellerin zu 2. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
1
G r ü n d e
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 4 K 173/15.A gegen die unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2015 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen,
4hat lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg.
5Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG statthaft, da die in der Hauptsache erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG).
6Die Antragsteller haben den Aussetzungsantrag auch innerhalb von einer Woche nach der Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Januar 2015 und damit fristgerecht im Sinne des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt. Der auf die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG gestützte Bescheid wurde den Antragstellern ausweislich der Zustellungsurkunde am 21. Januar 2015 persönlich zugestellt (vgl. § 31 Abs. 1 S. 4 AsylVfG). Sie haben den vorliegenden Antrag am 27. Januar 2015 und damit fristgerecht gestellt.
7Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
8Im Rahmen eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers andererseits, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben.
9Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erfolgen, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vorgeschrieben ist. Eine derartige Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG fand im Bundesrat keine Mehrheit.
10Vgl. hierzu: VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 2 B 844/13 -, juris, Rn. 3 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 13 148/14.A -, juris, Rn. 7.
11Die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse hat sich vielmehr maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, soweit sich diese bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen.
12Diese Interessenabwägung fällt vorliegend für einen Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung der Antragstellerin zu 2. zugunsten der Antragsteller und im Übrigen zu deren Lasten aus. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben nur für den vorgenannten Zeitraum rechtlichen Bedenken, ist ansonsten jedoch nicht zu beanstanden.
13Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt u.a. dann eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll (1.), sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (2.).
14Die zuerst genannte Voraussetzung ist zwar erfüllt, es fehlt zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch an der Durchführbarkeit der Abschiebung.
151. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid (Ziffer 1) den Asylantrag der Antragsteller gemäß § 27a AsylVfG mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.
16Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
17Anwendbar für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Prüfung des Asylantrags ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin-III-VO), die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäß Art. 49 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO findet diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, die - wie hier - ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014, gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt ‑ ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.
18In Anwendung der Vorschriften der Dublin-III-VO ist Spanien für die Prüfung des Asylantrags der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 20 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung zuständig.
19Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gilt der Grundsatz, dass ein im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gestellter Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Greifen vorrangige Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 7 bis 15 der Dublin-III-VO) nicht ein, so gilt nach der Generalklausel des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO der weitere Grundsatz, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.
20Vorliegend ist die Zuständigkeit Spaniens für die Antragsteller zu 1. und zu 2. gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet. Danach ist für den Fall, dass ein Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. Aufgrund der eigenen Angaben der Antragsteller zu 1. und zu 2. vor dem Bundesamt sowie des Treffers in dem Visa-Informations-System VIS (ESP 007137511 und ESP 007137512) nach einem Abgleich der Fingerabdrücke steht fest, dass den Antragsteller zu 1. und zu 2. am 30. Mai 2014 spanische Schengenvisa für Kurzaufenthalte (90 Tage) mit einer Gültigkeitsdauer vom 10. Juni 2014 bis zum 9. Juni 2015 erteilt worden sind. Diese waren nach der nach den eigenen Angaben der Antragsteller am 26. Juli 2014 erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 14. August 2014 (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) nach wie vor gültig. Anhaltspunkte dafür, dass die Visa im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21Die Zuständigkeit Spaniens für die Antragsteller zu 3. und 4. ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 S. 1 Dublin-III-VO. Danach ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der – wie hier – der Definition des Familienangehörigen entspricht (vgl. Art. 2 Buchst. g, 2. Spiegelstrich Dublin-III-VO), untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass hier Gründe des Kindeswohls einer gemeinsamen Behandlung des Asylantrages der Antragsteller zu 3. und 4. mit dem ihrer Eltern entgegenstehen, bestehen nicht.
22Gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin-III-VO ist Spanien als der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat daher verpflichtet, die Antragsteller nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. Dementsprechend haben die spanischen Behörden dem - fristgerecht binnen 3 Monaten nach der Asylantragstellung (vgl. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) gestellten - Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 11. November 2014 auch - fristgerecht binnen zwei Monaten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) - mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zugestimmt.
23Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist Spanien verpflichtet, die Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen und wird auch zum Zeitpunkt des Ablaufs der lediglich befristet angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage nicht abgelaufen sein, so dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auch nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen ist bzw. zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung übergegangen sein wird (vgl. Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO).
24In einer Situation, in der - wie hier - ein Mitgliedstaat der (Wieder-)Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe eines in der Dublin-III-VO niedergelegten Kriteriums ‑ hier Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO - zugestimmt hat, kann der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums - unionsrechtlich - grundsätzlich nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta ausgesetzt zu werden. Eine - objektive - Überprüfung, ob der die (Wieder-)Aufnahme erklärende Mitgliedstaat tatsächlich nach Maßgabe der Kriterien der Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, kann der Asylbewerber hingegen nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-VO, soweit sie nicht ausnahmsweise grundrechtlich "aufgeladen" sind (wie etwa Art. 8 bis 11 oder 16 Dublin-III-VO), an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt. Dies folgt einerseits aus der Erwägung, dass die Dublin-Verordnung ebenso wie das gesamte Gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Annahme beruht, dass alle beteiligten Staaten - Mitgliedstaaten wie Drittstaaten - die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen (Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Andererseits sprechen hierfür auch die Ziele der Dublin-VO, nämlich - erstens - durch organisatorische Vorschriften die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln, so wie dies schon im Dubliner Übereinkommen der Fall war, - zweitens - im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten sowie - drittens - ein "forum shopping" zu verhindern.
25Vgl. zur Dublin II-VO: EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - "Abdullahi", Rn. 52 ff., in Fortführung der Urteile vom 21. Januar 2011 - RS. C-411/10 und 493/10 - "N.S.", Rn. 78 ff. und vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - "Puid", Rn. 26 ff.; im Anschluss daran: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 -, juris, Rn. 17 ff.; zum fehlenden Drittschutz von Fristregelungen auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 ‑ 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 17.
26Diese zur Dublin-II-VO ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) beansprucht in gleicher Weise Gültigkeit für die hier anzuwendende Dublin-III-VO. Denn Letzterer liegen als Nachfolgeregelwerk dieselben Prinzipien und Zielsetzungen wie der Dublin-II-VO zugrunde. Sie behält das bestehende Zuständigkeitssystem im Wesentlichen bei und enthält lediglich einige Verbesserungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems und den auf der Grundlage dieses Systems gewährten Schutz der Antragsteller (vgl. u.a. 9. Erwägungsgrund der Dublin-III-VO). Im Übrigen hat die Rechtsprechung des EuGH zur Verfahrensweise bei Vorliegen sog. "systemischer Schwachstellen" in einem Mitgliedstaat der EU nunmehr in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO eine ausdrückliche Regelung gefunden.
27Gemessen daran ist die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht an der Überstellung der Antragsteller nach Spanien gehindert.
28Die Antragsteller haben im vorliegenden Verfahren nichts dafür vorgetragen, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die die Annahme der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GR-Charta dort nahelegen könnten. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im spanischen Asylsystem. Es ist daher entsprechend dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens davon auszugehen, dass in Spanien die Anwendung der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Das spanische Asylsystem steht im Grundsatz im Einklang mit den europäischen Vorgaben.
29Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 4 L 786/14.A -, vom 15. Dezember 2014 - 4 L 805/14.A -, 30. Juni 2014 - 4 L 398/14.A-, vom 16. Juni 2014 - 4 L 216/14.A -, vom 1. April 2014 - 4 L 110/14.A - und - 4 L 673/13.A -; ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 11 K 900/14.A, juris, Rn. 68; Beschlüsse vom 25. August 2014 - 13 L 1834/14.A und vom 17. April 2014 - 13 L 247/14.A -, juris, Rn. 22 f.; VG Minden, Urteil vom 14. März 2014 - 10 K 55/14.A -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 6 L 551/14.A -, juris, Rn. 9 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 - Au 7 S 14.50094‑ , juris, Rn. 50 f.
30Den Antragstellern steht gegen die Antragsgegnerin insbesondere auch kein Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit und Prüfung des Asylantrags im Wege des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gesichtspunkten zu. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO begründet diese Vorschrift ‑ selbst im vorgenannten Ausnahmefall der Unmöglichkeit der Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat wegen dort gegebener systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen - keine Verpflichtung des Mitgliedstaates des Aufenthalts des Asylbewerbers, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Entsprechend besteht auch kein durchsetzbarer Anspruch des Asylbewerbers, dass der Mitgliedstaat das ihm eingeräumte weite Ermessen in einer bestimmten Weise ausübt. Denn die Souveränitätsklausel des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO dient maßgeblich dazu, die Prärogative der Mitgliedstaaten zu wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Aufgrund dieser Zielrichtung vermag sie daher keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers zu begründen.
31Vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - "Puid", Rn. 26 ff.; fortgeführt durch Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - "Abdullahi", Rn. 52 ff., insb. 57, in einem Verfahren, in dem der EuGH ausdrücklich zum Drittschutz der Zuständigkeitsvorschriften der Dublin II-VO gefragt wurde.
32Diese Rechtsprechung ist entsprechend auf das nunmehr in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO normierte Selbsteintrittsrecht zu übertragen. Denn diese Vorschrift ist mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahezu wortgleich und ihr liegt darüber hinaus auch dieselbe Zielsetzung wie Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zugrunde.
33Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auch nicht rechtsfehlerhaft eine Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes oder über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG unterlassen. Wird der Asylantrag – wie hier – nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung lediglich mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG erlassen (vgl. § 31 Abs. 6 AsylVfG). Gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG beantragt, der sowohl den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - (vgl. § 3 ff. AsylVfG) als auch den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU bzw. der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG (vgl. § 4 AsylVfG) umfasst. Darüber hinaus obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrags auch die Entscheidung, ob ein – nationales – Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegt (vgl. § 13 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG). Stellt sich in Anwendung der Dublin-III-VO jedoch – wie hier – heraus, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, ist damit die Prüfungskompetenz für den Asylantrag mit allen seinen vorstehend umschriebenen Bestandteilen hinsichtlich des Herkunftsstaates des Antragstellers der Antragsgegnerin entzogen und allein dem anderen Mitgliedstaat zugewiesen. Eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags im vorgenannten Sinne erfolgt seitens der Antragsgegnerin nicht. Dies beruht letztlich sowohl auf dem Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG zu Grunde liegenden "Prinzip der normativen Vergewisserung",
34vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BVR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49 = juris, Rn. 179 ff.,
35als auch dem bereits erwähnten der Dublin-Verordnung und dem gesamten Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu Grunde liegenden "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", wonach davon auszugehen ist, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden.
362. Die Abschiebung kann allerdings derzeit nicht – wie von § 34a Abs. 1 AsylVfG außerdem vorausgesetzt – durchgeführt werden.
37Soweit in § 34a Abs. 1 AsylVfG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG). Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf im Einzelfall entsprechend – sei es durch Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen – zu reagieren.
38Vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris, Rn. 4; nunmehr auch: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris.
39Vorliegend erweist sich die Abschiebung der Antragstellerin zu 2. mit Blick auf ihre unmittelbar bevorstehende Niederkunft und einer daraus folgenden Reiseunfähigkeit gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG derzeit als rechtlich unmöglich.
40Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflichten in Bezug auf das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit sind die mit der Abschiebung betrauten Behörden verpflichtet, von einer Abschiebung abzusehen, wenn diese mit einer erheblichen konkreten Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit des Ausländers verbunden wäre. Im Falle einer Schwangerschaft der abzuschiebenden Ausländerin ist eine auf ein Abschiebungshindernis führende Reiseunfähigkeit nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Risikoschwangerschaft durch ärztliche Atteste nachgewiesen ist – was hier nicht der Fall ist –, sondern vielmehr auch dann, wenn die Niederkunft unmittelbar bevorsteht. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bereits aus den gesetzlichen Schutzvorschriften der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG. In Anlehnung daran ist der Abschiebungsschutz jedoch grundsätzlich auf den Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung der Kindesmutter zu begrenzen.
41Vgl. ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 M 127/14 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2012 - OVG 11 S 40.12 -, juris Rn. 27.
42Aufgrund des vorgelegten Mutterpasses der Antragstellerin zu 2. steht fest, dass sich diese am 5. Februar 2015 bereits in der 35. (+ 6) Schwangerschaftswoche befunden hat, so dass die Schwangerschaft nunmehr unmittelbar bevorsteht und damit die gesetzlichen Schutzzeiten der §§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 S. 1 MuSchG zu beachten sind.
43Ist die Abschiebung der Antragstellerin zu 2. danach vorübergehend rechtlich unmöglich, erweist sich auch die Abschiebung der Antragsteller zu 1., zu 3. und zu 4. vorübergehend als rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG. Denn eine getrennte Abschiebung der Familie ist mit Blick auf den aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK folgenden Schutz der familiären Lebensgemeinschaft, der zudem tragendes Prinzip der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-Verordnung ist (vgl. Art. 8-11 Dublin-III-VO), insbesondere hinsichtlich der Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern – wie sie hier besteht – unzumutbar.
44Soweit die Antragsteller darüber hinaus die Aussetzung der Vollziehung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehren, bleibt der Antrag hingegen ohne Erfolg. Denn aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Abschiebungsanordnung im Übrigen rechtmäßig ist.
45Insbesondere geht die Kammer - schon mit Blick auf das Beschleunigungsgebot, das den Dublin-Vorschriften immanent ist - davon aus, dass das Bundesamt in der Lage sein wird, nach der Geburt des Kindes der Antragstellerin zu 2. und der diesbezüglichen Anzeige durch die zuständige Ausländerbehörde (vgl. § 14a Abs. 2 AsylVfG) zeitnah, namentlich innerhalb des Zeitraums, für den die Vollziehung vorübergehend ausgesetzt worden ist, auch für das neugeborene Kind einen Dublin-Bescheid mit entsprechender Abschiebungsanordnung zu erlassen. Diese Annahme rechtfertigt sich zudem daraus, dass gemäß Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin-III-VO auch bei Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, deren Situation untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fallen, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Das Bundesamt muss in diesem Fall damit kein weiteres (Wieder-)Aufnahmeersuchen an den zuständigen Mitgliedstaat richten, sondern diesem vor der Abschiebung lediglich die Geburt des Neugeborenen melden,
46vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K11 zu Art. 20,
47um so eine gemeinsame Überstellung der Antragsteller zusammen mit dem Neugeborenen zur Wahrung der Familieneinheit zu ermöglichen.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
49Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG.
50Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerinnen stammen aus Nigeria. Die am 25. April 1990 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der am 25. Januar 2012 geborenen Klägerin zu 2. Am 14. Oktober 2014 stellten die Klägerinnen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) Asylanträge. Im Rahmen eines am selben Tag mit der Klägerin zu 1. (in englischer Sprache) geführten „Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ erklärte diese: Sie – die Klägerinnen – hätten Nigeria am 16. Mai 2014 verlassen und seien über Niger und Algerien nach Marokko gefahren. Von dort aus seien sie mit einem Boot nach Spanien gelangt. Dort seien ihr – der Klägerin zu 1. – am 1. September 2014 Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach drei Wochen des Aufenthalts in Spanien seien sie nach Deutschland weitergereist. Personalpapiere könnten nicht vorlegen werden.
3Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Klägerin zu 1. mit der EURODAC-Datenbank ergab für sie am 23. Oktober 2014 hinsichtlich des Königreichs Spanien einen Treffer der Kategorie 2 (ES21832218386).
4Am 12. Dezember 2014 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die spanischen Behörden. Diese erklärten sich am 28. Januar 2014 zur Rückübernahme der Klägerinnen bereit und teilten mit, dass die Klägerin zu 1. in Spanien unter dem Namen „Rita F. “ aufgetreten sei.
5Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 – Az.: 5828768-232 – lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerinnen als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Spanien an. Der Bescheid wurde den Klägerinnen am 4. Februar 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
6Am 18. Februar 2015 haben die Klägerinnen Klage erhoben: Sie seien am 26. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zuvor seien sie in Spanien gewesen. Dort seien sie nach ihrem Reiseweg befragt und erkennungsdienstlich behandelt worden. Anschließend habe man sie zu einer Station des Roten Kreuzes gebracht, wo man ihnen ein Schreiben übergeben habe, wonach sie Spanien binnen 15 Tagen verlassen sollten. Die Klägerin zu 1. habe immer wieder versucht, ihre Fluchtgründe vorzutragen. Es habe sich jedoch niemand darum gekümmert. Ein Asylantrag sei nicht angenommen worden. Man habe ihr gesagt, dass ihre Asylgründe in Spanien niemanden interessierten; sie solle doch nach Deutschland oder zurück nach Nigeria gehen. Dies sei in Spanien wohl auch kein Einzelfall. So habe etwa das VG Potsdam (Beschluss vom 29. August 2014 – 6 L 425/14.A –) erhebliche Zweifel daran, dass illegal eingereisten Schwarzafrikanern regelmäßig das Asylverfahren in Spanien offenstehe. Auch dem US-Außenministerium (Bericht vom 19. April 2013) lägen Erkenntnisse vor, dass manche Personen – speziell solche aus Afrika – Diskriminierung im Zusammenhang mit der Asylantragstellung erführen. In gleicher Weise habe sich Amnesty International in einem Bericht aus dem Jahre 2013 geäußert. Ferner sei vorliegend von Bedeutung, dass sich die Klägerin zu 2. noch im Kleinkindalter befinde und daher besonders schutzbedürftig sei. Es sei angesichts des geschilderten Verhaltens der spanischen Stellen damit zu rechnen, dass eine ausreichende Versorgung und Unterbringung der Klägerin zu 2. nicht gesichert sei. Ihnen – den Klägerinnen – sei danach eine Überstellung nach Spanien nicht zumutbar.
7Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids (Az. 5828768-232) vom 30.01.2015 (zugestellt am 04.02.2015) zu verpflichten, ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen.
9Mit Beschluss vom 3. März 2015 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgang (ein Heft) Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12A. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klägerinnen haben ihr Einverständnis mit einer solchen Entscheidung durch Schriftsatz vom 13. März 2015 erklärt. Die Beklagte hat am 26. Januar 2015 – Az.: M21-9221-2015 – gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Minden eine allgemeine Prozesserklärung abgegeben, in der sie für asylrechtliche Verfahren (u.a.) auf mündliche Verhandlung verzichtet. Eine hiervon abweichende Erklärung der Beklagten für das vorliegende Verfahren liegt nicht vor.
13B. Die Klagen haben keinen Erfolg.
14I. Soweit der Klägerinnen die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Januar 2015 begehren, ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
15Soweit die Klägerinnen dagegen über die Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2015 hinaus die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland begehren, sind die Klagen mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Denn schon die Beseitigung der in dem genannten Bundesamtsbescheid enthaltenen Verwaltungsakte – der Ablehnung der durch die Klägerinnen in Deutschland gestellten Asylanträge als unzulässig (§ 27a AsylVfG) und der daran anknüpfenden Anordnung ihrer Abschiebung nach Spanien (§ 34a AsylVfG) – führt grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages. Das Bundesamt wäre nach Aufhebung des Bescheides bereits von Gesetzes wegen (§§ 24, 31 AsylVfG) verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. In den Fällen des § 27a AsylVfG – ein solcher ist hier gegeben – hat sich das Bundesamt lediglich mit der Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist. Eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache noch nicht erfolgt. Die Aufhebung des Bescheides beseitigt ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens. Das Bundesamt hätte im Fall einer solchen Aufhebung das Asylverfahren in dem Stadium, in dem es dieses zu Unrecht beendet hat, weiterzuführen. Einer Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens bedarf es daher nicht.
16Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris (Rdnr. 28 ff.); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. November 2014– 6a K 3817/14.A –, juris (Rdnr. 14), m.w.N.
17II. Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie unbegründet. Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 enthaltenen Verwaltungsakte nach § 27a AsylVfG (Ablehnung der Asylanträge als unzulässig) und § 34a AsylVfG (Anordnung der Abschiebung nach Spanien) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
181. Das Bundesamt hat die Asylanträge der Klägerinnen zu Recht als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
19a) Die Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zu 1. ergibt sich aus den Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO). Diese Verordnung und nicht deren Vorgängerverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1, sog. Dublin-II-VO) ist hier einschlägig, weil die Klägerin zu 1. ihren Asylantrag, d.h. ihren Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b) Dublin-III-VO, am 14. Oktober 2014 und damit nach dem 1. Januar 2014 als dem gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Dublin-III-VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat.
20Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist das Königreich Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zu 1. zuständig.
21Dies folgt mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ausgehend von ihren eigenen Angaben hat die Klägerin zu 1. aus einem Drittstaat (Marokko) kommend als erstes die (See-) Grenze zu dem Mitgliedstaat Spanien überschritten. Dies erfolgte – soweit ersichtlich – ohne einen Aufenthaltstitel und insofern illegal. Die daraus resultierende Zuständigkeit Spaniens hat auch nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO geendet. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit (eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem der Mitgliedstaaten ein Asylantrag gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Asylantrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Zwölfmonatszeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, m.w.N., juris (Rdnr. 46 ff.), zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO.
23Damit steht Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO einer Zuständigkeit Spaniens nicht entgegen. Ausgehend vom Vortrag der Klägerinnen, wonach sie am 26. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (vgl. Blatt 2 der Gerichtsakte) und sich unmittelbar davor nur drei Wochen in Spanien aufgehalten haben (vgl. Blatt 37 der beigezogenen Bundesamtsakte), muss der illegale Grenzübertritt nach Spanien, der den Beginn der Zwölfmonatsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO markiert, Anfang September 2014 erfolgt sein. Einen Asylantrag hat die Klägerin zu 1. sodann am 14. Oktober 2014 und damit unzweifelhaft innerhalb dieser Frist in Deutschland gestellt. Dass ein Asylantrag nicht auch in Spanien gestellt worden ist, ist für die Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ohne Bedeutung.
24b) Die danach gegebene Zuständigkeit des Königreichs Spanien und die hiermit gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO verbundene Pflicht zur Aufnahme der Klägerin zu 1. ist auch nicht nachträglich erloschen. Namentlich sind die einschlägigen Antrags- und Überstellungsfristen nicht verstrichen:
25Die (hier aufgrund des erzielten EURODAC-Treffers) einschlägige zweimonatige Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) hat das Bundesamt beachtet, indem es sich am 12. Dezember 2014, d.h. rund sieben Wochen nach Erzielung des EURODAC-Treffers, der vom 23. Oktober 2014 datiert, an die spanischen Behörden gewandt hat.
26Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung der Klägerin zu 1. in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen wäre. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat. Nachdem das Bundesamt das die Klägerin zu 1. betreffende Aufnahmegesuch am 12. Dezember 2014 an die spanischen Behörden gerichtet hatte, hätten diese das Gesuch gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO innerhalb einer der zweimonatigen Frist, d.h. bis zum Ablauf des 12. Januar 2015, beantworten müssen. Dies haben die spanischen Behörden indessen versäumt; sie haben ihr Einverständnis mit der Aufnahme der Klägerin zu 1. erst am 28. Januar 2015 erteilt. Dies hat zur Folge, dass von einer stattgebenden Entscheidung Spaniens über das Aufnahmegesuch bereits mit Ablauf des 12. Januar 2015 auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Dieser Zeitpunkt markiert zugleich den Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO, die somit erst mit dem 12. Juli 2015 verstreichen wird.
27c) Die danach gegebene Zuständigkeit des Königreichs Spanien für die Bearbeitung des Asylantrags der Klägerin zu 1. führt dazu, dass dieser Mitgliedstaat auch für das Asylgesuch ihrer Tochter, der Klägerin zu 2., zuständig ist. Dies folgt aus der verfahrensrechtlichen Abhängigkeit der Situation der am 25. Januar 2012 in Nigeria geborenen Klägerin zu 2. von derjenigen ihrer Mutter. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO bestimmt hierzu, dass für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylantragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition eines Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaates fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Für die Prüfung des Antrags der Klägerin zu 1. auf internationalen Schutz ist – wie ausgeführt – das Königreich Spanien zuständig. Da ihre Situation nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III-VO untrennbar mit derjenigen ihrer minderjährigen Tochter verbunden ist, die deren Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Buchst. g) Dublin-III-VO ist, erstreckt sich die Zuständigkeit Spaniens auch auf die Klägerin zu 2. Da diese erst drei Jahre alt ist, dient es auch unzweifelhaft ihrem Wohl, nicht zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens von ihrer Mutter getrennt zu werden.
28d) Gegen die danach für beide Klägerinnen gegebene Zuständigkeit Spaniens können sie auch nicht mit Erfolg einwenden, dass das spanische Asylwesen mit durchgreifenden systemischen Mängeln behaftet sei.
29Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO Dublin-III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin-III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3).
30Der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO liegt die Rechtsprechung des EuGH zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde. Dieses gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission zukommt. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen.
31Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) –, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, NVwZ 2014, 208.
32Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO liegen vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, NVwZ 2014, 1039, zur Rechtslage nach der Dublin-II-VO.
34Im Rahmen dieser Prognose ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen, maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis.
35Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413 und HUDOC (Rdnr. 359); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rdnr. 21.
36Dem erkennenden Gericht liegen indessen keinerlei Erkenntnismittel vor, welche die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens bzw. der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im vorstehend genannten Sinne bestehen.
37- ebenso z.B. VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2015 – B 3 E 15.50003 –, juris (Rdnr. 25), VG Augsburg, Beschluss vom 21. Januar 2015 – Au 5 S 50003 –, juris (Rdnr. 26 und 27), VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2759/14.A – , juris (Rdnr. 32 ff.), und vom 8. Oktober 2014 – 11 K 900/14.A –, juris (Rdnr. 68 und 69), VG München, Beschlüsse vom 13. Oktober 2014 – M 16 S 14.50529 –, juris (Rdnr. 17), und vom 15. September 2014 – M 6a S 14.50475 –, juris (Rdnr. 22 und 23), VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2014 – 6 L 551/14.A –, juris (Rdnr. 9 ff.), VG Aachen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 4 L 398/14.A –, juris (Rdnr. 23), sowie VG Stuttgart, Urteile vom 20. Mai 2014 – A 12 K 1131/14 – (Seite 5 des Urteilsabdrucks), vom 19. Mai 2014 – A 12 4512/13 – (Seite 4 des Urteilsabdrucks) und vom 29. April 2014 - A 12 K 1539/14 – (Seiten 4 und 5 des Urteilsabdrucks), jeweils m.w.N. -.
38Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem sinngemäßen Vortrag der Klägerinnen, wonach sie in Spanien ein Schreiben erhalten hätten, mit dem sie zur zeitnahen Ausreise aufgefordert seien, und man ihren Asylantrag nicht habe annehmen wollen. Aus dieser Darstellung der Klägerinnen zu ihrem Aufenthalt in Spanien können sie schon deshalb nichts für sich herleiten, weil die diesbezüglichen Angaben, die allein von der Klägerin zu 1. stammen können, unglaubhaft sind. Diese Feststellung beruht vor allem darauf, dass die Klägerin zu 1. den spanischen und den deutschen Behörden jeweils unter Angabe unterschiedlicher Personalien gegenübergetreten ist. Ausweislich der Mittleilung der spanischen Behörden vom 28. Januar 2015 ist sie dort unter dem Namen Rita F. aufgetreten, wohingegen sie in Deutschland behauptet hat, Rita N. zu heißen. Da diese Angaben ersichtlich nicht miteinander vereinbar sind, ist festzuhalten, dass die Klägerin zu 1. zumindest in einem Fall, möglicherweise aber auch in zwei Fällen, eine falsche Identität benutzt hat. Dies spricht dafür, dass die Klägerin zu 1. etwas zu verbergen hat und letztlich nicht ersichtlich ist, was man ihr überhaupt glauben kann. Erschwerend kommt bei alledem hinzu, dass die Klägerin zu 1. die in Spanien gemachten Angaben zu ihrer Identität nicht von sich aus gegenüber dem Bundesamt offengelegt hat, sondern die diesbezügliche Abweichung erst durch die Mitteilung der spanischen Behörden vom 28. Januar 2014 aufgedeckt worden ist. Die Klägerin zu 1. hat auch keine nachvollziehbare Erklärung dazu geliefert, warum sie in Spanien und Deutschland unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist. Des Weiteren sind die Angaben der Klägerin zu 1. zu ihrem Aufenthalt in Spanien weitgehend unsubstanziiert. Insbesondere werden die Behörden oder sonstigen Stellen, bei denen sie angeblich erfolglos einen Asylantrag hat stellen wollen, nicht konkret genannt. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn sie sich tatsächlich – wie von ihr behauptet – „immer wieder die Gründe für ihre Flucht“ dargelegt hätte, ohne dass „ein Asylantrag angenommen worden“ wäre. Insgesamt ist ihr diesbezüglicher Vortrag derart unsubstanziiert, farblos und ungenau, dass ihm nicht entnommen werden kann, die spanischen Behörden hätten die Entgegennahme eines Asylgesuchs pflichtwidrig verweigert. Ein nachvollziehbarer, detaillierter Vortrag zu dieser Frage wäre zudem deshalb von erheblicher Bedeutung gewesen, weil auch ein Anspruch auf staatliche Sozialleistungen für illegal eingereiste Ausländer in Spanien erst durch die Stellung eines Asylantrags ausgelöst wird.
39Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2759/14.A –, juris (Rdnr. 35).
40Im Übrigen hat die Klägerin zu 1. auch keinerlei Unterlagen zu ihrem Aufenthalt in Spanien vorgelegt. Das Gericht kann nach alledem ihren Behauptungen zu angeblichen Pflichtverletzungen durch die spanischen Stellen keinen Glauben schenken.
41Soweit die Klägerinnen unter Berufung auf entsprechende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Berichte des US-Außenministeriums sowie von Amnesty International geltend machen, dass gerade Afrikaner in Spanien teilweise keinen Zugang zum Asylverfahren hätten, können sie auch hieraus nichts für sich herleiten. Zwar gibt es in der Tat Berichte darüber, dass aus Afrika stammenden Asylbewerbern in Spanien eine Asylantragstellung verwehrt worden ist.
42Vgl. dazu etwa VG Potsdam, Beschluss vom 29. August 2014 – VG 6 L 424/14.A –, Seite 9 des Beschlussabdrucks (unter Hinweis auf Berichte des US-Außenministeriums und von Amnesty International aus den Jahren 2012 und 2013), sowie den Länderbericht Spanien von Amnesty International, Seiten 2 und 3 (dieser ist im Internet abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/spanien#flchtlingeundmigranten).
43Abgesehen davon, dass die betreffenden Berichte mehrere Jahre alt sind und daher allenfalls bedingt Auskunft über die aktuelle Situation von Asylbewerbern in Spanien geben können, kann das Gericht nicht feststellen, dass es sich bei den geschilderten Problemen um solche handelt, die eine über Einzelfälle hinausgehende Schwachstelle des spanischen Asylsystems kennzeichnen, von der auch die Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Spanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit betroffen wären. Im Gegenteil wird im Bericht des US-Außenministeriums „Spain 2013 Human Rights Report“
44- dieser kann im Internet unter folgender Adresse abrufgerufen werden: http://www.state.gov/documents/organization/220546.pdf -
45auf Seite 9 ausgeführt, dass potentielle Asylsuchende (grundsätzlich) in der Lage seien, ihre Rechte gegenüber den spanischen Behörden effektiv auszuüben.
46Das Gericht kann daher im Ergebnis nicht erkennen, dass die Klägerinnen bei einer Überstellung nach Spanien von Mängeln des spanischen Asylwesens betroffen wären, die für sie eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung mit sich bringen würden. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Klägerin zu 2. noch im Kleinkindalter befindet. Wie ausgeführt ist mit einer Asylantragstellung in Spanien auch der Zugang zu Sozialleistungen eröffnet. Dass diese Leistungen nicht ausreichen würden, um den notwendigen Lebensunterhalt der Klägerinnen zu bestreiten und dabei auch den Bedarf zu decken, der sich gerade daraus ergibt, dass es sich bei der Klägerin zu 2. um ein Kleinkind handelt, ist nicht ersichtlich.
47e) Auch dann, wenn man davon ausginge, dass unabhängig vom Vorliegen systemischer Mängel für jeden Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK vorliegt
48- in diesem Sinne etwa EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) –, HUDOC (Rdnr. 104), und United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 – EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 (Rdnr. 42 bis 64), jeweils zu Überstellungen nach Italien -
49könnten die Klägerinnen hieraus nichts für sich herleiten. Denn es ist angesichts der Erkenntnisse zum spanischen Asylsystem einerseits und der Bewertung des Vortrags der Klägerin zu 1. andererseits nicht erkennbar, dass sie Gefahr liefen, im Anschluss an eine Rücküberstellung nach Spanien – ggf. auch unabhängig vom Fehlen systemischer Schwachstellen des dortigen Asylsystems – einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
502. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach in den Fällen, in denen ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
51Danach ist die Anordnung der Abschiebung der Klägerinnen nach Spanien rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Mitgliedstaat ist – wie dargelegt – für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig. Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind.
52Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris (Rdnr. 7); OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris (Rdnr. 4); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011– A 11 S 1523/11 –, InfAuslR 2011, 310, juris (Rdnr. 3), sowie BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris (Rdnr. 11).
53Entsprechende Hindernisse sind weder substanziiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
54C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der am ... 1990 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger des Senegal. Er reiste nach eigenen Angaben am ... 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... 2015 einen Asylantrag.
In der Folgezeit ergab sich ein sogenannter EURODAC-Treffer für Spanien. Mit Schreiben vom ... 2015 erklärten die spanischen Behörden ihre Bereitschaft für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Mit Bescheid vom
Gegen diesen am 24.06.2015 zugestellten Bescheid bzw. die darin enthaltene Abschiebungsanordnung richtet sich der beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen B 3 K 15.50137 geführt. Zur Begründung des Eilantrags wird im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller beabsichtige die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen aus ... (genaue Personendaten wurden angegeben) und habe hierfür auch bereits sämtliche erforderliche Unterlagen beim Standesamt vorgelegt. Es fehle nur noch der Reisepass des Antragstellers für die Einleitung des Eheschließungsverfahrens. Dieser Reisepass sei bei der Senegalesischen Botschaft in ... beantragt und sei wohl nur aufgrund des Poststreiks noch nicht zur Auslieferung gekommen. Die Bescheinigung des Standesamtes ..., dass dort sämtliche Unterlagen für die Eheschließung eingereicht worden seien, werde kurzfristig nachgereicht. Die Eheschließung des Antragstellers mit seiner Verlobten stehe unmittelbar bevor, so dass ein inländisches Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers bestehe und daher aus diesen Gründen die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei.
Mit Faxschreiben vom
Auf telefonische gerichtliche Rückfrage am
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage anordnen, wenn die Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht insbesondere eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und bei offenen Erfolgsaussichten das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen.
Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat.
Nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
a) Die Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO unterliegt aufgrund der Aufnahmezustimmung der spanischen Behörden vom... 2015 keinen vernünftigen Bedenken.
b) Wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2, 2 Unterabs. Dublin-III-VO), wurden weder genannt, noch sind solche ansonsten ersichtlich.
c) Zuletzt ist nichts für das Vorliegen etwaiger Abschiebungshindernisse in Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ersichtlich, die bereits durch das Bundesamt im Rahmen der Entscheidung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG zu berücksichtigen wären.
Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und eine daraus resultierende Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG wegen der aus Art. 6 GG geschützten Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 58 [67 ff.]; 62, 323 [329]; 76, 1 [42]) setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010, 19 CE 10.364, m. w. N., juris). Letzteres ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH, a. a. O.).
Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung (§ 4 PStG) vorgenommen wurde, die Verlobten die gemäß § 5 Abs. 1 und 2 PStG von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.02.2008, 19 CS 08.216, juris). Für das Vorliegen einer solchen Situation kann sprechen, dass der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat, da dem Standesbeamten gemäß § 5 a Satz 1 PStG die Vorbereitung dieser Entscheidung obliegt und er die hierfür notwendigen Nachweise von den Verlobten anzufordern hat. Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kann hingegen dann nicht ausgegangen werden, wenn der Standesbeamte einen Termin zur Eheschließung aus Gründen nicht festsetzen kann, die in die Sphäre der Verlobten fallen. Gleiches gilt, wenn sich im weiteren Verfahrensgang herausstellt, dass eine Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts deshalb nicht ergehen kann, weil es noch an Unterlagen fehlt oder sonst Zweifel oder Unklarheiten bestehen, die in den Zurechnungsbereich der Verlobten fallen. In diesen Fällen ist bis zu dem Zeitpunkt, in dem die für die Entscheidung über den Antrag noch fehlenden Unterlagen nachgereicht oder etwaige Zweifel und Unklarheiten beseitigt worden sind, von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung nicht auszugehen (siehe auch OVG Sachsen-Anhalt B. v. 01.10.2014, Az. 2 M 93/14
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller bisher nicht glaubhaft gemacht, dass eine Eheschließung mit seiner deutschen Verlobten unmittelbar bevor steht. Es wird vorgetragen, dass für die „Einleitung“ des Eheschließungsverfahrens lediglich der Reisepass des Antragstellers fehle, der bedingt durch den Poststreik wohl noch nicht übermittelt habe werden können. Die angekündigte Bescheinigung des Standesamtes ..., dass dort sämtliche Unterlagen für die Eheschließung eingereicht worden sind, konnte bislang nicht vorgelegt werden.
So erscheint ein Eheschließungstermin derzeit völlig offen. Auf die Vorwirkungen einer bevorstehenden Ehe kann sich der Antragsteller deshalb derzeit nicht mit Erfolg berufen.
Der Antrag des Antragstellers war somit abzulehnen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.