Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Dez. 2013 - 10 K 3228/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 10. Februar 19…. geborene Kläger begehrt die Anerkennung einer Quadrizepssehnenruptur als Folge eines am 11. Februar 2012 erlittenen Dienstunfalls.
3Hier folgt der berufliche Werdegang des Klägers.
4Am 11. Februar 2012 rutschte der Kläger auf einem öffentlichen Weg im Bereich der Wilhelmstraße in C. bei der Postzustellung aus und stürzte. Hierbei zog er sich eine Quadrizepssehnenruptur links und eine Knieprellung rechts zu. In der Zeit vom 11. Februar 2012 bis zum 16. Februar 2012 befand er sich zur stationären Behandlung im Klinikum C. . Dort wurde die bei dem Sturz erlittene Quadrizepssehnenruptur operativ versorgt. In einem durch den Chefarzt der Unfallchirurgischen Klinik des Klinikums C. Dr. S. und den Assistenzarzt Dr. N. gefertigten Abschlussbericht nach stationärer Entlassung des Klägers wird ausgeführt, dass die durchgeführte Histologie mit Probeentnahmen des proximalen und distalen Sehnengewebes keinen Anhalt für eine akut traumatische Ruptur der Quadrizepssehne gezeigt habe, so dass bei Cortisonanamnese degenerative Veränderungen des Sehnengewebes für die entstandene Ruptur maßgebend seien.
5Unter dem 06. März 2012 bat die Unfallkasse Post und Telekom Dr. S. um ärztliche Stellungnahme dazu, ob die Quadrizepssehnenruptur des Klägers überwiegend unfallbedingt oder degenerativer Art sei.
6In ihrem Schreiben an die Unfallkasse Post und Telekom vom 14. März 2012 führten Dr. S. und Dr. N. aus, dass der Kläger wegen einer ansatznahen Quadrizepssehnenruptur links im Klinikum C. stationär behandelt worden sei. Intraoperativ hätten sich im Rupturbereich aufgequollene Gewebeanteile gezeigt, welche – auch mit Blick auf eine vorbestehende Cortison-Dauermedikation – auf bereits vor dem Unfall bestehende Veränderungen des Quadrizepssehnengewebes hinwiesen. Der durchgeführte histologische Befund mit Probeentnahmen des proximalen und distalen Sehnenanteils habe Residuen einer granulierenden Reaktion gezeigt. Auf dieser Grundlage sei die Ruptur überwiegend als auf degenerativen Veränderungen beruhend anzusehen.
7Mit Bescheid vom 27. März 2012 erkannte die Unfallkasse Post und Telekom das Ereignis vom 11. Februar 2012 unter Hinweis auf § 31 BeamtVG als Dienstunfall und eine Prellung am rechten Knie als Unfallfolge an. Die vom Kläger erlittene Quadrizepssehnenruptur könne hingegen angesichts des ärztlichen Berichts vom 14. März 2012 nicht als unfallbedingt anerkannt werden.
8Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. April 2012 Widerspruch: Aus einem pathologischen Befund, auf den Dr. S. sich in seiner Stellungnahme vom 14. März 2012 stütze, ergebe sich, dass bei der Behandlung im Klinikum C. eine frische Ruptur der betroffenen Sehne vorgefunden worden sei. Die Auffassung der Unfallkasse Post und Telekom, wonach diese Verletzung nicht auf dem Unfall vom 11. Februar 2012 beruhe, sei daher nicht stichhaltig.
9Die Unfallkasse Post und Telekom holte daraufhin eine Stellungnahme ihres fachärztlichen Beraters, des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. W1. (U. ) ein. Dieser führte unter dem 2. Juli 2012 aus: Der Stellungnahme der behandelnden Ärzte im Sinne einer überwiegend degenerativ bedingten Ruptur bei Cortison-Dauermedikation könne gefolgt werden. Dem Verletzungserfolg sei mit Wahrscheinlichkeit die Bedeutung einer unwesentlichen Teilursache beizumessen. Hiermit sei auch das Ergebnis der durchgeführten histologischen Untersuchungen in Übereinstimmung zu bringen.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012, der dem Kläger am 11. Oktober 2012 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wies die Unfallkasse Post und Telekom den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. März 2012 unter Hinweis auf den ärztlichen Bericht der Dres. S. und N. vom 14. März 2012 sowie die Stellungnahme des fachärztlichen Beraters vom 2. Juli 2012 als unbegründet zurück.
11Daraufhin hat der Kläger am 12. November 2012, einem Montag, Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Er beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Unfallkasse Post und Telekom vom 27. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 zu verpflichten, die bei ihm - dem Kläger - diagnostizierte Quadrizepssehnenruptur links als Folge des Dienstunfalls vom 11. Februar 2012 anzuerkennen.
13Die Beklagte bekräftigt ihre bereits im Verwaltungsverfahren dargelegte Auffassung und beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten übermittelten Unfallakten (6 Hefte) und die über den Kläger geführte Personalakte (1 Heft) Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage, die auf Anerkennung einer Quadrizepssehnenruptur links als Folge des Dienstunfalls vom 11. Februar 2012 gerichtet ist, hat keinen Erfolg.
19Allerdings ist die Klage mit diesem Begehren als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Namentlich fehlt es dem Kläger nicht deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil die begehrte Anerkennung einer Verletzung als Folge eines Dienstunfalls (lediglich) eine „Vorfrage“ für den Anspruch auf eine bestimmte unfallfürsorgerechtliche Leistung, z.B. einen etwaigen Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG, betrifft. Der Dienstherr ist nämlich grundsätzlich befugt, auch über einzelne dienstunfallrechtliche Fragen durch Erlass von Teilregelungen, z.B. zum Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Körperschaden und einem Unfallereignis, zu entscheiden.
20Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 1986 - 2 A 57/85 -, ZBR 1987, 15; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2013 - 3 A 2898/09 - und vom 19. Februar 2010 - 1 A 15/08 -, n.V.; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2013, § 45 BeamtVG Rdnr. 41; a.A.: Hess. VGH, Urteil vom 16. März 2011 - 1 A 2808/09 -, juris.
21Macht die Behörde von der ihr danach zustehenden Befugnis Gebrauch und trifft sie eine (Teil-)Entscheidung, wonach ein bestimmtes Leiden keine Folge eines Dienstunfalls sei, so ergibt sich hieraus zugleich, dass der betroffene Beamte gegen eine solche Entscheidung Widerspruch und nachfolgend Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten feststellenden Verwaltungsakts mit dem Inhalt, dass das Leiden als Unfallfolge anerkannt wird, erheben kann und auch muss, um seine Rechte zu wahren.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2898/09 - n.V.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2011 - 13 K 6211/10 -, juris.
23Danach hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Verpflichtungsklage, nachdem die Unfallkasse Post und Telekom eine Anerkennung der erlittenen Quadrizepssehnenruptur links als Dienstunfallfolge abgelehnt hat. Er muss sich nicht darauf verweisen lassen, den Kausalzusammenhang zwischen diesem Leiden und dem Dienstunfall in einem anderen Verfahren, z.B. einem solchen auf Gewährung einer konkreten unfallfürsorgerechtlichen Leistung, klären zu lassen.
24Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Anerkennung der Quadrizepssehnenruptur links als Folge des Unfallereignisses vom 11. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen dahingehenden Anspruch.
25Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge kann nur beanspruchen, wer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Körperschaden erlitten hat, der mit eben dieser Wahrscheinlichkeit auf einem dienstlichen Unfallgeschehen beruht.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, ZBR 1982, 307 (zur „Dienstbeschädigung“ im Sinne von § 46 BBG in der seinerzeit geltenden Fassung), und vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 2316/08 -, juris.
27Die vom Kläger erlittene Quadrizepssehneruptur beruht aber gerade nicht (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) ursächlich auf dem dienstlichen Unfallgeschehen vom 11. Februar 2012:
28Als Ursachen im Rechtssinne sind auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besondere Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Ob ein Ursachenzusammenhang in diesem Sinne besteht, ist in zwei Schritten zu prüfen. Zunächst ist zu untersuchen, ob das Unfallereignis hinweggedacht werden kann, ohne dass der Körperschaden, dessen Anerkennung als Folge des Dienstunfalls im Streit steht, entfiele (Ursächlichkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, „conditio sine qua non“). Kann das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele, ist der Ursachenzusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zu bejahen. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Körperschaden auf weitere Ursachen, insbesondere anlagebedingte Gesundheitsschäden zurückzuführen ist. Treffen mehrere Ursachen zusammen, so kann eine Ursache nur dann als alleinige Ursache im Rechtssinne angesehen werden, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise in überragender Weise am Erfolg mitgewirkt hat. Haben die verschiedenen, zusammentreffenden Ursachen dagegen die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs, so ist jede von ihnen als wesentliche Mitursache im Rechtssinne anzusehen. Alle übrigen Bedingungen scheiden dagegen als Ursache aus. Daraus folgt, dass Unfallereignisse, die mit einer Anlage zusammentreffen, und die ein bereits vorhandenes Leiden auslösen oder beschleunigen oder ein derartiges anlagebedingtes Leiden verschlimmern, dann als wesentliche Ursache zu betrachten sind, wenn sie einen weit größeren Körperschaden hervorrufen, als er sich im täglichen Leben voraussichtlich aus der Anlage entwickelt hätte. Die äußere Einwirkung als mitwirkende Ursache wird in einem solchen Fall durch die Anlage nicht verdrängt. Unfallereignisse stellen jedoch dann keine wesentliche Ursache für den Körperschaden dar, wenn sie als Ereignis lediglich von untergeordneter Bedeutung waren und wenn auch ein anderes, bei der Verrichtung des täglichen Leben vorfallendes Ereignis den selben Erfolg herbeigeführt hätte, insbesondere wenn die äußere Einwirkung lediglich der „letzte Tropen“ gewesen ist, „der das Maß zum Überlaufen brachte, bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“.
29Vgl. dazu aus der Rechtsprechung des BVerwG etwa die Urteile vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, ZBR 2003, 140, vom 15. September 1994- 2 C 24.92 -, NVwZ 1996, 183, und vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, ZBR 1989, 57, sowie die Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34.12 -, 8. März 2004 - 2 B 54.03 -, vom 29. Dezember 1999 - 2 B 100.99 -, vom 7. Mai 1999 - 2 B 117.98 - und vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, sämtlich abrufbar über juris.
30Gemessen hieran fehlt es vorliegend an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der vom Kläger erlittenen Quadrizepssehneruptur und dem Unfallereignis vom 11. Februar 2012. Die Kammer folgt insoweit der ärztlichen Stellungnahme des Chefarztes der Unfallchirurgischen Klinik des Klinikums C. Dr. S. sowie des Assistenzarztes Dr. N. vom 14. März 2012. Darin wird ausgeführt, dass sich intraoperativ im Bereich der erlittenen Quadrizepssehnenruptur aufgequollene Gewebeanteile gezeigt hätten, welche auch im Hinblick auf eine Cortison-Dauermedikation bei vorbestehender chronisch obstruktiver Lungenerkrankung auf bereits vor dem Unfalls bestehende Veränderungen des Quadrizepssehnengewebes hingewiesen hätten. Der durchgeführte histologische Befund mit Probeentnahmen des proximalen und distalen Sehnenanteils habe Residuen einer granulierenden Reaktion gezeigt, so dass die Ruptur als überwiegend degenerativ zu betrachten sei. Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei dem Dienstunfall vom 11. Februar 2012 lediglich um eine Gelegenheitsursache der erlittenen Sehnenruptur. Wesentliche Bedeutung für den Verletzungserfolg kommt nach der Stellungnahme Dr. S1. und Dr. N1. nicht diesem Unfallereignis, sondern einer degenerativen Vorschädigung, die mutmaßlich auf eine Cortison-Dauermedikation zurückgeht, zu. Es ist nicht zu erkennen, dass die ärztliche Stellungnahme vom 14. März 2012, die im Übrigen hinsichtlich der Einordnung der Sehnenruptur als auf Degeneration beruhend mit dem von Dr. S. und Dr. N. gefertigten Abschlussbericht nach stationärer Entlassung des Klägers aus dem Klinikum C. übereinstimmt, offen erkennbare Mängel aufweist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Dr. S. und Dr. N. von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wären oder ihre Ausführungen unauflösbare Widersprüche enthielten. Vielmehr spricht alles dafür, dass ihre Stellungnahme auf einer hinreichend sorgfältigen Befunderhebung, in erster Linie auf einer histologischen Untersuchung des betroffenen Sehnengewebes
31- vgl. zur Bedeutung einer solchen Untersuchung für die Feststellung einer Vorschädigung der Quadrizepssehne Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - 14 ZB 12.2486 -, juris -,
32beruhen. Außerdem erscheint ihre Stellungnahme nachvollziehbar und hinreichend detailliert begründet. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde oder Unparteilichkeit der betreffenden Ärzte ersichtlich. Eine gegenteilige Wertung ist nicht etwa allein deshalb gerechtfertigt, weil Dr. S. und Dr. N. im Verwaltungsverfahren durch die Unfallkasse Post und Telekom eingeschaltet und von dieser um eine ärztliche Stellungnahme gebeten worden sind. Denn ein Tatsachengericht kann sich grundsätzlich – so auch hier – ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht im Rahmen der gebotenen Untersuchung des maßgebenden Sachverhalts einer behördlichen Beweisaufnahme bedienen.
33Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 - und vom 20. Mai 1988 - 4 B 84.88 -, beide abrufbar über juris.
34Insbesondere kann allein aus der Tatsache, dass ein Sachverständiger von einer Behörde im Verwaltungsverfahren beauftragt worden ist, nicht der Schluss auf seine Parteilichkeit gezogen werden. Auch in einer solchen Konstellation sind Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen vielmehr erst dann angebracht, wenn der Kläger von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger und objektiver Betrachtung konkret davon ausgehen könnte, die Sachverständigen würden ihr Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 -, NVwZ 1999, 184; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 1 A 3334/08 -, juris.
36Greifbare Anhaltspunkte hierfür sind im Fall Dr. S1. und Dr. N1. jedoch weder ersichtlich noch vom Kläger substanziiert geltend gemacht worden. Die Kammer legt daher ihrer Entscheidung die ärztliche Stellungnahme vom 14. März 2012 zugrunde und geht mithin gleichfalls davon aus, dass die vom Kläger erlittene Quadrizepssehnenruptur nicht wesentlich auf dem Dienstunfallereignis vom 11. Februar 2012 beruht.
37Dies gilt umso mehr, als der Kläger keine aussagekräftige (fach-)ärztliche Stellungnahme vorgelegt hat, der sich Gegenteiliges entnehmen ließe. Auch soweit er auf einen sich in den Akten der Unfallkasse Post und Telekom befindlichen pathologischen Befund verweist, in dem es sinngemäß heißt, dass bei der Behandlung im Klinikum C. eine frische Ruptur vorgefunden worden sei, kann er hiermit die ärztliche Stellungnahme vom 14. März 2012 nicht erschüttern. Mit der Feststellung des Vorliegens einer frischen Ruptur ist nämlich keineswegs die Aussage verbunden, dass es an einer Vorschädigung fehle oder eine solche nur von geringem Gewicht sei.
38Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 LA 155/0798 -, juris.
39Dementsprechend hat auch der ärztliche Berater der Unfallkasse Post und Telekom, Dr. W1. , unter dem 2. Juli 2012 nachvollziehbar ausgeführt, die Feststellung einer frischen Ruptur stehe nicht im Widerspruch zu der Einschätzung, dass diese Sehnenverletzung nicht wesentlich auf dem Dienstunfallereignis beruhe. Das Vorliegen einer frischen Ruptur mag zwar ein Beleg dafür sein, dass der am 11. Februar 2012 erlittene Dienstunfall auslösendes Moment für die Quadrizepssehnenruptur gewesen ist und mithin eine Ursächlichkeit im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zwischen dem Unfallereignis und der Sehnenverletzung gegeben ist. Dies reicht jedoch nach den dargelegten Grundsätzen zur Kausalitätsfeststellung im Dienstunfallrecht für sich genommen noch nicht aus, um dem Begehren des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Vielmehr müsste sich das Unfallereignis hierfür zugleich als wesentliche Bedingung für den Verletzungserfolg darstellen. Dies ist aber nach den Feststellung Dr. S1. und Dr. N1. , wonach der Dienstunfall – angesichts der bei einer histologischen Untersuchung entdeckten degenerativen Veränderungen – lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Sehnenverletzung ist und sich mithin als bloße Gelegenheitsursache darstellt, gerade nicht der Fall. Das Ausrutschen und Fallen des Klägers bei der Postzustellung ist demgemäß keine in ihrer Eigenart unersetzliche äußere Einwirkung. Vielmehr beruht die Verletzung entscheidend auf einer persönlichen Disposition des Klägers. Die Sehnenruptur kann deshalb nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden, so dass ihre Anerkennung als dienstunfallbedingt ausscheiden muss.
40Bereits die vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen vermitteln der Kammer danach die für ihre Überzeugungsbildung notwendigen Grundlagen, so dass sich keine weitere Beweiserhebung aufdrängt. Die Kammer folgt daher auch nicht der – ausdrücklich so bezeichneten – Beweisanregung des klägerischen Prozessbevollmächtigten, ein (weiteres) medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, sondern sieht von der Einholung zusätzlicher Auskünfte und Gutachten ab (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO).
41Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 1 A 3334/08 -, vom 9. Juli 2013 – 1 A 2509/11 – und vom 27. November 2013 – 1 A 802/12 -, sämtlich abrufbar über juris.
42Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Urteil, 10. Dez. 2013 - 10 K 3228/12
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Referenzen - Gesetze
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.
(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.
(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.
(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.