Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 22. Nov. 2010 - 3 L 1381/10.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2010:1122.3L1381.10.MZ.0A
22.11.2010

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.600,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres am 20. Oktober 2010 erhobenen Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. September 2010 für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. September 2010 offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 -, NVwZ 1987, 240).

2

Zunächst ist die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf die in dem Bescheid vom 21. September 2010 enthaltene Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 –, NZV 2001, 396; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 741 m.w.N.). Dieser „Selbstkontrolle“ wird die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in der hier angefochtenen Verfügung gerecht; sie zeigt, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist und enthält die Erwägungen, die für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hingegen in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses.

3

Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrtenbuches ist § 31 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStVZO –. Danach kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs aufgegeben werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

4

Mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Pkw Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … wurde am 25. Mai 2010 auf der A 7 ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß – eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h – begangen, der den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit erfüllt, die neben einem Bußgeld i.H. von 70,00 € (Ziffer 11.3.4 des Bußgeldkataloges) zum Eintrag von einem Punkt im Verkehrszentralregister führt (Ziffer 7 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung). Bereits ein erstmaliger unaufgeklärter, mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß reicht regelmäßig für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 –, NZV 2000, 386 = juris [Rdnr. 2]; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 18. Januar 2005 – 4 L 22/05.NW –, ESRIA). Hinzukommt, dass auch die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 20 km/h bereits eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen würde (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Februar 2006 – 3 K 545/05.MZ, ESRIA [m.w.N.]).

5

Die Ermittlung des Fahrzeugführers bei Begehung der Ordnungswidrigkeit war auch i.S. von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Dies ist vorliegend der Fall. Das für die Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit zuständige Regierungspräsidium Kassel hat zunächst einen Zeugenfragebogen an die Antragstellerin gesandt. Nachdem dieser unbeantwortet blieb, wandte sich es an die Polizeidirektion A-Stadt mit der Bitte um Ermittlung des Fahrers. Daraufhin wurde die Antragstellerin mehrfach von Polizeivollzugsbeamten aufgesucht und – nachdem sie nicht angetroffen wurde – zur Polizeiinspektion A-Stadt 2 vorgeladen. Den Termin zur Vorladung nahm die Antragstellerin nicht wahr. Insoweit hat die Behörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes des rationellen Einsatzes der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes die ihr zumutbaren Mittel ergriffen, um den Fahrer zu ermitteln.

6

Die Antragsgegnerin hat bei der getroffenen Fahrtenbuchauflage auch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass sie sich in Anbetracht des konkreten, mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu bewertenden Verkehrsverstoßes für die Auflage eines Fahrtenbuches entschieden hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, BVerwGE 98, 227, 229). Dem stehen auch nicht die Einwendungen der Antragstellerin entgegen.

7

Soweit die Antragstellerin gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage eingewendet hat, diese würde ihr Zeugnisverweigerungsrecht aushöhlen, übersieht sie, dass ihr in Bezug auf ihren Lebensgefährten bereits kein Zeugnisverweigerungsrecht i.S. von § 52 StPO zusteht (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Februar 2006 – 2 Ss 173/05 –, juris [Rdnr. 4 m.w.N.]). Darüber hinaus stünde ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht einer Fahrtenbuchauflage auch nicht entgegen. Der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen. Er muss dann aber gemäß § 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, dass künftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeuges Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte. Sie soll vielmehr auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, wenn er geltend macht, den Fahrzeugführer nicht zu kennen. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 – 2 BvR 1172/81 –, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.96 –, DAR 1995, 459 [jeweils m.w.N.]).

8

Auch die Einlassung der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigen Auferlegung eines Fahrtenbuches, ihr Lebensgefährte habe das Fahrzeug am Tattag geführt, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Fahrtenbuchauflage. § 31 a StVZO soll nach seinem Sinn und Zweck helfen zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Hinblick auf die kurze Verjährung rechtzeitig ermittelt werden kann (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 31 a StVZO Rdnr. 2 m.w.N.). Der Fahrzeugführer ist daher nicht gehindert, nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens – diese hat gemäß § 62 Abs.1 Satz 2 OWiG keine selbstständige Bedeutung – bis zum Ablauf der Verjährungsfrist sachdienliche Angaben zu machen und damit zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Ist die Ordnungswidrigkeit allerdings – wie hier – im Zeitpunkt der Benennung des Fahrzeugführers verjährt, so steht im Sinne von § 31 a Abs.1 Satz 1 StVZO endgültig fest, dass der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Zeitlich nach diesem Zeitpunkt liegende Angaben des Fahrzeughalters sind folglich unbeachtlich. Dies folgt auch aus dem Wortlaut des § 31 a Abs.1 Satz 1 StVZO, der bestimmt, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuchs möglich ist, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Ansonsten hätte es ein Fahrzeughalter in der Hand, bis zum Eintritt der Verjährung des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Aussage zu verweigern und mit der anschließenden Namensnennung des Fahrers im Verwaltungsverfahren die nachträgliche Rechtswidrigkeit einer zunächst rechtmäßig angeordneten Fahrtenbuchauflage herbeizuführen. Damit würde der oben genannte Zweck der Fahrtenbuchauflage, den Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Zukunft wegen der kurzen Verjährung rechtzeitig ermitteln zu können, vollständig leer laufen.

9

Ferner vermag der Einwand der Antragstellerin, sie habe durch im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen sichergestellt, dass ihr Lebensgefährte Ihr Fahrzeug nicht mehr benutze, keinen Ermessensfehler begründen. Selbst wenn man die in der am 15. November 2010 vorgelegten, undatierten eidesstattlichen Versicherung gemachten Angaben als zutreffend unterstellt, wird die Antragstellerin hierdurch von Rechts wegen nicht gehindert, das Tatfahrzeug oder einen an dessen Stelle tretenden Wagen künftig einer anderen Person zu überlassen. Vor allem aber würde eine Fahrtenbuchauflage auch dann nicht entbehrlich, wenn das fragliche Fahrzeug letztlich nur von ihm gesteuert werden sollte, und zwar auch dann, wenn der Fahrzeughalter bislang selbst nicht mit Verkehrsverstößen in Erscheinung getreten ist. Auch in diesem Fall kann es nämlich vorkommen, dass – z.B. bei Verkehrsverstößen, die weder durch Zeugenaussagen noch durch Lichtbilder (oder nur durch undeutliche Fotografien) dokumentiert sind – die Person des Fahrers nicht feststellbar ist, falls der Antragsteller leugnet, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben. Wollte man dem Einwand, der Halter werde sein Fahrzeug künftig keinem Dritten überlassen, Beachtlichkeit zuerkennen, wäre dem Anliegen, dessen Durchsetzung § 31 a StVZO dient (nämlich in einer möglichst großen Zahl von Fällen die Person, die eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen hat, feststellen zu können), weithin nicht mehr Rechnung getragen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 11 CS 09.2977, juris [Rdnr. 16, 17]).

10

Schließlich kann die Antragstellerin gegen die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage auch nicht mit Erfolg einwenden, es fehle bereits an einem zutreffend ermittelten Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine völlig unsubstantiierte, ins „Blaue“ hinein erhobene Behauptung handelt, hat das Regierungspräsidium Kassel das Messprotokoll sowie den Eichschein des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes „Poli Scan Speed“ mit der Gerätenummer 635799 vorgelegt, die als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der am 25. Mai 2010 auf der A 7 Geschwindigkeitsmessung geeignet sind und an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. In Anbetracht dieser Umstände bestand für die Kammer keine Veranlassung, der Frage des Vorliegens eines ordnungsgemäß ermittelten Verkehrsverstoßes ohne ein substantiiertes Bestreiten des Antragstellers weiter nachzugehen.

11

Die Fahrtenbuchauflage erweist sich auch im Hinblick auf ihre Dauer als rechtmäßig.Um die Fahrzeugbenutzung wirksam überwachen und den Fahrzeughalter künftig im Falle eines Verkehrsverstoßes zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers anhalten zu können, ist eine gewisse, nicht zu geringe Dauer der Fahrtenbuchauflage erforderlich. Bei der Bemessung der Frist sind das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes und das Verhalten des Fahrzeughalters im Zusammenhang mit den Bemühungen der Bußgeldstelle zur Tataufklärung zu berücksichtigen. In Anbetracht des Umstandes, dass bereits die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h eine Fahrtenbuchauflage von einem Jahr begründen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2010, a.a.O. [Rdnr. 18, m.w.N.]), begegnet die Dauer der Anordnung über einen Zeitraum von 8 Monaten unter Berücksichtigung des Einzelfalles keinen rechtlichen Bedenken.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V. mit Ziffern 1.5 und 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteh

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde


(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben.

(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.