Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 20. Mai 2015 - 3 K 1512/14.MZ
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Befreiungsgebühr durch den Beklagten.
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Er ist Eigentümer eines in Z. Am N. G. gelegenen Grundstücks Flur X, Flurstück .../6). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „An der Bahn“ der Ortsgemeinde Z., der für das klägerische Grundstück u.a. Baugrenzen festsetzt.
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Mit Bauschein vom 11. Mai 1995 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Wartungshalle mit Betriebsanlagen auf dem vorgenannten Grundstück. Mit Nachtragsgenehmigung vom 21. Juli 1997 wurde dem Kläger eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen für den hinteren Grundstücksbereich zugelassen. Hierfür wurde eine Befreiungsgebühr von 1.200,00 DM erhoben. Die Baugenehmigung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 23. Juni 2005.
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Am 9. Februar 2010 erhielt der Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Wartungshalle unter Zulassung einer Befreiung von der Festsetzung der vorderen Baugrenze. Eine Befreiungsgebühr wurde nicht erhoben.
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Der Kläger beantragte am 19. Oktober 2011 unter Zulassung einer Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück. Nachdem die Ortsgemeinde Z. hierzu das Einvernehmen erteilt hatte, erhielt der Kläger am 12. Juni 2013 die beantragte Baugenehmigung. Mit Kostenfestsetzungsbescheid ebenfalls vom 12. Juni 2013 setzte der Beklagte die Gebühren und Auslagen für das Baugenehmigungsverfahren auf insgesamt 3.680,95 € fest, darunter eine Gebühr für die erteilte Befreiung in Höhe von 3.000,00 €.
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Mit seinem am 12. Juli 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbescheid gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, sowohl in der Nachtragsgenehmigung aus dem Jahr 1997 als auch in einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2010 seien für Befreiungen von der festgesetzten Baugrenze Gebühren nicht festgesetzt worden.
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Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Befreiungsgebühr sei rechtmäßig. Nach Ziffer 4.11.2 der Anlage 1 zum besonderen Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden sei für die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Rahmengebühr von 60,00 € bis 3.000,00 € vorgesehen. Diesen Rahmen habe der Beklagte intern dahingehend ausgefüllt, dass bei einer Überschreitung von Baugrenzen bei gewerblichen Gebäuden oder Bürogebäuden eine Gebühr von 32,00 € je überschrittenen m² anfalle. Die verwaltungsinterne Ausgestaltung der Gebührenziffer 4.11.2 sei unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung einer gleichmäßigen Gebührenpraxis zulässig. Die festgesetzte Befreiungsgebühr sei unter dem Gesichtspunkt des zu beachtenden Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden und entspreche insbesondere dem wirtschaftlichen Vorteil des Klägers, denn dieser erhalte eine zusätzliche überbaubare Grundstücksfläche von etwa 95 m². Aus der ursprünglich erteilten Befreiung von 1997 könne der Kläger keine Rechte mehr herleiten, da diese erloschen sei.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 18. November 2014 hat der Kläger am 18. Dezember 2014 Klage erhoben. Er trägt vor, die Festsetzung der Befreiungsgebühr nach Nr. 4.11.2 der Anlage 1 zum besonderen Gebührenverzeichnis sei rechtswidrig, da diese Gebührenziffer sich nicht an der durch die Befreiung gewonnenen vergrößerten Grundstücksfläche orientiere. Damit sei die Befreiungsgebühr anhand allgemeiner Kriterien zu ermitteln. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Prüfung der Überschreitung der hinteren Baugrenze bereits in einem früheren Verfahren vorgenommen, so dass ein eher geringer Verwaltungsaufwand bestanden habe. Ob die durch Befreiung gewonnene bebaubare Fläche 60 m² oder 95 m² betrage, sei für die Prüfung der grundsätzlichen Voraussetzungen einer Überschreitung unerheblich. Er habe durch die Überschreitung keinen messbaren wirtschaftlichen Vorteil. Da er für seinen Gewerbebetrieb besonders viel Platz benötige und die Gebäude und Baulichkeiten auf seinem Grundstück den betrieblichen Anforderungen genügen müssten, habe er an anderer Stelle des Grundstücks Freiflächen, die an sich überbaubar seien. Letztlich könne ein wirtschaftlicher Vorteil nicht mit dem Höchstsatz des Rahmens aus Nr. 4.11.2. bewertet werden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor, der Kläger übersehe, dass die Ausgestaltung der Rahmengebühr in Ziffer 4.11.2. der Anlage 1 des besonderen Gebührenverzeichnisses in seinem Ermessen stehe. Dieses habe er durch eine verwaltungsinterne Regelung dahingehend ausgeübt, dass bei Überschreitungen der Baugrenzen bei gewerblich genutzten Gebäuden je überschrittenen m² ein Satz von 32,00 € anfalle. Diese Verwaltungspraxis sei nicht zu beanstanden. Der Bauantrag von 2011, der eine geänderte Grundrissplanung des Vorhabens gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben zum Gegenstand gehabt habe, habe eine komplette Neubeurteilung der Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht zur Folge gehabt Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Befreiung von den Bebauungsplanfestsetzungen eine hohe Gebühr auslöse, so habe er schon 1997 für die damals erteilte Befreiung eine Gebühr von 1.200,00 DM (60 m² x 20,00 DM) bezahlt. In Anbetracht der zusätzlich nutzbaren Fläche von 95 m² stehe die Höhe der Befreiungsgebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung für den Kläger.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung der Gebühr für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „An der Bahn“ der Ortsgemeinde Z. über die hintere Baugrenze in dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 12. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Befreiungsgebühr ist § 2 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes – LGebG – i.V.m. Nr. 4.11.2 der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) in der Fassung vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22). Danach erhebt die Baugenehmigungsbehörde für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht das Maß der baulichen Nutzung betreffen, eine Gebühr von mindestens 60,00 € und höchstens 3.000,00 €. Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist die festzusetzende Gebühr von der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen unter Auswahl und Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkte zu bestimmen (vgl. OVG RP, Urteile vom 7. März 2007 – 7 A 11327/05.OVG, S. 5 UA, und vom 17. Februar 2005 – 12 A 11833/04.OVG –, NVwZ-RR 2005, 451 = juris Rn. 17).
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Vorrangiger Maßstab für die rechtliche Beurteilung der Festsetzung von Baugenehmigungsgebühren sind die in § 3 LGebG festgelegten Gebührengrundsätze, die für Rahmengebühren durch § 9 Abs. 1 LGebG konkretisiert werden. Danach sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Der Gesetzgeber hat damit die Höhe der Gebühr nicht nur von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abhängig gemacht (Kostendeckungsprinzip), sondern die in § 3 LGebG vorgesehene Regelung stellt sich in erster Linie als eine Ausformung des dem Wesen der Gebühr immanenten Äquivalenzprinzips dar, welches besagt, dass die Gebühr in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung und dem sich daraus für den Gebührenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf. Daraus folgt, dass bei der Überprüfung der Gebührenhöhe die Leistung der Behörde, die sie im Zusammenhang mit der die Gebührenpflicht begründenden Amtshandlung erbracht hat, dem mit der Amtshandlung verbundenen Nutzen des Gebührenschuldners gegenüberzustellen ist. Dieser bemisst sich bei der Baugenehmigungsgebühr entscheidend nach dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (OVG RP, Urteile vom 17. Februar 2005, a.a.O. = juris Rn. 18, und vom 10. Dezember 1998 – 12 A 10600/98.OVG –, ESRIA).
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Der Beklagte hat durch verwaltungsinterne Regelung (Berechnung der Baugenehmigungsgebühren aus Befreiungen und Abweichungen, Stand: 5/2013) eine Ausgestaltung der Gebührenziffer 4.11.2 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan dergestalt vorgenommen, dass in Bezug auf gewerbliche Gebäude bei einer Überschreitung der überbaubaren Fläche (Baugrenze) eine Gebühr von 32,00 €/m² erhoben wird. Dies ist zunächst im Hinblick auf eine Ermessensbindung des Beklagten nicht zu beanstanden, denn derartige ermessenslenkende Regelungen sind nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gewährleistung einer gleichmäßigen Gebührenpraxis grundsätzlich zulässig (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Februar 2005, a.a.O. = juris Rn. 17; Beschluss vom 9. März 2004 – 12 A 10173/04.OVG –, S. 5 BA; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 – OVG 11 B 6.06 –, juris Rn. 27).
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Diese Ausgestaltung der Gebührenziffer 4.11.2 durch den Beklagten genügt dem Äquivalenzprinzip. Sie ist insbesondere geeignet, den Vorteil, den der Kläger durch die Amtshandlung (Befreiung von der festgesetzten Baugrenze) erlangt hat, in sachgerechter Weise widerzuspiegeln. Die Festsetzungen des Bebauungsplans beschränken als Inhalts- und Schrankenbestimmungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1/10 –, BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 13; OVG Sachsen, Urteil vom 9. Mai 2014 – 1 C 28/13 –, BauR 2015, 447 = juris Rn 25) die aus dem Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Baufreiheit mit der Folge, dass der einzelne Bauherr grundsätzlich darauf verwiesen werden kann, sein Grundstück in einer den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden Weise zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 C 13/01 –, BVerwGE 117, 50 = juris Rn. 31). Die erteilte Befreiung von der festgesetzten Baugrenze führt dazu, dass sich die überbaubare Fläche des klägerischen Grundstücks um rund 95 m² (4,717 m x 20,00 m/94,34 m²) vergrößert, dieses mithin in einem höheren Umfang baulich ausgenutzt werden kann. Damit wird dem Kläger seinem eigenen Vorbringen zufolge die Möglichkeit eröffnet, sein Grundstück in einer den Bedürfnissen seines Betriebs genügenden Art und Weise auszunutzen. Dass der Beklagte die mit der Befreiung verbundene erweiterte bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks als Kriterium für das Vorliegen eines nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG im Rahmen der Gebührenbemessung zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Vorteils anlegt, ist daher nicht zu beanstanden.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte nicht daran gehindert, bei Befreiungen von Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf den Vorteil der Amtshandlung für den Gebührenschuldner anhand der durch die Befreiung gewonnenen überbaubaren Fläche zu ermitteln. Insoweit übersieht er, dass der Beklagte die Gebühr nach Nr. 4.11.2 der Anlage zum besonderen Gebührenverzeichnis nach pflichtgemäßem Ermessen auszufüllen hat und insbesondere durch den Umstand, dass Nr. 4.11.2 anders als Nr. 4.11.1 der Anlage zum besonderen Gebührenverzeichnis die gewonnene Geschossfläche je m² als Kriterium für die Gebührenbemessung nicht ausdrücklich aufführt, nicht daran gehindert ist, auch in den Fällen von Nr. 4.11.2 die gewonnene bebaubare Fläche in m² als Bemessungskriterium zugrunde zu legen, soweit diese – wie vorliegend – einen sachgerechten Ansatz für die Gebührenbemessung bietet.
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Auch der Einwand des Klägers, er habe durch die Zulassung der Befreiung keinen besonderen messbaren wirtschaftlichen Vorteil, greift nicht durch. Der Kläger selbst begründet die Erforderlichkeit der Befreiung von der hinteren Baugrenze damit, dass er für seinen Gewerbebetrieb besonders viel Platz benötige und die Anordnung der Gebäude und Baulichkeiten auf dem Grundstück den Anforderungen des Gewerbebetriebs genügen müssten. Letztlich dient die im Wege der Befreiung gewonnene überbaubare Fläche seinen wirtschaftlichen Interessen. Dem kann er nicht mit Erfolg entgegenhalten, er weise an anderer Stelle seines Grundstücks an sich bebaubare Flächen als Freiflächen aus. Insoweit übersieht er, dass diese Flächen ungeachtet einer derzeitigen Freihaltung weiterhin zu den überbaubaren Flächen im Sinne von § 23 BauNVO gehören und damit auch weiterhin baulich genutzt werden können.
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Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg gegen die Gebührenfestsetzung einwenden, der Beklagte habe nur einen geringen Verwaltungsaufwand gehabt, weil er bereits 1997 im Zusammenhang mit der damals erteilten Nachtragsgenehmigung die Voraussetzungen für eine Befreiung von der hinteren Baugrenze umfassend geprüft habe. Zwar wurden 1997 vom Beklagten die Voraussetzungen für die Zulassung einer Befreiung von der hinteren Baugrenze geprüft. Dieser Prüfung lag jedoch ein Bauvorhaben zugrunde, welches gegenüber dem 2011 genehmigten Betriebsgebäude an einer anderen Stelle auf dem Betriebsgrundstück verwirklicht werden sollte. Hinzu kommt, dass dem Kläger zwischenzeitlich auch eine Befreiung von der vorderen Baugrenze erteilt wurde. Zudem hatte auf den Befreiungsantrag des Klägers hin die Ortsgemeinde Z. zunächst das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen versagt. In Anbetracht dieser Umstände spricht auch für die Kammer alles dafür, dass der Beklagte im Hinblick auf den Befreiungsantrag des Klägers gerade nicht die 1997 durchgeführte Prüfung der nunmehr erteilten Befreiung zugrunde legen konnte, sondern vielmehr eine vollständige Neuprüfung auf Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht vorzunehmen hatte. Überdies ist der Verwaltungsaufwand nur ein Kriterium bei der Gebührenbemessung, welches in Anbetracht der dem Kläger durch die Befreiung vermittelten Vorteile ermessensgerecht gewichtet wurde.
- 23
Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht entgegen, dass der Beklagte den Rahmenhöchstsatz festgesetzt hat. Die vom Beklagten vorgenommene ermessensgerechte Ausgestaltung der Rahmengebühr nach Nr. 4.11.2 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis anhand der durch die Befreiung gewonnenen überbaubaren Fläche lässt es ohne Weiteres zu, den Rahmen bis zu seiner Obergrenze auszuschöpfen, wenn die Multiplikation der Fläche in m² mit dem jeweiligen Gebührensatz/m² hierzu führt. Maßgeblich ist allein, ob die festgesetzte Gebühr den Gebührengrundsätzen der §§ 3, 9 LGebG entspricht. Insoweit unterscheidet sie sich etwa von der Verhängung eines Zwangsgeldes (§ 64 LVwZG), bei dem die Ausschöpfung des als Zwangsgeldobergrenze im Gesetz vorgesehenen Höchstsatzes nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur unter besonderen Voraussetzungen und in der Regel erst nach Wiederholung des Zwangsmittels in Betracht kommt (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 7 L 3443/04.KO –, S. 5 BA).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. Mai 2015
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Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.