Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 06. Nov. 2013 - 2 L 1579/13.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2013:1106.2L1579.13.MZ.0A
published on 06/11/2013 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 06. Nov. 2013 - 2 L 1579/13.MZ
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Der auf Freistellung unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Vorstandssitzung der Jobcenter Personalräte vom 12. November bis zum 15. November 2013 in Dortmund gerichtete Antrag ist zwar zulässig, in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.

2

Nach § 83 Abs. 1 und 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG ist im vorliegenden Falle das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eröffnet. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung richtet sich in entsprechender Anwendung nach den §§ 935 ff. ZPO und ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und entsprechend §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden zu treffen.

3

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich. Dabei müssen entsprechend den §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch auf vorläufige Regelung beschränkt; eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. Juli 2003 – 4 B 11066/03.OVG -). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise aufgrund des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichbar wäre und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung der Anordnung zu einem irreparablen Zustand führt (vgl. Ilbertz/Widmaier, Kommentar zum BPersVG, 10. Aufl., § 83 BPersVG Rn. 25 g).

4

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin keinen Verfügungsanspruch glaubhaft dargetan, der gesichert werden könnte.

5

Der Antrag ist allerdings entgegen der von dem Beteiligten geäußerten Rechtsansicht in seiner Antragserwiderung zulässig. Die Antragstellerin hat nachvollziehbar und glaubhaft die Eilbedürftigkeit ihres Begehrens dargetan, nachdem bereits in der kommenden Woche die Vorstandsitzung stattfindet, an der sie teilnehmen will. Dies gilt auch unabhängig davon, dass sie relativ kurz vor dieser Sitzung den jetzt zu entscheidenden Eilantrag gestellt hat. Für die Stellung eines Eilantrags besteht keine gesetzliche Frist, so dass dieser auch kurz vor dem maßgebenden Ereignis, für den er gestellt ist, eingebracht werden kann. Insoweit trägt lediglich der Antragsteller das Risiko, dass das Gericht nicht mehr rechtzeitig über den Antrag entscheiden kann.

6

Das Gericht vermag jedoch nicht festzustellen, dass die Antragstellerin sich auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Die Antragstellerin ist Mitglied der Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung nach § 44 h Abs. 4 SGB II. Darüber hinaus ist sie in den Vorstand dieser Arbeitsgruppe gewählt worden. Das Gericht vermag jedoch nicht festzustellen, dass ihr über die bereits von dem Beteiligten gewährten Dienstbefreiungen mit entsprechenden Kostenerstattungen hinaus für die jetzt beantragte Vorstandssitzung ein Anspruch zusteht.

7

Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist allerdings das Gericht der Ansicht, dass sich ein möglicher Anspruch der Antragstellerin sehr wohl aus § 46 Abs. 2 BPersVG ergeben kann. Die auf der letzten Seite seines Antragsschriftsatzes dargelegte Rechtsprechung zu Dienstbefreiungen im Hinblick auf Arbeits- und Routinebesprechungen, genauso wie Treffen zum Informationsaustausch, können nach Ansicht des Gerichts nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Insoweit besteht nämlich der Unterschied, dass vorliegend eine gesetzliche Regelung in § 44 h Abs. 4 vorhanden ist, die solche „Erörterungen und Abstimmungen“ ausdrücklich vorsieht. Damit gehört grundsätzlich diese Aufgabenerfüllung zu den Aufgaben des Personalratsmitgliedes, welches von § 46 Abs. 2 BPersVG erfasst wird. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um Treffen handeln würde, die nicht auf ausdrücklichen Aufgabenübertragungen nach einem Gesetz beruhen, sondern auf Eigeninitiative der betreffenden Personalratsmitglieder, um etwa durch Besprechungen oder Meinungsaustausche besser ihre Arbeit durchführen zu können, stattfinden. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben.

8

Ob es sich bei der von der Antragstellerin beabsichtigten Teilnahme an der Vorstandssitzung um eine zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Tätigkeit handelt, ist vom Standpunkt eines „vernünftigen“ Dritten aus, bei gewissenhafter Überlegung und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Interessen der Dienststelle zu beurteilen.

9

Dabei ist vorliegend insbesondere zu beachten, dass § 44 h Abs. 4 für die Sitzung der Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eine höchst zulässige Zahl von Sitzungen bestimmt. Als einfaches Mitglied dieser Arbeitsgruppe hätte sie daher nur Anspruch, zweimal im Jahr auch mehrtägig, an diesen Plenumssitzungen teilzunehmen.

10

Darüber hinaus ist die Antragstellerin jedoch auch Mitglied des Vorstandes. Daraus ergibt sich zwangsläufig ein weitergehender Freistellungs- und Kostenübernahmeanspruch. Im Rahmen dessen ist die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe zu beachten. Danach führt gemäß § 3 der geschäftsführende Vorstand eigenverantwortlich die laufenden Geschäfte und sichert die Handlungsfähigkeit der Jobcenter Personalräte zwischen den Plenumssitzungen. Der Vorstand bereitet allerdings nach § 3 Abs. 1 die Beschlüsse der Jobcenter Personalräte inhaltlich vor und erarbeitet bei Bedarf auch die notwendigen Vorlagen. Aufgrund dessen geht die Kammer davon aus, dass in ausreichendem zeitlichen Abstand der Vorstand im Hinblick auf die Regelungen in § 6 der Geschäftsordnung vor den Plenumssitzungen eine Vorstandsitzung durchführt und die Mitglieder einen Anspruch auf Teilnahme hieran haben. Damit ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls von einem Anspruch auf vier Dienstbefreiungen nebst Kostenübernahme durch die Antragstellerin gegenüber dem beteiligten auszugehen. Darüber hinaus ist in § 7 der Geschäftsverordnung die Bildung von Ausschüssen geregelt. In welchem Umfang die Mitglieder dieser Ausschüsse bzw. deren Vorsitzenden einen weitergehenden Freistellungs- und Kostenübernahmeanspruch haben, braucht das Gericht nicht zu entscheiden, da dahingehend nichts vorgetragen und geltend gemacht wurde.

11

Selbst wenn man davon ausgeht, dass über die zu Beginn eines Jahres und am Ende eines Jahres vom Gesetz vorgesehenen Plenumssitzungen stattfinden, und in entsprechendem zeitlichen Abstand davor jeweils die vorbereitende Vorstandssitzung, wie vorstehend ausgeführt, noch in der „Mitte des Jahres“ eine weitere, diese vorgenannten zwei Vorstandssitzungen zeitlich „verbindende“ Vorstandssitzung stattfindet und die Antragstellerin einen Anspruch auf Teilnahme hieran hat, was im vorliegenden Eilverfahren jedoch nicht abschließend entschieden werden muss, so ergäbe sich hieraus kein Anspruch der Antragstellerin, da es nicht um eine solche Sitzung geht.

12

Es ist zu sehen, dass die zweite Plenumssitzung in der Zeit vom 10. Dezember 2013 bis 12. Dezember 2013 in Berlin geplant ist. Wie vorstehend ausgeführt, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Teilnahme hieran. Des Weiteren hat sie, ebenfalls entsprechend den vorstehenden Ausführungen, einen Anspruch darauf, an einer, diese Plenumssitzung vorbereitende Vorstandssitzung teilzunehmen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht vorgetragen und es ist nicht anderweitig etwa durch Vorlage der Tagesordnung dargetan, dass es sich bei der jetzt anberaumten Vorstandssitzung um diese, die Plenumssitzung vorbereitende Vorstandssitzung handelt. Wäre dies der Fall, so hätte die Antragstellerin unabhängig davon, wie viele Dienstbefreiungen mit entsprechender Kostenübernahmen sie zuvor im Jahr gehabt hätte, einen Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme hierfür. Dafür ist es nämlich unerheblich, ob der Beteiligte über eigentlich nach Ansicht des Gerichts der Antragstellerin zustehende Freistellungen und Kostenübernahmen hinaus bereits weitergehende Rechte gewährt hat, auf die sie keinen zwingenden Anspruch hatte. Bei dem Anspruch auf Teilnahme an dieser zweiten Plenumssitzung und der diese vorbereitenden Vorstandssitzung handelt es sich nämlich nach Ansicht des Gerichts um sich einen unmittelbar aus § 44 h Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 2 BPersVG ergebenden Anspruch. Dieser wird nämlich nicht von anderweitigen, nicht auf zwingenden Ansprüchen beruhenden, bereits gewährten Dienstbefreiungen und Kostenübernahmen berührt.

13

In dem dargestellten Umfang hält das Gericht eine Freistellung der Antragstellerin im Rahmen eines Interessenausgleichs zwischen der Dienststelle an der Arbeitserfüllung und sparsamen Verwendung der Mittel und dem Interesse der Antragstellerin an der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit nach § 44 h Abs. 4 SGB II für angemessen, aber auch ausreichend. Da die Antragstellerin jedoch im vorliegenden Verfahren dahingehend keine Gründe vorgetragen hat, wonach ein Anspruch auf Dienstbefreiung nebst Kostenübernahme entsprechend den Ausführungen des Gerichts in Betracht käme, ist der Antrag abzulehnen.

14

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2 a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz außergerichtlicher Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12 a ArbGG kein Raum ist.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Annotations

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.

(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Die Zulässigkeit von Arbeitskämpfen tariffähiger Parteien wird hierdurch nicht berührt.

(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

(4) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Dazu zählt insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen Dienststelle und Personalvertretung sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und ihre oder seine Vertretung sowie die Personalvertretung und ihre Mitglieder haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.