Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 24. Juni 2014 - 9 B 56/14
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 03.02.2014, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 18(7), Art. 20(1)b Dublin II Verordnung wegen der italienischen Zuständigkeit als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde.
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Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des … zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
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Nach Absatz 2 der geänderten Fassung des § 34 a AsylVfG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.
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Außer der Wahl der Rechtsschutzform im vorläufigen Rechtsschutz ändert sich durch die Neuregelung in § 34 a AsylVfG die Zulässigkeit eines solchen Antrages nicht. Wie ersichtlich ist, folgen die Gerichte der bisherigen Auslegung zu § 34 a Abs. 2 AsylVfG. Danach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ausgesetzt werden. Die vorläufige Untersagung der Abschiebung kam bislang nach § 123 VwGO jedoch in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Frage stellende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Dies ergibt sich aus der gebotenen Verfassungskonformen Auslegung der Norm (vgl.: BVerfG, U. v. 14.05.1996, 2 BvR 1938, 2315 und Beschlüsse vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, und vom 08.12.2009, 2 BvR 2780/09; VG Gelsenkirchen, B. v. 01.02.2011, 7 a L 85/11.A; juris). Demnach sind diese Kriterien nunmehr innerhalb der Interessenabwägung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen (vgl. VG Göttingen, Beschluss v. 17.10.2013, 2 B 844/13; juris mit Darstellung der Gesetzgebung).
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Vorliegend geht die Interessenabwägung zulasten der Antragsgegnerin aus. Zwar ist der Antragsteller über Italien in die Europäische Union eingereist. Dort hat er aber keinen Asylantrag gestellt bzw. ein entsprechendes Formblatt im Sinne von Art. 4, 16 Dublin II ausgefüllt. Beweismittel oder Indizien im Sinne von Art. 10 i. V. m in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen liegen nicht vor. Jedenfalls ist entsprechendes nicht im Verwaltungsvorgang vorhanden. Der Asylbewerber hat dies auch in seiner Befragung verneint und EURODAC-Treffer sind nicht vorhanden. Allein die Einreise über Italien steht fest und das sich der Antragsteller am 09.07.2013 bei der Ausländerbehörde melden sollte um dann seien Aufenthalt in Italien zu regeln. Dementsprechend ist dem Vermerk des Bundesamtes im vorgelegten Verwaltungsvorgang (Bl. 47) auch zu entnehmen, dass „der Antragsteller vorgetragen {hat} sowohl in Italien als auch in Österreich in Kontakt mit Behörden gekommen zu sein. Bezüglich der Behörden in Italien liegt eine entsprechende Bescheinigung (evtl. Art BÜMA) vor auf das eine Übernahmeersuchen gestützt werden könnte.“ Zur Überzeugung des Gerichts vermögen solche Vermutungen und Annahmen nicht für die rechtstaatlichen Annahme der Zuständigkeit Italiens ausreichen. Dementsprechend vorsichtig wurde in dem Vermerk auch der Versuch der Übernahme befürwortet. Demnach ist die Zuständigkeit Italiens gerade nicht geklärt, was dazu führt, einstweilen die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen (vgl. VG Magdeburg, GB v. 21.02.2012, 9 A 82/11; juris). Die genauere Überprüfung obliegt dem geordneten Hauptsacheverfahren.
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Darüber hinaus wäre mittlerweile die seit dem 17.10.2013 laufende Sechs-Monats- Überstellungsfrist abgelaufen. Demnach darf der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr nach Italien überstellt werden. Das hat zur Folge, dass die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin nunmehr rechtswidrig ist und der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist.
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Das erkennende Gericht hat bereits in dem Beschluss vom 02.06.2014 (9 B 207/14; juris) in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ausgeführt:
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„Die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-Verordnung gelten nach § 49 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) auch für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. Eine rechtliche Verlängerungsmöglichkeit dieser zum Zeitpunkt der fiktiven Übernahmeerklärung zu berechnenden Frist ist nicht ersichtlich.
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Das erkennende Gericht folgt der - nunmehr - wohl überwiegenden Auffassung der Rechtsprechung, wonach ein erfolglos gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zu einer Verlängerung bzw. einem Neubeginn der Sechsmonatsfrist führt (vgl. dazu nur: VG Hannover, Beschl. v. 13.05.2014, 6 B 9277/14; VG Hannover, Beschl. v. 31.03.2014, 1 B 6483/14; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.04.2014, A 1 K 25/14; VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2014, 13 L 644/14.A; VG Oldenburg, Beschl. v. 21.01.2014, 3 B 7136/13; alle juris). Der - noch - verbreiteten gegenteiligen Auffassung einiger Gerichte (vgl.: VG Göttingen, Beschl. v. 28.11.2013, 2 B 887/13; VG Regensburg, Beschl. v. 13.12.2013, RO 9 S 13.30618; beide juris), kann in Anbetracht des Wortlauts und der Systematik der Regelungen der Dublin II-Verordnung nicht gefolgt werden
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Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-Verordnung bestimmt, dass die Überstellung des Asylbewerbers von dem Mitgliedstaat, in den der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gem. den nationalen Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten erfolgt, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Die vergleichbare Regelung findet sich nunmehr in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Danach erfolgt die Abschiebung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gem. Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat.
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Nach diesem klaren gesetzlichen Wortlaut - jedenfalls hinsichtlich der Anwendung der Sechsmonatsfrist - wird der Lauf der Überstellungsfrist in Fällen der vorliegenden Art ausschließlich mit der an dem Tag in elektronischer Form übermittelten Annahme des Aufnahmeersuchens bzw. der entsprechenden Fiktionswirkung ausgelöst. Denn in dem vorliegenden Verfahren hat die Hauptsacheklage des Antragstellers - über die noch nicht entschieden ist - gem. § 75 Satz 1 AsylVfGkeine aufschiebende Wirkung und das erkennende Gericht hat den gleichzeitig gestellten fristgerechten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 5. Mai 2014 unanfechtbar abgelehnt. Aufgrund des somit vorangegangenen gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens wäre die Sechsmonatsfrist nach der zweiten Alternative des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-Verordnung nur dann zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, in Lauf gesetzt worden, wenn das Gericht dem Eilrechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben hätte und die aufschiebende Wirkung angeordnet hätte. Nur in diesem Fall beginnt die Sechsmonatsfrist erst nach rechtskräftigem Abschluss des zugehörigen Klageverfahrens zu laufen (vgl. dazu und zur Berechnung: VG Hannover, Beschl. v. 13.05.2014, 6 B 9277/14 m. V. a. Beschl. v. 31.03.2014, 1 B 6483/14; juris). Dies ist der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Januar 2009 (EuGH, Urt. v. 29.01.2009, C 19-08; juris) zur inhaltsgleichen Regelung für die Rücküberstellung in Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d Dublin II-Verordnung ausdrücklich ausgeführt worden.
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Für die gegenteilige Ansicht, dass auch eine ablehnende Eilrechtsentscheidung als „Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat“ anzusehen wäre, lassen sich aus der Systematik und Zielsetzung der Zuständigkeitsregelungen in der Dublin II-Verordnung keine überzeugenden Argumente ableiten (so auch: VG Hannover, Beschl. v. 13.05.2014, 6 B 9277/14; VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2014, 13 L 644/14.A; VG Oldenburg, Beschl. v. 21.01.2014, 3 B 7136/13; juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass nach Art. 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die deutschen Behörden vor dem Vollzug der Abschiebungsanordnung die Entscheidung des angerufenen Verwaltungsgerichts abzuwarten haben. Denn dem Regelwerk nach der Dublin II-Verordnung sind gerade keine diesbezüglichen Vorschriften zu entnehmen. So sieht Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-Verordnung nur Ausnahmen bzw. Verlängerungsmöglichkeiten der Sechsmonatsfrist vor, wenn der Asylbewerber etwa aufgrund einer Inhaftierung oder seiner Flüchtigkeit nicht vollzogen werden konnte. Hätte der - europäische Gesetzgeber - auch für die Fälle der vorliegenden Art, wonach nationalen Recht wegen des laufenden Eilrechtsschutzverfahrens eine Abschiebung nicht möglich erscheint, einen Regelungsbedarf gesehen, hätte er entsprechende Vorschriften erlassen. Dies übersieht die von der Antragsgegnerin zitierten Rechsprechung des VG Göttingen (Beschl. v. 28.11.2013, 2 B 88//13; juris). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des EuGH v. 29.01.2009 (a. a. O.). Denn die dort beschriebene „praktische Wirksamkeit“ der Durchführung der für alle Mitgliedstaaten gleichen Frist besagt gerade, dass nur in den Fällen der national angeordneten aufschiebenden Wirkung für alle Mitgliedstaaten gleiche Bedingungen gelten sollen. Das – national – in § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG verfahrensrechtlich geregelte Abschiebeverbot, ist vom zeitlichen Gedanken und den praktischen Auswirkungen bereits als gering zu bewerten und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist zu vernachlässigen.
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Dabei ist dem erkennenden Gericht durchaus bewusst, dass durch die Stellung eines Eilrechtsschutzantrages bei dem Verwaltungsgericht und die damit bedingten auch evtl. vom Antragsteller herbeizuführende Verfahrensverzögerung der Ablauf der Überstellungsfrist ermöglicht und sogar vereitelt werden kann. Dazu ist aber bereits zu bemerken, dass die Antragsgegnerin es durch eine frühzeitige Entscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers nach der feststehenden Übernahmeerklärung bzw. der Übernahmefiktion durch den Erststaat es bereits in der Hand hat, die Verfahrensverzögerung überschaubar zu gestalten. Denn dann ist der Asylbewerber nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG bereits gezwungen innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides Rechtsschutz zu begehren, wobei dann jedoch noch die Bearbeitung bei dem angerufenen Gericht den Ablauf der Frist herbeiführen kann. In diesem Zusammenhang muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass auch während des laufenden gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens die Antragsgegnerin nicht daran gehindert ist, die technischen und organisatorischen Einzelheiten der Überstellung des Asylbewerbers vorzubereiten (vgl. dazu: VG Hannover, Beschl. v. 13.05.2014, 6 B 9277/14; juris). So hätte auch vorliegend die Reisefähigkeit des Antragstellers vorab geprüft werden können.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-Verordnung; 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung, wobei dort als erste Alternative der Überstellungsmöglichkeit von der „materiellen“ (so Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Dublin II-Verordnung) bzw. der praktischen Möglichkeit (so Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung) gesprochen wird, welche selbständig neben dem weiter hinzutretenden Tatbestandsmerkmals der Sechsmonatsfrist Voraussetzung ist. Demnach müssen wegen der Verbindung mit dem „und“ und keinem „oder“ beide Voraussetzungen vorliegen, so dass die Sechsmonatsfrist nicht laufen könnte, wenn die materielle bzw. praktische Möglichkeit der Überstellung nicht gegeben ist. „Materiell möglich“ bzw. „praktisch möglich“ bedeutet jedoch nur die tatsächliche Verfügbarkeit des Asylbewerbers und die tatsächlichen wie technischen Rückführmöglichkeiten hinsichtlich der Transportwege und der Transportmittel. Daraus kann an zur Überzeugung des Gerichts nicht herauslesen, dass diese Voraussetzungen auch dann gegeben wären, wenn aufgrund nationalen Rechts während des Eilrechtsschutzverfahrens die Abschiebung rechtlich nicht möglich ist.
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Damit hat der Verordnungsgeber klar gestellt, dass nur eine stattgebende gerichtliche Entscheidung eine gesetzlich vorgesehen Alternative zum erstmaligen Auslösen des Laufs der Überstellungsfrist darstellt. Hierzu heißt es in Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c Dublin III-Verordnung, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfes oder der Überprüfung zu beantragen und dass die Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist, sorgen. Damit trifft Art. 27 Abs. 3 Buchstabe c Dublin III-Verordnung eine den § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG inhaltsgleiche Regelung, die für sich betrachtet noch keine Wirkung für den Lauf der Überstellungsfrist entfaltet (vgl.: VG Hannover, Beschl. v. 13.05.2014, 6 B 9277/14; juris).
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Das VG Düsseldorf (Beschl. v. 24.03.2014, 13 L 644/14. A; juris) weißt gerade umgekehrt darauf hin, dass bei einem Anknüpfen des Fristablaufs an eine er
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folglose Eilentscheidung es zu einem Hinausschieben der Überstellungsfrist weit über die hierfür als angemessen angesehene Frist von sechs Monaten hinaus führen würde. Dies würde auch zu einer nicht hinnehmbaren Belastung für den Asylbewerber führen, welcher unter Umständen Monate lange auf seine tatsächliche Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat warten müsste. Die Überstellungsfrist würde durch eine solche Auslegung faktisch zu einer Entscheidungsfrist für den Erlass der Überstellungsentscheidung werden. Für den Asylbewerber bedeutet dies, dass er nach der Aufnahme oder Übernahmeerklärung des an sich zuständigen Mitgliedstaates unter Umständen für einen Zeitraum von weit mehr als einem Jahr mit einer Bewirkung der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat rechnen müsse, ohne dass einer der in der Dublin II-Verordnung ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle einer Fristverlängerung von der Sechsmonatigen Frist vorliegt.
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Mangels der gesetzlichen Regelung ist es auch nicht möglich die Sechsmonatsfrist während des anhängigen gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens als gehemmt anzusehen, so dass diese Zeitdauer den Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht beeinträchtigen würde bzw. hinzu addiert werden müsste. Diese an sich - gerechte - Überlegung verschließt sich aber mangels der gesetzlichen Regelung. Denn die Hemmung oder Verjährung sowie der Beginn und Lauf einer Frist müssen gesetzlich geregelt sein.“
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Das Gericht hält an dieser Rechtsauffassung trotz der Kritik und anderslautenden Meinung des Bundesamtes fest. Das Gericht hat sich hinreichend argumentativ mit der Gegenmeinung auseinandergesetzt. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller, der im Eilrechtsschutzverfahren gegen seine Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat vor Gericht unterliege, besser gestellt werde, als der Antragsteller, der dieses Verfahren gewinne, greift ebenso wenig. Denn entscheidend ist, dass ohne Antrag auf jeden Fall die Abschiebung droht und vollzogen wird und nur die für den Antragsteller positive gerichtliche Eilentscheidung ein Verbleiben im Bundesgebiet sichert. Bei einem ablehnenden gerichtlichen Beschluss droht die Abschiebung, wenn die Sechs-Monats-Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Deren Fristenlauf, d. h. die Ausschöpfung derselben obliegt aber auch dem Bundesamt durch die zügige Vorbereitung, wie oben in de Beschluss vom 02.06.2014 ausgeführt. Ebenso kann argumentiert werden, dass eben der Asylbewerber nach sechs Monaten wissen soll, wo er „hingehört“, das heißt wo sein Asylantrag bearbeitet wird.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 24. Juni 2014 - 9 B 56/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Gründe
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Der Antrag der Beklagten vom 18.04.2012 auf Entscheidung des Gerichts (§§ 165, 151 VwGO; §§ 33, 56 RVG) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.04.2012 hat Erfolg. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist bei seiner Festsetzung fehlerhaft von einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 Euro ausgegangen. Richtig ist ein Gegenstandswert von 1.500,00 Euro anzusetzen.
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Nach § 30 Satz 1 HS 1 RVG ist ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 Euro bei Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betreffen anzunehmen. In sonstigen Klageverfahren erfolgt eine Bewertung gemäß § 30 Satz 1 HS 2 RVG in Höhe von 1.500,00 Euro.
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Das Gericht folgt der Auffassung des Bundesamtes, dass in dem vorliegenden Fall, ein „sonstiges Klageverfahren“ im Sinne von § 30 Satz 1 HS 2 RVG mit der Folge eines Gegenstandswertes in Höhe von 1.500,00 Euro vorliegt. Streitgegenstand des Klageverfahrens war die Verpflichtung der Beklagten, über den Asylantrag des Klägers in eigener Zuständigkeit zu entscheiden und ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen. Das Klagebegehren zielte dahin, überhaupt die Prüfung des klägerischen Asylantrages in Deutschland, mithin das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-II-Verordnung, gerichtlich durchzusetzen. Demnach lag dem Streitverfahren von Beginn an zwar der Asylantrag des Klägers zugrunde. Über den (endgültigen) materiell-rechtlichen Asylanspruch und/oder Bleiberechte des Klägers hat das Gericht aber gerade (noch) nicht entschieden. Vielmehr ist der Asylantrag des Klägers aufgrund der gerichtlichen Entscheidung weiter beim Bundesamt anhängig und über den Antrag muss in einem geordneten Asylverfahren vom Bundesamt entschieden werden. Erst wenn dieses Verfahren mit einem rechtmittelfähigen Bescheid abgeschlossen ist und der Kläger gegen eine ihn belastende Entscheidung gerichtlich vorgeht, kann von einem asylrechtlichen Verfahren im Sinne des § 30 Satz 1 HS 1 RVG ausgegangen werden.
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Demnach weist das Bundesamt zutreffend darauf hin, dass das Gericht in dem vorliegenden Fall der Überprüfung des Selbsteintrittsrechts der Beklagten nach der Dublin-II-Verordnung gerade keine Spruchreife herstellen und etwa über den Asylantrag „durchentscheiden“ darf.
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Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung hilft indes wenig weiter. Denn soweit diese veröffentlicht sind und von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.500,00 Euro ausgehen, ist mangels Nennung der Rechtsgrundlage nicht erkennbar, ob sich dieser aufgrund der Regelung in § 30 Satz 1 HS 2 RVG ergibt. Da es sich bei den zitierten Entscheidungen überwiegend um Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutz handelt, ist ebenso anzunehmen, dass sich der Wert aufgrund der nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehenen Halbierung im Eilrechtsschutz ergibt. Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschlüsse des VG Ansbach vom 20.01.2011 (AN 9 E 10.30523; juris) und vom VG Neustadt/Weinstraße vom 16.02.2010 (1 L 136/10.NW; juris) verwiesen nur auf § 30 RVG ohne weitere Nennung. Dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 09.09.2011 (13a B 10.30408; juris) lag nur die Abschiebungsanordnung streitgegenständlich zugrunde. Der Beschluss des VG Minden von 01.06.2011 (10 K 2493/09.A; juris) ist insoweit widersprüchlich, als das der verminderte Wert auch bei einer Klageänderung auf Asylentscheidung, gelten soll.
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Eine Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet (§§ 33 Abs. 9 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 3 RVG) und das Verfahren ist gebührenfrei (§§ 33 Abs. 9 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2013 - A 1 K 2359/13 - wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnungen im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.08.2013 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
1
Gründe:
2Für die Entscheidung über die Erinnerung, mit der der Antragsteller den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 nach § 164 VwGO angreift, ist die Einzelrichterin zuständig, da das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache getroffen wurde,
3vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 165 Rn 3 m.w.N.
4Die gemäß § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 hat in der Sache keinen Erfolg.
5Die zuständige Urkundsbeamtin hat eine Festsetzung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Kostenantrag vom 25. März 2014 geltend gemachten Gebühren für das Verfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 zu Recht abgelehnt.
6Die Einzelrichterin hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 24. März 2014 im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 80 Absatz 7 VwGO ihren ablehnenden Beschluss nach § 80 Absatz 5 VwGO vom 7. Januar 2014 im Verfahren 13 L 2168/14.A geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2013 angeordnet. Hintergrund war der zwischenzeitliche Ablauf der Überstellungsfrist nach Artikel 19 Absatz 3 Dublin II-VO und damit eine nachträglich eingetretene Änderung der Sachlage. Im ursprünglichen Beschluss vom 7. Januar 2014 war der Antrag des Antragstellers abgelehnt worden und wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach der Kostenentscheidung im Abänderungsbeschluss vom 24. März 2014 trägt dagegen die Antragsgegnerin die Kosten des Abänderungsverfahrens.
7Nach § 16 Nr. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) stellen das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar. Gebühren dürfen in derselben Angelegenheit gemäß § 15 Absatz 2 RVG nur einmal gefordert werden. Daher kann ein bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO tätig gewordener Prozessbevollmächtigter für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) beanspruchen und keine gesonderte Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 VV-RVG verlangen. Seine Gebühren entstehen bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals – erstattungsfähig,
8vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Juli 2003, - 7 KSt 6/03, 7 VR 1/7 VR 1/02 -, juris, Rn 3 (noch zu § 40 BRAGO); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11- , juris, Rn 16 m.w.N.; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – 35 KE 32.12 u.a.-, juris, Rn 5 f. m.w.N.; Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 6 L 776/13.A -, juris, Rn 2.
9Anders liegt es lediglich, wenn der Prozessbevollmächtigte – anders als vorliegend – im Ausgangsverfahren noch nicht tätig war. In diesem Fall entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug erst im Abänderungsverfahren.
10Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist,
11vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6/03, 7 VR 1/7 VR 1/02-, juris, Rn 3; VGH BW, Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11-, juris.
12Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem vorliegend gestellten Kostenfestsetzungsantrag zwar nicht um einen unzulässigen Antrag auf „erneute“ Festsetzung von Gebühren i.S.v. § 15 Absatz 2 RVG für dieselbe Angelegenheit. Denn aufgrund der zu Lasten des Antragstellers ausgegangenen Kostengrundentscheidung im Ausgangsverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO schied dort ein Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der bereits im Ausgangsverfahren angefallenen Verfahrensgebühr seines Prozessbevollmächtigten nebst Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gegen die Antragsgegnerin aus. Der erst im vorliegenden Abänderungsverfahren gestellte Kostenfestsetzungsantrag ist daher auf die erstmalige Festsetzung der für das Ausgangs- und Abänderungsverfahren einheitlichen einfachen Verfahrensgebühr nach Ziffer 3001 VV-RVG sowie der Pauschale nach Ziffer 7002 VV-RVG gegen die Antragsgegnerin gerichtet.
13Der Erinnerung bleibt aber deshalb der Erfolg versagt, weil die geltend gemachten Gebühren bereits im Ausgangsverfahren angefallen sind und damit weiterhin der im Beschluss vom 7. Januar 2014 zu Lasten des Antragstellers getroffenen Kostengrundentscheidung für das Ausgangsverfahren unterliegen. Die erst im vorliegenden Abänderungsverfahren zugunsten des Antragstellers erfolgte Kostengrundentscheidung bezieht sich – entgegen der Auffassung des Antragstellers - nur auf das Abänderungsverfahren selbst und regelt damit die Kostenerstattungspflicht nur für die im Abänderungsverfahren neu angefallenen Kosten, z.B. Kosten einer erst dort durchgeführten Beweisaufnahme. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren ersetzt dagegen nicht die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung, trifft also nicht etwa eine für den vorliegenden Rechtszug insgesamt neue einheitliche Kostenentscheidung. Denn das Abänderungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO stellt keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Absatz 5 VwGO dar, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Absatz 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist. Entsprechend kam vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erst aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Sachlage in Betracht. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt. Vor diesem Hintergrund bleibt ‑ entgegen der Auffassung des Antragstellers ‑ die Kostengrundentscheidung im Ausgangsverfahren mit Beschluss vom 7. Januar 2014 durch den Beschluss vom 24. März 2014 unberührt,
14vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1.08 -, juris, Rn 5; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Juni 2009 – 6 C 07.565-, juris, Rn 3 und vom 5. Oktober 2007 – 26 CS 07.1422, 26 CS 026 CS 07.1423 -, juris, Rn 34; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn 199; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 80 Rn 549 f.; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 80 Rn 186.
15Entsprechend kommt eine Einbeziehung der bereits im Ausgangsverfahren angefallenen, dort aber mangels entsprechender Kostengrundentscheidung nicht zu Lasten der Antragsgegnerin festsetzbaren Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in die Kostenfestsetzung aufgrund der Kostengrundentscheidung im Änderungsverfahren nicht in Betracht,
16vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 30. März 2011 – 5 K 3036/10-, juris, Rn 6; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – 35 KE 32.12, 34 L 222.11 A – juris, Rn 7 f.; Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 6 L 776/13.A -, juris; a.A. Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 29. August 2008 – Au 4 S 01.30125 -, juris, Rn 2; Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 3 B 128/10-, juris, Rn 5, Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2014 – A 7 K 226/14, juris, die aber ohne Begründung letztlich den Verfahrensbezug der jeweiligen Kostengrundentscheidung des Ausgangs- und Abänderungsverfahrens auflösen.
17Anders würde es sich nur mit erstmals im Abänderungsverfahren entstandenen Kosten verhalten, die dann allein auf der Grundlage der in diesem Verfahren getroffenen Kostengrundentscheidung zu erstatten wären. Solche hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorliegend aber gerade nicht geltend gemacht.
18Soweit damit ein im Ausgangsverfahren obsiegender Beteiligter die Vergütung seines Rechtsanwalts erstattet bekommt, während dies für einen erst im Änderungsverfahren obsiegenden Beteiligten nur gilt, wenn er im Ausgangsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, begegnet dies auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem §§ 161 Absatz 1, 162 VwGO zugrunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen, sowie im pauschalierenden – und insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklichen – Ansatz der §§ 15 Absatz 2, 16 RVG, die die Verfahren nach § 80 Absatz 5 und § 80 Absatz 7 VwGO als gebührenrechtlich einheitliche Angelegenheit betrachten,
19vgl. bereits Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – 35 KE 32.12, 34 L 222.11 A, a.a.O.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
1
Gründe:
2Für die Entscheidung über die Erinnerung, mit der der Antragsteller den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 nach § 164 VwGO angreift, ist die Einzelrichterin zuständig, da das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache getroffen wurde,
3vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 165 Rn 3 m.w.N.
4Die gemäß § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 hat in der Sache keinen Erfolg.
5Die zuständige Urkundsbeamtin hat eine Festsetzung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Kostenantrag vom 25. März 2014 geltend gemachten Gebühren für das Verfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 zu Recht abgelehnt.
6Die Einzelrichterin hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 24. März 2014 im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 80 Absatz 7 VwGO ihren ablehnenden Beschluss nach § 80 Absatz 5 VwGO vom 7. Januar 2014 im Verfahren 13 L 2168/14.A geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2013 angeordnet. Hintergrund war der zwischenzeitliche Ablauf der Überstellungsfrist nach Artikel 19 Absatz 3 Dublin II-VO und damit eine nachträglich eingetretene Änderung der Sachlage. Im ursprünglichen Beschluss vom 7. Januar 2014 war der Antrag des Antragstellers abgelehnt worden und wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach der Kostenentscheidung im Abänderungsbeschluss vom 24. März 2014 trägt dagegen die Antragsgegnerin die Kosten des Abänderungsverfahrens.
7Nach § 16 Nr. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) stellen das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar. Gebühren dürfen in derselben Angelegenheit gemäß § 15 Absatz 2 RVG nur einmal gefordert werden. Daher kann ein bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO tätig gewordener Prozessbevollmächtigter für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) beanspruchen und keine gesonderte Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 VV-RVG verlangen. Seine Gebühren entstehen bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals – erstattungsfähig,
8vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Juli 2003, - 7 KSt 6/03, 7 VR 1/7 VR 1/02 -, juris, Rn 3 (noch zu § 40 BRAGO); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11- , juris, Rn 16 m.w.N.; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – 35 KE 32.12 u.a.-, juris, Rn 5 f. m.w.N.; Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 6 L 776/13.A -, juris, Rn 2.
9Anders liegt es lediglich, wenn der Prozessbevollmächtigte – anders als vorliegend – im Ausgangsverfahren noch nicht tätig war. In diesem Fall entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug erst im Abänderungsverfahren.
10Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist,
11vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6/03, 7 VR 1/7 VR 1/02-, juris, Rn 3; VGH BW, Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11-, juris.
12Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem vorliegend gestellten Kostenfestsetzungsantrag zwar nicht um einen unzulässigen Antrag auf „erneute“ Festsetzung von Gebühren i.S.v. § 15 Absatz 2 RVG für dieselbe Angelegenheit. Denn aufgrund der zu Lasten des Antragstellers ausgegangenen Kostengrundentscheidung im Ausgangsverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO schied dort ein Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der bereits im Ausgangsverfahren angefallenen Verfahrensgebühr seines Prozessbevollmächtigten nebst Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gegen die Antragsgegnerin aus. Der erst im vorliegenden Abänderungsverfahren gestellte Kostenfestsetzungsantrag ist daher auf die erstmalige Festsetzung der für das Ausgangs- und Abänderungsverfahren einheitlichen einfachen Verfahrensgebühr nach Ziffer 3001 VV-RVG sowie der Pauschale nach Ziffer 7002 VV-RVG gegen die Antragsgegnerin gerichtet.
13Der Erinnerung bleibt aber deshalb der Erfolg versagt, weil die geltend gemachten Gebühren bereits im Ausgangsverfahren angefallen sind und damit weiterhin der im Beschluss vom 7. Januar 2014 zu Lasten des Antragstellers getroffenen Kostengrundentscheidung für das Ausgangsverfahren unterliegen. Die erst im vorliegenden Abänderungsverfahren zugunsten des Antragstellers erfolgte Kostengrundentscheidung bezieht sich – entgegen der Auffassung des Antragstellers - nur auf das Abänderungsverfahren selbst und regelt damit die Kostenerstattungspflicht nur für die im Abänderungsverfahren neu angefallenen Kosten, z.B. Kosten einer erst dort durchgeführten Beweisaufnahme. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren ersetzt dagegen nicht die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung, trifft also nicht etwa eine für den vorliegenden Rechtszug insgesamt neue einheitliche Kostenentscheidung. Denn das Abänderungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO stellt keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Absatz 5 VwGO dar, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Absatz 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist. Entsprechend kam vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erst aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Sachlage in Betracht. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt. Vor diesem Hintergrund bleibt ‑ entgegen der Auffassung des Antragstellers ‑ die Kostengrundentscheidung im Ausgangsverfahren mit Beschluss vom 7. Januar 2014 durch den Beschluss vom 24. März 2014 unberührt,
14vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1.08 -, juris, Rn 5; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Juni 2009 – 6 C 07.565-, juris, Rn 3 und vom 5. Oktober 2007 – 26 CS 07.1422, 26 CS 026 CS 07.1423 -, juris, Rn 34; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn 199; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 80 Rn 549 f.; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 80 Rn 186.
15Entsprechend kommt eine Einbeziehung der bereits im Ausgangsverfahren angefallenen, dort aber mangels entsprechender Kostengrundentscheidung nicht zu Lasten der Antragsgegnerin festsetzbaren Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in die Kostenfestsetzung aufgrund der Kostengrundentscheidung im Änderungsverfahren nicht in Betracht,
16vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 30. März 2011 – 5 K 3036/10-, juris, Rn 6; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – 35 KE 32.12, 34 L 222.11 A – juris, Rn 7 f.; Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 6 L 776/13.A -, juris; a.A. Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 29. August 2008 – Au 4 S 01.30125 -, juris, Rn 2; Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 3 B 128/10-, juris, Rn 5, Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2014 – A 7 K 226/14, juris, die aber ohne Begründung letztlich den Verfahrensbezug der jeweiligen Kostengrundentscheidung des Ausgangs- und Abänderungsverfahrens auflösen.
17Anders würde es sich nur mit erstmals im Abänderungsverfahren entstandenen Kosten verhalten, die dann allein auf der Grundlage der in diesem Verfahren getroffenen Kostengrundentscheidung zu erstatten wären. Solche hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorliegend aber gerade nicht geltend gemacht.
18Soweit damit ein im Ausgangsverfahren obsiegender Beteiligter die Vergütung seines Rechtsanwalts erstattet bekommt, während dies für einen erst im Änderungsverfahren obsiegenden Beteiligten nur gilt, wenn er im Ausgangsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, begegnet dies auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem §§ 161 Absatz 1, 162 VwGO zugrunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen, sowie im pauschalierenden – und insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklichen – Ansatz der §§ 15 Absatz 2, 16 RVG, die die Verfahren nach § 80 Absatz 5 und § 80 Absatz 7 VwGO als gebührenrechtlich einheitliche Angelegenheit betrachten,
19vgl. bereits Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2012 – 35 KE 32.12, 34 L 222.11 A, a.a.O.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.