Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Apr. 2014 - A 1 K 25/14

bei uns veröffentlicht am15.04.2014

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2013 - A 1 K 2359/13 - wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnungen im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.08.2013 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Die Anträge der Antragsteller,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.12.2013 - A 1 K 2359/13 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnungen im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.08.2013 anzuordnen,
sind zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist dabei kein Rechtsmittelverfahren, sondern vielmehr ein gegenüber dem ersten Eilverfahren selbständiges Verfahren. Voraussetzung für die Änderung des zunächst ergangenen Beschlusses ist, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage geändert hat. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage, etwa aufgrund neuer Erkenntnisse. Dazu gehören auch nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- oder Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Vorliegend haben sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage sowie die Prozesslage geändert, so dass eine andere Entscheidung getroffen werden muss. Die in dem Bescheid vom 27.08.2013 verfügten Abschiebungsanordnungen sind inzwischen rechtswidrig geworden, da zum einen zwischenzeitlich die Antragsgegnerin für die Prüfung der Asylanträge zuständig (geworden) ist und zum anderen inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen.
Die Abschiebungsanordnungen beruhen auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Anordnung ist auszusprechen, wenn die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags des betreffenden Mitgliedstaats feststeht. Hier ist hingegen die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylanträge der Antragsteller zuständig (geworden), weil die für die Überstellung nach Polen geltende Frist von sechs Monaten inzwischen abgelaufen ist und eine Überstellung der Antragsteller nach Polen nicht mehr durchgeführt werden kann.
Maßgebend ist insoweit Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013. Nach Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 ist diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 01.01.2014, gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Nach Art. 49 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 erfolgt für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003. Hinsichtlich der Antragsteller sind somit nur die in Kapitel III dieser Verordnung enthaltenen Art. 5 bis 14 anwendbar, im Übrigen sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 maßgebend. Die Auffassung, die unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ab dem 01.01.2014 vorgesehene Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 für Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche beziehe sich nicht auf bereits vor diesem Stichtag gestellte und beantwortete Gesuche (so: VG Hannover, Beschluss vom 31.03.2014 - 1 B 6483/14 - juris, m.w.Nw.), insbesondere sei insoweit hinsichtlich der Überstellungsfrist auf Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 abzustellen, übersieht, dass die Mitgliedsstaaten bereits ab Inkrafttreten der Verordnung, also dem 19.07.2013, den Rechtschutz entsprechend den alternativen Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 auszugestalten hatten und daher die Anwendung des auf diese Bestimmung Bezug nehmenden Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - nach Ablauf der vom Verordnungsgeber im Hinblick auf die notwendige Anpassung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis an das neue Recht für geboten erachteten Übergangszeit - sachgerecht ist.
Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 aufschiebende Wirkung hat. Da sich die Bundesrepublik Deutschland bei der Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts nicht für die in lit. a), sondern für die in lit. c) dieser Bestimmung enthaltene Variante entschieden hat (vgl. § 34 Abs. 2 S. 2 AsylVfG) endet die Überstellungsfrist im Regelfall spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs. Sie endete somit im vorliegenden Rechtsstreit mit Ablauf des 25.02.2014. Dass die Überstellungsfrist durch Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gehemmt oder gar ab Zustellung des ablehnenden gerichtlichen Beschlusses im einstweiligen Rechtschutzverfahren neu zu laufen beginnt, wie dies zu der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 verschiedentlich vertreten wurde (zusammenfassend und ablehnend: VG Hannover, a.a.O.), findet in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 keinen Anhalt, eine solche Auffassung wäre mit ihr nicht vereinbar.
Die tatbestandlichen Voraussetzung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 liegen ersichtlich nicht vor, so dass auch insoweit eine Verlängerung der Frist nicht in Betracht kommt.
10 
Des Weiteren hat sich die Prozesslage maßgebend geändert. Aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben des Landratsamts Konstanz vom 25.03.2014 ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 2) nicht reisefähig ist. Damit liegt in ihrer Person ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor, zu dessen Prüfung die Antragsgegnerin verpflichtet ist, wie das Gericht im abgeänderten Beschluss unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung dargelegt hat. Da sich in einer solchen Situation eine Trennung von Kleinkindern und Mutter verbietet, besteht auch hinsichtlich der Antragsteller zu 1) und 3) ein aus Art. 6 Abs. 1 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
12 
Im Hinblick auf die Kostenentscheidung und die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses erübrigt sich die Entscheidung über die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
13 
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.