Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 13. Nov. 2014 - 9 B 415/14

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2014:1113.9B415.14.0A
published on 13/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 13. Nov. 2014 - 9 B 415/14
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Gründe

1

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das Grundstück der Antragstellerin B.. wieder mit Trinkwasser zu beliefern, hat Erfolg.

2

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist – entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners – eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben. Deshalb kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob die Wassersperre dem öffentlichen Recht oder dem privaten Recht zuzuordnen ist. Dies richtet sich nach der Rechtsgrundlage für die Einstellung der Wasserlieferung. Die Rechtsvorschriften, die die Modalitäten des Wasserbezuges regeln, und die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Wassersperre wegen Nichtzahlung des Wasserentgeltes unterfallen dem öffentlichen Recht und nicht dem Privatrecht.

3

Eine Gebietskörperschaft ist befugt, ihre Wasserversorgung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu regeln. Dies folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Körperschaft und ihrer daraus herzuleitenden Organisationshoheit, die durch Art. 28 GG geschützt sind. Es ist auch zulässig, den Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich zu regeln und die Entgeltregelungen – Zahlung des Wasserentgelts – dem privaten Recht zu unterwerfen. Die Körperschaft kann auch den Anschluss- und Benutzungszwang öffentlich-rechtlich begründen und über die Entgeltregelungen hinaus auch das Benutzungsverhältnis selbst privatrechtlich ausgestalten. Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 – 3 B 43/03 –; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04.09.2014 – 4 K 1748/14 –, beide juris). Für die Frage, in welcher Organisationsform der Wasserversorger den Anschluss- und Benutzungszwang/das Anschluss- und Benutzungsrecht (Ob), das Benutzungsverhältnis im Übrigen (Wie) und die Entgeltregelungen im Einzelnen ausgestaltet, ist der objektiv erkennbare Erklärungswille des Organisationsträgers entscheidend. Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Versorgungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Urteil vom 26.08.1976 - III A 138/74 - KStZ 1976, Seite 234; Urteil vom 25.06.1997 - 9 K 5855/95 -, NSTN 1998, Seite 24; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.12.1996 - 2 S 550/94 -, KStZ 1997, Seite 156; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 716; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, a.a.O.).

4

Der Antragsgegner betreibt die Trinkwasserversorgungsanlage in seinem Verbandsgebiet als öffentliche Einrichtung. Dies ergibt sich aus § 1 der Satzung über die Versorgung mit Trinkwasser im Verbandsgebiet des Wasserzweckverbandes „...“ vom 25.03.2014 – Trinkwasserversorgungssatzung – (TVS-WVS). Nach § 3 TVS-WVS ist jeder Grundstückseigentümer berechtigt, den Anschluss und die Belieferung mit Wasser zu verlangen. Das Versorgungsverhältnis (Wie), wie auch die Entgeltzahlung wird zwar gemäß § 5 TVS-WVS privatrechtlich auf der Grundlage der (bundesrechtlichen) Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes vom 21.01.2013 (BGBl I, 91) – AVBWasserV – ausgestaltet, wobei die Vertragsbedingungen und die Entgeltzahlung in den Wasserlieferungsbedingungen Nr. 12/13 des Wasserzweckverbandes „ ...“ geregelt werden. Die Regelung des § 3 TVS-WVS (Anschluss- und Benutzungsrecht) ist wie die Regelung des § 4 TVS-WVS über den Anschluss- und Benutzungszwang jedoch dem öffentlichen Recht zuzuordnen, denn sie finden ihren Rechtsgrund in §§ 11, 24 KVG LSA (vormals: §§ 8 Satz 1m 22 Abs. 1 GO LSA), wonach die Kommunen für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Benutzung anordnen können sowie einen Anspruch auf die Benutzung vermitteln. Dass der Versorgungsvertrag als solches, wie auch die Entgeltzahlungen (Wie) privatrechtlich auf der Grundlage der AVBWasserV ausgestaltet ist (vgl. § 5 TVS-WVS), steht dieser Sichtweise nicht entgegen, da es sich insoweit um teilbare Rechtsverhältnisse handelt. Der Anspruch auf Trinkwasserversorgung (Ob) als Teil der Daseinsvorsorge ist somit öffentlich-rechtlicher Natur (VG Stade, Beschluss vom 10.01.2013 – 1 B 2772/12 – juris). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der zivilrechtliche Aspekt des vorliegenden Rechtsstreits nicht dazu führt, dass dieser ganz oder teilweise an die ordentlichen Gerichte zu verweisen ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Ein einheitlicher Rechtsstreit ist vorliegend gegeben. Denn der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin auf Versorgung mit Trinkwasser beruht auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und ist somit prozessual ein einheitlicher Streitgegenstand. In Fällen, in denen sich ein Anspruch sowohl zivil- (Benutzungsverhältnis) als auch öffentlich-rechtlich (s.o.) begründen lässt, ist ein Wahlrecht des Klägers/Antragstellers in Bezug auf den Rechtsweg anerkannt (VG Berlin, Beschluss vom 05.04.2012 – 4 K 384.11– juris; VG Stade, a.a.O.)

5

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft, weil es sich bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung/der Wiederaufnahme der Lieferung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.1992, NJW 1993, 414; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2010 - 9 S 121.09 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 -, juris); mithin die Antragstellerin keinen Rechtsschutz über § 80 VwGO erreichen kann (§ 123 Abs. 5 VwGO).

6

II. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss einen materiellen Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

7

Der Anordnungsgrund liegt angesichts der vom Antragsgegner bereits vorgenommen Einstellung der Wasserlieferung und der elementaren Bedeutung der Wasserversorgung für die tägliche Lebensführung auf der Hand.

8

Die Antragstellerin hat auch im Sinne der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch hat, dass dieser die Versorgung mit Trinkwasser wieder aufnimmt, da die Einstellung der Wasserversorgung nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage rechtswidrig sein dürfte.

9

Die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Wasserversorgung durch den Antragsgegner ist nach § 5 TVS-WVS i.V.m. § 33 Abs. 2 AVBWasserV, wonach bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt ist, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen, zu beurteilen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. Die Regelung begründet jedoch (auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen), wie sich schon aus ihrem Wortlaut („berechtigt“) ergibt, keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellen dieses in dessen Ermessen (vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012 - 2 K 816/10 -, juris; VG Freiburg, a.a.O).

10

Ungeachtet einer möglichen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen hat der Antragsgegner dieses Ermessen vorliegend offenkundig fehlerhaft ausgeübt. Denn eine Einstellung der Wasserversorgung aufgrund rückständiger Forderungen des Versorgers ist nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis handelt. Eine Versorgungseinstellung darf nicht (auch) darauf gestützt werden, dass ein Bezieher von Wasser seinen finanziellen Verpflichtungen wegen anderer öffentlicher Forderungen, insbesondere wegen offener Gebühren für die Abwasserentsorgung, nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011, – OVG 9 S 40.11 –, juris, m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 22.06.2012 - 9 A 166/11 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 14.09.2014, a.a.O). Denn die Liefersperre ist kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung. (vgl. VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012 – 2 K 816/10 – juris).

11

Vorliegend hat der Antragsgegner seine Entscheidung, der Antragstellerin kein Wasser mehr zu liefern, ersichtlich auf der Grundlage getroffen, dass die Antragstellerin mit Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.752,06 EUR im Rückstand ist. Ausweislich der Mahnung vom 07.10.2014, die zugleich die Ankündigung der Einstellung der Trinkwasserversorgung enthält, setzt sich dieser Betrag aus privatrechtlichen Wasserentgelten und Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2011 bis 2014 sowie Widerspruchsgebühren und Auslagen zusammen. Überschlägig betrachtet, dürfte in Anlehnung an die Verbrauchsabrechnung 2013 vom 01.02.2014 davon auszugehen sein, dass mindestens der hälftig angemahnte Betrag, keinen Verpflichtungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis entspringt. Das stellt eine wesentliche Änderung der Entscheidungsgrundlagen dar. Es erfordert eine neue, auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit andere Ermessensentscheidung des Antragsgegners, ob eine solche Versorgungssperre auch allein angesichts der (erheblich geringeren) Rückstände der Antragstellerin bei der Zahlung von Wasserversorgungsentgelten erfolgen soll (so auch VG Freiburg, Beschluss vom 14.09.2014, a.a.O.). Schon wegen dieses Ermessensfehlers erweist sich die Einstellung der Wasserlieferung als rechtswidrig.

12

Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht jedoch darauf hin, dass die Nichtzahlung bereits entstandener und fälliger Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis grundsätzlich eine Einstellung der Versorgung mit Trinkwasser rechtfertigen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011, a.a.O.). Der Antragsgegner hat dementsprechend zu prüfen, ob die Forderung tatsächlich entstanden und fällig ist und die Antragstellerin nicht zur Verweigerung der Zahlung berechtigt ist (vgl. § 30 AVBWasserV). Eine Zahlungsverweigerung kommt nur bei offensichtlichen Abrechnungsfehlern in Betracht. Vor diesem Hintergrund sollte die Antragstellerin die Begleichung offener und fällig gestellter Trinkwasserforderungen in Betracht ziehen, um einer neuerliche Einstellung der Wasserversorgung zu begegnen. Soweit sie solche Einwendungen gegen die Trinkwasserrechnungen hat, die sie nicht zur Zahlungsverweigerung berechtigten (offensichtliche Abrechnungsfehler), ist sie gehalten, den Zivilrechtsweg zu beschreiten, um ggf. die Rückzahlung zu erwirken. Demgegenüber hat der Antragsgegner vor einer rechtmäßigen Versorgungseinstellung der Antragstellerin mitzuteilen, dass jedenfalls die Zahlung – allein – der trinkwasserbezogenen Forderungen ausreicht, um die Versorgungseinstellung abzuwenden, wobei er zuvor darüber zu entscheiden hat, ob die offenen trinkwasserbezogenen Forderungen überhaupt ausreichen, um eine Versorgungseinstellung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011, a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin darzulegen, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung (hier der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung) stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass die Antragstellerin ihren Verpflichtungen nachkommt (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV). Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin wirtschaftlich nicht in der Lage ist die Trinkwasserforderungen zu begleichen. Das Gericht regt gleichwohl an, dass sich die Antragstellerin wegen der offenen Trinkwasserforderungen mit dem Antragsgegner ins Benehmen setzt und die Beteiligten ggf. eine Vereinbarung hinsichtlich der weiteren Zahlungsmodalitäten treffen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/09/2014 00:00

Tenor Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwältin Dr. …, …, beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorl
published on 22/06/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zur Kostenerstattung für die vorübergehende Sperrung und Wiederinbetriebnahme des Trinkwasseranschlusses für das Grundstück A. D. in K. W. in Höhe von insg
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published on 03/06/2019 00:00

Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Wasserversorgung im Anwesen …, … vorläufig weiterhin zu gewährleisten. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 89,63 EU
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2.
den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
3.
zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2.
den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
3.
zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.