Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Juni 2019 - AN 1 E 19.00770

published on 03.06.2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Juni 2019 - AN 1 E 19.00770
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Gericht

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Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Wasserversorgung im Anwesen …, … vorläufig weiterhin zu gewährleisten.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 89,63 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks …, … … Sie wendet sich gegen die Einstellung der Wasserlieferung durch die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin setzte mit Verbrauchsgebührenbescheid vom 31. Dezember 2018 für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 Verbrauchsgebühren in Höhe von 376,85 EUR (97 m³ x 2,60 EUR zzgl. 7% MwSt i. H. v. 24,65 EUR) fest. Unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2018 in Höhe von 164,00 EUR ergab sich eine Restschuld für 2018 in Höhe von 212,85 EUR. Gleichzeitig wurden Vorauszahlungen in Höhe von 94,00 EUR, fällig am 15. Februar 2019, 15. Mai 2019, 15. August 2019 und 15. November 2019, festgesetzt.

Mangels Zahlungseingang mahnte die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 239,53 EUR, zahlbar bis 15. März 2019, an. Der Betrag setzte sich zusammen aus der Forderung aus der Abrechnung vom 31. Dezember 2018 in Höhe von 212,85 EUR, Verzugszinsen in Höhe von 2,17 EUR, Mahngebühren in Höhe von 20,00 EUR und Zustellgebühren in Höhe von 5,35 EUR. Die Antragstellerin verweigerte die Annahme der als Einschreiben mit Rückschein am 9. März 2019 zur Post gegebenen Mahnung wegen Angabe einer falschen Hausnummer.

Mit Schreiben vom 12. März 2019 erfolgte eine weitere Mahnung über einen Betrag von 245,72 EUR, zu zahlen bis 20. März 2019. Der Betrag setzte sich zusammen aus der Forderung aus der Abrechnung vom 31. Dezember 2018 in Höhe von 212,85 EUR, Verzugszinsen in Höhe von 2,17 EUR, Mahngebühren in Höhe von 20,00 EUR und Zustellgebühren in Höhe von 10,70 EUR. Die ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein am 12. März 2019 zur Post gegebene Mahnung wurde in der Postfiliale … zur Abholung hinterlegt, jedoch nicht abgeholt.

Mit Schreiben vom 20. März 2019 erfolgte eine weitere Mahnung in Höhe von 125,28 EUR, zahlbar bis 1. April 2019. Sie setzte sich zusammen aus dem Abschlag für das erste Quartal 2019 in Höhe von 94,00 EUR, Verzugszinsen in Höhe von 0,61 EUR, Mahngebühren in Höhe von 20,00 EUR sowie Mahngebühr aus einer Mahnung vom 18. Mai 2018 in Höhe von 10,00 EUR zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 0,67 EUR.

Mit Wirkung zum 1. April 2019 beglich die Antragstellerin die Kosten der Wasserabrechnung für das Jahr 2018 sowie die Vorauszahlung für das erste Quartal 2019. Die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Auslagen wurden nicht überwiesen.

Daraufhin erfolgte eine weitere Mahnung mit Schreiben vom 1. April 2019 in Höhe von 89,63 EUR, zu zahlen bis spätestens 10. April 2019. Der Betrag setzte sich zusammen aus der Mahnung vom 12. März 2019 in Höhe von 245,85 EUR und der Mahnung vom 20. März 2019 in Höhe von 125,28 EUR. Unter Anrechnung der Überweisung vom 1. April 2019 in Höhe von 306,85 EUR verblieb eine Restforderung in Höhe von 64,28 EUR. Hinzu kamen weitere Mahngebühren in Höhe von 20,00 EUR sowie Zustellgebühren in Höhe von 5,35 EUR. Es wurde mitgeteilt, dass die Zahlung bis spätestens 10. April 2019 erwartet werde. Für den Fall, dass die Zahlung nicht bis spätestens 10. April 2019 erfolge, wurde angedroht, die Wasserlieferung am 11. April 2019 einzustellen. Die Kosten der Einstellung trage der Schuldner. Die Mahnung wurde sowohl als Einschreiben mit Rückschein, als auch als normaler Brief zur Post gegeben. Der Einlieferungsbeleg für das Einschreiben mit Rückschein datierte vom 3. April 2019.

Mit Schreiben vom 9. April 2019 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass die geforderte Wasserrechnung beglichen sei. Der Anfall von Mahngebühren solle gerichtsfest nachgewiesen werden. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, von unberechtigten Forderungen Abstand zu nehmen und dies schriftlich zu bestätigen.

Eine Antwort auf das Schreiben der Antragstellerin erfolgte nicht. Stattdessen warf der Wasserwart nach Angaben der Antragstellerin am 11. April 2019 um ca. 10.00 Uhr ein weiteres Schreiben in den Briefkasten der Antragstellerin. Darin wurde mitgeteilt, dass - wie mit Schreiben vom 1. April 2019 angekündigt - am 11. April 2019 um ca. 9:30 Uhr die Wasserlieferung eingestellt werde. Nach Begleichung der ausstehenden Forderung in Höhe von 89,63 EUR werde die Wasserlieferung weitergeführt. Die Kosten der Einstellung würden gesondert in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 11. April 2019, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am selben Tag, stellte die Antragstellerin einen Antrag gemäß § 123 VwGO.

Sie beantragte,

  • 1.Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Wasserversorgung in meinem Anwesen …, … … sofort vorläufig wieder zu gewährleisten.

  • 2.Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Zur Begründung wurde festgestellt, dass die Wasserrechnung bezahlt sei. Die geforderten Mahngebühren seien nicht zu entrichten, weil Mahngebühren bei der ersten Mahnung gesetzlich unzulässig seien. Mit einer Mahnung über die Mahngebühren und der Androhung der Lieferungseinstellung sei ein Rechtsanwalt kontaktiert worden und der Zweckverband mit Schreiben vom 9. April 2019 aufgefordert worden, die Mahngebühren gerichtsfest nachzuweisen. Eine Antwort sei nicht erfolgt. Stattdessen sei die Sperrung der Wasserlieferung erfolgt. Eine Sperrung der Wasserlieferung verstoße gegen Art. 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Auf dem Hof der Antragstellerin lebten mehrere Tiere (Pferde, Hunde, Katzen sowie eine Anzahl Hühner), die ihr Sohn im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit halte. Durch die Sperrung der Wasserlieferung wäre der Tatbestand der vorsätzlichen Tierquälerei erfüllt. Sollte im Rahmen der Sperrung der Wasserlieferung im Tierbestand ein Schaden entstehen, werde sie sowie auch ihr Sohn den Zweckverband auf Schadensersatz verklagen.

Auf telefonischen, gerichtlichen Hinweis vom 11. April 2019 wurde die Wasserlieferung durch den Antragsgegner vorübergehend wiederhergestellt.

Mit Schreiben vom „7. August 2017“, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 15. April 2019, teilte der Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin seit 2003 die Vorauszahlungen bzw. Abrechnungen zur Wasserversorgung nicht ein einziges Mal ordnungsgemäß bezahlt habe. Gerichtliche Mahnbescheide im Jahre 2014 führten zu der Feststellung, dass die Schuldnerin keine pfändbare Habe besitze. Zur Abgabe der Vermögensauskunft sei sie jedoch nicht erschienen. Sie besitze jedoch sehr wohl Vermögen, da sie große Fahrzeuge fahre, Pferde, Hunde und Katzen halte und sie Eigentümerin des Grundstücks … sei.

Der Versuch, mit der Mahnung vom 12. März 2019 die Wasserabrechnung 2018 einzufordern (per Einschreiben mit Rückschein) habe dazu geführt, dass die Antragstellerin die Annahme verweigert habe. Die Mahnung der Vorauszahlung vom 20. März 2019 habe die Antragstellerin veranlasst, am 1. April 2019 die Kosten der Wasserabrechnung und der Vorauszahlung zu überweisen, nicht jedoch die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Auslagen. In dieser Mahnung seien auch nicht bezahlte Mahngebühren aus 2018 aufgeführt gewesen.

Daraufhin sei mit Schreiben vom 1. April 2019, zur Post gegeben als Einschreiben mit Rückschein und normaler Post, die Aufstellung der ausstehenden Beträge mitgeteilt und die Einstellung der Wasserlieferung zum 11. April 2019 angedroht und auch ausgeführt worden. Die Mahngebühren seien auf jedem Schreiben aufgeführt und würden durch Satzung geregelt. Es sei nicht im Aufgabenbereich des Zweckverbandes, der Antragstellerin dies zu erklären. Aufgrund des Eilantrages sei die Wasserlieferung unverzüglich am gleichen Tag wiederhergestellt worden. Sämtliche Kosten aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin müssten durch die Mitglieder des Zweckverbandes der … getragen werden.

Es werde auf das Verfahren AN 1 E 17.00656 verwiesen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. April 2019 wurde um Stellungnahme bezüglich der dem Bescheid vom 31. Dezember 2018 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:und die Grundlagen der Mahngebühren gebeten. Des Weiteren wurde auf Differenzen bei der Mahnung vom 1. April 2019 sowie auf § 23 Abs. 2 der Wasserabgabensatzung (2-Wochen-Frist) und das Erfordernis von Ermessenserwägungen hingewiesen.

Daraufhin übermittelte der Antragsgegner mit Schreiben vom 15. Mai 2019 verschiedene Zustellnachweise. Auch teilte er mit, dass auf der Rückseite jedes Bescheides über Verbrauchsgebühren die Rechtsbehelfsbelehrung:abgedruckt sei, die zuletzt 2014 durch die Rechtsaufsicht des Landratsamtes geprüft worden sei.

Auch sei festgestellt worden, dass eine Satzung zur Berechnung von Mahngebühren benötigt werde. Daher sei umgehend eine Satzung erstellt worden, welche bei einer Sitzung am 15. April 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2019 beschlossen und im Amtsblatt am 27./28. April 2019 veröffentlicht worden sei. Es werde auf die Rückseite der Beitragsbescheide hingewiesen, wo unter dem Punkt „Folgen verspäteter Zahlung“ darauf verwiesen sei, dass entstehende Mahngebühren zu tragen seien.

In der Mahnung vom 1. April 2019 müsse der richtige Betrag 245,72 EUR lauten.

Die erste Mahnung vom 1. März 2019 sei wegen Angabe einer falschen Hausnummer nicht angenommen worden. Bezüglich der Mahnung vom 12. März 2019 habe das Einschreiben nicht übergeben werden können und sei auch bis 25. März 2019 nicht abgeholt worden. Gleiches gelte für die Mahnung vom 1. April 2019, wobei das Einschreiben nicht angenommen und nicht abgeholt worden sei.

Der Fehler, nur 10 Tage und nicht zwei Wochen gewartet zu haben, werde eingeräumt. Verhältnismäßigkeit und Ermessen seien ausgeübt worden, da sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner wüssten, dass sich in der Nähe des Anwesens ein Brunnen befinde. Außerdem sei jeder innerhalb von 10 Tagen in der Lage, sich Wasservorräte für ein bis zwei Tage anzulegen.

Die Antragstellerin verursache durch ihr Verhalten Verwaltungsarbeit. Ihr dürften diesbezüglich anderen Nutzern gegenüber keine Sonderrechte eingeräumt werden. Die Vorauszahlung für Wassergebühren 2019, fällig am 15. Mai 2019, sei erneut nicht bezahlt worden.

Die Antragstellerin erwiderte mit Schreiben vom 28. Mai 2019, dass Grundlage der Sperrung der Wasserlieferung Mahngebühren in Höhe von 89,63 EUR seien, der diesbezüglich erbetene gerichtsfeste Nachweis über die Berechtigung der Forderung sei nicht erfolgt. Stattdessen werde versucht, die Berechtigung der Mahngebühr nachträglich mit einer Satzungsänderung zu unterstreichen. Das Mahnwesen sei gesetzlich geregelt, Satzungen müssten mit diesen Gesetzen konform gehen. Es sei zu überprüfen inwieweit eine rückwirkende Regelung Geltung habe. Es werde versucht, die Monopolstellung der Antragsgegnerin zur Trinkwasserbelieferung dazu zu benutzen, sie zur Zahlung einer Mahngebühr in Höhe von 29,21% einer bezahlten Forderung zu nötigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen konnte.

1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

2. Ein Anordnungsgrund besteht, da der Antragsgegner die Wasserlieferung am 11. April 2019 wie angekündigt eingestellt hat. Er entfällt auch nicht deshalb, weil der Antragsgegner aufgrund eines telefonischen Hinweises des Gerichtes vorübergehend bis zu einer Entscheidung des Gerichts die Wasserlieferung wieder aufgenommen hat, denn die Wasserlieferung könnte bei einer antragsablehnenden Entscheidung durch das Gericht erneut gesperrt werden.

3. Die Antragsgegnerin hat aber auch einen Anordnungsanspruch dem Antragsgegner gegenüber auf Wiederaufnahme bzw. Fortführung der Versorgung mit Trinkwasser glaubhaft gemacht, da die Einstellung der Wasserversorgung bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtswidrig sein dürfte.

a) Rechtsgrundlage für die Einstellung der Wasserversorgung ist § 23 Abs. 2 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Antragsgegners vom 29. Oktober 1992 in der Fassung der 1. Änderungsatzung vom 31. Januar 1998 und der 2. Änderungssatzung vom 1. Oktober 1999 (WAS). Danach ist der Antragsgegner bei anderen Zuwiderhandlungen als den in Abs. 1 der Norm genannten berechtigt, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Antragsgegner kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken (vgl. VG Würzburg, B.v. 22.4.2004 - W 2 E 04.485 -, juris; VG Darmstadt, B.v. 2.5.2005 - 3 G 759/05 -, juris; jeweils unter Verweis auf OVG NW, 5.2.1992 - 22 A 1832/90 -, juris).

b) Der Antragsgegner hat gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 31. Dezember 2018 aufgrund seiner Wasserabgabensatzung sowie seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung einen Gebührenbescheid für den Bezug von Trinkwasser erlassen und damit eine öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin begründet. Die Antragsgegnerin ist der Zahlungsverpflichtung bezüglich der Zahlung der Restschuld für das Jahr 2018 und der Vorauszahlung für das erste Quartal 2019 nach mehrmaligen Mahnungen nachgekommen. Nicht beglichen wurde dagegen die Restforderung in Höhe von 89,50 EUR (nicht 89,63 EUR, wie fälschlicherweise in der Mahnung vom 1. April 2019 angegeben) für Zinsen, Mahngebühren und Zustellungsgebühren. Unschädlich ist insoweit, dass es sich damit bei den nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nicht um offene Wassergebühren, sondern um Nebenforderungen handelt, da diese Nebenleistungen ebenfalls aus dem Versorgungsverhältnis herrühren (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht mit Unternehmensrecht, Stand Feb. 2019, Teil II Frage 6 Ziff. 3).

Allerdings sind diese Nebenforderungen zumindest hinsichtlich der Mahngebühren in Höhe von insgesamt 70,00 EUR nicht rechtmäßig. Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG sieht als besondere Vollstreckungsvoraussetzung vor, dass der Leistungspflichtige nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung gemahnt wird. Die Mahnung ist eine Amtshandlung, für die Gebühren nach dem Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz verlangt werden können. Nach Art. 20 Bayerisches Kostengesetz (KG) können Kommunen für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen. Die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln. Ohne Erlass einer Kostensatzung können aufgrund fehlender Erhebungsgrundlage keine Kosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis erhoben werden (PdK Bayern, Verwaltungskostenrecht in Bayern, insbesondere der Kommunalbehörden - PdK Bay E-4b -, 3. Kostenerhebung durch die Kommunen, Rn. 16)

Der Geschäftsführer des Antragsgegners hat mit Schreiben vom 15. Mai 2019 mitgeteilt, dass die Verbandsversammlung erstmals am 15. April 2019 über eine Kostensatzung entschieden hat und diese rückwirkend zum 1.1.2019 durch Veröffentlichung im Amtsblatt 27/28,4 in Kraft gesetzt hat. Allerdings ist das rückwirkende Inkrafttreten einer kommunalen Kostensatzung aus rechtsstaatlichen Gründen, insbesondere aus Gründen des Vertrauensschutzes, dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Verbot der Rückwirkung, nicht möglich. Da es sich vor allem um den erstmaligen Erlass einer Kostensatzung handelt, greift auch nicht die Ausnahme von dem Verbot der Rückwirkung, nämlich dass eine ungültige Satzung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser ungültigen Satzung durch eine neue gültige Satzung ersetzt würde (PdK Bayern, Verwaltungskostenrecht in Bayern, insbesondere der Kommunalbehörden - PdK Bay E-4b -, 3. Kostenerhebung durch die Kommunen, Rn. 19/20).

Damit fehlt den erhobenen Mahngebühren - letztmals mit Mahnschreiben vom 1. April 2019 - eine Erhebungsgrundlage. Der Antragsgegner kann sich insoweit auch nicht auf eine ggf. bestehende Kostensatzung des für den Wohnort der Antragstellerin örtlich zuständigen Zweckverbandsmitglied (Stadt …*) berufen, da durch die Satzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der … i.d.F.d. Bekanntmachung vom 20.6.1994 (G.V. Bl. S. 555) und der 1. Änderungssatzung vom 11.7.2002 die Errichtung bzw. Erweiterung, der Betrieb, die Unterhaltung und die Versorgung der Endverbraucher mit Trinkwasser sowie die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Befugnisse auf den Zweckverband übergegangen sind und der Zweckverband berechtigt ist, anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.

c) Auch liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 WAS nicht vor. Nach Fälligkeit muss dem Zahlungsverpflichteten nochmals Gelegenheit zur Leistung der rückständigen Beträge gegeben worden sein, d.h. die rückständigen Beträge müssen nach Fälligkeit „angemahnt“ worden sein. Eine Einstellung der Wasserlieferung darf erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Eingang der Androhung über die Einstellung der Wasserlieferung beim Grundstückseigentümer eingestellt werden.

Offensichtlich gingen die Mahnung über einen Betrag von 239,53 EUR und die Mahnung vom 12. März 2019 über einen Betrag von 245,72 € der Antragstellerin nicht zu, da sie einmal das Einschreiben mit Rückschein nicht angenommen und zum anderen das Einschreiben mit Rückschein mit der Mahnung vom 12. März 2019 bei der Postfiliale nicht abgeholt hat. Die Mahnung vom 1. April 2019, mit der auch die Einstellung der Wasserlieferung zum 11. April 2019 angedroht worden war, dürfte der Antragstellerin zumindest in Form des einfachen Briefes zugegangen sein, wobei hierzu das genaue Zugangsdatum nicht feststeht. Jedenfalls war zum Zeitpunkt der Einstellung der Wasserlieferung am 11. April 2019 die sich aus § 23 Abs. 2 WAS ergebende Zweiwochenfrist seit Eingang der Androhung bei der Antragstellerin nicht eingehalten. Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, da zwischenzeitlich seit Eingang der Androhung der Wasserlieferung die Zweiwochenfrist erfüllt wäre. Auch wenn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der ist, in dem das Gericht in der Eilsache entscheidet (BeckOK VwGO/Kuhla, 49. Ed. 1.7.2018, VwGO § 123 Rn. 136, 137; Schoch/Schneider/Bier/ Schoch, 35. EL September 2018, VwGO § 123 Rn. 165-167), so ist es vorliegend zur Erfüllung des Schutzzwecks der Androhung erforderlich, dass sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Einstellung der Wasserlieferung ausreichend vorbereiten (z.B. durch Anschaffung eines Wasservorrates) und ggf. die ausstehenden Gebühren begleichen kann. Eine nachträgliche Heilung einer nicht eingehaltenen Frist ist mit dem Schutzzweck nicht vereinbar.

d) Im Übrigen hat der Antragsgegner nicht berücksichtigt, dass die Regelung des § 23 Abs. 2 WAS auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Wasserversorger nicht zur Einstellung der Wasserversorgung verpflichtet, sondern die Einstellung in dessen Ermessen stellt. Für die entscheidende Kammer ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner überhaupt Ermessen ausgeübt hat. Die Ankündigung der Wassereinstellung vom 1. April 2019 enthält keine Hinweise auf Ermessenserwägungen. Insoweit stellt die Einlassung des Antragsgegners, dass sowohl ihm als auch der Antragsgegnerin bekannt sei, dass sich in der Nähe des Anwesens der Antragstellerin ein Brunnen - hinsichtlich dessen jedoch nicht klar ist, ob es sich um Trinkwasser handelt - befinde und dass jeder innerhalb von zehn Tagen in der Lage sei, sich einen Wasservorrat anzulegen, ein unzulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen entsprechend § 114 VwGO dar, da es sich gerade nicht um eine Ergänzung angestellter Ermessenserwägungen handelt. Es drängt sich auf, dass entsprechende Erwägungen erst im gerichtlichen Eilverfahren angestellt worden sind. Im Übrigen hätte der Antragsgegner auch in seine Überlegungen einfließen lassen müssen, ob ggf. eine Notversorgung mit Trinkwasser mit zeitlicher Begrenzung erforderlich wäre (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht mit Unternehmensrecht, Stand Feb. 2019, Teil II Frage 6 Ziff. 4, 6).

Nicht entgegenstehen dürfte der Einstellung der Wasserlieferung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn es ist nicht Aufgabe der kommunalen Wasserversorgung, auf Dauer zahlungsunfähigen und erst recht zahlungsunwilligen Grundstückseigentümern unentgeltlich Wasser zu liefern. Die Einstellung der Wasserlieferung ist lediglich dann nicht zulässig, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichend Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt, wobei beide Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen. Demnach kann bei Grundstückseigentümern, die sich hartnäckig und nachhaltig - so wie offensichtlich auch die Antragstellerin, die den Abschlag für das zweite Quartal 2019 erneut nicht bezahlt hat - weigern, eine Einstellung der Trinkwasserlieferung auch bei verhältnismäßig niedrigen Rückständen erfolgen.

4. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht jedoch darauf hin, dass die Nichtzahlung bereits entstandener und fälliger Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis grundsätzlich eine Einstellung der Versorgung mit Trinkwasser rechtfertigen kann (VG Magdeburg, B.v. 13.11.2014 - 9 B 415/14 -, juris; VG Würzburg, B.v. 22.4.2004 - W 2 E 04.485 -, juris). Der Antragsgegner hat dementsprechend zu prüfen, ob die Forderung tatsächlich entstanden und fällig ist. Der Antragsgegner hat vor einer rechtmäßigen Versorgungseinstellung unter Beachtung der Androhungsfrist von zwei Wochen der Antragstellerin mitzuteilen, dass jedenfalls die Zahlung der trinkwasserbezogenen Forderungen (einschließlich Nebenforderungen) ausreicht, um die Versorgungseinstellung abzuwenden, wobei er zu prüfen hat, ob die offenen trinkwasserbezogenen Forderungen ausreichen, um eine Versorgungseinstellung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011, OVG 9 S 40.11).

Da die Wassereinstellung auf Grundlage des § 23 Abs. 2 WAS das Ziel hat, die Zahlungsmoral deutlich zu verbessern, sind Unannehmlichkeiten in einem gewissen Umfang (z.B. Einschränkungen beim Duschen oder Baden) hinzunehmen (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht mit Unternehmensrecht, Stand Feb. 2019, Teil II Frage 6 Ziff. 5).

5. Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 VwGO, wobei die Kammer von der Reduzierung des Streitwertes um die Hälfte wegen des vorliegenden Eilverfahrens keinen Gebrauch macht, da die von dem Antragsteller begehrte Regelung der Hauptsache gleichkommt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 13.11.2014 00:00

Gründe 1 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das Grundstück der Antragstellerin B.. wieder mit Trinkwasser zu beliefern, hat Erfolg. 2 I. Der Verwaltu
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.