Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Sept. 2014 - 4 K 1748/14

published on 04/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Sept. 2014 - 4 K 1748/14
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Tenor

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwältin Dr. …, …, beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Lieferung von Wasser an die Antragstellerin einzustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Wegen der antragsgemäßen Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin sieht das Gericht gemäß den §§ 122 Abs. 2 Satz 1 und 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einer Begründung ab.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist sachdienlich darauf gerichtet, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, die Wasserversorgung für die Wohnung der Antragstellerin in … T., … …, wie von der Antragsgegnerin angekündigt, einzustellen. Dieser Antrag ist statthaft, weil es sich bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.1992, NJW 1993, 414; vgl. auch OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 21.04.2010 - 9 S 121.09 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003 - 3 B 43/03 -, juris), und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. hierzu ausführlich VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, a.a.O.).
Der Antrag ist auch begründet. Der Anordnungsgrund liegt angesichts der Ankündigung der Antragsgegnerin, die Lieferung von Wasser an die Antragstellerin (spätestens) am 04.09.20124 einzustellen, und der elementaren Bedeutung der Wasserversorgung für die tägliche Lebensführung auf der Hand. Die Antragstellerin hat auch im Sinne der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch hat, dass dieser untersagt wird, die Wasserversorgung einzustellen. Die Absicht der Antragsgegnerin, die Wasserversorgung der Antragstellerin einzustellen, ist nach der der Kammer bekannten Sach- und Rechtslage mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.
Das von der Antragsgegnerin angekündigte Vorgehen hat seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 2 der Satzung (der Antragsgegnerin) über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser vom 11.04.2013 - WVS -, die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in den §§ 4, 11 GemO und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 KAG hat. Nach dieser Vorschrift ist die Stadt bei anderen Zuwiderhandlungen (als den in § 10 Abs. 1 WVS genannten, um die es hier nicht geht), insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadt kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. Diese Regelung entspricht (beinahe wörtlich) der Regelung in § 33 Abs. 2 der (bundesrechtlichen) Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes vom 21.01.2013 (BGBl I, 91) - AVBWasserV -.
Die zuvor genannten Vorschriften begründen jedoch (auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen), wie sich schon aus ihrem Wortlaut („berechtigt“) ergibt, keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellen dieses in dessen Ermessen (vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012 - 2 K 816/10 -, juris). Ungeachtet einer möglichen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 WVS hat die Antragsgegnerin dieses Ermessen offenkundig fehlerhaft ausgeübt. Denn eine Einstellung der Wasserversorgung aufgrund rückständiger Forderungen des Versorgers ist nur dann gerechtfertigt, wenn es um Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis geht. Eine Versorgungseinstellung darf nicht (auch) darauf gestützt werden, dass ein Bezieher von Wasser seinen finanziellen Verpflichtungen wegen anderer öffentlicher Forderungen, insbesondere wegen offener Gebühren für die Abwasserentsorgung, nicht nachgekommen ist oder nachkommen wird (OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 01.11.2011, NVwZ-RR 2012, 140, m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 22.06.2012 - 9 A 166/11 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 K 990/12 -). Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, der Antragstellerin künftig kein Wasser mehr zu liefern, ersichtlich allein auf der Grundlage getroffen, dass die Antragstellerin (und ihr Ehemann) mit einer Gebührenzahlung in Höhe von 1.588,52 EUR im Rückstand ist. Ausweislich des Gebührenbescheids vom 31.12.2013 setzt sich dieser Betrag jedoch annähernd zur Hälfte aus Abwassergebühren zusammen. Das stellt eine wesentliche Änderung der Entscheidungsgrundlagen dar. Es erfordert eine neue, auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit andere Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, ob eine solche Versorgungssperre auch allein angesichts der (erheblich geringeren) Rückstände der Antragstellerin bei der Zahlung von Wasserversorgungsgebühren erfolgen soll.
Schon wegen dieses Ermessensfehlers erweist sich das beabsichtigte Vorgehen der Antragsgegnerin als rechtswidrig. Darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 WVS für eine Einstellung der Wasserversorgung vorliegen und ob die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin auch aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken begegnet, kommt es hiernach nicht an. Immerhin wäre daran zu denken, dass die Antragsgegnerin auch in ihre Überlegungen hätte einstellen müssen, ob es nicht angezeigt sein könnte, vor einer Einstellung der Wasserversorgung das Ergebnis der Prüfung des Jobcenters für den Landkreis L. abzuwarten, ob die Zahlungsrückstände der Antragstellerin durch eine Darlehensbewilligung dieses Amts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch abgelöst werden können, zumal aktuell keine weitere Erhöhung dieser Zahlungsrückstände droht; des Weiteren könnte es geboten sein, dass die Antragsgegnerin darlegt, wie sie sich im konkreten Fall ein (menschenwürdiges) Leben der Antragstellerin ohne jegliche Wasserversorgung auf Dauer vorstellt (vgl. hierzu auch VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012, a.a.O., m.w.N.; siehe auch VG Freiburg, Beschluss vom 20.07.2012, a.a.O.) und wie sie (die Antragsgegnerin) in der Vergangenheit mit anderen Abgabenschuldnern umgegangen ist und umzugehen gedenkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 22/06/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zur Kostenerstattung für die vorübergehende Sperrung und Wiederinbetriebnahme des Trinkwasseranschlusses für das Grundstück A. D. in K. W. in Höhe von insg
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published on 27/08/2015 00:00

Gründe 1 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das Grundstück H. Straße 27 in A-Stadt mit Trinkwasser zu beliefern, hat keinen Erfolg. 2 1.) Der..
published on 13/11/2014 00:00

Gründe 1 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das Grundstück der Antragstellerin B.. wieder mit Trinkwasser zu beliefern, hat Erfolg. 2 I. Der Verwaltu
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.