Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Sept. 2014 - 4 K 1748/14
Tenor
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwältin Dr. …, …, beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Lieferung von Wasser an die Antragstellerin einzustellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Sept. 2014 - 4 K 1748/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zur Kostenerstattung für die vorübergehende Sperrung und Wiederinbetriebnahme des Trinkwasseranschlusses für das Grundstück A. D. in K. W. in Höhe von insgesamt 64,74 Euro.
- 2
Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem vermieteten Wohnhaus bebauten Grundstücks. Der Mietvertrag sieht keine Erhebung von Betriebskosten für die Be- und Entwässerung des Grundstücks vor. Die diesbezüglichen Gebührenbescheide ergingen an die in A-Stadt lebende Eigentümerin. Tatsächlich entrichtete der Mieter die Gebühren für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung an den Beklagten. Nachdem die Gebühren, d. h. die am 15.02.2010 und am 15.05.2010 fälligen Vorauszahlungen für die Trinkwasserversorgung in Höhe von jeweils 28,00 Euro und für das Abwasser in Höhe von jeweils 42,00 Euro, insgesamt in Höhe von ca. 150,00 Euro, trotz mehrfacher Mahnung nicht ausgeglichen wurde, drohte der Beklagte der Klägerin unter dem 01.07.2010 die Einstellung der Trinkwasserversorgung zum 27.07.2010 mit Verweis auf die Regelungen nach § 27 Abs. 3 seiner Wasserversorgungssatzung (WVS) an. In der Sperrandrohung wurde auf die entstehenden Kosten für die Sperrung und Wiederinbetriebnahme in Höhe von jeweils 32,65 Euro hingewiesen. Da in der Folgezeit kein Zahlungsausgleich erfolgte, stellte der Beklagte die Trinkwasserversorgung am 27.07.2010 ein. Am 29.07.2010 beglich der Mieter die offene Forderung in Höhe von 150,00 Euro. Der Trinkwasseranschluss wurde sodann wieder entsperrt.
- 3
Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 13.08.2010 wurde die Klägerin zur Kostenerstattung für die vorübergehende Sperrung des Trinkwasseranschlusses in Höhe von 27,20 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer sowie für die Kosten der Entsperrung in Höhe von ebenfalls 27,20 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt 64,74 Euro herangezogen.
- 4
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie keinen Auftrag zur Wiederinbetriebnahme des Trinkwasseranschlusses gegeben habe. Die entstandenen Kosten für die Sperrung und Wiederinbetriebnahme müssten daher dem Mieter des Hauses auferlegt werden.
- 5
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks nach § 5 seiner Wassergebührensatzung (WGS) Gebührenschuldnerin sei. Eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Mieter zur schuldbefreienden Zahlung durch den Mieter gebe es nicht. Daher seien auch die Kosten für die Sperrung und Wiederinbetriebnahme nach § 4 Abs. 3 WGS von ihr zu erstatten. Der Mieter sei nach der WGS kein Gebührenschuldner und kein Kostenerstattungsschuldner.
- 6
In der fristgerecht erhobenen Klage führt die Klägerin aus, dass der Mieter des Hauses mietvertraglich die Neben- und Verbrauchskosten direkt an den Beklagten zu zahlen habe. Diese Vorgehensweise entspreche jahrelanger Praxis. Die Entsperrung des Wasseranschlusses sei ohne Rücksprache mit ihr vorgenommen worden. Bei weiterem Zahlungsverzug durch den Mieter sei sie in Zukunft der Gefahr ausgesetzt, diese Kosten übernehmen zu müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 13.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die Bescheide und die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zur Kostenerstattung. Nachdem der Mieter die offene Forderung beglichen habe, sei der Grund für die Versorgungseinstellung weggefallen, sodass der Anschluss wieder entsperrt werden musste.
- 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
- 13
Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die vom Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlagen für die Kostenerstattung der Stilllegung und Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses zur Trinkwasserversorgung nach § 4 Abs. 3 WGS i. V. m. § 27 Abs. 3 WVS sind nicht gegeben. Nach § 4 Abs. 3 der WGS der Beklagten werden für eine vom Grundstückseigentümer u. a. nach § 27 Abs. 3 WVS veranlasste zeitweilige Sperrung des Wasserzählers bis zu einer Dauer von einem Jahr Pauschalsätze in Höhe von jeweils 27,20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für die Sperrung und Wiederinbetriebnahme des Anschlusses berechnet. Voraussetzung für diese pauschale Kostenerhebung ist jedoch, dass die vorübergehende Einstellung der Wasserversorgung nach § 27 Abs. 3 WVS überhaupt rechtmäßig war. Danach ist der Beklagte berechtigt, bei anderen als in § 27 Abs. 1 und 2 WVS genannten Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen (Satz 1). Dazu mag auch die drohende Nichtzahlung einer zukünftigen Forderung oder der Abschlagszahlungen zählen (OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss v. 01.11.2011, OVG 9 S 40.11, juris). Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt (Satz 2). Absatz 4 der Norm regelt sodann, dass der Verband die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen hat, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
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In der Rechtsprechung ist diese in den überwiegenden Satzungen der Wasserversorger enthaltene und § 33 der „Verordnung über allgemeine Bedingungen“ für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) entnommene Regelung Gegenstand zahlreicher Entscheidungen. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass dem Beklagten die öffentlich-rechtliche Pflicht der Sicherstellung der Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet trifft und die auch nur zeitweise Unterbrechung der Trinkwasserversorgung mit schweren – auch grundrechtsrelevanten – Eingriffen in die Rechte der unmittelbaren Wasserbenutzer einhergeht. Denn ohne Zweifel bedeutet die Trinkwasserversorgung eine existenzielle Bedeutung für das menschliche Dasein. So muss der Wasserversorger bei einer geplanten Sperrung des Wasseranschlusses in seine diesbezügliche Ermessensentscheidung bereits die jeweiligen individuellen Verhältnisse bei dem von der Sperrung Betroffenen einstellen. Dazu zählen etwa, Anzahl und Alter der im Haushalt lebenden Personen sowie deren eventueller Gesundheits- und Pflegezustand, Kinder, ältere Leute, gewerbliche Einrichtungen, Gast- und Hotelgewerbe, Folgeschäden etc. (vgl. dazu etwa: VG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2009, 5 L 264/09; VG Dresden, Urt. v. 17.04.2012, 2 K 816/10; VG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2003, 3 B 43/03; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2011, OVG 9 S 40.11; alle juris). Weiter wäre der Wasserversorger gehalten, eine Notversorgung mit Wasser sicherzustellen (vgl. dazu: Bayr. VGH, Beschl. v. 08.01.1988, 23 CS 87.01899; VG Meiningen, Urt. v. 21.02.2006, 2 K 110/03.Me; VG Ansbach, Beschl. v. 08.12.2011, AN 1 S 11.02238; alle juris).
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Aus diesem Grund hat der Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft auch und gerade bei Zahlungsrückständen des für das Grundstück und die Wasserversorgung als Gebührenschuldner verantwortlichen Eigentümers bei einer Einstellung der Wasserversorgung die Pflicht, die Konsequenzen seines Handelns für unmittelbar betroffene Dritte, wie etwa einem Mieter, zu bedenken. Davon zu unterscheiden sind die rechtlichen Möglichkeiten des Mieters bei einer Trinkwassersperrung (vgl. dazu OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 21.04.2010, OVG 9 S 121.09; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 04.12.2009, 5 L 264/09; beide juris).
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Diese persönlichen Voraussetzungen des von der Sperrung der Wasserversorgung betroffenen Mieters des Grundstückes sind nicht bekannt und auch im Klageverfahren werden keine diesbezüglichen Ausführungen gemacht. Gleichwohl muss dies vom Gericht nicht etwa aufgeklärt werden. Denn die Voraussetzungen für eine auch nur vorübergehende Einstellung der Trinkwasserversorgung liegen entscheidend auch aus einem anderen Grund nicht vor.
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In der Rechtsprechung ist es ebenso anerkannt, dass die Versorgungseinstellung der lebensnotwendigen Trinkwasserversorgung wegen Zahlungsrückstände nur dann rechtmäßig ist, wenn die Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis resultieren (OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2011, OVG 9 S 40.11; juris mit Verweis auf Morell, AVBWasserV, § 33, Buchst. b.ba, S. 8). Denn die Liefersperre ist kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung (VG Dresden, Urteil v. 17.04.2012, 2 K 816/10; juris). Dementsprechend darf die Versorgungseinstellung nicht mit Zahlungsrückständen aufgrund der für das Abwasser zu zahlenden Gebühren gestützt werden. Dies hat der Beklagte aber vorliegend getan. Denn ausweislich der Sperrandrohung vom 01.07.2010 waren Zahlungsrückstände für Trinkwasser- und Abwassergebühren und Abwasserbeitrag in Höhe vom 150,00 Euro zu verzeichnen. Ausweislich der Unterlagen im überreichten Verwaltungsvorgang errechnete sich dieser Betrag aus nicht geleisteten vierteljährlichen Abschlagsbeträgen für den Zeitraum 15.02.2010 und 15.05.2010 in Höhe von jeweils 28,00 Euro incl. Mehrwertsteuer für Trinkwasser und jeweils 42,00 Euro für Abwasser. Dementsprechend setzte sich der Gesamtrückstand in Höhe von 150,00 Euro überwiegend aus rückständigen Abschlagsbeträgen für die Abwasserbeseitigung, nämlich in Höhe von 2 x 42,00 Euro, mithin 84,00 Euro und nur aus 2 x 28,00 Euro, mithin 56,00 Euro für Trinkwasser zusammen. Ist bereits aufgrund dieses zahlenmäßigen Missverhältnisses festzustellen, dass die rückständigen Abschläge für Trinkwasser nur einen Betrag von 56,00 Euro erreichten und bereits deswegen die Einstellung der Trinkwasserversorgung aufgrund der vorgezeichneten lebensnotwendigen Versorgung mit Trinkwasser zumindest rechtlich problematisch erscheint, so ist auf jeden Fall entscheidend, dass die Sperrandrohung maßgeblich in den rückständigen Zahlungen für die Abwasserbeseitigung in Höhe von 84,00 Euro begründet liegt. Dementsprechend ist die Versorgungseinstellung auch und sogar maßgeblich auf die finanziellen Rückstände hinsichtlich der Abwasserentsorgung gestützt. Diese andersartige Forderung als die der aus der Wasserversorgung resultierende, schlägt auf die Rechtmäßigkeit der Versorgungseinstellung des Trinkwassers durch.
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Der Trinkwasserversorger hat darüber zu entscheiden, ob die offenen trinkwasserbezogenen Forderungen überhaupt ausreichen, um eine Versorgungseinstellung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Hierbei muss neben den individuellen Verhältnissen des Betroffenen auch seine übrige Zahlungsmoral berücksichtigt werden. Weiter darf es sich auch nicht etwa um streitbefangene Forderungen oder solche aus zurückliegenden Jahren handeln (vgl.: VG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2003, 3 B 43/03; VG Dresden, Urt. v. 17.04.2012, 2 K 816/10; juris). Der Beklagte muss dem Betroffenen bzw. dem Eigentümer des Grundstücks vor einer rechtmäßigen Versorgungseinstellung des Trinkwassers mitteilen, dass jedenfalls die Zahlung – allein – der trinkwasserbezogenen Forderungen ausreicht, um die Versorgungseinstellung des Trinkwassers abzuwenden. All dies ist nicht geschehen.
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Fehlt es somit an den rechtlichen Voraussetzungen einer auch nur vorübergehenden Einstellung der Trinkwasserversorgung können auch die daraus resultierenden Kosten der Stilllegung und Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgung nicht auf die Klägerin als Grundstückseigentümerin abgewälzt werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist in Höhe des streitbefangenen Kostenbescheides anzusetzen (§ 52 Abs. 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.