Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 22. Juni 2012 - 9 A 166/11


Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zur Kostenerstattung für die vorübergehende Sperrung und Wiederinbetriebnahme des Trinkwasseranschlusses für das Grundstück A. D. in K. W. in Höhe von insgesamt 64,74 Euro.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem vermieteten Wohnhaus bebauten Grundstücks. Der Mietvertrag sieht keine Erhebung von Betriebskosten für die Be- und Entwässerung des Grundstücks vor. Die diesbezüglichen Gebührenbescheide ergingen an die in A-Stadt lebende Eigentümerin. Tatsächlich entrichtete der Mieter die Gebühren für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung an den Beklagten. Nachdem die Gebühren, d. h. die am 15.02.2010 und am 15.05.2010 fälligen Vorauszahlungen für die Trinkwasserversorgung in Höhe von jeweils 28,00 Euro und für das Abwasser in Höhe von jeweils 42,00 Euro, insgesamt in Höhe von ca. 150,00 Euro, trotz mehrfacher Mahnung nicht ausgeglichen wurde, drohte der Beklagte der Klägerin unter dem 01.07.2010 die Einstellung der Trinkwasserversorgung zum 27.07.2010 mit Verweis auf die Regelungen nach § 27 Abs. 3 seiner Wasserversorgungssatzung (WVS) an. In der Sperrandrohung wurde auf die entstehenden Kosten für die Sperrung und Wiederinbetriebnahme in Höhe von jeweils 32,65 Euro hingewiesen. Da in der Folgezeit kein Zahlungsausgleich erfolgte, stellte der Beklagte die Trinkwasserversorgung am 27.07.2010 ein. Am 29.07.2010 beglich der Mieter die offene Forderung in Höhe von 150,00 Euro. Der Trinkwasseranschluss wurde sodann wieder entsperrt.
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Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 13.08.2010 wurde die Klägerin zur Kostenerstattung für die vorübergehende Sperrung des Trinkwasseranschlusses in Höhe von 27,20 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer sowie für die Kosten der Entsperrung in Höhe von ebenfalls 27,20 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt 64,74 Euro herangezogen.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie keinen Auftrag zur Wiederinbetriebnahme des Trinkwasseranschlusses gegeben habe. Die entstandenen Kosten für die Sperrung und Wiederinbetriebnahme müssten daher dem Mieter des Hauses auferlegt werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, dass die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks nach § 5 seiner Wassergebührensatzung (WGS) Gebührenschuldnerin sei. Eine Vereinbarung zwischen ihr und dem Mieter zur schuldbefreienden Zahlung durch den Mieter gebe es nicht. Daher seien auch die Kosten für die Sperrung und Wiederinbetriebnahme nach § 4 Abs. 3 WGS von ihr zu erstatten. Der Mieter sei nach der WGS kein Gebührenschuldner und kein Kostenerstattungsschuldner.
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In der fristgerecht erhobenen Klage führt die Klägerin aus, dass der Mieter des Hauses mietvertraglich die Neben- und Verbrauchskosten direkt an den Beklagten zu zahlen habe. Diese Vorgehensweise entspreche jahrelanger Praxis. Die Entsperrung des Wasseranschlusses sei ohne Rücksprache mit ihr vorgenommen worden. Bei weiterem Zahlungsverzug durch den Mieter sei sie in Zukunft der Gefahr ausgesetzt, diese Kosten übernehmen zu müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 13.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die Bescheide und die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zur Kostenerstattung. Nachdem der Mieter die offene Forderung beglichen habe, sei der Grund für die Versorgungseinstellung weggefallen, sodass der Anschluss wieder entsperrt werden musste.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die vom Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlagen für die Kostenerstattung der Stilllegung und Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses zur Trinkwasserversorgung nach § 4 Abs. 3 WGS i. V. m. § 27 Abs. 3 WVS sind nicht gegeben. Nach § 4 Abs. 3 der WGS der Beklagten werden für eine vom Grundstückseigentümer u. a. nach § 27 Abs. 3 WVS veranlasste zeitweilige Sperrung des Wasserzählers bis zu einer Dauer von einem Jahr Pauschalsätze in Höhe von jeweils 27,20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für die Sperrung und Wiederinbetriebnahme des Anschlusses berechnet. Voraussetzung für diese pauschale Kostenerhebung ist jedoch, dass die vorübergehende Einstellung der Wasserversorgung nach § 27 Abs. 3 WVS überhaupt rechtmäßig war. Danach ist der Beklagte berechtigt, bei anderen als in § 27 Abs. 1 und 2 WVS genannten Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen (Satz 1). Dazu mag auch die drohende Nichtzahlung einer zukünftigen Forderung oder der Abschlagszahlungen zählen (OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschluss v. 01.11.2011, OVG 9 S 40.11, juris). Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt (Satz 2). Absatz 4 der Norm regelt sodann, dass der Verband die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen hat, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
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In der Rechtsprechung ist diese in den überwiegenden Satzungen der Wasserversorger enthaltene und § 33 der „Verordnung über allgemeine Bedingungen“ für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) entnommene Regelung Gegenstand zahlreicher Entscheidungen. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass dem Beklagten die öffentlich-rechtliche Pflicht der Sicherstellung der Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet trifft und die auch nur zeitweise Unterbrechung der Trinkwasserversorgung mit schweren – auch grundrechtsrelevanten – Eingriffen in die Rechte der unmittelbaren Wasserbenutzer einhergeht. Denn ohne Zweifel bedeutet die Trinkwasserversorgung eine existenzielle Bedeutung für das menschliche Dasein. So muss der Wasserversorger bei einer geplanten Sperrung des Wasseranschlusses in seine diesbezügliche Ermessensentscheidung bereits die jeweiligen individuellen Verhältnisse bei dem von der Sperrung Betroffenen einstellen. Dazu zählen etwa, Anzahl und Alter der im Haushalt lebenden Personen sowie deren eventueller Gesundheits- und Pflegezustand, Kinder, ältere Leute, gewerbliche Einrichtungen, Gast- und Hotelgewerbe, Folgeschäden etc. (vgl. dazu etwa: VG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2009, 5 L 264/09; VG Dresden, Urt. v. 17.04.2012, 2 K 816/10; VG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2003, 3 B 43/03; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2011, OVG 9 S 40.11; alle juris). Weiter wäre der Wasserversorger gehalten, eine Notversorgung mit Wasser sicherzustellen (vgl. dazu: Bayr. VGH, Beschl. v. 08.01.1988, 23 CS 87.01899; VG Meiningen, Urt. v. 21.02.2006, 2 K 110/03.Me; VG Ansbach, Beschl. v. 08.12.2011, AN 1 S 11.02238; alle juris).
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Aus diesem Grund hat der Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft auch und gerade bei Zahlungsrückständen des für das Grundstück und die Wasserversorgung als Gebührenschuldner verantwortlichen Eigentümers bei einer Einstellung der Wasserversorgung die Pflicht, die Konsequenzen seines Handelns für unmittelbar betroffene Dritte, wie etwa einem Mieter, zu bedenken. Davon zu unterscheiden sind die rechtlichen Möglichkeiten des Mieters bei einer Trinkwassersperrung (vgl. dazu OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 21.04.2010, OVG 9 S 121.09; VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 04.12.2009, 5 L 264/09; beide juris).
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Diese persönlichen Voraussetzungen des von der Sperrung der Wasserversorgung betroffenen Mieters des Grundstückes sind nicht bekannt und auch im Klageverfahren werden keine diesbezüglichen Ausführungen gemacht. Gleichwohl muss dies vom Gericht nicht etwa aufgeklärt werden. Denn die Voraussetzungen für eine auch nur vorübergehende Einstellung der Trinkwasserversorgung liegen entscheidend auch aus einem anderen Grund nicht vor.
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In der Rechtsprechung ist es ebenso anerkannt, dass die Versorgungseinstellung der lebensnotwendigen Trinkwasserversorgung wegen Zahlungsrückstände nur dann rechtmäßig ist, wenn die Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis resultieren (OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2011, OVG 9 S 40.11; juris mit Verweis auf Morell, AVBWasserV, § 33, Buchst. b.ba, S. 8). Denn die Liefersperre ist kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung (VG Dresden, Urteil v. 17.04.2012, 2 K 816/10; juris). Dementsprechend darf die Versorgungseinstellung nicht mit Zahlungsrückständen aufgrund der für das Abwasser zu zahlenden Gebühren gestützt werden. Dies hat der Beklagte aber vorliegend getan. Denn ausweislich der Sperrandrohung vom 01.07.2010 waren Zahlungsrückstände für Trinkwasser- und Abwassergebühren und Abwasserbeitrag in Höhe vom 150,00 Euro zu verzeichnen. Ausweislich der Unterlagen im überreichten Verwaltungsvorgang errechnete sich dieser Betrag aus nicht geleisteten vierteljährlichen Abschlagsbeträgen für den Zeitraum 15.02.2010 und 15.05.2010 in Höhe von jeweils 28,00 Euro incl. Mehrwertsteuer für Trinkwasser und jeweils 42,00 Euro für Abwasser. Dementsprechend setzte sich der Gesamtrückstand in Höhe von 150,00 Euro überwiegend aus rückständigen Abschlagsbeträgen für die Abwasserbeseitigung, nämlich in Höhe von 2 x 42,00 Euro, mithin 84,00 Euro und nur aus 2 x 28,00 Euro, mithin 56,00 Euro für Trinkwasser zusammen. Ist bereits aufgrund dieses zahlenmäßigen Missverhältnisses festzustellen, dass die rückständigen Abschläge für Trinkwasser nur einen Betrag von 56,00 Euro erreichten und bereits deswegen die Einstellung der Trinkwasserversorgung aufgrund der vorgezeichneten lebensnotwendigen Versorgung mit Trinkwasser zumindest rechtlich problematisch erscheint, so ist auf jeden Fall entscheidend, dass die Sperrandrohung maßgeblich in den rückständigen Zahlungen für die Abwasserbeseitigung in Höhe von 84,00 Euro begründet liegt. Dementsprechend ist die Versorgungseinstellung auch und sogar maßgeblich auf die finanziellen Rückstände hinsichtlich der Abwasserentsorgung gestützt. Diese andersartige Forderung als die der aus der Wasserversorgung resultierende, schlägt auf die Rechtmäßigkeit der Versorgungseinstellung des Trinkwassers durch.
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Der Trinkwasserversorger hat darüber zu entscheiden, ob die offenen trinkwasserbezogenen Forderungen überhaupt ausreichen, um eine Versorgungseinstellung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Hierbei muss neben den individuellen Verhältnissen des Betroffenen auch seine übrige Zahlungsmoral berücksichtigt werden. Weiter darf es sich auch nicht etwa um streitbefangene Forderungen oder solche aus zurückliegenden Jahren handeln (vgl.: VG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2003, 3 B 43/03; VG Dresden, Urt. v. 17.04.2012, 2 K 816/10; juris). Der Beklagte muss dem Betroffenen bzw. dem Eigentümer des Grundstücks vor einer rechtmäßigen Versorgungseinstellung des Trinkwassers mitteilen, dass jedenfalls die Zahlung – allein – der trinkwasserbezogenen Forderungen ausreicht, um die Versorgungseinstellung des Trinkwassers abzuwenden. All dies ist nicht geschehen.
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Fehlt es somit an den rechtlichen Voraussetzungen einer auch nur vorübergehenden Einstellung der Trinkwasserversorgung können auch die daraus resultierenden Kosten der Stilllegung und Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgung nicht auf die Klägerin als Grundstückseigentümerin abgewälzt werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist in Höhe des streitbefangenen Kostenbescheides anzusetzen (§ 52 Abs. 3 GKG).

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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.