Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 25. Sept. 2012 - 9 B 120/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0925.9B120.12.0A
bei uns veröffentlicht am25.09.2012

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer unter Sofortvollzug gestellten kommunalaufsichtlichen Anordnungsverfügung des Antragsgegners zu 1.

2

Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde H., die seit ihrer Auflösung zum 31.12.2009 und der Gemeindeneubildung zur Einheitsgemeinde A. zum 01.01.2010 Ortsteil der Antragstellerin ist.

3

Der Bebauungsplan Nr. 8 „Sondergebiet Windenergieanlagen“ (im Folgenden: BP) der ehemaligen Gemeinde H. wurde am 27.08.2004 öffentlich bekannt gemacht. Er entsprach den Festsetzungen des Regionalen Entwicklungsprogramms für den Regierungsbezirk Magdeburg vom 21.03.2000 (MBl. LSA Nr. 11/2000, S. 331) über die Ausweisung von Gebieten für die Nutzung von Windenergie und regelt die Zulässigkeit von acht Windenergieanlagen, die in den Jahren 1996 bis 2006 im überplanten Gebiet entstanden.

4

Am 01.07.2006 trat der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg (im Folgenden: REP MD) in Kraft. Hiernach liegt das Gebiet des BP außerhalb eines im REP MD festgelegten Eignungsgebietes für die Nutzung von Windenergie oder eines Vorranggebietes für die Nutzung von Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Eine Anpassung des BP ist nicht erfolgt. Im Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.01.2011 (im Folgenden: LEP), der Geltung ab dem 12.03.2011 beansprucht, sind Ziele der Raumordnung festgestellt. Die Anpassung des REP MD an den aktuell gültigen LEP erfolgt derzeit und dauert voraussichtlich bis zum Jahr 2017.

5

Unter dem 15.06.2009 beantragte die W. GmbH & Co. KG beim Antragsgegner zu 2. als obere Immissionsschutzbehörde eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E 82 (Leistung: 2,0 MW, Nabenhöhe 108,38 m, Rotordurchmesser: 82,00 m, Gesamthöhe: 149,38) im Geltungsbereich des BP. Mit Schreiben vom 12.12.2011 wurde wegen der im BP festgesetzten Höhenbegrenzung ein Antrag auf Änderung des Anlagentyps der Windkraftanlage auf ENERCON E-70 (Leistung: 2,3 MW, Nabenhöhe 98,20 m, Rotordurchmesser: 71,00 m, Gesamthöhe: 133,70 m) gestellt. Die leistungsstärkere Windkraftanlage soll als Ersatzneubau eine genehmigte bestehende Anlage ersetzen (Repowering). Mit Verfügung vom 19.07.2011 untersagte die Regionale Planungsgemeinschaft im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde gegenüber dem Antragsgegner zu 2. als obere Immissionsschutzbehörde unbefristet die Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 14 Abs. 1 ROG/ § 11 LPlG. Im März 2012 erhob die W. GmbH & Co. KG vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg Untätigkeitsklage mit dem Antrag, den Antragsgegner zu 2. zu verpflichten, die beantragte Genehmigung zu erteilen (Az.: 2 A 140/12 MD). Unter dem 16.05.2012 lehnte der Antragsgegner zu 2 die beantragte Genehmigung ab; die W. GmbH & Co. KG hat die Verfügung zum Klagegegenstand gemacht.

6

Der Antragsgegner zu 2. informierte den Antragsgegner zu 1., dass die Antragstellerin den BP nicht an die Festsetzungen des REP MD angepasst habe.

7

Nach Anhörung der Antragstellerin durch den Antragsgegner zu 1. und einem Erörterungstermin zwischen den Antragsgegnern erließ der Antragsgegner zu 1. am 09.02.2012 die streitbefangene kommunalaufsichtliche Anordnungsverfügung folgenden Inhalts:

8

1.Für den B-Plan Nr. 8 der ehemaligen Gemeinde H. vom 03.08.2004 (GR-Beschluss), bekanntgemacht am 27.08.2004, ist bis zum 21.03.2012 ein Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des B-Planes zu fassen.

9

2.Ich ordne an, dass zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss zu Nr. 1 dieser Verfügung für das Gebiet des B-Planes Nr. 8 der ehemaligen Gemeinde H. durch Beschluss des Gemeinderates eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angeordnet wird.

10

3.Der Flächennutzungsplan der Gemeinde H. vom 12.08.2004 (GR-Beschluss), bekanntgemacht am 26.08.2004, ist an die wirksamen Festsetzungen des Regionalen Entwicklungsplanes der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg vom 17.05.2006, bekanntgemacht am 16.09.2006, anzupassen.

11

4.Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 ordne ich hiermit an.

12

5.Kosten …

13

Zur Begründung führte der Antragsgegner zu 1. im Wesentlichen aus, dass der BP gegen den REP MD und damit gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, so dass er kurzfristig aufzuheben sei. Das Gebiet des BP solle als Ziel der Raumordnung zukünftig von Windenergieanlagen freigehalten werden. Nach Beendigung der Bestandskraft der derzeit in Nutzung befindlichen Windkraftanlagen, solle dieses Ziel erreicht werden. Die Errichtung der von der W. GmbH & Co. KG beantragten Windkraftanlage (Repowering) auf der Grundlage des BP würde zu raumordnungswidrigen Zuständen führen, zumal nicht auszuschließen sei, dass weitere Anträge für den Geltungsbereich des BP nachfolgen. Die Antragstellerin müsse ihrer Anpassungspflicht nachkommen. Solange der BP bestehe, seien raumordnungswidrige Vorhaben genehmigungsfähig und würden legitimiert werden; dies könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig; sie sei geeignet, um künftig raumordnungswidrige Bebauung auszuschließen, erforderlich, weil die Untersagung nach § 11 LPlG nicht genüge und schließlich auch angemessen. Zwar seien die von der Antragstellerin bezifferten Kosten für die Anpassung/Aufhebung des BP in Höhe von 50.000,00 EUR sowie Schadensersatzansprüche nach § 42 BauGB nicht auszuschließen. Dass sich die Antragstellerin in der Haushaltskonsolidierung befinde, stehe nicht entgegen, da die Ausgabe für eine Pflichtaufgabe nach § 1 Abs. 4 BauGB zu leisten sei. Die Anordnung der Veränderungssperre sei zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich erforderlich, nur so könne eine unmittelbare Sperrwirkung für den Zeitraum des langwierigen Aufhebungsverfahrens erreicht werden. Das Ermessen sei insoweit auf Null reduziert, da nur durch den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des BP bei gleichzeitiger Veränderungssperre raumordnungswidrige Vorhaben vermieden werden könnten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei geboten, weil ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass der BP aufgehoben werde und eine Wirkung dahingehend eintrete, dass mit einer wirksamen Veränderungssperre keine raumplanungswidrigen Vorhaben genehmigt werden müssen. Das Interesse der Gemeinde, von den Folgen der sofortigen Vollziehung bis zur Bestandskraft verschont zu bleiben, trete dahinter zurück.

14

Mit Schreiben vom 07.03.2012 legte die Antragstellerin gegen die Anordnungsverfügung Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Sie führt aus, ihre Anpassungspflicht zu kennen und dieser auch grundsätzlich nachkommen zu wollen. Dies sei jedoch in der vom Antragsgegner zu 1. gesetzten Frist nicht möglich. Die Verfügung sei nicht endgültig abgewogen, da der Antragsgegner zu 1. nur unzureichend den Sachverhalt ermittelt habe, sie widerspreche auch § 133 Abs. 1 GO LSA, indem ihr erheblicher Schaden (Planungsschaden: ca. 1,7 Mio. EUR gemäß §§ 39, 42 Abs. 2 und 5 BauGB, Kosten der neuerlichen Planfeststellung: ca. 50.000 EUR) zugefügt werde und die gemeindlichen Rechte nicht angemessen Berücksichtigung fänden. Es fehle an einer Schadensfreistellungsregelung im Land, so dass keine Anpassung verlangt werden könne. Es sei nicht rechtsstaatlich, wenn einer Gemeinde, die durch die Aufstellung des BP an der Umsetzung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ziele der Raumordnung mitgewirkt habe, aus diesem Handeln Entschädigungspflichten erwachsen sollen, nur weil der REP MD einen radikalen Wandel vollzogen habe. Es fehle an einer Rechtsgrundlage zur Durchsetzung der materiellen Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung, insbesondere siehe das LPG im Gegensatz zu den Planungsgesetzen anderer Bundesländer keine Ermächtigung zur unmittelbaren Durchsetzung der Forderung nach Anpassung vor. In anderen Bundesländern korrespondiere mit der Anpassungsverpflichtung eine Übernahme der gemeindlichen Entschädigungspflicht nach §§ 39, 42 BauGB. Die Anordnung sei nicht erforderlich, weil andere geeignete Maßnahmen zur Verfügung stünden. Die Kommunalaufsicht werde zur Durchsetzung von Landesinteressen genutzt, dies sei nicht ihre Aufgabe. Ihre Planungspflicht habe sich noch nicht verdichtet, zumal dies nur in Ausnahmefällen der Fall sei. Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung durch Ausschöpfung der Möglichkeiten des BP seien minimal, da lediglich zwei Windkraftanlagen eine geringere Größe aufwiesen. Der REP MD berücksichtigte nicht den Bestandsschutz bestehender Anlagen. Sechs der bestehenden Anlagen seien erst nach 2005 errichtet worden, was das raumordnerische Ziel, das Plangebiet von Windenergieanlagen freizuhalten, jahrzehntelang ausschließe. Ein Repowering von Windkraftanlagen bei gleichzeitiger Reduktion der Anlagen sei nach dem Grundsatz G 83 LEP zulässig, so dass das Ziel der kompletten Freihaltung überhaupt nicht abgeleitet werden könne. Die Auswirkungen des BP auf die Ziele der Raumordnung seien eng begrenzt und rechtfertigen kein Einschreiten. Eine Veränderungssperre, die allein das Ziel habe, ein Vorhaben zu verhindern, sei rechtswidrig. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine solche nicht vor, es fehle am planerischen Konzept (BVerwG, Beschl. v. 15.08.2000 – 4 BN 35/00). Es gebe eine grundsätzliche Planungsalternative, da ein Antrag nach dem Grundsatz G 83 LEP beabsichtigt sei. An einer Vereinbarung mit dem Anlageneigentümer, der sein Interesse signalisiert habe, fehle es noch, da dieser schwer erkrankt sei. Schließlich verkenne der Antragsgegner zu 1., dass eine raumordnerische Planungsentscheidung grundsätzlich auch bestehendes Baurecht in die Abwägung einzustellen habe und die hieraus resultierenden Rechtsfolgen bzw. Zielformulierungen des Raumordnungsplanes nur langfristig umgesetzt werden könnten.

15

Der Antragsgegner zu 1. teilte der Antragstellerin unter dem 05.04.2012 mit, dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattzugeben und dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Er legte das Verfahren dem Antragsgegner zu 2. zur Entscheidung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2012 wies der Antragsgegner zu 2. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin gegen ihre Pflicht zur Plananpassung verstoße. Die Antragstellerin habe hinsichtlich des Zeitpunktes der Anpassung keinen so weiten Ermessensspielraum, eine dauerhafte Übereinstimmung der Planungsebenen müsse erreicht werden. Eine Gemeinde müsse unverzüglich nach Inkrafttreten abweichender Ziele ihre Planung anpassen, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass sich die bauliche Entwicklung konträr zur Landesplanung entfalte. Soweit eine unzureichende Sachverhaltsermittlung bzw. Rechtsfolgenabschätzung gerügt werde, sei festzustellen, dass der von der Antragstellerin bezifferte Planschaden nicht belegbar sei und einer gesonderten Untersuchung vorbehalten bleibe. Unabhängig davon, komme es hinsichtlich einer Entschädigung nicht auf den Zeitpunkt der Aufhebung des BP an, da ein solcher ohnehin fällig werden würde. Möglicherweise gebe es auch keinen Bodenwertausgleich, wenn auf Ackerlandfläche abgestellt werden würde. Gegen einen Anspruch nach § 42 Abs. 5 BauGB spreche auch, dass die Grundstücke nicht im Eigentum des Vorhabenträgers stünden, der Grundstückseigentümer könne lediglich Pachtzinsverluste geltend machen. Der Vorhabenträger sei auch weder durch Veränderungssperre noch faktische Zurückstellung vor Ablauf der Siebenjahresfrist an der Errichtung gehindert. Die Antragstellerin habe zu jedem Antrag ihr Einvernehmen erteilt. Einen etwaigen Schadensersatzanspruch müsse das Landesverwaltungsamt als obere Immissionsschutzbehörde tragen; für die Antragstellerin bestehe keine Verpflichtung. Die künftigen Planungskosten entsprängen einer Rechtspflicht, so dass die Haushaltslage nicht entgegengehalten werden könne. Zudem sei die Anordnungsverfügung verhältnismäßig. Insbesondere seien die Aufhebung des BP und die Veränderungssperre erforderlich, da der durch den BP erzeugte Rechtsschein beseitigt werden müsse. Sie sei auch angemessen; die ehemalige Gemeinde H. habe ihren BP aufgestellt, obwohl ihr im Beteiligungsverfahren bereits bekannt geworden sei, dass die Planung aller Voraussicht nach nicht mit dem damals in Aufstellung befindlichen REP MD übereinstimmen würde. Eventuelle Entschädigungsansprüche seien hinzunehmen, da auf der Grundlage des BP weitere Repoweringanträge für die zulässigerweise errichteten acht Windkraftanlagen mit einer Leistung von 0,6 bis 1,5 MW zu erwarten seien; mittlerweile seien Leistungen bis zu 3 MW üblich. Eine Unverhältnismäßigkeit ergebe sich auch nicht aus der von der Antragstellerin geäußerten Absicht, einen Antrag nach dem G 83 LEP zu stellen. Denn der Ausgang eines solchen langwierigen Verfahrens sei offen und führe schlussendlich zum Rückbau und nicht – wie hier – zum Vorantreiben von Bautätigkeit. Auch die Veränderungssperre sei zwingend, um künftigen immissionsschutzrechtlichen Anträgen zu begegnen.

16

Unter dem 15.05.2012 lehnte der Antragsgegner zu 2. auch den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab, weil das überragende öffentliche Interesse an der Durchsetzung des wirksamen REP MD gegenüber dem Interesse an der Aussetzung überwiege. Es bestehe die begründete Gefahr, dass der REP MD nicht eingehalten werde, da jederzeit mit Anträgen auf Repowering zu rechnen sei (S. 195 Beiakte). Dies würde dazu führen, dass der Landschaftsraum weiter überlastet würde, denn das nächste regionalplanerisch gesicherte Gebiet liege in 2.500 m Entfernung und damit wesentlich näher als der im REP MD zugrunde gelegte Abstand von 5.000 m. Die fortwährende Missachtung habe auch eine negative Vorbildwirkung. Der Ausgang des Klageverfahrens könne nicht abgewartet werden, weil derzeit bereits Tatsachen geschaffen würden, die einer Realisierung des REP MD zuwiderliefen. Der Rechtsschein des BP müsse beseitigt werden, die landesplanerische Untersagung genüge nicht. Nur die sofortige Einleitung des Aufhebungsverfahrens des BP nebst Erlass einer Veränderungssperre könne verhindern, dass zwischenzeitlich neue Genehmigungen erteilt würden.

17

Am 08.06.2012 hat die Antragstellerin vor dem beschließenden Gericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegenüber beiden Antragsgegnern gestellt und zugleich Klage erhoben (9 A 119/12 MD). Die Begründung entspricht im Wesentlichen ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, es bestehe zwar ein grundsätzliches Planungserfordernis, dieses sei aber sachlich, fachlich und zeitlich noch nicht aktuell und konkret. Sie beabsichtige, eine einheitliche Bauleitplanung für das gesamte Gebiet der Einheitsgemeinde zu erstellen, wobei der LEP und der REP MD umgesetzt würden. Aufgrund der defizitären Haushaltslage sei sie hierzu jedoch kurz- und mittelfristig nicht in der Lage, eine – bezogen auf den BP – teilweise zweifache Aufwandsbelastung sei unzumutbar. Darüber hinaus sei mittlerweile die Aufstellung eines neuerlichen REP MD beschlossen worden, dessen Ziele noch nicht abzusehen seien und berücksichtigt werden sollten. Ihr stünden Übergangsfristen zur Verfügung, wofür auch § 42 Abs. 2 BauGB spreche. Auch ein Antrag nach G83 werde beabsichtigt. Die Anordnung sei auch nicht erforderlich, da eine inzidente Normverwerfungskompetenz bestehe und eine Untersagung nach § 11 LPlG in Frage komme. Planschadenersatzansprüche von 300.000 bis 1,7 Mio. EUR könnten nicht ausgeschlossen werden, dieses Risiko erkenne sie und verhalte sich mit Blick auf ihre Haushaltslage entsprechend. Es sei zweifelhaft, ob die Anpassungspflicht eine Veränderungssperre rechtfertige. Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung seien nicht erkennbar. Eine nachhaltige Verfestigung und Nachverdichtung des Standortes könne nicht angenommen werden, selbst wenn der Vorhabenträger im gerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 A 140/12 MD obsiegen würde.

18

Mit Schriftsatz vom 13.09.2012 hat die Antragstellerin ihren Rechtsschutzantrag insoweit zurückgenommen, als er sich gegen den Antragsgegner zu 2. richtete.

19

Die Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß,

20

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 07.03.2012 gegen Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Antragsgegners zu 1. vom 09.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners zu 2. vom 10.05.2012 wiederherzustellen.

21

Die Antragsgegner zu 1. beantragt sinngemäß,

22

den Antrag abzulehnen.

23

Die Begründung des Antragsgegners zu 1. entspricht im Wesentlichen den Ausführungen in der Anordnungsverfügung und im Widerspruchsbescheid. Der Antragsgegner zu 1. ergänzt, die von der Antragstellerin beanspruchten Umsetzungszeiten für die Anpassung griffen nicht, zumal der in Aufstellung befindliche REP einen Planungshorizont bis zum Jahr 2017 habe und eine gemeindliche Planung sodann weitere drei bis vier Jahre in Anspruch nehmen könnte, dies übersteige bei weitem den Zeitraum einer zügigen Anpassung. §§ 39, 42 BauGB zeigten, dass eine zeitnahe Anpassungspflicht bestehe. Bestands- und Vertrauensschutz für die Antragstellerin käme nicht in Betracht, da dieser bekannt gewesen sei, dass der in Aufstellung befindliche REP MD im Widerspruch zu ihrer Planung stünde. Der BP habe jedoch durch die Kommunalaufsicht genehmigt werden müssen, da der BP mit den – seinerzeit noch – geltenden Zielen der Raumordnung übereinstimmte. Auch ein Antrag nach G 83 stehe nicht entgegen, zumal ein solcher seit dem Inkrafttreten des LEP am 12.03.2011 noch nicht gestellt worden und nicht erkennbar sei, dass der notwendige Rückbau beabsichtigt werde; es fehle an verbindlichen Absprachen. Die von der Antragstellerin bezifferten Entschädigungssummen seien weder dem Grunde noch der Höhe nach plausibel. Insbesondere sei § 42 Abs. 2 BauGB nicht einschlägig, weil die Frist bereits abgelaufen sei. Die angeordnete Veränderungssperre verhindere auch nicht nur eine Nutzung, sondern diene der Verwirklichung der Ziele der Raumordnung.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und im Klageverfahren (9 A 119/12 MD) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners zu 1. verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

A.

25

Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Antragstellerin ihren gegen den Antragsgegner zu 2. gestellten Antrag zurückgenommen hat.

B.

26

Der sich ausschließlich gegen den Antragsgegner zu 1. richtende Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

27

Der gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 2 der Anordnungsverfügung vom 09.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012 wiederherzustellen, ist zulässig.

28

Insbesondere hat der Antragsgegner zu 1. in formeller Hinsicht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Anordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides und der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der ablehnenden Aussetzungsentscheidung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Es kann dahinstehen, ob die in der Anordnungsverfügung des Antragsgegners zu 1. getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung zureichend gewesen ist, denn der Antragsgegner zu 2. hat in seiner die Vollzugsanordnung aufrechterhaltenden Entscheidung vom 15.05.2012 zudem darauf abgestellt, dass das überragende öffentliche Interesse an der Durchsetzung des wirksamen REP MD gegenüber dem Interesse an der Aussetzung – nämlich bis zur Bestandskraft der Anordnungsverfügung von den Folgen der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben – überwiege. Es bestehe eine begründete Gefahr, dass der REP MD nicht eingehalten werde, da jederzeit mit Anträgen auf Repowering zu rechnen sei. Dies würde dazu führen, dass der Landschaftsraum weiter überlastet würde, denn das nächste regionalplanerisch gesicherte Gebiet liege in 2.500 m Entfernung und damit wesentlich näher als der im REP MD zugrunde gelegte Abstand von 5.000 m. Die fortwährende Missachtung habe auch eine negative Vorbildwirkung. Der Ausgang des Klageverfahrens könne nicht abgewartet werden, weil derzeit bereits Tatsachen geschaffen würden, die einer Realisierung des REP MD zuwiderliefen. Der Rechtsschein des BP müsse beseitigt werden, die landesplanerische Untersagung genüge nicht. Nur die sofortige Einleitung des Aufhebungsverfahrens des BP nebst Erlass einer Veränderungssperre könne verhindern, dass zwischenzeitlich neue Genehmigungen erteilt würden. Aus diesen Darlegungen des Antragsgegners ergibt sich, dass er die Interessen im konkreten Fall gegeneinander abgewogen hat. Ob die Abwägung materiell richtig ist, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags und nicht der ordnungsgemäßen Begründung.

29

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen behördlicherseits für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt alsbald durchgesetzt wird, und dem privatem Interesse des Betroffenen daran, von den Wirkungen des Verwaltungsakts bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Denn einerseits besteht in der Regel kein öffentliches Interesse daran, einen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, gegen dessen Rechtmäßigkeit ernsthafte Bedenken bestehen; andererseits verstärkt sich das Vollziehungsinteresse, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gering sind. Beruht die sofortige Vollziehbarkeit – wie hier hinsichtlich Ziffer 1 und 2 der streitbefangenen Verfügung – auf einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, bedarf es daneben noch eines besonderen Vollzugsinteresses, da die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für sich allein nur das allgemeine Interesse nach seiner Vollziehung begründet, nicht jedoch zugleich auch deren Dringlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1982 – 2 – BvR 77/82 – NVwZ 1982, 241).

30

Die Interessenabwägung geht hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Anordnung, einen Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des BP zu fassen (1) und zeitgleich für das Gebiet des BP durch Gemeinderatsbeschluss eine Veränderungssperre anzuordnen (2), keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt.

31

Rechtsgrundlage der kommunalaufsichtlichen Anordnung ist § 137 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt – GO LSA –. Danach kann die Kommunalaufsichtsbehörde für den Fall, dass die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht erfüllt, anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.

32

(1.1) Die hier im Streit stehende Pflichtverletzung ist die sich aus § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuches – BauGB – ergebende Plananpassungspflicht.

33

Zuvorderst ist festzustellen, dass der Antragsgegner zu 1. gemäß § 137 GO LSA zum Erlass der kommunalaufsichtlichen Anordnungsverfügung befugt ist, so dass bereits der Einwand der Antragstellerin, die kommunalaufsichtliche Anordnung sei keine Rechtsgrundlage zur Durchsetzung der sich nach § 1 Abs. 4 BauGB ergebenden Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung, nicht durchgreift. Das Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – LPlG – sieht im Gegensatz zu landesrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer (bspw. Rheinland-Pfalz, Niedersachsen) kein sog. „Anpassungsgebot“ vor, wonach (oberste) Landesplanungsbehörden von Gemeinden verlangen können, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen oder Bauleitpläne aufzustellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist (vgl. § 23 LPlG Rheinland-Pfalz, § 23 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz). Zwar verbieten diese Vorschriften der Aufsichtsbehörde, ein Anpassungsgebot zu erlassen, weil insoweit die spezielle Zuständigkeit der obersten Landesplanungsbehörde vorgeht. Gleichwohl ist es auch dort anerkannt, dass etwaige landesrechtliche Vorschriften über das Anpassungsverlangen nicht die allgemeinen Befugnisse der Kommunalaufsicht, rechtmäßiges Verhalten der Gemeinden bei der Berücksichtigung der Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung mit den Mitteln der Staatsaufsicht durchzusetzen, verdrängen (vgl. zum Beanstandungsrecht, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2012 – 2 A 11176/11 – juris, Rdnr. 27). Nichts anderes muss dort gelten, wo – wie in Sachsen-Anhalt – der Landesgesetzgeber den Landesplanungsbehörden eine entsprechende Eingriffsbefugnis nicht erteilt hat, mit der Folge, dass der Kommunalaufsicht in Sachsen-Anhalt neben dem Beanstandungs- auch das Anordnungsrecht zukommt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, eine Anordnung der Kommunalaufsicht sei bereits ausgeschlossen, weil eine Entschädigungsreglung im Landesrecht fehle, vermag das beschließende Gericht dem nicht zu folgen. Richtig ist, dass das Landesplanungsrecht einiger Bundesländer bestimmt, dass im Fall des Anpassungsverlangen das (jeweilige) Land die Gemeinden von der Entschädigungspflicht nach §§ 39, 42 und 44 BauGB freistellt. Eine entsprechende Regelung sieht das Landesrecht Sachsen-Anhalts nicht vor. Hieraus kann nicht zwingend gefolgert werden, dass ein kommunalaufsichtliches Anpassungsverlangen ausscheidet. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber nicht in die sich nach dem BauGB ergebenden Haftungszuweisung an die Gemeinden eingegriffen, mithin das Haftungsrisiko bei den Gemeinden belassen und nicht dem Land auferlegt. Diese gesetzgeberische Entscheidung begegnet nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, was jedoch ihre Berücksichtigung im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Einschreitens gebietet. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zu 1. auf Initiative des Antragsgegners zu 2. hin, der wiederum durch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr als oberste Landesplanungsbehörde (vgl. § 16 Abs. 1 LPlG) veranlasst wurde, sein kommunalaufsichtliches Einschreiten erwogen hat. Es kann für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht darauf ankommen, wie die Behörde Kenntnis über einen etwaigen gemeindlichen Rechtsverstoß erlangt hat. Maßgebend ist allein, ob ein Rechtsverstoß vorliegt und dieser in seiner Intensität das aufsichtliche Mittel rechtfertigt.

34

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der kommunalaufsichtlichen Anordnung liegen vor. Nach § 137 GO LSA kann die Kommunalaufsichtsbehörde für den Fall, dass die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht erfüllt, anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt. Vorliegend verstößt die Antragstellerin gegen ihre Plananpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind die Bauleitpläne an die Ziele der Bauordnung anzupassen. Dies ist hinsichtlich des streitbefangenen, am 27.08.2004 öffentlich bekannt gemachten BP nicht geschehen, obwohl eine Anpassung erforderlich war. Denn das in Entsprechung des Regionalen Entwicklungsprogramms für den Regierungsbezirk Magdeburg vom 21.03.2000 als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen ausgewiesene Bauplanungsgebiet hat diesen Status durch den von der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg beschlossenen und am 01.07.2006 in Kraft getretenen REP MD verloren.

35

Die Gemeinden sind nach § 1 Abs. 4 BauGB zur inhaltlichen Anpassung (Änderung) oder Aufhebung ihrer bestehenden Bauleitpläne sowie zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich verpflichtet, sobald und soweit dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 – 4 C 14/01 – juris, Rdnr. 31). Die gemeindliche Planungspflicht setzt folglich ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten der städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würden, denn nur so kann der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB nämlich die "Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz" zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung erreicht werden. Es ist daher unstreitig und zutreffend, dass die Gemeinde unter dem Vorbehalt der materiellrechtlichen (a) und zeitlichen (b) Erforderlichkeit im Einzelfall nicht nur zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung verpflichtet ist, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert, sondern dass sie auch dann planerisch aktiv werden muss, wenn allein geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 – 4 C 14/01 – juris, Rdnr. 33).

36

(a) Dies zugrunde gelegt kommt es darauf an, ob die Verwirklichung der Raumordnungsziele durch den wirksamen BP auf unüberwindbar tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stößt oder wesentlich erschwert wird. Jedenfalls für Letzteres spricht Überwiegendes. Denn die Auswirkungen des BP auf die Raumordnungsziele sind im Gegensatz zum Vorbringen der Antragstellerin nicht minimal. Das Plangebiet des BP liegt außerhalb eines im REP MD festgelegten Eignungsgebietes für die Nutzung von Windenergie oder eines Vorranggebietes für die Nutzung von Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Sinn und Zweck der Ausweisung von sog. Eignungs-/Vorranggebietes in der Raumplanung ist es, die Nutzung der Windenergie nur in diesen Gebieten zuzulassen und ihre Errichtung im übrigen Raum auszuschließen. Diesen Zielfestsetzungen des REP MD steht der BP mit seinen Regelungen zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen entgegen. Zwar wird durch die errichteten acht Windenergieanlagen die vom BP für zulässig erachtete Kapazität bereits ausgeschöpft. Ohne die Aufhebung des BP besteht jedoch die Möglichkeit, dass alle acht im Planungsgebiet zulässigerweise errichteten Windkraftanlagen, deren Leistungsvolumen ausweislich des Widerspruchsbescheides derzeit zwischen 0,6 bis 1,5 MW liegt, im Wege des Repowerings (Abbau Altanlage, Ersetzung durch leistungsstärkere Anlage) an die mittlerweile übliche Leistung von 2,3 bis 3 MW angepasst werden. Zwar genießt im Falle der Aufhebung des BP die bisherige zulässige Nutzung im Plangebiet Bestandsschutz. Ein Verzicht auf die Aufhebung bedeutet jedoch – entgegen des Vortrags der Antragstellerin – eine weitere Verfestigung der bestehenden Nutzung. Ausgehend von einer begrenzten Lebensdauer der Windkraftanlagen (von durchschnittlich 20 Jahren) ist bereits hinsichtlich der Mitte der 90-er Jahre bis ins Jahr 2006 errichteten acht Anlagen z.T. in naher Zukunft, spätestens jedoch bis 2030, mit einem Rückbau zu rechnen. Ein solcher Zeithorizont könnte im Falle des Repowerings bei weiterem Bestehen des BP nicht erreicht werden. Dass die Ziele der Raumordnung durch die Aufhebung des BP „zeitnah“ nicht erreicht werden könnten, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Jedenfalls werden sie – wie festgestellt – in näherer Zukunft erreicht, als dies im Falle der weiteren Wirksamkeit des BP der Fall wäre.

37

Der Einwand der Antragstellerin, die Regionale Planungsgemeinschaft habe im Rahmen der Aufstellung des BP lediglich einen von neun Anlagenstandorten im BP-Gebiet durch Verfügung vom 09.08.2004 untersagt und im Übrigen die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung hinter den gemeindlichen Planungsbelangen zurückgestellt, mithin die Planaufstellung als gemeinsamen Kompromiss mitgetragen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Denn dass die Regionale Planungsgemeinschaft damit habe zum Ausdruck bringen wollen, dass nach dem Inkrafttreten des REP MD ein Repowering, d.h. ein Abbau der Altanlage bei gleichzeitiger Ersetzung durch eine leistungsstärkere Anlage immerfort möglich sein soll, kann nicht angenommen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die ehemalige Gemeinde H. hiervon habe ausgehen dürfen, sind weder ersichtlich noch werden sie von der Antragstellerin (substantiiert) behauptet.

38

Soweit die Antragstellerin geltend macht, einen Antrag nach G 83/Z 114 LEP zu beabsichtigen und mittlerweile unter dem 14.09.2012 eine entsprechende Voranfrage um verbindliche Auskunft bei der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg eingereicht hat, steht dies dem Aufhebungsverlangen nicht entgegen. Denn unabhängig davon, dass ein entsprechender Antrag noch nicht gestellt wurde und ein solches Verfahren auch zeitintensiv und ergebnisoffen sein dürfte, ist Voraussetzungen für die begehrte Entscheidung nicht, dass ein etwaiger Bebauungsplan noch besteht. Es kommt vielmehr darauf an, dass im Gebiet der antragstellenden Gemeinde zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten mit Wirkung eines Eignungsgebietes und außerhalb von Eignungsgebieten errichtete Windkraftanlagen (Altanlagen) errichtet wurden. Hierbei ist also ohne Bedeutung, ob die Anlagen auf der Grundlage eines wirksamen BP oder als zulässige Nutzung im Außenbereich errichtet wurden, es kommt allein auf den wirksamen Bestandschutz der Nutzung an. Dieser wird durch die Aufhebung des BP jedoch nicht berührt. Zudem könnte eine Gemeinde einem kommunalaufsichtlichen Anpassungsverlangen G 83/Z 114 LEP nur dann wirksam entgegenhalten, wenn sie die insbesondere von Satz 2 aufgestellten Voraussetzungen bereits geschaffen bzw. die dazu erforderlichen planerischen und vertraglichen Notwendigkeiten jedenfalls auf den Weg gebracht hat. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

39

Dass die Antragstellerin aufgrund ihrer defizitären Haushaltslage kostenträchtige Planungen derzeit vermeiden wolle, kann – unabhängig von der konkreten Kostenhöhe – der Anpassungspflicht ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Die Bauleitplanung ist eine gemeindliche Pflichtaufgabe, so dass hieraus resultierende Kosten pflichtige Ausgaben sind, denen sie sich nicht erwehren kann. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dies treffe nur für den Fall zu, dass andere Maßnahmen der Behebung des raumordnungsrechtlichen Konflikts versagen, ist ihr zu entgegnen, dass sie etwaige Lösungsmöglichkeiten für einen solchen jedenfalls nicht rechtzeitig gesucht hat. Richtig ist zwar, dass das Erfordernis, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, kein unausräumbares rechtliches Hindernis darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 – 4 CN 20/02 – juris, Rdnr. 36). Entsprechende Instrumentarien müssen jedoch (rechtzeitig) ergriffen werden. So kann bspw. nach § 11 ROG i.V.m. § 10 Abs. 1 LPlG von einem in einem Raumordnungsplan festgelegten Ziel der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist (Nr. 1), Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung von dem Ziel der Raumordnung rechtfertigen (Nr. 2) oder die Verwirklichung des Ziels der Raumordnung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung mit einer nachhaltigen Raumentwicklung vereinbar ist. Dass ein entsprechendes Verfahren durch die Antragstellerin angestrengt wurde, ergibt sich weder nach dem Vorbringen der Beteiligten noch aus der Aktenlage. Darüber hinaus ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass sie das Verfahren nach G 83/Z 114 jedenfalls mit Blick auf das gegebene Spannungsverhältnis nicht zeitnah betrieben hat, zumal offen bleibt, wie sich der Vorhabenträger hierzu verhalten wird und ob schlussendlich eine Antragstellung erfolgt. Der raumordnungsrechtliche Konflikt wird jedenfalls auch nicht – wie die Antragstellerin meint – durch eine Untersagungsverfügung nach § 11 LPlG oder einer etwaigen inzidenten Normverwerfungskompetenz der Verwaltung (hier der oberen Immissionsschutzbehörde) gelöst (vgl. folgende Ausführungen unter 1.3).

40

(b) Die Anpassung ist insbesondere auch zeitlich erforderlich. Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg einwenden, dass eine Anpassung jedenfalls derzeit noch nicht erforderlich sei. Mit Blick auf das materiellrechtliche Anpassungserfordernis wird deutlich, dass ein etwaiges Repowering, das bereits im Klageverfahren des Anlagenbetreibers – W. GmbH & Co. KG – zum Ausdruck kommt, jedenfalls nicht ausscheidet. Dementsprechend muss zeitnah die Anpassung erfolgen.

41

Ob die Gemeinden – wie der Antragsgegner zu 1. meint – unmittelbar nach Inkrafttreten abweichender Ziele der Raumordnung ihre Bauplanung anpassen müssen, kann vorliegend dahinstehen. Denn der die abweichenden Raumordnungsziele bestimmende RP MD beansprucht Geltung seit dem 01.07.2006, so dass jedenfalls heute im Jahr 2012 – also sechs Jahre nach dem Inkrafttreten neuerlicher Zielbestimmungen – eine Anpassung angezeigt sein dürfte. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, die „Übergangsfrist“ zur Anpassung beginne nicht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des übergeordneten Raumordnungsplans, da in der Praxis bekanntlich die Rechtswirksamkeit erst nach beanstandungsfreier (ober-)gerichtlicher Prüfung angenommen werde, spricht Überwiegendes dafür, dass sich jedenfalls die Antragstellerin hierauf nicht berufen könnte. Denn die frühere Gemeinde H., deren Rechtsnachfolgerin die Antragstellerin ist, hat um entsprechenden Rechtsschutz offensichtlich nicht nachgesucht. Dass eine bis zu 10 Jahre dauernde Übergangsfrist für eine Anpassung an die übergeordnete Planung üblich sei, kann ebenfalls dahinstehen, da es nicht darauf ankommt, wann diese regelmäßig tatsächlich erfolgt, sondern wann sich das Anpassungserfordernis zu einem Anpassungszwang verdichtet. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn – wie hier – die Durchsetzung der Ziele der Raumordnung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stößt oder wesentlich erschwert wird.

42

Der heutigen Anpassungspflicht steht auch nicht entgegen, dass sich die Antragstellerin mit der Aufhebung des BP der Gefahr von Entschädigungsansprüchen nach §§ 39, 42 BauGB aussetzt, also nicht abgewartet wird, bis etwaige Ersatzansprüche nicht mehr drohen. Soweit ein sog. Planschaden nach § 39 BauGB im Raum steht, ist der Antragstellerin zunächst entgegenzuhalten, dass sie einen solchen bereits durch vorherige Anpassung hätte vermeiden können. Denn § 39 Satz 1 BauGB sieht vor, dass Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte, die im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, getroffen haben, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen können, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Die W. GmbH & Co. KG hat am 15.06.2009 – ungeachtet seiner Planungsschadensrelevanz – und damit mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des RP MD eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer – wegen ihrer Höhe nicht genehmigungsfähigen – Windkraftanlage beantragt. Dies zugrunde gelegt, hätte die Antragstellerin – zur Vermeidung dieses Schadensersatzanspruches – eine Anpassung des BP erwägen können, zumal ausreichend Zeit zur Umsetzung gewesen wäre. Hinsichtlich eines Planschadens nach § 42 Abs. 6 und 7 BauGB kommt es im Wesentlichen auf die Firstberechnung an, die nach summarischer Prüfung zum Nachteil des Vorhabenträgers ausgehen dürfte. Nach Abs. 7 Satz 2 kann ein Eigentümer Entschädigung nach Abs. 6 verlangen, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag innerhalb der in Absatz 2 (sieben Jahre ab Zulässigkeit des Bebauungsplanes) bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können. Ausgehend vom Inkrafttreten des BP am 27.08.2004 kommt es folglich darauf an, ob der immissionschutzrechtliche Antrag rechtzeitig vor dem 27.08.2011 gestellt wurde, so dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können. Hieran bestehen bereits erhebliche Zweifel, wenn – wie die Antragsgegner unbestritten vortragen – der immissionsschutzrechtliche Antrag am 28.06.2011 wesentlich abgeändert wurde, indem nunmehr die Errichtung und der Betrieb einer Windkraftanlage Typ ENERCON E-70, deren geplante Gesamthöhe erstmals den textlichen Festsetzungen des BP entspricht, begehrt wird und die entsprechenden Antragsunterlagen erst am 12.12.2011 vervollständigt wurden.

43

Selbst wenn aber ein Schadensersatzanspruch nach § 42 Abs. 7 BauGB gegenüber der Antragstellerin bestehen sollte – wovon das beschließende Gericht nach summarischer Prüfung nicht ausgeht –, steht ein solcher dem derzeitigen Anpassungsverlangen nicht entgegen. Denn richtig ist mit der Darstellung des Antragsgegners zu 1., dass durch das sich nach § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Anpassungsgebot die Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz erreicht werden soll. Dem stünde die Annahme der Antragstellerin entgegen, dass die gemeindlichen Bebauungspläne jedenfalls innerhalb der sich nach § 42 Abs. 2 BauGB ergebenden Siebenjahresfrist unantastbar seien. Die Planschadensregelungen dienen dem Schutz der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten nicht jedoch der Gemeinde. Vielmehr muss diese die §§ 39 ff. BauGB bereits bei ihrer Bauleitplanung in den Blick nehmen. Dies gilt umso mehr als der ehemaligen Gemeinde H. bereits im Beteiligungsverfahren anlässlich der Aufstellung des BP bekannt geworden war, dass ihre Planung im Widerspruch zu den vorgesehenen Zielen des künftigen REP MD steht. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs waren die in der Aufstellung befindlichen entgegenstehenden Ziele der Raumordnung der ehemaligen Gemeinde H. bekannt. Danach heißt es u.a. in einer an die Verwaltungsgemeinschaft A. gerichteten Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg vom 17.04.2004, dass auf der Fläche des Sondergebietes zur Nutzung der Windenergie, welches in der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde H. ausgewiesen sei, der (in Planung befindliche) REP MD kein Eignungsgebiet (mehr) ausweise (vgl. Bl. 75 der Beiakte). Ausweislich der Anlage über den Abwägungsbeschluss zum BP seien die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden. Im Wesentlichen werde davon ausgegangen, dass die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht stärker als bereits im Bestand vorhanden beeinträchtigt würden, weil die (drei) im Rahmen des BP neu hinzukommenden Windenergieanlagen bezüglich der Abstände zu den angeführten Nutzungen hinter den bestehenden (fünf) Windenergieanlagen zurückblieben (vgl. Bl. 87. der Beiakte). Hiervon ausgehend hat die ehemalige Gemeinde H. in Kenntnis des Wegfalls der Ausweisung den BP aufgestellt, mithin etwaige Schadensersatzansprüche, die aus der späteren Anpassung des BP resultieren, in Kauf genommen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, die Regionale Planungsgemeinschaft habe im Rahmen der Aufstellung des BP lediglich einen von neun Anlagenstandorten im BP-Gebiet durch Verfügung vom 09.08.2004 untersagt und im Übrigen die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung hinter den gemeindlichen Planungsbelangen zurückgestellt, mithin die Planaufstellung als gemeinsamen Kompromiss mitgetragen, führt auch dies mit Blick auf die im Rahmen des materiellrechtlichen Anpassungserfordernisses angestellten Erwägungen nicht weiter (vgl. obige Ausführungen 1.1 a).

44

Dass die Antragstellerin aufgrund ihrer defizitären Haushaltslage kostenträchtige Planungen derzeit vermeiden wolle, kann – unabhängig von der konkreten Kostenhöhe – ein zeitliches Hinausschieben der Anpassungspflicht unter Berücksichtigung der im Rahmen des materiellrechtlichen Anpassungserfordernisses angestellten Erwägungen ebenfalls nicht rechtfertigen. Das Gleiche gilt, soweit sie in diesem Zusammenhang einwendet, eine einheitliche Bauleitplanung für das gesamte Gebiet der Einheitsgemeinde zu beabsichtigen, so dass eine „doppelte“ Planung für das Gebiet des BP erfolgen würde, also Mehrkosten entstünden (vgl. jeweils obige Ausführungen 1.1 a).

45

Auch der Einwand der Antragstellerin, die Regionale Planungsgemeinschaft nehme selbst einen Zeitraum bis 2017 für die Anpassung des (künftigen) REP MD an den LEP in Anspruch führt nicht weiter. Denn allein schon wegen der Größe des beplanten Gebietes bedarf die Aufstellung eines Regionalen Entwicklungsplanes offenkundig mehr Anstrengungen (vgl. § 7 LPlG) als die Anpassung auf der gemeindlichen Ebene.

46

Hiervon ausgehend liegt in der Weigerung den BP derzeit aufzuheben, die Verletzung der gemeindlichen Pflicht zur Plananpassung.

47

(1.2) Schließlich begegnet auch die vom Antragsgegner zu 1. in Ziffer 1 der Verfügung gesetzte Frist zur Durchführung der Anordnung, den Beschluss zur Aufhebung des BP bis zum 21.03.2012 zu fassen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsgegner zu 1. unterstellte zeitliche Abfolge zur Vorbereitung des Beschlusses (Beteiligung des Ortschaftsrates, des Bauausschusses und des Hauptausschusses) sowie Beschlussfassung durch den Gemeinderat nicht ausreichend seien liegen weder vor noch werden sie behauptet. Die Antragstellerin wendet sich ausschließlich gegen das derzeitige Anpassungserfordernis als solches und stellt nicht in Abrede, dass ein Verfahren zur Durchführung der kommunalaufsichtlichen Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sei.

48

(1.3) Die in Ziffer 1 der Verfügung getroffene Anordnung – den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des BP zu fassen – dürfte nach summarischer Prüfung auch verhältnismäßig sein, denn es spricht Überwiegendes dafür, dass sie geeignet (a), erforderlich (b) und bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch verhältnismäßig im engeren Sinne (c) ist.

49

(a) Die Anordnung, den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des BP zu fassen, stellt ein geeignetes Mittel dar, um die umfassende materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung zu erreichen. Sie ist geeignet, um die Errichtung von Windkraftanlagen in den hierfür vorgesehenen Eignungsgebieten des REP MD zu konzentrieren und damit der Ausschlusswirkung für den übrigen Raum Rechnung zu tragen. Denn nach § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG ist es die Wirkung der Festsetzung von Eignungsgebieten bzw. Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten, diese Anlagen nur in den entsprechenden Gebieten zuzulassen und ihre Errichtung im übrigen Raum auszuschließen.

50

(b) Die Anordnung, den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des BP zu fassen, ist auch erforderlich, denn es ist kein milderes Mittel zur Erreichung der vorgenannten Ziele ersichtlich. Soweit die Antragstellerin meint der (derzeitige) Schutz der Raumordnungsziele könne anderweitig erreicht werden, mag dies zutreffen. Das Gericht teilt jedoch nicht die Auffassung, dass eine Untersagungsverfügung nach § 11 LPlG bzw. eine angenommene inzidente Normverwerfungskompetenz der oberen Immissionsschutzbehörde als zuständige Genehmigungsbehörde für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen ein milderes Mittel gegenüber der hier in Rede stehenden aufsichtlichen Maßnahme darstellen. Die genannten „Maßnahmen“, die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der antragstellenden W. GmbH & Co. KG auch ergriffen wurden, schließen die kommunalaufsichtliche Anordnungsverfügung nicht aus. Denn sie sind selbst als nachrangig gegenüber der Aufhebung des BP und damit des kommunalaufsichtlichen Einschreitens einzuordnen. D.h. sie sind das „letzte Mittel“, um die Genehmigung des beantragten, raumordnungswidrigen Vorhabens auszuschließen, solange der raumordnungswidrige BP wirksam ist. Der Umstand, dass eine unbefristete Untersagungsverfügung gegenüber der Genehmigungsbehörde erging und zuletzt das immissionsschutzrechtliche Vorhaben durch inzidente Normverwerfung des streitbefangenen BP abgelehnt wurde, führt damit – entgegen der Annahme der Antragstellerin – auch nicht zur Entbehrlichkeit der Aufhebung des BP, zumal künftige Genehmigungsverfahren ebenfalls verlagert würden.

51

Dies zugrunde gelegt kann dahinstehen, ob und inwieweit der Genehmigungsbehörde eine inzidente Normverwerfungskompetenz zukommt. Dies wird in der Rechtsprechung jedenfalls nicht einheitlich gesehen. Kann man damit letztendlich auch nicht ausschließen, dass eine solche im gerichtlichen Verfahren der W. GmbH & Co. KG gegen den Antragsgegner zu 2. Als obere Immissionsschutzbehörde (Az.: 2 A 140/12 MD) verneint wird, besteht unbestreitbar die Notwendigkeit BP anzupassen. Zudem stellt die Befugnis nach § 11 LPlG lediglich ein behördeninternes Instrumentarium dar, welches der Antragsgegner zu 2. einem Vorhabenträger nicht rechtsverwehrend entgegenhalten kann.

52

Schließlich ist auch die kommunalaufsichtliche Beanstandung des BP nach § 136 GO LSA kein milderes Mittel. Ausgehend davon, dass sich die Antragstellerin offensichtlich weigert, das Verfahren zur Aufhebung des BP zu betreiben, kann dies nicht als ausreichend erachtet werden.

53

(c) Die in Ziffer 1 der Verfügung getroffene Anordnung ist zudem angemessen. Die Maßnahme führt mit Blick auf die im Rahmen der materiellrechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit des Anpassungsverlangen angestellten Erwägungen weder zu einem nicht hinnehmbaren Nachteil der Antragstellerin noch steht ein solcher außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg.

54

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Sachverhaltsermittlung des Antragsgegners zu 1. sei unvollständig und die Gewichtung fehlerhaft vermag das Gericht unter Verweis auf die obige Darstellung zum Anpassungserfordernis dem nicht zu folgen. Die Antragsgegner haben die Einwände der Antragstellerin aufgegriffen und gewichtet. Dass der Antragsgegner zu 1. durch die Anordnung gegen die Pflicht verstoßen haben soll, Schaden von der Gemeinde – der Antragstellerin – abzuwenden verfängt folglich ebenfalls nicht.

55

(2) Auch die in Ziffer 2 der Verfügung getroffene kommunalaufsichtliche Anordnung, mit dem Aufstellungsbeschluss zu Nr. 1 der Verfügung eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet des BP anzuordnen, begegnet nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken.

56

(2.1) Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst wurde, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Ausgehend davon, dass der Gemeinderat der Antragstellerin einen Aufstellungsbeschluss über die Aufhebung des BP fassen wird, kann eine Sicherung der Planung durch gleichzeitige Veränderungssperre erfolgen. Denn durch den Erlass von Veränderungssperren können auch Beschlüsse gesichert werden, die sich allein auf die Aufhebung eines Bebauungsplanes richten. Wenn ein Bebauungsplan aufgehoben werden soll, kann das Ziel, die Verwirklichung seiner Festsetzungen von sofort an zu verhindern, häufig nur durch den Erlass einer Veränderungssperre erreicht werden. Das wird besonders deutlich, wenn es das Ergebnis der Planaufhebung sein soll, das betroffene Gebiet gewissermaßen in den Außenbereich zurückzuversetzen. Da das Verfahren der Aufhebung des Planes notwendig eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, können mit dem aufzuhebenden Bebauungsplan übereinstimmende Vorhaben während der Übergangszeit nach keiner der Regelungen der §§ 30ff BauGB verhindert werden. Das darin erkennbar werdende Sicherungsbedürfnis bestätigt, dass die Zulässigkeit von Veränderungssperren auch bei Planaufhebungsbeschlüssen nicht sachwidrig, sondern im Gegenteil sachgerecht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 – IV C 5.76 – juris, Rdnr. 18).

57

Soweit die Antragstellerin Zweifel äußert, ob der Erlass einer Veränderungssperre gefordert werden könne, weil es an der Konkretisierung der zu sichernden Planung fehle, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Richtig ist, dass eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans werden soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Gemeinde für das betroffene Gebiet schon positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Nur wenn hinreichend erkennbar ist, dass das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben mit den beabsichtigten planerischen Gestaltungen nicht vereinbar ist, sind die nachteiligen Wirkungen einer Zurückstellung oder einer Veränderungssperre erträglich. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn die Gemeinde lediglich das städtebaulich Unerwünschte feststellt. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht demnach nicht aus (vgl.BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 – 4 CN 13.03 – juris, Rdnr. 15 m.w.N.). Ergebnis der Planaufhebung soll vorliegend sein, das betroffene Gebiet in den Außenbereich zurückzuversetzen. Hiervon ausgehend steht für die betroffenen Grundstückseigentümer in ausreichender Weise fest, welche Vorhaben künftig verwirklicht werden können, nämlich nur solche nach § 35 BauGB.

58

Dass beabsichtigt sein soll, immissionsschutzrechtliche Vorhaben der W. GmbH & Co. KG zu verhindern, führt zu keiner anderen Betrachtung. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich um eine sog. „Individualsperre“ handelt, ist dies nicht bedenklich. Dass Gesetze grundsätzlich allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten müssen (vgl. Art 19 Abs 1 Satz 1 GG), ist für Bauleitplanungen ganz allgemein nicht kennzeichnend. In Bauleitplänen waltet eine andere, auf das Planungsziel ausgerichtete und zu ungleicher Auswirkung auf die Betroffenen führende, zweckrationale Folgerichtigkeit räumlich-geometrischer Ordnung, die – unter entsprechenden Umständen – Individualregelungen nicht nur gestatten, sondern sogar erforderlich machen können. Bebauungspläne unterliegen nicht schon deshalb Bedenken, weil ihr Geltungsbereich wenige Grundstücke oder gar nur ein einziges Grundstück umfasst. Für Veränderungssperren kann nichts anderes gelten. Es wäre offensichtlich ungereimt, dass ein Bebauungsplan für nur ein Grundstück sollte erlassen, seine Erarbeitung aber entgegen dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB nicht durch eine Veränderungssperre sollte gesichert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 – IV C 39.74 – juris, Rdnr. 33, m.w.N.).

59

(2.2) Die Anordnung zum Erlass einer Veränderungssperre ist schließlich verhältnismäßig. Ziel der Verfügung ist es raumordnungswidrige Vorhaben zu verhindern. Eine unmittelbare Sperrwirkung zu erzielen, ist insbesondere wegen des im Verfahren 2 A 140/12 MD streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Vorhabens der W. GmbH & Co. KG erforderlich, da nur durch den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des BP bei gleichzeitigem Erlass einer Veränderungssperre solche raumordnungswidrigen Vorhaben verhindert werden können (vgl. im Übrigen Ausführungen unter 1.3).

60

(3) Für die in Ziffer 1 und 2 des Bescheides getroffene Anordnung besteht auch das erforderlich besondere Vollzugsinteresse. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des wirksamen REP MD, mithin der darin zum Ausdruck kommenden raumordnungsrechtlichen Zielen überwiegt gegenüber dem Interesse der Antragstellerin bis zur Bestandskraft der kommunalaufsichtlichen Anordnungsverfügung von den Folgen der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben. Es besteht – wie der Antragsgegner zu 2. im Widerspruchsbescheid zu Recht ausführt – die begründete Gefahr, dass der REP MD nicht eingehalten wird, da jederzeit mit Anträgen auf Repowering zu rechnen sei. Auf der Grundlage des bestehenden wirksamen BP wird im Falle der Genehmigung der Landschaftsraum weiter (insbesondere in zeitlicher Hinsicht) überlastet werden. Der Ausgang des Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden, weil bereits derzeit Tatsachen geschaffen werden, die einer Realisierung des REP MD zuwiderlaufen. Die sofortige Einleitung des Aufhebungsverfahrens hinsichtlich des BP nebst Erlass einer Veränderungssperre kann verhindern, dass zwischenzeitlich neue Genehmigungen zu erteilen sind. Die landesplanerische Untersagung/die angenommene inzidente Normverwerfungskompetenz sind – wie insbesondere die obigen Ausführungen (vgl. 1.3) deutlich machen – nicht ausreichend, insbesondere nachrangig.

C.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus §§154 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO.

62

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1, 1.5, 22.5 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Hierbei bewertet das Gericht das Interesse der Antragstellerin hinsichtlich eines jeden Antragsgegners mit 15.000,00 EUR. Dieser Betrag ist sodann zu halbieren.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 25. Sept. 2012 - 9 B 120/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 25. Sept. 2012 - 9 B 120/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 25. Sept. 2012 - 9 B 120/12 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung


(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen


(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf1.Menschen, einschließlich der men

Baugesetzbuch - BBauG | § 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche


(1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 39 Vertrauensschaden


Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 14 Raumordnerische Zusammenarbeit


(1) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrech

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 11 Planerhaltung


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn 1. die Vorschriften des § 9 über die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn ei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 25. Sept. 2012 - 9 B 120/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 25. Sept. 2012 - 9 B 120/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. März 2012 - 2 A 11176/11

bei uns veröffentlicht am 23.03.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. August 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar..

Referenzen

(1) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann sowohl zur Entwicklung einer Region als auch im Hinblick auf regionen- oder grenzübergreifende Belange erfolgen; die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (interkommunale Zusammenarbeit) ist zu unterstützen.

(2) Formelle und informelle Arten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können insbesondere sein:

1.
Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Koordinierung oder Verwirklichung von raumordnerischen Entwicklungskonzepten und zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen,
2.
Maßnahmen wie regionale Entwicklungskonzepte, überregionale, regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen, regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen,
3.
Durchführung einer Raumbeobachtung und Bereitstellung der Ergebnisse für regionale und kommunale Träger sowie für Träger der Fachplanung im Hinblick auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, sowie Beratung dieser Träger.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kosten sein, die dem Träger der Landes- oder Regionalplanung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen eine kommunalaufsichtliche Verfügung.

2

Am 21. Juni 2010 gingen bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mayen-Koblenz acht Bauvoranfragen zur Ansiedlung eines Gastronomiebetriebes sowie von Einzelhandelsbetrieben für Textilien, Sportartikel und Schuhe mit Verkaufsflächen zwischen 675 qm und 779 qm ein. Die Gesamtverkaufsfläche der geplanten Einzelhandelsansiedlungen soll 6.249 qm umfassen. Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "Gewerbepark an der A 61/B 262" der Klägerin in der Fassung der 2. Änderung vom 2. Mai 2003, der ein Gewerbegebiet ohne weitere Nutzungseinschränkungen für Einzelhandelsbetriebe festsetzt.

3

Da das Ministerium des Innern und für Sport die vorgesehene Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben als nicht akzeptable Umgehung der einzelhandelsbezogenen Ziele des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP IV) ansah, wies es die Klägerin in mehreren Schreiben darauf hin, dass sie nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch - BauGB - verpflichtet sei, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Daraufhin fasste der Stadtrat der Klägerin in seiner Sitzung vom 26. August 2010 den Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans "Gewerbepark an der A 61/B 262". Mit dieser Änderung sollte der Bebauungsplan durch eine Beschränkung des Einzelhandels an die Ziele der Raumordnung angepasst werden. Zugleich beschloss der Stadtrat für den maßgeblichen Bereich eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB.

4

Nach öffentlicher Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre hob der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26. Oktober 2010 die Beschlüsse vom 26. August 2010 wieder auf. Dies beanstandete der Beklagte als Kommunalaufsicht mit Bescheid vom 12. November 2010.

5

Nach Zurückweisung des hiergegen eingelegten Widerspruchs hat die Klägerin Klage erhoben, die sie im Wesentlichen damit begründet hat, dass das kommunalaufsichtliche Einschreiten bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die Spezialregelung des § 23 Abs. 1 Landesplanungsgesetz - LPlG - vorrangig eingreife. Des Weiteren verletzten die beanstandeten Beschlüsse keine Ziele der Raumordnung, weil Z 61 LEP IV gegen höherrangiges Recht verstoße. Es fehle an einer ausreichenden Definition des Begriffs der "Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe". Außerdem gebe Z 61 LEP IV eine Anpassungspflicht unabhängig vom konkreten Einzelfall vor. Dies führe zu einer Beseitigung des Typus des unbeschränkten Gewerbegebietes im Sinne des § 8 Baunutzungsverordnung - BauNVO -, was einen unzulässigen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung bewirke. Schließlich sei das Agglomerationsverbot vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit europarechtlich bedenklich.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

den Bescheid vom 12. November 2010 sowie den hierzu ergangen Widerspruchsbescheid vom 2. März 2011 aufzuheben.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass Z 61 LEP IV die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben, insbesondere auch von Agglomerationen, auf rechtmäßige Weise steuere. Die hier in Rede stehende Planung verstoße nicht nur gegen Z 61 LEP IV, sondern auch gegen Z 57 und Z 58. Deshalb sei die Beanstandung der Entscheidung des Stadtrats, den Bebauungsplan "Gewerbepark an der A 61/B 262" nicht an die Ziele der Raumordnung anzupassen, zu Recht erfolgt. Insofern treffe es nicht zu, dass § 23 LPlG gegenüber § 121 GemO eine Spezialvorschrift sei.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte sei für die Beanstandung der umstrittenen Ratsbeschlüsse gemäß § 121 GemO zuständig. Diese Vorschrift werde nicht durch § 23 Abs. 1 LPlG, der für das Tätigwerden der obersten Landesplanungsbehörde ein Unterlassen der Kommune voraussetze, verdrängt.

12

Auch die materielle Voraussetzung des § 121 GemO seien gegeben. Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplans "Gewerbepark an der A 61/B 262" und der hierzu ergangenen Veränderungssperre seien nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB vereinbar. Danach seien Gemeinden zur Aufstellung, inhaltlichen Anpassung oder Aufhebung eines bestehenden Bebauungsplans verpflichtet, sobald und soweit dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung erforderlich sei. Um ein solches Ziel handele es sich bei Z 61 LEP IV. Danach sei der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche durch Verkaufsflächenbegrenzungen in der Bauleitplanung entgegenzuwirken. Hierbei handele es sich um ein mit höherrangigem Recht in Einklang stehendes verbindliches Ziel der Raumordnung, das den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz genüge. Unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs mit dem Zentralitätsgebot (Z 57 LEP IV), dem städtebaulichen Integrationsgebot (Z 58 LEP IV) und dem Nichtbeeinträchtigungsgebot (Z 60 LEP IV) werde deutlich, dass der Verordnungsgeber Einzelhandelsagglomerationen, die vergleichbare Auswirkungen wie großflächige Einzelhandelsbetriebe hätten, raumordnungsrechtlich wie letztgenannte behandeln wolle. Die Angabe einer Mindestfläche, ab wann eine Agglomeration schädlich sei, sei nicht erforderlich.

13

Z 61 LEP IV verletze auch nicht die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Gemeinden. Das Agglomerationsverbot ergänze inhaltlich insbesondere Z 57 LEP IV (Zentralitätsgebot) und das städtebauliche Integrationsgebot von Z 58 LEP IV. Die Wertung des Verordnungsgebers beruhe auf der nachvollziehbaren Erkenntnis, dass Agglomerationen von nicht unbedingt großflächigen Einzelhandelsbetrieben eine Anziehungskraft auf die Bevölkerung wie ein großflächiger Betrieb oder ein Einkaufszentrum haben könnten. Deshalb sei es aus raumordnungsrechtlichen Gründen gerechtfertigt und stelle keine unangemessene Beschränkung der Planungshoheit der Kommunen dar, wenn der Verordnungsgeber zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Attraktivität von zentralen Orten und deren städtebaulich integrierten Bereichen das Agglomerationsverbot in Z 61 LEP IV als Ziel der Raumordnung verbindlich festgeschrieben habe.

14

Die Klägerin sei gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, ihren Bebauungsplan "Gewerbepark an der A 61/B 262" an Z 61 LEP IV anzupassen. Dieser Plan enthalte keine Festsetzungen über Nutzungsbeschränkungen für den Einzelhandel und ermögliche deshalb entgegen Z 61 LEP IV außerhalb der Innenstadt der Klägerin die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortiment. Der aus § 1 Abs. 4 BauGB folgenden Verpflichtung habe der Stadtrat der Klägerin zuwider gehandelt, indem er am 26. Oktober 2010 die in Erfüllung der Anpassungspflicht zuvor gefassten und in der Folgezeit öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse zur Aufstellung der 3. Änderung des oben genannten Bebauungsplans und über die entsprechende Veränderungssperre ersatzlos aufgehoben habe.

15

Die hiergegen eingelegte Berufung begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass aus Gründen der Gesetzessystematik die von der Rechtsprechung geforderte Kongruenz zwischen landesplanerischen Zielvorgaben und kommunaler Bauleitplanung durch Erlass eines Planungsgebots auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 LPlG und nicht durch Erlass einer kommunalaufsichtlichen Verfügung nach §§ 121, 123 GemO herzustellen sei. Auch der aus § 23 Abs. 3 LPlG folgende Ersatzanspruch dürfe nicht durch ein Einschreiten aufgrund kommunalaufsichtlicher Befugnisse umgangen werden.

16

Im Übrigen lägen die materiellen Voraussetzungen für ein kommunalaufsichtliches Einschreiten nicht vor. Die Ratsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 seien mit geltendem Recht vereinbar. Eine Verletzung von § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor, da Z 61 LEP IV unwirksam sei. Insoweit greife LEP IV durch die verbindlichen Vorgaben für die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen in die kommunale Planungshoheit ein. Zwar sei es legitim, mit raumordnerischen Zielvorgaben Versorgungszentren als Wohn-, Arbeits- und Handelsstandorte zu stärken. Jedoch gebe es keinen sachlichen Grund, auch für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung festzusetzen. Hierfür bestehe kein überörtliches Interesse, weil insbesondere die Verkaufsfläche allein keine Aussage über die überörtlichen Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben zulasse. Außerdem verfolge der Verordnungsgeber, wie sich aus der Begründung des Agglomerationsverbots in Z 61 LEP IV ergebe, keine überörtlichen Interessen, sondern stelle allein auf die Vermeidung „städtebaulicher“ Entwicklungen ab. Des Weiteren fehle dem Verordnungsgeber die Zuständigkeit für den Erlass eines Agglomerationsverbots. Denn hierbei handele es sich um eine bodenrechtliche Regelung, für die nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitze, von der er in der Baunutzungsverordnung abschließend Gebrauch gemacht habe.

17

Schließlich sei Z 61 LEP IV wegen mangelnder Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit unwirksam. Für die Träger der kommunalen Bauleitplanung sei nicht ersichtlich, wie sie bei der Aufstellung oder Änderung ihrer Bebauungspläne der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe entgegenwirken sollten. Gebietsbezogene Obergrenzen für Einzelhandelsflächen seien in einem Bebauungsplan unzulässig und damit unwirksam. Sortimentsbeschränkungen seien vom eindeutigen Wortlaut von Z 61 LEP IV nicht umfasst.

18

Die Klägerin beantragt,

19

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. August 2011 den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2010 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. März 2011 aufzuheben.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Zur Begründung trägt er vor, dass er für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig gewesen sei. Nachdem der Stadtrat der Klägerin zunächst der Anpassungspflicht nachgekommen sei, habe er die von ihm gefassten Beschlüsse wieder rückgängig gemacht. Auf diese Situation sei die Regelung des § 23 Abs. 1 LPlG nicht anwendbar.

23

Im Übrigen liege ein gravierender Rechtsverstoß vor, der ein Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde rechtfertige. Das Verhalten der Klägern verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, weil das Agglomerationsverbot in Z 61 LEP IV ein wirksames Ziel der Raumordnung darstelle. Die Standortplanung für großflächige Einzelhandelsbetriebe sei ein von der Rechtsprechung anerkanntes überörtliches Interesse, das eine Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit rechtfertigen könne. Dabei solle das Agglomerationsverbot das Unterlaufen der ansonsten für den großflächigen Einzelhandel geltenden Ziele der Raumordnung verhindern. Der Typus des unbeschränkten Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO werde hierdurch nicht beseitigt. Z 61 LEP IV sei unter Berücksichtigung seiner Begründung nicht wegen mangelnder Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit unwirksam. Die Vorgabe einer Mindestgröße sei demnach nicht erforderlich. Abgestellt werden könne auf die in der Rechtsprechung als Grenze für die Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben bestimmte Verkaufsfläche von mehr als 800 qm. Diese Grenze gelte für alle Ansiedlungen außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

26

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die kommunalaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom 12. November 2010 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. März 2011 zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass der Beklagte nach § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO für den Erlass des Beanstandungsbescheides formell zuständig war (I.) und darüber hinaus die materiellen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage vorliegen (II.).

I.

27

Der Beklagte war gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 GemO für den Erlass der kommunalaufsichtlichen Beanstandungsverfügung zuständig. Danach kann die Aufsichtsbehörde u. a. Beschlüsse des Gemeinderates, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgehoben werden. Die von dem Beklagten wahrgenommene Befugnis der Kommunalaufsicht wird nicht durch § 23 Abs. 1 LPlG ausgeschlossen. Nach dieser raumordnungsrechtlichen Bestimmung kann die oberste Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden verlangen, dass die Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist (sog. Anpassungsgebot). Zwar verbietet diese Vorschrift der Aufsichtsbehörde, ein Anpassungsgebot zu erlassen, weil insoweit die spezielle Zuständigkeit der obersten Landesplanungsbehörde vorgeht. Jedoch verdrängt § 23 Abs. 1 LPlG nicht die allgemeine Befugnisse der Kommunalaufsicht, rechtmäßiges Verhalten der Gemeinden bei der Berücksichtigung der Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung mit den Mitteln der Staatsaufsicht durchzusetzen (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. Juli 2001 - 1 A 10168/01.OVG -). Nach der Begründung zu dem mit § 23 Abs. 1 LPlG inhaltsgleichen § 24 Abs. 1 LPlG a. F. beschränkt sich sein Regelungsgehalt auf die Bestimmung der „Zuständigkeit für das förmliche Verlangen des Landes gegenüber den Gemeinden, genehmigte Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen bzw. Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung erforderlich ist“ (LT-Drucks. 12/5150, S. 36). Eine Beschränkung der Befugnisse der Kommunalaufsicht hinsichtlich sonstiger Entscheidungen einer Gemeinde im Zusammenhang mit der von § 1 Abs. 4 BauGB festgelegten Anpassungspflicht ist dem Landesplanungsgesetz somit nicht zu entnehmen.

28

Des Weiteren erfordert die vom Baugesetzbuch vorgesehene wirksame Durchsetzung der Belange der Raumordnung eine § 23 Abs. 1 LPlG ergänzende Anwendung des § 121 GemO, was der vorliegende Fall besonders deutlich macht: Die Klägerin hatte zunächst der dringenden Aufforderung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 30 Juli 2010 Folge geleistet und zur Anpassung des Bebauungsplanes „Gewerbepark an der A 61/B 262“ an die Ziele der Raumordnung die Aufstellung der 3. Änderung sowie den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Die Aufhebung dieser Beschlüsse hat zum Aufleben von Baugenehmigungsansprüchen nach dem bisherigen Planungsrecht geführt. Um diesen Ansprüchen zeitnah die Grundlage zu entziehen, wäre der Erlass eines die Klägerin verpflichtenden Anpassungsgebotes nach § 23 Abs. 1 LPlG nicht ausreichend gewesen. Vielmehr konnte nur das kommunalaufsichtliche Einschreiten des Beklagten, welches die Wirkung einer Kassation der rechtswidrigen Beschlüssen hat, zu einer sofortigen und effektiven Beseitigung des Rechtsverstoßes führen.

29

Ein Einschreiten der Kommunalaufsicht führt auch nicht zur Umgehung der Entschädigungsregelung des § 23 Abs. 3 LPlG. Zum einen darf die Kommunalaufsicht ein Anpassungsgebot mangels Zuständigkeit nicht erlassen. Zum anderen hat es die Gemeinde selbst in der Hand, die Voraussetzungen eines etwaigen Entschädigungsanspruchs dadurch herbeizuführen, dass sie gemäß § 23 Abs. 2 LPlG eine förmliche Entscheidung der obersten Landesplanungsbehörde nach Absatz 1 (Anpassungsgebot) beantragt. Hierfür besteht aus Sicht einer Gemeinde insbesondere dann ein Bedürfnis, wenn ein ursprünglich rechtmäßiger Bebauungsplan aufgrund von späteren Änderungen an die Ziele der Raumordnung anzupassen ist.

II.

30

War der Beklagte demnach dafür zuständig, gegen die Aufhebung des Beschlusses über die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark an der A 61/B 262“ und die in diesem Zusammenhang beschlossene Veränderungssperre wegen eines Verstoßes gegen Raumordnungsrecht kommunalaufsichtlich vorzugehen, liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 GemO für den Erlass der angegriffenen Beanstandungsverfügung vor. Denn die Stadtratsbeschlüsse vom 26. Oktober 2010 verstoßen im Sinne des § 121 Abs. 1 GemO gegen bestehendes Recht, nämlich gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Um ein solches Ziel handelt es sich bei dem sog. Agglomerationsverbot im Sinne von Z 61 LEP IV. Dieses Verbot steht mit höherrangigem Recht in Einklang (1.). Da die Klägerin durch die beanstandeten Stadtratsbeschlüsse die Beschlüsse vom 26. August 2010, welche der Anpassung des Bebauungsplans „Gewerbepark an der A 61/B 262“ an Z 61 des LEP IV dienten, aufgehoben hat, hat sie zugleich die sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebende Anpassungspflicht verletzt (2.).

31

1. Gemäß Z 61 LEP IV ist der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche durch Verkaufsflächenbegrenzungen in der Bauleitplanung entgegenzuwirken. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Z 61 LEP IV ein rechtswirksames Ziel der Raumordnung. Es ist hinreichend bestimmt (a) und verstößt weder gegen die grundgesetzliche Kompetenzverteilung (b) noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG - und Art. 49 Abs. 3 Verfassung für Rheinland-Pfalz. - LV - (c).

32

a) Z 61 ist hinreichend bestimmt. Zum Begriff „Agglomeration von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben“ hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass Z 61 LEP IV systematisch in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit den übrigen Ziele des Kapitels 3.2.3, welche sich auf „öffentliche Einrichtungen und Dienstleistungen (großflächiger Einzelhandel)“ beziehen, steht. Demnach dient das Agglomerationsverbot der Einhaltung des Zentralitätsgebots im Sinne von Z 57 LEP IV, des städtebaulichen Integrationsgebots nach Z 58 LEP IV und des Nichtbeeinträchtigungsgebots von Z 60 LEP IV. Hieraus und aus der Begründung zu Z 61 LEP IV folgt, dass Agglomerationen aus mehreren, für sich meist nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben bestehen, „die in ihrer Gesamtheit auf die Kunden wie Einkaufzentren oder Einzelhandelsgroßprojekte wirken“ und deshalb wie großflächiger Einzelhandel innerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche anzusiedeln wären.

33

Wann eine Agglomeration im Sinne von Z 61 LEP IV vorliegt, brauchte auch nicht durch eine Mindestverkaufsfläche festgelegt werden. Da das Agglomerationsverbot - wie in der Begründung ausgeführt - den Zweck hat, negative Auswirkungen auf den städtebaulich integrierten Bereich auszuschließen, wie sie von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen, insoweit also eine Umgehung der einzelhandelsbezogenen Ziele des LEP IV verhindern soll, ergibt sich die Größe, ab welcher eine Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe vorliegt, aus der Rechtsprechung zu den Anforderungen an großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 8/05 - und Beschluss vom 14. Mai 2007 - 4 BN 8.07 -, jeweils juris). Danach sind solche Betriebe und damit auch Agglomerationen großflächig, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten.

34

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Landesverordnungsgeber für den Erlass des in Z 61 LEP IV enthaltenen Agglomerationsverbots zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient das Recht der Raumordnung der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung hat im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange zu koordinieren und in diesem Zusammenhang u.a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen zu schaffen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn die Regelung - wie hier - der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dass der für das Bodenrecht zuständige Bundesgesetzgeber in § 11 Abs. 3 BauNVO eine städtebauliche Reglung getroffen hat, die auf großflächige Einzelhandelsbetriebe beschränkt ist, steht einer Regelung von Einzelhandelsagglomerationen im Wege der Landesplanung nicht entgegen. Städtebauliche Vorgaben liegen auf einer anderen Ebene; sie betreffen Grund und Boden. Die Raumordnung in Gestalt der Landes- und Regionalplanung ist dieser Ebene vorgelagert. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - in unterschiedlicher Gestalt - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003, 4 C 14.01, BVerwGE 119, 25).

35

Diesen Anforderungen wird auch Z 61 LEP IV gerecht. Soweit in der Begründung auf die Vermeidung negativer „städtebaulicher Auswirkungen“ abgestellt wird, handelt es sich um überörtliche Folgen, welche aus raumordnungsrechtlichen Gründen verhindert werden sollen. Denn der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe soll dort entgegengewirkt werden, wo sie - wie großflächige Einzelhandelsbetriebe - nicht mit dem raumordnungsrechtlichen Zentralitätsgebot (Z 57), dem städtebaulichen Integrationsgebot (Z 58) und dem Nichtbeeinträchtigungsgebot (Z 60) in Einklang stehen. Hieraus folgt zugleich, dass Z 61 LEP IV nicht den Typus des unbeschränkten Gewerbebetriebes generell beseitigt, sondern Einschränkungen nur dort fordert, wo die raumordnungsrechtlichen Ziele im Sinne von Ziffer 3.2.3 LEP IV (Öffentliche Einrichtungen und Dienstleistungen [großflächiger Einzelhandel]) beeinträchtigt sind.

36

c) Die durch das Agglomerationsverbot bewirkte Einschränkung der von Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 49 Abs. 3 LV geschützten gemeindlichen Planungshoheit ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts materiell gerechtfertigt, weil sie der Wahrung überörtlicher Interessen von höherem Gewicht dient. Sie bezweckt die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger zentraler Orte. Einzelhandel ist an den Standorten zu sichern, die in das zentralörtliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Nicht nur Einzelhandelsgroßprojekte in der Form des großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder Einkaufszentrums, sondern auch Agglomerationen von mehreren nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben können besondere raumstrukturelle, die zentralörtliche Gliederung gefährdende Auswirkungen haben und damit ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem raumordnungsrechtlichen Sonderregime zu unterwerfen. Die regelhafte räumliche Zuordnung nicht nur des großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck (Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 - BVerwGE 118, 181 <185>; Beschluss vom 8. März 2006 - 4 B 75.05 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 124 Rn. 16; Urteil vom 10. November 2011, 4 CN 9/10 -, juris).

37

Des Weiteren ist der Eingriff in die Planungshoheit verhältnismäßig. Insbesondere ist das Agglomerationsverbot geeignet, den raumordnungsrechtlichen Zweck zu erfüllen. Insoweit trifft es nicht zu, dass die Klägerin rechtlich daran gehindert ist, der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevantem Sortimenten außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche durch Verkaufsflächenbegrenzung in der Bauleitplanung entgegenzuwirken. Zwar sind Verkaufsflächenbeschränkungen, sofern sie gebietsbezogen sind, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig (BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86). Jedoch haben der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urteil vom 11. September 2010 - 3 S 324/08 -, juris) und ihn bestätigend das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich mit den verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumenten durch grundstücksbezogene Regelungen Verstöße sowohl gegen das Konzentrationsgebot (= Zentralitätsgebot) als auch gegen das Kongruenzgebot (= städtebauliches Integrationsgebot) aufgrund einer Anhäufung mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wenn nicht ganz verhindern, so doch in einem Maße minimieren lassen, dass das Planungsergebnis noch im Einklang mit den genannten Raumordnungszielen steht.

38

Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann die Gemeinde Einzelhandel entweder generell gemäß § 1 Abs. 5 BauGB oder bestimmte sortimentsbezogene Einzelhandelstypen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO ausschließen; in noch nicht überschaubaren Grenzsituationen hat sie die Möglichkeit, Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO für ausnahmsweise zulässig zu erklären. Der Gemeinde stehen aber auch wirksame Festsetzungsmöglichkeiten für den Fall zur Verfügung, dass eine Agglomeration bestimmter Sortimente nicht gänzlich, sondern erst ab einer bestimmten Verkaufsfläche gegen die verbindlichen Zielvorgaben für Einzelhandelsgroßprojekte verstoßen würde. Ein Baugebiet kann insbesondere nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten/Unterarten des Einzelhandels gegliedert werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO). Hinzu tritt die Möglichkeit der vertikalen Gliederung mit geschoss- und anlagenteilbezogenen Differenzierungen gemäß § 1 Abs. 7 und 8 BauNVO, mit der sich neben der räumlichen Verteilung die Anzahl der für eine Einzelhandelsnutzung zur Verfügung stehenden Grundstücke begrenzen lässt. Darüber hinaus kann mittelbar durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung auch die Größe der Einzelhandelsbetriebe gesteuert werden. Dass sich mit diesem Instrumentarium gesamt- oder sortimentsbezogene Verkaufsflächenobergrenzen nicht quadratmeterscharf festsetzen lassen, stellt die Umsetzbarkeit der Agglomerationsregelung nicht in Frage (BVerwG, Urteil vom 10. November 2011 - 4 CN 9/10 -, juris). Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Auffassung der Klägerin, das Raumordnungsrecht selbst müsse wirksame Festsetzungsmöglichkeiten bieten, nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang steht. Vielmehr genügen die städtebaulichen Planungsinstrumente, da ihre Anwendung im Ergebnis zu Verkaufsflächenbegrenzungen im Sinne von Z 61 LEP IV führen.

39

Soweit die einzelhandelsbezogenen Ziele von LEP IV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO typisierend davon ausgehen, dass Einzelhandelsbetriebe und Agglomerationen ab einer Verkaufsfläche von 800 qm überörtliche Auswirkungen haben, steht auch dies mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn raumbedeutsame Auswirkungen solcher Betriebe im Allgemeinen ausgeschlossen wären. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Im Übrigen könnte einem atypischen Fall durch die Zulassung einer Zielabweichung Rechnung getragen werden.

40

2. Ausgehend von der Rechtswirksamkeit von Z 61 LEP IV steht der Bebauungsplan „Gewerbepark an der A 61/B 262“ in der Fassung der 2. Änderung nicht mit diesem raumordnungsrechtlichen Ziel in Einklang. Deshalb ist die Klägerin gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, diesen Bebauungsplan Z 61 LEP IV anzupassen.

41

Der Bebauungsplan „Gewerbepark an der A 61/B 262“ weist den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Bereich als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO aus. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind in einem solchen Gebiet Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Aufgrund dieser uneingeschränkten Regelung ist auch die Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten planungsrechtlich erlaubt. Einzelhandelsagglomerationen sind jedoch außerhalb der städtebaulich integrierten Lage raumordnungsrechtlich unzulässig. Demnach widerspricht die derzeitige Fassung des Bebauungsplans „Gewerbepark an der A 61/B 2262“ Z 61 LEP IV, da er die Ansiedlung von Agglomerationen im o. g. Sinne ermöglicht und nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass durch eine solche Ansammlung von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten, wie sie Gegenstand von acht Bauvoranfragen sind, die Versorgungsfunktion des städtebaulich integrierten Bereichs der Klägerin sowie das Mittelzentrum Mayen in raumordnungsrechtlicher Hinsicht beeinträchtigt werden.

42

Steht demnach der Bebauungsplan „Gewerbepark an der A 61/B 2262“ nicht mit den Zielen der Raumordnung in Einklang, ist er gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an diese anzupassen. Entgegen dieser Verpflichtung hat der Stadtrat der Klägerin in der Sitzung vom 26. Oktober 2010 seine Beschlüsse zur Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplan „Gewerbepark an der A 61/B 2262“ sowie zum Erlass einer entsprechenden Veränderungssperre vom 26. August 2010, welche der Anpassung des Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung dienten, aufgehoben. Wegen des hierin liegenden Verstoßes gegen die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB hat der Beklagte die Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 zu Recht wegen einer Verletzung des bestehenden Rechtes gemäß § 121 GemO beanstandet und deren Aufhebung verlangt.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

44

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung.

45

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. II 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einverstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt sein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Erfüllt der Begünstigte seine Verpflichtung nicht, ist dem Eigentümer gegenüber auch die Gemeinde verpflichtet; der Begünstigte hat der Gemeinde Ersatz zu leisten.

(2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder Minderung von Auswirkungen, die von der Nutzung eines Grundstücks ausgehen, ist der Eigentümer zur Entschädigung verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung einverstanden war. Ist der Eigentümer auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen, die von der Nutzung seines Grundstücks ausgehen, zu beseitigen oder zu mindern, ist er auch ohne Einverständnis zur Entschädigung verpflichtet, soweit er durch die Festsetzung Aufwendungen erspart. Erfüllt der Eigentümer seine Verpflichtungen nicht, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die Gemeinde soll den Eigentümer anhören, bevor sie Festsetzungen trifft, die zu einer Entschädigung nach Satz 1 oder 2 führen können.

(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Absatz 3 Anwendung.

(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

(5) In der Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 ist auf die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn

1.
die Vorschriften des § 9 über die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind;
2.
die Vorschriften des § 7 Absatz 5 und des § 9 Absatz 2 über die Begründung des Raumordnungsplans sowie seiner Entwürfe verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist;
3.
der mit der Bekanntmachung (§ 10) verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde.

(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans ist auch unbeachtlich, wenn

1.
§ 13 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Regionalplans aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet ergebende geordnete räumliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, oder
2.
der Regionalplan aus einem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sich nach Bekanntmachung oder Verkündung des Regionalplans herausstellt.

(3) Für die Abwägung nach § 7 Abs. 2 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Bei Anwendung des § 8 gilt ergänzend zu den Absätzen 1 bis 3:

1.
Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel des nach § 9 Absatz 2 bei der Beteiligung beizufügenden Umweltberichts (§ 8 Abs. 1) besteht, wenn dieser in wesentlichen Punkten unvollständig ist und diese Punkte nicht Bestandteil der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 sind.
2.
Unterbleibt nach § 8 Abs. 2 eine Umweltprüfung, gilt die Vorprüfung des Einzelfalls als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 8 Abs. 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel.

(5) Unbeachtlich werden

1.
eine nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
nach Absatz 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
3.
eine nach Absatz 4 beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der zuständigen Stelle unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(6) Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.