Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Okt. 2014 - 9 A 429/14
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte seinen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt und begehrt damit die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
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Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste über die Türkei, Bulgarien und Griechenland kommend auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.01.2014 einen Asylantrag.
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Bei der Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für am 28.01.2014 gab dieser an, sein Heimatland Syrien aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben und nicht politisiert zu sein.
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Die Beklagte erzielte unter dem 24.02.2014 hinsichtlich des Klägers zwei Eurodac-Treffer der Kategorie 1 und 2 für den Mitgliedstaat Bulgarien. Die Beklagte richtete am 11.03.2014 ein Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden unter Verweis auf die Treffermeldungen sowie darauf, dass der Kläger bereits am 08.01.2014 in Bulgarien Asyl beantragt hat. Mit Schreiben vom 21.03.2014 erklärte die Republik Bulgarien gegenüber der Beklagten ihre Bereitschaft, den Kläger auf der Grundlage der Dublinvorschriften wieder aufzunehmen.
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Unter dem 15.10.2014 stellte die Beklagte fest, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei und übernahm den Kläger in das nationale Verfahren.
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Mit Bescheid vom 21.10.2014 lehnte die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1. des Bescheides) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 2. des Bescheides). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger bereits in Bulgarien Asyl beantragt habe, so dass sein hiesiger Antrag als Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylVfG zu behandeln sei. Ein weiteres Asylverfahren sei nur durchzuführen, wenn Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Dies sei nicht der Fall, denn der Kläger begründe seinen Folgeantrag allein mit der Bürgerkriegslage in Syrien, so dass sich sein Vortrag allein darauf beschränke, die bereits in seinem früheren Asylverfahren in Bulgarien vorgebrachten Gründe zu wiederholen.
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Gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat der Kläger am 12.11.2014 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt er allein vor, dass er in Deutschland mehrfach an Demonstrationen teilgenommen habe und belegt dies durch Vorlage einer Fotografie, die ihn bei einer Demonstration gegen den IS-Terror in Kurdistan am 16.08.2014 in Hannover zeigen soll.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2014 hinsichtlich Ziffer 1. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt ihren Bescheid.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend den Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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I.) Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Denn Ziffer 1. des allein insoweit angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21.10.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Das zu Ausdruck kommende Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, versteht das Gericht lediglich als Ausfluss des Aufhebungsverlangens (§ 88 VwGO). Es bedarf vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung keines Verpflichtungsausspruchs, denn es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte eine Entscheidung über den Asylantrag im Falle der Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides verweigern würde. Vielmehr hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit von Amts wegen den Asylantrag sodann sachlich zu prüfen.
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Die unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides erfolgte Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erweist sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn die Beklagte ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht berechtigt, die Durchführung des Asylverfahrens auf der Grundlage des § 71a AsylVfG abzulehnen und die Prüfung auf das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen zu begrenzen.
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die getroffene Entscheidung der Beklagten ist § 71a Abs. 1 AsylVfG. Dieser regelt, dass wenn ein Ausländer der nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
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Voranzustellen ist, dass die Beklagte nach eigenem Vorbringen aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist zuständig für die Bearbeitung des Asylbegehrens des Klägers geworden ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO).
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Im hier zu entscheidenden Verfahren kann jedoch nicht von einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens im Sinne des § 71a AsylVfG ausgegangen werden, denn die Behauptung der Beklagten, dass (nach eigener Einschätzung) das Asylverfahren durch die bulgarischen Behörden mittlerweile eingestellt worden sei, wird weder belegt noch kann eine solche – angenommene – Einstellung des Verfahrens aufgrund Nichtbetreibens oder stillschweigender Rücknahme unter dem Tatbestandsmerkmal "erfolgloser Abschluss" europarechtskonform subsumiert werden (vgl. VG Hannover, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.04.2015 – A 11 S 121/15 – juris).
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Fest allein steht, dass die Republik Bulgarien aufgrund des Wiederaufnahmegesuchs gegenüber der Beklagten fristgerecht erklärt hat, den Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Dass eine Einstellungsentscheidung mittlerweile vorliegt, hat die Beklagte nicht ermittelt, obgleich sie hierzu verpflichtet ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine solche jedenfalls heute vorliegt, da die Beklagte es verabsäumt hat, innerhalb der Fristen des Dublinsystems einen sog. Dublinbescheid zu erlassen, mit der Folge, dass die Beklagte schlussendlich ihre eigene Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO angenommen hat (vgl. Vermerk vom 15.10.2014, Bl. 103 Beiakte A), folgt hieraus nicht zwingend, dass im Zeitpunkt des unionsrechtlichen Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte das Verfahren bereits eingestellt war. Dem unionsrechtlichen Zuständigkeitsübergang infolge Fristversäumung ist jedoch immanent, dass der zuständig gewordene Mitgliedsstaat das Verfahren in dem Stadium übernimmt, den es zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs erreicht hat. Etwaige Regelungen, wonach hiermit ein formeller oder materieller Rechtsverlust verbunden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).
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b. Auch im Falle einer belegbaren Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens oder stillschweigender Rücknahme ist die Beklagte nicht berechtigt, den gestellten Asylantrag als Folgeantrag – mithin als Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylVfG – zu behandeln. Nach Art. 28 Abs. 2 UA 1 der Richtlinie 2013/32/EU (vom 26.6.2013, Abl. L 180) – Asylverfahrensrichtlinie – sind Antragsteller im Fall einer stillschweigenden Rücknahme oder eines Nichtbetreibens des Verfahrens berechtigt, um eine Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41, d. h. nicht als Folgeantrag, geprüft werden darf. Da die Bundesrepublik Deutschland diese Richtlinie nicht bis zum 20.07.2015 in nationales Recht umgesetzt hat, kann sich der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, gegenüber der Beklagten auf diese Vorschriften berufen, weil sie inhaltlich unbedingt gefasst ist und hinreichend genaue Bestimmungen enthält. Auch von der Öffnungsklausel des Art. 28 Abs. 2 UA 2 der Asylverfahrensrichtlinie hat die Bundesrepublik bisher, soweit ersichtlich, keinen Gebrauch gemacht (vgl. VG Hannover, a.a.O., m.w.N.). Im Falle der Annahme einer stillschweigenden Rücknahme ist zudem auf die Regelung des Art. 18 Abs. 2 2. UA Dublin III-VO zu verweisen, wonach gleichsam europarechtlich normiert ist, dass der Antragsteller berechtigt ist, eine Sachentscheidung zu verlangen bzw. einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU zu behandeln ist (vgl. VG Hannover, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.)
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Dies zugrunde gelegt, liegt ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG dann nicht vor, wenn der betreffende Asylantragsteller – hier der Kläger – im Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats – hier: Bulgariens – einen Anspruch auf Fortführung bzw. formlose Wiedereröffnung des dort betriebenen Verfahrens bzw. die Berechtigung zur Stellung eines neuen Antrags – der nicht als Folgeantrag i.S.v. Art. 40 und 41 Richtlinie 2013/32/EU behandelt werden darf – gehabt hätte. Hiervon ist auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass eine abschließende Sachentscheidung durch die bulgarischen Behörden getroffen wurde, liegen weder vor noch werden solche von der Beklagten behauptet. Diese geht selbst von einer Einstellung des Verfahrens aus.
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Fehlt es damit an einem Zweitantrag, ist es der Beklagten verwehrt, die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens unter Berufung auf § 71a AsylVfG abzulehnen. Die Beklagte hat das noch offene Asylbegehren als Erstantrag zu behandeln und umfangreich zu prüfen (vgl. im Ergebnis: VG Hannover, a.a.O, VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Meinigen, B. v. 13.07.2015 – 8 E 20200/15 Me –; VG Aachen, B. v. 04.08.2015 – 8 L 171/15.A –; VG Cottbus, B. v. 12.01.2015 – 3 L 193/14.A – alle juris).
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II.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
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sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 2014 - A 3 K 4877/13 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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Tenor
1. Den Antragstellern wird für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwältin T. aus Berlin zu den für einen im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt geltenden Bedingungen beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 370/15.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Der - sinngemäß - gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 8 K 370/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. Januar 2015 anzuordnen,
5ist zulässig und begründet.
6Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes des Bundesamtes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprächen, dass sie einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhalten. Dies ist hier der Fall.
7Die Antragsteller reisten am 19. Oktober 2012 in das Bundesgebiet ein und stellten am 2. November 2012 Asylanträge. Das Bundesamt erhielt über einen EURODAC-Treffer Kenntnis davon, dass die Antragsteller bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hatten. Mit Bescheid vom 27. August 2013 stellte das Bundesamt die Unzulässigkeit der Asylanträge fest und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Die hiergegen eingeleiteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Unter dem 18. November 2014 vermerkte die Antragsgegnerin, dass die Frist für eine Überstellung der Antragsteller nach Polen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung abgelaufen sei. Mit Bescheid vom 14. Januar 2015 lehnte sie daraufhin die Abänderung des Bescheids vom 27. August 2013 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen; gleichzeitig hat sie die Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und ihnen für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen aufnahmebereiten oder ‑verpflichteten Staat angedroht.
8Rechtsgrundlage des Bescheids vom 14. Januar 2015 ist § 71a Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Fall eines Asylantrags im Bundesgebiet (Zweitantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) vorliegen.
9Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet. Die Antragsteller haben erfolglos ein Asylverfahren in Polen, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, abgeschlossen.
10Ein Asylverfahren im Sinne des § 71a AsylVfG ist jedes Asylverfahren, das im Einklang mit den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK durchgeführt wurde. Für die sichereren Vertragsstaaten ist aufgrund des Konzepts der normativen Vergewisserung,
11vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 ‑, BVerfGE 94, 49 = juris, Rn. 181,
12bzw. des hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 AEUV) stehenden "Prinzips des gegenseitigen Vertrauens", das auf der Annahme beruht, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QualRL), der GFK sowie in der EMRK finden,
13vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und 493/19, C-411/10, C-493/10 -, Slg 2011, I-13905 = juris, Rn. 10 ff., 75, 78, 80,
14keine Prüfung der Beachtung der Regeln im Einzelfall erforderlich. Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Sondersituationen in Betracht.
15Vgl. Hailbronner, AuslR, Bd. 4, § 71a AsylVfG Rn. 12; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 71a Rn. 11.
16Für eine solche Sondersituation müssten systemischen Mängel des polnischen Asylverfahrens vorliegen. Diese sind jedoch nicht ersichtlich.
17Vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2015 - 11 B 15.50049 -, juris, Rn. 21 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 6 L 895/14.A ‑, juris, Rn. 9 ff., jeweils m.w.N.
18Dass die Antragsteller in Polen einen Asylantrag gestellt haben, ergibt sich aus der EURODAC Recherche des Bundesamtes. Das Verfahren war auch erfolglos im Sinne des § 71a AsylVfG.
19Unter dem erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens sind nicht nur die (materielle) Ablehnung des Antrags, sondern auch die Rücknahme des Antrags oder die konkludente Aufgabe des Begehrens durch eine freiwillige Ausreise zu verstehen.
20Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 71a Rn. 13; Hailbronner, AuslR, Bd. 4, § 71a AsylVfG Rn. 14; a.A: Marx, AsylVfG, 8. Aufl. (2014), § 71a Rn. 12.
21Vorliegend geht das Bundesamt ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids zutreffend davon aus, dass der Antrag zurückgenommen wurde. Zwar haben die Antragsteller dies nicht vorgetragen. Es entspricht aber der Antwort der polnischen Behörden vom 23. August 2013 auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes. Dieses wurde unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 d) der Verordnung 2003/343/EG (Dublin-II-VO) akzeptiert. Art. 16 Abs. 1 d) Dublin-II-VO erfasst gerade die Situation, in der ein Asylbewerber seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen hat.
22Das Gericht kann offen lassen, ob der streitgegenständliche Bescheid schon deshalb rechtswidrig ist, weil das Bundesamt die Abänderung des Bescheids vom 27. August 2013 von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abhängig gemacht hat. Zwar ordnet der Wortlaut von § 71 Abs. 1 AsylVfG eine entsprechende Prüfung ausdrücklich an. Es könnten jedoch Zweifel bestehen, ob dieses Erfordernis unionsrechtskonform ist.
23Zwar erlaubt auch das Unionsrecht in Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie - VRL), dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller als Person auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zuage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden ist. Schon der Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 VRL macht jedoch deutlich, dass sich dies nur auf die Situation eines weiteren Antrags in demselben Mitgliedstaat bezieht, in dem auch der erste Antrag gestellt wurde. Eine unionsrechtliche Vorschrift, die auch in der Situation des § 71a AsylVfG (Zweitantrag) eine vorgeschaltete Zulässigkeitsprüfung nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erlaubt, existiert gerade nicht. Dies legt zumindest den (Umkehr‑)Schluss nahe, dass die Prüfung eines (Zweit-)Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 h) Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QualRL), d.h. eines Antrags auf Gewährung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus, nicht von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG abhängig gemacht werden darf.
24Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. (2014), § 71a Rn. 3 ff.; a.A.: VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 33 L 164/15.A -, juris, Rn. 10 ff.; VG München, Urteil vom 7. Februar 2013 - M 11 K 12.30661 -, juris, Rn. 21
25Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin bestehen zumindest deshalb, da sie die Antragsteller vor der Entscheidung nicht angehört hat. Nach § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gelten für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 AsylVfG entsprechend. Ein Asylsuchender ist nach § 25 AsylVfG zu seinem Verfolgungsschicksal persönlich anzuhören. Nach § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG kann hiervon nur dann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Hiervon dürfte zumindest i.d.R. von vornherein nur dann ausgegangen werden können, wenn das Bundesamt die Akten des Asylverfahrens eines anderen Mitgliedstaats vorliegen hat. Denn nur dann ist der von § 51 VwVfG vorausgesetzte Vergleich möglich, ob ein neues Vorbringen vorliegt.
26Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. (2014), § 71a Rn. 16; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 71a Rn. 23 ff.
27Eine persönliche Anhörung ist im Verfahren nach § 71a AsylVfG jedenfalls dann erforderlich, wenn es für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG auf die Glaubhaftigkeit des Antragstellers ankommt. Dies ist hier mangels anderer Erkenntnisquellen über das in Polen durchgeführte Asylverfahren der Fall. Das Bundesamt hat die Akten über das Verfahren der Antragsteller in Polen nicht beigezogen. Es ist deshalb schon nicht ersichtlich, auf welche Tatsachengrundlage es seine Entscheidung gestützt hat. Den Antragstellern wurde vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht einmal die Absicht einer Entscheidung nach § 71a AsylVfG ohne persönliche Anhörung schriftlich angekündigt. Sie hatten also auch insofern keine Möglichkeit sich zu äußern.
28Die fehlende materielle Prüfung des Asylbegehrens ohne Anhörung konnte die Antragsgegnerin insbesondere nicht auf § 51 Abs. 2 VwVfG stützen. Nach der Vorschrift ist ein (Wiederaufgreifens-)Antrag nur dann zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die Antragsgegnerin sieht diese Voraussetzungen in dem streitgegenständlichen Bescheid mit der Begründung als erfüllt an, dass die Antragsteller durch die Rücknahme ihres Antrags die Zuständigkeit Deutschlands verursacht hätten. Auch für diese Einschätzung fehlt es jedoch mangels der Beiziehung der polnischen Akten schon an einer Tatsachengrundlage. Überdies resultiert die Zuständigkeit Deutschlands nicht aus der Rücknahme des Asylantrags, sondern aus dem Ablauf der Überstellungsfrist. Dies kann den Antragstellern nicht zu Last gelegt werden.
29Eine Anhörung der Antragsteller vor der getroffenen Entscheidung war auch unionsrechtlich zwingend erforderlich. Nach Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 VRL wird dem Antragsteller vor einer Entscheidung durch die Asylbehörde Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben. Das Vorliegen von Ausnahmegründen des Art. 14 Abs. 2 VRL ist nicht ersichtlich. Das durch § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eröffnete Ermessen durfte also auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht zu Lasten der Antragsteller ausgeübt werden.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG.
31Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.