Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Okt. 2016 - 2a L 2399/16.A
Gericht
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C. aus Dortmund beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 2a K gegen die in dem Bescheid vom enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
21.)
3Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 Zivilprozessordnung. Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Rechtsverfolgung hat aus den unter 2.) genannten Gründen Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
42.)
5Der sinngemäße Antrag,
6die aufschiebende Wirkung der Klage 2a K gegen die in dem Bescheid vom enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
7hat Erfolg.
8Die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene und auf § 71a Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung erweist sich nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes allein durchzuführenden summarischen Prüfung nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig.
9Gemäß § 71a Abs. 4 AsylG gilt die Vorschrift des § 34 AsylG, die das Bundesamt zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtigt, entsprechend für den Fall, dass ein weiteres Asylverfahren gemäß den Vorgaben des § 71a Abs. 1 AsylG nicht durchgeführt wird. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen. Die Annahme eines Zweitantrags im Sinne dieser Vorschrift setzt somit voraus, dass das Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen worden ist.
10Nach diesen Grundsätzen war das Bundesamt aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht befugt, den Asylantrag des Antragstellers vom 00.00.0000 als Zweitantrag nach § 71a AsylG zu werten und eine Abschiebungsandrohung auf Grundlage der §§ 71a Abs. 4, 34 AsylG zu erlassen. Es steht bereits nicht fest, dass das Asylerstverfahren - wie die Antragsgegnerin meint - in Ungarn erfolglos abgeschlossen wurde.
11„Erfolglos" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG meint zunächst die Abweisung in der Sache. Nur wenn das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangt, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, nur dann kann sich es sich auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken. Erforderlich ist, dass das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung und den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat hat. Der negative Ausgang des Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat muss feststehen.
12Vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 71a AsylG, Rn. 3, 9; VG Lüneburg, Urteil vom 4. Juli 2016, ‑ 2 A 127/15 ‑; VG Schwerin, Urteil vom 8. Juli 2016 – 15 A 190/15 As –, Rn. 23; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 28.Januar 2016 ‑ 8 A 25/16 ‑, Rn. 10; VG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 2 B 13/15 - Rn. 17; jeweils unter juris.
13Ist der Antragsgenerin der aktuelle Stand des Verfahrens in dem anderen Mitgliedstaat nicht bekannt, muss sie diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen. Kann sie trotz aller möglichen und zumutbaren Ermittlungen keine gesicherten Erkenntnisse über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, muss sie dem Antragsteller entsprechend den europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen, ohne dass es als Folge- bzw. Zweitantrag behandelt wird.
14Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 7. Januar 2016 – AN 3 K 15.30960 –, Rn. 34; VG Osnabrück, Beschluss vom 24. April 2015 - 5 B 125/15 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 2 B 13/15 ‑, Rn. 17; jeweils unter juris.
15Anhaltspunkte für eine Ablehnung des Asylantrags in der Sache durch die ungarischen Behörden liegen nicht vor. Im Verwaltungsvorgang ist eine solche nicht enthalten; das Bundesamt hat hierzu auch keine Ermittlungen angestellt. Wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das erste Asylbegehren in der Sache negativ beschieden wurde, muss jedenfalls im Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zu Gunsten des Asylbewerbers davon ausgegangen werden, dass eine negative Sachentscheidung bezüglich des Asylerstantrages bislang nicht getroffen wurde.
16Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EURODAC-Treffer HU1330017000105. Zwar folgt daraus, dass der Antragsteller trotz seiner dies verneinenden Angaben in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, weil ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 (Eurodac DurchführungsVO) vorliegt. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung HU für Ungarn - im vorliegenden Fall eine 1 - gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 für „Asylbewerber" und damit für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz steht.
17Vgl. VG Minden, Urteil vom 15. Februar 2016 – 10 K 376/15.A –, Rn. 27, juris.
18Der Umstand, dass ein solcher EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vorliegt, belegt aber nur, dass ein Asylantrag in einem bestimmten sicheren Drittstaat gestellt wurde. Ob dieser Antrag abschließend inhaltlich entschieden worden ist, ist den EURODAC-Angaben nicht zu entnehmen.
19Vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 24. April 2015 ‑ 5 B 125/15 –, Rn. 4; VG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 2 B 13/15 -, Rn. 16; jeweils unter juris.
20Liegt eine Ablehnung in der Sache nicht vor bzw. steht eine solche - wie hier - nicht fest, kann ein erfolgloser Verfahrensabschluss auch nicht aufgrund einer Verfahrenseinstellung bzw. Rücknahmefiktion angenommen werden, die im anderen Mitgliedstaat im Falle des Nichtbetreibens oder einer Ausreise aus dem Mitgliedstaat erfolgt ist.
21Vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, § 71a Rn. 3 m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 6. Oktober 2014 ‑ 9 A 429/14 ‑ Rn. 20; VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 5 L 511/16.WI.A –, Rn. 21; jeweils unter juris.
22Die Antragsgegnerin kann sich hinsichtlich des Vorliegens eines „erfolglosen" Abschlusses des Asylverfahrens in Ungarn daher nicht erfolgreich auf Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (VRL) berufen. Denn die von der Antragsgegnerin aus Art. 28 VRL gezogene Schlussfolgerung, mit der Ausreise aus dem sicheren Drittstaat ginge stets ein negativer Abschluss des Asylverfahrens einher, widerspricht dem in der Verfahrensrichtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) enthaltenen Rechtsgedanken, dass ein Asylantrag jedenfalls in einem Mitgliedstaat vollständig geprüft wird.
23Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 11.Mai 2015 - 2 B 13/15 - Rn. 13; VG Potsdam, Urteil vom 9. Dezember 2015 - VG 6 K 2153/14.A - Rn. 18; VG Osnabrück, Beschluss vom 24. April 2015 – 5 B 125/15 –, Rn. 5; jeweils unter juris.
24Nach Art. 28 Abs. 1 VRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde die Antragsprüfung entweder einstellt oder den Antrag als unbegründet ablehnt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt. Von einer stillschweigenden Rücknahme kann dabei u.a. ausgegangen werden, wenn der Antragsteller untergetaucht ist oder seinen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen hat. Nach Art. 28 Abs. 2 VRL haben die Mitgliedstaaten allerdings sicher zu stellen, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung nach Absatz 1 wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um die Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 (Folgeantrag) VRL und Art. 41 VRL geprüft wird.
25Eine ähnliche Regelung enthält Art. 18 Dublin III-VO für das – hier nicht einschlägige ‑ Dublin-Verfahren. Nach Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO stellt der für den (Erst)Antrag zuständige Mitgliedstaat nach einer Einstellung eines Verfahrens ohne Sachentscheidung sicher, dass die Prüfung des Antrages abgeschlossen wird, oder ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt werden kann. Mit diesen europarechtlichen Vorgaben für den (ursprünglich) zuständigen Mitgliedstaat ist die Annahme der Antragsgegnerin, dass im Falle einer Ausreise aus einem Mitgliedstaat, in dem ein Asylerstantrag gestellt wurde, stets ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliege, nicht vereinbar. Denn die dargestellten europarechtlichen Vorschriften verlangen ausdrücklich, dass ein Antragsteller die Möglichkeit hat, sein im Mitgliedstaat eingeleitetes Verfahren fortzuführen, auch wenn er zwischenzeitlich in einen anderen Mitgliedstaat gereist ist.
26Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 9. Dezember 2015 - VG 6 K 2153/14.A - Rn. 18; VG Magdeburg, Urteil vom 6. Oktober 2014 - 9 A 429/14 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 2 B 13/15 -, Rn. 14; VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 5 L 511/16.WI.A –, Rn. 21, jeweils unter juris.
27Dass die pauschale Annahme der Antragsgegnerin, eine Ausreise aus dem zunächst für die Behandlung des Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat indiziere stets den erfolglosen Abschluss des Asylerstantrages, nicht zwingend ist, ergibt sich auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 00.00.0000 an das Verwaltungsgericht G. . Danach ist bei Personen, die anlässlich ihres ersten Aufenthalts in Ungarn – einem sicheren Drittstaat ‑ bereits einen Asylantrag gestellt hatten (sog „take back“ Fälle) wie folgt zu unterscheiden: Die ungarische Behörde hat, wenn sich jemand dem Asylverfahren wegen Verzugs ins Ausland entzogen hat, die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen oder aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen eine Entscheidung zu treffen. In den Fällen, in denen ein vorheriges Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt wurde, wird das neue Asylbegehren behandelt wie ein Erstverfahren, d.h. der Antragsteller kann seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen und erhält ein Aufenthaltsrecht in Ungarn während der Dauer des Asylverfahrens.
28Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2015 an das Verwaltungsgericht G. , S. 2, 3; Bay VGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 13a B 15.50069, 13a B 113a B 15.50070, 13a B 113a B 15.50071 -, Rn. 25; VG Osnabrück, Beschluss vom 24. April 2015 – 5 B 125/15 –, Rn. 11; jeweils unter juris.
29Dies zeigt, dass gerade nicht in jedem Fall bei einer Ausreise aus dem ersten Mitgliedstaat von einem in der Sache negativen Abschluss des Asylverfahrens ausgegangen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die Möglichkeit besteht, dass der erste Asylantrag ruht, bis eine weitere Überprüfung des Asylbegehrens möglich ist. Wenn die Antragsgegnerin nach Ablauf der Überstellungsfrist für die Prüfung des Asylbegehrens gem. Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig geworden ist, obliegt ihr in diesem Fall die erstmalige vollständige Überprüfung.
30Vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 24. April 2015 ‑ 5 B 125/15 –, Rn. 11, juris.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.