Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Okt. 2016 - 2a L 2399/16.A

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2016:1017.2A.L2399.16A.00
17.10.2016

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C.       aus Dortmund beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 2a K      gegen die in dem Bescheid vom           enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71a Zweitantrag


(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Jan. 2016 - AN 3 K 15.30960

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 15.30960 Im Namen des Volkes Urteil vom 7. Januar 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0710 Hauptpunkte: Behandlung eines Asylantrags a

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Feb. 2016 - 10 K 376/15.A

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Okt. 2014 - 9 A 429/14

bei uns veröffentlicht am 06.10.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte seinen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt und begehrt damit die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. 2 Der Kläger ist nach seinen ei
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 17. Okt. 2016 - 2a L 2399/16.A.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. März 2017 - Au 2 S 17.30752

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 2 K 17.30751) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegneri

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 3 K 15.30960

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 7. Januar 2016

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0710

Hauptpunkte:

Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag unzulässig, wenn nicht feststeht,

dass Asylverfahren im Mitgliedstaat abgeschlossen wurde

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., geb. ...1971 alias ..., geb. ...1971

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

..., vertreten durch: Bundesamt ... Referat Außenstelle ...

- Beklagte -

wegen Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar 2016 folgendes Urteil:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2015, Gesch.-Zeichen ..., wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung

in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der 1971 bzw. 1978 geborene Kläger besitzt die äthiopische Staatsangehörigkeit und reiste am 3. Januar 2014 nach eigenen Angaben in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 30. Januar 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Eine am 30. Januar 2014 durchgeführte Visa-Anfrage ergab keinen Treffer. Aus den Behördenakten (Bl. 25) ergibt sich, dass der Kläger im Besitz eines Schengenvisums für Italien war, das am 18. Juni 2013 vom Ministry for Foreign Affairs/Italienisches Konsulat in Addis Abeba für den Gültigkeitszeitraum 24. Juni 2013 bis 24. Dezember 2013 (...) ausgestellt worden war.

Am 2. April 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Aufnahmegesuch an das Bundesamt für Migration BFM in ... mit der Bitte, den Kläger gemäß Art. 16 Absatz 1 Buchstabe c Dublin-III Verordnung zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 3. April 2014 erklärte das Bundesamt für Migration in ..., dem Ersuchen könne nicht entsprochen werden. Einem an die italienischen Behörden gerichteten Übernahmeersuchen sei von der Republik Italien am 25. November 2013 stillschweigend zugestimmt worden. Aufgrund des Untertauchens des Klägers sei die Überstellungsfrist am 4. Februar 2014 auf 18 Monate verlängert worden.

Am 17. April 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Übernahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin III-Verordnung an Italien unter Bezugnahme auf das angeblich vom italienischen Konsulat Äthiopiens erteilte Einreisevisum und teilte dies dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom selben Tag mit. Nachdem bis zum 17. Juni 2014 keine Erklärung seitens Italiens erfolgte, ging das Bundesamt von einem Zuständigkeitsübergang auf Italien am 17. Juni 2014 und von einem Ende der Überstellungsfrist am 17. Dezember 2014 aus.

In der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 30. April 2014 in ... erklärte der Kläger, er wolle weder in die Schweiz noch nach Italien zurück. Er sei der Meinung, dass sein Fall nicht gerecht überprüft werde. Außerdem sehe er sein Leben in diesen Ländern in Gefahr (Bl. 76 der Behördenakte).

Zu seinem Reiseweg erklärte der Kläger im Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 30. April 2014 vor dem Bundesamt, er sei Libyen nach Sizilien mit einem Holzboot gelangt, von Sizilien nach ..., dann weiter nach ... und von dort mit dem Zug nach ... gefahren. In der Schweiz habe er Asyl beantragt und fünf Monate in einem Flüchtlingsheim gelebt. Danach sei er zu Fuß nach Deutschland gegangen.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2014 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und seine Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Ziffer 2). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Die für den 2. Dezember 2014 geplante Flugüberstellung des Klägers von ... nach ... konnte nicht durchgeführt werden, weil sich der Kläger am 28. November 2014 ins Kirchenasyl begab, welches er am 18. Dezember 2014 verließ.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 teilte die Ausländerbehörde dem Bundesamt mit, der Kläger sei bis heute nicht überstellt worden, da er sich im Kirchenasyl befinde (Bl. 126 der Behördenakte).

Daraufhin teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 22. Januar 2015 dem Bevollmächtigten des Klägers mit, die Überstellungsfrist im Dublin Verfahren sei abgelaufen. Eine Überstellung in den Dublin-Mitgliedstaat sei dementsprechend nicht mehr möglich. Der Ausländerbehörde teilte das Bundesamt weiter mit, dass der Antrag in der Bundesrepublik Deutschland deswegen als Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG behandelt werde.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 übersandte das Bundesamt an den Kläger persönlich einen Fragebogen, auf dem er angeben sollte, warum in Deutschland ein weiteres Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes durchgeführt werden solle.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2015, der als Einschreiben am 30. Juni 2015 zur Post gegeben wurde, lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Anderenfalls wurde die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen rückübernahmebereiten Staat angedroht (Ziffer 3).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe bereits in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26 a AsylVfG ein Asylverfahren betrieben. Deswegen handele es sich bei dem Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylVfG.

Der Kläger habe nicht konkret dargelegt, wie das Asylverfahren im Mitgliedstaat ausgegangen sei. Sei das Verfahren im Mitgliedstaat noch offen oder lägen keine Erkenntnisse über den Verfahrensstand vor, sei von einer sonstigen Erledigung ohne Schutzgewährung auszugehen. Nach Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) stellten die Mitgliedstaaten sicher, dass die Antragsprüfung eingestellt werde oder sofern die Asylbehörde den Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung als unbegründet ansehe, der Antrag abgelehnt werde, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen habe oder das Verfahren nicht weiter betreibe. Diese Voraussetzung habe mit der Ausreise des Klägers aus der Schweiz vorgelegen. Damit stehe fest, dass nach dem Zuständigkeitswechsel keine positive Entscheidung in der Schweiz mehr ergehen könne. Der Kläger habe den Zweitantrag nicht begründet. Auch habe er auf die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen Angaben über den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz zu machen und die Gründe zu nennen, die für seinen Folgeantrag infrage kämen, nicht reagiert. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, das am 9. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26 Juni 2015 mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 26.Juni 2015 aufzuheben und die

Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren für den Kläger durchzuführen.

Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (AN 3 S 15.30959). Mit Beschluss vom 21. Juli 2015 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Äthiopien in Ziffer 3 des Bescheides angeordnet. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, der Kläger habe in Italien kein Asylverfahren durchgeführt. Ebenso habe die Schweiz kein Asylverfahren durchgeführt, weil die Schweiz sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass Italien aufgrund der Visumserteilung zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens sei. Nachdem weder Italien noch die Schweiz ein materielles Asylverfahren durchgeführt hätten, habe der Kläger bisher keine Möglichkeit gehabt, in einem Land der Europäischen Union ein Asylverfahren durchzuführen. Bei dem vorliegenden Asylantrag handele es sich somit nicht um einen Zweitantrag, sondern um einen Erstantrag. Auch habe das Bundesamt keinerlei Ermittlungen eingeleitet oder durchgeführt. Ein Vertreter des Bundesministeriums des Inneren habe beim 15. Berliner Symposium zum Flüchtlingsschutz in Berlin erklärt, dass in den Fällen, in denen im Erststaat kein vollständiges Asylverfahren durchgeführt worden sei, bevor die Weiterwanderung erfolgte, von der Anwendung des § 71 a AsylVfG abgesehen werde.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Auf gerichtliche Anfrage erklärten die Beteiligten mit Schreiben vom 26. Oktober 2015, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten erweist sich im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Das Klagebegehren war gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass lediglich die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides beabsichtigt wird. Denn diese reicht bereits aus, um die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland zu erreichen (BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -, juris Rn. 22; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, U. v. 27.6.2014 - 13 K 654/14A - juris Rn. 22; OVG NRW, U. v. 16.9.2015 - 13 A 2159/14.A - juris Rn. 18). Die inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens ist die zwangsläufige Folge einer gerichtlichen Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides.

2. Die Beklagte hat während der noch laufenden Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative Dublin III-VO, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Gebrauch gemacht hat. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 22. Januar 2015 den Beteiligten mit, die Überstellungsfrist sei am 17. Dezember 2014 abgelaufen.

Damit hat sie das Verfahren des Klägers in dem Verfahrensstadium übernommen, in dem es sich zum damaligen Zeitpunkt befand, ist zuständig geworden und hat die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen übernommen, Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO.

Der Kläger hat sich im Zeitraum 28. November 2014 bis 18. Dezember 2014 ins Kirchenasyl begeben. Damit hat er sich seiner Überstellung nach Italien, die von der Ausländerbehörde bereits für den 2. Dezember 2014 organisiert war, bewusst entzogen. Wie Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO zeigt, kann sich die Überstellungsfrist in den Fällen, in welchen der Asylbegehrende „flüchtig“ ist, auf 18 Monate verlängern. Von einem solchen Fall hätte das Bundesamt vorliegend ausgehen dürfen (vgl. hierzu OVG Saarland, U. v. 13.9.2006 - 1 R 17/06 - juris; VG Saarlouis, U. v. 6.3.2015 - 3 K 832/14 - juris Rn. 45; OVG Lüneburg, U. v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris). Auch die Frist von höchstens 18 Monaten nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. Dublin III-VO nach der fingierten Übernahmeerklärung Italiens ist seit dem 17. Dezember 2015 abgelaufen, so dass eine Überstellung des Klägers nach Italien wegen des Zuständigkeitswechsels auf die Bundesrepublik endgültig nicht mehr in Frage kommt.

3. Nach Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte war diese nicht befugt, den Asylantrag des Klägers als Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylG zu werten und zu prüfen. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ausgangspunkt für die Prüfung des § 71a AsylG ist dabei die Frage, ob überhaupt ein Zweitantrag vorliegt. Eine solche Prüfung beinhaltet auch, dass das Bundesamt Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstat hat (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 71a Rn. 17).

Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass der Kläger bereits ein Asylverfahren in der Schweiz oder in Italien erfolglos abgeschlossen hat (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2015, § 71 a AsylVfG Rn. 13,14; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 71 a AsylVfG Rn. 13).

Die Schweizer Behörden haben mitgeteilt, dass wegen des Untertauchens des Klägers die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hinsichtlich Italien am 4. Februar 2014 auf 18 Monate verlängert wurde. Angaben dazu, ob und wie das Verfahren mittlerweile beendet wurde, fehlen. Die Beklagte hat trotz der Entscheidung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (AN 3 S 15.30959) auch keinerlei weitere Sachverhaltsaufklärung betrieben.

Ist der Beklagten lediglich der aktuelle Stand des Verfahrens in dem anderen Mitgliedstaat nicht bekannt bzw. fehlen Kenntnisse darüber, ob überhaupt ein Verfahren einem anderen Mitgliedstaat betrieben wurde oder wird, muss sie diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen (BVerwG, B. v. 18.2.2015 - 1 B 2/15 -, juris; VG Osnabrück, B. v. 24.4.2015- 5 B 125/15 -, juris; VG Lüneburg, B. v. 11.5.2015 - 2 B 13/15, juris).

Kann die Beklagte trotz aller möglichen und zumutbaren Ermittlungen keine gesicherten Erkenntnisse über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, muss sie dem Kläger entsprechend den europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen, ohne dass es als Folge- bzw. Zweitantrag behandelt wird (Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) und Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin III-VO).

Die Schweiz beteiligt sich operativ seit 12. Dezember 2008 an den Dublin-Verfahren und gehört deshalb zu den in § 71 a Abs. 1 AsylVfG genannten Staaten.

In der Schweiz hat der Kläger unstreitig einen Asylantrag gestellt.

Aufgrund des Schengen-Visums für Italien gingen die Schweizer Behörden davon aus, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin III-Verordnung die Republik Italien zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers sei. Im Rahmen des Übernahmeersuchens der Beklagten an die Schweiz wurde von den Schweizer Behörden mitgeteilt, dass die Schweiz die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO wegen des Untertauchens des Klägers auf 18 Monate verlängert hatte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schweizer Behörden in eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags des Klägers eingetreten wären. Unklar ist insbesondere, welche Rechtsfolgen die Schweizer Rechtsordnung an eine freiwillige Ausreise des Asylantragstellers während der Klärung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin III-Verordnung knüpft, insbesondere, ob eine solche zu einer fiktiven Rücknahme, Erledigung oder sonstigen Verfahrenseinstellung geführt hat. Hierüber lassen sich der Behördenakte keine Aussagen entnehmen. Den Behördenakten lässt sich lediglich entnehmen, dass die Schweizer Behörden nach Stellung des Asylantrags durch den Kläger von ihrer Unzuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ausgingen.

Einen Asylantrag in Italien hat der Kläger nicht gestellt. Dementsprechend wurde dort ein Asylverfahren nicht durchgeführt.

Die durch Untätigkeit innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 22 Abs. 7, Abs. 1 Dublin III-VO (nochmals) begründete Zuständigkeit der Republik Italien führt allein - ohne dass der Kläger in Italien ein Asylverfahren betrieben hat - nicht dazu, dass der Antrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland als Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylVfG zu beurteilen wäre.

Da demnach nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bereits in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 71 a AsylG ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat, handelt es vorliegend nicht um einen Zweitantrag, sondern der Asylantrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ist als Erstantrag zu behandeln.

Eine Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags als Zweitantrag kommt nur in Betracht, wenn das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangt, dass das Asyl(erst)verfahren mit einer für den Asylbewerber negativen rechtskräftigen Sachentscheidung abgeschlossen wurde. Nur dann kann sich das Bundesamt auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken.

Durch die hier erfolgte Behandlung des Asylantrags des Klägers als Zweitantrag verhindert das Bundesamt, dass - entgegen den europarechtlichen Vorgaben (Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) und Art. 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin III-VO - der (Erst) Antrag umfassend geprüft und das Verfahren beendet wird. Damit verhindert das Bundesamt auch gleichzeitig entgegen seiner eigenen Argumentation, dass ein (Erst)Antrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO (vgl. dazu auch EuGH, U. v. 6.6.2013 - Rs. C-648/11-, juris Rn. 65; BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13-, juris; VG Osnabrück, B. v. 24. 4.2015 - 5 B 125/15 -, juris; VG Lüneburg, B. v. 11. 5.2015 - 2 B 13/15, juris). Denn der Kläger wäre endgültig daran gehindert, seine Fluchtgründe im Geltungsbereich der Dublin III-VO geltend zu machen.

Deshalb erweist sich auch die Abschiebungsandrohung nach Äthiopien als rechtswidrig.

Zwar bestehen derzeit keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbotes zugunsten des Klägers nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Da das Bundesamt diese Normen nur im Rahmen des zu Unrecht angenommenen Folgeverfahrens überprüft hat und sich aus einer (erstmaligen) persönlichen Anhörung des Klägers zu seinen Fluchtgründen andere Anhaltspunkte ergeben können, war der Bescheid sowohl deshalb als auch aus Gründen der Rechtsklarheit und der Einheitlichkeit der Sachentscheidung aufzuheben, § 24 Abs. 2 AsylG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Februar 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte seinen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt und begehrt damit die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.

2

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste über die Türkei, Bulgarien und Griechenland kommend auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.01.2014 einen Asylantrag.

3

Bei der Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für am 28.01.2014 gab dieser an, sein Heimatland Syrien aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben und nicht politisiert zu sein.

4

Die Beklagte erzielte unter dem 24.02.2014 hinsichtlich des Klägers zwei Eurodac-Treffer der Kategorie 1 und 2 für den Mitgliedstaat Bulgarien. Die Beklagte richtete am 11.03.2014 ein Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden unter Verweis auf die Treffermeldungen sowie darauf, dass der Kläger bereits am 08.01.2014 in Bulgarien Asyl beantragt hat. Mit Schreiben vom 21.03.2014 erklärte die Republik Bulgarien gegenüber der Beklagten ihre Bereitschaft, den Kläger auf der Grundlage der Dublinvorschriften wieder aufzunehmen.

5

Unter dem 15.10.2014 stellte die Beklagte fest, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei und übernahm den Kläger in das nationale Verfahren.

6

Mit Bescheid vom 21.10.2014 lehnte die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1. des Bescheides) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 2. des Bescheides). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger bereits in Bulgarien Asyl beantragt habe, so dass sein hiesiger Antrag als Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylVfG zu behandeln sei. Ein weiteres Asylverfahren sei nur durchzuführen, wenn Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Dies sei nicht der Fall, denn der Kläger begründe seinen Folgeantrag allein mit der Bürgerkriegslage in Syrien, so dass sich sein Vortrag allein darauf beschränke, die bereits in seinem früheren Asylverfahren in Bulgarien vorgebrachten Gründe zu wiederholen.

7

Gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat der Kläger am 12.11.2014 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt er allein vor, dass er in Deutschland mehrfach an Demonstrationen teilgenommen habe und belegt dies durch Vorlage einer Fotografie, die ihn bei einer Demonstration gegen den IS-Terror in Kurdistan am 16.08.2014 in Hannover zeigen soll.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

9

den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2014 hinsichtlich Ziffer 1. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen

12

und verteidigt ihren Bescheid.

13

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung erklärt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

15

I.) Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Denn Ziffer 1. des allein insoweit angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21.10.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

16

Das zu Ausdruck kommende Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, versteht das Gericht lediglich als Ausfluss des Aufhebungsverlangens (§ 88 VwGO). Es bedarf vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung keines Verpflichtungsausspruchs, denn es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte eine Entscheidung über den Asylantrag im Falle der Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides verweigern würde. Vielmehr hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit von Amts wegen den Asylantrag sodann sachlich zu prüfen.

17

Die unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides erfolgte Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erweist sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn die Beklagte ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht berechtigt, die Durchführung des Asylverfahrens auf der Grundlage des § 71a AsylVfG abzulehnen und die Prüfung auf das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen zu begrenzen.

18

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die getroffene Entscheidung der Beklagten ist § 71a Abs. 1 AsylVfG. Dieser regelt, dass wenn ein Ausländer der nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

19

Voranzustellen ist, dass die Beklagte nach eigenem Vorbringen aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist zuständig für die Bearbeitung des Asylbegehrens des Klägers geworden ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO).

20

Im hier zu entscheidenden Verfahren kann jedoch nicht von einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens im Sinne des § 71a AsylVfG ausgegangen werden, denn die Behauptung der Beklagten, dass (nach eigener Einschätzung) das Asylverfahren durch die bulgarischen Behörden mittlerweile eingestellt worden sei, wird weder belegt noch kann eine solche – angenommene – Einstellung des Verfahrens aufgrund Nichtbetreibens oder stillschweigender Rücknahme unter dem Tatbestandsmerkmal "erfolgloser Abschluss" europarechtskonform subsumiert werden (vgl. VG Hannover, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.04.2015 – A 11 S 121/15 – juris).

21

Fest allein steht, dass die Republik Bulgarien aufgrund des Wiederaufnahmegesuchs gegenüber der Beklagten fristgerecht erklärt hat, den Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Dass eine Einstellungsentscheidung mittlerweile vorliegt, hat die Beklagte nicht ermittelt, obgleich sie hierzu verpflichtet ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine solche jedenfalls heute vorliegt, da die Beklagte es verabsäumt hat, innerhalb der Fristen des Dublinsystems einen sog. Dublinbescheid zu erlassen, mit der Folge, dass die Beklagte schlussendlich ihre eigene Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO angenommen hat (vgl. Vermerk vom 15.10.2014, Bl. 103 Beiakte A), folgt hieraus nicht zwingend, dass im Zeitpunkt des unionsrechtlichen Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte das Verfahren bereits eingestellt war. Dem unionsrechtlichen Zuständigkeitsübergang infolge Fristversäumung ist jedoch immanent, dass der zuständig gewordene Mitgliedsstaat das Verfahren in dem Stadium übernimmt, den es zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs erreicht hat. Etwaige Regelungen, wonach hiermit ein formeller oder materieller Rechtsverlust verbunden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

22

b. Auch im Falle einer belegbaren Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens oder stillschweigender Rücknahme ist die Beklagte nicht berechtigt, den gestellten Asylantrag als Folgeantrag – mithin als Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylVfG – zu behandeln. Nach Art. 28 Abs. 2 UA 1 der Richtlinie 2013/32/EU (vom 26.6.2013, Abl. L 180) – Asylverfahrensrichtlinie – sind Antragsteller im Fall einer stillschweigenden Rücknahme oder eines Nichtbetreibens des Verfahrens berechtigt, um eine Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41, d. h. nicht als Folgeantrag, geprüft werden darf. Da die Bundesrepublik Deutschland diese Richtlinie nicht bis zum 20.07.2015 in nationales Recht umgesetzt hat, kann sich der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, gegenüber der Beklagten auf diese Vorschriften berufen, weil sie inhaltlich unbedingt gefasst ist und hinreichend genaue Bestimmungen enthält. Auch von der Öffnungsklausel des Art. 28 Abs. 2 UA 2 der Asylverfahrensrichtlinie hat die Bundesrepublik bisher, soweit ersichtlich, keinen Gebrauch gemacht (vgl. VG Hannover, a.a.O., m.w.N.). Im Falle der Annahme einer stillschweigenden Rücknahme ist zudem auf die Regelung des Art. 18 Abs. 2 2. UA Dublin III-VO zu verweisen, wonach gleichsam europarechtlich normiert ist, dass der Antragsteller berechtigt ist, eine Sachentscheidung zu verlangen bzw. einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU zu behandeln ist (vgl. VG Hannover, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.)

23

Dies zugrunde gelegt, liegt ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG dann nicht vor, wenn der betreffende Asylantragsteller – hier der Kläger – im Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats – hier: Bulgariens – einen Anspruch auf Fortführung bzw. formlose Wiedereröffnung des dort betriebenen Verfahrens bzw. die Berechtigung zur Stellung eines neuen Antrags – der nicht als Folgeantrag i.S.v. Art. 40 und 41 Richtlinie 2013/32/EU behandelt werden darf – gehabt hätte. Hiervon ist auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass eine abschließende Sachentscheidung durch die bulgarischen Behörden getroffen wurde, liegen weder vor noch werden solche von der Beklagten behauptet. Diese geht selbst von einer Einstellung des Verfahrens aus.

24

Fehlt es damit an einem Zweitantrag, ist es der Beklagten verwehrt, die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens unter Berufung auf § 71a AsylVfG abzulehnen. Die Beklagte hat das noch offene Asylbegehren als Erstantrag zu behandeln und umfangreich zu prüfen (vgl. im Ergebnis: VG Hannover, a.a.O, VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Meinigen, B. v. 13.07.2015 – 8 E 20200/15 Me –; VG Aachen, B. v. 04.08.2015 – 8 L 171/15.A –; VG Cottbus, B. v. 12.01.2015 – 3 L 193/14.A – alle juris).

25

II.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte seinen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt und begehrt damit die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.

2

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste über die Türkei, Bulgarien und Griechenland kommend auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.01.2014 einen Asylantrag.

3

Bei der Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für am 28.01.2014 gab dieser an, sein Heimatland Syrien aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben und nicht politisiert zu sein.

4

Die Beklagte erzielte unter dem 24.02.2014 hinsichtlich des Klägers zwei Eurodac-Treffer der Kategorie 1 und 2 für den Mitgliedstaat Bulgarien. Die Beklagte richtete am 11.03.2014 ein Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden unter Verweis auf die Treffermeldungen sowie darauf, dass der Kläger bereits am 08.01.2014 in Bulgarien Asyl beantragt hat. Mit Schreiben vom 21.03.2014 erklärte die Republik Bulgarien gegenüber der Beklagten ihre Bereitschaft, den Kläger auf der Grundlage der Dublinvorschriften wieder aufzunehmen.

5

Unter dem 15.10.2014 stellte die Beklagte fest, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei und übernahm den Kläger in das nationale Verfahren.

6

Mit Bescheid vom 21.10.2014 lehnte die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1. des Bescheides) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 2. des Bescheides). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger bereits in Bulgarien Asyl beantragt habe, so dass sein hiesiger Antrag als Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylVfG zu behandeln sei. Ein weiteres Asylverfahren sei nur durchzuführen, wenn Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Dies sei nicht der Fall, denn der Kläger begründe seinen Folgeantrag allein mit der Bürgerkriegslage in Syrien, so dass sich sein Vortrag allein darauf beschränke, die bereits in seinem früheren Asylverfahren in Bulgarien vorgebrachten Gründe zu wiederholen.

7

Gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat der Kläger am 12.11.2014 Klage beim erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung trägt er allein vor, dass er in Deutschland mehrfach an Demonstrationen teilgenommen habe und belegt dies durch Vorlage einer Fotografie, die ihn bei einer Demonstration gegen den IS-Terror in Kurdistan am 16.08.2014 in Hannover zeigen soll.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,

9

den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2014 hinsichtlich Ziffer 1. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen

12

und verteidigt ihren Bescheid.

13

Die Beteiligten haben übereinstimmend den Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung erklärt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

15

I.) Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Denn Ziffer 1. des allein insoweit angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21.10.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

16

Das zu Ausdruck kommende Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, versteht das Gericht lediglich als Ausfluss des Aufhebungsverlangens (§ 88 VwGO). Es bedarf vor dem Hintergrund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung keines Verpflichtungsausspruchs, denn es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte eine Entscheidung über den Asylantrag im Falle der Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides verweigern würde. Vielmehr hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit von Amts wegen den Asylantrag sodann sachlich zu prüfen.

17

Die unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides erfolgte Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erweist sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn die Beklagte ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht berechtigt, die Durchführung des Asylverfahrens auf der Grundlage des § 71a AsylVfG abzulehnen und die Prüfung auf das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen zu begrenzen.

18

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die getroffene Entscheidung der Beklagten ist § 71a Abs. 1 AsylVfG. Dieser regelt, dass wenn ein Ausländer der nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

19

Voranzustellen ist, dass die Beklagte nach eigenem Vorbringen aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist zuständig für die Bearbeitung des Asylbegehrens des Klägers geworden ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO).

20

Im hier zu entscheidenden Verfahren kann jedoch nicht von einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens im Sinne des § 71a AsylVfG ausgegangen werden, denn die Behauptung der Beklagten, dass (nach eigener Einschätzung) das Asylverfahren durch die bulgarischen Behörden mittlerweile eingestellt worden sei, wird weder belegt noch kann eine solche – angenommene – Einstellung des Verfahrens aufgrund Nichtbetreibens oder stillschweigender Rücknahme unter dem Tatbestandsmerkmal "erfolgloser Abschluss" europarechtskonform subsumiert werden (vgl. VG Hannover, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 29.04.2015 – A 11 S 121/15 – juris).

21

Fest allein steht, dass die Republik Bulgarien aufgrund des Wiederaufnahmegesuchs gegenüber der Beklagten fristgerecht erklärt hat, den Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Dass eine Einstellungsentscheidung mittlerweile vorliegt, hat die Beklagte nicht ermittelt, obgleich sie hierzu verpflichtet ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine solche jedenfalls heute vorliegt, da die Beklagte es verabsäumt hat, innerhalb der Fristen des Dublinsystems einen sog. Dublinbescheid zu erlassen, mit der Folge, dass die Beklagte schlussendlich ihre eigene Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO angenommen hat (vgl. Vermerk vom 15.10.2014, Bl. 103 Beiakte A), folgt hieraus nicht zwingend, dass im Zeitpunkt des unionsrechtlichen Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte das Verfahren bereits eingestellt war. Dem unionsrechtlichen Zuständigkeitsübergang infolge Fristversäumung ist jedoch immanent, dass der zuständig gewordene Mitgliedsstaat das Verfahren in dem Stadium übernimmt, den es zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs erreicht hat. Etwaige Regelungen, wonach hiermit ein formeller oder materieller Rechtsverlust verbunden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

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b. Auch im Falle einer belegbaren Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens oder stillschweigender Rücknahme ist die Beklagte nicht berechtigt, den gestellten Asylantrag als Folgeantrag – mithin als Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylVfG – zu behandeln. Nach Art. 28 Abs. 2 UA 1 der Richtlinie 2013/32/EU (vom 26.6.2013, Abl. L 180) – Asylverfahrensrichtlinie – sind Antragsteller im Fall einer stillschweigenden Rücknahme oder eines Nichtbetreibens des Verfahrens berechtigt, um eine Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41, d. h. nicht als Folgeantrag, geprüft werden darf. Da die Bundesrepublik Deutschland diese Richtlinie nicht bis zum 20.07.2015 in nationales Recht umgesetzt hat, kann sich der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, gegenüber der Beklagten auf diese Vorschriften berufen, weil sie inhaltlich unbedingt gefasst ist und hinreichend genaue Bestimmungen enthält. Auch von der Öffnungsklausel des Art. 28 Abs. 2 UA 2 der Asylverfahrensrichtlinie hat die Bundesrepublik bisher, soweit ersichtlich, keinen Gebrauch gemacht (vgl. VG Hannover, a.a.O., m.w.N.). Im Falle der Annahme einer stillschweigenden Rücknahme ist zudem auf die Regelung des Art. 18 Abs. 2 2. UA Dublin III-VO zu verweisen, wonach gleichsam europarechtlich normiert ist, dass der Antragsteller berechtigt ist, eine Sachentscheidung zu verlangen bzw. einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU zu behandeln ist (vgl. VG Hannover, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.)

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Dies zugrunde gelegt, liegt ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG dann nicht vor, wenn der betreffende Asylantragsteller – hier der Kläger – im Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats – hier: Bulgariens – einen Anspruch auf Fortführung bzw. formlose Wiedereröffnung des dort betriebenen Verfahrens bzw. die Berechtigung zur Stellung eines neuen Antrags – der nicht als Folgeantrag i.S.v. Art. 40 und 41 Richtlinie 2013/32/EU behandelt werden darf – gehabt hätte. Hiervon ist auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass eine abschließende Sachentscheidung durch die bulgarischen Behörden getroffen wurde, liegen weder vor noch werden solche von der Beklagten behauptet. Diese geht selbst von einer Einstellung des Verfahrens aus.

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Fehlt es damit an einem Zweitantrag, ist es der Beklagten verwehrt, die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens unter Berufung auf § 71a AsylVfG abzulehnen. Die Beklagte hat das noch offene Asylbegehren als Erstantrag zu behandeln und umfangreich zu prüfen (vgl. im Ergebnis: VG Hannover, a.a.O, VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; VG Meinigen, B. v. 13.07.2015 – 8 E 20200/15 Me –; VG Aachen, B. v. 04.08.2015 – 8 L 171/15.A –; VG Cottbus, B. v. 12.01.2015 – 3 L 193/14.A – alle juris).

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II.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.