Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Aug. 2013 - 9 A 245/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0815.9A245.11.0A
bei uns veröffentlicht am15.08.2013

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Eigentümer des … Flurstücks 88/1 in der Flur 1 der … die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Steganlage am bzw. im A.... Mit dem Land Sachsen-Anhalt hat er als Eigentümer des … einen Pachtvertrag zur Nutzung des unmittelbar an seinem Grundstück angrenzenden Uferbereichs des A...s abgeschlossen. Am Standort sind Reste eines alten Steges vorhanden, welcher durch einen neuen Steg mit einer Größe von 20 m² ersetzt werden soll. Der A... ist ein Landschaftsschutzgebiet, in dem die Vorschriften der Verordnung des .. C-Stadt über das Landschaftsschutzgebiet „…“ vom 15.09.2004 (LSG-VO A...) gelten. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO A... bedarf die Errichtung baulicher Anlagen der vorherigen Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde des … C-Stadt. Im Verlauf des A...s sind vereinzelte private Steganlagen sowie der Anleger Z..., der von dem Fahrgastschiff „Queen A...“ als Haltepunkt genutzt wird, vorhanden. Zur weiteren Beschreibung der Örtlichkeit und der Verhältnisse am A... wird auf die in der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen, wie Pläne, Zeichnungen, Skizzen und Fotoaufnahmen, verwiesen.

2

Mit Bescheid vom 20.04.2010 lehnte der Beklagte die beantragte wasserrechtliche Genehmigung ab, versagte die naturschutzrechtliche Zustimmung und ordnete eine Rückbauverfügung an. Nach § 93 Abs. 2 Wassergesetz Sachsen-Anhalt (WG LSA) sei die Genehmigung zur Errichtung der Steganlage zu versagen. Denn die Errichtung beeinträchtige das Wohl der Allgemeinheit. Die Steganlage sei nach § 36 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Anlage im Sinne des § 93 Abs. 1 WG LSA. Das sich das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet befinde, sei die hierfür erlassene Verordnung zu beachten. Das Wohl der Allgemeinheit im wasserrechtlichen Sinne besage entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 5 WG LSA, dass die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere und ihre Bedeutung für das Bild der Landschaft berücksichtigt werden müsse.

3

Die naturschutzrechtliche Zustimmung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des A. C-Stadt über das Landschaftsschutzgebiet „…“ werde versagt. Die Steganlage befinde sich im Flora-Fauna-Habitat (FFH) am bzw. im A.... Die Zustimmung dürfe nur erteilt werden, wenn der Charakter des Landschaftsschutzgebietes oder von Teilen desselben und der besondere Schutzzweck gem. § 3 der Verordnung nicht beeinträchtigt werde. Der Standort sei abgegrenzt durch eine extensiv genutzte feuchte Mähweide, durch ein Ufergehölz in fortschreitender Entwicklung und durch das geschlossene Uferröhricht des nordöstlichen Schilfgürtels am A.... Eine Zuwegung bestehe nicht. Dies stelle zudem ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Naturschutzgesetz des Landes Sachen-Anhalt (NatSchG LSA) dar. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 8 LSG-VO A... sei es verboten, sich wasserseitig auf weniger als 50 m den schilfbestandenen Uferbereichen zu nähern.

4

Nach § 100 WHG i. V. m. § 36 VwVfG ergehe die Rückbauverfügung. Der Schutz der Natur sei in dem vorliegenden Fall höher zu bewerten als das Bestreben des Eigentümers, die alte Anlage zu erhalten und zu nutzen.

5

Nachdem der unter dem 14.05.2010 gegen die Verfügung eingelegte Widerspruch des Klägers nicht beschieden wurde, erhob er mit Klageschrift vom 20.09.2011 beim erkennenden Gericht am 21.09.2011 Klage und geht von der Genehmigungsfähigkeit der Steganlage aus. Denn am A... befänden sich eine Vielzahl von Steganlagen.

6

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 10.11.2011 den Widerspruch bezüglich der wesentlichen streitentscheidenden Punkte als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Auch nach der Neufassung des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt ab dem 01.04.2011 könne die Genehmigung nicht erteilt werden. Eine Befreiung von Verboten nach § 8 LSG „ A...“könne nicht erteilt werden. Eine Genehmigung nach § 49 Abs. 2 WG LSA (n. F.) sei ausgeschlossen.

7

Der Kläger führt daraufhin den Widerspruchsbescheid in das Klageverfahren ein und macht Ausführungen zur Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens. Die von der Behörde befürchtete Fahrrinne mit zugehörigem Durchbruch durch den Schilfgürtel resultiere aus dem Umstand der über mehrere Jahrzehnte vorhandenen Altanlage. Im Bereich dieser Fahrrinne könnten keine unberührten Lebensräume gestört bzw. vernichtet werden. Dementsprechend sei die Beanspruchung als Bagatelle anzusehen. Die in der Verordnung festgesetzten Grenzen für den schutzwürdig gehaltenen Schilfgürtel seien willkürlich gesetzt. Die weiterhin am A... zu verzeichnenden Steganlagen seien genehmigt worden. Insofern liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Dies gelte insbesondere für die in unmittelbarer Nähe zur geplanten klägerischen Steganlage vorhandene öffentliche Steganlage Nr. 38, dem sogenannten Queens-Anleger. Dort sei nunmehr sogar die Errichtung eines Aussichtsturms geplant, so dass ebenso eine Beeinträchtigung der Schutzwürdigkeit des Gebietes vorliegen würde. Nach Aussage des Bürgermeisters der Gemeinde A... seien die anderen Steganlagen genehmigt worden.

8

Der Kläger beantragt zuletzt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2011 zu verpflichten, dem Kläger für die Errichtung eines Steges auf der gem. Pachtvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 30.07.2009 gepachteten, an das Flurstück 88/1, Flur 1 der Gemarkung A... angrenzenden Uferfläche am A... die wasserrechtliche Genehmigung sowie die naturschutzrechtliche Zustimmung zu erteilen und gleichzeitig die getroffene Rückbauverfügung hinsichtlich der Altanlage aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt unter vertiefter Begründung der Ausführungen in den Bescheiden die dort getroffenen Regelungen. In § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung „ A...“sei deutlich und hinreichend geregelt, dass sich ein Nähern der schilfbestandenen Flächen in der Zeit vom 15.03. bis zum 15.08. nicht erlaubt sei. Auf die Karte 2.1 der Verordnung werde hingewiesen, die nach § 2 Abs. 3 der Verordnung Bestandteil dieser sei. Der besonders geschützte Schilfgürtel sei dort mit XXX gekennzeichnet worden. Dabei handele es sich um den Bereich zwischen dem Queens-Anleger und der Badestelle A..., in dem sich unmittelbar die geplante Steganlage des Klägers befinde. Die Grenze sei auch nicht willkürlich gezogen worden. Es handele sich um den größten zusammenhängenden Schilfbereich (Röhrichtzone), die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht durch menschliches Handeln beeinflusst gewesen sei. Bei der geplanten Steganlage handele es sich nicht um Maßnahmen im Bereich der Bagatellgrenze. Im dortigen Bereich sei der Drosselrohrsänger nachgewiesen. Dieser reagiere äußerst empfindlich auf Störungen am Brutplatz durch z. B. Wassersportler. Bei dem Drosselrohrsänger handele es sich um eine Rote-Liste-Art in Deutschland und sei nach der Bundesartenschutzverordnung und dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt und er benötige dichte Schilf- und Ufergebüsche. Zudem sei das Gebiet als europäisches Schutzgebiet ausgewiesen. Die anderen von dem Kläger ausgeführten Steganlagen befänden sich nicht in diesem besonders geschützten Bereich des A...s.

13

Das Gericht führte am 23.04.2013 einen Erörterungstermin durch. In Zuge dessen überreichte der Beklagte weitere Unterlagen zum Naturschutzgebiet „A….“.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2011 ist mit den darin getroffenen Regelungen rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung der geplanten Steganlage, so dass auch die Versagung der naturschutzrechtlichen Zustimmung und die Rückbauverfügung rechtmäßig sind.

16

Nach § 36 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) i. V. m. § 93 Abs. 1 WG LSA (a. F.) bzw. § 49 Abs. 1 WG LSA (n. F.) bedürfen die Herstellung von baulichen Anlagen in und an oberirdischen Gewässern der Genehmigung der Wasserbehörde.

17

§ 36 WHG bestimmt, dass Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen sind, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Anlagen im Sinne des § 36 Satz 1 WHG sind insbesondere nach § 36 Satz 2 Nr. 1 WHG u. a. bauliche Anlagen, wie z. B. Stege.

18

Die Genehmigung darf nach § 93 Abs. 2 Satz 1 WG LSA (a. F.) nur versagt werden, soweit die Maßnahme das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt. Nach § 49 Abs. 2 WG LSA (n. F.) darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn u. a. keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Gemäß § 3 Nr. 10 WHG sind schädliche Gewässerveränderungen u. a. „Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen“. Das Wohl der Allgemeinheit betrifft hier nicht nur wasserwirtschaftliche Belange, sondern auch solche Belange, die nach Maßgabe anderer Gesetze geschützt sind. Diese hier zu schützenden Belange sind von naturschutzrechtlicher Art.

19

Die klägerische Steganlage befindet sich nicht nur in einem europäischen Schutzgebiet, dem Flora-Fauna-Habitat 0252 LSA (FFH-Gebiet), sondern auch im Landschaftsschutzgebiet „….“, für welches die Verordnung des … C-Stadt über das Landschaftsschutzgebiet „ A...“(LSG-VO A...) vom 15.09.2004 einschlägig ist. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 LSG-VO „ A...“wird der Charakter des Gebietes und der allgemeine Schutzzweck für das Landschaftsschutzgebiet u. a. bestimmt durch die Uferzonen des Sees mit einzelnen Erlenbrüchen und größeren zusammenhängenden Röhrichtzonen. Diese sind besonders im nördlichen und nordöstlichen Bereich des Sees und damit im Bereich des klägerischen Anwesens stark ausgeprägt. Dies belegt der in der Karte 2.1 zur LSG-VO A... mit XXX gekennzeichnete besonders geschützte Schilfgürtel. Dieser Bereich besitzt eine hohe Schutzpriorität und wurde daher als störungsfreie Zone aufgenommen. Der Schwerpunkt des Arten- und Habitat-Schutzes röhrichtbewohnender Vogelarten liegt in diesem Bereich. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 8 LSG-VO „ A...“ist zum Schutz dieses Areals untersagt, sich wasserseitig jeweils in der Zeit vom 15.03. bis 15.08. auf weniger als 50 m den schilfbestandenen Uferbereichen zu nähern. Dieser besondere Schutz wäre durch das Vorhaben des Klägers nicht zu realisieren.

20

Die vom Kläger unter Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geführten anderen Steganlagen, wie Nr. 37 und 38, liegen außerhalb dieses besonders geschützten Schilfbereiches und sind daher von vornherein einer anderen Betrachtung zugänglich. Dies gilt auch für den - zugegebenen - weit in den A... hineinragenden öffentlichen Bootsanleger Z... (Steg Nr. 38). Dieser zentrale Bootsanleger wurde im Rahmen eines Förderprojektes als zentraler Bootsanleger auch für den öffentlichen Schiffsverkehr errichtet und stellt gleichzeitig die naturschutzrechtlich örtliche Grenze dar. Dieser zentrale Bootsanleger soll den Anliegern und Nutzern des A...s die Nutzung des A...s im Rahmen des Gemeingebrauches, wie z. B. zum Baden oder zum Befahren des Sees, ermöglichen. Das Vorhaben des Klägers befindet sich hingegen östlich der vorgenannten Anlegestelle Nr. 38 und damit in einem anderen, nämlich dem besonders geschützten Gebiet.

21

Eine Befreiung von den Verboten nach § 8 LSG „ A...“kommt nicht in Betracht. Denn ein rechtmäßiger Zustand kann nicht hergestellt werden. Dementsprechend ist auch die verfügte Rückbauverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Die vollständige Beseitigung des Steges mit seiner Restanlage stellt dabei eine geeignete Maßnahme dar, um die Rechtsordnung wieder herzustellen und die Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes zu beenden. Die Belange des Naturschutzes überwiegen hier die Belange des Klägers. Der Versagungstatbestand nach § 93 Abs. 2 WG LSA (a. F.) ist mithin gegeben. Eine Genehmigung nach § 49 Abs. 2 WG LSA (n. F.) ist ausgeschlossen.

22

Die für die Altanlage erforderliche wasserrechtliche Genehmigung liegt nicht vor. Somit besteht kein Bestandsschutz. Eine Legalisierung ist - wie ausgeführt - ausgeschlossen.

23

Auf die weiteren und neuerlichen Klageverfahren geführten Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Errichtung eines Aussichtsturmes kommt es nicht an. Denn dieses bauliche Vorhaben ist bereits (noch) nicht errichtet. Etwaige Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz kann der Kläger diesbezüglich nicht geltend machen.

24

Das Gericht verweist zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen insbesondere in dem streitbefangenen Widerspruchsbescheid und darf auf diese zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diesbezüglich sind für das Gericht keine weiteren neuen rechtlichen Erwägungen ersichtlich. Insbesondere darf ergänzend darauf verwiesen werden, dass auch die in google-earth und google-maps ersichtlichen Bilder des A...s und dem Bereich des geplanten Vorhabens die Richtigkeit der behördlichen Feststellungen belegen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 2 GKG gemäß der vorläufigen Festsetzung in Höhe des Auffangwertes. Auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht unter Ziffer 51.2.3 für Steganlagen incl. eines Bootsliegeplatzes den Auffangwert vor.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Aug. 2013 - 9 A 245/11 zitiert 13 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

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(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht


(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder na

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern


(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als

Referenzen

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.