Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 30. Nov. 2017 - 8 A 722/16

bei uns veröffentlicht am30.11.2017

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als jüdische Nachfolgeorganisation im Sinne des Rückerstattungsrechts Entschädigung bzgl. des Vermögensverlustes an dem ehemaligen Flurstück der Flur in der Gemarkung ...(5000 m²), eingetragen gewesen im Grundbuch von Groß… im Kreis … Bd. III Bl. 82 unter der Lagebezeichnung "S… L.", Garnisonswaschanstalt mit Hofraum.

2

Seit dem 03.07.1902 war die OHG S. als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Gesellschafter der OHG waren ursprünglich die jüdischen Brüder … und … . Letzterer verstarb 1915. Ab dem 24.06.1915 bestand die Firma als Kommanditgesellschaft fort. Im Jahre 1932 lautete die Bezeichnung S. .. i. L.; Liquidatoren waren die Herren … und Dr. …. Im Jahr 1937 verstarb … R.. Seine Witwe … R. (ebenfalls Volljüdin i. S. d. NS-Rassengesetze) wurde als befreite Vorerbin Alleinerbin. Nacherbe war ihr gemeinsamer Sohn, Dr. … R.. .

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Gemäß Auflassung vom 03.05.1938 lautete der Eigentümer sodann Deutsches Reich, Wehrmachtsfiskus (Heer). Der Bestand wurde gleichzeitig übertragen nach Gloine, Bd. III, Bl. 94. Die Flurstücksbezeichnung wurde in Gemarkung ..., Flur, Flurstück geändert.

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Der Kaufvertrag von 1938 ist nicht auffindbar.

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Dr. R… stellte nach dem Krieg diverse Wiedergutmachungsanträge in Westdeutschland aus eigenem Recht sowie als Rechtsnachfolger (Nacherbe) nach seiner 1941 in Theresienstadt umgekommenen Mutter, Frau R… . So auch bezüglich des streitbefangenen Grundstücks. Unter dem 04.06.1957 teilte Dr. ... R. der Entschädigungsbehörde in Hannover zum Stand der umfassenden Entschädigungsanträge u.a. zum Grundstück in A… mit: "Bislang kein Verfahren".

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Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 06.09.2016 lehnte die Beklagte den Antrag als unbegründet ab. Ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust des Unternehmensgrundstücks im Jahre 1938 sei nicht nachgewiesen. Die Vermutungsregelung nach § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) beziehe sich nicht auf das Vorliegen des Vermögensverlustes selbst. Vielmehr seien für den Nachweis des konkreten Vermögensverlustes die allgemeinen Beweisregeln anwendbar. Danach gehe die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei für sie günstige Rechtsfolgen herleiten will, grundsätzlich zu ihren Lasten.

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Dagegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben und ist der Auffassung, dass sich der verfolgungsbedingte Vermögensverlust an dem Grundstück auch ohne Vorlage des Kaufvertrages aus mehreren Indizien ergebe. So sei zu vermuten, dass nach dem Tode von Salomon R. im Jahre 1915 seine Witwe, Frau … R., geb. L…, den geerbten Gesellschaftsanteil in eine Kommanditeinlage umgewandelt habe, weshalb sodann im Jahre 1915 die Firma von der OHG zur KG firmierte. Zudem sei das Grundstück in einer vorgelegten Liste von "jüdischen Grundstücken" mit dem Vermerk aufgeführt: "jüd. E. Elise R., verkauft Februar 1938 weit unter Preis". (vgl. Anlage 1 zur Klageschrift vom 10.10.2016). Zudem habe der Sohn von O… und R…, Dr. ... R. das Grundstück seiner Zeit in Westdeutschland zur Entschädigung angemeldet. Dr. ... R. sei selbst Liquidator der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen KG i. L. gewesen, so dass er die entsprechenden Eigentumsverhältnisse gekannt haben muss.

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Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06.09.2016 zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin Berechtigte hinsichtlich des ehemaligen Flurstücks der Flur in der Gemarkung ... (5.000m²), eingetragen gewesen im Grundbuch von G.-... im Kreis ..., Band III, Blatt 82, ist und ihr wegen des Eigentumsverlustes an diesem Grundstück dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-VEntschG zusteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und verteidigt die in dem Bescheid vertretene Rechtsansicht. Anders als von der Klägerin behauptet, könne nicht festgestellt werden, dass es sich zum Zeitpunkt des Vermögensverlustes im Jahre 1938 um ein jüdisches Unternehmen gehandelt habe. Der klägerische Vortrag, dass die Witwe des 1915 verstorbenen Gesellschafters … R., Frau … R. ihren ererbten Gesellschaftsanteil in eine Kommanditeinlage umgewandelt habe, sei rein spekulativ. Um festzustellen, ob ein in der Rechtsform der KG betriebenes Unternehmen als "jüdisch verfolgt" im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG anzusehen sei, sei die Kenntnis von der Person des persönlich haftenden Gesellschafters unerlässlich. Denn nach Art. 1 § 1 Abs. 2 der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.07.1938 habe eine Kommanditgesellschaft als jüdisch gegolten, wenn ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter Juden gewesen seien. Vorliegend sei aber nicht feststellbar, wer haftender Gesellschafter der KG i. L. zum Zeitpunkt der Schädigung gewesen sei.

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Auch die diversen in Westdeutschland gestellten Wiedergutmachungsanträge des Sohnes Dr. ... R. würden die Schädigung an dem Grundstück nicht belegen. Denn dagegen spreche bereits, dass Frau … R. nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen sei, sondern die S. R. KG.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangenen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die Klägerin ist nicht als Berechtigte hinsichtlich einer verfolgungsbedingten Vermögensschädigung an dem ehemaligen Flurstück der Flur in der Gemarkung ...im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz anzusehen. Anders als von der Klägerin behauptet, kann zur Überzeugung des Gerichts nicht angenommen und festgestellt werden, dass es sich bei der im Grundbuch im Zeitpunkt des Verkaufs im Jahre 1938 eingetragenen S. R. KG i. L. um ein jüdisches Unternehmen gehandelt hat. Dies ist aber unabdingbare tatbestandliche Voraussetzung zur Anwendung der Vermutungsregelung der verfolgungsbedingten Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG bei einem Zwangsverkauf aus jüdischem Altvermögen.

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Nach der im Tatbestand wiedergegebenen Firmenhistorie ist bekannt, dass sich das Unternehmen seit 1932 als Kommanditgesellschaft in Liquidation befand und als Liquidatoren Herr … R. und sein Sohn, Dr. ... R. eingesetzt waren. Wer zum Zeitpunkt des Verkaufes an das Deutsche Reich im Jahre 1938 Gesellschafter der Kommanditgesellschaft waren, ist nicht bekannt. Zum einen waren die Gesellschafter der S. R. OHG aus dem Jahre 1902, nämlich die Gebrüder ... und … (Satorius?) R. zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben; … R. im Jahre 1915 und ... R. im Jahre 1937. Zum anderen ist nicht nachgewiesen und den Akten auch nicht zu entnehmen, ob deren Witwen, nämlich … und R. als deren Erben in die Kommanditgesellschaft eingetreten sind. Mag dies auch durchaus naheliegend sein, streiten doch die allgemeinen Beweislastregelungen gegen den klägerischen Anspruch. Denn die Vermutung gemäß § 1 Abs. 6 S. 2 VermG betrifft nur die Kausalität zwischen der Vermögensverschiebung und der Verfolgung. Für die Vermögensverschiebung selbst gibt es hingegen keine Vermutung (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2005, 7 B 21.05; Beschluss vom 30.06.2014, 8 B 94.13; VG A-Stadt, Urteil vom 20.05.2015, 29 K 169.13; alle juris).

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Vielmehr hat das erkennende Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter gebotener Berücksichtigung der Beweisnot der NS-Verfolgten zu entscheiden. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei allerdings nicht voraus. Richterinnen und Richter dürfen und müssen sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1970, III, ZR 139.67; juris). Der in den Wiedergutmachungsverfahren typischerweise bestehenden Beweisnot hinsichtlich einer 80 Jahre zurückliegenden Schädigung darf daher nicht generell mit einer Herabsetzung des Beweismaßes begegnet werden. Vielmehr ist dies im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen und unerfüllbare Beweisanforderungen dürfen nicht gestellt werden (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, 9 C 109.84; VG A-Stadt, Urteil vom 26.09.2013, VG 29 K 83.11; alle juris). Andererseits muss auch deutlich gemacht werden, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstiges Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht. Diese Anwendung der allgemeinen Beweislastregelungen gilt auch im Restitutions- und Entschädigungsrecht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2006, 7 C 16.05; juris).

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Gemessen an diesen Maßstäben kann ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust hier nicht festgestellt werden. Ein solcher Vermögensverlust kann auch nicht einfach unterstellt werden. Dies liefe auf eine Vermutung hinaus, die das Gesetz an dieser Stelle - anders als bei der Kausalität zwischen Verlust und Verfolgung - gerade nicht kennt.

19

Insofern ist es gerade nicht so, wie die Klägerin meint, dass hier der jüdische Zwangsverkauf des Grundstücks auf der Hand liege. Mangels Kenntnis der letzten Gesellschafter der KG ist der Zwangsverkauf aus jüdischem Altvermögen gerade nicht bewiesen. Richtig verweist die Beklagte auf Art. 1 § 1 Abs. 2 der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.07.1938, wonach eine Kommanditgesellschaft als jüdisch galt, wenn ein oder mehrere persönlich haftende Gesellschafter Juden waren. Demnach ist vorliegend nicht bekannt, wer Komplementär und Kommanditist der Kommanditgesellschaft waren. Insofern sind mannigfaltige andere Lebenssachverhalte hinsichtlich der Gesellschafter denkbar.

20

Die Behörde wie auch das Gericht sind anlässlich dieses Sachverhaltes an die Grenzen ihrer gesetzlichen Aufklärungspflicht gestoßen. Wie dem streitbefangenen Bescheid und den Unterlagen in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist, hat die Behörde bei zahlreichen Behörden, Gerichten, Archiven und Institutionen Recherchen durchgeführt, so bei dem:

21

- Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt
- Niedersächsisches Hauptstaatsarchiv
- Brandenburgisches Landeshauptarchiv
- Bundesausgleichsamt
- Bundesarchiv, Abt. Reich und Militärarchiv
- Katasteramt Magdeburg
- IHK Hannover-Hildesheim
- Stadtarchiv Hannover
- Amtsgericht Hannover, HR
- Finanzamt Genthin
- YadVashem
- Grundbucharchiv Barby
- Wikipedia.

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So lagen der Behörde bei der Entscheidungsfindung auch die Entschädigungsakten des Walter R. vor. Daraus liegt auch dem erkennenden Gericht der Beschluss der Wiedergutmachungskammer I bei dem Landgericht Hannover vom 10.08.1955 in der Rückerstattungssache des Dr. ... R. zum Az. 32 WgK 636/51 vor (Beiakte B, Bl. 521). Dieses Verfahren betraf die "Judenvermögensabgabe und Steuern" wie sich auch aus der von Dr. ... R. selbst gefertigten Übersicht über die von ihm betriebenen Verfahren ergibt (vgl. Beiakte B, Bl. 503). Das streitgegenständliche Grundstück ist dort und im Übrigen in den anderen von der Behörde eingesehen Wiedergutmachungsakten gerade nicht aufgeführt. Dementsprechend musste das erkennende Gericht dem hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Zuziehung der Akte des Landgerichts Hannovers in der Rückerstattungssache des Dr. R. (32 WgK 636/51) nicht nachgehen. Denn wie sich aus dem zitierten und dem Gericht vorliegenden Beschluss der Wiedergutmachungskammer in Hannover ergibt war das Grundstück gerade nicht Gegenstand des unter diesem Aktenzeichen geführten Verfahrens. Es sprengt auch den dem Gericht unterliegenden Untersuchungsgrundsatz das streitgegenständliche Grundstück in anderen von Dr. R. seinerzeit in Westdeutschland anhängig gemachten Wiedergutmachungsverfahren zu suchen. Zum einen hat das die Behörde bereits ohne Ergebnis getan und zum anderen würde dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Dafür, nämlich für die Unerweislichkeit der Vermögensschädigung spricht im Übrigen auch, dass Dr. R. in einer unter dem 04.06.1957 verfassten Aufstellung an die Entschädigungsbehörde in Hannover zu den von ihm betriebenen Wiedergutmachungsverfahren zu dem streitbefangenen Grundstück in A… ausführt: "bislang kein Verfahren". (Bl. 533 Beiakte B). Dies ist insoweit bemerkenswert, da Dr. R. – soweit ersichtlich – zu allen von ihm betriebenen Wiedergutmachungsverfahren konkrete Angaben zum Verfahrensstand und zum jeweiligen Aktenzeichen machen konnte. So ist es durchaus denkbar, dass trotz der Aufnahme in der von Dr. R. selbst gefertigten Liste seiner Verfahren es gerade kein behördliches oder vielleicht später zurückgenommenes Verfahren bzgl. des Grundstücks gab. Jedenfalls ist auch dies ohne konkrete Angabe von Aktenzeichen nicht aufklärbar. Insoweit muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Behörde die Klägerin gerade als jüdische Nachfolgeorganisation und damit nicht als Privatperson sondern als eine mit den Gepflogenheiten und der Mitwirkungspflicht im Restitutions- und Entschädigungsrecht vertrauten Institution mehrfach um konkrete Mitarbeit und Recherche gebeten hat. Jedoch ist es auch der Klägerin nicht gelungen die Behörde mit entsprechenden Auskünften und Unterlagen zu versorgen.

23

Aus der im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin vorgelegten Liste (Anlage 1 zur Klageschrift) gehen ebenfalls die Eigentumsverhältnisse nicht hervor. Wann und von wem diese Unterlage erstellt wurde ist nicht ersichtlich und scheint vielmehr von der Klägerin selbst zu stammen.

24

Schlussendlich vermögen die in Westdeutschland gestellten Wiedergutmachungsanträge des Dr. R. als Erbe bzw. Rechtsnachfolger nach seiner jüdischen Mutter gerade deswegen nicht weiter erfolgversprechend sein, weil dies nichts an dem fehlenden Nachweis der Gesellschafter der KG i. L., welche 1938 das Grundstück verkaufte, ändert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der vorläufigen Festsetzung nach dem geschätzten Grundstückswert anzunehmen.

26

Die Berufung ist gemäß § 37 Abs. 2 VermG, § 4 NS-VEntschG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Vermögensgesetz - VermG | § 37 Gerichtliches Verfahren


(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG | § 4 Zuständige Behörde, Verfahren


Über den Anspruch entscheidet das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes bestimmt.

Referenzen

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Über den Anspruch entscheidet das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.