NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG | § 4 Zuständige Behörde, Verfahren
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NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Über den Anspruch entscheidet das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes bestimmt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Wird der Entschädigungsfond
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30/11/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt als jüdische Nachfolgeorganisation im Sinne des Rückerstattungsrechts Entschädigung bzgl. des Vermögensverlustes an dem ehemaligen Flurstück der Flur in der Gemarkung ...(5000 m²), eingetragen gewesen im Grundbuch
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