Verwaltungsgericht Magdeburg Gerichtsbescheid, 12. Apr. 2017 - 8 A 21/17

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0412.8A21.17.0A
published on 12/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Gerichtsbescheid, 12. Apr. 2017 - 8 A 21/17
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Gericht

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Tatbestand

1

Der Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger vom Volke der Tigrinya. Er reiste nach eigenen Angaben am 05.12.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.10.2016 Asylantrag. Am 21.10.2016 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an die Mail-Adresse Italiens im Dublinit-System abgesendet. Eine Empfangsbestätigung hierfür liegt nicht vor.

2

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 22.12.2016, mit welchem sein Asylantrag aufgrund der Zuständigkeit Italiens (stillschweigende Zuständigkeitserklärung vom 22.12.2016 gemäß § 22 Abs. 7 Dublin III-VO) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde. Ebenfalls wurde im Bescheid vom 22.12.2016 ein auf 6 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen.

3

Der Kläger beantragt,

4

den Bescheid der Beklagten vom 22.12.2016 aufzuheben.

5

Die Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, auf die gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen wird. Darüber hinaus trägt sie unter Vorlage eines Absendenachweises bezgl. des Übernahmeersuchens vor, dass das Übernahmeersuchen per e-mail an die Mail Adresse des Mitgliedstaates übersandt worden sei. Zudem sei seitens der italienischen Behörden der Erhalt der Schreiben über den gestellten und später abgelehnten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bestätigt worden.

8

Im Eilverfahren (8 B 20/17 MD) wurde mit Beschluss vom 12.01.2017 einstweiliger Rechtsschutz abgelehnt. Mit Beschluss vom 21.03.2017 ordnete das Gericht den einstweiligen Rechtsschutz an (8 B 161/17 MD) an, nachdem die Beklagte auf Hinweis des Gerichts keine Empfangsbestätigung für das Übernahmeersuchen vorlegen konnte.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage, über die nach § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter und gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, hat Erfolg.

11

Der Bescheid vom 22.12.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig war rechtswidrig.

I.

12

Ein in Deutschland gestellter Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III Verordnung) für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig ist.

13

Die Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach Aktenlage war Italien zwar ursprünglich gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages des Klägers zuständig. Diese Zuständigkeit ist aber nach Art. 21 Abs. 1 UA 3 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen (1), worauf sich der Kläger auch berufen kann. Das Gericht hat hierzu bereits im Beschluss vom 21.03.2017 (8 B 161/17 MD) ausgeführt:

14

1. Gemäß Art. 21 Abs. 1 UA 3 Dublin III-VO wird derjenige Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn er das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist an den (eigentlich zuständigen) Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 21 Abs. 1 UA 1 Dublin III-VO hat der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, längstens binnen drei Monaten nach Antragstellung denjenigen Mitgliedstaat um Aufnahme ersuchen, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält.

15

Vorliegend hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts kein Aufnahmegesuch binnen drei Monaten nach Antragstellung vom 14.10.2016 an Italien gestellt. Während des laufenden Klageverfahrens hat sich herausgestellt, dass der dem Gericht von der Beklagten übermittelte Verwaltungsvorgang keine Empfangsbestätigung der italienischen Behörden für das Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 der Dublin III-VO enthält. Auch auf Nachfrage des Gerichts konnte die Beklagte keine Empfangsbestätigung vorlegen. Aufgrund dessen steht für das Gericht nicht fest, dass das Aufnahmegesuch den italienischen Behörden überhaupt zugegangen ist.

16

Soweit die Beklagte unter Vorlage einer elektronischen Absendungsbestätigung an den Empfänger ([email protected]) vorträgt, dass das Aufnahmegesuch per email an die Mail Adresse des Mitgliedsstaates Italien übersandt worden sei, steht dies der rechtlichen Wertung des Gerichts nicht entgegen. Das Gericht hat vorliegend keine Zweifel an der Absendung des Aufnahmegesuchs, sondern an dessen Zugang. Dieser ist durch die Vorlage der Absendungsbestätigung gerade noch nicht hinreichend nachgewiesen. Aus der Versendung des Aufnahmegesuchs an sich kann nicht mit hinreichender Sicherheit auch auf den Zugang der Email geschlossen werden. Dies umso weniger, als dass die Beklagte üblicherweise - dies ist dem Gericht aufgrund einer Vielzahl an bereits bearbeiteten Dublin-Verfahren bekannt – nach Absendung des Aufnahmegesuchs eine automatisch generierte Empfangsbestätigung der italienischen Behörden über das Dublinit-System erhält. Diese Empfangsbestätigung ist üblicherweise in den Verwaltungsvorgängen der Dublin-Verfahren der Beklagten enthalten. Fehlt diese wie hier, stellt dies eine Ausnahme dar. Die Beklagte durfte sich vorliegend daher nicht auf den Zugang des abgesendeten Übernahmegesuchs verlassen.

17

Hieran ändert auch der von der Beklagten vorgetragene Umstand nichts, dass sie den gestellten und später abgelehnten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an Italien am 13.01.2017 übersandt hat und hierfür eine automatisch generierte Empfangsbestätigung der italienischen Behörden erhalten hat. Diese Dokumente sind zwar noch innerhalb der drei Monatsfrist an Italien übermittelt worden, da der Asylantrag am 14.10.2016 gestellt wurde und die 3-Monatsfrist somit erst am 14.01.2017 ablief. Art. 21 Abs. 1 UA 3 Dublin III-VO fordert jedoch ausdrücklich, dass das Gesuch um Aufnahme binnen der in Art. 21 Abs. 1 UA 1 und 2 Dublin III-VO niedergelegten Frist, d.h. hier der Drei-Monatsfrist, gestellt werden muss. Nicht ausreichend ist daher, wenn etwaige andere Dokumente innerhalb der Drei-Monatsfrist an denjenigen Mitgliedstaat übermittelt wurden, den die Beklagte für den zuständigen Mitgliedstaat hielt.

18

Unter Zugrundelegung dessen wurde an Italien bis zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung, der gemäß Art. 77 Abs. 1 Hs. 2 AsylG für die Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, kein Gesuch um Aufnahme gestellt.

2.

19

Der Antragsteller kann sich auf die Zuständigkeit der Beklagten wegen Verstreichens der Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 3 Dublin III-VO auch berufen. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, U.v. 10.12.2013 – C-394/12 – juris; U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – juris; U. v. 14.11.2013 – C-4/11 – juris) zwar davon auszugehen, dass sich der Betroffene im Dublin-Verfahren nicht auf die Versäumung von Fristen berufen und dies nicht gegen eine Überstellung einwenden kann (VG München, U.v. 24.5.2016 – M 7 K 15.50724 – juris). Für bestimmte Sachverhalte aber räumt nunmehr auch der EuGH in seiner jüngsten Rechtsprechung (EuGH, U.v. 7.6.2016 – C-63/15 – juris) einem Asylbewerber das Recht ein, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums geltend zu machen; ursächlich dafür sei auch der Umstand, dass sich die Dublin III-VO hinsichtlich der dem Asylbewerber gewährten Rechte in wesentlichen Punkten von der Dublin-II-VO unterscheide.

20

Nach Ansicht des Gerichts ist ein derartiger speziell gelagerter Sachverhalt auch vorliegend gegeben. Dies unabhängig davon, dass sich die Zuständigkeit der Beklagten hier aus der Anwendung von Kapitel VI der Dublin III-VO ergibt (vgl. auch VG München, B.v. 30.9.2016 – M 11 S 14.50670 – juris; B.v. 22.11.2016 – M 9 S 16.50779 – BA). Das Aufnahmegesuch wurde nicht etwa (nur) zu spät an das nach Aktenlage tatsächlich zuständige Italien gerichtet, sondern es wurde überhaupt kein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet. Es ist mithin kein Fall einer etwa nur marginalen Fristüberschreitung gegeben (vgl. dazu VG München, U.v. 24.5.2016, a.a.O.). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das für den Fall eines Fristversäumnis bereits für die Dublin II-VO entschieden hatte, dass sich ein Asylbewerber auf die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates berufen könne, wenn die (Wieder-) Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht positiv feststehe (BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 1 C 6/16 – juris), ist der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig. Italien hat seine Übernahmebereitschaft weder positiv noch stillschweigend nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO erklärt (vgl. hierzu: VG München, Beschluss vom 29.12.2016 – M 9 S 16.50806, zitiert in juris). Ein stillschweigende Zustimmungserklärung liegt nicht vor, da die Zustimmungsfiktion an einen Zeitablauf nach Zugang des Aufnahmegesuchs knüpft und nicht an den Zeitablauf nach Zugang etwaiger anderer Dokumente.

II.

21

Aufgrund dessen, dass die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig, rechtswidrig war, liegen auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotesnicht vor.

22

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

23

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.