Gründe

1

Der zuletzt mit Schriftsatz vom 26. September 2017 konkretisierte (sinngemäße) Antrag,

2

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Teilnahme eines Autoscooters am „M.markt 2017“ unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

3

hat keinen Erfolg.

4

Dabei ist entgegen der Rechtsauffassung des Beigeladenen keine teilweise Antragsrücknahme darin zu sehen, dass der Antragsteller seinen Antrag ursprünglich so formuliert hat, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden solle, eine erneute Auswahlentscheidung über die Teilnahme von „Schaustellern“ am „M.markt 2017“ treffen. Das Gericht darf nach den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Antragsbegründung lässt unmissverständlich erkennen, dass sich der Antragsteller als Betreiber eines Autoscooters gegen die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin richtet, soweit diese die Zulassung eines Autoscooters zum M.markt 2017 betrifft. Hiervon ausgehend war der Antrag im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers von Beginn an auch so auszulegen. Dem Schriftsatz des Antragstellers vom 26. September 2017 kommt somit lediglich eine klarstellende Bedeutung zu.

5

Der so verstandene Antrag ist zulässig.

6

Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung. Zwar hat die Antragsgegnerin den – unstreitig einzigen – für den Betrieb eines Autoscooters in Betracht kommenden Standplatz bereits an den Beigeladenen vergeben. Der Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung rechtfertigt aber nicht die Versagung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, juris). Ob ein nicht zum Zuge gekommener Bewerber allerdings neben dem auf Neubescheidung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zulassung des ausgewählten Bewerbers im Wege der (Dritt-)Anfechtungsklage angreifen muss, um die dem begünstigten Konkurrenten erteilte Zulassung für eine erneute Auswahlentscheidung wieder verfügbar zu machen (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 11. Februar 2015 - 22 C 14.2735 -, juris [m. w. N.]; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17. November 2009 - 7 ME 116/09 -, juris), bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung. Der Antragsteller, der – soweit ersichtlich – bis heute keinen Ablehnungsbescheid erhalten hat, aus dem die Gründe für die Bevorzugung des Beigeladenen hervorgehen, hat gegen die Zulassung des Beigeladenen, von der er auch erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis erlangt hat, sowohl Widerspruch als auch Anfechtungsklage erhoben. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin über die Zulassung des Beigeladenen zum „M.markt“ – anders als der Beigeladene meint – um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt, mit der Folge, dass vor der Erhebung einer Anfechtungsklage zunächst nach § 8a Satz 2 Nr. 4a AG VwGO LSA ein Vorverfahren durchzuführen ist. Der Antragsteller hat jedenfalls von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht. Für den Fall, dass die unter dem 26. September 2017 gegen den an den Beigeladenen adressierten Zulassungsbescheid vom 16. Mai 2017 erhobene Anfechtungsklage mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens unzulässig wäre, bliebe jedenfalls der bereits mit Schreiben vom 8. August 2017 erhobene (Dritt-)Widerspruch zulässig. Da weder der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid erhalten noch der den Beigeladenen begünstigende Zulassungsbescheid dem Antragsteller mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen bekannt gegeben worden ist, ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin auch nicht bestandskräftig. Vielmehr ist der Bescheid vom 16. Mai 2017, mit dem die Antragsgegnerin den Beigeladenen zum „M.markt“ zugelassen hat, binnen eines Jahres nach Bekanntgabe an den Antragsteller angreifbar (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO).

7

Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil die Antragsgegnerin die begehrte erneute Auswahlentscheidung nicht mehr rechtzeitig vor dem Beginn des „M.marktes“ treffen kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24. Juli 2017 - 4 B 869/17 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24. September 2013 - 7 MC 85/13 -, juris). Der „M.markt“ beginnt am 26. Oktober 2017. Nach § 8 Abs. 1 des Teils B (Ergänzende Regelungen für den M.markt) der Satzung über die Benutzung der Märkte der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2008 (Marktsatzung) kann mit dem Aufbau auf dem Veranstaltungsgelände frühestens am Montag vor dem Eröffnungsdonnerstag – hier also am 23. Oktober 2017 – begonnen werden. Der Antragsgegnerin blieben im Fall des Erfolges des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens somit noch über zwei Wochen Zeit, um eine erneute Auswahlentscheidung bekannt zu geben.

8

Der Antrag ist aber unbegründet.

9

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu einen Anspruch auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

10

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begegnet die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller bei der Verteilung des nach ihrem – vom Antragsteller insoweit nicht in Zweifel gezogenen – Marktkonzept einzigen Stellplatzes für Autoscooter nicht zum Zuge kommen zu lassen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

11

Dabei bedarf keiner weiteren Erörterung, ob die Antragsgegnerin den „M.markt“ in Form eines nach § 69 GewO festgesetzten Marktes oder als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 24 Abs. 1 KVG LSA betreibt. Handelt es sich um eine festgesetzte Veranstaltung, ist rechtlicher Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch § 70 Abs. 1 GewO. Danach ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Teilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Dieser Anspruch wird gemäß § 70 Abs. 3 GewO unter anderem dadurch eingeschränkt, dass der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen darf. Erfolgt der Ausschluss wegen Platzmangels, muss der zwischen den Bewerbern angelegte Verteilungsmaßstab sachlich gerechtfertigt sein. Was sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Danach ist ein Auswahlverfahren nicht zu beanstanden, das jedem Bewerber die gleiche Zulassungschance einräumt. Der durch § 70 Abs. 1 GewO vermittelte Zulassungsanspruch des einzelnen Teilnehmers wandelt sich folglich ein einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 2011 - 8 B 31/11 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21. Juli 2017 - 4 B 854/17 -, juris). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen – über Art. 3 Abs. 1 GG – für einen aus § 24 Abs. 1 KVG LSA folgenden Zulassungsanspruch. Zwar haben auf dieser rechtlichen Grundlage an sich nur die Einwohner der veranstaltenden Gemeinde oder Gewerbetreibende, die dort eine Niederlassung besitzen, einen unbedingten Anspruch auf Zugang zu der Veranstaltung. Allerdings können durch eine entsprechende Widmung oder eine in diese Richtung Selbstbindung begründende Verwaltungspraxis Benutzungsrechte auch Ortsfremder geschaffen werden (vgl. zum Vorstehenden Wagner in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: März 2017, § 70 Rn. 10.2 f.). So verhält es sich hier. Nach Teil B, § 6 Abs. 3 Ziff. 4. der Marktsatzung der Antragsgegnerin sind Gewerbetreibende, deren Tätigkeit unter den Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie fällt, die eine Niederlassung in einem anderen EU-/EWR-Staat haben und von dieser Niederlassung aus unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit nur vorübergehend in Deutschland als Reisegewerbetreibende tätig werden, vom ansonsten geforderten Nachweis des Besitzes einer gültigen Reisegewerbekarte befreit. Einer derartigen Regelung bedürfte es nicht, wenn die Antragsgegnerin lediglich Ortsansässige zum „M.markt“ hätte zulassen wollen.

12

Die Antragsgegnerin hat den Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Einbeziehung in das Auswahlverfahren nicht verletzt.

13

Nach Teil B, § 6 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs., 1. Spiegelstrich der Marktsatzung sind bei der Auswahl der Teilnehmer für den Fall, dass mehr Bewerbungen eingehen als Stellplätze vorhanden sind, nur die bis jeweils zum 31. Dezember eines Jahres gemäß der Marktsatzung vollständig eingegangenen Bewerbungen zu berücksichtigen; es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Nach Teil B, § 6 Abs. 3 Ziff. 1 Buchst. c der Marktsatzung müssen Bewerbungen Angaben zum „Stromanschlusswert in kW, getrennt nach Betrieb und Sonstigem (Wohnwagen)“ enthalten. Teil B, § 6 Abs. 3 Ziff. 2 der Marktsatzung bestimmt nochmals ausdrücklich, dass verspätet eingehende und unvollständige Bewerbungen von der Vergabe ausgeschlossen sind. Die Festlegung eines solchen Ausschlusstermins für die Bewerbungen ist rechtlich nicht zu erinnern, da sie letztlich der Sicherung der Chancengleichheit aller Bewerber und der Rechtssicherheit für alle Beteiligten dient (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10. Juli 2000 - 4 ZE 00.1736 -, juris). Sie wird vom Antragsteller auch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen.

14

Hiervon ausgehend war die Bewerbung des Antragstellers bei der Entscheidung zur Vergabe des Stellplatzes für einen Autoscooter nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat in seiner Bewerbung vom 10. September 2016 im Hinblick auf den Stromanschluss „3 x 125 Ampere“ angegeben. Damit hat er nicht den Anforderungen der Marktsatzung der Antragsgegnerin zu den Angaben entsprochen, die Bewerbungen zwingend zu enthalten haben. Zwar mag die Verwendung des Begriffs „Stromanschlusswert“ auf den ersten Blick missverständlich erscheinen. Durch den Zusatz „in kW“ wird aber zweifelsfrei erkennbar, dass letztlich der Strombedarf der anzuschließenden Geräte bzw. Betriebsteile im Sinne deren maximaler Leistung gemeint ist und eine Angabe in Ampere nicht den von der Marktsatzung aufgestellten Anforderungen an den Inhalt einer Bewerbung genügt. Angaben in Ampere beziehen sich nicht auf den Strombedarf, sondern betreffen die Stromstärke als für die technische Ausgestaltung der Stromleitung bzw. des Stromanschlusses und dessen Absicherung wesentliches Parameter, wie der Antragsteller der Sache nach selbst ausführt. Der Antragsgegnerin geht es nach der Marktsatzung aber erkennbar darum, den Strombedarf der Bewerber zu kennen. Dies ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch sachgerecht. Die Antragsgegnerin muss als Veranstalterin zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Planung und Durchführung des Marktes wissen, welche (maximale) Leistung die angeschlossenen Geräte haben, um den Gesamtstrombedarf ermitteln und in der Folge in Abstimmung mit dem Energieversorger verlässlich einschätzen zu können, ob der Markt ausreichend mit Strom versorgt werden kann, ohne dass es, etwa infolge von Überlastungen des Stromnetzes, zu Einschränkungen in der örtlichen Stromversorgung des Gemeindegebietes kommt. Dass aus der Angabe der Stromstärke in Ampere bei Kenntnis des Spannungswertes rechnerisch der Leistungs-/maximale Verbrauchswert einer Anlage oder eines Gerätes in kW ermittelt werden kann, ist ohne rechtliche Relevanz. Nach den satzungsmäßigen Festlegungen wird – wie vorstehend dargelegt – aus sachgerechten Gründen die Angabe des „kW-Wertes“ verlangt. Dass es für den Betreiber eines Autoscooters unmöglich oder zumindest unzumutbar ist, den Strombedarf seiner Anlage anzugeben, hat weder der Antragsteller vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

15

Ist der Antragsteller bereits infolge der Einreichung unvollständiger Bewerbungsunterlagen vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, kommt es auf seine übrigen Einwendungen zur fehlenden Transparenz des Auswahlverfahrens, insbesondere der Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung, nicht an. Eine andere rechtliche Einschätzung ist auch nicht dadurch geboten, dass die Antragsgegnerin ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sämtliche Bewerber einschließlich des Antragstellers in eine Tabelle aufgenommen und ihnen für verschiedene Bereiche wie z. B. „Bewerbungsangaben“ und „Attraktivität/Anziehungskraft“ Punktwerte – ohne weitergehende Begründung – zugeordnet hat. Ob es sich bei dieser Tabelle bereits um die Auswahlentscheidung oder ein bloßes Arbeitspapier zur Vorbereitung der eigentlichen Auswahlentscheidung handelt, die dann den Bewerbern – woran es hier allerdings fehlt – in entsprechenden Zulassungs- bzw. Ablehnungsbescheiden in einer Weise und mit einer Begründung bekannt zu geben ist, dass insbesondere für die unterlegenen Bewerber nachvollziehbar wird, mit welchen Erwägungen dem ausgewählten Bewerber der Vorrang eingeräumt worden ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn die Antragsgegnerin ist an die von ihr satzungsmäßig aufgestellten Anforderungen an den Mindestinhalt von Bewerbungen für das jeweilige Auswahlverfahren gebunden. Nur so ist sichergestellt, dass ein für alle Bewerber einheitliches, vorher festgelegtes Verfahren auch eingehalten wird (vgl. zu diesem Erfordernis z. B. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 7 ME 81/16 -, juris). Dementsprechend ist die Antragsgegnerin daran gehindert, Bewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen, die – wie hier der Antragsteller – ihre Bewerbung nicht innerhalb der festgelegten Frist mit dem erforderlichen Inhalt eingereicht haben. Der Beigeladene hat demgegenüber den in der Marktsatzung der Antragsgegnerin niedergelegten Anforderungen an die Bewerbung in Bezug auf den „Stromanschlusswert“ Genüge getan. Aus seinen Bewerbungsunterlagen geht sowohl der Strombedarf für die Anlage (36 kW) als auch für das mitgeführte Fahrzeug zur Unterbringung seiner Angestellten (6 kW) hervor.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostentragungsrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Einem Hauptsacheverfahren, in dem die Zulassung zu einem Markt im Streit steht, legt das Gericht in Anlehnung an Ziff. 54.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) regelmäßig den erwarteten Gewinn, mindestens aber 300,00 Euro pro Tag zugrunde. Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für den Gewinn vorliegen, den der Antragsteller mit dem Betrieb seines Autoscooters auf dem „M.markt“ voraussichtlich erzielen könnte, und ein Tagesgewinn von 300,00 Euro bei dieser Art Fahrgeschäft deutlich zu niedrig erscheint, legt die Kammer dem Verfahren den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) zugrunde. Dieser Wert ist in Anlehnung an Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges nicht aufgrund des regelmäßig nur vorläufigen Charakters einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu halbieren. Denn im vorliegenden Fall nimmt die Entscheidung wegen des bevorstehenden Beginns des „M.marktes“ die Hauptsache im Wesentlichen faktisch vorweg.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. Okt. 2017 - 3 B 214/17 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Gewerbeordnung - GewO | § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung


(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. (2) Der Veranstalter kann, wenn es für d

Gewerbeordnung - GewO | § 69 Festsetzung


(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag kö

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - 22 C 14.2735

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Dem Kläger wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. November 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K. J. gewährt. Gründe I. Der K

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Dem Kläger wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. November 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K. J. gewährt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Versagungsgegenklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 4. August 2014, mit dem sein Antrag auf Zulassung zu einer vom 3. bis 15. Oktober 2014 stattgefundenen Kirchweih abgelehnt worden ist.

Der Kläger hat sich um Zulassung zu der Kirchweih mit einem Ausschankstand beworben. Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte ihm die Beklagte mit, seinem Antrag sei nicht entsprochen worden, andere Bewerber seien zum Zuge gekommen. Auf Anforderung des Klägers übersandte die Beklagte dem Kläger einen Ablehnungsbescheid vom 4. August 2014, mit dem seine Bewerbung abgelehnt wurde. Sie fügte dem Bescheid drei Kopien von auf den 1. April 2014 datierenden Zulassungsverträgen zur Kirchweih mit drei anderen Bewerbern zu. Einen förmlichen Zulassungsbescheid an die Konkurrenten hat sie nicht erlassen.

Über die vom Kläger erhobene Versagungsgegenklage ist noch nicht entschieden. Seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, die Klage sei unzulässig, weil die erhobene Verpflichtungsklage schon vor Erledigung des Verpflichtungsbegehrens (mit Ablauf der Kirchweih am 15.10.2014) ins Leere gegangen sei und damit für die Verpflichtung kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. Da für den Ausschankbetrieb des Klägers nur drei an andere Konkurrenten vergebene Standplätze in Betracht gekommen seien, sei wegen der Kapazitätserschöpfung zusätzlich eine Anfechtungsklage gegen die Zulassung wenigstens eines Konkurrenten erforderlich gewesen, damit die Verpflichtungsklage nicht mangels freier Kapazität ins Leere gehe. Die dem Kläger als Anlage zum Ablehnungsbescheid vom 4. August 2014 übermittelten Zulassungsverträge mit dem Konkurrenten enthielten konkludent die Entscheidung über das „Ob“ von deren Zulassung und seien daher die Konkurrenten begünstigende und ihn belastende Verwaltungsakte. Gegen diese habe der Kläger innerhalb der bis zum 5. September 2014 laufenden Klagefrist des § 74 VwGO jedoch keine Klage erhoben, so dass nach Ablauf der Klagefrist das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage entfallen sei.

Der Kläger hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Er habe rechtzeitig vor Beginn der Kirchweih auf Verpflichtung des Beklagen zu seiner Zulassung geklagt und sich am Ende der Klage auch ausdrücklich gegen die Zulassung eines bestimmten Mitbewerbers gewandt. Bei rechtmäßiger Ermessensausübung seien genug Kapazitäten frei gewesen für den Betrieb des Klägers. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht keinen gerichtlichen Hinweis hierzu gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. § 114, § 121 Abs. 2 und Abs. 5 ZPO).

Der Verwaltungsgerichtshof kann die Grundsatzfrage hier offen lassen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - bei der Konkurrentenverdrängungsklage unter Erschöpfung der Kapazität - hier: der Standplätze für Ausschankbetriebe wie jenen des Klägers - neben einer Versagungsgegenklage auch eine Drittanfechtungsklage gegen die Zulassung mindestens eines zugelassenen Konkurrenten erforderlich ist, um wieder eine freie Kapazität zu schaffen. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur so umstritten, dass hinreichende Erfolgsaussichten im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht verneint werden können.

Teils wird in der Bestandskraft eines zugunsten des zum Zuge gekommenen Konkurrenten ergangenen Zulassungsbescheids oder in einem mit ihm abgeschlossenen Beschickervertrag kein Hindernis für ein Verpflichtungsurteil gesehen, da ersterer durch Rücknahme oder Widerruf und letzterer durch eine (außerordentliche) Kündigung beseitigt werden könne und der Veranstalter es in der Hand habe, durch entsprechende Widerrufsvorbehalte im Zulassungsbescheid und Kündigungsklauseln im Beschickervertrag vorzusorgen (vgl. BVerfG, B. v. 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 - NJW 2002, 3691/3692 a. E.; Rennert, DVBl 2009, 1333/1340; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 42 Rn. 48; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 14. Aufl. 2014, Rn. 276). Teils wird dem unterlegenen Bewerber eine Drittanfechtung aber unter besonderen Umständen angesonnen, wenn sonst - entgegen der regelmäßig noch rückabwickelbaren Konkurrenzsituation (vgl. BVerfG, B. v. 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 - NJW 2002, 3691/3692 a. E.) - insbesondere in Folge organisatorischer oder zeitlicher Zwänge faktisch die Schaffung vollendeter und nicht rückabwickelbarer Tatsachen droht (vgl. BVerfG, B. v. 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 - GewArch 2004, 296/297) oder die Kapazität sonst endgültig erschöpft wäre (vgl. BVerwG, U. v. 7.10.1988 - 7 C 65.87 - BVerwGE 80, 270/271 f.; NdsOVG, B. v. 17.11.2009 - 7 ME 116/09 - NVwZ-RR 2010, 208 [Ls.]; NdsOVG, B. v. 24.9.2013 - 7 MC 85/13 - juris Rn. 4 ff.; offen gelassen von BayVGH, B. v. 25.7.2011 - 22 CE 11.1414 - BayVBl. 2012, 120 Rn. 5; BayVGH B. v. 12.8.2013 - 22 CE 13.970 - GewArch 2013, 445/446 Rn. 28). Teils wird sogar regelmäßig eine Drittanfechtungsklage für erforderlich erachtet (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 311; Sodan in ders./Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 194; Gärditz in ders., VwGO, 1. Aufl. 2013, § 42 Rn. 32 f.), da ein Zulassungsanspruch nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität bestehe und keinen Anspruch auf Erweiterung der Kapazität umfasse (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2012 - 4 ZB 11.2496 - NVwZ-RR 2013, 494/495 Rn. 8 m. w. N.).

Denkbar ist zwar, dass es auf diese Grundsatzfrage vorliegend nicht entscheidungserheblich ankommt. Aber auch dann wären hinreichende Erfolgsaussichten zu bejahen. Dem Kläger stand wohl im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch - dem Tag des Eingangs seines vollständigen Antrags einschließlich der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen am 4. September 2014 - noch die Möglichkeit einer Drittanfechtungsklage offen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegen die von ihm als konkludente Zulassungsentscheidung gewerteten Zulassungsverträge der Beklagten mit den Konkurrenten des Klägers wohl noch nicht abgelaufen, weil diesen Verträgen keine Rechtsbehelfsbelehrung i. S. von § 58 Abs. 1 VwGO beigefügt war, so dass die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, gerechnet ab der Bekanntgabe an den Kläger am 5. August 2014, lief. Die Ablehnungsentscheidung gegenüber dem Kläger vom 4. August 2014 und die diesbezügliche Rechtsbehelfsbelehrung bezogen sich gerade nicht auf die Zulassung Dritter. Die dem Bescheid vom 4. August 2014 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung bezog sich eindeutig nur auf die Ablehnungsentscheidung, nicht auf die als Anlage übersandten Verträge vom 1. April 2014. Abgesehen davon musste der Kläger wegen der nahe bevorstehenden Erledigung seines Verpflichtungs- ebenso wie seines Anfechtungsbegehrens durch den Ablauf der Kirchweih damit rechnen, zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen zu müssen. Dann aber fehlt es wohl an einer Rechtfertigung für die Notwendigkeit, zusätzlich eine Drittanfechtungsklage zu erheben.

Die Begründetheit der Klage lässt sich derzeit nicht ohne nähere Prüfung beurteilen, die jedoch im Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorgesehen ist (vgl. BVerfG, B. v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - DVBl 2013, 581/582 Rn. 11 ff.).

Nach seinen Angaben zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation ist der Kläger außer Stande, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO).

Die Beiordnung seiner Bevollmächtigten ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO, da vorliegend nach § 67 Abs. 1 VwGO eine Vertretung nicht vorgeschrieben ist, aber vom Kläger gewünscht wird.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.