Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Sept. 2017 - 3 A 313/15

published on 19/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Sept. 2017 - 3 A 313/15
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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Handwerkskammerbescheid über das Nichtbestehen der Tischlermeisterprüfung.

2

Der Kläger unterzog sich am 28./29.4.2014 der Wiederholungsprüfung zur Meisterprüfung im Tischlerhandwerk. In deren Teil II (Fachtheorie) waren an beiden Tagen insgesamt drei je 3-stündige schriftliche Prüfungen in den Handlungsfeldern I (Gestaltung, Konstruktion und Fertigungstechnik), II (Montage und Instandhaltung) sowie III (Auftragsabwicklung) angesetzt. Zur Aufgabenstellung gehörte eine Raumskizze eines repräsentativen Arbeits-, Vortrag- und Konferenzraumes in einem denkmalgeschützten Gebäude aus der Zeit um 1885 (Bl. 129 der Beiakte). Zeichnerisch gefertigt werden sollten zu diesem Raum zwei gestaltungs- und konstruktionsgleiche Schrankmöbelgruppen, für welche die Aufgabe zahlreiche Vorgaben zur Realisierung enthielt. Die Aufgaben umfassten des weiteren u.a. die Fertigung aussagefähiger Skizzen für ein Kundengespräch über die Gestaltung dieser Möbelgruppen, Einzelfragen zu deren Konstruktion, den Herstellungsprozess, arbeitstechnische und arbeitssicherheitsrelevante Probleme, die Zusammenarbeit des Tischlers mit anderen Gewerken, die Erstellung eines Arbeitsablaufplans für die fiktive Herstellung der Möbel, die Kostenkalkulation, die Unterbreitung eines schriftlichen Angebots über die Möbel an den Kunden sowie Einzelfragen z.B. über Lackierung und Konstruktionsdetails. Die Prüfungsleistung des Klägers (Bl. 135-167 der Beiakte A) wurde von den Prüfern in den drei Handlungsfeldern mit jeweils unter 50 P. und damit Note 5 = mangelhaft bewertet (Bl. 58-83 der Beiakte A).

3

Mit Bescheid vom 11.6.2014 teilte die Beklagte zu 2. dem Kläger mit, der Meisterprüfungsausschuss im Tischlerhandwerk habe die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben. Daraus ersehe die Handwerkskammer, dass er, der Kläger, das Ziel nicht erreicht habe. Er habe in den Handlungsfeldern I-III 33, 46 und 48 Punkte erzielt. Die Prüfung könne innerhalb von zwei Jahren insgesamt drei Mal wiederholt werden. Gegen diesen Bescheid könne Widerspruch bei der Handwerkskammer erhoben werden. Der Bescheid war gefertigt unter dem Briefkopf der Beklagten zu 2., enthielt als Absender deren Adresse sowie die Unterschrift des Sachgebietsleiters Prüfungswesen im Auftrag der Handwerkskammer.

4

Am 20.6.2014 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein und ließ ihn anwaltlich begründen. Die Vorgaben für die anzufertigende Zeichnung seien derart missverständlich, dass die von ihm entworfene Möbelgruppe noch der Aufgabenstellung entspreche. Es dürfe ihm daher nicht vorgeworfen werden, er habe die Aufgabenstellung nicht in seinem Entwurf umgesetzt. Ebenso seien ihm daraus entstandene Folgefehler nicht anzulasten. Weitere Korrekturen der Prüfer seien teils unverständlich oder berücksichtigten zu Unrecht nicht oder in zu geringem Umfang die nach seiner Auffassung richtigen Antworten und Ausführungen. Die Beklagte zu 2. holte eine Stellungnahme der Prüfer ein und half dem Widerspruch nicht ab.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.8.2015 wies der Beklagte zu 1. den Widerspruch des Klägers "gegen den durch die Handwerkskammer gefertigten Bescheid des Meisterprüfungsausschusses" (Betreff) bzw. gegen den "Bescheid der Handwerkskammer – Widerspruchsgegnerin" (Tenor) als unbegründet zurück und setzte für die Kosten des Widerspruchsverfahrens einen Betrag in Höhe von 378,45 € fest. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides ("Gegen den Bescheid der Handwerkskammer….") berichtigte der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 12.8.2015 ("Gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses…."). Hinsichtlich der Kostenfestsetzung wurde der Kläger auf den Klageweg verwiesen. Zur Begründung führte der Beklagte zu 1. aus, der Bescheid der Widerspruchsgegnerin sei rechtmäßig. Das Prüfungsverfahren sei ordnungsgemäß verlaufen. Der Prüfungsausschuss habe einen fachlichen Beurteilungsspielraum, der sich einer Kontrolle entziehe. Die Widerspruchsbehörde dürfe die fachliche Beurteilung nicht ersetzen. Rechts- und Logikfehler seien nicht gegeben. Eingehend auf die einzelnen Aufgaben, Prüferanmerkungen und Einwendungen sowie Stellungnahmen der Prüfer in bezug auf die Korrekturbewertungen in den einzelnen Handlungsfeldern sei maßgeblich, dass der Kläger die Aufgabenstellung nicht befolgt und eine meisterliche Leistung nicht vorgelegt habe. Eine Zuerkennung der Prüfung als bestanden oder eine Wiederholung der Bewertung komme nach alldem nicht in Betracht.

6

Am 11.9.2015 hat der Kläger Klage erhoben.

7

Der Kläger trägt vor: Die Beklagte zu 2. habe ihn durch die Art und Weise der Bewertung in seinen Rechten verletzt. Nach seiner Auffassung habe er die Anforderungen erfüllt und die Prüfung in den drei Handlungsfeldern bestanden. Die Aufgabe zur Zeichnung einer Möbelgruppe sei missverständlich formuliert. Seine Version könne nicht falsch sein. Daraus dürften auch keine Folgefehler angelastet werden. Anmerkungen der Prüfer seien häufig nicht vorhanden, nicht lesbar, sehr kurz oder nicht nachvollziehbar. Ihm seien ungerechtfertigt Punkte abgezogen worden.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten zu 2. vom 11. Juni 2014 und den Widerspruchs- und Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 1. vom 10. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu 3. zu verpflichten, den Kläger über das Bestehen oder Nichtbestehen der am 28. und 29. April 2014 abgelegten Prüfungsteile der Meisterprüfung im Tischlerhandwerk zu bescheiden.

10

Der Beklagte zu 1. beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Beklagte zu 1. trägt vor: Die Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid sei unnötig und mutwillig, denn bei Aufhebung des Bescheides sei auch der Widerspruchsbescheid mit der Kostenentscheidung aus der Welt.

13

Die Beklagten zu 2. und zu 3. beantragen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie führen aus, der Beklagte zu 3. habe sich inhaltlich mit den erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung auseinandergesetzt (Bl. 73-79 der Gerichtsakte). Entgegen den Behauptungen des Klägers lägen Fehler der Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht vor.

16

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist begründet.

18

Der Bescheid der Beklagten zu 2. vom 11.6.2014 und der Widerspruchs- und Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten zu 1. sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat gegen den Beklagten zu 3. einen Anspruch auf Bescheidung (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).

19

Der Bescheid der Beklagten zu 2. war aufzuheben, weil sie als unzuständige Behörde den Bescheid über das Nichtbestehen der Meisterprüfung erteilt hat. Eine fehlende sachliche Zuständigkeit der Behörde führt stets zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, auch wenn die Maßnahme materiell rechtmäßig wäre (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 3 Rn. 9 m.w.N.).

20

Gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 HwO werden für die Handwerke Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer – der Beklagten zu 2. – für ihren Bezirk errichtet. Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt aufgrund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens 5 Jahre (§ 47 Abs. 2 S. 1 HwO). Der Meisterprüfungsausschuss ist danach unmittelbare staatliche Behörde des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 7.5.1997 - 8 K 116/95.Me -, zit. nach juris, Rn.16; VG Ansbach, Urt. v. 23.7.2015 - AN 2 K 14.00844 -, zit. nach juris, Rn. 64). Die Meisterprüfungsausschüsse sind nicht etwa Organe der Handwerkskammer. Bei der Handwerkskammer liegt gem. § 47 Abs. 2 S. 2 HwO lediglich die Geschäftsführung der Meisterprüfungsausschüsse, weil diese keinen eigenen Verwaltungsapparat haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.9.1989, GewArch 1990, 68; VGH BaWü, Urt. v. 12.7.1994 - 14 S 1032/94 -, zit. nach juris, Rn. 15).

21

Gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung v. 17.12.2001 (BGBl. I S. 4154) ist dem Prüfling über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Nach § 31 S. 1 der Meisterprüfungsordnung der Handwerkskammer A-Stadt vom 11.12.1996 erhält der Prüfling bei nicht bestandenen Prüfungsteilen von dem Meisterprüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid.

22

Hiervon ausgehend war der Bescheid über das Bestehen/Nichtbestehen der Meisterprüfung vom Beklagten zu 3. zu erlassen. Stattdessen hat die Beklagte zu 2. den Bescheid vom 11.6.2014 erlassen. Mit der Betreffzeile "Bescheinigung über eine nicht bestandene Prüfung im Teil II der Meisterprüfung" stellt das an den Kläger ergangene Schreiben vom 11.6.2014 einen förmlichen Bescheid i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA dar. Es trägt den Briefkopf der Beklagten zu 2. und deren Absenderangabe. Es ist unterzeichnet mit "Handwerkskammer A-Stadt i.A. – (Name) – Sachgebietsleiter Prüfungswesen". In der Rechtsmittelbelehrung wird der Kläger darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch "bei der Handwerkskammer A-Stadt" erhoben werden könne. Lediglich eingangs ist erwähnt, dass der Meisterprüfungsausschuss im Tischlerhandwerk die Prüfungsergebnisse des Klägers bezüglich der vorgenannten Prüfung bekanntgegeben habe. Wörtlich wird sodann ausgeführt: "Daran ersehen wir, dass Sie das Ziel nicht erreicht haben." Nach dem objektiven Empfängerhorizont, der für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblich ist, musste der Kläger das Schreiben vom 11.6.2014 als eine Entscheidung der Beklagten zu 2. verstehen. Insgesamt wird aus dem Kontext der Bescheidung deutlich, dass die Beklagte zu 2. sich die an sie erfolgte Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Meisterprüfungsausschuss zu eigen gemacht hat und nach außen gegenüber dem Kläger allein als Verfasserin des Bescheides und damit handelnde Behörde auftritt. Sie hat insbesondere versäumt, auf die ihr gesetzlich lediglich eingeräumte Stellung als Geschäftsführung des Beklagten zu 3. hinzuweisen.

23

Dieser Zuständigkeitsfehler setzt sich im Widerspruchsverfahren fort. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1. vom 10.8.2015, in dessen Gestalt der angegriffene Bescheid vom 11.6.2014 gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist, scheint zunächst durch seine Betreffzeile ("Widerspruch gegen den durch die Handwerkskammer A-Stadt gefertigten Bescheid des Meisterprüfungsausschusses vom 11.6.2014") vom richtigen Ansatz auszugehen. Sogleich im folgenden Eingangssatz bezeichnet jedoch der Beklagte zu 1. die Handwerkskammer A-Stadt als "Widerspruchsgegnerin" und weist im Tenor des Widerspruchsbescheides den Widerspruch des Klägers "gegen den Bescheid der Handwerkskammer A-Stadt" zurück. Nochmals in der Rechtsbehelfsbelehrung weist der Beklagte zu 1. den Kläger darauf hin, dass "Gegen den Bescheid der Handwerkskammer A-Stadt (…) innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage" erhoben werden könne. Dies wird zwar korrigiert durch die mit Schreiben vom 12.8.2015 (Bl. 8 der Beiakte B) ausgetauschte Rechtsbehelfsbelehrung, die nunmehr dahingehend berichtigt wird, gegen den "Bescheid des Prüfungsausschusses der Handwerkskammer A-Stadt" könne innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage erhoben werden. Hierdurch wird jedoch der aufgezeigte Zuständigkeitsfehler nicht behoben. Obwohl die Widerspruchsbehörde nunmehr zu erkennen scheint, dass die richtige Behörde für die Erstellung des Ausgangsbescheides der Beklagte zu 3. gewesen wäre, bleibt es jedoch dabei, dass der Beklagte zu 3. den Bescheid nicht gefertigt hat und die Widerspruchsbehörde letztlich inhaltlich die Entscheidung der unzuständigen Behörde aufrechterhält. Damit unterliegt auch der Widerspruchsbescheid der gerichtlichen Aufhebung.

24

Dasselbe gilt bezüglich der im Widerspruchsbescheid zu Lasten des Klägers getroffenen Kostenentscheidung. Denn die dem Kläger in Ziff. 2. des Widerspruchsbescheides auferlegten Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 378,45 € sind von ihm nicht zu tragen. Der Beklagte zu 1. hat dem vom Kläger eingelegten Widerspruch gegen den von der falschen Behörde erlassenen Bescheid zu Unrecht nicht stattgegeben.

25

Ohne dass es für die Entscheidung des vorliegenden Falles darauf ankommt, weist das Gericht für die künftige Befassung mit Prüfungsentscheidungen auf Folgendes hin: Die Bewertung von berufsbezogenen Prüfungsleistungen – wie hier der Meisterprüfung im Tischlerhandwerk – unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (std. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/81 -, zit. nach juris; BVerwG, Urt. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 -, zit. nach juris). Den Prüfern steht ein Bewertungsspielraum bezüglich prüfungsspezifischer Wertungen zu. Das Gericht hat in diesem Rahmen lediglich zu überprüfen, ob die Grenzen dieses Spielraums überschritten worden sind, weil die Prüfer etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12/92 -, zit. nach juris). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben, gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55/97 - zit. nach juris). Ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas jeweils Punkte zu vergeben sind, unterfällt dem Bewertungsspielraum (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 4.6.2013 - Au 3 K 12.1069 -, zit. nach juris). Darüber, was der Prüfling richtig oder falsch gemacht hat, haben grundsätzlich die Prüfer im Rahmen ihrer Beurteilungsermächtigung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1986 - 2 CB 37/86 -, zit. nach juris). Insbesondere besteht für die Prüfer keine Pflicht, einen richtigen Berechnungsmodus bei falschem Ergebnis positiv zu bewerten und deshalb innerhalb der Einzelbewertungen weitere Differenzierungen des Prüfungserfolges einzuführen (vgl. VG Trier, Urt. v. 14.4.1989 - 1 K 209/87 -, zit. nach juris).

26

Andererseits muss für die verbleibende gerichtliche Überprüfung zumindest beim Vorliegen konkreter Einwendungen des Prüflings gegen das Handeln der Prüfer nachvollziehbar der Bewertungsmaßstab offengelegt werden, anhand dessen die Prüfer zu ihrer Auffassung gekommen sind. Dies setzt nicht zwingend eine - wenngleich hilfreiche - Lösungsskizze bzw. Musterlösung, wohl aber eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsvorbringen des Prüflings in der Stellungnahme der Prüfer spätestens im Widerspruchsverfahren voraus. Andernfalls können weder der Prüfling noch das Gericht überprüfen, ob die konkret beanstandete Bewertung sich innerhalb des bestehenden Beurteilungsspielraums hält.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. § 709 (Beklagter zu 1.) bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Beklagte zu 2. und 3.).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Handwerke werden zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und mit der Errichtung die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und Organisationen zu unterrichten

1.
über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
2.
über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
3.
über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.

(3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das Führen der laufenden Geschäfte.

(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.