Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 03. Aug. 2012 - 3 A 190/09
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Betriebsprämie 2007.
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Die Klägerin führte einen landwirtschaftlichen Betrieb in D-Stadt. Am 8.5.2007 stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Direktzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Antragsjahr 2007. Beantragt wurde die Betriebsprämie mit Flächen von 102,2300 ha.
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Auf der Gesellschafterversammlung der Klägerin am 26.7.2007 wurde beschlossen, den Betrieb zu verkaufen (Bl. 56 der Beiakte). Ein entsprechender notarieller Vertrag zum Verkauf des Betriebes an die M. GmbH wurde am 31.7.2007 (Bl. 34-55 der Beiakte) geschlossen. Gem. § 4 des Vertrages verbleibt die Betriebsprämie 2007 beim Veräußerer. Als Betriebsübergangstermin wurde der 21.8.2007 vereinbart (§ 6).
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Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb am 22.10.2007 wurden von 213 Rindern 2 Tiere beanstandet. Die entsprechende Bemerkung dazu lautete (Bl. 31 der Beiakte und Fehlerliste Bl. 84 der Beiakte): „1 Rind am 20.10. schlachten lassen, 1 Rind im Bestand, aber lt. HIT verendet und nicht im Bestandsregister, 1 Rind nicht im Bestandsregister + im HIT ZU, bei anderem Betrieb aber kein AB, Rinder ohne OM durch Halsband identifiziert“.
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Mit Bescheid vom 8.1.2008 bewilligte der Beklagte eine Betriebsprämie für das Jahr 2007 in Höhe von 29.676,75 € gem. Art. 33, 36 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Dabei ging die Berechnung von einem Bewilligungsbetrag von 56.797,61 € aus. Eine Kürzung in Höhe des Betrages von 24.280,98 € wurde damit begründet, es seien lt. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nicht erfüllt worden, so dass der Gesamtbetrag gem. Art. 7 der Verordnung um 45 % gekürzt werde. Es sei im Bereich Tierkennzeichnung Rinder gegen die anderweitigen Verpflichtungen verstoßen worden. Der Verstoß sei als Wiederholungsverstoß (5 % im Jahr 2005, 15 % im Jahr 2006) anzusehen und werde dementsprechend gem. Art. 66 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit dem Faktor 3 multipliziert. Der Betrieb habe 2006 die 15-%-Schwelle erreicht und sei gem. Art. 66 Abs. 4 Unterabs. 3 darauf hingewiesen worden, dass bei erneuter Feststellung des selben Verstoßes innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren davon ausgegangen werde, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Somit werde dieser erneute Wiederholungsverstoß als Vorsatz mit 45 % bewertet (15 % im Jahr 2006 x Faktor 3).
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Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 10.1.2008 Widerspruch (Bl. 72 der Beiakte), den sie damit begründete, der Betrieb sei zum 21.8.2007 an die M. GmbH verkauft worden, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle bereits im Besitz des Betriebes gewesen sei. Die Gesellschafter der A. hätten zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss auf die Bestandsführung und die HIT-Datenbank mehr gehabt. Bei der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sei auch keiner der Gesellschafter vor Ort gewesen. Die Verordnungen (EG) Nr. 146/08 v. 14.2.2008 und Nr. 319/08 v. 7.4.2008 hätten zum Schadenszeitpunkt noch nicht gegolten. Seinerzeit sei für cross-compliance-relevante Abzüge eindeutig nach dem Verursachungsbeitrag vorgegangen worden (vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 8.2.2008 - 1 A 338/07 -, Bl. 98-101 der Beiakte).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2.6.2009 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Cross-compliance-Beanstandungen für jeweils 2 Tiere in der HIT-Datenbank und im Bestandsregister seien zu Recht ergangen. Die Verpflichtung, jede Veränderung des Rinderbestandes anzuzeigen, sei nicht eingehalten worden. Die Nichteinhaltung sei dem Betrieb auch anzulasten. Die Verpflichtungen seien beim übergebenden Betrieb geblieben, der mit dem Übernehmer vereinbart habe, dass die Beihilfe weiter beim beantragenden Betrieb bleibe. Der antragstellende Betrieb hafte auch über den 10-Monats-Zeitraum hinaus weiter für die Einhaltung der damit verbundenen Verpflichtungen. Der Betrieb habe es versäumt, die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durch den Übernehmer des Betriebs sicherzustellen. Dieses Versäumnis sei dem übergebenden Betrieb anzulasten. Diese Auffassung werde auch nicht durch die mit der Verordnung Nr. 146/2008 vorgenommene Klarstellung zu den Haftungsregelungen im Rahmen der anderweitigen Verpflichtungen erschüttert.
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Am 1.7.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift, die Schriftsätze vom 14.3.2011, 11.7.2011, 21.3.2012, 20.7.2012, 27.7.2012 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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Die Klägerin trägt vor: Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei die Rechtslage im Jahr 2007, da es um eine Sanktion im Zusammenhang mit der Betriebsprämie 2007 gehe. Die Sanktion könne daher nicht auf Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der durch Verordnung (EG) Nr. 146/2008 eingeführt worden sei, gestützt werden. Diese Norm sei auf die Betriebsprämie 2007 infolge des Rückwirkungsverbotes und des Verschuldensprinzips nicht anwendbar. Ab dem 21.8.2007 sei die M. GmbH für die beanstandeten Tiere verantwortlich gewesen. Sie, die Klägerin, habe keine Einflussmöglichkeiten mehr gehabt. Etwaiges Verschulden der M. GmbH könne ihr nicht zugerechnet werden.
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Selbst wenn die Vorschrift anwendbar wäre, wäre ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet. Nach ihrem Wortlaut gelte die Vorschrift für die Übertragung von Flächen und könne sich folglich auch nur auf flächenbezogene Cross-compliance-Verstöße beziehen. Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 4 Verordnung Nr. 73/2009 sei insoweit nach dem Günstigkeitsprinzip auch rückwirkend anzuwenden. Da es sich unzweifelhaft um eine Sanktionsnorm i.S.d. Art 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 handele, sei nach dem dort verankerten Günstigkeitsprinzip bei Änderungen der Rechtsgrundlagen einer Sanktion die weniger einschneidenden anzuwenden. Folglich sei § 30 ViehVerkV in der ab Juli 2007 geltenden Fassung anzuwenden, so dass ein Rinderpass nur mitzuführen sei, wenn das Rind in einen anderen Mitgliedstaat bzw. Drittstaat verbracht werde. Das sei hier nicht geschehen. Der Anwendungsbereich des Art. 74 Verordnung Nr. 796/2004 sei nicht eröffnet. Der übernehmende Betrieb sei in die Flächenpachtverträge eingetreten; eine unmittelbare Übertragung habe damit nicht stattgefunden. Auch seien die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung mit dem Abschluss des 10-Monats-Zeitraums am 20.8.2007 erfüllt gewesen.
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Jetzt werde nur noch an einem Verstoß festgehalten. Er betreffe von 213 kontrollierten Tieren das mit der lfd. Nr. 205 (Ohrmarken-Nr. DE xxx) = Tier Nr. 7 der Fehlerliste. Weitere Angaben zum Rind, insbesondere zum Alter, Geschlecht oder zur Rasse enthalte der Erfassungsbogen nicht. Der Milchhof D-Stadt habe entsprechend seiner Verpflichtung aus § 29 Abs. 1 ViehVerkV gemeldet, dass das Tier am 7.4.2007 verendet sei. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt müsse das Tier zur Plausibilität unter Angabe der Ohrmarken-Nr. dem HIT melden. Dieses sei am 30.4.2007 durch die Fa. S. erfolgt. Durch die doppelte Meldung des Tierhalters und der Tierkörperbeseitigungsanstalt habe der Gesetzgeber gerade vermeiden wollen, dass durch einen Ablesefehler beispielsweise der Ohrmarken ein falsches Rind als verendet gemeldet werde. Herr D. sei im Milchhof D-Stadt für die Betreuung des Tierbestandes zuständig gewesen. Er habe das entsprechende Rind am 7.4.2007 verendet vorgefunden, die Tierkörperbeseitigung verständigt und das Tier mitsamt Rinderpass abholen lassen. Die Fa. S. habe mit Telefax bestätigt, dass das Kalb mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx zur Tierkörperbeseitigung an diese übergeben worden sei. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfe das Rind nur dann abnehmen, wenn der Rinderpass mit übergeben werde. Dieses sei hier auch geschehen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte das Tier mit der Ohrmarken-Nr. xxx bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt haben wolle. Es komme nicht selten vor, dass Ohrmarken verschmutzt oder mit der Zeit unlesbar geworden seien. Dementsprechend seien Ablesefehler im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen häufig, wenn man bedenke, dass die Ohrmarken beim lebenden und sich bewegenden Tier abgelesen würden und die Ohrmarken regelmäßig verschmutzt seien. Diese Problemfelder bestünden hingegen beim verendeten Tier nicht.
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Ferner sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Rinderpass im Betrieb M. GmbH vorhanden gewesen sein sollte. Auf die Frage, ob ein Verstoß auch darauf gestützt werden könne, dass ggf. ein Rinderpass nicht an den LKV übersandt worden sei, komme es nicht an, da der Beklagte hierauf die Sanktion nicht gestützt habe. Der Milchhof D-Stadt habe den Betrieb „mitsamt lebendem Inventar nach HIT“ veräußert. Das Rind mit der Ohrmarken-Nr. xxx sei zum Zeitpunkt der Übergabe des Betriebes nicht im HIT verzeichnet gewesen und sei nicht mit übergeben worden. Selbstverständlich sei dies von den Vertragsparteien kontrolliert worden, was der Landwirt B. für die Erwerberseite bestätigen könne. Es entziehe sich der klägerischen Kenntnis, ob der Landkreis die Ohrmarke falsch abgelesen habe oder der nachfolgende Betrieb das dort vorgefundene Rind falsch gekennzeichnet habe. Ein vorliegender Verstoß könne jedenfalls dem Milchhof D-Stadt nicht zugerechnet werden, da dieser sich im Einklang mit den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung verhalten habe. Für einen Ablesefehler spreche auch, dass das angeblich vorgefundene Rind durch den Erwerber des Teilbetriebes gerade nicht – wozu er verpflichtet gewesen sei – unverzüglich bei der HIT angemeldet worden sei. Nach dem aktuellen HIT-Auszug sei das Rind noch einmal am 1.8.2009 angemeldet, aber sofort wieder storniert worden. Nach Auskunft der Regionalstelle Sachsen-Anhalt des HI-Tier sei der Lebenslauf des Rindes plausibel und richtig.
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Fest stehe ferner, dass der Rinderpass beim LKV nicht vorhanden sei. Die Gründe dafür könnten vielfältig sein. Es möge sein, dass der Rinderpass beim Transport vom Betriebssitz der Klägerin zur Tierkörperbeseitigung abhandengekommen sei. Es möge sein, dass der Rinderpass im Betrieb der Tierkörperbeseitigung oder auf dem Postweg zum LKV abhandengekommen sei. Es sei möglich, dass der Rinderpass beim LKV beispielsweise falsch zugeordnet worden oder dort abhandengekommen sei. Hierzu fehle es an jeglichem Vortrag des Beklagten. Fest stehe diesbezüglich, dass mit der Übergabe an den Fahrer der Tierkörperbeseitigungsanstalt die Verantwortung der Klägerin geendet habe. Die beklagte Behörde trage die Beweislast für das Vorliegen der Sanktionsvoraussetzungen. Ihre angebliche Feststellung, dass das Tier bei der Vor-Ort-Kontrolle vorhanden gewesen sei, sei aber nicht plausibel. Eine Verantwortlichkeit auf Klägerseite sei nicht nachgewiesen.
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Es sei befremdlich, dass der Beklagte offenbar die Echtheit des vorgelegten Fax anzweifele. In den klägerischen Unterlagen habe sich der vorgelegte Entsorgungsnachweis über das streitige Rind nicht mehr befunden. Dementsprechend sei der Nachweis von der Fa. S. GmbH neu angefordert worden. Es handele sich um einen PC-Ausdruck, der offenbar EDV-bedingt auf die heutige Fa. S. GmbH ausgestellt worden sei. In Ergänzung des bisherigen Vorbringens werde vorgelegt: der Abholschein über das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx, erneut der PC-Ausdruck des Entsorgungsnachweises, die Rechnung der Fa. S. vom 14.6.2007, u.a. über die Entsorgung des streitigen Rindes, der klägerische Kontoauszug über die Zahlung des vorgenannten Rechnungsbetrages. Frau E. von der Fa. S. GmbH,, könne bestätigen, dass das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx auf dem klägerischen Betrieb abgeholt worden sei und dass die vorgelegten Belege echt seien. Es sei also völlig ausgeschlossen, dass es sich um eine Verwechselung des entsprechenden Rindes handele. Dementsprechend werde bestritten, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle ein Rind mit vorgenannter Ohrmarken-Nr. vorgefunden worden sei.
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Es sei klägerseits völlig unerklärlich, wieso angeblich ein entsprechender Rinderpass auf dem Betrieb vorhanden sein könne. Eventuell habe der Erwerber versehentlich mit falschen - noch vorhandenen - Ohrmarken gekennzeichnet. Das könne aber nicht zu Lasten der Klägerseite gehen, die ganz offensichtlich ordnungsgemäß gehandelt habe. Der Beklagte habe nicht zweifelsfrei bewiesen, dass das betreffende Rind im Bestand der Klägerin bzw. der M. GmbH, der späteren B. Agrar GmbH, vorhanden gewesen sei. Andere Verstöße seien weder nachvollziehbar dargetan noch bewiesen. Auch ein Verstoß im Bestandsregister könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Sanktion in Höhe von 24.000 € für eine Unregelmäßigkeit bei einem Rind verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es werde außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährungsfrist betrage gem. Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2988/95 4 Jahre. Eine Sanktion auf der Grundlage eines Verstoßes gegen eine Regelung zum Rinderpass sei mithin längst verjährt. Der Anspruch auf Verzinsung ergebe sich aus § 14 Abs. 2 MOG.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 8.1.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 2.6.2009 soweit er entgegensteht aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr, der Klägerin, eine weitere Betriebsprämie für das Jahr 2007 in Höhe von 24.280,98 € nebst Zinsen in Höhe von ½ Prozentpunkt pro Monat seit Rechtshängigkeit gem. § 14 Abs. 2 MOG zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erwidert: Zum Kaufgegenstand hätten im Übergabevertrag auch die am Übergabestichtag vorhandenen Tiere gehört. Vereinbart worden sei, dass die für 2007 beantragte Betriebsprämie beim übergebenden Betrieb verbleibe. Zahlungsansprüche hätten der M. GmbH erst ab 1.1.2008 zustehen sollen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei die Prüfbehörde davon ausgegangen, die Prüfung finde im Milchhof D-Stadt statt. Die HIT-Einzeltierverfolgung der Tiere mit den lfd. Nrn. 6, 7 und 8 belege, dass am 22.10.2007 der Milchhof D-Stadt als der die entsprechenden Tiere innehabende Betrieb verzeichnet gewesen sei. Tatsächlich sei jedoch die M. GmbH einer Kontrolle unterzogen worden. Die Meldung im HIT-Register sei erst am 8.11.2007 rückwirkend zum 21.8.2007 vorgenommen worden; ein diesbezüglicher Verstoß sei nicht angenommen worden. Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises H. habe jedoch im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle sanktionsbegründende Cross-compliance-Verstöße festgestellt, nämlich 2 Verstöße zum Prüfkriterium Bestandsregister und 1 Verstoß zum Prüfkriterium HIT-Meldung. Es seien 2 Tiere beanstandet worden. Nunmehr sei der Sachverhalt nochmals eruiert worden. Im Ergebnis bleibe festzustellen, dass lediglich an den beiden Verstößen – Bestandsregister und HIT-Meldung – betreffend das Tier mit der lfd. Nr. 7 festgehalten werden könne. An den anderen Verstößen werde nicht festgehalten, da sie alle nachträglich und rückwirkend geheilt worden seien (Ohrmarken seien bereits bestellt gewesen und die Tiere hätten trotz der Mängel hinreichend bestimmt werden können, HIT-Meldung sei innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt).
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Das Tier Nr. 7 habe zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle gelebt und sei im Bestand tatsächlich existent gewesen. Der entsprechende Rinderpass habe vorgelegen. Im HIT sei jedoch im April für dieses Tier eine Todmeldung erfolgt. Im Bestandsregister sei das Tier nicht mehr verzeichnet gewesen. Der Landkreis vermute, dass ein anderes Tier verendet sei und das beanstandete Tier fälschlich tot gemeldet worden sei. Der Verstoß der fehlerhaften HIT-Meldung werde zudem durch die Einzeltierverfolgung des HIT-Auszuges belegt. Auch sei ersichtlich, dass die beiden Verstöße zeitlich im April 2007 einzuordnen seien, denn die HIT-Meldung über den Tod des Tieres sei am 30.4.2007 zum 7.4.2007 erfolgt. Die Zurechnung sei unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit erfolgt. Der Milchhof D-Stadt sei im April 2007 für das betreffende Tier verantwortlich gewesen. Dieses Ergebnis werde durch den Umkehrschluss aus Art. 65 Abs. 2 Satz 2 VO Nr. 796/2004 bekräftigt. Bei einer Übertragung des Betriebs bleibe der abgebende Betriebsinhaber jedenfalls dann haftbar, wenn er die Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen bereits vor der Übergabe des Betriebs in Gang gesetzt habe. Die sanktionsrelevanten Verstöße seien hier bereits im April 2007 beendet, auch wenn sie denknotwendig weiterhin nicht vollendet seien. Der Milchhof D-Stadt sei für diese Verfehlungen im Ergebnis verantwortlich. Die Handlung bzw. Unterlassung sei ihm unmittelbar anzulasten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (vgl. Erwägungsgrund 3) habe das EU-Recht lediglich eine Präzisierung des Art. 6 Verordnung Nr. 1782/2003 vorgenommen. Ein Landwirt, der Direktzahlungen erhalte und insofern finanziell profitiere, sei ganzjährig hauptverantwortlich dafür, dass die Anforderungen im Rahmen der Cross-compliance auf den landwirtschaftlichen Flächen, die er erklärt habe, erfüllt würden. Mit diesem klargestellten Grundsatz hafte nicht lediglich unmittelbar der Verursacher, sondern derjenige, der die Beihilfe beantragt und erhalten habe.
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Die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 könne dahinstehen, da die Klägerin sowohl Verursacherin der sanktionsrelevanten Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen als auch Antragstellerin der gekürzten Direktzahlungen sei. Ein Auseinanderfallen von Verursacher der Verstöße und damit Haftendem auf der einen Seite und Sanktioniertem auf der anderen Seite ergebe sich vorliegend nicht. Es komme nicht darauf an, dass der Geschäftsbetrieb mit Besitzübergang am 21.8.2007 auf den Erwerber übergegangen sei. Der Widerspruchsbescheid werde (nur) zusätzlich auf Art. 74 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gestützt. Eine solche Konstellation sei aber vorliegend nicht gegeben. Auch enthalte diese Norm keine Aussagen über Verschulden oder Zurechnung im Zusammenhang mit Verstößen gegen Cross-compliance-Vorschriften. Die Norm sei für die Beurteilung des streitgegenständlichen Falles unerheblich.
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Die Ohrmarken der Rinder seien bei der Kontrolle nach dem Vier-Augen-Prinzip mit bloßem Auge abgelesen worden. Obwohl ein Ablesefehler im Rahmen einer derartigen Kontrolle nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, sei die Annahme eines Ablesefehlers in erheblichem Maße fernliegend, da sich mit nur einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zugleich 2 Prüfer verlesen hätten. Bei dem Telefax der Fa. S. handele es sich augenscheinlich um einen Computerausdruck mit dem Zeitpunkt der Entsorgung zum 7.4.2007. Dieser Ausdruck sei als Beweismittel für die Beantwortung der Frage der Existenz des betreffenden Tieres zum Zeitpunkt der Kontrolle vollständig untauglich. Ein Ausdruck derartigen Inhalts könne jederzeit mit einem Computer angefertigt und ausgestellt werden. Außerdem habe eine Mitarbeiterin der Fa. S. auf telefonische Auskunft des Beklagten hin erklärt, die Umfirmierung der Fa. S. GmbH in die S. GmbH sei zum 1.10.2007 erfolgt; es sei absolut ausgeschlossen, dass vor diesem Zeitpunkt Schriftverkehr mit dem Logo der Fa. S. in Umlauf gegeben worden sei; einzige Ausnahme bildeten Schreiben an diverse Behörden und Unternehmen, mit welchen die Umfirmierung selbst mitgeteilt worden sei; diese datierten jedoch allesamt um den 20.9.2007 herum. Für ihn, den Beklagten, sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin bereits im April 2007 einen Beleg der Fa. S. erhalten haben wolle. Darüber hinaus sei die auf dem übermittelten Telefax vermerkte Ohrmarken-Nr. des betreffenden Tieres nicht hinreichend bestimmbar. Bei der 2. Ziffer der Ohrmarken-Nr. scheine es sich vielmehr um eine „4“ als um eine „5“ zu handeln. Als Nachweis zur Beantwortung der streitgegenständlichen Frage sei die Vorlage des Abholbeleges der Fa. S. GmbH im Original notwendig. Ein solcher Abholbeleg werde dem Tierhalter bei Abholung eines Tieres hinterlassen.
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Im Telefonat vom 11.5.2011 (Gesprächsvermerk in der Akte) vermute Frau Dr. P., dass ein anderes Tier verendet und das beanstandete Tier fälschlicherweise tot gemeldet worden sei. Doch wie sei es möglich, dass ein anderes verendetes Tier unter der Ohrmarken-Nr. des beanstandeten Tieres tot an die Tierkörperbeseitigungsanlage übergeben werde, wenn eine solche Fa. Tierkörper ausschließlich mitsamt dem entsprechenden Rinderpass – hier also dem des beanstandeten Tieres – entgegennehmen dürfe und dennoch im Rahmen der Kontrolle genau dieser Rinderpass vorhanden gewesen sei? Diese Konstellation lasse nur den Schluss zu, dass das beanstandete Rind mitsamt dem Rinderpass am Tag der Kontrolle tatsächlich vorhanden und eben gerade nicht der Tierkörperbeseitigungsanstalt übergeben worden sei. Lediglich die HIT-Meldung sowie die Löschung im Bestandsregister seien unter der Ohrmarken-Nr. des beanstandeten Tieres erfolgt.
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Die Klägerin habe den Betrieb mitsamt lebendem Inventar veräußert. Das streitgegenständliche Rind sei zum Zeitpunkt der Übergabe des Betriebes zwar nicht im HIT verzeichnet, dennoch sei es mit übergeben worden. Wie die Klägerseite auf S. 2 im 7. Abs. und auf S. 3 im 4. Anstrich des Schriftsatzes v. 11.7.2011 aufzeige, sei das „lebende Inventar nach der HIT-Datenbank“ veräußert worden. Dieser Umstand mache unmissverständlich deutlich, dass ein in HIT als tot gemeldetes Tier im selbigen Register nicht vom Übergeber abgemeldet und vom Übernehmer angemeldet werden könne. Eine Nämlichkeitskontrolle im Rahmen der Betriebsübergabe und damit ein Abgleich der vorhandenen Tiere mit den HIT-Daten habe eben gerade nicht stattgefunden. Bei einem ordnungsgemäßen Übergang der Tiere von der Klägerin auf die M. GmbH hätte die Übertragung des tatsächlichen Tierbestandes stattfinden müssen und nicht ausschließlich anhand des HIT-Registers.
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Die Existenz des Rindes mit der lfd. Nr. 7 für den Zeitpunkt der Kontrolle und des Betriebsübergangs ergebe sich auch nachweislich aus dem Untersuchungsprotokoll, in dem das betreffende Tier zum Zweck der Blutprobenuntersuchung am 5.12.2007 aufgeführt sei. Dieses Tier sei am 5.12.2007 auf das BVD-Antigen sowie auf BHV1 mit negativem Ergebnis durch das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Fachbereich Veterinärmedizin – untersucht worden. Dieser Sachverhalt beweise die Existenz des Rindes im fraglichen Zeitraum. Unter der Annahme der Behauptung der Klägerin, das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx sei bereits am 7.4.2007 verendet gewesen, hätten sich die Prüfer im Rahmen dieser von der Kontrolle völlig unabhängigen Untersuchung erneut „verlesen“ müssen – eine solche Wahrscheinlichkeit tendiere jedoch denknotwendig gegen Null.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme mehrerer Zeugen und Einholung einer Auskunft des LKV. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.3.2012 und 26.7.2012 verwiesen.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 8.1.2008 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 2.6.2009 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsprämie für das Jahr 2007 in Höhe von weiteren 24.280.98 € (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die flächenmäßig zu Recht vom Beklagten in Ansatz gebrachten Zahlungsansprüche in Höhe von 56.797,61 € ist Art. 1 Abs. 1, 33, 36 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 270 v. 21.10.2003, S. 1). Die vom Beklagten ausgehend vom hiernach zutreffend errechneten Betriebsprämienbetrag angenommenen Kürzungsgründe liegen vor.
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Soweit der Beklagte den der Klägerin zustehenden Subventionsbetrag um 24.280,98 € gekürzt hat, findet diese Maßnahme ihre Rechtsgrundlage in Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.4.2004 (ABl. L 141 v. 30.4.2004, S. 18). Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr nach Anwendung der Art. 10 und 11 zu gewährenden Direktzahlungen gem. Art. 7 der Verordnung gekürzt oder ausgeschlossen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden.
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Grundlegende Anforderungen, deren Beachtung nicht im engeren Sinne Fördervoraussetzung, aber die im Fall der Nichtbeachtung sanktionierbar sind, ergeben sich aus den „Anderweitigen Verpflichtungen“ gemäß Titel II, Kap. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (sog. cross compliance), insbesondere Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und Anhang III Ziff. 7. und 8. Die hier einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier ergeben sich für die Rinderhaltung aus der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission v. 29.12.1997 (Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern) und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.7.2000 (ABl. L 204 v. 11.8.2000, S. 1). Nach Maßgabe dieser Verordnung schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (§ 1 Abs. 1 der Verordnung), das auf folgenden Elementen beruht: Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren, elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Einzelregistern in jedem Betrieb.
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Dies ist in Deutschland umgesetzt worden durch die §§ 24 ff. der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung der Neubekanntmachung im Jahr 2000 (BGBl. I S. 546), zum Antragszeitraum in der Fassung vom 24.3.2003 (BGBl. I S. 381). Nach dieser Verordnung müssen Rinder mit genau bestimmten Ohrmarken (Muster in Anlage 4 der ViehVerkV) versehen werden, die nicht wiederverwendbar sind. Jedes Rind muss außerdem in das Bestandsregister des landwirtschaftlichen Betriebs eingetragen sein. Zur Registrierung muss es des weiteren der zentral in München geführten, auf Beschluss der Agrarministerkonferenz des Bundes und der Länder eingeführten Datenbank HIT (Herkunfts-Informationssystem Tier) angemeldet werden. Für jedes Rind wird von der zuständigen Regionalstelle ein Rinderpass (Muster: Anlage 7 der ViehVerkV) ausgestellt, der das Rind zeitlebens begleitet und beim Tod des Tieres binnen 7 Tagen bei der zuständigen Regionalstelle einzureichen ist - Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Zuständige Regionalstelle ist in Sachsen-Anhalt aufgrund der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz v. 7.8.2003 (GVBl. LSA S. 207) der Landeskontrollverband (LKV e.V.).
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Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen (Integriertes Verwaltungs- und Kontroll-System InVeKoS) sollen die Einhaltung der Bestimmungen gewährleisten - Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Sanktioniert werden Verstöße gegen „Anderweitige Verpflichtungen“ (cross-compliance-Verstöße) durch Kürzungen und Ausschlüsse gem. Art. 6, 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. den Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Schweizer/Seliger, Cross Compliance – Bindung von EU-Zahlungen an die Einhaltung von Umwelt-, Tierschutz- und Lebensmittelstandards, AUR 2009, 44 ff.). Gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Handlung oder Unterlassung unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreiben, wenn er die Nichteinhaltung begangen hat und er zum Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung für den Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier verantwortlich ist.
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Eine derartige unmittelbar der Klägerin zuzuschreibende Nichteinhaltung von Bestimmungen der Tierkennzeichnung sieht das Gericht in bezug auf das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx als gegeben an. Eine untersagte Handlung oder gebotene Unterlassung nach Abschnitt 10 c der Viehverkehrsverordnung in der Neufassung vom 24.3.2003 (BGBl. I S. 381), geändert durch Art. 4 der Verordnung v. 3.11.2004 (BGBl. I S. 2715, 2724), liegt damit vor.
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Die Klägerin vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx im Betrieb der Klägerin am 7.4.2007 verendet ist.
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Hinsichtlich eines toten Rindes bestand für die Klägerin die Verpflichtung, den Tod (mit Zusatzangabe: durch Verenden) und die dadurch eingetretene Veränderung des Rinderbestandes innerhalb von 7 Tagen unter Angabe der Registriernummer ihres Betriebes, der Ohrmarken-Nr., des Zugangs- und des Abgangsdatums anzuzeigen (§ 24 g Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5 ViehVerkV). Des weiteren bestand die Verpflichtung, nach der Verendung des Rindes dem nach § 4 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem Beauftragten den Rinderpass bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben (§ 24 h Abs. 5 Satz 1 ViehVerkV). Das alternativ („oder“) in dieser Vorschrift genannte Begleitpapier ersetzt für das am 15.2.2007 geborene Rind den Rinderpass nicht (§ 24 h Abs. 4 ViehVerkV). Von dieser Verpflichtung war die Klägerin auch nicht freigestellt aufgrund der in Deutschland vorausgesetzten Funktion des HI-Tier. Auf die Begründung zu § 30 ViehVerkV kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen, denn diese bezieht sich auf die spätere Fassung der Viehverkehrsverordnung v. 6.7.2007 (BGBl. I S. 1274). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im April 2007 war der Rinderpass in § 27 h ViehVerkV geregelt und § 30 ViehVerkV n.F. galt noch nicht.
- 39
Wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Einzeltierverfolgung (Bl. 77 der Gerichtsakte) ergibt, ist der am 7.4.2007 angeblich eingetretene Tod des Rindes mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx am 13.4.2007 fristgemäß angezeigt und am 30.4.2007 im HIT gemeldet worden. Die Tierkörperbeseitigungs-Fa. hat den Auftrag zum Abholen des toten Rindes am 7.4.2007 aufgezeichnet (Bl. 104 der Akte). Hieraus ergibt sich indes lediglich ein erster Anscheinsbeweis, der durch die Feststellungen im gerichtlichen Verfahren nicht aufrechtzuerhalten ist. Als Ausgangspunkt hierzu wurde dem Gericht eine sehr schlecht lesbare Kopie mit einer handgeschriebenen Ohrmarken-Nr. vorgelegt (Bl. 132 der Gerichtsakte). Die Richtigkeit dieses Sachverhalts – Ableben genau dieses registrierten Rindes – hat sich jedoch im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht bestätigt.
- 40
Aufgrund des Gesamteindrucks der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx am 7.4.2007 im klägerischen Betrieb verendet ist. Zwar hat der Zeuge D. bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2012 ausgesagt, er habe das Rind tot im Stall gefunden und daraufhin die Tierkörperbeseitigung zum Abholen verständigt. Er habe den Rinderpass mit einem Bindfaden am Rind befestigt. Daraus ergibt sich jedoch nicht mit der hinreichenden Genauigkeit, dass ebendieses Rind das betroffene war. Die Aussage des im Betrieb der Klägerin beschäftigten Zeugen war äußerst knapp und detailarm. An nähere Umstände vermochte sich der Zeuge nicht zu erinnern. Dass der Fahrer den Rinderpass zum Weitergeben an die Fa. S. entgegengenommen und mitgenommen hätte, hat der Zeuge nicht ausgesagt. Der Zeuge hat auch nur ausgesagt, der Fahrer habe das Tier gar nicht mitgenommen, wenn es eine andere Ohrmarken-Nr. als die im Pass gehabt hätte. Er hat diese Aussage zudem erheblich relativiert, indem er sogleich einschränkte, dies entspreche dem normalen Vorgehen, wie es immer gemacht werde; aufgrund der langen Zeit könne er sich an das einzelne konkrete Tier nicht mehr so genau erinnern. Dieser letzte Halbsatz erscheint dem Gericht für den gesamten Sachverhalt des angeblichen Auffindens dieses toten Tieres wesentlich. Der Zeuge war der einzige Mitarbeiter der Klägerin, der diese Aufgabe immer übernahm. Tatsächlich war aber die Anzahl der toten Rinder im Betrieb der Klägerin keineswegs gering, wie sich aus der von der Klägerin eingereichten Rechnung der Tierkörperbeseitigungsfirma (Bl. 143-145 der Gerichtsakte) ergibt. Die Klägerin hat zudem selbst ausgeführt, es komme nicht selten vor, dass Ohrmarken verschmutzt oder mit der Zeit unlesbar geworden seien. Warum dieses Problem gerade bei einem im Stall tot vorgefundenen Rind nach dem Vortrag der Klägerin nicht bestehen soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Dass dem Ablesen der Ohrmarken-Nr. und dem Vergleichen mit dem Rinderpass am 7.4.2007 bei der Identifizierung des tot im Stall liegenden Rindes die notwendige Sorgfalt beigemessen worden ist, steht mithin aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht fest.
- 41
Die Zeugin E., als kaufmännische Angestellte in der Tierkörperbeseitigung beschäftigt, hatte nach ihrer Aussage keine eigene Anschauung des toten Tieres mit Kontrolle der Ohrmarken-Nr., sondern erhielt die Kenntnis dieser Nummer vom Vorab-Telefonat, in dem ihr der Tod eines Tieres unter Nennung der Ohrmarken-Nr. mitgeteilt worden ist. Sie hatte ebenfalls aufgrund der langen Zeit keine persönliche Erinnerung mehr an dieses einzelne Tier, sondern sah nochmals die Unterlagen ein. Die Auftragsliste werde anhand der abgelesenen Ohrmarken-Nr. geschrieben. Sie habe nach diesen Angaben das Begleitpapier ausgefüllt und den Fahrer zum Abholen des verendeten Tieres in den Betrieb gesandt. Ein doppeltes Ablesen der Ohrmarken durch den Landwirtschaftsbetrieb und die Tierkörperbeseitigungsanstalt, wie es die Klägerin als vom Gesetzgeber vorausgesetzt ansieht, hat demnach nicht stattgefunden, da die Ohrmarken-Nr. durch das Telefonat aufgenommen wurde, ohne dass wirksame Vorkehrungen getroffen wurden, die Fortschreibungen eines hierbei möglicherweise aufgetretenen Fehlers zu verhindern.
- 42
Ebenso wie beim Auffinden eines Tierkadavers ein Ablesefehler möglich ist, kann ein telefonischer Verständnis- oder Übertragungsfehler vorkommen und sodann fortgeschrieben werden. Bei dieser Sachlage mögen sowohl die Klägerin als auch der Zeuge D. subjektiv geglaubt haben, es habe sich um das nämliche Rind gehandelt. Hingegen hat das Tier in der Folgezeit noch gelebt.
- 43
Ein nochmaliger Abgleich mit sorgfältiger Kontrolle der notierten Ohrmarken-Nr. hat nach den Feststellungen der Beweisaufnahme nicht mehr stattgefunden. Die Zeugin E. hat insbesondere ausgesagt, der Fahrer habe den Rinderpass damals nicht mitgenommen, weil dies nicht zwingend notwendig gewesen sei. Es sei bei der Fa. S. auch keine Kopie des Rinderpasses vorhanden, wie sie sonst üblicherweise immer angefertigt worden sei, wenn ein vorhandener Rinderpass an den LKV weitergegeben worden sei.
- 44
Der Rinderpass zu dem Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx ist hingegen bei der Vor-Ort-Kontrolle, die die Mitarbeiterinnen Dr. P. und F. des Veterinäramtes des Landkreises am 22.10.2007 im Betrieb M. durchführten, vorgefunden worden. Dies wurde im Prüfbericht (Bl. 79-87 der Gerichtsakte) entsprechend protokolliert. Das dazugehörige Rind wurde von den Mitarbeiterinnen des Veterinäramtes ebenfalls erfasst. Die Ohrmarken-Nr. DE xxx wurde nach dem Vier-Augen-Prinzip von den beiden Mitarbeiterinnen abgelesen, mit dem Pass abgeglichen und registriert. Die Zeugin F. hat in der mündlichen Verhandlung am 29.3.2012 ausgesagt, dass sie die entsprechenden Feststellungen durch Ablesen der Ohrmarke und Abgleich mit dem Rinderpass und der HIT-Liste getroffen habe. Bereits aufgrund der Auffälligkeit, dass die HIT-Liste dieses Tier als am 7.4.2007 verendet registriert hatte, und der Diskrepanz zum Lebendfund bei der Vor-Ort-Kontrolle sieht das Gericht hier keine Sorgfaltsmängel, wenngleich ein Ablesen der Strichcodes der Ohrmarken mit einem digitalen Lesegerät künftige Kontrollen noch optimieren könnte. Der Rinderpass ist auch beim LKV nicht eingegangen (Erklärung des LKV vom 11.4.2012, Bl. 184 der Gerichtsakte). Die Zeugin F. hat des weiteren bekundet, das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx sei außerdem im Dezember 2007 veterinärmedizinisch untersucht worden. Diese Aussage stimmt überein mit dem vom Beklagten vorgelegten veterinärmedizinischen Untersuchungsbericht des nämlichen Rindes vom 7.12.2007 (Bl. 117-119, 124 der Gerichtsakte).
- 45
Hinzu kommt, dass die Ohrmarken-Nr. DE xxx ein weiteres Mal an einem lebenden Rind registriert wurde, wie durch die Meldung der M. GmbH im HIT vom 10.8.2009 als Zugang im dortigen Betrieb am 1.6.2009 aktenkundig geworden ist (Bl. 120 f. der Gerichtsakte). Hierbei fällt auf, dass diese Meldung sogleich am 14.8.2009 wieder storniert wurde.
- 46
Nach alldem sieht das Gericht den vom Beklagten zu erbringenden Beweis über das Vorliegen eines Betriebsprämien-Kürzungsgrundes als geführt an.
- 47
Hinsichtlich der entsprechenden Zeitpunkte (Kontrolle am 22.10.2007, veterinärmedizinische Untersuchung Dezember 2007, weitere Meldung des Rindes 2009) kommt im Hinblick auf Art. 65 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Klägerin nicht zugute, dass sie durch notariellen Vertrag vom 31.7.2007 mit Wirkung zum 21.8.2007 (§ 6 des Vertrages, Bl. 34 ff. der Beiakte) ihren Betrieb an die M. GmbH verkauft hat. Dies liegt nicht an einer etwaigen Haftungserweiterung, die Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 146/08 vom 14.2.2008 erst nach dem für die Betriebsprämie 2007 maßgeblichen Antragszeitraum geregelt haben mag. Auch entlastet Art. 65 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Klägerin nicht aufgrund der bloßen theoretischen Möglichkeit, dass das im Betrieb der M. GmbH am 22.10.2007 mitsamt Rinderpass vorgefundene Tier mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx irgendwie anders ohne im übergebenen Rinderbestand der Klägerin vorhanden gewesen zu sein (so die Mitteilung des in B. Agrar GmbH umbenannten Betriebes vom 9.4.2012, Bl. 172 der Gerichtsakte), in diesen Betrieb gelangt sein könnte. Denn auch im Zeitpunkt der (ersten) Feststellung der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldung eines lebenden Tieres und sorgfältigen Meldung eines toten Tieres verblieb es aufgrund der Regelung des § 4 des Kaufvertrages vom 31.7.2007 bei der Verantwortlichkeit der Klägerin, die sich die Betriebsprämie des Jahres 2007 gegenüber ihrer Vertragspartnerin ausdrücklich vorbehielt. Damit muss die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch für einen Verstoß einstehen, der sich noch im Betriebsprämienzeitraum 2007, aber nach Betriebsübergang am 21.8.2007 manifestiert hat.
- 48
Der Verantwortlichkeit der Klägerin steht auch nicht Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entgegen, in dem von einem 10-Monats-Zeitraum die Rede ist, der bezogen auf den vorliegenden Fall am 1.9.2006 beginnen und am 30.6.2007 – mithin vor der Betriebsübergabe an die M. GmbH am 21.8.2007 und vor der Kontrolle am 22.10.2007 – enden würde. Denn es kommt maßgeblich auf die Vorgänge im Betrieb der Klägerin im April 2007 an, und die cross-compliance-Verpflichtungen sind vom Betriebsinhaber im Übrigen auch das ganze Jahr, für das die Betriebsprämie beantragt wurde, einzuhalten (vgl. Schweizer/Seliger, Cross compliance – Bindung von EU-Zahlungen an die Einhaltung von Umwelt-, Tierschutz- und Lebensmittelstandards, AUR 2009, 44, 47).
- 49
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten merkt das Gericht an, dass etwaige Mängel bei der Übertragung des Betriebs der Klägerin auf die M. GmbH in bezug auf das streitbefangene Rind (Bestandsliste Bl. 173-181 der Gerichtsakte) nicht ausschlaggebend sein können, da die entsprechenden Regelungen des Art. 74 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht zu den anderweitigen Verpflichtungen gehören, die nach cross-compliance-Grundsätzen sanktionsbewehrt sind.
- 50
Das Vorschriftensystem dient dazu, die genaue Identifizierung jedes Rindes anhand einer bundesweit nur ein Mal verwendeten Nummer zu ermöglichen (vgl. VGH BaWü, Urt. v. 22.6.2004, AUR 2005, 204). Dies liegt angesichts der katastrophalen Entwicklung im Rindermarkt der 90er Jahre, als aufgrund der Feststellung der BSE-Seuche europaweit Rinder getötet und mit hohen betriebswirtschaftlichen Verlusten der Agronomen und enormen volkswirtschaftlichen Kosten beseitigt werden mussten, im hohen Interesse sowohl der Landwirtschaft als auch der Verbraucher. Diesen Interessen läuft es zuwider, wenn nicht mit der gebotenen Sorgfalt ein Tier als tot gemeldet wird und ein lebendes Tier aufgrund einer fehlerhaft veranlassten Löschung nicht mehr ordnungsgemäß im HI-Tier verzeichnet ist.
- 51
Angesichts der hohen Bedeutung der Einhaltung der Rinder-Kennzeichnungsbestimmungen stellt das Gericht fest, dass die vom Beklagten vorgenommene Betriebsprämienkürzung weder ermessensfehlerhaft verfügt worden noch unverhältnismäßig ist. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte weitere in der Kontrolle am 22.10.2007 festgestellte Verstöße (vgl. Prüfbericht Bl. 31 der Beiakte), die Gegenstand des Bescheides vom 8.1.2008 geworden sind, im Lauf des Verfahrens ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten hat, weil sich der Vorgang insoweit näher aufgeklärt hat. Der Beklagte hat hinsichtlich des verbleibenden Verstoßes, der sich zum Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx als erwiesen herausgestellt hat, zulässigerweise bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 26.7.2012 gem. § 114 Satz 2 VwGO Ermessenserwägungen nachgeholt und insoweit eine rechtlich nicht zu beanstandende Gesamtabwägung vorgenommen. Wenngleich die einzelnen Verstöße im Prüfbericht jeweils (vgl. Bl. 83-86 der Gerichtsakte) ermessensgerecht als „leicht“ eingestuft wurden, ist kein milderes Mittel als die Anwendung des progressiven Sanktionsmechanismus ersichtlich, der nach – wie hier – in den Vorjahren bestandskräftig festgestellten Verstößen automatisch zum höheren Prozentsatz der Kürzung übergeht (Art. 66 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Die überproportionale Steigerung der Kürzung verstößt mithin auch bei leichten Unregelmäßigkeiten nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern ist europarechtlich gewollt, um die Landwirte zum strengen Einhalten der Rinderkennzeichnungsvorschriften anzuhalten.
- 52
Die Klägerin kann ferner nicht mit der von ihr erhobenen Verjährungseinrede gehört werden, denn der Bescheid zur Kürzung der Betriebsprämie 2007 ist bereits am 8.1.2008 ergangen, so dass eine vorher etwa begonnene Verjährungsfrist nach Anfechtung des Bescheides nicht über die hier lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens weiterläuft und endet.
- 53
Das von der Klägerin in Anspruch genommene Günstigkeitsprinzip zur rückwirkenden Anwendung weniger strenger Sanktionen (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften) erfasst den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht (vgl. VG Stade, Urt. v. 23.3.2009 - 6 A 547/07, 6 A 1969/06 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 20.1.2011 - 2 K 14/10 -, zit. nach juris).
- 54
Das Gericht stellt fest, dass es bezüglich des Rindes mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx den Feststellungen und der aufrechterhaltenen Begründung des Bescheides des Beklagten vom 8.1.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 2.6.2009 folgt, und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.
- 55
Die Klage war nach alldem abzuweisen.
- 56
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 57
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 58
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.
(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist.
(4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeitraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind.
(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe
- 1.
der Registriernummer seines Betriebes sowie, - 2.
bezogen auf das einzelne Tier, - a)
der Ohrmarkennummer, - b)
des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums, - c)
des Abgangsdatums.
- 1.
des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung, - 2.
der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum, - 3.
des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat, - 4.
der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist, - 5.
des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,
(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.
(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.
(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.
(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.
(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist.
(4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeitraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.