Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 03. Aug. 2012 - 3 A 190/09

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0803.3A190.09.0A
03.08.2012

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Betriebsprämie 2007.

2

Die Klägerin führte einen landwirtschaftlichen Betrieb in D-Stadt. Am 8.5.2007 stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Direktzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Antragsjahr 2007. Beantragt wurde die Betriebsprämie mit Flächen von 102,2300 ha.

3

Auf der Gesellschafterversammlung der Klägerin am 26.7.2007 wurde beschlossen, den Betrieb zu verkaufen (Bl. 56 der Beiakte). Ein entsprechender notarieller Vertrag zum Verkauf des Betriebes an die M. GmbH wurde am 31.7.2007 (Bl. 34-55 der Beiakte) geschlossen. Gem. § 4 des Vertrages verbleibt die Betriebsprämie 2007 beim Veräußerer. Als Betriebsübergangstermin wurde der 21.8.2007 vereinbart (§ 6).

4

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb am 22.10.2007 wurden von 213 Rindern 2 Tiere beanstandet. Die entsprechende Bemerkung dazu lautete (Bl. 31 der Beiakte und Fehlerliste Bl. 84 der Beiakte): „1 Rind am 20.10. schlachten lassen, 1 Rind im Bestand, aber lt. HIT verendet und nicht im Bestandsregister, 1 Rind nicht im Bestandsregister + im HIT ZU, bei anderem Betrieb aber kein AB, Rinder ohne OM durch Halsband identifiziert“.

5

Mit Bescheid vom 8.1.2008 bewilligte der Beklagte eine Betriebsprämie für das Jahr 2007 in Höhe von 29.676,75 € gem. Art. 33, 36 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Dabei ging die Berechnung von einem Bewilligungsbetrag von 56.797,61 € aus. Eine Kürzung in Höhe des Betrages von 24.280,98 € wurde damit begründet, es seien lt. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nicht erfüllt worden, so dass der Gesamtbetrag gem. Art. 7 der Verordnung um 45 % gekürzt werde. Es sei im Bereich Tierkennzeichnung Rinder gegen die anderweitigen Verpflichtungen verstoßen worden. Der Verstoß sei als Wiederholungsverstoß (5 % im Jahr 2005, 15 % im Jahr 2006) anzusehen und werde dementsprechend gem. Art. 66 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit dem Faktor 3 multipliziert. Der Betrieb habe 2006 die 15-%-Schwelle erreicht und sei gem. Art. 66 Abs. 4 Unterabs. 3 darauf hingewiesen worden, dass bei erneuter Feststellung des selben Verstoßes innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren davon ausgegangen werde, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Somit werde dieser erneute Wiederholungsverstoß als Vorsatz mit 45 % bewertet (15 % im Jahr 2006 x Faktor 3).

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Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 10.1.2008 Widerspruch (Bl. 72 der Beiakte), den sie damit begründete, der Betrieb sei zum 21.8.2007 an die M. GmbH verkauft worden, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle bereits im Besitz des Betriebes gewesen sei. Die Gesellschafter der A. hätten zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss auf die Bestandsführung und die HIT-Datenbank mehr gehabt. Bei der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sei auch keiner der Gesellschafter vor Ort gewesen. Die Verordnungen (EG) Nr. 146/08 v. 14.2.2008 und Nr. 319/08 v. 7.4.2008 hätten zum Schadenszeitpunkt noch nicht gegolten. Seinerzeit sei für cross-compliance-relevante Abzüge eindeutig nach dem Verursachungsbeitrag vorgegangen worden (vgl. VG B-Stadt, Urt. v. 8.2.2008 - 1 A 338/07 -, Bl. 98-101 der Beiakte).

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 2.6.2009 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Cross-compliance-Beanstandungen für jeweils 2 Tiere in der HIT-Datenbank und im Bestandsregister seien zu Recht ergangen. Die Verpflichtung, jede Veränderung des Rinderbestandes anzuzeigen, sei nicht eingehalten worden. Die Nichteinhaltung sei dem Betrieb auch anzulasten. Die Verpflichtungen seien beim übergebenden Betrieb geblieben, der mit dem Übernehmer vereinbart habe, dass die Beihilfe weiter beim beantragenden Betrieb bleibe. Der antragstellende Betrieb hafte auch über den 10-Monats-Zeitraum hinaus weiter für die Einhaltung der damit verbundenen Verpflichtungen. Der Betrieb habe es versäumt, die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durch den Übernehmer des Betriebs sicherzustellen. Dieses Versäumnis sei dem übergebenden Betrieb anzulasten. Diese Auffassung werde auch nicht durch die mit der Verordnung Nr. 146/2008 vorgenommene Klarstellung zu den Haftungsregelungen im Rahmen der anderweitigen Verpflichtungen erschüttert.

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Am 1.7.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift, die Schriftsätze vom 14.3.2011, 11.7.2011, 21.3.2012, 20.7.2012, 27.7.2012 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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Die Klägerin trägt vor: Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei die Rechtslage im Jahr 2007, da es um eine Sanktion im Zusammenhang mit der Betriebsprämie 2007 gehe. Die Sanktion könne daher nicht auf Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der durch Verordnung (EG) Nr. 146/2008 eingeführt worden sei, gestützt werden. Diese Norm sei auf die Betriebsprämie 2007 infolge des Rückwirkungsverbotes und des Verschuldensprinzips nicht anwendbar. Ab dem 21.8.2007 sei die M. GmbH für die beanstandeten Tiere verantwortlich gewesen. Sie, die Klägerin, habe keine Einflussmöglichkeiten mehr gehabt. Etwaiges Verschulden der M. GmbH könne ihr nicht zugerechnet werden.

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Selbst wenn die Vorschrift anwendbar wäre, wäre ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet. Nach ihrem Wortlaut gelte die Vorschrift für die Übertragung von Flächen und könne sich folglich auch nur auf flächenbezogene Cross-compliance-Verstöße beziehen. Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 4 Verordnung Nr. 73/2009 sei insoweit nach dem Günstigkeitsprinzip auch rückwirkend anzuwenden. Da es sich unzweifelhaft um eine Sanktionsnorm i.S.d. Art 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 handele, sei nach dem dort verankerten Günstigkeitsprinzip bei Änderungen der Rechtsgrundlagen einer Sanktion die weniger einschneidenden anzuwenden. Folglich sei § 30 ViehVerkV in der ab Juli 2007 geltenden Fassung anzuwenden, so dass ein Rinderpass nur mitzuführen sei, wenn das Rind in einen anderen Mitgliedstaat bzw. Drittstaat verbracht werde. Das sei hier nicht geschehen. Der Anwendungsbereich des Art. 74 Verordnung Nr. 796/2004 sei nicht eröffnet. Der übernehmende Betrieb sei in die Flächenpachtverträge eingetreten; eine unmittelbare Übertragung habe damit nicht stattgefunden. Auch seien die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung mit dem Abschluss des 10-Monats-Zeitraums am 20.8.2007 erfüllt gewesen.

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Jetzt werde nur noch an einem Verstoß festgehalten. Er betreffe von 213 kontrollierten Tieren das mit der lfd. Nr. 205 (Ohrmarken-Nr. DE xxx) = Tier Nr. 7 der Fehlerliste. Weitere Angaben zum Rind, insbesondere zum Alter, Geschlecht oder zur Rasse enthalte der Erfassungsbogen nicht. Der Milchhof D-Stadt habe entsprechend seiner Verpflichtung aus § 29 Abs. 1 ViehVerkV gemeldet, dass das Tier am 7.4.2007 verendet sei. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt müsse das Tier zur Plausibilität unter Angabe der Ohrmarken-Nr. dem HIT melden. Dieses sei am 30.4.2007 durch die Fa. S. erfolgt. Durch die doppelte Meldung des Tierhalters und der Tierkörperbeseitigungsanstalt habe der Gesetzgeber gerade vermeiden wollen, dass durch einen Ablesefehler beispielsweise der Ohrmarken ein falsches Rind als verendet gemeldet werde. Herr D. sei im Milchhof D-Stadt für die Betreuung des Tierbestandes zuständig gewesen. Er habe das entsprechende Rind am 7.4.2007 verendet vorgefunden, die Tierkörperbeseitigung verständigt und das Tier mitsamt Rinderpass abholen lassen. Die Fa. S. habe mit Telefax bestätigt, dass das Kalb mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx zur Tierkörperbeseitigung an diese übergeben worden sei. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt dürfe das Rind nur dann abnehmen, wenn der Rinderpass mit übergeben werde. Dieses sei hier auch geschehen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte das Tier mit der Ohrmarken-Nr. xxx bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt haben wolle. Es komme nicht selten vor, dass Ohrmarken verschmutzt oder mit der Zeit unlesbar geworden seien. Dementsprechend seien Ablesefehler im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen häufig, wenn man bedenke, dass die Ohrmarken beim lebenden und sich bewegenden Tier abgelesen würden und die Ohrmarken regelmäßig verschmutzt seien. Diese Problemfelder bestünden hingegen beim verendeten Tier nicht.

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Ferner sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Rinderpass im Betrieb M. GmbH vorhanden gewesen sein sollte. Auf die Frage, ob ein Verstoß auch darauf gestützt werden könne, dass ggf. ein Rinderpass nicht an den LKV übersandt worden sei, komme es nicht an, da der Beklagte hierauf die Sanktion nicht gestützt habe. Der Milchhof D-Stadt habe den Betrieb „mitsamt lebendem Inventar nach HIT“ veräußert. Das Rind mit der Ohrmarken-Nr. xxx sei zum Zeitpunkt der Übergabe des Betriebes nicht im HIT verzeichnet gewesen und sei nicht mit übergeben worden. Selbstverständlich sei dies von den Vertragsparteien kontrolliert worden, was der Landwirt B. für die Erwerberseite bestätigen könne. Es entziehe sich der klägerischen Kenntnis, ob der Landkreis die Ohrmarke falsch abgelesen habe oder der nachfolgende Betrieb das dort vorgefundene Rind falsch gekennzeichnet habe. Ein vorliegender Verstoß könne jedenfalls dem Milchhof D-Stadt nicht zugerechnet werden, da dieser sich im Einklang mit den Vorgaben der Viehverkehrsverordnung verhalten habe. Für einen Ablesefehler spreche auch, dass das angeblich vorgefundene Rind durch den Erwerber des Teilbetriebes gerade nicht – wozu er verpflichtet gewesen sei – unverzüglich bei der HIT angemeldet worden sei. Nach dem aktuellen HIT-Auszug sei das Rind noch einmal am 1.8.2009 angemeldet, aber sofort wieder storniert worden. Nach Auskunft der Regionalstelle Sachsen-Anhalt des HI-Tier sei der Lebenslauf des Rindes plausibel und richtig.

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Fest stehe ferner, dass der Rinderpass beim LKV nicht vorhanden sei. Die Gründe dafür könnten vielfältig sein. Es möge sein, dass der Rinderpass beim Transport vom Betriebssitz der Klägerin zur Tierkörperbeseitigung abhandengekommen sei. Es möge sein, dass der Rinderpass im Betrieb der Tierkörperbeseitigung oder auf dem Postweg zum LKV abhandengekommen sei. Es sei möglich, dass der Rinderpass beim LKV beispielsweise falsch zugeordnet worden oder dort abhandengekommen sei. Hierzu fehle es an jeglichem Vortrag des Beklagten. Fest stehe diesbezüglich, dass mit der Übergabe an den Fahrer der Tierkörperbeseitigungsanstalt die Verantwortung der Klägerin geendet habe. Die beklagte Behörde trage die Beweislast für das Vorliegen der Sanktionsvoraussetzungen. Ihre angebliche Feststellung, dass das Tier bei der Vor-Ort-Kontrolle vorhanden gewesen sei, sei aber nicht plausibel. Eine Verantwortlichkeit auf Klägerseite sei nicht nachgewiesen.

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Es sei befremdlich, dass der Beklagte offenbar die Echtheit des vorgelegten Fax anzweifele. In den klägerischen Unterlagen habe sich der vorgelegte Entsorgungsnachweis über das streitige Rind nicht mehr befunden. Dementsprechend sei der Nachweis von der Fa. S. GmbH neu angefordert worden. Es handele sich um einen PC-Ausdruck, der offenbar EDV-bedingt auf die heutige Fa. S. GmbH ausgestellt worden sei. In Ergänzung des bisherigen Vorbringens werde vorgelegt: der Abholschein über das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx, erneut der PC-Ausdruck des Entsorgungsnachweises, die Rechnung der Fa. S. vom 14.6.2007, u.a. über die Entsorgung des streitigen Rindes, der klägerische Kontoauszug über die Zahlung des vorgenannten Rechnungsbetrages. Frau E. von der Fa. S. GmbH,, könne bestätigen, dass das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx auf dem klägerischen Betrieb abgeholt worden sei und dass die vorgelegten Belege echt seien. Es sei also völlig ausgeschlossen, dass es sich um eine Verwechselung des entsprechenden Rindes handele. Dementsprechend werde bestritten, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle ein Rind mit vorgenannter Ohrmarken-Nr. vorgefunden worden sei.

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Es sei klägerseits völlig unerklärlich, wieso angeblich ein entsprechender Rinderpass auf dem Betrieb vorhanden sein könne. Eventuell habe der Erwerber versehentlich mit falschen - noch vorhandenen - Ohrmarken gekennzeichnet. Das könne aber nicht zu Lasten der Klägerseite gehen, die ganz offensichtlich ordnungsgemäß gehandelt habe. Der Beklagte habe nicht zweifelsfrei bewiesen, dass das betreffende Rind im Bestand der Klägerin bzw. der M. GmbH, der späteren B. Agrar GmbH, vorhanden gewesen sei. Andere Verstöße seien weder nachvollziehbar dargetan noch bewiesen. Auch ein Verstoß im Bestandsregister könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Sanktion in Höhe von 24.000 € für eine Unregelmäßigkeit bei einem Rind verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es werde außerdem die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährungsfrist betrage gem. Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2988/95 4 Jahre. Eine Sanktion auf der Grundlage eines Verstoßes gegen eine Regelung zum Rinderpass sei mithin längst verjährt. Der Anspruch auf Verzinsung ergebe sich aus § 14 Abs. 2 MOG.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 8.1.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 2.6.2009 soweit er entgegensteht aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr, der Klägerin, eine weitere Betriebsprämie für das Jahr 2007 in Höhe von 24.280,98 € nebst Zinsen in Höhe von ½ Prozentpunkt pro Monat seit Rechtshängigkeit gem. § 14 Abs. 2 MOG zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte erwidert: Zum Kaufgegenstand hätten im Übergabevertrag auch die am Übergabestichtag vorhandenen Tiere gehört. Vereinbart worden sei, dass die für 2007 beantragte Betriebsprämie beim übergebenden Betrieb verbleibe. Zahlungsansprüche hätten der M. GmbH erst ab 1.1.2008 zustehen sollen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei die Prüfbehörde davon ausgegangen, die Prüfung finde im Milchhof D-Stadt statt. Die HIT-Einzeltierverfolgung der Tiere mit den lfd. Nrn. 6, 7 und 8 belege, dass am 22.10.2007 der Milchhof D-Stadt als der die entsprechenden Tiere innehabende Betrieb verzeichnet gewesen sei. Tatsächlich sei jedoch die M. GmbH einer Kontrolle unterzogen worden. Die Meldung im HIT-Register sei erst am 8.11.2007 rückwirkend zum 21.8.2007 vorgenommen worden; ein diesbezüglicher Verstoß sei nicht angenommen worden. Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises H. habe jedoch im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle sanktionsbegründende Cross-compliance-Verstöße festgestellt, nämlich 2 Verstöße zum Prüfkriterium Bestandsregister und 1 Verstoß zum Prüfkriterium HIT-Meldung. Es seien 2 Tiere beanstandet worden. Nunmehr sei der Sachverhalt nochmals eruiert worden. Im Ergebnis bleibe festzustellen, dass lediglich an den beiden Verstößen – Bestandsregister und HIT-Meldung – betreffend das Tier mit der lfd. Nr. 7 festgehalten werden könne. An den anderen Verstößen werde nicht festgehalten, da sie alle nachträglich und rückwirkend geheilt worden seien (Ohrmarken seien bereits bestellt gewesen und die Tiere hätten trotz der Mängel hinreichend bestimmt werden können, HIT-Meldung sei innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt).

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Das Tier Nr. 7 habe zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle gelebt und sei im Bestand tatsächlich existent gewesen. Der entsprechende Rinderpass habe vorgelegen. Im HIT sei jedoch im April für dieses Tier eine Todmeldung erfolgt. Im Bestandsregister sei das Tier nicht mehr verzeichnet gewesen. Der Landkreis vermute, dass ein anderes Tier verendet sei und das beanstandete Tier fälschlich tot gemeldet worden sei. Der Verstoß der fehlerhaften HIT-Meldung werde zudem durch die Einzeltierverfolgung des HIT-Auszuges belegt. Auch sei ersichtlich, dass die beiden Verstöße zeitlich im April 2007 einzuordnen seien, denn die HIT-Meldung über den Tod des Tieres sei am 30.4.2007 zum 7.4.2007 erfolgt. Die Zurechnung sei unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit erfolgt. Der Milchhof D-Stadt sei im April 2007 für das betreffende Tier verantwortlich gewesen. Dieses Ergebnis werde durch den Umkehrschluss aus Art. 65 Abs. 2 Satz 2 VO Nr. 796/2004 bekräftigt. Bei einer Übertragung des Betriebs bleibe der abgebende Betriebsinhaber jedenfalls dann haftbar, wenn er die Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen bereits vor der Übergabe des Betriebs in Gang gesetzt habe. Die sanktionsrelevanten Verstöße seien hier bereits im April 2007 beendet, auch wenn sie denknotwendig weiterhin nicht vollendet seien. Der Milchhof D-Stadt sei für diese Verfehlungen im Ergebnis verantwortlich. Die Handlung bzw. Unterlassung sei ihm unmittelbar anzulasten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (vgl. Erwägungsgrund 3) habe das EU-Recht lediglich eine Präzisierung des Art. 6 Verordnung Nr. 1782/2003 vorgenommen. Ein Landwirt, der Direktzahlungen erhalte und insofern finanziell profitiere, sei ganzjährig hauptverantwortlich dafür, dass die Anforderungen im Rahmen der Cross-compliance auf den landwirtschaftlichen Flächen, die er erklärt habe, erfüllt würden. Mit diesem klargestellten Grundsatz hafte nicht lediglich unmittelbar der Verursacher, sondern derjenige, der die Beihilfe beantragt und erhalten habe.

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Die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 könne dahinstehen, da die Klägerin sowohl Verursacherin der sanktionsrelevanten Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen als auch Antragstellerin der gekürzten Direktzahlungen sei. Ein Auseinanderfallen von Verursacher der Verstöße und damit Haftendem auf der einen Seite und Sanktioniertem auf der anderen Seite ergebe sich vorliegend nicht. Es komme nicht darauf an, dass der Geschäftsbetrieb mit Besitzübergang am 21.8.2007 auf den Erwerber übergegangen sei. Der Widerspruchsbescheid werde (nur) zusätzlich auf Art. 74 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gestützt. Eine solche Konstellation sei aber vorliegend nicht gegeben. Auch enthalte diese Norm keine Aussagen über Verschulden oder Zurechnung im Zusammenhang mit Verstößen gegen Cross-compliance-Vorschriften. Die Norm sei für die Beurteilung des streitgegenständlichen Falles unerheblich.

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Die Ohrmarken der Rinder seien bei der Kontrolle nach dem Vier-Augen-Prinzip mit bloßem Auge abgelesen worden. Obwohl ein Ablesefehler im Rahmen einer derartigen Kontrolle nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, sei die Annahme eines Ablesefehlers in erheblichem Maße fernliegend, da sich mit nur einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zugleich 2 Prüfer verlesen hätten. Bei dem Telefax der Fa. S. handele es sich augenscheinlich um einen Computerausdruck mit dem Zeitpunkt der Entsorgung zum 7.4.2007. Dieser Ausdruck sei als Beweismittel für die Beantwortung der Frage der Existenz des betreffenden Tieres zum Zeitpunkt der Kontrolle vollständig untauglich. Ein Ausdruck derartigen Inhalts könne jederzeit mit einem Computer angefertigt und ausgestellt werden. Außerdem habe eine Mitarbeiterin der Fa. S. auf telefonische Auskunft des Beklagten hin erklärt, die Umfirmierung der Fa. S. GmbH in die S. GmbH sei zum 1.10.2007 erfolgt; es sei absolut ausgeschlossen, dass vor diesem Zeitpunkt Schriftverkehr mit dem Logo der Fa. S. in Umlauf gegeben worden sei; einzige Ausnahme bildeten Schreiben an diverse Behörden und Unternehmen, mit welchen die Umfirmierung selbst mitgeteilt worden sei; diese datierten jedoch allesamt um den 20.9.2007 herum. Für ihn, den Beklagten, sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin bereits im April 2007 einen Beleg der Fa. S. erhalten haben wolle. Darüber hinaus sei die auf dem übermittelten Telefax vermerkte Ohrmarken-Nr. des betreffenden Tieres nicht hinreichend bestimmbar. Bei der 2. Ziffer der Ohrmarken-Nr. scheine es sich vielmehr um eine „4“ als um eine „5“ zu handeln. Als Nachweis zur Beantwortung der streitgegenständlichen Frage sei die Vorlage des Abholbeleges der Fa. S. GmbH im Original notwendig. Ein solcher Abholbeleg werde dem Tierhalter bei Abholung eines Tieres hinterlassen.

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Im Telefonat vom 11.5.2011 (Gesprächsvermerk in der Akte) vermute Frau Dr. P., dass ein anderes Tier verendet und das beanstandete Tier fälschlicherweise tot gemeldet worden sei. Doch wie sei es möglich, dass ein anderes verendetes Tier unter der Ohrmarken-Nr. des beanstandeten Tieres tot an die Tierkörperbeseitigungsanlage übergeben werde, wenn eine solche Fa. Tierkörper ausschließlich mitsamt dem entsprechenden Rinderpass – hier also dem des beanstandeten Tieres – entgegennehmen dürfe und dennoch im Rahmen der Kontrolle genau dieser Rinderpass vorhanden gewesen sei? Diese Konstellation lasse nur den Schluss zu, dass das beanstandete Rind mitsamt dem Rinderpass am Tag der Kontrolle tatsächlich vorhanden und eben gerade nicht der Tierkörperbeseitigungsanstalt übergeben worden sei. Lediglich die HIT-Meldung sowie die Löschung im Bestandsregister seien unter der Ohrmarken-Nr. des beanstandeten Tieres erfolgt.

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Die Klägerin habe den Betrieb mitsamt lebendem Inventar veräußert. Das streitgegenständliche Rind sei zum Zeitpunkt der Übergabe des Betriebes zwar nicht im HIT verzeichnet, dennoch sei es mit übergeben worden. Wie die Klägerseite auf S. 2 im 7. Abs. und auf S. 3 im 4. Anstrich des Schriftsatzes v. 11.7.2011 aufzeige, sei das „lebende Inventar nach der HIT-Datenbank“ veräußert worden. Dieser Umstand mache unmissverständlich deutlich, dass ein in HIT als tot gemeldetes Tier im selbigen Register nicht vom Übergeber abgemeldet und vom Übernehmer angemeldet werden könne. Eine Nämlichkeitskontrolle im Rahmen der Betriebsübergabe und damit ein Abgleich der vorhandenen Tiere mit den HIT-Daten habe eben gerade nicht stattgefunden. Bei einem ordnungsgemäßen Übergang der Tiere von der Klägerin auf die M. GmbH hätte die Übertragung des tatsächlichen Tierbestandes stattfinden müssen und nicht ausschließlich anhand des HIT-Registers.

26

Die Existenz des Rindes mit der lfd. Nr. 7 für den Zeitpunkt der Kontrolle und des Betriebsübergangs ergebe sich auch nachweislich aus dem Untersuchungsprotokoll, in dem das betreffende Tier zum Zweck der Blutprobenuntersuchung am 5.12.2007 aufgeführt sei. Dieses Tier sei am 5.12.2007 auf das BVD-Antigen sowie auf BHV1 mit negativem Ergebnis durch das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Fachbereich Veterinärmedizin – untersucht worden. Dieser Sachverhalt beweise die Existenz des Rindes im fraglichen Zeitraum. Unter der Annahme der Behauptung der Klägerin, das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx sei bereits am 7.4.2007 verendet gewesen, hätten sich die Prüfer im Rahmen dieser von der Kontrolle völlig unabhängigen Untersuchung erneut „verlesen“ müssen – eine solche Wahrscheinlichkeit tendiere jedoch denknotwendig gegen Null.

27

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme mehrerer Zeugen und Einholung einer Auskunft des LKV. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.3.2012 und 26.7.2012 verwiesen.

28

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 8.1.2008 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 2.6.2009 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsprämie für das Jahr 2007 in Höhe von weiteren 24.280.98 € (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

31

Rechtsgrundlage für die flächenmäßig zu Recht vom Beklagten in Ansatz gebrachten Zahlungsansprüche in Höhe von 56.797,61 € ist Art. 1 Abs. 1, 33, 36 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 270 v. 21.10.2003, S. 1). Die vom Beklagten ausgehend vom hiernach zutreffend errechneten Betriebsprämienbetrag angenommenen Kürzungsgründe liegen vor.

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Soweit der Beklagte den der Klägerin zustehenden Subventionsbetrag um 24.280,98 € gekürzt hat, findet diese Maßnahme ihre Rechtsgrundlage in Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.4.2004 (ABl. L 141 v. 30.4.2004, S. 18). Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr nach Anwendung der Art. 10 und 11 zu gewährenden Direktzahlungen gem. Art. 7 der Verordnung gekürzt oder ausgeschlossen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden.

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Grundlegende Anforderungen, deren Beachtung nicht im engeren Sinne Fördervoraussetzung, aber die im Fall der Nichtbeachtung sanktionierbar sind, ergeben sich aus den „Anderweitigen Verpflichtungen“ gemäß Titel II, Kap. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (sog. cross compliance), insbesondere Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und Anhang III Ziff. 7. und 8. Die hier einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier ergeben sich für die Rinderhaltung aus der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission v. 29.12.1997 (Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern) und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.7.2000 (ABl. L 204 v. 11.8.2000, S. 1). Nach Maßgabe dieser Verordnung schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (§ 1 Abs. 1 der Verordnung), das auf folgenden Elementen beruht: Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren, elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Einzelregistern in jedem Betrieb.

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Dies ist in Deutschland umgesetzt worden durch die §§ 24 ff. der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehverkehrsverordnungViehVerkV) in der Fassung der Neubekanntmachung im Jahr 2000 (BGBl. I S. 546), zum Antragszeitraum in der Fassung vom 24.3.2003 (BGBl. I S. 381). Nach dieser Verordnung müssen Rinder mit genau bestimmten Ohrmarken (Muster in Anlage 4 der ViehVerkV) versehen werden, die nicht wiederverwendbar sind. Jedes Rind muss außerdem in das Bestandsregister des landwirtschaftlichen Betriebs eingetragen sein. Zur Registrierung muss es des weiteren der zentral in München geführten, auf Beschluss der Agrarministerkonferenz des Bundes und der Länder eingeführten Datenbank HIT (Herkunfts-Informationssystem Tier) angemeldet werden. Für jedes Rind wird von der zuständigen Regionalstelle ein Rinderpass (Muster: Anlage 7 der ViehVerkV) ausgestellt, der das Rind zeitlebens begleitet und beim Tod des Tieres binnen 7 Tagen bei der zuständigen Regionalstelle einzureichen ist - Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Zuständige Regionalstelle ist in Sachsen-Anhalt aufgrund der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz v. 7.8.2003 (GVBl. LSA S. 207) der Landeskontrollverband (LKV e.V.).

35

Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen (Integriertes Verwaltungs- und Kontroll-System InVeKoS) sollen die Einhaltung der Bestimmungen gewährleisten - Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Sanktioniert werden Verstöße gegen „Anderweitige Verpflichtungen“ (cross-compliance-Verstöße) durch Kürzungen und Ausschlüsse gem. Art. 6, 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. den Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (vgl. Schweizer/Seliger, Cross Compliance – Bindung von EU-Zahlungen an die Einhaltung von Umwelt-, Tierschutz- und Lebensmittelstandards, AUR 2009, 44 ff.). Gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Handlung oder Unterlassung unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreiben, wenn er die Nichteinhaltung begangen hat und er zum Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung für den Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier verantwortlich ist.

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Eine derartige unmittelbar der Klägerin zuzuschreibende Nichteinhaltung von Bestimmungen der Tierkennzeichnung sieht das Gericht in bezug auf das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx als gegeben an. Eine untersagte Handlung oder gebotene Unterlassung nach Abschnitt 10 c der Viehverkehrsverordnung in der Neufassung vom 24.3.2003 (BGBl. I S. 381), geändert durch Art. 4 der Verordnung v. 3.11.2004 (BGBl. I S. 2715, 2724), liegt damit vor.

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Die Klägerin vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx im Betrieb der Klägerin am 7.4.2007 verendet ist.

38

Hinsichtlich eines toten Rindes bestand für die Klägerin die Verpflichtung, den Tod (mit Zusatzangabe: durch Verenden) und die dadurch eingetretene Veränderung des Rinderbestandes innerhalb von 7 Tagen unter Angabe der Registriernummer ihres Betriebes, der Ohrmarken-Nr., des Zugangs- und des Abgangsdatums anzuzeigen (§ 24 g Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 5 ViehVerkV). Des weiteren bestand die Verpflichtung, nach der Verendung des Rindes dem nach § 4 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem Beauftragten den Rinderpass bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben (§ 24 h Abs. 5 Satz 1 ViehVerkV). Das alternativ („oder“) in dieser Vorschrift genannte Begleitpapier ersetzt für das am 15.2.2007 geborene Rind den Rinderpass nicht (§ 24 h Abs. 4 ViehVerkV). Von dieser Verpflichtung war die Klägerin auch nicht freigestellt aufgrund der in Deutschland vorausgesetzten Funktion des HI-Tier. Auf die Begründung zu § 30 ViehVerkV kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen, denn diese bezieht sich auf die spätere Fassung der Viehverkehrsverordnung v. 6.7.2007 (BGBl. I S. 1274). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im April 2007 war der Rinderpass in § 27 h ViehVerkV geregelt und § 30 ViehVerkV n.F. galt noch nicht.

39

Wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Einzeltierverfolgung (Bl. 77 der Gerichtsakte) ergibt, ist der am 7.4.2007 angeblich eingetretene Tod des Rindes mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx am 13.4.2007 fristgemäß angezeigt und am 30.4.2007 im HIT gemeldet worden. Die Tierkörperbeseitigungs-Fa. hat den Auftrag zum Abholen des toten Rindes am 7.4.2007 aufgezeichnet (Bl. 104 der Akte). Hieraus ergibt sich indes lediglich ein erster Anscheinsbeweis, der durch die Feststellungen im gerichtlichen Verfahren nicht aufrechtzuerhalten ist. Als Ausgangspunkt hierzu wurde dem Gericht eine sehr schlecht lesbare Kopie mit einer handgeschriebenen Ohrmarken-Nr. vorgelegt (Bl. 132 der Gerichtsakte). Die Richtigkeit dieses Sachverhalts – Ableben genau dieses registrierten Rindes – hat sich jedoch im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren nicht bestätigt.

40

Aufgrund des Gesamteindrucks der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx am 7.4.2007 im klägerischen Betrieb verendet ist. Zwar hat der Zeuge D. bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2012 ausgesagt, er habe das Rind tot im Stall gefunden und daraufhin die Tierkörperbeseitigung zum Abholen verständigt. Er habe den Rinderpass mit einem Bindfaden am Rind befestigt. Daraus ergibt sich jedoch nicht mit der hinreichenden Genauigkeit, dass ebendieses Rind das betroffene war. Die Aussage des im Betrieb der Klägerin beschäftigten Zeugen war äußerst knapp und detailarm. An nähere Umstände vermochte sich der Zeuge nicht zu erinnern. Dass der Fahrer den Rinderpass zum Weitergeben an die Fa. S. entgegengenommen und mitgenommen hätte, hat der Zeuge nicht ausgesagt. Der Zeuge hat auch nur ausgesagt, der Fahrer habe das Tier gar nicht mitgenommen, wenn es eine andere Ohrmarken-Nr. als die im Pass gehabt hätte. Er hat diese Aussage zudem erheblich relativiert, indem er sogleich einschränkte, dies entspreche dem normalen Vorgehen, wie es immer gemacht werde; aufgrund der langen Zeit könne er sich an das einzelne konkrete Tier nicht mehr so genau erinnern. Dieser letzte Halbsatz erscheint dem Gericht für den gesamten Sachverhalt des angeblichen Auffindens dieses toten Tieres wesentlich. Der Zeuge war der einzige Mitarbeiter der Klägerin, der diese Aufgabe immer übernahm. Tatsächlich war aber die Anzahl der toten Rinder im Betrieb der Klägerin keineswegs gering, wie sich aus der von der Klägerin eingereichten Rechnung der Tierkörperbeseitigungsfirma (Bl. 143-145 der Gerichtsakte) ergibt. Die Klägerin hat zudem selbst ausgeführt, es komme nicht selten vor, dass Ohrmarken verschmutzt oder mit der Zeit unlesbar geworden seien. Warum dieses Problem gerade bei einem im Stall tot vorgefundenen Rind nach dem Vortrag der Klägerin nicht bestehen soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Dass dem Ablesen der Ohrmarken-Nr. und dem Vergleichen mit dem Rinderpass am 7.4.2007 bei der Identifizierung des tot im Stall liegenden Rindes die notwendige Sorgfalt beigemessen worden ist, steht mithin aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht fest.

41

Die Zeugin E., als kaufmännische Angestellte in der Tierkörperbeseitigung beschäftigt, hatte nach ihrer Aussage keine eigene Anschauung des toten Tieres mit Kontrolle der Ohrmarken-Nr., sondern erhielt die Kenntnis dieser Nummer vom Vorab-Telefonat, in dem ihr der Tod eines Tieres unter Nennung der Ohrmarken-Nr. mitgeteilt worden ist. Sie hatte ebenfalls aufgrund der langen Zeit keine persönliche Erinnerung mehr an dieses einzelne Tier, sondern sah nochmals die Unterlagen ein. Die Auftragsliste werde anhand der abgelesenen Ohrmarken-Nr. geschrieben. Sie habe nach diesen Angaben das Begleitpapier ausgefüllt und den Fahrer zum Abholen des verendeten Tieres in den Betrieb gesandt. Ein doppeltes Ablesen der Ohrmarken durch den Landwirtschaftsbetrieb und die Tierkörperbeseitigungsanstalt, wie es die Klägerin als vom Gesetzgeber vorausgesetzt ansieht, hat demnach nicht stattgefunden, da die Ohrmarken-Nr. durch das Telefonat aufgenommen wurde, ohne dass wirksame Vorkehrungen getroffen wurden, die Fortschreibungen eines hierbei möglicherweise aufgetretenen Fehlers zu verhindern.

42

Ebenso wie beim Auffinden eines Tierkadavers ein Ablesefehler möglich ist, kann ein telefonischer Verständnis- oder Übertragungsfehler vorkommen und sodann fortgeschrieben werden. Bei dieser Sachlage mögen sowohl die Klägerin als auch der Zeuge D. subjektiv geglaubt haben, es habe sich um das nämliche Rind gehandelt. Hingegen hat das Tier in der Folgezeit noch gelebt.

43

Ein nochmaliger Abgleich mit sorgfältiger Kontrolle der notierten Ohrmarken-Nr. hat nach den Feststellungen der Beweisaufnahme nicht mehr stattgefunden. Die Zeugin E. hat insbesondere ausgesagt, der Fahrer habe den Rinderpass damals nicht mitgenommen, weil dies nicht zwingend notwendig gewesen sei. Es sei bei der Fa. S. auch keine Kopie des Rinderpasses vorhanden, wie sie sonst üblicherweise immer angefertigt worden sei, wenn ein vorhandener Rinderpass an den LKV weitergegeben worden sei.

44

Der Rinderpass zu dem Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx ist hingegen bei der Vor-Ort-Kontrolle, die die Mitarbeiterinnen Dr. P. und F. des Veterinäramtes des Landkreises am 22.10.2007 im Betrieb M. durchführten, vorgefunden worden. Dies wurde im Prüfbericht (Bl. 79-87 der Gerichtsakte) entsprechend protokolliert. Das dazugehörige Rind wurde von den Mitarbeiterinnen des Veterinäramtes ebenfalls erfasst. Die Ohrmarken-Nr. DE xxx wurde nach dem Vier-Augen-Prinzip von den beiden Mitarbeiterinnen abgelesen, mit dem Pass abgeglichen und registriert. Die Zeugin F. hat in der mündlichen Verhandlung am 29.3.2012 ausgesagt, dass sie die entsprechenden Feststellungen durch Ablesen der Ohrmarke und Abgleich mit dem Rinderpass und der HIT-Liste getroffen habe. Bereits aufgrund der Auffälligkeit, dass die HIT-Liste dieses Tier als am 7.4.2007 verendet registriert hatte, und der Diskrepanz zum Lebendfund bei der Vor-Ort-Kontrolle sieht das Gericht hier keine Sorgfaltsmängel, wenngleich ein Ablesen der Strichcodes der Ohrmarken mit einem digitalen Lesegerät künftige Kontrollen noch optimieren könnte. Der Rinderpass ist auch beim LKV nicht eingegangen (Erklärung des LKV vom 11.4.2012, Bl. 184 der Gerichtsakte). Die Zeugin F. hat des weiteren bekundet, das Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx sei außerdem im Dezember 2007 veterinärmedizinisch untersucht worden. Diese Aussage stimmt überein mit dem vom Beklagten vorgelegten veterinärmedizinischen Untersuchungsbericht des nämlichen Rindes vom 7.12.2007 (Bl. 117-119, 124 der Gerichtsakte).

45

Hinzu kommt, dass die Ohrmarken-Nr. DE xxx ein weiteres Mal an einem lebenden Rind registriert wurde, wie durch die Meldung der M. GmbH im HIT vom 10.8.2009 als Zugang im dortigen Betrieb am 1.6.2009 aktenkundig geworden ist (Bl. 120 f. der Gerichtsakte). Hierbei fällt auf, dass diese Meldung sogleich am 14.8.2009 wieder storniert wurde.

46

Nach alldem sieht das Gericht den vom Beklagten zu erbringenden Beweis über das Vorliegen eines Betriebsprämien-Kürzungsgrundes als geführt an.

47

Hinsichtlich der entsprechenden Zeitpunkte (Kontrolle am 22.10.2007, veterinärmedizinische Untersuchung Dezember 2007, weitere Meldung des Rindes 2009) kommt im Hinblick auf Art. 65 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Klägerin nicht zugute, dass sie durch notariellen Vertrag vom 31.7.2007 mit Wirkung zum 21.8.2007 (§ 6 des Vertrages, Bl. 34 ff. der Beiakte) ihren Betrieb an die M. GmbH verkauft hat. Dies liegt nicht an einer etwaigen Haftungserweiterung, die Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 146/08 vom 14.2.2008 erst nach dem für die Betriebsprämie 2007 maßgeblichen Antragszeitraum geregelt haben mag. Auch entlastet Art. 65 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Klägerin nicht aufgrund der bloßen theoretischen Möglichkeit, dass das im Betrieb der M. GmbH am 22.10.2007 mitsamt Rinderpass vorgefundene Tier mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx irgendwie anders ohne im übergebenen Rinderbestand der Klägerin vorhanden gewesen zu sein (so die Mitteilung des in B. Agrar GmbH umbenannten Betriebes vom 9.4.2012, Bl. 172 der Gerichtsakte), in diesen Betrieb gelangt sein könnte. Denn auch im Zeitpunkt der (ersten) Feststellung der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldung eines lebenden Tieres und sorgfältigen Meldung eines toten Tieres verblieb es aufgrund der Regelung des § 4 des Kaufvertrages vom 31.7.2007 bei der Verantwortlichkeit der Klägerin, die sich die Betriebsprämie des Jahres 2007 gegenüber ihrer Vertragspartnerin ausdrücklich vorbehielt. Damit muss die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch für einen Verstoß einstehen, der sich noch im Betriebsprämienzeitraum 2007, aber nach Betriebsübergang am 21.8.2007 manifestiert hat.

48

Der Verantwortlichkeit der Klägerin steht auch nicht Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entgegen, in dem von einem 10-Monats-Zeitraum die Rede ist, der bezogen auf den vorliegenden Fall am 1.9.2006 beginnen und am 30.6.2007 – mithin vor der Betriebsübergabe an die M. GmbH am 21.8.2007 und vor der Kontrolle am 22.10.2007 – enden würde. Denn es kommt maßgeblich auf die Vorgänge im Betrieb der Klägerin im April 2007 an, und die cross-compliance-Verpflichtungen sind vom Betriebsinhaber im Übrigen auch das ganze Jahr, für das die Betriebsprämie beantragt wurde, einzuhalten (vgl. Schweizer/Seliger, Cross compliance – Bindung von EU-Zahlungen an die Einhaltung von Umwelt-, Tierschutz- und Lebensmittelstandards, AUR 2009, 44, 47).

49

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten merkt das Gericht an, dass etwaige Mängel bei der Übertragung des Betriebs der Klägerin auf die M. GmbH in bezug auf das streitbefangene Rind (Bestandsliste Bl. 173-181 der Gerichtsakte) nicht ausschlaggebend sein können, da die entsprechenden Regelungen des Art. 74 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht zu den anderweitigen Verpflichtungen gehören, die nach cross-compliance-Grundsätzen sanktionsbewehrt sind.

50

Das Vorschriftensystem dient dazu, die genaue Identifizierung jedes Rindes anhand einer bundesweit nur ein Mal verwendeten Nummer zu ermöglichen (vgl. VGH BaWü, Urt. v. 22.6.2004, AUR 2005, 204). Dies liegt angesichts der katastrophalen Entwicklung im Rindermarkt der 90er Jahre, als aufgrund der Feststellung der BSE-Seuche europaweit Rinder getötet und mit hohen betriebswirtschaftlichen Verlusten der Agronomen und enormen volkswirtschaftlichen Kosten beseitigt werden mussten, im hohen Interesse sowohl der Landwirtschaft als auch der Verbraucher. Diesen Interessen läuft es zuwider, wenn nicht mit der gebotenen Sorgfalt ein Tier als tot gemeldet wird und ein lebendes Tier aufgrund einer fehlerhaft veranlassten Löschung nicht mehr ordnungsgemäß im HI-Tier verzeichnet ist.

51

Angesichts der hohen Bedeutung der Einhaltung der Rinder-Kennzeichnungsbestimmungen stellt das Gericht fest, dass die vom Beklagten vorgenommene Betriebsprämienkürzung weder ermessensfehlerhaft verfügt worden noch unverhältnismäßig ist. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte weitere in der Kontrolle am 22.10.2007 festgestellte Verstöße (vgl. Prüfbericht Bl. 31 der Beiakte), die Gegenstand des Bescheides vom 8.1.2008 geworden sind, im Lauf des Verfahrens ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten hat, weil sich der Vorgang insoweit näher aufgeklärt hat. Der Beklagte hat hinsichtlich des verbleibenden Verstoßes, der sich zum Rind mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx als erwiesen herausgestellt hat, zulässigerweise bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 26.7.2012 gem. § 114 Satz 2 VwGO Ermessenserwägungen nachgeholt und insoweit eine rechtlich nicht zu beanstandende Gesamtabwägung vorgenommen. Wenngleich die einzelnen Verstöße im Prüfbericht jeweils (vgl. Bl. 83-86 der Gerichtsakte) ermessensgerecht als „leicht“ eingestuft wurden, ist kein milderes Mittel als die Anwendung des progressiven Sanktionsmechanismus ersichtlich, der nach – wie hier – in den Vorjahren bestandskräftig festgestellten Verstößen automatisch zum höheren Prozentsatz der Kürzung übergeht (Art. 66 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Die überproportionale Steigerung der Kürzung verstößt mithin auch bei leichten Unregelmäßigkeiten nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern ist europarechtlich gewollt, um die Landwirte zum strengen Einhalten der Rinderkennzeichnungsvorschriften anzuhalten.

52

Die Klägerin kann ferner nicht mit der von ihr erhobenen Verjährungseinrede gehört werden, denn der Bescheid zur Kürzung der Betriebsprämie 2007 ist bereits am 8.1.2008 ergangen, so dass eine vorher etwa begonnene Verjährungsfrist nach Anfechtung des Bescheides nicht über die hier lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens weiterläuft und endet.

53

Das von der Klägerin in Anspruch genommene Günstigkeitsprinzip zur rückwirkenden Anwendung weniger strenger Sanktionen (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften) erfasst den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht (vgl. VG Stade, Urt. v. 23.3.2009 - 6 A 547/07, 6 A 1969/06 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 20.1.2011 - 2 K 14/10 -, zit. nach juris).

54

Das Gericht stellt fest, dass es bezüglich des Rindes mit der Ohrmarken-Nr. DE xxx den Feststellungen und der aufrechterhaltenen Begründung des Bescheides des Beklagten vom 8.1.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 2.6.2009 folgt, und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.

55

Die Klage war nach alldem abzuweisen.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

57

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

58

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.


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bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor 1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 31.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.3. Das U

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.

(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist.

(4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeitraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind.

(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1.
der Registriernummer seines Betriebes sowie,
2.
bezogen auf das einzelne Tier,
a)
der Ohrmarkennummer,
b)
des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums,
c)
des Abgangsdatums.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle
1.
des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung,
2.
der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum,
3.
des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
4.
der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist,
5.
des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,
anzuzeigen.

(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.

(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.

(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist.

(4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeitraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 31.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheids des Landratsamts ..., mit dem die ihm vormals bewilligte Ausgleichszulage Landwirtschaft herabgesetzt und die überschießende Differenz zurückgefordert wird.
Mit einem Gemeinsamen Antrag 2004 vom 13.04.2004 beantragte der Kläger unter anderem die Bewilligung der Ausgleichszulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete für das Jahr 2004 für insgesamt 70,17 Hektar Fläche. Dem Antrag war ein Flurstücksverzeichnis 2004 als Anlage beigefügt.
Auf Grundlage dieses Antrags wurde dem Kläger mit Bescheid des Landratsamts ... vom 15.10.2004 eine Förderung in Höhe von 9.246,16 EUR, mit Änderungsbescheid vom 06.12.2004 dann in Höhe von 12.430,60 EUR bewilligt.
Am 21.09.2006 führte das Landratsamt beim Kläger eine Vor-Ort-Kontrolle durch, bei der es eine geringere Anzahl förderfähiger Flächen als im Antrag angegeben ermittelte.
Mit Schreiben vom 19.03.2007 gab das Landratsamt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zum Antrag abweichend festgestellten Flächen, die der Kläger mit Schreiben vom 04.04.2007 wahrnahm.
Mit Bescheid vom 31.05.2007 hob das Landratsamt ... den Änderungsbescheid vom 16.03.2006 teilweise auf, setzte die Ausgleichszulage um 1.192,36 EUR herab und bewilligte dem Kläger nur noch eine Förderung in Höhe von 11.238,24 EUR. Gleichzeitig forderte das Landratsamt den Differenzbetrag von 1.192,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von bis dahin angefallenen 5,36 EUR, insgesamt also 1.197,72 EUR, zurück.
Die Herabsetzung der Förderung und die Rückforderung beruhte ausweislich des Bescheids auf Flächen, deren Schläge kleiner als 10 Hektar und die kein ganzes Flurstück waren, die vom Kläger nicht bewirtschaftet wurden, die nicht landwirtschaftlich genutzt wurden und für die ganz oder teilweise eine Förderung der Handarbeitsstufe gewährt worden war. Außerdem wurde nach Maßgabe der Art. 31 und 32 VO (EG) 2419/2001 ein Flächenabzug vorgenommen.
Gegen den Bescheid vom 31.05.2007 erhob der Kläger am 26.06.2007 Widerspruch, den das Regierungspräsidium ... zurückwies.
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass die Vor-Ort-Kontrolle im Vergleich zum Antrag abweichende Flächen ergeben mit der weiteren Folge, dass die Ausgleichszulage nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG zurückzufordern sei. Die Höhe der Rückforderung errechne sich nach Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001. Ein Ermessen hinsichtlich der Rücknahme bestehe nicht, da das Gemeinschaftsrecht – Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 verweise insoweit auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 – die Rückforderung vorschreibe.
10 
Mit Schriftsatz vom 11.12.2009, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben.
11 
Darin macht er geltend, die Subventionsgewährung sei nicht rechtswidrig. Denn die vom Landratsamt ermittelten Flächen seien nicht zutreffend. Merkmal der von ihm überwiegend gepachteten Flächen sei, dass es sich hauptsächlich um Problemflächen handle. Diese habe er in einem sehr schlechten Pflegezustand übernommen und sie hätten sich vor der Übernahme durch ihn äußerst ungünstig entwickelt. Sie wiesen ferner einen äußerst ungünstigen Zuschnitt auf, seien teilweise sehr steil, ungünstig parzelliert und weit auseinanderliegend.
12 
In den Jahren 2002 bis 2004 habe er umfangreiche Erstpflegemaßnahmen vorgenommen und die Flächen in den Jahren 2004 bis 2006 erfolgreich bewirtschaftet, wenngleich er die Stockausschläge – Flächen, die er einer Nutzung durch extensive Beweidung habe zuführen wollen, die aber von Stockausschlägen wegen im Boden verbliebener Wurzeln betroffen gewesen seien – auf den Erstpflegeflächen natürlich nicht habe sofort in Griff bekommen können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Landratsamt zu dem Ergebnis gekommen sei, es liege teilweise kein Dauergrünland im Sinne des Art. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Der Umstand, dass nur Teile der Flächen mit dem Schlepper oder dem Balkenmäher hätten gemäht werden können, könne kein taugliches Abgrenzungskriterium sein.
13 
Des weiteren sei ihm unerklärlich, wie das Landratsamt bei drei amtlichen Hangneigungskartierungen innerhalb von zwölf Jahren jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sei.
14 
Auch die Feststellung der Größe der von ihm bewirtschafteten Flächen begegne Bedenken vor dem Hintergrund, dass die angewandte GPS-Vermessung in den Tallagen des Schwarzwaldes problematisch und fehleranfällig sei. Entsprechende Messprotokolle habe das Landratsamt auch nicht vorlegen können.
15 
Zu seinen Gunsten müsse auch die besondere Lage seines Betriebs in den Jahren 2005 und 2006 berücksichtigt werden: Extrem hoher Antragsaufwand 2005, finanzielle Probleme infolge der Flurstücknummernfehler betreffend ...-Weide der Verwaltung 2005, sehr schneereicher Winter mit mehreren Monaten ohne Pflegemöglichkeit, extreme Schneeschäden am ... Weidezaun 2006. Dies habe zu einem zweijährigen, mittlerweile aufgeholten Pflegerückstand geführt.
16 
In Bezug auf die Adlerfarnflächen habe das Landratsamt nur diejenigen Flächen anerkannt, die zum Kartierzeitpunkt frisch gemäht gewesen seien, obwohl hinsichtlich von Teilen der Fläche sich unter dem Farn eine Gras-Kraut-Vegetation gebildet habe, die auch vom Vieh, namentlich von seinen Hinterwälderrindern, gefressen werde.
17 
Die Flächen am ... und ... seien – soweit sie über die Flächen des ehemaligen Landschaftspflegevertrags hinausgingen – vom Landratsamt überhaupt nicht einbezogen worden mit der Begründung, dass es sich nicht um „Gemeindeflächen“ handle. Ferner sei ein großes Latschen-Gehölz am ... nicht einbezogen worden, weil es aufgrund seiner Lage am Waldrand nicht unter die Landschaftselementedefinition fiele.
18 
Darüber hinaus seien Feuchtgebiete vom Landratsamt als Wirtschaftsfläche herausgerechnet worden, obwohl er diese Gebiete als Grünland beantragt habe, weil seine Hinterwälderrinder zur Offenhaltung von Feuchtgebieten geeignet seien. Das Landratsamt habe vor dem Hintergrund, dass es sich auch hierbei um Problemflächen handle, Sinn und Zweck der Förderung zu berücksichtigen.
19 
Hinsichtlich der Streuobstbestände sei ein Flurstück (Nr. ... in ...) übersehen worden. Im Übrigen habe das Landratsamt zu seinen Ungunsten bereits lockere Streuobstbestände als geschlossene Bestände angesehen.
20 
Die Flächen am ... Berg seien nicht als Landschaftselemente anerkannt worden, obwohl dort der Brombeer-Stockausschlag langsam, aber sicher zurückgedrängt werde.
21 
Auch seien die Schlageinteilungen verändert worden mit der Folge, dass Flächen unter die Fördergrenze gefallen seien.
22 
Nachgemeldete und Alternativflächen seien vom Beklagten nicht berücksichtigt worden.
23 
Bei dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... und dem Grundstück Flurstücknummer ... der Gemarkung ... sei die förderfähige Fläche auf 0,0 gesetzt worden, obwohl diese 12,91 ha betrage. Dies, da die Spalte „Flächenabzug“ nicht berechnet, sondern hier fälschlicherweise die Spalte „Fläche laut Betriebsprüfung“ einfach hineinkopiert worden sei.
24 
Der Kläger ist der Ansicht, er genieße nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 796/2004 Vertrauensschutz, namentlich nach den Art. 68 und 73. Ferner gelte vor dem Hintergrund der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 das Verschuldensprinzip. Hinsichtlich der von ihm getätigten Angaben zum Dauergrünland treffe ihn kein Verschulden. Die im Gemeinsamen Antrag angeführten Flächenangaben habe er nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. So habe er auf amtliche Katasterauszüge, digitale Karten und Luftbilder zurückgegriffen. Dass das Landratsamt die Flächen anders beurteile, liege an einer subjektiven Neuinterpretation des jeweiligen Kartierers. Die fehlerhafte Beratung der Behörde stelle einen Fall höherer Gewalt dar.
25 
Sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsbehörde hätten das ihnen zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Zwar erkenne das Bundesverwaltungsgericht bei der Rücknahme von Subventionen an, dass aufgrund intendierten Ermessens Ermessenserwägungen mangels besonderer Umstände nicht angestellt werden müssten. Dies gelte aber nicht, wenn die Ermessensausübung zu einem unverhältnismäßigen und somit rechtswidrigen Ergebnis führe. So liege der Fall hier, da von ihm Subventionen in einer Gesamthöhe von über 50.000,00 EUR zurückgefordert würden, was ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohe. Schließlich sei er nach § 49a LVwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB nicht länger bereichert, da er mit den Zahlungen vornehmlich Futtermittel erworben habe, das sparsamer erworben worden wäre, hätte er die Fördergelder nicht erhalten.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
den Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 31.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.
28 
Der Beklagte beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Der Beklagte macht geltend, dass der Umstand, dass vom Kläger keine Gunstlagen bewirtschaftet würden, insoweit Berücksichtigung gefunden habe, als dieser die höchst mögliche Förderung auf Grundlage der von der Finanzverwaltung für jede Gemarkung festgelegte landwirtschaftliche Vergleichszahl („LVZ“) erhalten habe. Die Berücksichtigung weiterer Standortfaktoren sei nicht möglich und sei im Übrigen Gegenstand anderer Förderverfahren (bspw. „MEKA-II“).
31 
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle habe er landwirtschaftliche Nutzflächen von den Sukzessionsflächen – also Flächen, die erst einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollen – abgrenzen müssen. Diejenigen Flächen, die bei der Vor-Ort-Kontrolle als fehlerhaft beanstandet worden seien, seien weder Grünland im Sinne der VO (EG) Nr. 796/2004 noch nach der Richtlinie Ausgleichszulage Landwirtschaft (Ziff. 3.1.1.) gewesen. Es habe sich um Flächen gehandelt, die teilweise verwaldet gewesen seien oder auf denen Brombeeren oder Adlerfarn gewachsen sei. Für die Abgrenzung sei nicht allein auf die Möglichkeit eines einheitlichen Mähvorgangs abgestellt worden, sondern auch auf eine ausreichende Viehdichte bzw. händische Pflege.
32 
Die vom Kläger herangezogenen teils älteren Quellen hätte dieser nicht ungeprüft auf die damaligen Verhältnisse übertragen dürfen; dies gelte umso mehr, als der Antrag jährlich neu gestellt worden sei. Zudem müsse das Datum der Auszüge nicht das Datum der Vermessung wiedergeben, so dass es möglich sei, dass die Vermessungsarbeiten noch deutlich älter seien. Den Kläger treffe jedenfalls die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben.
33 
Die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle sei entsprechend des Erlasses des Ministerium Ländlicher Raum vom 12.05.2006 (Az. 0450) durchgeführt und dokumentiert worden. Insbesondere sei für die Flächen des Klägers eine GPS-Vermessung zum Einsatz gekommen, die eine anschließende Qualitätskontrolle mit Postproceeding durchlaufen habe.
34 
In Bezug auf die vom Kläger angeführten Feuchtgebiete seien diese in der Regel mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß bewachsen, die von Kühen, auch von Hinterwälderkühen, nur sehr bedingt gefressen würden. Diese Pflanzen hätten daher kaum einen landwirtschaftlichen Nutzwert mit der Folge, dass diese Fläche zu Recht als nicht förderfähig eingestuft worden seien.
35 
Soweit der Kläger die Streuobstförderung beanstande, sei diese nicht Fördergegenstand der Ausgleichszulage Landwirtschaft. Bei den vom Kläger angeführten Steinriegeln handle es sich um Landschaftselemente, die nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftliche Nutzfläche stünden und daher nicht förderfähig seien. Die Schläge seien entsprechend dem Willen des Richtliniengebers – keine Förderung von Kleinstflächen unter 10 ar – eingeteilt worden. Der Kläger habe derartige Kleinstflächen größeren Schlägen zugeordnet, um so eine Förderung zu erhalten. Dies habe er im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle korrigiert. Soweit auf einen Übertragungsfehler in Bezug auf die Flächen Flurstücknummern ... (Gemarkung ...) und ... (Gemarkung ...) Bezug genommen werden, betreffe dies lediglich die Ausgleichszulage für das Jahr 2006 (Parallelverfahren, - 2 K 12/10 -).
36 
Die Fristen des Art. 73 Abs. 5 und des Art. 51 der VO (EG) Nr. 796/2004 seien eingehalten worden, nachdem am 21.09.2004 die ursprüngliche Zahlung der Ausgleichszulage wertgestellt und der Bescheid über die Rückzahlung am 31.05.2007 ergangen sei. Daneben komme die Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht mehr zur Anwendung; jedenfalls aber sei die Frist gewahrt.
37 
Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 berufen, da er veraltetes Kartenmaterial verwendet und ihm die tatsächlichen Verhältnisse angesichts des von ihm selbst angeführten Pflegerückstands in den Jahren 2004 - 2006 bewusst gewesen sein mussten. Ein Ermessensspielraum stehe ihm grundsätzlich nicht zu, da Art. 73 EG (VO) Nr. 796/2004 diesen nicht vorsehe. Allenfalls könne von intendiertem Ermessen ausgegangen werden; eine Ausnahmesituation, die Ermessenserwägungen erfordere, liege aber nicht vor. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens belaufe sich die Gesamtrückforderungssumme lediglich auf ca. 25.000,00 EUR. Auch eine etwaige Insolvenz als Folge der Rückforderung stelle keinen derartigen atypischen Fall dar. Schließlich liege eine Entreicherung des Klägers nicht vor, da er mit dem – bestrittenen – Erwerb von Futtermittel Ausgaben getätigt habe, die zum Erhalt und zur Fortführung seines Betriebs verwendet worden seien.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
I.)
39 
Die – zulässige – Klage führt unter Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger eine Förderung nach Maßgabe der Regelungen über die Ausgleichszulage Landwirtschaft in Bezug auf die Feuchtgebiete und von Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen absprechen. Hierzu ist aber eine weitere nach Art und Umfang erhebliche Sachaufklärung erforderlich. Im Übrigen ist die Sechsmonatsfrist des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO noch nicht abgelaufen.
II.)
40 
Der Teilaufhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen die Bewilligung von Fördergeldern für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
41 
1.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheid ist § 48 LVwVfG.
42 
a.) Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 - C-336/00 - Republik Österreich - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff., BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - m. w. N., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - u. Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
43 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Fördergelder nach der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage Landwirtschaft; - AZL-Richtlinie -) vom 09.09.2004 gewährt. Diese werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL; ABl. (EG) Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 80), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1783/2003 vom 29. September 2003 (ABl. (EG) Nr. L 270 vom 21. Oktober 2003, S. 70 und der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 vom 29. April 2004 (ABl. (EG) Nr. L 153 vom 30. April 2004, S. 30) mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1257/1999 gewährt. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Insbesondere Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, der Betriebsinhaber zur Rückzahlung der Beträge zuzüglich Zinsen bei zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, enthält allenfalls eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Rückforderungsbescheids (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -) und im Übrigen lediglich die Vorgabe, Forderungen nach nationalem Recht geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -).
44 
b.) Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (- MOG -) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -). Die Ausgleichszulage Landwirtschaft ist – trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs – eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; Gegenstand ihrer Förderung ist die Gewährung einer Ausgleichszulage zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile. Sie fördert damit keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VGH Bad-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02 -; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
45 
2.) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Teilaufhebungsbescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids bestehen keine Bedenken.
46 
3.) Nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
47 
a.) Der bestandskräftige Bescheid vom 06.12.2004 ist insoweit rechtswidrig, als dem Kläger Fördergelder für Flächen bewilligt worden sind, die entgegen Ziff. 3.1.1 der AZL-Richtlinie nicht landwirtschaftlich genutzt wurden. In Bezug auf die Bewilligung der Ausgleichszulage Landwirtschaft für Feuchtgebiets- und für Teile der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen ist der Bewilligungsbescheid dagegen rechtmäßig.
48 
aa.) Allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien macht einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - m. w. N., juris).
49 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - m. w. N., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
50 
bb.) Im vorliegenden Fall verstößt der Bewilligungsbescheid nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, soweit die Ausgleichszulage Landwirtschaft für Feuchtgebiets- und für Teile der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen bewilligt worden ist.
51 
In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen sowie diejenigen Flächen, die zwar dicht mit Adlerfarn bewachsen sind, die aber zugleich eine grüne Grasnarbe unterhalb der Farnpflanzen aufweisen, ist von landwirtschaftlich genutzter Fläche i. S. d. Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen.
52 
(1) Der EuGH hat Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 dahingehend ausgelegt, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht. Diese Auslegung ist für den Begriff der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 nach der Acte-éclairé-Doktrin des EuGH zu übernehmen, da die Ausgleichszulage Landwirtschaft auf Grundlage dieser Verordnung bewilligt wird (vgl. Ziff. 1.3 der AZL-Richtlinie).
53 
Nach dieser Doktrin bedarf es zur Auslegung einer Gemeinschaftsnorm keiner Vorlage an den EuGH, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist (EuGH verb. Rs. 28 bis 30/62, Da Costa, Slg. 1963, 63, 81, JZ 1964, 226; EuGH Rs. C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013 Rdnr. 29; EuGH Rs. C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8151 Rdnr. 33). Entscheidend ist, dass zu derselben oder einer wortidentischen Gemeinschaftsvorschrift die sich in concreto stellende Auslegungsfrage auf der Grundlage eines vergleichbaren Sachverhalts eine Entscheidung des EuGH bereits vorliegt (Karpenstein, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl. 2009, EGV Art. 234, Rn. 56). So liegt der Fall hier. Denn es liegt eine wortidentische Gemeinschaftsvorschrift vor. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 spricht von „landwirtschaftlich[r] Fläche, die … genutzt wird“, Art. 14 Abs. 2 (EG) Nr. 1257/1999 spricht von „landwirtschaftlich genutzter Fläche“. Sowohl im genannten Verfahren vor dem EuGH als auch im vorliegenden Rechtsstreit geht es bei vergleichbarem Sachverhalt um die Frage, ob eine landwirtschaftlich genutzte Fläche auch dann vorliegt, wenn Belange des Naturschutzes vorrangig erreicht werden.
54 
(2) Nach der vom EuGH getroffenen Auslegung ist daher hinsichtlich der Feuchtgebietsflächen von landwirtschaftlich genutzten Flächen auszugehen. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fressen seine Hinterwälderkühe – auch – den diese Gebiete prägenden pflanzlichen Bewuchs mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß und halten die Feuchtgebietsflächen so offen. Die Beweidung der Feuchtgebiete mit diesen Kühen führt durch das Offenhalten der Flächen damit zwar vorrangig zum Erreichen der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes, wohingegen die landwirtschaftliche Nutzung der Hinterwälderrinder bspw. als Milch- oder Schlachtvieh zurücktritt. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht dies der Annahme einer beihilfefähigen Flächen aber nicht entgegen.
55 
(3) Gleiches gilt für die dicht mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, die unterhalb der Farnpflanzen eine grüne Grasnarbe aufweisen. Denn nach dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers fressen seine Hinterwälderrinder auch dieses Gras, wenngleich sie die Farnpflanzen selbst nicht fressen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers der Farn erst im Frühsommer wächst, in der Zeit davor also eine Beweidung und Offenhaltung der Flächen ohne Weiteres möglich erscheint. Angesichts dessen ist auch in diesen Gebieten landwirtschaftliche Nutzung möglich und damit von einer beihilfefähigen Fläche im Sinne des Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen.
56 
Soweit eine Feststellung dieser Flächen anhand der Unterlagen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der weiteren Unterlagen heute nicht mehr möglich sein sollte, wird dem Kläger für sämtliche als mit Adlerfarn bewachsenen und damit nicht als förderfähig anerkannten Flächen die Ausgleichszulage Landwirtschaft zuzubilligen sein. Dem steht nicht entgegen, dass Teile der Rechtsprechung dem Begünstigten die Beweislast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen zuweisen (vgl. hierzu VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2008 - 2 A 31/08 -). Denn im vorliegenden Fall beruht die Pflicht, den Kläger wegen der dicht bewachsenen Adlerfarnflächen neu zu bescheiden, nicht auf unzutreffenden und damit einem Beweis zugänglichen Feststellungen, sondern einer – angesichts des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH – unzutreffenden und einem Beweis nicht zugänglichen Rechtsanwendung.
57 
cc.) Der Bewilligungsbescheid verstößt aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist daher rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG, soweit im Übrigen die Ausgleichszulage Landwirtschaft für Flächen bewilligt worden ist, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden.
58 
(1) Die Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung der förderfähigen Flächen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle greifen nicht durch. Denn das Landratsamt hat die Flächendifferenzen rechtsfehlerfrei festgestellt und daher zu Recht die Bewilligung von Beihilfen insoweit abgelehnt. Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011 - 2 K 11/10 -) nicht verletzt. Nach dem Vortrag des Landratsamts und ausweislich der Akten wurden die Flächen per GPS (mit einem von der EU anerkannten GPS-Gerät) vermessen und das Ergebnis per Postproceeding aufbereitet. Der – pauschale – Einwand des Klägers, in den Tallagen des Schwarzwaldes sei nur schwacher GPS-Empfang vorhanden, ist damit zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass dieser Datensatz mit Bildmaterial ergänzend abgeglichen und das Ergebnis vor Ort verglichen und mit Fotografien dokumentiert wurde. Damit ist eine hinreichend genaue Vermessung gesichert. Keine Vorschrift gibt ferner vor, die genauen GPS-Daten zu speichern und vorzuhalten; dass das Landratsamt lediglich die Messprotokolle vorweisen kann, ist daher unschädlich.
59 
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt bei der Abgrenzung der Sukzessions- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen als Abgrenzungskriterien auf einen einheitlichen Mähvorgang, die Beweidung oder aber die Möglichkeit zur händischen Nachbearbeitung abgestellt hat. Es handelt sich bei all diesen Kriterien um sachbezogene und geeignete Abgrenzungskriterien (VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 -).
60 
Auch die Schlageinteilung verlässt die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht, da der Beklagte diese anhand der Ziele der Verordnung genommen hat. Denn der Erwägungsgrund Nr. 30 S. 2 zu VO (EG) Nr. 1782/2003, die die VO (EG) Nr. 1257/1999 ändert, stellt klar, dass keine Förderung von Kleinstflächen zu erfolgen hat. Anhaltspunkte, dass das Landratsamt nur im Fall des Klägers von der sonst üblichen Kontroll- und Vermessungspraxis abgewichen wurde, liegen nicht vor.
61 
(2) Die vom Beklagten darüber hinaus vorgenommenen Sanktionskürzungen auf Grundlage des Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 sind – vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen – rechtsfehlerfrei erfolgt.
62 
(a) Die Anwendung der Sanktionskürzung ist nicht nach Art. 44 Abs. 1 oder Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 liegen offensichtlich nicht vor, da der Kläger das Landratsamt nicht über die Fehlerhaftigkeit des Beihilfeantrags informiert hat. Der Kläger hat darüber hinaus sachlich unrichtige Angaben gemacht und er hat dies nicht unverschuldet getan. Aus dem Anhang K zum Aktenvermerk vom 16.04.2007 lässt sich ersehen, dass die Flächendifferenzen sich sämtlich aus solchen Flächen ergeben, die als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von vornherein ausscheiden. Beispielhaft seien hierzu Flächen genannt, die vom Landratsamt als „Unland, Gehölz“, „Wald“, „Hoffläche“, „Ginsterfläche“, „Brombeeren“ oder „Weg“ eingeordnet worden sind. Angesichts dessen, dass diese Flächen eindeutig keine landwirtschaftliche Nutzflächen sind, kann sich der Kläger insoweit auch nicht exkulpieren.
63 
(b) Der Anwendung der Sanktionskürzung steht auch ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen und es muss insbesondere hierzu keine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung erfolgen, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 Anwendung findet auf die Regelungen der Sanktionskürzung gemäß Art. 32 ff. VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Anwendung zu Gunsten des Klägers unterstellt, fällt dem Kläger jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Denn Antragstellern ist eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002, - Rs. C 417/00 -; v. 16.05.2002, - Rs. C 63/00 -; OVG NRW, B. v. 09.06.2004, - 20 A 3398/02 -). Nach diesen Grundsätzen ist vom Kläger zu verlangen, für jedes Antragsjahr sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Hier trifft den Kläger ein Versäumnis insoweit, als die Bezugnahme auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial nicht genügt. Er wäre gehalten gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen.
64 
(c) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass keine Zusammenfassung zu einem Sanktionsblock erfolgt ist, wie dies der Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat. Denn Ziff. 4.4 der AZL-Richtlinie lässt lediglich eine Gruppierung anhand der Gebietskategorie, der Flächennutzung und der Landwirtschaftlichen Vergleichszahl zu. Dies entspricht Art. 30 und 32 VO (EG) Nr. 2419/2001, die von einer „Kulturgruppe“ sprechen. Da verschiedene Kulturgruppen vorliegen, scheidet eine Zusammenfassung aus.
65 
b.) Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Teilaufhebung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob sich in Bezug auf die Teilaufhebung die Regeln über den Vertrauensschutz aus dem die Rückforderung regelnden Art. 71 Abs. 4 VO (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 -) oder ob daneben § 48 Abs. 2 LVwVfG zur Anwendung kommt. Denn jedenfalls ist nach beiden Vorschriften kein Vertrauensschutz zu gewähren.
66 
aa.) Der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VwVfG ist kraft Gesetzes gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. Denn der Kläger hat den der Förderung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlichen Beziehungen unrichtig waren. So hat der Kläger Flächen angegeben, bei denen sich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle herausgestellt hat, dass sie keine landwirtschaftlichen Flächen sind (vgl. dazu bereits oben). Er kann sich deshalb auf kein schützenswertes Vertrauen berufen.
67 
bb.) Auch Art. 71 Abs. 4 VO (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 schützt ebenfalls nicht das Vertrauen des Klägers im Hinblick auf die ihm ausgezahlte Förderung. Denn die Auskehr der Ausgleichszulage beruht nicht – wie es Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 verlangt und vorbehaltlich der der Neuberechnung unterliegenden Flächen – auf einem Behördenirrtum, sondern darauf, dass der Kläger die Abgrenzung der Flächen nach landwirtschaftlicher Nutzfläche und sonstigen Flächen lediglich anhand des von ihm genannten Kartenmaterials vorgenommen hat, ohne dass er die konkreten Verhältnisse vor Ort überprüft hat. Die Überzahlung ist daher nicht auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Vielmehr hätte der Kläger den Irrtum selbst erkennen können, indem er durch eine sorgfältige Kontrolle der einzelnen Flächen dafür Sorge getragen hätte, dass seine Angaben mit den wirklichen Verhältnissen vor Ort übereinstimmen.
68 
c.) Der Teilaufhebung steht ferner eine Verfristung weder nach § 48 Abs. 4 LVwVfG noch nach Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 entgegen.
69 
aa.) Für den indirekten Vollzug, der nach den nationalen Rechtsregeln unter Beachtung des Effektivitätsgebots und des Diskriminierungsverbots erfolgt, hat der EuGH es ausdrücklich für mit Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt, dass auf den Ablauf einer Frist abgestellt wird.Damit steht der Anwendung des § 48 Abs. 4 LVwVfG grundsätzlich nichts entgegen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 19.1.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Mannheim, Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls muss eine notwendige Anhörung mit angemessener Frist zur Stellungnahme erfolgt sein (BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
70 
Am 21.09.2004 wurde die Prämie wertgestellt. In Bezug auf die beabsichtigte Teilaufhebung und Rückforderung wurde der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2007 angehört. Diese Anhörung war auch erforderlich. Zwar besteht in Bezug auf die Rückforderung europarechtswidriger Subventionen ein intendiertes Ermessen (dazu sogleich). Gleichwohl ist die Behörde auch hier gehalten, eine Anhörung des Begünstigen durchzuführen, um zu ermitteln, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der ausnahmsweise zur Ausübung des Ermessens zwingt. Die Antwort des Klägers auf die Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 04.04.2007. Der Rückforderungsbescheid erging am 31.05.2007 und damit noch innerhalb der Jahresfrist.
71 
bb.) Auch die in Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 normierten Fristen waren noch nicht abgelaufen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 gilt nach dieser Vorschrift nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Nach Art. 49 Abs. 5 Unterabsatz 2 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
72 
Zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe (21.09.2004) und dem Tag, an dem der Kläger als Begünstigter vom Landratsamt als zuständige Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde (Anhörungsschreiben vom 19.03.2007) liegt ein geringerer Zeitraum als vier bzw. zehn Jahre.
73 
d.) Schließlich stehen die übrigen, vom Kläger geltend gemachten Einwendungen der Teilaufhebung nicht entgegen. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf höhere Gewalt wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch das Landratsamt berufen. Im Bereich der Agrarverordnungen sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Der Kläger legt bereits nicht substantiiert dar, worin er die fehlerhafte Beratung des Landratsamts sieht. Soweit er hierzu seinen Vortrag zum fehlenden Verschulden überträgt, trägt dieser jedenfalls kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, da er durch eine entsprechende Kontrolle seines Daten- und Kartenmaterials vor Ort Einfluss auf die Behördenentscheidung hätte nehmen können.
74 
Der Kläger kann sich auch nicht nach § 49a Abs. 2 S. 1 LVwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Einwand der Entreicherung berufen. Denn nur der ersatzlose Wegfall des Erlangten begründet den Wegfall der Bereicherung (Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 818, Rn. 160). Der Kläger hat dagegen lediglich geltend gemacht, er hätte die erlangten Fördergelder sparsamer eingesetzt, wenn die Förderung entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Der bloß ökonomischere Einsatz der Fördergelder begründet aber nicht den Wegfall der Bereicherung, da mit dem erworbenen Futtermittel ein Surrogat für die Fördergelder in das Vermögen des Klägers überging (Schwab, a. a. O., Rn. 161).
75 
e.) Der angefochtene Teilaufhebungsbescheid leidet auch nicht an Ermessensfehlern i. S. d. § 114 S. 1 VwGO.
76 
aa.) Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass weder Ausgangs- noch Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen anstellen. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.).
77 
bb.) Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.12.2003 - 2 C 22/02 -) anführt, führen auch die Anwendung der darin aufgeführten Erwägungen nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers. Nach diesem Urteil besteht dann eine Pflicht zur Ausübung des Rücknahmeermessens, wenn eine Rücknahme zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führt; sie ist dann rechtswidrig. Als Kriterien nennt das Bundesverwaltungsgericht die Höhe der Rückzahlungspflicht, den erfassten Zeitraum, das Gewicht der Pflichtverletzung, die Vermeidung der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Landwirts und die (nicht bestehende) Möglichkeit, sich auf Entreicherung zu berufen. Eine Abwägung dieser Belange führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Beklagte nicht von einem atypischen Sachverhalt ausgehen und daher kein Ermessen ausüben musste. Die Höhe der Rückforderung erreicht noch keinen Betrag, der unmittelbar eine Insolvenz befürchten lässt. Zur Abwendung derselben steht im Übrigen ein Ausgleich durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass (§ 59 LHO) zur Verfügung. Auch der Rückforderungszeitraum von drei Jahren (2002-2005) ist noch kein länger zurückliegender Zeitraum im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Allein der Umstand, dass es dem Kläger im vorliegenden Fall verwehrt ist, sich auf den Einwand der Entreicherung zu berufen, genügt für sich genommen nicht, von einem atypischen Sachverhalt auszugehen.
III.)
78 
Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen Fördergelder für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen zurückgefordert werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
79 
Der Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 71 VO (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Eine Rückforderung kommt dabei insoweit nicht in Betracht, als bereits der Teilaufhebungsbescheid rechtswidrig ist. Im Übrigen bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids. Insbesondere ist die Rückforderung weder wegen entgegenstehendem Vertrauensschutz (Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001) noch wegen Verfristung (Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001) ausgeschlossen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Schließlich entspricht die Zinsberechnung den Vorgaben des Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 i. V. m. § 49a Abs. 3 LVwVfG.
IV.)
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.
81 
Beschluss
82 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 3.373,52 EUR festgesetzt.
83 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.)
39 
Die – zulässige – Klage führt unter Anwendung des § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO zur Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie dem Kläger eine Förderung nach Maßgabe der Regelungen über die Ausgleichszulage Landwirtschaft in Bezug auf die Feuchtgebiete und von Teilen der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen absprechen. Hierzu ist aber eine weitere nach Art und Umfang erhebliche Sachaufklärung erforderlich. Im Übrigen ist die Sechsmonatsfrist des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO noch nicht abgelaufen.
II.)
40 
Der Teilaufhebungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen die Bewilligung von Fördergeldern für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
41 
1.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheid ist § 48 LVwVfG.
42 
a.) Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983 S. 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 13.03.2008 - C 383/06 - juris; EuGH, Urt. v. 1909.2002 - C-336/00 - Republik Österreich - Slg. 2002, I-7699, Rn. 54 ff., BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 15/97 - m. w. N., juris; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; BayVGH, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - u. Urt. v. 16.06.1997 - 7 S 849/95 - juris).
43 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden. Dem Kläger wurden Fördergelder nach der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage Landwirtschaft; - AZL-Richtlinie -) vom 09.09.2004 gewährt. Diese werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL; ABl. (EG) Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 80), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1783/2003 vom 29. September 2003 (ABl. (EG) Nr. L 270 vom 21. Oktober 2003, S. 70 und der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 vom 29. April 2004 (ABl. (EG) Nr. L 153 vom 30. April 2004, S. 30) mit Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1257/1999 gewährt. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Insbesondere Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, der Betriebsinhaber zur Rückzahlung der Beträge zuzüglich Zinsen bei zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, enthält allenfalls eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Rückforderungsbescheids (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -) und im Übrigen lediglich die Vorgabe, Forderungen nach nationalem Recht geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -).
44 
b.) Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (- MOG -) trifft zwar Vorschriften über die Rücknahme von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen des § 6 und § 8 MOG“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG erzeugnis- oder produktbezogenen Regelungen, nicht aber produktionsverfahrensbezogene Regelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -). Die Ausgleichszulage Landwirtschaft ist – trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs – eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; Gegenstand ihrer Förderung ist die Gewährung einer Ausgleichszulage zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile. Sie fördert damit keine bestimmten Erzeugnisse oder Produkte (VGH Bad-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2005 - 10 K 4206/02 -; VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 - juris).
45 
2.) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Teilaufhebungsbescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids bestehen keine Bedenken.
46 
3.) Nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
47 
a.) Der bestandskräftige Bescheid vom 06.12.2004 ist insoweit rechtswidrig, als dem Kläger Fördergelder für Flächen bewilligt worden sind, die entgegen Ziff. 3.1.1 der AZL-Richtlinie nicht landwirtschaftlich genutzt wurden. In Bezug auf die Bewilligung der Ausgleichszulage Landwirtschaft für Feuchtgebiets- und für Teile der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen ist der Bewilligungsbescheid dagegen rechtmäßig.
48 
aa.) Allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien macht einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1977 - II C 14.75 - BVerwGE 52, 193 und juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.2003 - 3 C 25/02 - juris, BVerwG, Urt. v. 15.06.2006 - 2 C 14/05 - m. w. N., juris).
49 
Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (BVerwG, 23.04. 2003 - 3 C 25/02 - m. w. N., juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.1998 - 2 S 1806/96 - juris).
50 
bb.) Im vorliegenden Fall verstößt der Bewilligungsbescheid nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, soweit die Ausgleichszulage Landwirtschaft für Feuchtgebiets- und für Teile der mit Adlerfarn bewachsenen Flächen bewilligt worden ist.
51 
In Bezug auf die Feuchtgebietsflächen sowie diejenigen Flächen, die zwar dicht mit Adlerfarn bewachsen sind, die aber zugleich eine grüne Grasnarbe unterhalb der Farnpflanzen aufweisen, ist von landwirtschaftlich genutzter Fläche i. S. d. Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen.
52 
(1) Der EuGH hat Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 dahingehend ausgelegt, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht. Diese Auslegung ist für den Begriff der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 nach der Acte-éclairé-Doktrin des EuGH zu übernehmen, da die Ausgleichszulage Landwirtschaft auf Grundlage dieser Verordnung bewilligt wird (vgl. Ziff. 1.3 der AZL-Richtlinie).
53 
Nach dieser Doktrin bedarf es zur Auslegung einer Gemeinschaftsnorm keiner Vorlage an den EuGH, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist (EuGH verb. Rs. 28 bis 30/62, Da Costa, Slg. 1963, 63, 81, JZ 1964, 226; EuGH Rs. C-337/95, Parfums Christian Dior, Slg. 1997, I-6013 Rdnr. 29; EuGH Rs. C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8151 Rdnr. 33). Entscheidend ist, dass zu derselben oder einer wortidentischen Gemeinschaftsvorschrift die sich in concreto stellende Auslegungsfrage auf der Grundlage eines vergleichbaren Sachverhalts eine Entscheidung des EuGH bereits vorliegt (Karpenstein, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, 40. Aufl. 2009, EGV Art. 234, Rn. 56). So liegt der Fall hier. Denn es liegt eine wortidentische Gemeinschaftsvorschrift vor. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 spricht von „landwirtschaftlich[r] Fläche, die … genutzt wird“, Art. 14 Abs. 2 (EG) Nr. 1257/1999 spricht von „landwirtschaftlich genutzter Fläche“. Sowohl im genannten Verfahren vor dem EuGH als auch im vorliegenden Rechtsstreit geht es bei vergleichbarem Sachverhalt um die Frage, ob eine landwirtschaftlich genutzte Fläche auch dann vorliegt, wenn Belange des Naturschutzes vorrangig erreicht werden.
54 
(2) Nach der vom EuGH getroffenen Auslegung ist daher hinsichtlich der Feuchtgebietsflächen von landwirtschaftlich genutzten Flächen auszugehen. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers fressen seine Hinterwälderkühe – auch – den diese Gebiete prägenden pflanzlichen Bewuchs mit Binsen, Seggen, Schilf und Mädesüß und halten die Feuchtgebietsflächen so offen. Die Beweidung der Feuchtgebiete mit diesen Kühen führt durch das Offenhalten der Flächen damit zwar vorrangig zum Erreichen der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes, wohingegen die landwirtschaftliche Nutzung der Hinterwälderrinder bspw. als Milch- oder Schlachtvieh zurücktritt. Nach der genannten Rechtsprechung des EuGH steht dies der Annahme einer beihilfefähigen Flächen aber nicht entgegen.
55 
(3) Gleiches gilt für die dicht mit Adlerfarn bewachsenen Flächen, die unterhalb der Farnpflanzen eine grüne Grasnarbe aufweisen. Denn nach dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers fressen seine Hinterwälderrinder auch dieses Gras, wenngleich sie die Farnpflanzen selbst nicht fressen. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Klägers der Farn erst im Frühsommer wächst, in der Zeit davor also eine Beweidung und Offenhaltung der Flächen ohne Weiteres möglich erscheint. Angesichts dessen ist auch in diesen Gebieten landwirtschaftliche Nutzung möglich und damit von einer beihilfefähigen Fläche im Sinne des Art. 14 VO (EG) Nr. 1257/1999 auszugehen.
56 
Soweit eine Feststellung dieser Flächen anhand der Unterlagen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und der weiteren Unterlagen heute nicht mehr möglich sein sollte, wird dem Kläger für sämtliche als mit Adlerfarn bewachsenen und damit nicht als förderfähig anerkannten Flächen die Ausgleichszulage Landwirtschaft zuzubilligen sein. Dem steht nicht entgegen, dass Teile der Rechtsprechung dem Begünstigten die Beweislast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen zuweisen (vgl. hierzu VG Göttingen, Urt. v. 27.11.2008 - 2 A 31/08 -). Denn im vorliegenden Fall beruht die Pflicht, den Kläger wegen der dicht bewachsenen Adlerfarnflächen neu zu bescheiden, nicht auf unzutreffenden und damit einem Beweis zugänglichen Feststellungen, sondern einer – angesichts des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH – unzutreffenden und einem Beweis nicht zugänglichen Rechtsanwendung.
57 
cc.) Der Bewilligungsbescheid verstößt aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist daher rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG, soweit im Übrigen die Ausgleichszulage Landwirtschaft für Flächen bewilligt worden ist, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden.
58 
(1) Die Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung der förderfähigen Flächen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle greifen nicht durch. Denn das Landratsamt hat die Flächendifferenzen rechtsfehlerfrei festgestellt und daher zu Recht die Bewilligung von Beihilfen insoweit abgelehnt. Insbesondere hat es die Grenzen des ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011 - 2 K 11/10 -) nicht verletzt. Nach dem Vortrag des Landratsamts und ausweislich der Akten wurden die Flächen per GPS (mit einem von der EU anerkannten GPS-Gerät) vermessen und das Ergebnis per Postproceeding aufbereitet. Der – pauschale – Einwand des Klägers, in den Tallagen des Schwarzwaldes sei nur schwacher GPS-Empfang vorhanden, ist damit zurückzuweisen. Hinzu kommt, dass dieser Datensatz mit Bildmaterial ergänzend abgeglichen und das Ergebnis vor Ort verglichen und mit Fotografien dokumentiert wurde. Damit ist eine hinreichend genaue Vermessung gesichert. Keine Vorschrift gibt ferner vor, die genauen GPS-Daten zu speichern und vorzuhalten; dass das Landratsamt lediglich die Messprotokolle vorweisen kann, ist daher unschädlich.
59 
Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landratsamt bei der Abgrenzung der Sukzessions- von den landwirtschaftlich genutzten Flächen als Abgrenzungskriterien auf einen einheitlichen Mähvorgang, die Beweidung oder aber die Möglichkeit zur händischen Nachbearbeitung abgestellt hat. Es handelt sich bei all diesen Kriterien um sachbezogene und geeignete Abgrenzungskriterien (VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004 - 1 K 1485/02 -).
60 
Auch die Schlageinteilung verlässt die Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht, da der Beklagte diese anhand der Ziele der Verordnung genommen hat. Denn der Erwägungsgrund Nr. 30 S. 2 zu VO (EG) Nr. 1782/2003, die die VO (EG) Nr. 1257/1999 ändert, stellt klar, dass keine Förderung von Kleinstflächen zu erfolgen hat. Anhaltspunkte, dass das Landratsamt nur im Fall des Klägers von der sonst üblichen Kontroll- und Vermessungspraxis abgewichen wurde, liegen nicht vor.
61 
(2) Die vom Beklagten darüber hinaus vorgenommenen Sanktionskürzungen auf Grundlage des Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 sind – vorbehaltlich der von der Neuberechnung betroffenen Flächen – rechtsfehlerfrei erfolgt.
62 
(a) Die Anwendung der Sanktionskürzung ist nicht nach Art. 44 Abs. 1 oder Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 liegen offensichtlich nicht vor, da der Kläger das Landratsamt nicht über die Fehlerhaftigkeit des Beihilfeantrags informiert hat. Der Kläger hat darüber hinaus sachlich unrichtige Angaben gemacht und er hat dies nicht unverschuldet getan. Aus dem Anhang K zum Aktenvermerk vom 16.04.2007 lässt sich ersehen, dass die Flächendifferenzen sich sämtlich aus solchen Flächen ergeben, die als landwirtschaftliche Fläche im Sinne der Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von vornherein ausscheiden. Beispielhaft seien hierzu Flächen genannt, die vom Landratsamt als „Unland, Gehölz“, „Wald“, „Hoffläche“, „Ginsterfläche“, „Brombeeren“ oder „Weg“ eingeordnet worden sind. Angesichts dessen, dass diese Flächen eindeutig keine landwirtschaftliche Nutzflächen sind, kann sich der Kläger insoweit auch nicht exkulpieren.
63 
(b) Der Anwendung der Sanktionskürzung steht auch ein aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 abzuleitendes Verschuldenserfordernis nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen und es muss insbesondere hierzu keine Vorlage an den EuGH zwecks Vorabentscheidung erfolgen, ob das Verschuldensprinzip aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 Anwendung findet auf die Regelungen der Sanktionskürzung gemäß Art. 32 ff. VO (EG) Nr. 2419/2001. Eine Anwendung zu Gunsten des Klägers unterstellt, fällt dem Kläger jedenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last. Denn Antragstellern ist eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Im Hinblick auf die Vielzahl der Anträge und einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wird von ihnen insbesondere verlangt, dass sie aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (EuGH, Urt. v. 28.11.2002, - Rs. C 417/00 -; v. 16.05.2002, - Rs. C 63/00 -; OVG NRW, B. v. 09.06.2004, - 20 A 3398/02 -). Nach diesen Grundsätzen ist vom Kläger zu verlangen, für jedes Antragsjahr sorgfältig das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Hier trifft den Kläger ein Versäumnis insoweit, als die Bezugnahme auf das von ihm herangezogene Kartenmaterial nicht genügt. Er wäre gehalten gewesen, die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial genau zu prüfen.
64 
(c) Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass keine Zusammenfassung zu einem Sanktionsblock erfolgt ist, wie dies der Kläger im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat. Denn Ziff. 4.4 der AZL-Richtlinie lässt lediglich eine Gruppierung anhand der Gebietskategorie, der Flächennutzung und der Landwirtschaftlichen Vergleichszahl zu. Dies entspricht Art. 30 und 32 VO (EG) Nr. 2419/2001, die von einer „Kulturgruppe“ sprechen. Da verschiedene Kulturgruppen vorliegen, scheidet eine Zusammenfassung aus.
65 
b.) Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Teilaufhebung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob sich in Bezug auf die Teilaufhebung die Regeln über den Vertrauensschutz aus dem die Rückforderung regelnden Art. 71 Abs. 4 VO (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 ergeben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -; VGH München, Urt. v. 16.02.2009 - 19 B 08.2522 -) oder ob daneben § 48 Abs. 2 LVwVfG zur Anwendung kommt. Denn jedenfalls ist nach beiden Vorschriften kein Vertrauensschutz zu gewähren.
66 
aa.) Der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 2 VwVfG ist kraft Gesetzes gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG ausgeschlossen. Denn der Kläger hat den der Förderung zugrundeliegenden Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlichen Beziehungen unrichtig waren. So hat der Kläger Flächen angegeben, bei denen sich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle herausgestellt hat, dass sie keine landwirtschaftlichen Flächen sind (vgl. dazu bereits oben). Er kann sich deshalb auf kein schützenswertes Vertrauen berufen.
67 
bb.) Auch Art. 71 Abs. 4 VO (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 schützt ebenfalls nicht das Vertrauen des Klägers im Hinblick auf die ihm ausgezahlte Förderung. Denn die Auskehr der Ausgleichszulage beruht nicht – wie es Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 verlangt und vorbehaltlich der der Neuberechnung unterliegenden Flächen – auf einem Behördenirrtum, sondern darauf, dass der Kläger die Abgrenzung der Flächen nach landwirtschaftlicher Nutzfläche und sonstigen Flächen lediglich anhand des von ihm genannten Kartenmaterials vorgenommen hat, ohne dass er die konkreten Verhältnisse vor Ort überprüft hat. Die Überzahlung ist daher nicht auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Vielmehr hätte der Kläger den Irrtum selbst erkennen können, indem er durch eine sorgfältige Kontrolle der einzelnen Flächen dafür Sorge getragen hätte, dass seine Angaben mit den wirklichen Verhältnissen vor Ort übereinstimmen.
68 
c.) Der Teilaufhebung steht ferner eine Verfristung weder nach § 48 Abs. 4 LVwVfG noch nach Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 entgegen.
69 
aa.) Für den indirekten Vollzug, der nach den nationalen Rechtsregeln unter Beachtung des Effektivitätsgebots und des Diskriminierungsverbots erfolgt, hat der EuGH es ausdrücklich für mit Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt, dass auf den Ablauf einer Frist abgestellt wird.Damit steht der Anwendung des § 48 Abs. 4 LVwVfG grundsätzlich nichts entgegen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236 m. w. N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, B. v. 19.1.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Mannheim, Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls muss eine notwendige Anhörung mit angemessener Frist zur Stellungnahme erfolgt sein (BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
70 
Am 21.09.2004 wurde die Prämie wertgestellt. In Bezug auf die beabsichtigte Teilaufhebung und Rückforderung wurde der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2007 angehört. Diese Anhörung war auch erforderlich. Zwar besteht in Bezug auf die Rückforderung europarechtswidriger Subventionen ein intendiertes Ermessen (dazu sogleich). Gleichwohl ist die Behörde auch hier gehalten, eine Anhörung des Begünstigen durchzuführen, um zu ermitteln, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der ausnahmsweise zur Ausübung des Ermessens zwingt. Die Antwort des Klägers auf die Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 04.04.2007. Der Rückforderungsbescheid erging am 31.05.2007 und damit noch innerhalb der Jahresfrist.
71 
bb.) Auch die in Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 normierten Fristen waren noch nicht abgelaufen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 gilt nach dieser Vorschrift nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Nach Art. 49 Abs. 5 Unterabsatz 2 wird der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
72 
Zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe (21.09.2004) und dem Tag, an dem der Kläger als Begünstigter vom Landratsamt als zuständige Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde (Anhörungsschreiben vom 19.03.2007) liegt ein geringerer Zeitraum als vier bzw. zehn Jahre.
73 
d.) Schließlich stehen die übrigen, vom Kläger geltend gemachten Einwendungen der Teilaufhebung nicht entgegen. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf höhere Gewalt wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch das Landratsamt berufen. Im Bereich der Agrarverordnungen sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Der Kläger legt bereits nicht substantiiert dar, worin er die fehlerhafte Beratung des Landratsamts sieht. Soweit er hierzu seinen Vortrag zum fehlenden Verschulden überträgt, trägt dieser jedenfalls kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, da er durch eine entsprechende Kontrolle seines Daten- und Kartenmaterials vor Ort Einfluss auf die Behördenentscheidung hätte nehmen können.
74 
Der Kläger kann sich auch nicht nach § 49a Abs. 2 S. 1 LVwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Einwand der Entreicherung berufen. Denn nur der ersatzlose Wegfall des Erlangten begründet den Wegfall der Bereicherung (Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 818, Rn. 160). Der Kläger hat dagegen lediglich geltend gemacht, er hätte die erlangten Fördergelder sparsamer eingesetzt, wenn die Förderung entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Der bloß ökonomischere Einsatz der Fördergelder begründet aber nicht den Wegfall der Bereicherung, da mit dem erworbenen Futtermittel ein Surrogat für die Fördergelder in das Vermögen des Klägers überging (Schwab, a. a. O., Rn. 161).
75 
e.) Der angefochtene Teilaufhebungsbescheid leidet auch nicht an Ermessensfehlern i. S. d. § 114 S. 1 VwGO.
76 
aa.) Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass weder Ausgangs- noch Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen anstellen. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55 und juris, Urt. v. 26.06.2002 - 8 C 30.01 - juris; Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rücknahmeinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des EuGH mit dieser Verpflichtung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21.09.1983 Slg. 1983, 02633 - Deutsches Milchkontor -, EuGH, Urt. v. 16.07.1998 - C 298/96 - Ölmühle - Slg 1998, I - 4767 ; BVerwG v. 10.12.2003 aaO.).
77 
bb.) Besondere Umstände, die die Behörde im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ihre Ermessenserwägungen hätte einbeziehen müssen, sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.12.2003 - 2 C 22/02 -) anführt, führen auch die Anwendung der darin aufgeführten Erwägungen nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers. Nach diesem Urteil besteht dann eine Pflicht zur Ausübung des Rücknahmeermessens, wenn eine Rücknahme zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führt; sie ist dann rechtswidrig. Als Kriterien nennt das Bundesverwaltungsgericht die Höhe der Rückzahlungspflicht, den erfassten Zeitraum, das Gewicht der Pflichtverletzung, die Vermeidung der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Landwirts und die (nicht bestehende) Möglichkeit, sich auf Entreicherung zu berufen. Eine Abwägung dieser Belange führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Beklagte nicht von einem atypischen Sachverhalt ausgehen und daher kein Ermessen ausüben musste. Die Höhe der Rückforderung erreicht noch keinen Betrag, der unmittelbar eine Insolvenz befürchten lässt. Zur Abwendung derselben steht im Übrigen ein Ausgleich durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass (§ 59 LHO) zur Verfügung. Auch der Rückforderungszeitraum von drei Jahren (2002-2005) ist noch kein länger zurückliegender Zeitraum im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Allein der Umstand, dass es dem Kläger im vorliegenden Fall verwehrt ist, sich auf den Einwand der Entreicherung zu berufen, genügt für sich genommen nicht, von einem atypischen Sachverhalt auszugehen.
III.)
78 
Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit durch diesen Fördergelder für Feuchtgebiets- und mit Adlerfarn bewachsenen Flächen zurückgefordert werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
79 
Der Rückforderungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 71 VO (EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Eine Rückforderung kommt dabei insoweit nicht in Betracht, als bereits der Teilaufhebungsbescheid rechtswidrig ist. Im Übrigen bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids. Insbesondere ist die Rückforderung weder wegen entgegenstehendem Vertrauensschutz (Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001) noch wegen Verfristung (Art. 49 Abs. 5 VO (EG) Nr. 2419/2001) ausgeschlossen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Schließlich entspricht die Zinsberechnung den Vorgaben des Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 i. V. m. § 49a Abs. 3 LVwVfG.
IV.)
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 ZPO.
81 
Beschluss
82 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 3.373,52 EUR festgesetzt.
83 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.