Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV 2007 | § 30 Rinderpass

Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV 2007 | § 30 Rinderpass
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Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr Inhaltsverzeichnis

(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.

(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist.

(4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeitraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind.

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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafü
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Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,1.im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburtsdatums, des
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published on 22/03/2013 00:00

Gründe 1 Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 3. August 2012 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmang
published on 03/08/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Betriebsprämie 2007. 2 Die Klägerin führte einen landwirtschaftlichen Betrieb in D-Stadt. Am 8.5.2007 stellte sie beim Beklagten einen Ant
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Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,1.im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts...