Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Mai 2016 - 3 A 1154/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0525.3A1154.14.0A
bei uns veröffentlicht am25.05.2016

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Beurteilung von schriftlichen Prüfungsleistungen im Teil I der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk.

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Mit Bescheid vom 1. März 2012 wurde dem Kläger die Zulassung zur Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk durch den Meisterprüfungsausschuss für das Schornsteinfegerhandwerk am Sitz der Handwerkskammer zu C-Stadt (Meisterprüfungsausschuss) erteilt.

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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Juli 2012 gab der Meisterprüfungsausschuss dem Kläger die Ergebnisse der Erstprüfung im Teil I der Meisterprüfung bekannt. Hiernach hatte der Kläger beide Prüfungsteile – die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe – nicht bestanden.

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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Juli 2013 gab der Meisterprüfungsausschuss dem Kläger die Ergebnisse der 1. Wiederholungsprüfung im Teil I der Meisterprüfung bekannt, wonach der Kläger die Arbeitsprobe mit 63 Punkten bestanden und die Meisterprüfung mit 36 Punkten nicht bestanden hatte.

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Der Kläger meldete sich unter dem 9. April 2014 für die 2. Wiederholungsprüfung der Meisterprüfungsarbeit bei dem Meisterprüfungsausschuss an. Mit Schreiben vom 14. April 2014 wurde der Kläger zur 2. Wiederholungsprüfung zugelassen.

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Der Kläger legte am 5. Mai 2014 die schriftliche Meisterprüfungsarbeit des Teil I der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk ab. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Mai 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er mit erreichten 20 Punkten die Meisterprüfungsarbeit erneut nicht bestanden habe.

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Unter dem 19. Mai 2014 erhob der Kläger Widerspruch, welchen er mit Schreiben vom 26. Juni 2014 detailliert begründete.

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Daraufhin hob der Meisterprüfungsausschuss mit Bescheid vom 17. September 2014 den Bescheid vom 15. Mai 2014 teilweise auf. Aufgrund eines Umrechnungsfehlers habe der Kläger nicht 20 Punkte, sondern ursprünglich 21 Punkte erreicht. Daneben sei die Aufgabe 2.1 mit 20 statt ursprünglich 15 Punkten zu bewerten. Insgesamt ergebe sich nach dem 100-Punkteschlüssel eine Gesamtpunktzahl von 23 Punkten für die 2. Wiederholungsprüfung der Meisterprüfungsarbeit, welche damit nicht bestanden sei.

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Mit Schreiben vom 12. Oktober 2014 erhob der Kläger in Person auch gegen den Bescheid vom 17. September 2014 Widerspruch.

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Unter dem 18. Dezember 2014 teilte der Meisterprüfungsausschuss dem Kläger mit, dass dieser am 8. Dezember 2014 eine Stellungnahme zu der Widerspruchsbegründung erarbeitet habe, wonach dem Kläger weitere sechs Punkte zuerkannt werden. Da sich nach dem 100-Punkteschlüssel die Gesamtpunktzahl des Klägers hierdurch nicht erhöhe, sei eine Änderung des Bescheides vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17. September 2014 nicht erforderlich. Es verbleibe bei einer Gesamtpunktzahl von 23 Punkten für die 2. Wiederholungsprüfung der Meisterprüfungsarbeit.

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Am 19. Dezember 2014 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass seit Erhebung des Widerspruches mehr als sieben Monate vergangen seien. Vor diesem Hintergrund sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig und in der Sache auch begründet. Die Aufgabe 1.1 sei nicht eindeutig formuliert. Es gehe nicht aus der Aufgabenstellung hervor, dass der Prüfling die Aufgabe als ausführender Schornsteinfeger und nicht – wie vom Kläger angenommen – als beauftragter Bezirksschornsteinfeger lösen solle. Hierfür spreche auch der der Aufgabe beiliegende Mängelschein, welcher nach dem Schornsteinfegergesetz vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszufüllen sei. Zumindest sei in dem durch den Kläger ausgefüllten Mängelschein aber ein – wie von der Lösungsskizze gefordert – Anschreiben an die Behörde zu sehen. Daneben sei anders als in der Lösung vorgesehen der Schornsteinfeger nach dem Schornsteinfeger Handwerksgesetz weder zur Stilllegung einer Anlage noch zu deren Beantragung bei der Behörde berechtigt.

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Auch die Aufgabe 1.2 sei fehlerhaft bewertet worden. So sei zwar von dem Kläger in dem Feld „Beschickungsart“ nicht das Wort „handbeschickt“ eingetragen worden, dafür aber das Wort „manuell“. Dieses stehe dem Wort „handbeschickt“ gleich. Die Angabe der Messgeräte-Identifikationsnummer sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, da hierzu sämtliche Angaben in der Aufgabenstellung gefehlt hätten. Den geforderten Feuchtegehalt habe der Kläger richtig eingetragen, aber durchgestrichen. Durch die richtige Eintragung sei aber zu erkennen gewesen, dass der Kläger den Feuchtegehalt richtig berechnet habe. Daneben sei die Lösungsskizze fehlerhaft, da in dieser im Formblatt sowohl Arbeiten nach „§ 14 Abs. 1 1. BImschV“ als auch nach „§ 15 Abs. 1 1. BImSchV“ angekreuzt seien. Beide Maßnahmen würden sich jedoch wiedersprechen.

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Zu Unrecht habe der Prüfungsausschuss auch die Aufgabe 1.3 bewertet. Als Rechtsgrundlage sei entgegen der Bewertung im Eingangssatz die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) neben dem Verwaltungskostengesetz genannt. Die Netto-Beträge der Verrichtung der Maßnahmen seien – wenn auch nicht vollständig – aufgeführt, nur nicht als solche „überschrieben“. Auf dem Gesamtbetrag sei die Mehrwertsteuer ausgewiesen. Der vom Kläger errechnete Gesamtbetrag sei niedriger, da der Kläger nicht alle Leistungen berücksichtigt habe, was aber bereits bei der Ausweisung der Einzelbeträge durch den Prüfungsausschuss berücksichtigt worden sei. Insoweit handelte es sich um einen Folgefehler, der sich auf die Benotung nicht mehrfach auswirken dürfe. Letztlich sei die Rechnung für den Kunden nachvollziehbar.

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In der Lösung der Aufgabe 2.1 habe der Kläger wie rechtlich gefordert zum Schutzziel I einen geringen Eingriff vorgeschlagen.

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In Aufgabe 2.2 habe der Kläger die fiktive Nennwärmeleistung allein deshalb falsch errechnet, da der Kläger von einer Leistung von 340 kW ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus der DVGW-TRGI 2008, die eine – wie in der Lösung enthaltene – Leistung von 225 kW nur für „dekorative Gasfeuer eines Kamines“ vorsehe. Ein solches lag der Aufgabenstellung aber nicht zugrunde. Zwar ergebe sich aus der TROL die in der Lösung angegebene Leistung für die zu bewertende Anlage, die TROL sei aber kein zugelassenes Hilfsmittel gewesen.

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In Aufgabe 3.1 habe der Kläger lediglich den Wert „Dichte Abgas“ fehlerhaft berechnet. Die darauf aufbauenden Berechnungen seien aber mathematisch richtig. Insoweit handele es sich um einen Folgefehler.

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Bei der Lösung der Aufgabe 3.2 habe der Kläger eine von der Lösungsskizze abgewandelte Formel genutzt, die jedoch zu demselben Ergebnis geführt hätte und daher nicht fehlerhaft sein könne. Lediglich im Ergebnis habe sich der Kläger verrechnet, da er nicht die vorgegebenen Werte genutzt, sondern diese vielmehr selbst berechnet habe. Auch dies stelle einen Folgefehler dar, der nicht zu einer Bewertung von null Punkten bei ansonsten zutreffender Vorgehensweise führen könne.

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Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass in Ermangelung eines Beschlusses nach § 15 Abs. 1 MPVerfVO von der Unzulässigkeit sämtlicher Prüfungsaufgaben aus dem Prüfungstermin vom 5. Mai 2014 auszugehen sein dürfte. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Prüfer ordnungsgemäß beauftragt worden seien. Letztlich sei nicht erkennbar, dass die Bewertung der Prüfung durch drei eigenständige persönliche Bewertungen durch mindestens drei Prüfer erfolgt sei.

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Unter dem 3. August 2015 hob der Beklagte den Bescheid des Meisterprüfungsausschuss vom 15. Mai 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2014 insoweit auf, als die Meisterprüfungsarbeit mit 23 Punkten bewertet wurde und stellte fest, dass die Meisterprüfungsarbeit des Klägers im Teil I der Meisterprüfung, 2. Wiederholungsprüfung, mit 25 Punkten bewertet wird. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

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Zunächst seien die Prüfer ordnungsgemäß mit E-Mail des Meisterprüfungsausschussvorsitzenden vom 10. April 2014 beauftragt worden. Eine Beauftragung durch E-Mail sei nicht zu beanstanden. Eine bestimmte Form der Beauftragung sei nicht in der MPVerfVO vorgesehen.

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Die Aufgabe 1.1 sei ordnungsgemäß bewertet worden. Der Kläger habe verkannt, dass er die Aufgabe aus Sicht des eigenen Schornsteinfegerbetriebes hätte lösen müssen. Aus diesem Grund habe der Kläger mehrere Leistungen – wie ein Anschreiben an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger – entgegen der Lösungsanforderung nicht entworfen. Auch das geforderte Anschreiben an die Behörde habe der Kläger nicht verfasst. Der Kläger habe auch verkannt, dass die zu begutachtende Anlage aufgrund der bestehenden Lebensgefahr hätte stillgelegt werden müssen, wozu der beauftragte Schornsteinfeger nach Ziffer 13.5.6 der DVGW-TRGI 2008 auch befugt gewesen sei. Daneben wäre es auch notwendig gewesen, dem Anlagenbetreiber die bestehende Lebensgefahr aufzuzeigen, eine Mängelmeldung zu erstellen und sich den Erhalt bestätigen zu lassen.

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Zu Aufgabe 1.2 führt der Beklagte aus, dass 1. BImSchV das Wort „manuell“ nicht kenne, wohl aber „handbeschickt“. Die Aufgabenstellung ziele darauf ab, dass der Prüfling zeige, dass er die gesetzlichen Begrifflichkeiten kenne und mit diesen umgehen könne. Die Messgerätenummer setze sich aus einer bestimmten Zahlenfolge zusammen und hätte daher durch den Kläger ermittelt werden können. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Lösungsskizze hinsichtlich der angekreuzten Maßnahmen unrichtig sei, der Kläger habe in dem Moment der Prüfungsleistung die Lösungsskizze aber nicht gekannt. Der Kläger selbst habe in seiner Lösung keine Maßnahme angekreuzt. Aus diesem Grund seien ihm hierfür auch keine Punkte zu gewähren.

24

Bei der Aufgabe 1.3 habe der Kläger die KÜO zwar genannt, nicht aber die entscheidende Anlage 3 mit dazugehörigen Ziffern. Die Berechnung einzelner Nettoeinzelwerte sei teilweise falsch bzw. nicht vorgenommen worden. Hierdurch habe sich auch der Nett- bzw. Bruttogesamtbetrag reduziert. Zwar sei dem Kläger zuzugeben, dass es sich hierbei um einen Folgefehler handele. Jedoch sei es angezeigt, diesen auch in der weiteren Benotung zu berücksichtigen, da es sich vorliegend um die Kosten einer Amtshandlung handele. Aufgrund des Kostendeckungsgebotes staatlichen Handels komme auch dem Endbetrag eine erhebliche Bedeutung zu.

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Die Ausführungen zum Schutzziel I in Aufgabe 2.1 seien fehlerhaft, da kein Eingriff notwendig gewesen wäre.

26

Der zu ermittelnde Leistungswert von 225 kW in Aufgabe 2.2 ergebe sich nicht nur aus der TROL, sondern auch aus anderen Quellen, die zugelassene Hilfsmittel sind.

27

In Aufgabe 3.1 habe der Kläger den Abgaswert falsch berechnet. Aus diesem Grund seien auch die weiteren Berechnungen fehlerhaft.

28

Bei der Aufgabe 3.2 habe der Kläger nicht den vorgegebenen Wert für die Abkühlzeit mit Verbindungsstück genutzt, sondern diesen selbst und fehlerhaft errechnet. Auch die übrige Berechnung danach enthalte Fehler, sodass es sich nicht um einen Folgefehler handele.

29

Am 22. Mai 2015 absolvierte der Kläger die 3. Wiederholungsprüfung der Meisterprüfungsarbeit im Teil I der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk.

30

Mit bestandkräftigem Bescheid vom 11. Juni 2015 teilte der Meisterprüfungsausschuss dem Kläger mit, dass er die Meisterprüfungsarbeit mit 50 Punkten bestanden hat. Aus diesem Grund sei die Meisterprüfung insgesamt mit der Note ausreichend bestanden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2014, in der Fassung des Bescheides vom 17.09.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2015, zu verpflichten, über die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk Teil I des Klägers nach Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe des Widerspruchsbescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage (I.) ist unbegründet (II.).

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I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung. Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er nicht schlicht eine Notenverbesserung (ohne Bestehen der Prüfung) begehrt, sondern durch die Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein Bestehen der Prüfung insgesamt. Im Falle von sogenannten Verbesserungsklagen wäre ein Rechtsschutzbedürfnis nämlich nur dann gegeben, wenn die angestrebte Verbesserung tatsächlich positive Folgen für den Prüfling hätte, wenn etwa der Erfolg einer Bewerbung um eine bestimmte Stelle von dem verbesserten Ergebnis abhängt (VG Lüneburg, Urt. v. 14.04.2016 - 6 A 449/14 -, juris m. w. N.). Bei einer schlichten Verbesserung ohne Bestehen der Prüfung hätte dies vorliegend keine positiven Folgen für den Kläger, da die Prüfung weiterhin nicht bestanden wäre.

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Das Rechtsschutzbedürfnis ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht deshalb entfallen, da der Kläger die 3. Wiederholungsprüfung im Teil I der Meisterprüfung mittlerweile bestanden hat. Nach dem Vorstehenden könnte eine Besserbewertung der streitgegenständlichen 2. Wiederholungsprüfung für den Kläger positive Folgen haben, da nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG) bei der Bestellung von Bezirksschonsteinfegern die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen ist. Hier könnte sich eine Notenverbesserung des Klägers positiv auswirken.

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II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistung im Teil I der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk mit der Maßgabe, dass die Prüfung mit mindestens der Note ausreichend zu bewerten ist. Zwar geht das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Bewertung der streitgegenständlichen Prüfungsleistung teilweise fehlerhaft erfolgte, jedoch würde auch eine Neubewertung dieser Prüfungsteile unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes nicht zu einem Bestehen der Prüfung führen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schornsteinfeger-Handwerk (SchornsteinfegermeisterverordnungSchoMstrV) in der damals gültigen Fassung i. V. m. § 20 Abs. 1 und 3 der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfverfahren für alle Meisterprüfungen im Handwerk und in handwerkähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverordnung – MPVerfVO) ist Teil I der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk dann nicht bestanden, wenn nicht in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe jeweils ausreichende Prüfungsleistungen erbracht wurden. Ausreichend ist eine Prüfungsleistung nach § 20 Abs. 2 MPVerfVO bei einer Mindestpunktzahl von 50 Punkten.

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1. Zunächst wurde die streitgegenständliche Prüfungsleistung formal rechtmäßig durchgeführt. Insbesondere wurden die Prüfungsaufgaben durch die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses nach § 15 Abs. 1 MPVerfVO beschlossen. Am 28. Januar 2014 erfolgte eine Meisterprüfungsausschusssitzung, während derer die Aufgabenstellungen für die Teile I und II vorgelegt und beraten wurden. Am 6. März 2014 wurden in der Handwerkskammer zu C-Stadt sämtliche Prüfungsaufgaben kopierfertig erarbeitet, beschlossen und der Geschäftsstelle zur Vervielfältigung übergeben (Bl. 103 der Beiakte B). Die Einteilung der Prüfer wurde von dem Vorsitzenden vorgenommen. Nach § 16 Abs. 6 MPVerfVO soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses mit der Bewertung der Meisterprüfungsaufgabe beauftragen. Im Auftrag des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses wurden mit E-Mail vom 10. April 2014 drei Ausschussmitglieder (Herr Fuhrmann, Sprengler und Donath) mit der Bewertung der streitgegenständlichen Prüfungsarbeit beauftragt (Bl. 101 der Beiakte B). Krankheitsbedingt ist sodann der Prüfer Berger für Herrn Donath beauftragt worden. Gegen die Beauftragung mittels E-Mail bestehen keine Bedenken. Sofern der Kläger meint, die Beauftragung hätte durch Beschluss ergehen sollen, enthält der Wortlaut des § 16 Abs. 6 MPVerfVO hierfür keine Stütze.

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2. Die Bewertung der Prüfungsleistung weist teilweise Mängel auf. Die Bewertung von Prüfungsleistungen unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, juris) ist bei berufsbezogenen Prüfungen – wie hier der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk – zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Bei Fachfragen hat das Gericht darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder mit der vorgenommenen Begründung jedenfalls vertretbar ist. Lässt die Prüfungsfrage unterschiedliche Ansichten zu, ist dem Prüfer ein Bewertungsspielraum eingeräumt. Dem Prüfling muss dann ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Dagegen steht den Prüfern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen treffen müssen. Dem liegt das Gebot der vergleichenden Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde, das letztlich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit herzuleiten ist. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Eine gerichtliche Kontrolle würde insoweit die Maßstäbe verzerren. Denn in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eines einzelnen Kandidaten könnte das Gericht nicht die Bewertungskriterien, die für die Gesamtheit vergleichbarer Prüfungskandidaten maßgebend waren, aufdecken, um sie auf eine nur in Umrissen rekonstruierbare Prüfungssituation anzuwenden; vielmehr müsste es eigene Bewertungskriterien entwickeln und an die Stelle derjenigen der Prüfer setzen. Dies wäre aber wiederum mit dem Grundsatz der Chancengleichheit unvereinbar, denn einzelnen Kandidaten würde so die Möglichkeit einer vom Vergleichsrahmen der Prüfer unabhängigen Bewertung eröffnet.

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Soweit den Prüfern danach im Hinblick auf prüfungsspezifische Wertungen ein Bewertungsspielraum verbleibt, hat das Gericht lediglich zu überprüfen, ob die Grenzen dieses Spielraums überschritten worden sind, weil die Prüfer etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - 6 C 12/92 -, juris). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben, gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1997 - 6 B 55/97 -, juris).

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a) Soweit der Kläger bei der Bewertung seiner Lösung der Aufgabe 1.1 anführt, dass die Aufgabenstellung bereits missverständlich formuliert worden sei, folgt dem Gericht dem nicht. Aus der Aufgabenstellung geht eindeutig hervor, dass der Prüfer die Aufgabe als eigener Schornsteinfegerbetrieb lösen soll. Ein Hinweis darauf, dass der Prüfer die Aufgabe aus der Sicht eines bestellten Bezirkschornsteinfegers (bBSF) lösen solle, enthält die Aufgabenstellung hingegen nicht. Auch waren nach der Überzeugung des Gerichts die durch den ausführenden Schornsteinfeger nach § 4 des SchfHwG zu verwendenden Formblätter bei der Prüfung ausgelegt. Hier hat der Kläger die Aufgabe schlicht falsch interpretiert, ohne dass die Aufgabenstellung eine solche Interpretation zuließe. Der Kläger dringt jedoch mit dem Argument durch, dass eine Bewertung der Lösung des Klägers mit null Punkten nicht gerechtfertigt ist, denn der Kläger hat eine Mangel-Meldung erstellt (Bl. 301 der Beiakte A). Im Adressfeld der Mangel-Meldung ist zwar der bBSF eingetragen, jedoch trägt der Beklagte selbst vor, dass der Kläger die Aufgabe als bBSF gelöst habe. Hier ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die Mangel-Meldung an sich selbst schreiben wollte. Vielmehr ist erkennbar, dass er den „eigenen“ Namen versehentlich im Adressfeld angegeben hat. Zwar erkennt das Gericht auch, dass wesentliche die Lösungsskizze und auch durch das SchfHwG geforderte Inhalte dieser Meldung in der Lösung des Klägers nicht enthalten sind. Dies betrifft insbesondere auch – neben anderen notwendigen Bestandteilen – die „Absperrung des Gashahnes“. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, dass ihm während seiner Ausbildung von einem solchen Vorgehen abgeraten worden und anstelle dessen mit dem Gasanbieter telefonisch Kontakt aufzunehmen sei, führt dies nicht dazu, dass der Umstand, dass Ausbildung und Lösungsskizze möglicherweise voneinander abweichen, für den Kläger zu einer besseren Bewertung hinsichtlich dieses Teilaspektes führen würde. Denn vorliegend steht nicht die Bewertung unterschiedlicher vertretbarer Lösungsansätze in Streit. Vielmehr hat der Kläger es versäumt, einen Lösungsansatz gänzlich vorzuschlagen. Auch eine mögliche telefonische Kontaktaufnahme mit dem Gasanbieter hat der Kläger in seiner Lösung nicht erwähnt.

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Wie die erstellte Mangel-Meldung im Ganzen zu bewerten ist, liegt nach dem Vorstehenden im Beurteilungsspielraum des Beklagten. Je nachdem, wie man die Mangel-Meldung auslegt, kann man zu dem Ergebnis kommen, dass dies die Mängelmeldung an den Betreiber oder aber das Schreiben an die zuständige Behörde sein soll. Je nachdem sieht die Lösungsskizze hierfür 20 bzw. 15 Punkte als Maximalpunktzahl vor. Aufgrund der aufgezeigten Mängel in dem Schreiben (unabhängig davon, wie man die Mängel-Meldung wertet) erscheint eine Benotung mit der vollen Punktzahl aber nicht gerechtfertigt.

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b) In der Bewertung der Lösung der Aufgabe 1.2 sind keine Rechtsfehler zu erkennen. Die Lösung des Klägers – die in dem Ausfüllen eines Formulars bestand – wurde mit 20 von 40 Punkten bewertet. Das Formular in Gestalt einer Bescheinigung enthält insgesamt 42 Felder, in denen Eintragungen vorgenommen werden sollten. Von diesen hat der Kläger lediglich 18 Eintragungen überhaupt vorgenommen, von denen zwei durch den Meisterprüfungsausschuss als fehlerhaft gewertet wurden. Die Lösungsskizze enthält keine Auskunft darüber, welches Gewicht den jeweiligen Eintragungen zukommt. Gemessen daran, dass von den 18 Eintragungen des Klägers allein sechs aus Adressen, Datumsangaben und seiner Unterschrift bestanden, hingegen die Messergebnisse gänzlich fehlten, kann das Gericht vor dem Hintergrund, dass dem Kläger dennoch die Hälfte der zu erreichenden Punktzahl zuerkannt worden ist, nicht erkennen, dass allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze außer Acht gelassen worden oder sachfremde Erwägungen vorgenommen worden sind. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Lösungsskizze fehlerhaft sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte räumte dies zwar ein, jedoch betrifft die Fehlerhaftigkeit vorliegend die Bezeichnung der ausgeführten Maßnahmen. Eine solche hat der Kläger aber nicht vorgenommen. Insoweit hat der diese Aufgabe nicht gelöst und aufgrund dessen – und nicht aufgrund einer fehlerhaften Lösungsskizze – wurde dieser Teilbereich auch nicht zu seinen Gunsten bewertet. Den Feuchtegehalt hat der Kläger zwar zunächst richtig berechnet und angegeben, dieses Ergebnis jedoch eindeutig durchgestrichen (wovon er selbst ausgeht). Eine durchgestrichene Lösung kann bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden.

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c) Die Bewertung der Lösung der Aufgabe 1.3 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Form mit acht von möglichen zehn Punkten lässt zunächst keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat den überwiegenden Teil der genannten Forminhalte genannt, aber die Rechtsgrundlage nur unvollständig angegeben, indem er schlicht auf die KÜO verwies, ohne sich auf die konkreten Normen und die Anlage 3 zu beziehen.

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Hinsichtlich der weiteren Bewertung liegen ebenfalls keine Bewertungsfehler vor. Die weitere Aufgabe bestand in der Erstellung einer Gebührenrechnung aufgrund eines vorgegebenen Sachverhaltes. Unstreitig hat der Kläger bei der Berechnung zwei Amtshandlungen nicht berücksichtigt sowie eine fehlerhaft berechnet. Hierdurch ist der Kläger zu einer fehlerhaften Zwischensumme, einer fehlerhaften Ausweisung der Mehrwertsteuer und sodann zu einem fehlerhaften Endergebnis gelangt. Für diese drei Teilbereiche wären nach der Lösungsskizze insgesamt maximal 54 Punkte erreichbar gewesen. Die Lösung des Klägers wurde mit null Punkten bewertet, da die von ihm ermittelten Werte wegen der fehlerhaften Einzelpositionen zu von der Lösungsskizze jeweils abweichenden Werten führten. Der Kläger wendet hiergegen ein, dass es sich bei den errechneten Werten um Folgefehler handeln würde. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, gleichwohl sind keine gerichtlich überprüfbaren Bewertungsfehler begangen worden, da hier der Bereich prüfungsspezifischer Wertungen betroffen ist, der – wie dargelegt – nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Den Prüfern ist im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der Berufsbewerber ein Bewertungsspielraum zuzubilligen. Hierbei geht es um die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild; ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas jeweils Punkte zu vergeben sind, unterfällt dem Bewertungsspielraum (VG Augsburg, Urt. v. 04.06.2013 – Au 3 K 12.1069 –, juris). Zunächst ist festzuhalten, dass unstreitig aufgrund mehrerer Ausgangsfehler im ersten Arbeitsschritt bei allen drei folgenden Arbeitsschritten keine zutreffenden Lösungen berechnet wurden. Der Bewertungsspielraum überlässt dem Prüfer die Beurteilung darüber, inwieweit sich ein Fehler des Prüflings – hier die Ermittlung der Gesamtkosten – als möglicher Folgefehler auf die Bewertung der Prüfungsleistung im Übrigen auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1986 – 2 CB 37/86 –, juris; BayVGH, Urt. v. 29.12.1992 – 3 B 92.399 –, juris). Nach den Darlegungen in der mündlichen Verhandlung ist nicht davon auszugehen, dass bei der Bewertung der klägerischen Leistungen der Bewertungsspielraum verletzt wurde. Insbesondere hat der Prüfer die Bewertung und den Erwartungshorizont dahingehend erläutert, dass es bei der Bewertung der Aufgabe vor dem Hintergrund des Kostendeckungsgebotes hoheitlichen Handels besonders auf das richtige Endergebnis ankam. Dieser Bewertungsmaßstab mag zwar hoch sein, liegt aber im Bewertungsspielraum der Beklagten. Einen gerichtlich anerkannten Bewertungsgrundsatz dahingehend, dass Folgefehler bei der Bewertung positiv berücksichtigt werden müssen, gegen den die Beklagte damit verstoßen haben könnte, gibt es nicht. Es ist eindeutig, dass die in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte, die gerichtliche Überprüfung von Prüferbewertungen begrenzende fachlich-wissenschaftliche Beurteilungsermächtigung der Prüfer auch die Frage umfasst, wie sog. Folgefehler zu beurteilen sind. Darüber, was der Prüfling richtig oder falsch gemacht hat, haben grundsätzlich die Prüfer im Rahmen ihrer Beurteilungsermächtigung zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 14.11.1986 – 2 CB 37/86 –, juris m. w. N.). Insbesondere besteht für die Prüfer keine Pflicht, einen richtigen Berechnungsmodus bei falschem Ergebnis positiv zu bewerten und deshalb innerhalb der Einzelbewertungen weitere Differenzierungen des Prüfungserfolges einzuführen (VG Trier, Urt. v. 14.04.1989 – 1 K 209/87 –, juris).

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d) Auch die Lösung der Aufgabe 2.1 wurde rechtsfehlerfrei bewertet. Die Aufgabe ist in zwei Teilbereiche gegliedert. Für den ersten Teilbereich hat der Kläger null von möglichen zehn Punkten erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, dass nach dem von ihm gefundenen Ergebnis die in seiner Lösung vorgeschlagene Maßnahme die geringsten Beeinträchtigungen für den Eigentümer habe. Dabei verkennt der Kläger, dass nach der richtigen Lösung keine Maßnahme erforderlich gewesen wäre, da das Schutzziel 1 bereits erreicht worden ist. Hinsichtlich der zweiten Teilaufgabe hat der Kläger 20 von 20 möglichen Punkten erhalten.

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e) In der Bewertung der Lösung der Aufgabe 2.2 sind keine Rechtsfehler zu erkennen. Hinsichtlich Ziffern 1 und 3 der Lösungsskizze erhielt der Kläger 20 von maximal 20 Punkten. Die Lösung der Ziffer 2 wurde mit null von maximal 15 Punkten bewertet. Unstreitig hat der Kläger die mit der Aufgabenstellung vorgegebene Anlage verbrennungslufttechnisch falsch beurteilt. Entgegen der Aufgabenstellung ist der rechnerische Lösungsweg vom Kläger schon nicht dargestellt worden. Anhand seines gefundenen Ergebnisses lässt sich – in hypothetischer Anwendung der korrekten Formel – aber erkennen, dass er von einer fiktiven Nennwärmeleistung von 340 kW ausgegangen ist. Der Kläger meint, dass sich dieser Wert aus der DVGW-TRGI ergebe. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sieht die DVGW-TRGI diesen Wert aber nur für bei offenen Kaminen in Zusammenhang mit mindestens einer weiteren raumluftabhängigen Feuerstätte vor. Dies war nach dem Sachverhalt offensichtlich nicht gegeben. Sie richtige Leistung ergab sich vorliegend sowohl aus der DVGW-TROL (wie in der Aufgabenstellung angegeben) als auch aus den ZIV-Arbeitsblatt „Beurteilungskriterien für Feuerungsanlagen“. Letzteres war nach der 3. Anlage zu § 24 MPO zugelassenes Hilfsmittel (Bl. 197 der Beiakte A). Dem Kläger war es auch nicht unzumutbar, sämtliche zugelassene Hilfsmittel in der Prüfung präsent zu haben. Es ist schon nicht erkennbar – schon gar nicht im Vergleich zu anderen berufsbezogenen Prüfungen –, dass die Hilfsmittel einen derartigen Umfang haben, dass ein einzelner Prüfling diese unmöglich in der Prüfung vorliegen haben könnte. Daneben dienen die Hilfsmittel der Hilfe der Prüflinge selbst und stellen für diesen eine Unterstützung dar. Verzichtet der Prüfling auf eines der zugelassenen Hilfsmittel, liegt es in seinem Verantwortungsbereich, das darin enthaltene Wissen anderweitig präsent zu haben. Nach dem vom Kläger gefundenen falschen Ergebnis hat dieser sodann aber auch einen für dieses Ergebnis fehlerhaften Lösungsvorschlag gemacht. Aus diesen Gründen (keine Aufzeigung des Rechenweges, falsches Ergebnis, falscher Lösungsvorschlag) war eine Bewertung der Lösung mit null Punkten gerechtfertigt. Die Bearbeitung der Ziffern 4 und 5 der Lösungsskizze fehlen gänzlich. Auch hier ist eine Bewertung mit null Punkten nicht zu beanstanden.

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d) Hinsichtlich der Bewertung der Lösung der Aufgabe 3.1 liegen ebenfalls keine Bewertungsfehler vor. Der Kläger erhielt 24 von maximal 40 zu erreichenden Punkten. Der Kläger verkannte in seiner Lösung, dass nicht nur die „Dichte Abgas im Schornstein“ sondern auch die „Dichte Abgas im Verbindungsstück errechnet werden müsste. Da derartige Berechnungen gänzlich fehlen, kann er hierfür auch keine Punkte gewährt bekommen. Hierbei handelt es sich auch nicht um einen Folgefehler, sondern um eine gänzliche Nichtleistung.

52

e) Hinsichtlich der Bewertung der Lösung der Aufgabe 3.2 liegen Bewertungsfehler vor. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die in der Aufgabenstellung angegebene DIN EN 13384-1 verwendet. Seine in der Lösung angegebenen Formeln stimmen mit denen aus der DIN EN 13384-1 überein. Lediglich die Lösungsskizze geht von anderen Formeln aus. Da die Aufgabenstellung aber eindeutig die Verwendung der DIN EN 13384-1 vorgibt, kann die Lösung des Klägers hinsichtlich der Darstellung der Formeln nicht als falsch bewertet werden. Aus diesem Grund hätte dem Kläger die in der Bewertungsskala enthaltenen Punkte für die Formeln zugebilligt werden müssen, also insgesamt sechs Punkte. In der Berechnung des Klägers liegen hingegen Fehler vor. Zum einen hat der Kläger den Wert Tu von 288,15 K auf 288 K abgerundet. Schon hierdurch sind ungenaue Ergebnisse entstanden. Daneben hat der Kläger den Wert Tw falsch berechnet. Hierbei kam er auf einen Wert von 403,66 K anstelle des richtigen Wertes 406,15 K. In der Aufgabe a) hat der Kläger zusätzlich die Potenz e–KbVerbindungsstück bzw. e–KBSchornstein falsch berechnet. Dieser Wert war aber in der Aufgabenstellung vorgegeben. Hierdurch kam der Kläger zu jeweils unrichtigen Ergebnissen. Wie diese Fehler sodann in der Folge zu beurteilen sind, liegt – wie ausgeführt – im Bewertungsspielraum des Beklagten. Aufgabe c) wurde inhaltlich falsch gelöst.

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f) Die Bewertung der Lösung der Aufgabe 3.3 hat der Kläger nicht angegriffen.

54

g) Insgesamt liegen Bewertungsfehler lediglich hinsichtlich der Bewertung der Lösung der Aufgabe 1.1 sowie der Aufgabe 3.2 vor. In der Aufgabe 1.1 wären dem Kläger maximal weitere 20 Punkte zu gewähren, wobei dies – wie dargestellt – wohl nicht gerechtfertigt wäre. In der Aufgabe 3.2 wurden dem Kläger sechs Punkte zu Unrecht nicht gewährt. Je nachdem wie die Beklagte die weitere Berechnung werten würde, würde der Kläger für die weitere Berechnung maximal weitere 18 Punkte erreichen können, also insgesamt 24 Punkte für die Aufgabe 3.2. Höchstens – aber entgegen der Rechtsauffassung des Gerichts – käme der Kläger damit auf weitere 44 Punkte. Nach dem 100-Punkteschlüssel entspräche dies zwölf weiteren Punkten auf die Gesamtnote von 25 Punkten, also ein Endergebnis von 37 Punkten. Damit wäre die Prüfung unter Berechnung jeweils der maximal möglichen zu erreichenden Punktzahl weiterhin nicht bestanden.

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3. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

56

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Ziffer 54.3.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung, da es sich vorliegend um den letzten noch zu bestehenden Teil einer Meisterprüfung handelte.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Mai 2016 - 3 A 1154/14

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Mai 2016 - 3 A 1154/14 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. De

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 9 Öffentliche Ausschreibung


Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann 1. die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder2. das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 20 Bewertungsschlüssel


(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden: 100 – 92Pu

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 16 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung


(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird. (2) Der V

Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO | § 15 Prüfungsaufgaben


(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berück

Schornsteinfegermeisterverordnung - SchoMstrV 2016 | § 2 Meisterprüfungsberufsbild


Im Schornsteinfeger-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen: 1. auftragsbezogene Kundenwünsche und -bedarfe ermitteln und mit rechtlichen Anfo

Referenzen

(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Aufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.

(4) (weggefallen)

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

Im Schornsteinfeger-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

1.
auftragsbezogene Kundenwünsche und -bedarfe ermitteln und mit rechtlichen Anforderungen abgleichen, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Brandschutzes sowie des Umwelt- und Klimaschutzes,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen,
4.
Aufträge planen und ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Reinigungs-, Überprüfungs- und Messtechniken, Umwelt- und Brandschutz, Instandhaltungsmaßnahmen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, verschiedener Kommunikationswege, des Einsatzes von Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie der Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
5.
Unteraufträge vergeben und deren Durchführung überwachen,
6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, bewerten und anfertigen, Daten von baulichen und technischen Anlagen, insbesondere von Feuerungs- und Lüftungsanlagen, von Brand- und Umweltschutzanlagen sowie von ortsfesten Verbrennungseinrichtungen nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik feststellen, beurteilen und dokumentieren,
7.
messtechnische Verfahren zur Durchführung von Beratungen unter Berücksichtigung des Immissions-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie der rationellen Energieverwendung unter Beachtung definierter Messabläufe sowie der Einflüsse von Störfaktoren anwenden, ermittelte Daten bewerten und dokumentieren,
8.
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Prüf- und Messtätigkeiten einstellen,
9.
Arten, Eigenschaften und Verwendbarkeit von Baustoffen, Bauteilen sowie von Werk- und Hilfsstoffen und Verwendbarkeit von Konstruktionsarten unter Berücksichtigung der Ökologie, der Energieeffizienz sowie der Betriebs- und Brandsicherheit beurteilen und dokumentieren sowie deren Einsatz bestimmen und begründen,
10.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
11.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
12.
Mängel, Funktionsstörungen und Gefahren an Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie an sonstigen Einrichtungen, an den damit zusammenhängenden Brennstoffversorgungsanlagen sowie an Arbeitssicherheitseinrichtungen feststellen, dokumentieren und an zuständige Stellen melden; Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführen sowie präventive Maßnahmen ableiten,
13.
Ursachen von Belästigungen, ausgehend von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstigen Einrichtungen, erkennen und dokumentieren; Ursachenbeseitigung einleiten,
14.
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstige Einrichtungen zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes überprüfen, messen, reinigen und kehren,
15.
Feuerstättenschau, insbesondere unter Berücksichtigung schornsteinfegerrechtlicher Regelungen, der Vorschriften des Baurechts, des Brandschutzes, des Arbeitsschutzes sowie des Umwelt- und Klimaschutzes, durchführen und dokumentieren,
16.
Brennstoffversorgungsanlagen für Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstige Einrichtungen auf Betriebs- und Brandsicherheit sowie Brennstoffe auf Einhaltung der Vorgaben des Immissions- und Umweltschutzes überprüfen; Ergebnisse auswerten und dokumentieren,
17.
Planung und Umsetzung von baulichen und technischen Anlagen nach baurechtlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik überprüfen, baubegleitend beraten und Umsetzung begutachten, erforderliche Bescheinigungen ausstellen und an zuständige Stellen weiterleiten,
18.
Gebäude sowie deren bauliche und technische Anlagen, insbesondere im Hinblick auf die Betriebs- und Brandsicherheit, die Energieeffizienz sowie den Umwelt- und Klimaschutz, überprüfen und beurteilen, Optimierungsmaßnahmen erarbeiten, einleiten und begleiten,
19.
Kunden in Fragen der Betriebs- und Brandsicherheit, der Raumluftqualität, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Immissions-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeffizienz beraten,
20.
einen Bezirk führen und verwalten, insbesondere Verwaltungsakte erlassen, Gutachten und Stellungnahmen anfertigen und zuständige Stellen zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, der Brandbekämpfung, der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes unterstützen,
21.
durchgeführte Leistungen abnehmen und dokumentieren, Leistungen abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen und Auftragsabwicklung auswerten.

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, in den Prüfungsfächern, in den Handlungsfeldern, in der praktischen Prüfung im Teil IV und bei Ergänzungsprüfungen ist der nachstehende 100-Punkte-Schlüssel anzuwenden:

100 – 92Punkte für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
unter 92 – 81Punkte für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 81 – 67Punkte für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 67 – 50Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 50 – 30Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind,
unter 30 –  0Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse sehr lückenhaft sind oder fehlen.

(2) Der 100-Punkte-Schlüssel ist auch auf Prüfungsleistungen anzuwenden, die innerhalb von Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern und Handlungsfeldern zu erbringen und ihrer Natur nach für sich genommen zu bewerten sind.

(3) Die Note für jeden Teil der Meisterprüfung wird auf der Grundlage des gewichteten rechnerischen Durchschnitts der erzielten Punkte festgesetzt. Dabei bedeuten:

100 – 92Punkte die Note: sehr gut,
unter 92 – 81Punkte die Note: gut,
unter 81 – 67Punkte die Note: befriedigend,
unter 67 – 50Punkte die Note: ausreichend,
unter 50 – 30Punkte die Note: mangelhaft,
unter 30 –  0Punkte die Note: ungenügend.

(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses beschließen die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Der Meisterprüfungsausschuss soll die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für den Meisterprüfungsausschuss unangemessenen Aufwand erfordern.

(3) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit und die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgt.

(4) (weggefallen)

(1) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuss den Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit rechtzeitig mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird.

(2) Der Vorsitzende kann eine Person, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. Die Aufsicht führende Person fertigt ein Protokoll an, aus dem auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit dem Meisterprüfungsausschuss vorzustellen. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(4) Der Prüfling hat schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht, wie nach Absatz 3 Satz 1 bestimmt, vorgestellt, so ist der Teil I der Meisterprüfung nicht bestanden. Wird ein Meisterprüfungsprojekt oder eine Meisterprüfungsarbeit nicht selbständig oder unter Benutzung nicht erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt, so ist § 8 entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 21 Absatz 1 soll der Vorsitzende mindestens drei Mitglieder mit der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen genügt die Beauftragung von zwei Mitgliedern, wenn die sachgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist. Zwei der beauftragten Mitglieder müssen in dem Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.