Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 09. Sept. 2016 - 1 A 88/16
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
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Am 16.12.2015 (Eingang bei der Beklagten) stellte der Kläger bei der Beklagten unter Verwendung des dafür vorgesehen Formulars einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zweck der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei gab er u.a. an, er sei am 26.10.1978 in Havelberg/ Kreis Stendal im Königreich Preußen geboren. Wohnhaft sei er in A-Stadt im Königreich Preußen. Er sei derzeit im Besitz eines bis zum 26.11.2024 gültigen Personalausweises. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er erworben durch Abstammung vom Vater und durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG; Stand: 1913). Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er die Staatsangehörigkeit des Königreichs Preußens, welche er durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG erworben habe. Seit seiner Geburt bis zum Jahr 1980 habe er in A-Stadt im Königreich Preußen gelebt, von 1980 bis zum 07.02.1986 habe er in Berlin im Königreich Preußen gewohnt, vom 08.02.1986 bis zum 08.02.1991 in Berlin im Königreich Preußen, vom 09.02.1991 bis zum 15.02.1998 in H-Stadt im Königreich Preußen, vom 16.02.1998 bis zum 30.06.2000 in K-Stadt im Königreich Preußen, vom 01.07.2000 bis 01.04.2001 in N-Stadt im Königreich Bayern, vom 02.04.2001 bis 30.06.2005 in A-Stadt im Königreich Preußen, vom 01.07.2005 bis 30.09.2006 in S-Stadt im Königreich Preußen und vom 01.10.2006 bis heute in A-Stadt im Königreich Preußen. Sein Vater sei am 03.11.1958 in Stendal im Königreich Preußen geboren worden und habe neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Königreich Preußens durch Geburt erworben. Sein Großvater väterlicherseits, geboren am 09.08.1935 in Erfurt im Königreich Preußen, besitze neben der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit des Königreich Preußens. Sein Urgroßvater väterlicherseits sei am 14.12.1909 in Scherndorf im Königreich Preußen geboren und habe neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Königreichs Preußen besessen. Zu den Aufenthaltszeiten seines Vaters, seines Großvaters und seines Urgroßvaters gab der Kläger jeweils an, diese seien ihm unbekannt. Zur Glaubhaftmachung seiner Angaben legte der Kläger beglaubigte Kopien seiner Geburtsurkunde sowie der Geburtsurkunden seines Vaters, seines Großvaters und seines Urgroßvaters, eine Meldebescheinigung von 2007, seine Abstammungsurkunde sowie Kopien seines Personalausweises und seines Reisepasses vor.
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Unter dem 04.01.2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, seinem Antrag ausschließlich seinen gültigen Reisepass zugrunde zu legen. Die zusätzliche Kopie des Personalausweises sei lediglich der Vollständigkeit halber erfolgt, sei nicht antragsrelevant und nicht berücksichtigungswürdig. Insofern beantrage er ausdrücklich, in seinem Staatsangehörigkeitsausweis die Schreibweise seines Namens entsprechend seinem Reisepass. Per Email vom 05.01.2016 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, die Bearbeitungszeit von Staatsangehörigkeitsangelegenheiten könne bis zu 6 Monate dauern.
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Mit Schreiben jeweils vom 15.01.2016 bzw. 28.02.2016 (Havelberg) ersuchte die Beklagte die Einwohnermeldeämter der vom Kläger angegebenen Aufenthaltsgemeinden um Amtshilfe zur Feststellung der Staatsangehörigkeit. Unter dem 08.02.2016 forderte die Beklagte vom Kläger einen Kostenvorschuss in Höhe von 29,80 Euro ab und bat den Kläger weiter, die frühen Aufenthaltsorte und -zeiten seines Vaters und Großvaters sowie vor allem deren letzten Wohnsitz mitzuteilen. Für die Bearbeitung seines Antrags seien Informationen zu den Aufenthaltsorten seines Vaters und seines Großvaters wichtige Prüfkriterien. Weiter forderte sie den Kläger auf, die beigefügten Formblätter "Erklärung zur Staatsangehörigkeitsprüfung" und "Niederschrift über die zu zahlende Verwaltungsgebühr" unterschrieben zurückzureichen. Unter dem 10.02.2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, sein Antrag vom 16.12.2015 sei abschließend, enthalte alle notwendigen Daten und lasse keinen Raum für verzögernde Spekulationen oder behördliche Spitzfindigkeiten. Die Eintragungen in seinem Antrag seien, mit Vorlage aller notwendigen Urkunden, nach bestem Wissen und Gewissen vollumfänglich erfolgt und erforderten keiner zusätzlichen, seine Unterschrift nachträglich abfordernden, Erklärungen. Die Dokumente "Erklärung" und "Niederschrift" werde er nicht unterschreiben und auch nicht zum Vorgang einreichen. Die letzten bekannten Anschriften seines Vater und seiner Großvaters teilte der Kläger mit. Im Übrigen sei insbesondere die "Anlage V seines Urgroßvaters" antragsbezogen vollumfänglich mit zu berücksichtigen und zu bewerten. Als ein eheliches Kind deutscher Eltern sei er Deutscher und besitze die deutsche Staatsangehörigkeit.
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Am 04.04.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Die beantragte Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausfertigung seiner Staatsangehörigkeitsausweise, auf deren unverzügliche sowie amtlich feststellende Bescheidung er einen Rechtsanspruch habe, sei bis heute, also mehr als dreieinhalb Monate nach Antragstellung bei der Beklagten, ohne sachlichen Grund noch nicht verbeschieden. Die offenkundig bewusste Nichtbearbeitung seines entscheidungsreifen Antrages in Form eines Bescheides sowie das Ignorieren seiner Sachstandsanfragen seien daher amtspflichtwidrig und verletzten ihn in seinen Rechten.
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Der Kläger beantragt wörtlich,
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die Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Feststellung meiner deutschen Staatsangehörigkeit unverzüglich und ordnungsgemäß antragsbezogen zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach Sichtung der durch den Kläger eingereichten Unterlagen sei festgestellt worden, dass im Antrag unvollständige Angaben über die Aufenthaltszeiten und –orte der für das Verfahren relevanten Vorfahren eingetragen gewesen seien. Die Bearbeitung von Anträgen erfolge durch die Beklagte in der Abfolge der Eingänge. Besondere Gründe, die eine bevorzugte Bearbeitung gerechtfertigt hätten, seien dem Anschreiben zum Antragsverfahren nicht zu entnehmen gewesen. Das Prüfverfahren sehe vor, dass alle Gemeinden, in denen der jeweilige Antragsteller und seine Vorfahren gelebt hätten, hinsichtlich Wohnanschriften sowie der registrierten Staatsangehörigkeit anzufragen seien. Ferner sei zu ermitteln, ob Tatsachen bekannt seien, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen und eine fremde Staatsangehörigkeit erworben worden sei. Der Kläger habe auf das Schreiben der Beklagten vom 08.02.2016 nicht reagiert, sodass die fehlenden Angaben zum Verfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorlägen. Darüber hinaus lägen noch nicht alle Rückläufe der angefragten früheren Aufenthaltsgemeinden vor. Hierneben liege der Grund für das Andauern des Prüfverfahrens ausschließlich in der fehlenden Mitwirkung durch den Kläger.
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Rückmeldungen der verschiedenen Einwohnermeldeämter erhielt die Beklagte mit Schreiben vom 15.04.2016 (Havelberg), 15.04.2016 (Hecklingen), 19.04.2016 (Berlin-Lichtenberg), 20.04.2016 (Aschersleben), 22.04.2016 (Kassel), 26.04.2016 (Berlin-Pankow), 04.05.2016 (Neufahrn). Mit Schreiben vom 25.05.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Prüfung der von ihm mitgeteilten Aufenthaltszeiten inzwischen abgeschlossen habe. Um die gewünschte Urkunde auszustellen benötige sie aber zwingend die entsprechenden Aufenthaltsorte und –zeiten seiner Vorfahren. Mit Schreiben vom 20.06.2016 korrigierte der Kläger seinen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gegenüber der Beklagten u.a. dahingehend, dass sein Geburtsstaat die DDR gewesen sei, dass es sich bei seinem Wohnsitzstaat um die Bundesrepublik Deutschland handele, dass er nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und dass auch sein Vater und sein Großvater nur die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen.
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Unter dem 23.08.2016 stellte die Beklagte dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, nachdem ihr nunmehr auch die Auskünfte hinsichtlich der Vorfahren des Klägers vorlagen. Mit Schreiben vom 01.09.2016 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, sofern die Beklagte die vollständige Kostenübernahme sowie die Erstattung sämtlicher Auslagen des Klägers erkläre und sofern die Beklagte dem Kläger zwei Staatsangehörigkeitsausweise erstelle, die sie in einem verstärkten Din A4 Umschlag in nicht gefalteter Form versende.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und, nachdem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Beschluss der Kammer der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen worden ist, durch die Einzelrichterin entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.
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Dabei war über die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage trotz der Erledigungserklärung des Klägers zu entscheiden, denn die Erledigungserklärung ist unwirksam. Die Wirksamkeit einer Prozesserklärung, wie sie auch die Erledigungserklärung ist, setzt grundsätzlich voraus, dass sie unbedingt abgegeben wird (Kopp/ Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 161 RdNr. 13 m. w. N.). Vorliegend hat der Kläger die Erledigung der Hauptsache unter der außerprozessualen Bedingung erklärt, dass die Beklagte die vollständige Kostenübernahme sowie die Erstattung sämtlicher Auslagen des Klägers erklärt und dem Kläger zwei Staatsangehörigkeitsausweise erstellt, die sie in einem verstärkten Din A4 Umschlag in nicht gefalteter Form versendet. In der Folge ist mit der unwirksamen Erledigungserklärung auch nicht die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Klageantrages entfallen.
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Die Klage ist allerdings unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sich die von ihm erhobene Untätigkeitsklage als rechtsmissbräuchlich darstellt, da es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls entfallen ist. Durch Erlass der vom Kläger begehrten Feststellung über das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises am 23.08.2016 bzw. 25.08.2016 ist das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung entfallen, denn die Klage kann dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.1992 – 8 C 2/91 –, juris ).
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Hierneben ist die Klage auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG und in der Folge auch keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG.
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Er hat am 16.12.2015 bereits keinen wirksamen Antrag bei der Beklagten gestellt. Der Antrag ist unwirksam, weil er sich auf die Daten einer im Königreich Preußen geborenen und wohnhaften Person bezieht, die ihre preußische Staatsangehörigkeit gemäß den Regelungen des RuStAG i. d. F. v. 1913 durch Geburt erworben hat. Diese Person ist mit dem Antragsteller ausweislich der von ihm beigefügten Unterlagen, insbesondere der Kopien von Personalausweis und Reisepass, nicht identisch. Ausweislich dieser Ausweise ist der Kläger ein in der DDR geborener und nunmehr im Bundesland Sachsen-Anhalt in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter deutscher Staatsangehöriger. Dessen ungeachtet war der vom Kläger bei der Beklagten gestellte Antrag mit diesen Angaben ausweislich der mit Schreiben vom 20.06.2016 vorgenommenen Korrekturen auch aus Sicht des Klägers fehlerhaft, denn die ursprünglichen Eintragungen waren – so der Kläger – "zu keiner Zeit beabsichtigt" (Bl. 115 BA C). Auf die Frage, ob der Antrag vom 16.12.2015 überdies auch unvollständig gewesen ist, kommt es somit nicht mehr an.
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Dessen ungeachtet besaß der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der behördlichen Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Zwar setzt § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG bereits nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass der jeweilige Antragsteller ein besonderes Feststellungsinteresse darlegen oder gar glaubhaft machen muss (s. auch Heilbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 30 RdNr. 3). Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde zwingend auf Anträge deutscher Staatsangehöriger deren deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen hat. Vielmehr ist – wie im gerichtlichen Verfahren – auch im behördlichen Antragsverfahren ein Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse (Sachbescheidungsinteresse) an der von ihm begehrten Amtshandlung hat, weil er sie etwa zur Verwirklichung oder Wahrung eines Rechts benötigt und die Verwendung nicht für unnütze, unlautere Zwecke oder sonst missbräuchlich in Anspruch nimmt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 22 RdNr. 77 m. w. N.).
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Vorliegend besteht ein solches Sachbescheidungsinteresse des Klägers jedoch gerade nicht. Der Kläger ist nach eigenen Angaben im Jahr 1978 als Sohn deutscher Eltern auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und des heutigen Bundeslandes Sachsen-Anhalt geboren. Er ist im Besitz eines deutschen Personalausweises sowie eines deutschen Reisepasses und hat selbst keinerlei Zweifel an seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Weshalb dennoch die deutsche Staatsangehörigkeit mittels verbindlicher Feststellung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde zu klären sein sollte, ist von ihm nicht vorgetragen und erschließt sich auch nicht in sonstiger Weise. Insbesondere wird die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht erkennbar seitens anderer Behörden in Zweifel gezogen. Dafür, dass dem Kläger ohne die begehrte Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit etwa die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts erschwert oder unmöglich gemacht würde oder die Feststellung Auswirkungen auf ein bestehendes oder zu begründendes Beamtenverhältnis hätte (vgl. Heilbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010, § 30 RdNr. 3), bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist weder vom Kläger vorgetragen, noch besteht – insbesondere in Ansehung seines erst im November 2014 erneut ausgestellten deutschen Personalausweises - Grund zu der Annahme, dass ein solcher Verlust eingetreten sein könnte. Ein bloß privates Interesse am Besitz eines Staatsangehörigkeitsausweises vermag insbesondere vor dem Hintergrund, dass das behördliche Feststellungsverfahren mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, kein schützenswertes Sachbescheidungsinteresse zu begründen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. 42.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht die Bedeutung der Sache für den Kläger mit 10.000,00 Euro.
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(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
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seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
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für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.