Verwaltungsgericht Köln Urteil, 29. März 2016 - 7 K 2992/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist thalidomidgeschädigt und erhält seit 1972 Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz, nunmehr in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 26.06.2013, BGBl. I S. 1847 (ContStifG). Ihre Fehlbildungen wurden mit 78,50 Schadenpunkten nach der Medizinischen Punktetabelle bewertet. Dem liegt eine Diagnose des Bewilligungsausschusses vom 23.07.1974 zugrunde, die wie folgt lautet:
3„
46. Fehlen des Daumens zweiseitig
510. Fehlen bzw. Funktionslosigkeit des 2. Fingers zweiseitig
612. Funktionslosigkeit 3. Finger zweiseitig
78. Langfingerschaden 4. Finger zweiseitig
88. Langfingerschaden 5. Finger zweiseitig
920. Schwerer Unterarmschaden mit Ellenbogenschaden zweiseitig
1024. Oberarmschaden mit Schulterschaden zweiseitig
1139. Schwerer Schienbeinschaden mit Fußschaden einseitig
1247. Formfehler im Bereich des Kniegelenkes einseitig
1351. Mittelschwerer Oberschenkelschaden einseitig
1459. Hüftschaden einseitig
1561. Schwerer Hüftschaden einseitig
1673. Leichte statische Skoliose“.
17Hieraus ergab sich folgende orthopädische Punktebewertung:
18„
191) rechte obere Extremität 16,0
202) linke obere Extremität 16,0
213) rechte untere Extremität 8,0
224) linke untere Extremität 16,0
235) Wirbelsäule 2,0
246) besondere Faktoren 20,5
25______________
26Summe 78,5“
27Unter dem Datum vom 10.12.1980 findet sich in der medizinischen Akte der Beklagten eine ärztliche Beurteilung Prof Dr. N. /Prof. Dr. N1. mit einer MdE von 100 %, die eine Auflistung der thalidomidbedingten Schäden, u.a. der Hüfte, aufführt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die in Beiakte 2 zu 26 K 4701/12 befindlichen Unterlagen (dort Bl. 028 – 013) Bezug genommen.
28Mit Schreiben an die Beklagte vom 27.10.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen einen Bescheid über die jährliche Sonderzahlung und brachte in diesem Zusammenhang vor, bei den anerkannten 78,50 Schadenpunkten seien weder die 1977 erfolgte Amputation des linken Fußes noch die bereits Mitte der 80er-Jahre von Prof. N. festgestellten Folgeschäden berücksichtigt. Prof. N. habe seinerzeit eine Veränderung des rechten Knies und eine Verschlechterung beider Hüften sowie der Lendenwirbel festgestellt. Heute sitze sie überwiegend im Rollstuhl. In einer späteren e-mail verwies die Klägerin zudem auf Fehlbildungen der Nase.
29Die in dem Schreiben geäußerte Bitte um Überprüfung der Schadenpunkte wertete die Beklagte als Revisionsantrag und leitete diesen der Medizinischen Kommission zur weiteren Beurteilung zu. In der sachverständigen Bewertung von PD Dr. Dr. J. H. vom 11.02.2012 ist zu dem Antrag ausgeführt:
30„...“Folgeschäden“ gibt es angeblich keine. Wie soll ich den Patienten denn immer diese schwachsinnige Regelung klarmachen.
31Ich habe die Akte sehr genau angeschaut. Die Amputation ist folge der angeborenen extremen Fußdeformität, und somit bereits bepunktet.
32Medizinisch, orthopädisch und menschlich für mich nicht nachzuvollziehen.
33Da ich die Patientin persönlich nicht kenne, gehe ich davon aus, daß Prof N. die Begutachtung regelrech und sehr genau durchgeführt hat. Ein schwerer Hüftschaden ist bereits mit Ziffer 061 bepunktet. Auf der Gegenseite, auch auf den neuen Röntgenbildern eher leicht. Weitere Schäden werden von Frau N2. nicht belegt oder angegeben oder geklagt. Der Antrag ist abzulehnen. ...“
34Frau Dr. L. . X. äußerte sich zu einer Schädigung der Nase unter dem 21.05.2012 wie folgt:
35„... die der Akte beiliegenden Fotokopien zeigen eine relativ kleine Nasen, die jedoch einen normalen Profilwinkel hat und etwas verbreitert wirkt.
36Eine Flachnase würde ich so nicht anerkennen. ...“.
37Mit Bescheid vom 17.07.2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin daraufhin ab. Die Schädigungen seien bereits regelgerecht bepunktet. Die Amputation sei Folge der angeborenen extremen Fußdeformität. Eine Berücksichtigung von Folgeschäden sei nach § 8 Abs. 3 der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadenfällen nicht möglich. Der schwere Hüftschaden sei bereits mit Diagnoseziffer 061 hinreichend berücksichtigt. Weitere bislang noch nicht anerkannte Schädigungen seien der medizinischen Akte nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Nase bezog sich die Beklagte auf die Stellungnahme von Frau Dr. L. . X. vom 21.05.2012.
38Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.03.2013 damit, dass ihr zum ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 20.08.1974 trotz Rückfragen nicht mitgeteilt worden sei, ob in welcher Form der Hüftschaden und der Knieschaden Berücksichtigung gefunden haben. Die Gutachter hätten sich nicht mit einer Beurteilung nach Aktenlage begnügen dürfen. Der ablehnende Bescheid leide deshalb an einem schwerwiegenden Beurteilungsmangel und sei rechtsfehlerhaft. Es sei eine Nachbegutachtung durchzuführen. Die Verwendung des Begriffs „Folgeschäden“ im Schreiben vom 27.10.2009 beruhe auf einem Irrtum der Klägerin. Tatsächlich handele es sich um Körperschäden, die bereits bei Geburt angelegt und nachzuweisen gewesen seien.
39Nach Beteiligung der medizinischen Kommission wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2013 als unbegründet zurück. Hüft- und Knieschäden seien als Fehlbildungen stets anerkannt. Hinsichtlich des Hüftschadens links weise der Sachverständige Dr. Dr. J. H. aufgrund der neueren Röntgenbilder sogar darauf hin, dass er eher als leicht einzustufen sei. Hinsichtlich der Nase verwies die Beklagte wiederum auf die Stellungnahme von Frau Dr. L. . X. . Nach Ziff. 4.24 könne nur eine auffallende Dysplasie der Nasenspitze (Flachnase) dem Schweregrad entsprechend anerkannt werden. Dieses Merkmal fehle. Zu einer erneuten Begutachtung bestehe kein Anlass, da der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 der Richtlinien dem Antragsteller obliege.
40Die Klägerin hat am 11.05.2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und weist darauf hin, dass sich Dr. Dr. J. H. ausdrücklich auf die Begutachtung durch Prof N. beziehe und dessen sorgfältiger Expertise vertraue. Auch hinsichtlich der weiteren Äußerungen des Sachverständigen bestehe Klärungsbedarf.
41Die Klägerin beantragt,
42die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2013 zu verpflichten, ihr höhere Leistungen nach §§ 12, 13 ContStifG unter Berücksichtigung der geltend gemachten weiteren Schädigungen zu gewähren.
43Die Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Sie wiederholt die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens 26 L. 4701/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
47Entscheidungsgründe
48Die Klage ist als Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Gewährung höherer Leistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 ContStifG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere stellt die Formulierung des Antrages in der mündlichen Verhandlung, die sich auf alle dort genannten Leistungen bezieht, keine nur unter dem Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässige Klageänderung gegenüber dem mit der Klageschrift angekündigten Antrag dar, der sich wortlautgemäß nur auf die jährliche Sonderzahlung bezog. Beide Beteiligte haben den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid über die Sonderzahlung von Beginn an als umfassenden Revisionsantrag verstanden. Diesem Verständnis folgen auch die Klagebegründung und die erwidernden Schriftsätze der Beklagten. Es entspricht daher sachgerechter Auslegung im Sinne von § 88 VwGO, alle in § 13 Abs. 1 ContStifG genannten Leistungen als im gerichtlichen Verfahren von Anfang an streitig zu behandeln, soweit sie von einer Bepunktung abhängen. Auch die Beklagte ist diesem Verständnis in der mündlichen Verhandlung gefolgt.
49Die Klage ist jedoch nicht begründet.
50Der Bescheid der beklagten Stiftung vom 17.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung weiterer Schäden, namentlich der Amputation des linken Fußes 1977 und einer thalidomidbedingt fehlgestalteten Nase.
51Der Sachverständige der Beklagten, Herr PD Dr. Dr. J. H. , hat in seiner Bewertung vom 11.02.2012 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Amputation des Fußes nicht als angeborene Deformität, sondern als deren Folge einzustufen ist, die als solche grundsätzlich nicht vom Entschädigungssystem des ContStifG umfasst ist. Er verweist hierbei auf die Diagnoseziffer 061, die mit dem Hinweis auf einen schweren Hüftschaden einseitig offensichtlich generalisierend den Bereich körperlicher Fehlbildungen umfasst, der in der detaillierten Punkteberechnung Hüftschäden und Schäden der unteren Extremitäten sowie des Fußes erfasst ist (Bl. 025 – 024) und mit einer Punkteberechnung von 78,5 insgesamt schließt.
52Entgegen der überaus pointierten Kritik des Sachverständigen begegnet die Beschränkung des Entschädigungsumfangs auf bei Geburt bestehende oder angelegte Körperschäden keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bereits dem Wortlaut nach bemisst § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG die Höhe der Kapitalentschädigung, der Conterganrente und der jährlichen Sonderzahlung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Die Vorschrift entspricht damit dem seit dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17.12.1971 (BGBl. I S. 2018) verfolgten Stiftungszweck, wie er in § 2 ContStifG zum Ausdruck kommt. Zweck der Stiftung ist es hiernach, behinderten Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, Leistungen zu erbringen und ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern. Hiermit ist zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen im Sinne des Gesetzes stets an eine thalidomidbedingte körperliche Unregelmäßigkeit anknüpfen. Das Gesetz geht damit von dem nach Bekanntwerden der Thalidomid-Schäden bei Neugeborenen Anfang der 60er-Jahre des 20. Jahrhunderts ersichtlichen Befund aus, der sich in bestehenden körperlichen Fehlbildungen manifestierte. In Übereinstimmung hiermit begrenzt § 12 Abs. 1 ContStifG der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ebenfalls auf Personen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme in Verbindung gebracht werden können. Dem folgen auch die auf der Grundlage des § 13 Abs. 6 ContStifG vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadenfällen vom 16.07.2013, zuletzt geändert am 18.06.2015, die ebenso wie die medizinische Punktetabelle nach § 4 Abs. 2 der Richtlinie ausschließlich körperliche Fehlbildungen (orthopädische Schäden, innere Schäden, Augenschäden und HNO-Schäden) erfassen. Damit sind Schäden, die sich als eine Folge einer bestehenden und punktemäßig auch berücksichtigten Fehlbildung im Laufe des Lebens entwickeln, grundsätzlich nicht entschädigungsfähig.
53Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Gesetzgeber den Kreis der berücksichtigungsfähigen Schäden um Folgeschäden hätte erweitern können. Denn jedenfalls war und ist eine solche Erweiterung nicht geboten. Der Gesetzgeber hat bei der normativen Umsetzung des Schutzkonzeptes einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Eine Erweiterung der Ersatzleistung über das zuerkannte Maß hinaus ist erst dann (verfassungsrechtlich) geboten, wenn die bestehende Regelung wegen zwischenzeitlich eingetretener Änderungen evident untragbar geworden und der Gesetzgeber gleichwohl untätig geblieben ist. Hiervon kann angesichts der fortlaufenden Anpassungen, namentlich durch die deutliche Erhöhung der Sätze durch das 3. Änderungsgesetz, nicht die Rede sein. Hiermit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Mehrzahl der Geschädigten bei zunehmendem Lebensalter ein durch Forschungsergebnisse belegter erhöhter Bedarf zum Ausgleich der erlittenen Schäden eingetreten ist. Dass auch diese Erhöhung nicht alle Nachteile vollständig ausgleicht, kann durchaus unterstellt werden. Jedoch begründet das ContStifG keine umfassende Staatshaftung im Sinne eines der zivilrechtlichen Deliktshaftung vergleichbaren Schadensersatzes (z.B. §§ 842, 843 BGB). Dies rechtfertigt eine Begrenzung der Ersatzleistungen nicht nur in Bezug auf die Höhe der Geldleistung, sondern auch mit Blick auf den Kreis der ersatzfähigen Schäden.
54Zur verfassungsrechlichen Bewertung des Entschädigungssystems nach dem ContStifG vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1976 - 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75 -, BVerfGE 42, 263-312; Beschluss vom 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 -, VG Köln, Urteil vom 23.09.2010 - 26 L. 6648/08 -, jeweils m.w.N., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 - (Revisionsentscheidung zu Urteil des VG Köln vom 17.01.2013 - 26 L. 4264/11 -) und Urteil des erkennenden Gerichts vom 15.08.2014 - 7 L. 3286/13 -.
55Der Ausschluss von Folgeschäden vermeidet zudem die erheblichen Schwierigkeiten, die mit einem erforderlichen Kausalitätsnachweis verbunden wären. Mit zunehmendem Lebensalter der Betroffenen steht eine deutliche Zunahme solcher körperlicher Leiden zu erwarten, die mittelbar möglicherweise auf die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft, möglicherweise aber auch auf andere Faktoren zurückzuführen sind. Dieses Umstandes war sich der Gesetzgeber bei Erlass des 3. Änderungsgesetzes 2013 durchaus bewusst. Er war maßgebliches Motiv für die deutliche Leistungserhöhung. Eine gesonderte Berücksichtigung von Folgeschäden ist damit auch mit Blick auf eine leidensgerechte Leistungshöhe nicht geboten.
56Hinsichtlich der klägerseits angeführten Flachnase hat Frau Dr. L. . X. in ihrer Äußerung vom 21.05.2012 ausgeführt, dass die der Akte beiliegenden Fotokopien eine relativ kleine Nase zeigten, die einen normalen Profilwinkel habe und etwas verbreitert wirke. Die medizinische Punktetabelle sieht unter Ziff. 4.24 nur die Berücksichtigung einer auffallenden Dysplasie der Nasenspitze (Flachnase) vor. Diese ist bei der Klägerin nicht nur nach der Bewertung der Sachverständigen, sondern auch nach dem - naturgemäß laienhaften - Eindruck des erkennenden Gerichts aus der mündlichen Verhandlung bei der Klägerin nicht gegeben. Unschädlich ist, dass sich die Sachverständige auf die Auswertung der in Kopie vorliegenden Fotos beschränkt und die Klägerin nicht persönlich untersucht hat. Denn diese geben die Physiognomie hinreichend präzise wieder. Die Klägerin hat selbst nicht substantiiert dargetan, aus welchem Grunde eine persönliche Begutachtung zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte.
57Bedenken gegen den Aussagewert und die fachliche Richtigkeit der Begutachtungen von Herrn Dr. Dr. J. H. und Frau Dr. L. . X. bestehen nicht. Sie sind auch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass beide Sachverständigen von der Beklagten beauftragt wurden, nicht die Annahme, sie stünden gleichsam in deren Lager und bewerteten den Sachverhalt einseitig in deren Interesse.
58Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 - (auch unter Hinweis auf die eng begrenzte Zahl überhaupt zur Verfügung stehender Sachverständiger).
59Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
eine einmalige Kapitalentschädigung, - 2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3, - 3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und - 4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt
- 1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro, - 2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro, - 3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
eine einmalige Kapitalentschädigung, - 2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3, - 3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und - 4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt
- 1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro, - 2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro, - 3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
eine einmalige Kapitalentschädigung, - 2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3, - 3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und - 4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt
- 1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro, - 2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro, - 3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
Zweck der Stiftung ist es, Menschen mit Behinderung, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,
- 1.
Leistungen zu erbringen und - 2.
ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
eine einmalige Kapitalentschädigung, - 2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3, - 3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und - 4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt
- 1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro, - 2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro, - 3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.