Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Feb. 2016 - 7 K 2647/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist als Contergangeschädigte anerkannt. Mit Anträgen vom 14.03.2013 und 10.09.2013 begehrte sie eine Revision ihrer Einstufung mit dem Ziel der Anerkennung der bei ihr eingetretenen Arteriosklerose, einem Karpaltunnelsyndrom und einer Kieferanomalie. Herr Q. . E. . A. führte unter dem 19.06.2013 aus, es seien keine Anzeichen einer conterganbedingten Fehlbildung des Kiefers erkennbar. Es handele sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine Fehlbelastung. Herr E. . T. -I. befasste sich unter dem 01.09.2013 mit der Arteriosklerose der Klägerin. Hierzu führte er aus, bei der Klägerin liege eine Unterbrechung des normalen Blutflusses zum linken Unterschenkel vor. Aus dem Bericht der Praxis H. vom 17.02.2013 gehe hervor, dass bei der Klägerin eine arterielle Verschlusskrankheit vom proximalen Unterschenkeltyp links und ein Verschluss in Höhe der Kniekehle links vorliegen. Es sei zu erwarten, dass sich der Schaden im Laufe der Zeit verschlimmere. Nach derzeitigem Wissensstand werde diskutiert, ob es unter Thalidomid zu Durchblutungsstörungen komme. Es gebe hierzu keine Publikationen. Der Gutachter stellte anschließend fünf Theorien auf, die er anhand des Falles der Klägerin diskutierte. Nach seiner Ansicht spreche die kurzstreckige Unterbrechung des Gefäßstrombettes eher für eine durch Verschleiß bedingte Erkrankung und nicht für eine Hemmungsmissbildung, bei der auch eine Nichtausbildung des distal gelegenen Gefäßabschnittes zu erwarten wäre. Arteriosklerose sei allgemein eine durch Verschleiß bedingte Erkrankung. Vorliegend gehe er von einer thalidomidunabhängigen Erkrankung aus, insbesondere da bei der Klägerin andere Risikofaktoren gegeben seien wie das Rauchen.
3Mit Bescheid vom 07.11.2013 erkannte die Beklagte das linksseitige Karpaltunnelsyndrom als conterganbedingt an und stufte die Klägerin auf 50,8 Punkte hoch. Die Arteriosklerose und die Kieferanomalie wurden nicht anerkannt. Hiergegen legte die Klägerin schriftlich Widerspruch mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung unter dem 29.01.2014 ein. In ihrem Widerspruchsschreiben führte sie aus, sie habe bereits drei Faxe, das 2. Fax am 17.01. und das 3. Fax am 24.01.2014 geschickt. Weiterhin legte sie eine Stellungnahme des Herrn E. . U. vom 05.01.2014 vor, nach der ihre Kieferanomalie auf Contergan zurückzuführen sei. Unter dem 06.03.2014 bekräftigte Herr Q. . E. . A. auch nach Kenntnis dieser Stellungnahme seine Ansicht, es liege keine conterganbedingte Kieferanomalie vor. Entscheidend sei auch der Ausprägungsgrad. Es liege lediglich eine leichte Fehlbildung des Kiefers und keine conterganbedingte schwere Kieferfehlbildung vor. Mit Bescheid vom 07.04.2014 wurde der Widerspruch unter Hinweis auf die Ausführungen des Herrn Q. . E. . A. und auf die Begründung des Bescheides vom 07.11.2013 zurückgewiesen.
4Die Klägerin erhob am 07.05.2014 Klage und trägt vor:
5Es reiche die bloße Möglichkeit aus, dass Fehlbildungen in Zusammenhang mit der Einnahme von Contergan stehen. Insoweit habe Herr E. . T. -I. einen falschen
6Maßstab bei seiner Bewertung der Arteriosklerose angelegt. Er habe sich auch nicht mit den Besonderheiten des von Arteriosklerose vornehmlich betroffenen Beins (keine Wade, Fuß steif gestellt, 9 cm zu kurz) auseinandergesetzt.
7Hinsichtlich der Kieferfehlbildung verweist die Klägerin auf einen ärztlichen Befund des Herrn E. . U. vom 05.03.2013. Herr Q. . E. . A. habe die Klägerin nicht selbst untersucht und sich nicht damit auseinander gesetzt, dass die Kombination von dentoveolärem Distalbiss und einer mandibulären Prognathie äußert ungewöhnlich sei.
8Die Klägerin beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 aufzuheben, weitere Schädigungen (Kieferfehlbildung und Arteriosklerose) anzuerkennen und die damit verbundenen höheren Leistungen gemäß §§ 12, 13 ContStifG zu bewilligen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie nimmt Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen und holte ergänzend Stellungnahmen von Herrn Q. . E. . A. und Herr E. . T. -I. ein. Herr Q. . E. . A. führt unter dem 27.10.2014 aus, die Analyse des Fernröntgenbildes ergebe ein gerades Gesicht mit einer äußerst geringen Wachstumsstörung im Bereich des Unterkiefers. Die minimale Unterentwicklung des Unterkiefers sei auch bei der Normalbevölkerung in einem hohen Ausmaß zu finden. Das vom Fachzahnarzt festgestellte Hervortreten der Oberkieferfrontzähne sei durch eine Wachstumsstörung verursacht. Eine schwere conterganbedingte Kieferfehlstellung mit funktioneller Störung oder einer entstellenden Wirkung im Sinne von Nr. 2.19 der medizinischen Punktetabelle liege nicht vor. Herr E. . T. -I. erläutert unter dem 13.12.2014, Arteriosklerose sei eine Form einer Blutgefäßschädigung. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Arteriosklerose und Thalidomid sei weder nachweisbar noch widerlegbar. Bei der Klägerin seien - unabhängig von Thalidomid - typische Gefäßabschnitte betroffen. Er halte es für möglich, dass vorliegend Ursache der Arteriosklerose die Behinderung der Klägerin sei, die dadurch eingeschränkte Beweglichkeit und der damit einhergehende Bewegungsmangel und Übergewicht. Hierbei würde es sich um eine indirekte Folge der Conterganschädigung handeln. Belastbare Untersuchungen hierzu gebe es jedoch nicht.
13Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwei Hilfsbeweisanträge gestellt. Wegen des genauen Wortlautes der Hilfsbeweisanträge wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.
17Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der Arteriosklerose und Kieferfehlbildung als conterganbedingte Fehlbildungen nach §§ 12, 13 Conterganstiftungsgesetz (ContStifG).
18Die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG – Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und Conterganrente – setzt gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG Fehlbildungen voraus, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werdenkönnen. Mit der durch den Gesetzgeber gewählten Formulierung ist der Kreis der Anspruchsberechtigten bewusst weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -.
20Mit dieser Beweiserleichterung ist darauf Rücksicht genommen, dass sowohl die Aufklärung der Thalidomideinnahme als solche durch die Mutter nach mehr als 50 Jahren, als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass nur theoretische Kausalzusammenhänge in dem Sinne ausreichen, dass Thalidomid als Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Hiermit ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der Kreis der anspruchsberechtigten Personen nicht verlässlich eingrenzen. Denn einer Thalido-midembryopathie vom Erscheinungsbild her ähnliche Fehlbildungen treten auch in der Allgemeinbevölkerung auf. Gerade die Einwirkung von Thalidomid während der embryonalen Entwicklung, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Fehlbildungen gebracht werden kann, muss wahrscheinlich sein. Bloße Behauptungen, Vermutungen oder die bloße Möglichkeit, wie von der Klägerin vorgetragen, reichen hierfür nicht aus,
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 -; ständige Rechtsprechung des VG Köln, beispielsweise Urteile vom 06.10.2015 - 7 K 3077/13 -und vom 10.11.2015 - 7 K 4988/13 -.
22Im vorliegenden Verfahren ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin wegen einer Conterganeinnahme der Mutter in der Schwangerschaft Fehlbildungen aufweist, die durch das Medikament verursacht worden sind. Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass die Arteriosklerose und die Kieferfehlbildung ebenfalls mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf die Conterganeinnahme zurückzuführen sind. Die Arteriosklerose und die Kieferfehlbildung sind keine Fehlbildungen, die nach ihrem „Erscheinungsbild“,
23vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzentwurfs für die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8 zu § 13,
24so beschaffen sind, dass sie mit Wahrscheinlichkeit auf die Einwirkung von Thalidomid während der Schwangerschaft der Mutter zurückzuführen sind. Hiervon ist die Kammer nach der Auswertung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen der Mitglieder der Medizinischen Kommission der Beklagten überzeugt.
25Die vorliegende Kieferfehlbildung gehört nicht zu den charakteristischen thalidomidbedingten Fehlbildungen, wie sie in der Medizinischen Punktetabelle ihren Ausdruck gefunden haben. In der Medizinischen Punktetabelle in Anlage 2 der „Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen“ vom 16.07.2013 ist unter Ziffer 2.19 nur eine „schwere Kieferfehlbildung mit funktioneller Störung oder entstellender Wirkung“ aufgeführt. Herr Q. . E. . A. stellte bei der Klägerin eine Unterentwicklung des Unterkiefers (mandibuläre Hypoplasie), das Hervortreten der Oberkieferfrontzähne (Protrusion) und eine Fehlbildung im Bereich des Kiefergelenkes fest. Hierzu führte er aus, dass die Unterentwicklung des Unterkiefers nur in leichter Form vorliege und diese Unterentwicklung in einem hohen Ausmaße auch bei der Allgemeinbevölkerung vorkomme. Das Hervortreten der Oberkieferfrontzähne wertete er als Wachstumsstörung. Die Fehlbildung im Bereich des Kiefergelenkes sei mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine Fehlbelastung zurückzuführen. Die Stellungnahmen des Herrn Q. . E. . A. vom 19.06.2013 und 06.03.2014 sind zwar jeweils kurz gehalten. Seine Feststellungen beruhen jedoch auf Aufnahmen des Schädels der Klägerin (Panorama-Schichtaufnahme und Fernröntgenaufnahme seitlich), geben die Diagnose wieder und eine kurze Begründung, weshalb er vorliegend einen Conterganschaden nicht für wahrscheinlich hält.
26Vor diesem Hintergrund war der Hilfsbeweisantrag in Bezug auf die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu den Kieferanomalien abzulehnen. Die Stellungnahmen von Herrn Q. . E. . A. sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters,
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1983 - 9 B 1024/83 -.
28Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Stellungnahmen des Herrn E. . U. vom 05.03.2013 und 05.01.2014. Denn die von Herrn E. . U. festgestellten Kieferfehlbildungen stimmen mit den Feststellungen des Herrn Q. . E. . A. überein. Herr E. . U. diagnostizierte eine mandibuläre Retrognathie mit Distalbiss, inzisale Frontzahnstufe, Tiefbiss und Engstand. Das bedeutet, dass auch Herr E. . U. von einer Rückverlagerung des Unterkiefers (mandibuläre Retrognathie mit Distalbiss) und einem Hervortreten der Oberkieferzähne (inzisale Frontzahnstufe, Tiefbiss) ausgeht. Weiterhin stellte Herr E. . U. in Übereinstimmung mit Herrn Q. . E. . A. eine Überbelastung der Kiefergelenke fest. Herr E. . U. geht zwar davon aus, dass die Kieferfehlbildung auf Contergan zurückzuführen sei, weil die Klägerin anerkannt thalidomidgeschädigt sei. So führt er aus, die Thalidomideinnahme habe zu einer Körperschädigung im gesamten Skelett geführt, so dass davon auszugehen sei, dass auch die Kieferfehlbildung hierauf beruhe. Diese Ausführungen sind nicht jedoch überzeugend. Denn der bloße Umstand, dass gewisse Fehlbildungen der Kläger mit Wahrscheinlichkeit auf Contergan zurückzuführen sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sämtliche Erkrankungen oder Fehlstellungen auf der Conterganeinnahme der Mutter der Klägerin beruhen. Vielmehr ist jede Fehlbildung für sich zu betrachten und eine Einschätzung anhand der konkreten Ausprägung der Fehlbildung vorzunehmen, ob diese mit Wahrscheinlichkeit auf Contergan zurückzuführen ist. Mit der tatsächlichen Ausprägung der Kieferfehlstellung und der Frage, ob diese Fehlstellungen typische Conterganschäden sind, hat sich Herr E. . U. im Gegensatz zu Herrn Q. . E. . A. nicht auseinandergesetzt. Auch schreibt Herr E. . U. selbst, dass ungünstige Kraftvektoren zu Fehlbelastungen führen und dadurch Wachstumsdefizite, insbesondere auch für den Unterkiefer, entstünden. Die Kiefergelenke seien bei der Klägerin überbelastet, da ein Zusammenspiel von Oberkiefer (Maxilla) und Unterkiefer (Mandibula) nicht möglich sei. Diese Ausführungen unterstützen die Aussage des Herrn Q. . E. . A. , dass es sich um Fehlbelastungs- und Wachstumsstörungen handelt. Den Stellungnahmen des Herrn E. . U. fehlen daher Angaben, die geeignet wären, die Ausführungen des Herrn Q. . E. . A. zu erschüttern oder durchgreifend in Zweifel zu ziehen.
29Auch die Arteriosklerose der Klägerin ist nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Conterganeinnahme der Mutter der Klägerin während der Schwangerschaft zurückzuführen. Bei der Arteriosklerose handelt es sich um eine Verengung der Arterien durch Ablagerungen. Ausgangspunkt ist eine Schädigung der Gefäßwandschicht, wodurch sich Flüssigkeit in der Gefäßwand ansammelt und sich dadurch Fett und Kalk ablagern. Dies führt zu einer Verengung der Gefäßwand. Hinsichtlich der Ursachen für die Schädigung der Gefäßwandschicht gibt es verschiedene Ansatzpunkte, wie die Einlagerung des Cholesterin LDL, mechanische Verletzung der inneren Arterienwandschicht beispielsweise durch Bluthochdruck oder auch die Schädigung der Innenwand durch Gifte. Risikofaktoren für die Erkrankung sind zum Beispiel mangelnde Bewegung, Rauchen, Diabetes, schlechte Blutfettwerte und das Alter. Aufgrund dieser Gesichtspunkte ist es nachvollziehbar, wenn Herr E. . T. -I. ausführt, dass Arteriosklerose eine durch Verschleiß bedingte Krankheit sei, die sehr häufig in der Bevölkerung vorkomme. Da bei der Klägerin typische Bereiche betroffen seien und auch Risikofaktoren wie das Rauchen laut eines neurologischen Arztbriefes vorliegen würden, bestehe keine Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung auf Contergan zurückzuführen sei. Hierfür spricht auch, dass die medizinische Punktetabelle die Erkrankung an Arteriosklerose nicht erfasst. Dessen ungeachtet ist auch fraglich, ob die Erkrankung bereits bei Geburt der Klägerin angelegt war. Denn die Arteriosklerose ist allgemein eine auf Verschleiß bedingte Erkrankung. Soweit der Gutachter ausführt, es werde aktuell in der Wissenschaft diskutiert, ob bei Contergangeschädigten eine erhöhte Gefahr bestehe an Arteriosklerose zu erkranken, führt dies alleine nicht zu der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs mit Contergan. Wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausführte, stehe zwar die Durchführung einer Gefäßstudie im Raum. Bislang gibt es jedoch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse zu einem Zusammenhang mit Contergan. Auch Herr E. . T. -I. führt aus, dass es bislang keine belastbaren Untersuchungen dazu gebe, ob arteriosklerotische Veränderungen bei contergangeschädigten Personen auf die Einnahme von Thalidomid durch die Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen seien. Insbesondere hat Herr E. . T. -I. auch ausgeführt, ein Zusammenhang von Arteriosklerose und Thalidomid sei weder nachweisbar noch widerlegbar. Nach seiner Einschätzung sei es möglich, dass bei der Klägerin eine erhöhte Gefahr der Erkrankung an Arteriosklerose bestehe aufgrund eines Bewegungsmangels und Übergewicht verursacht durch Bewegungseinschränkungen aufgrund ihrer Fehlbildungen. Auf die Frage, ob mittelbare Schäden von §§ 2, 12 ContStifG erfasst sind, kommt es vorliegend jedoch nicht an. Denn Herr E. . T. -I. hält eine durch Verschleiß bedingte Erkrankung der Klägerin unabhängig von Thalidomid für wahrscheinlich, da der bei der Klägerin vorliegende Gefäßschaden am Unterschenkel typisch in der Allgemeinbevölkerung sei.
30Einer persönlichen Begutachtung und Untersuchung der Klägerin durch Herrn E. . T. -I. bedurfte es nicht. Der entsprechende Hilfsbeweisantrag war daher abzulehnen. Die Stellungnahmen von Herrn E. . T. -I. sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Insbesondere ist die Ausprägung der bei der Klägerin vorliegenden Arteriosklerose nicht streitig. Insoweit ist Herr E. . T. -I. von dem Diagnosebericht des Herrn E. . H. und Frau E. . N. -Q1. vom 17.02.2013 ausgegangen, den die Klägerin selbst vorgelegt hat. Die Klägerin hat auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Arteriosklerose nicht zutreffend diagnostiziert wurde. Herr E. . T. -I. hat sich auch mit der konkreten Ausprägung der Arteriosklerose bei der Klägerin beschäftigt und erläutert, die kurzstreckige Unterbrechung des Gefäßstrombettes spreche für eine durch Verschleiß entstandene Arteriosklerose. Eine persönliche Untersuchung der Klägerin ist auch nicht geeignet, um einen Zusammenhang zu Thalidomid herstellen zu können. Denn wie Herr E. . T. -I. ausführlich erläutert, bestehen bislang hierzu allgemein keine belastbaren Untersuchungen und medizinische Erkenntnisse. Die Klägerin hat auch nichts vorgetragen, was unter Auslegung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes die Einstufung der Arteriosklerose als conterganbedingt tragen könnte.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

moreResultsText

Annotations
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
eine einmalige Kapitalentschädigung, - 2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3, - 3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und - 4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt
- 1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro, - 2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro, - 3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Den in § 12 genannten leistungsberechtigten Personen stehen als Leistungen zu:
- 1.
eine einmalige Kapitalentschädigung, - 2.
eine lebenslängliche Conterganrente vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3, - 3.
jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und - 4.
eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für das Jahr 2009 und letztmalig für das Jahr 2022 gewährt wird.
(2) Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen und liegt
- 1.
bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwischen 1 278 Euro und 12 782 Euro, - 2.
bei der monatlichen Conterganrente zwischen 662 Euro und 7 480 Euro, - 3.
bei den jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und 9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungsberechtigte Person einen jährlichen Sockelbetrag von 4 800 Euro.
(3) Auf Antrag ist die Conterganrente zu kapitalisieren, soweit der Betrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zu eigenen Wohnzwecken verwendet wird. Die §§ 72, 73, 74 Abs. 3 Satz 1, §§ 75, 76 und 77 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 75 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb der Frist, für die die Conterganrente kapitalisiert wurde, nur mit Genehmigung der Stiftung zulässig sind. Die Kosten der Eintragung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes in das Grundbuch trägt die leistungsberechtigte Person. Darüber hinaus ist die Conterganrente auf Antrag zu kapitalisieren, wenn dies im berechtigten wirtschaftlichen Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Im Übrigen kann die Conterganrente auf Antrag teilweise kapitalisiert werden, wenn dies im Interesse der leistungsberechtigten Person liegt. Die Kapitalisierung ist auf die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren zustehende Conterganrente beschränkt. Der Anspruch auf Conterganrente, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt für die Dauer des Zeitraumes, für den die Kapitalabfindung gewährt wird, mit Ablauf des Monats, der auf den Monat der Auszahlung der Abfindung folgt.
(4) Die Zahlungen der Conterganrente beginnen frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes gestellt, so wird die Conterganrente vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr, in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt worden ist. Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind. Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.
(5) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Vererblich sind lediglich Ansprüche auf Kapitalentschädigung, auf Conterganrente und auf die jährliche Sonderzahlung, die im Zeitpunkt des Todes der leistungsberechtigten Person bereits fällig geworden sind, und zwar nur dann, wenn die Person von ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern beerbt wird.
(6) Das Nähere regeln die Satzung und die Richtlinien. Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang der Kapitalisierung der Conterganrente nach Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie über die Art der Berechnung des Kapitalbetrages. In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln, nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist; diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(7) An Erhöhungen der Conterganrente nehmen auch leistungsberechtigte Personen teil, deren Conterganrente nach Absatz 3 kapitalisiert worden ist.
(8) Für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechend. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anwendbar.
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
Zweck der Stiftung ist es, Menschen mit Behinderung, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,
- 1.
Leistungen zu erbringen und - 2.
ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.