Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 18. Aug. 2016 - 33 K 6467/14.PVB
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
Gründe
2I.
3Unter dem 12.08.2014 ersuchte die Beteiligte zu 1. den Antragsteller um Zustimmung zur dauerhaften Zuweisung des Beamten C. H. zur E. U. U1. GmbH, I. ; zu dieser Zeit war Herr H. Kandidat für die Wahl zur „stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen“. Unter dem 13.08.2014 versagte der Antragsteller seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme: Diese sei nicht ermessengerecht, weil persönliche Umstände des Beamten nicht hinreichend gewürdigt worden seien; im Übrigen machte er weiteren Informationsbedarf geltend.
4Die von der Beteiligten zu 1. sodann angerufene Beteiligte zu 2. beschloss am 07.11.2014, dass ein Grund für die Zustimmungsverweigerung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliege; in dem Beschluss heißt es u. a.:
5„Die Einigungsstelle nimmt ihre Zuständigkeit für die rechtlichen Fragen des Schutzes bei der Wahl zur stellvertretenden Vertrauensperson nicht an. Die rechtlichen Folgen eines möglichen Wahlschutzes unterliegen einem eigenen separaten Verfahren.“
6Im Übrigen seien keine Gründe benannt, die einen Umzug des betroffenen Beamten von seinem Heimatort M. nach I. als unzumutbar erscheinen ließen.
7Der Antragsteller hat am 21.11.2014 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
8Er ist der Ansicht, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 07.11.2014 betreffend die Zuweisung des Beamten H. nach I. rechtwidrig sei, weil beachtliche Gründe für eine Zustimmungsverweigerung durch den Antragsteller im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG vorgelegen hätten.
9Die Zuweisung des Beamten H. von M. nach I. verstoße nämlich gegen ein Gesetz im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG, weil der Beamte H. im Zeitpunkt der Zuweisung Wahlschutz im Sinne von § 94 Abs. 6 SGB IX genieße und daher nicht habe zugewiesen werden dürfen. Diesen Umstand hätte die Beteiligte zu 2. bei ihrer Entscheidung – jedenfalls als Ausfluss aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 GVG – berücksichtigen und daher ihre Zuständigkeit annehmen müssen. Die Beteiligte zu 2. dürfe daher auch nicht auf ein separates Verfahren im Sinne von § 103 Abs. 3 BetrVG bzw. §§ 24 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 2 Satz 1 BPersVG verweisen.
10Für den Antragsteller bestehe weiterhin ein Rechtschutzinteresse an der Durchführung des Verfahrens, unabhängig davon, dass der Beamte H. im Ergebnis nicht zur stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt worden sei; jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung der Beteiligten zu 2. habe der Wahlschutz noch bestanden.
11Der Antragsteller beantragt,
12festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 07.11.2014 bezüglich der Feststellung, dass bei dem Beamten C. H. ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliegt, rechtswidrig gewesen ist.
13Die Beteiligte zu 1. beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Sie hält den Antrag für nicht statthaft, weil in Bezug auf den Beschluss der Einigungsstelle nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 PostPersRG ein gerichtliches Anfechtungsrecht nicht gegeben sei.
16Die Beteiligte zu 2. beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Sie weist darauf hin, dass gegebenenfalls ein Rechtschutzinteresse fehlen könnte, weil der Beamte H. nicht zur stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt worden sei.
19Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass zwar für den Beamten H. ein besonderer Wahlschutz bestanden habe, insoweit aber ein eigenes Beteiligungsverfahren, das nicht Gegenstand des Beteiligungsverfahrens nach § 28 PostPersRG sei, durchzuführen gewesen sei. Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 GVG greife nicht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle und das Beteiligungsverfahren nach §§ 103 BetrVG bzw. 47 Abs. 2 BPersVG unterschiedlich zu dem Beteiligungsverfahren nach § 28 PostPersRG sei. Im Übrigen greife der Wahlschutz der §§ 47 BPersVG, 103 BetrVG in Bezug auf den Beamten H. vorliegend nicht, da keine Abordnung oder Versetzung vorgelegen habe.
20Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
21II.
22Soweit mit dem vorliegenden Antrag aufgrund der Mitteilung (Email) der Beteiligten zu 1. vom 09.12.2014 auch eine Übernahme der anwaltlichen Kosten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren durch die Beteiligte zu 1. begehrt wurde, ist dies nach der Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. im Anhörungstermin am 18.08.2016, dass die Kosten übernehmen werden, gegenstandslos; der Antragsteller verfolgt dieses Begehren auch nicht mehr weiter.
23Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Wahlschutz gemäß § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX zugunsten des Beamten H. nicht mehr besteht. Ein solcher bestand jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung der Beteiligten zu 2. und hätte nach dem Vorbringen des Antragstellers bei deren Entscheidung Berücksichtigung finden müssen; zu klären ist in diesem Verfahren die nach dem Vorbringen des Antragstellers auch in weiteren Verfahren relevante Frage, ob die Beteiligte zu 2. ihre Zuständigkeit hätte annehmen müssen.
24Der Beschluss einer Einigungsstelle unterliegt gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG der gerichtlichen Kontrolle der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen. Der Beschluss hat nicht nur empfehlenden Charakter, sondern ist verbindlich. Schließt sich die Einigungsstelle – wie hier – der Auffassung des Arbeitgebers an, stellt sie gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG im Mitbestimmungsverfahren endgültig fest, dass kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG vorliegt. Dies folgt aus einem Gegenschluss aus § 29 Abs. 3 Sätze 3 und 4 PostPersRG, wonach der Beschluss der Einigungsstelle lediglich empfehlenden Charakter hat, wenn sich die Einigungsstelle dem Arbeitgeber nicht anschließt. In diesem Fall entscheidet das Bundesministerium der Finanzen endgültig im Mitbestimmungsverfahren.
25Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich darauf, ob der Beschluss der Einigungsstelle in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen ist und ob die Einigungsstelle im Rahmen des ihr übertragenen rechtlichen Entscheidungsprogramms das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung verletzt hat. Bei der vorliegenden Entscheidung nach § 29 PostPersRG ist der Einigungsstelle kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ihre Feststellung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Post-PersRG, dass kein Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 BPersVG vorliege, ist eine Rechtsentscheidung. Sie ist fehlerhaft, wenn sie auf einem nicht ordnungsgemäß aufgeklärten Sachverhalt beruht oder wenn – entgegen der Auffassung der Einigungsstelle – ein Versagungsgrund gemäß § 77 Abs. 2 BPersVG für den Antragsteller vorgelegen hat. Wird der Beschluss der Einigungsstelle vom Gericht für unwirksam erklärt, so hat die Einigungsstelle dem Mitbestimmungsverfahren unter Vermeidung der gerichtlich festgestellten Rechtsfehler Fortgang zu geben;
26vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2010 - 6 PB 4.10 -, PersR 2010, 361 = juris (Rdz. 4).
27Die Beteiligte zu 2. hat zu Recht ihre Zuständigkeit für Fragen des Wahlschutzes für einen Wahlbewerber für die Wahl zur stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen – unter Hinweis auf ein eigenes separates Verfahren verneint.
28Das folgt bereits daraus, dass der Antragsteller für eine Zustimmung zur Zuweisung eines Wahlbewerbers für die Wahl zur stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nicht zuständig ist.
29Der Beamte C. H. war Wahlbewerber für die Wahl zur „stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen“; für solche gilt der Wahlschutz gemäß § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, so dass das Gremium, das den Wahlschutz zugunsten des Wahlbewerbers wahrnimmt, in einem solchen Fall die nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 SGB IX gebildete zuständige Schwerbehindertenvertretung ist. Folgt man den nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sinngemäß heranzuziehenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 24 Abs. 1 PostPersRG), finden in den Postnachfolgeunternehmen grundsätzlich dessen Bestimmungen Anwendung, so dass nach § 103 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. BetrVG jedenfalls eine Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats, in der vorliegenden Konstellation der Schwerbehindertenvertretung, bedarf.
30Die Schwerbehindertenvertretung bei der Beteiligten zu 1. ist allerdings gar nicht in die Entscheidung über die Zustimmung zur Zuweisung des Beamten H. nach I. eingebunden gewesen; aus einer möglichen Verletzung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung kann der Antragsteller aber keine eigenen Rechte herleiten. Dies gilt auch für die Frage, ob die hier streitige „Zuweisung“ gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRG überhaupt als eine „Versetzung“ im Sinne des § 103 Abs. 3 BetrVG angesehen wird.
31Nur die Schwerbehindertenvertretung – und nicht der Antragsteller – ist in einem solchen Falle eines Wahlbewerbers für die Wahl zur „stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen“ zu beteiligen. Wenn diese die Zustimmung zu einer „Zuweisung“ versagen würde, müsste das Verfahren des § 103 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 BetrVG vor dem zuständigen Arbeitsgericht durchgeführt werden.
32Auch wenn der Wahlschutz zugunsten des Beamten H. gemäß § 94 Abs. 6 SGB IX als Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG („Verstoß gegen ein Gesetz“) angesehen werden könnte, liegt dies außerhalb des dem Antragsteller insoweit eröffneten Mitbestimmungsprogramms.
33Ohne dass es nach dem Vorstehenden entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass es für die Frage der Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle auch nicht darauf ankommen dürfte, ob der Antragsteller einen möglicherweise nicht beachteten Wahlschutz rügen könnte. Auch wenn dies als beachtlicher Zustimmungsverweigerungsgrund angesehen würde, fehlte es offenkundig an einer Zuständigkeit der Einigungsstelle, weil im Falle der versagten Zustimmung zu einer Zuweisung eines Wahlbewerbers – oder sonst dem Schutz der §§ 103 BetrVG, 47 BPersVG unterfallenden Personen – das Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BPersVG einzuleiten wäre; eine Kompetenz der Einigungsstelle besteht in einem solchen Falle nicht;
34vgl. auch VG Köln (Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen), Beschluss vom 24.02.2014 – 33 K 1513/13.PVB –, juris (Rdz. 22 ff.).
35Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
- 1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, - 2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, - 3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, - 4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und - 5.
die Auswirkungen des Beitrags.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der dauerhaften Zuweisung der TPAfr T. -C. C1. -T1. beachtlich gewesen ist.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Beachtlichkeit der Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zu einer Personalmaßnahme der Beteiligten.
4Mit E-Mail vom 17.10.2012 bat die Beteiligte den Antragsteller unter Hinweis auf verschiedene auf dem elektronischen Laufwerk befindlicher Unterlagen um Zustimmung zu einer beabsichtigten dauerhaften Zuweisung einer nach der BBesO A 11 bewerteten Tätigkeit einer Referentin Managementsupport bei der Vivento Custumer Services GmbH (VCS) an die bislang bei der Vivento beschäftigte Technische Postamtfrau (TPAfr – BBesO A 11) C1. -T1. gem.§ 4 Abs. 4 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG). Bei dem Betrieb Vivento handelt es sich um einen rechtlich unselbständigen Betrieb innerhalb der Beteiligten.
5Mit Schreiben vom 25.10.2012 versagte der Antragsteller die beantragte Zustimmung zu der beabsichtigten Zuweisung. Er machte weiteren Informationsbedarf geltend und bat im Einzelnen um Erläuterung der Dauerhaftigkeit der Zuweisung und der Erforderlichkeit des mit der Zuweisung verbundenen Laufbahnwechsels. Das dringende betriebliche oder personalwirtschaftliche Interesse der Zuweisung sei nicht nachgewiesen. Alternative amtsangemessen und wohnortnahe Beschäftigungsmöglichkeiten seien nach den vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend geprüft worden. Im Übrigen sei die TPAfr C1. -T1. als Ersatzmitglied des Betriebsrates der W. vor einer Zuweisung von Tätigkeiten geschützt.
6Unter dem 11.12.2012 bat die Beteiligte die Antragstellerin erneut um Zustimmung zu der beabsichtigten Zuweisung. Zur Begründung führte sie aus, dass es im Konzern Deutsche Telekom nach erfolgtem Outsourcing keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr für Beamte gebe, die wie Frau TPAfr C1. -T1. ein Studium der Architektur absolviert hätten. Ohne den mit der Zuweisung verbundenen Laufbahnwechsel in den nichttechnischen Dienst wäre die Beamtin dauerhaft beschäftigungslos. Der besondere Versetzungsschutz gem. § 24 PostPersRG i.V.m. § 103 Abs. 3 BetrVG stehe der beabsichtigten Zuweisung nicht entgegen. Für Ersatzmitglieder greife der Versetzungsschutz uneingeschränkt nur, wenn sie endgültig in den Betriebsrat nachgerückt seien. Nicht dauerhaft nachgerückten Ersatzmitgliedern – wie Frau C1. -T1. – stehe ein Versetzungsschutz nur für die Zeit zu, während sie ein zeitweilig verhindertes BR-Mitglied verträten. Für den Fall, dass Frau C1. -T1. zum vorgesehenen Zuweisungszeitpunkt ein zeitweilig verhindertes BR-Mitglied vertrete, werde die Zuweisung unmittelbar im Anschluss an diese Vertretungszeit vorgenommen.
7Unter dem 20.12.2012 lehnte der Antragsteller die beabsichtigte Zuweisung erneut ab. Zur Begründung führte er aus, dass auch Ersatzmitglieder des BR, die zeitweise die Vertretung eines BR-Mitgliedes übernommen hätten, für eine Nachwirkungszeit von einem Jahr nach Beendigung des jeweiligen von § 103 Abs. 3 BetrVG geschützt seien. Im Übrigen bestehe noch Informationsbedarf. Im Einzelnen bat er um Mitteilung, ob Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb W. geprüft worden seien. Es sei nicht dargelegt, warum nur Frau TPAfr C1. -T1. für die zuzuweisende Aufgabe ausgewählt worden sei. Die in Aussicht gestellte Qualifizierung zum Laufbahnwechsel könne ebenso im Betrieb W. erfolgen. Ob die zugewiesene Stelle bei der VCS O. ausgeschrieben worden sei, sei nicht nachgewiesen.
8Mit E-Mail vom 14.01.2013 teilte die Beteiligte mit, dass sie die Verweigerung der Zustimmung als unbeachtlich ansehe. Der Antragsteller sei ausreichend informiert worden. Weil er innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist keine beachtlichen Ablehnungsgründe genannt habe, gelte seine Zustimmung gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG als erteilt. Sie werde deshalb die Zuweisung zum 04.02.2013 verfügen. Die beabsichtigte Zuweisung sei nicht zu beanstanden, weil für die Beamtin C1. -T1. , die über ein abgeschlossenes Architekturstudium verfüge, keine Beschäftigungsmöglichkeit im Konzern Deutsche Telekom bestehe.
9Der Antragsteller hat am 26.02.2013 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zu Begründung trägt er vor, er habe sich mit seinem Schreiben vom 20.12.2012 auf beachtliche Zustimmungsverweigerungsgründe i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG berufen. Sein Schreiben vom 20.12.2012 erfülle die Mindestvoraussetzungen für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung. Diese seien gegeben, wenn das Vorbringen des Betriebsrates aus Sicht eines sachkundigen Dritten es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass einer der gesetzlichen Versagungsgründe gegeben sei. Nur wenn dies offensichtlich nicht der Fall sei, sei die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich. Er habe zu Recht Versagungsgründe daraus abgeleitet, dass die bei der Zuweisung zu treffende Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Besetzung des Postens mit anderen Beschäftigten und im Hinblick auf den nach § 103 Abs. 3 BetrVG geregelten Versetzungsschutz nicht nachvollziehbar sei. Im Falle eines Ermessensfehlers verstoße die beabsichtigte Zuweisung gegen ein Gesetz (§ 4 Abs. 4 PostPersVG) und auch gegen interne Zuweisungsrichtlinien. Damit habe er einen beachtlichen Versagungsgrund gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG geltend gemacht. Über das Vorliegen des Versagungsgrundes könne nicht der Dienststellenleiter einseitig entscheiden. Vielmehr hätte die Einigungsstelle angerufen werden müssen.
10Der Antragsteller beantragt,
11festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung zu der dauerhaften Zuweis ung der TPAfr T. -C. C1. -T1. beachtlich gewesen ist.
12Die Beteiligte beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Ihrer Auffassung nach ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich. Der Antragsteller sei über die vorgesehene Zuweisung umfassend informiert worden. Er sei über die persönlichen Verhältnisse der TPAfr C1. -T1. , die zugewiesene Tätigkeitkeit, die Gründe für den Laufbahnwechsel sowie über die von ihr angestellten Ermessenserwägungen ausreichend informiert worden. Beachtliche Ablehnungsgründe habe der Antragsteller nicht dargelegt. Er habe seine ablehnende Haltung im wesentlichen auf eine mangelhafte Information gestützt. Ein Informationsmangel habe aber nicht bestanden. Soweit der Antragsteller weitere Informationen eingefordert habe, seien ihm auch insbesondere Informationen zu der nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zu treffenden Ermessensentscheidung vorgelegt worden. Die vom Antragsteller geltend gemachte Ersatzmitgliedschaft der Beamtin C1. -T1. im Betriebsrat der W. hindere die Zuweisung ohne Zustimmung des Betriebsrates nicht. Für Ersatzmitglieder gelte der erhöhte Versetzungsschutz des § 103 Abs. 3 BetrVG nur für die Zeit ihrer Vertretung im Betriebsrat. Uneingeschränkt geschützt seien Ersatzmitglieder nur dann, wenn das Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG endgültig in den Betriebsrat nachgerückt sei. Dies sei bei der Beamtin C1. -T1. nicht der Fall.
15II.
16Das Beteiligtenrubrum war von Amts wegen zu ändern, weil es sich bei der W. Deutsche Telekom um einen rechtlich unselbständigen Betrieb der Deutschen Telekom AG handelt.
17Der Antrag hat Erfolg.
18Der Antragsteller besitzt trotz Vollzug der streitigen Zuweisung das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Beteiligte das im Falle der Zuweisung der Tätigkeit an die Beamtin C1. -T1. abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortführt. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist nicht dadurch untergangen, dass die mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme bereits vollzogen wurde. Durch einen gesetzeswidrigen Vollzug der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme geht das Beteiligungsrecht der Personalvertretung nicht unter. Spätestens wenn sich im nachzuholenden Mitbestimmungsverfahren ergibt, dass die Zustimmung der Personalvertretung weder erteilt noch ersetzt wird, ist der Dienststellenleiter objektiv-rechtlich verpflichtet, die unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung vollzogene Personalmaßnahme zu beenden,
19vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2008 – 6 P 5/07 -, juris; Beschluss vom 07.12.1994 – 6 P 35/92 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2009 – 16 A 3277/07.PVB -,juris.
20Die Beteiligte ist zur Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens im Falle der Zuweisung der Tätigkeit bei der VCS an die Beamtin C1. -T1. verpflichtet. Sie war nicht zum einseitigen Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens befugt. Die Bestimmung des § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG räumt dem Arbeitgeber zwar ausnahmsweise die Befugnis ein, das Mitbestimmungsverfahren einseitig abzubrechen, wenn die von der Personalvertretung fristgerecht schriftlich mitgeteilte Begründung der Zustimmungsverweigerung bestimmten Mindestanforderungen nicht genügt. Die im Gesetzeswortlaut nicht genannte Möglichkeit muss allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Sonst wäre die unter dem Druck kurzer Äußerungsfristen stehende Personalvertretung überfordert und die Mitbestimmung mit ihren dort festgelegten Verfahrensregularien in ihrem Wesenskern gefährdet. Die Mindestanforderungen bestehen darin, dass die Zustimmungsverweigerung auf den speziellen Einzelfall bezogen, hinreichend konkretisiert sein muss und nicht offensichtlich außerhalb des Bereichs liegen darf, auf den sich die Mitbestimmung erstreckt,
21vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.1990 – 6 P 34/87 -, juris m.w.N für die vergleichbare Bestimmung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG.
22Nach diesen Grundsätzen war die mit Schreiben vom 20.12.2012 erfolgte Zustimmungsversagung beachtlich. Der Antragsteller hat seine Zustimmungsverweigerung vom 20.12.2012 im Wesentlichen mit unzureichender Information begründet. Der Personalrat ist zwar nicht berechtigt, die Zustimmung allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern. Der Informationsanspruch des Betriebsrats ist vielmehr dadurch geschützt, dass die Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung nicht abgegeben wird, erst mit der vollständigen Unterrichtung des Betriebsrates zu laufen beginnt.
23Der Antragsteller hat aber auch beanstandet, dass in der Ermessensentscheidung der Beteiligten nicht dargelegt werde, warum nur die Beamtin C1. -T1. und nicht auch andere Beamte für die zuzuweisende Tätigkeit in Betracht kommen. Damit hat der Antragsteller sinngemäß die Fehlerhaftigkeit der nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zu treffenden Ermessensentscheidung gerügt und einen nach § 29 Abs. 1 Post i.V.m. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG (Verstoß gegen ein Gesetz) beachtlichen Ablehnungsgrund gel-
24tend gemacht.
25Für die Zustimmungsverweigerung reicht es aus, dass darin gerügt wird, die beabsichtigte Maßnahme sei unter Verstoß gegen eine für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgebliche Norm – hier § 4 Abs. 4 PostPersRG – getroffen worden. Ob ein Verstoß gegen die Norm des § 4 Abs. 4 PostPersRG tatsächlich gegeben ist, ist nicht Voraussetzung für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, sondern ist im Einigungsverfahren nach § 29 PostPersRG zu klären. Ob die Zuweisung zu Recht auf § 4 Abs. 4 PostPersRG gestützt werden konnte, muss deshalb im vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht entschieden werden.
26Hat der Antragsteller somit mit der Rüge der Nichtbeachtung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 PostPersVG einen beachtlichen Ablehnungsgrund vorgebracht, muss nicht entschieden muss werden, ob der Antragsteller mit dem von ihm geltend gemachten Verstoß gegen den speziellen Versetzungsschutz des § 103 Abs. 3 BetrVG im vorliegenden Mitbestimmungsverfahren gem. § 29 Abs. 1 PostPersVG gehört werden kann. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Streit über das Bestehen eines Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrates in dem speziellen Verfahren nach § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, also vor dem zuständigen Arbeitsgericht geführt werden muss,
27vgl. Kröll für die vergleichbare Bestimmung § 47 BPersVG, in: Altvater/Baden, BPersVG, 8. Aufl. § 47 Rn. 67.
28Nach § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann das Arbeitsgericht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung eines Mitglieds des Betriebsrates auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen. In diesem Verfahren kann auch geklärt werden, ob das vom Betriebsrat geltend gemachte Zustimmungsrecht für ein Ersatzmitglied des Betriebsrates überhaupt besteht. Verwaltungsgerichte sind für das spezielle Verfahren nach § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht zuständig. Nach § 24 Abs.1 PostPersRG findet in der Deutschen Telekom AG das BetrVG Anwendung, soweit im PostPersRG nichts anderes bestimmt ist. Für das Verfahren nach § 103 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist im PostPersRG nichts anderes geregelt. Die Bestimmung des § 29 Abs. 9 PostPersRG erklärt die Verwaltungsgerichte nur in Streitigkeiten nach § 29 Abs. 1 bis 8 BetrVG für zuständig.
29Einer Kostenentscheidung bedarf es in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.