Verwaltungsgericht Köln Urteil, 11. Dez. 2014 - 20 K 4758/08
Tenor
Die Beklagte wird im Wege des Anerkenntnisurteils verpflichtet, die zu dem verstorbenen Q. E. C. beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten zu löschen und dessen Personenakte zu vernichten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der verstorbene Q. . E. . C. beantragte in seiner Eigenschaft als Mitglied des Deutschen Bundestages, Angehöriger der Fraktion E1. M1. und Vorsitzender der M. .Q1. unter dem 14.08.2006, gestützt auf § 15 Abs. 1 BVerfSchG, Akteneinsicht beim Bundesamt für Verfassungsschutz der Beklagten, da er im Hinblick auf einen entsprechenden Artikel im Magazin „Der Spiegel“ vermute, dass auch über ihn personenbezogene Daten gesammelt und gespeichert würden.
3Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 27.08.2007 zahlreiche Auskünfte, lehnte jedoch eine weitergehende Auskunftserteilung, gestützt auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG sowie zusätzlich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BVerfSchG, ab.
4Mit Schreiben vom 04.09.2007 erhob der Verstorbene hiergegen Widerspruch und beantragte zugleich Sperrung bzw. Löschung der im Bescheid vom 27.08.2007 aufgeführten Daten. Der Widerspruch gegen den Auskunftsbescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2008 zurückgewiesen.
5Die Anträge auf Löschung bzw. Sperrung der Daten wurden mit Bescheid vom 12.02.2008 abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 04.07.2008 zurückgewiesen.
6Am 16.07.2008 hat der verstorbene Q. . E. . C. hiergegen Klage erhoben und sein Begehren auf Vernichtung bzw. Löschung der in der Sachakte und beim Bundesamt für Verfassungsschutz laut Bescheid vom 12.02.2008 zu ihm gespeicherten Daten weiter verfolgt.
7Mit Beschluss vom 05.02.2009 hat das Gericht das Ruhen des vorliegenden Verfahrens angeordnet.
8Das hinsichtlich des Auskunftsbegehrens geführte Klageverfahren – 20 K 3661/08 – wurde nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung am 04.03.2011 eingestellt. Das von dem Verfahren 20 K 3661/08 abgetrennte Feststellungsbegehren wurde durch Anerkenntnisurteil vom 21.08.2014 beendet (20 K 3725/08).
9Nach dem Versterben des vormaligen Klägers hat dessen Witwe als Alleinerbin das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 29.01.2014 wieder aufgenommen bzw. fortgeführt.
10Die Beklagte hat im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2013 – 2 BvR 2436/10 und 2 BvE 6/08 - mit Schriftsatz vom 13.03.2014 erklärt, dass sie die zu dem verstorbenen Q. . E. . C. gespeicherten Daten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG löschen und dessen Personenakte vernichten werde. Soweit darüber hinaus ihn betreffende personenbezogene Daten in der Sachakte zur Partei E1. M1. gespeichert seien, werde die Beklagte diese mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG versehen.
11Die Klägerin beantragt nunmehr,
121) im Wege des Anerkenntnisurteils die Beklagte zu verpflichten, die zu dem verstorbenen Q. . E. . C. beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten zu löschen und dessen Personenakte zu vernichten,
132) die Beklagte zu verpflichten, die den verstorbenen Q. . E. . C. betreffenden personenbezogenen Daten in der beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Sachakte zur Partei E1. M1. und der daraus themenbezogen fortgeführten weiteren Sachakten zu löschen.
14Die Beklagte beantragt,
15den Klageantrag zu Ziffer 2 abzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes.
17Entscheidungsgründe
18Der Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 1) ist zulässig und begründet.
19Ein Anerkenntnisurteil ist im Verwaltungsprozess zulässig. Es ist dem Beklagten grundsätzlich unbenommen, den gegen ihn mit der Klage geltend gemachten Anspruch anzuerkennen. § 307 ZPO ist Ausdruck der Dispositionsmaxime, die die Befugnis der Beteiligten sichert, über den Streitgegenstand zu verfügen. Dieser Grundsatz gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das vorliegend mit Schriftsatz vom 13.03.2014 und in der mündlichen Verhandlung abgegebene Anerkenntnis stellt in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel dar, die Klägerin ganz oder teilweise klaglos zu stellen.
20Die Beklagte ist auch berechtigt, über den geltend gemachten Anspruch auf Löschung bzw. Vernichtung der vorgenommenen personengebundenen Datensammlung zu verfügen.
21Dem Antrag der Klägerin auf Erlass eines Anerkenntnisurteils nach den §§ 173 S. 1 S. 1 VwGO, 307 S. 1 ZPO war demnach zu entsprechen. Einer materiellen Prüfung des geltend gemachten Begehrens bedurfte es nicht mehr.
22Der Klageantrag zu Ziffer 2 hat jedoch keinen Erfolg, denn die Klägerin ist bereits nicht aktivlegitimiert zur Geltendmachung etwaiger Löschungsansprüche hinsichtlich personenbezogener Daten ihres verstorbenen Ehemannes in beim Bundesamt vorhandenen Sachakten.
23Etwaige Löschungsansprüche bezogen auf die in Rede stehenden Sachakten sind zunächst nicht im Wege der Erbfolge auf die Klägerin übergegangen.
24Grundsätzlich können sich die verfolgten Löschungsansprüche als Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund eines rechtswidrig erfolgten Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des verstorbenen Q. . E. . C. sowie in dessen freies Mandat als Bundestagsabgeordneter ergeben,
25vgl. VG Köln, Urteil vom 27.03.2014 – 20 K 2752/07 -,
26oder – hinsichtlich solcher personenbezogener Daten, die in Dateien gespeichert sind – unmittelbar aus § 12 Abs. 2 BVerfSchG. In jedem Fall ist die verfassungsrechtliche Grundlage das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dessen Träger nur die lebende Person ist, das daher höchstpersönlicher Natur ist und nicht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vererblich.
27Die Klägerin ist auch nicht unter dem Aspekt der Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihres verstorbenen Ehemannes aktivlegitimiert.
28Der unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das verfassungsrechtliche Grundlage des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab beim Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Die mit Art. 1 Abs. 1 GG der staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, alle Menschen gegen Angriffe auf die Menschenwürde wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und dergleichen zu schützen sowie davor zu bewahren, dass sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst wie herabgewürdigt werden, endet nicht mit dem Tod. Geschützt ist daher bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, zum anderen der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat.
29Vgl. u.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.08.2006 – 1 BvR 1168/04 (Blauer Engel); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.04.2001 – 1 BvR 932/94 (Wilhelm Kaisen).
30Nach diesen Maßstäben ist hier nicht erkennbar, dass die Speicherung personenbezogener Daten des verstorbenen Q. . E. . C. in den Sachakten zur Partei E1. M1. bzw. den daraus hervorgegangenen themenbezogenen Sachakten in dessen postmortales Persönlichkeitsrecht eingreift. Q. . E. . C. war über Jahrzehnte in herausragenden Funktionen in der Partei tätig, u.a. lange Zeit als Parteivorsitzender, und es drängt sich geradezu auf, dass er aufgrund seiner öffentlichen parteipolitischen Tätigkeit in vielfacher Weise Eingang in die betroffenen Sachakten gefunden hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich daraus eine irgendwie geartete Ächtung, Brandmarkung oder Herabwürdigung ergeben sollte. Die Klägerin selbst hat hierzu auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass personenbezogene Daten des Verstorbenen gespeichert sein könnten, die außerhalb jeden Zusammenhangs mit seiner parteipolitischen Betätigung stehen und ihn in seiner Menschenwürde verletzen könnten. Der Umstand alleine, dass eine Partei Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes war und in Teilen noch ist, tangiert nicht den allgemeinen Achtungsanspruch oder den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert der einzelnen Mitglieder. Da die Aufnahme personenbezogener Daten eines Parteimitglieds in die Sachakte unabhängig von eigenen verfassungsfeindlichen Bestrebungen des jeweiligen Mitglieds erfolgt und demgemäß das Vorhandensein entsprechender Daten in der Sachakte auch keine dahingehenden Schlussfolgerungen zulässt, ist damit insbesondere keine Brandmarkung als „Verfassungsfeind“ verbunden.
31Ebenso wenig ist erkennbar, dass durch die Tatsache der Speicherung von Daten in der Sachakte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin selbst eingegriffen wird, so dass sie auch unter diesem Gesichtspunkt nicht über die erforderliche Aktivlegitimation verfügt.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 11. Dez. 2014 - 20 K 4758/08
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 11. Dez. 2014 - 20 K 4758/08
Referenzen - Gesetze
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Zu personenbezogenen Daten in Akten erstreckt sich die Auskunft auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist, - 2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist, - 3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder - 4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Bundesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Falle ist die Verarbeitung einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
(1) Stellt das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, daß in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken, wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für seine künftige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Verarbeitungseingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.
(3) Eine Akte ist zu vernichten, wenn sie insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht oder nicht mehr erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, zu prüfen. Für die Vernichtung einer Akte, die zu einer Person im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 geführt wird, gilt § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist die Verarbeitung der in der Akte gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Sie dürfen nur für die Interessen nach Satz 4 verarbeitet werden oder wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr unerlässlich ist. Eine Vernichtung der Akte erfolgt nicht, wenn sie nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben ist.
(4) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen über die Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten in Akten zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist insoweit nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen und die Person das 14. Lebensjahr vollendet hat. Der automatisierte Abgleich dieser personenbezogenen Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Falle ist die Verarbeitung einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden.
(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.