Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Nov. 2015 - 20 K 3466/13
Tenor
Es wird festgestellt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers am 30.11.2012 im Hauptbahnhof Düsseldorf, angeordnet durch Beamte der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin, rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten des Zeugen Prof. Dr. L. , die allein dem Kläger zur Last fallen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit bundespolizeilicher Maßnahmen.
3Am Abend des 30.11.2012 fand in der Esprit-Arena in Düsseldorf das Bundesligaspiel Fortuna Düsseldorf gegen Eintracht Frankfurt statt. Der aus Frankfurt stammende Kläger war gemeinsam mit 11 Freunden und Bekannten am selben Tag mit dem ICE ab Frankfurt über den Hauptbahnhof Düsseldorf zu diesem Spiel angereist. Die Rückreise mit der Bahn war für den folgenden Tag geplant. Der Kläger besaß hierfür ein reguläres Rückreiseticket. Gebucht war für den 30.11.2012 eine Übernachtung im Ibis Hotel Düsseldorf Hauptbahnhof am Konrad-Adenauer-Platz, in welches der Kläger bereits vor dem Spiel eingecheckt hatte. Der Kläger ist in der Vergangenheit nicht als Problemfan bzw. gewaltsuchender oder gewaltbereiter Fan in Erscheinung getreten. Er gehört keiner Fangruppierung an.
4Zu Geschehnissen im Rahmen der Fananreise sowie unmittelbar vor Spielbeginn an und in der Arena führt die Beklagte u.a. Folgendes aus:
5Zum ausverkauften Spiel seien insgesamt ca. 6000 Frankfurter Fans erwartet worden. Die Anreise von bis zu 500 Frankfurter Fans sollte per Bahn erfolgen. Der Großteil der gewaltbereiten bzw. gewaltsuchenden Fans (Kategorie B bzw. C) sei per Bus erwartet worden und nur ein geringer Teil per Bahn. Die Beklagte beabsichtigte, ein Aufeinandertreffen der Fans beider Vereine in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verhindern.
6Am Spieltag seien dann aber 290 Frankfurter Problemfans über den Hauptbahnhof Düsseldorf angereist, davon 270 Fans der Kategorie B und 20 der Kategorie C. Bereits vor Spielbeginn sei es zu Ausschreitungen bzw. aggressivem Verhalten der Fans gekommen. Während der Anreise mit der Bahn sei in zwei Zügen durch Gruppen von aggressiven Frankfurter Fans gegen die Deckenverkleidung geschlagen bzw. diese beschädigt worden. Aus einer Gruppe von 100 Frankfurter Fans sei es nach Ankunft im Düsseldorfer Hauptbahnhof zu einer Widerstandshandlung gegenüber eingesetzten Beamten, durch mehrfaches Springen einer Person in eine Polizeiabsperrung, gekommen.
7Per Bus angereiste Frankfurter Fans (150 der Kat. B und 20 Fans der Kat. C) hätten versucht sich der polizeilich veranlassten Fantrennung zu entziehen und über den Hauptbahnhof mit der U-Bahn Richtung Stadion bzw. in die Altstadt und zur Vereinsgaststätte der Fortuna zu gelangen. Dies sei unterbunden worden. Bei der Übergabe der Fans durch die Bundespolizei an die Landespolizei hätten diese die Absperrung der Einsatzkräfte der Landespolizei durchbrochen. 100 Fans, die sich zunächst in Richtung Innenstadt abgesetzt hätten, seien durch die Landespolizei abgefangen und den Shuttle-Bussen am Hauptbahnhof zugeführt worden. Dies habe zu einer 30-minütigen Verzögerung im Nahverkehr geführt. In einem der eingesetzten Shuttle-Busse sei es zu einer Sachbeschädigung, in der Düsseldorfer Rheinbahn zu Körperverletzungen durch drei Düsseldorfer und neun Frankfurter Fans gegenüber anderen Fahrgästen gekommen. Eine weitere per Bus angereiste Fangruppe mit 150 Problemfans aus Frankfurt und sympathisierenden Fans aus Duisburg habe sich ebenfalls der Verbringung zur Arena mittels Shuttle-Bus widersetzt. Im Zuge der nachfolgend unternommenen landespolizeilichen Einschließung dieser Gruppierung im Bereich des Opernhauses sei es zu Sachbeschädigungen im Vorraum des Opernhauses durch acht Frankfurter Fans gekommen. Aus einer weiteren Gruppe per Bus angereister Frankfurter Fans heraus sei unmittelbar nach Verlassen des Busses im Innenstadtbereich Pyrotechnik gezündet worden. Es sei zu Flaschenwürfen gekommen. Vor Spielbeginn am Stadion seien Ordner durch verspätet eintreffende Frankfurter Fans angegangen und zu Spielbeginn im Frankfurter Gästeblock massiv Pyrotechnik (Bengalos und Rauchpulver) gezündet worden.
8Nach Beklagtenangaben wurden an diesem Tag insgesamt 81 Strafanzeigen gegen Anhänger des Vereins Eintracht Frankfurt seitens des PP Düsseldorf gefertigt, (darunter 65 wegen Landfriedensbruchs, 9 wegen Körperverletzung, 4 wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetzt, 2 wegen Sachbeschädigung und eine wegen einer Widerstandshandlung).
9Aufgrund der verzögerten Gästeanreise zum Stadion wurde der Spielbeginn von 20:30 Uhr auf 20:45 Uhr verlegt. Eintracht Frankfurt lag bereits zur Halbzeit 0:2 zurück und verlor schließlich 0:4. Zahlreiche Frankfurter Fans verließen bereits vor Spielende das Stadion.
10Das Stadion verlassende Frankfurter Fans wurden durch Beamte der Landespolizei Düsseldorf auf die auf dem Arena-Parkplatz zur Verfügung gestellten Shuttle-Busse verwiesen. Der Zugang zur Straßenbahnlinie wurde den Frankfurter Fans verwehrt. Der Kläger, der gemeinsam mit seinen Freunden und Bekannten das Stadion bereits vor dem Abpfiff verlassen hatte, um mit der Straßenbahn in Richtung Düsseldorfer Altstadt zu fahren, bestieg daher den Shuttle-Bus. Der Kläger und seine Freunde befanden sich im ersten Shuttle-Bus mit Frankfurter Fans, der das Stadion verließ. Nach einer Wartezeit im geschlossenen Bus wurden sie zum Düsseldorfer Hauptbahnhof (Nordeingang) gebracht. Eskortiert wurde der Bus durch Beamte der Landespolizei. Am Hauptbahnhof angekommen parkten die Busse bei dem vor dem Nordeingang gelegenen Bahnhofsvorplatz. Die in den Bussen befindlichen Fans wurden sämtlichst dem Nordeingang des Bahnhofs durch einen von Beamten der Landespolizei eingerichteten „Kordon“ zugeführt.
11Im Bahnhofsgebäude befanden sich im Bereich des Nordeingangs - hinter den Eingangstüren – Beamte der Beklagten. Auch unmittelbar vor den Eingangstüren waren Beamte der Beklagten positioniert. Die zugeführten Personen wurden durch die Beamten der Beklagten einzeln aufgefordert, ihre Ausweispapiere vorzuzeigen. Im Bahnhofsgebäude wurden die Gesichter der Personen zusammen mit dem jeweiligen Ausweis videofotografiert; so geschehen auch beim Kläger. Anschließend konnten der Kläger und seine Freunde den Bahnhofsbereich wieder verlassen und sich in die Altstadt begeben.
12Nachdem zunächst eine „Vollkontrolle“, d.h. Maßnahmen gegenüber sämtlichen Businsassen durchgeführt wurde, nahm die Beklage nach einer gewissen Zeit nur noch in Einzelfällen Maßnahmen in der vorgenannten Form vor. Die Beklagte gab dazu an, insgesamt 60 Frankfurter Fans der Kat. B und 15 Fans der Kat. C festgestellt zu haben.
13Nachfolgend wandte sich der Kläger zunächst mit einem Auskunfts- und Löschungsersuchen vom 21.12.2012 an die Beklagte. Durch den Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums in Potsdam wurde ihm unter dem 07.01.2013 mitgeteilt, dass zur Person des Klägers keine Daten gespeichert seien. Unter dem 19.02.2013 wurde darüber hinaus mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der aggressiven Stimmung bereits vor dem Spiel und der angekündigten Busse mit gewaltbereiten Fans aus präventivpolizeilichen Gründen zur Gewährleistung einer störungsfreien Rückfahrt der Fans mit der Bahn, der Verhütung und Verhinderung weiterer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Identitätsfeststellung der mit Bussen zum Bahnhof kommenden Fans auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 26 Abs. 1 BPolG angeordnet worden sei. In diese Kontrolle sei der Bus des Klägers hineingeraten. Die im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten seien unverzüglich gelöscht worden.
14Wegen des Einsatzes erstattete der mit dem Kläger befreundete und von den Maßnahmen ebenfalls betroffene Herr L im Dezember 2012 Strafanzeige gegen Einsatzleiter und Beamte der Bundes- und der Landespolizei. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf teilte dem Anzeigenerstatter mit Schreiben vom 23.07.2013 (50 UJs 146/12) mit, dass zur Aufnahme von Ermittlungen kein Anlass bestehe, da der Anfangsverdacht eines strafbaren Verhaltens durch die Polizeikräfte nicht begründet sei. Die Maßnahmen seien nach § 15 PolG NRW, § 26 BPolG zulässig gewesen.
15Der Kläger hat am 16.05.2013 wegen polizeilicher Maßnahmen der Beklagten Klage beim VG Düsseldorf erhoben. Das Verfahren wurde mit Beschluss 31.05.2013 an das erkennende Gericht verwiesen.
16Zur Klagebegründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die ihn beeinträchtigende Maßnahme, beginnend mit dem Verlassen des Stadions bis zur Entlassung nach durchgeführter Identitätsfeststellung, sei nicht in Handlungsabschnitte zu gliedern, sondern stelle ein einheitliches Geschehen dar, für das die Beklagte die Verantwortung trage. Die Maßnahme beinhalte eine Freiheitsberaubung, da seine körperliche Bewegungsfreiheit in jeder Richtung beschränkt gewesen sei. Er habe unfreiwillig, durch polizeilichen Zwang veranlasst, den Shuttle-Bus besteigen und sich – anders als gewollt – zum Hauptbahnhof fahren lassen müssen. Geplant gewesen sei eine Fahrt mit der Straßenbahn Richtung Altstadt. Ein Verlassen des Busses sei nicht möglich gewesen. Infolge dessen habe er sich auch unfreiwillig in der Nähe des Bahnhofs aufgehalten. Anschließend habe er auch den polizeilichen Kordon – trotz Vorzeigens der Zimmerkarte des Hotels - nicht verlassen dürfen. Die Bitte sei von der Landespolizei barsch abgelehnt, jegliche Kommunikation verweigert und auf die Zuständigkeit der Bundespolizei verwiesen worden. Die Erforderlichkeit der Maßnahme hätte spätestens nach Ankunft am Bahnhof durch die Beklagte neu bewertet werden müssen, zumal es in seinem Bus die ganze Zeit friedlich geblieben sei. Die Freiheitsentziehung habe insgesamt ca. 2 Stunden, jedenfalls aber mindestens 45 Minuten gedauert. Allein die Umzingelung habe erheblich länger als die von der Beklagten benannten 15 Minuten gedauert. Die Freiheitsentziehung sei rechtswidrig gewesen, da er keiner Straftat oder Ordnungswidrigkeit verdächtig und mit den Vorkommnissen im Vorfeld bzw. bei Beginn des Spiels nicht in Verbindung zu bringen gewesen sei, was auch die Beklagte eingeräumt habe. Äußerlich sei er als Fan von Eintracht Frankfurt nicht zu erkennen gewesen. Es habe zudem von Anfang an keinen Anlass gegeben, ihn zum Hauptbahnhof zu fahren und der dortigen Kontrollstelle zuzuführen. Der Grund für die Maßnahme sei auch auf Nachfrage nicht benannt und rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Die Maßnahme sei ferner unverhältnismäßig und der Richtervorbehalt nicht beachtet worden.
17Auch die nachfolgend im Hauptbahnhof durchgeführte Identitätsfeststellung sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 23 BPolG rechtswidrig erfolgt. Die Anfertigung eines Lichtbildes durch die Beklage stelle eine erkennungsdienstliche Behandlung dar, deren Voraussetzungen nach § 24 BPolG ebenfalls nicht vorgelegen hätten.
18Das Feststellungsinteresse ergebe sich hier schon aus der Intensität des Grundrechtseingriffs (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), darüber hinaus aber auch aus Gründen der Wiederholungsgefahr und der Rehabilitation.
19Soweit der Kläger ursprünglich mit einem Antrag zu 1) die Feststellung begehrt hat,
20dass die Ingewahrsamnahme des Klägers am 30.11.2012 (mindestens) ab Ankunft des Klägers im Shuttle-Bus am Hauptbahnhof Düsseldorf, angeordnet durch Beamte der Bundespolizeidirektion St. Augustin eine rechtswidrige freiheitsentziehende Maßnahme war,
21hat er in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2015 im Wege der Klageänderung die Klage insoweit gegen das Land NRW, vertreten durch das Polizeipräsidium Düsseldorf gerichtet und beantragt,
22festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers am 30.11.2012 ab Ankunft des Klägers im Shuttlebus am Hauptbahnhof Düsseldorf gegen 22.30 Uhr/22.45 Uhr eine rechtswidrige freiheitsentziehende Maßnahme war.
23Bezüglich dieses Antrags hat der Kläger zugleich die Verweisung an das VG Düsseldorf beantragt. Die Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt. Das Verfahren wurde insoweit mit Beschluss vom 12.11.2015 abgetrennt und wird unter dem Aktenzeichen 20 K 6562/15 fortgeführt.
24Die ursprünglichen Anträge zu 2) und 3) werden vom Kläger als Anträge zu 1) und 2) weiterverfolgt.
25Der Kläger beantragt insoweit,
26festzustellen,
271) dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers am 30.11.2012 im Hauptbahnhof Düsseldorf, angeordnet durch Beamte der Bundespolizeidirektion St. Augustin, eine rechtswidrige Maßnahme war,
282) dass die Identitätsfeststellung des Klägers am 30.11.2012 im Hauptbahnhof Düsseldorf, angeordnet durch Beamte der Bundespolizeidirektion St. Augustin, eine rechtswidrige Maßnahme war.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie trägt zur Begründung Folgendes vor:
32Das Verhältnis der Fangruppen von Eintracht Frankfurt und Fortuna Düsseldorf sei derart feindschaftlich, dass beim Aufeinandertreffen in allen Einsatzphasen mit körperlichen Auseinandersetzungen jederzeit zu rechnen gewesen sei. Die Problemfanszene von Eintracht Frankfurt sei durch eine hohe Gewaltbereitschaft gekennzeichnet sowie durch ausgeprägte gruppendynamische Prozesse und daraus resultierende Solidarisierungshandlungen, insbesondere bei Polizeimaßnahmen gegen Einzeltäter. Auch Fortuna Düsseldorf habe eine ausgeprägte Ultra-/ Problemfanszene.
33Nach Spielende sollten gemäß Absprache zwischen Bundes- und Landespolizei bahnreisenden Fans mit Bussen zum Hauptbahnhof und - wegen nicht ausreichender Reiseverbindungen - nicht, wie zunächst von der Landespolizei vorgesehen, zum Fernbahnhof gefahren werden. Die Verbringung sei eine Maßnahme der Landespolizei in eigener Zuständigkeit. Zu Beginn der Abreise der Shuttle-Busse habe der Polizeiführer des PP Düsseldorf, der Zeuge Herr PD L1. -S. , die Polizeiführerin der Beklagten, die Zeugin Frau POR L2. , über die personelle Besetzung der ersten Shuttle-Busse informiert. Danach sei angeben worden, dass die ersten beiden Busse mit ca. 50 Fans der Kat. C besetzt gewesen seien. Aufgrund der aggressiven Stimmung der Frankfurter Fans im Vorfeld bzw. zu Beginn des Spiels, seien weitere Ausschreitungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wahrscheinlich gewesen. Ferner habe man mit der Nutzung zuschlagspflichtiger Züge ohne entsprechende Nachlösung gerechnet. Daher sei aus präventivpolizeilichen Gründen die Identitätskontrolle bahnreisender Frankfurter Fans geplant gewesen. Die Landespolizei sei gebeten worden, die bahnreisenden Fans der am Hauptbahnhof ankommenden Busse der Kontrollstelle im Nordeingang zuzuführen. Die Durchführung sei durch Kräfte der Landespolizei in Eigenregie und Planung vorgenommen worden. Nachdem die ersten Busse um 22:45 Uhr am Bahnhof eingetroffen seien, sei die Kontrolle der bahnreisenden Insassen der weiteren Shuttle-Busse bereits ab 23:00 Uhr eingestellt und nur noch anlassbezogene Maßnahmen bei einzelnen erkannten Problemfans durchgeführt worden. Im Rahmen der Fanabreise sei es dann nur vereinzelt zu Vorkommnissen gekommen.
34Die Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG lasse eine erforderliche ereignis- oder lageabhängige Identitätskontrolle bei Personen in unmittelbarer Nähe oder in Objekten zu, die die Bundespolizei – wie hier den Hauptbahnhof Düsseldorf - zu schützen habe, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass dort Straftaten begangen werden sollen. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sei hierfür nicht erforderlich. Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten auf dem Gebiet der Bahnanlagen erstrecke sich auch auf den Bereich eines Bahnhofsvorplatzes. Wie ausgeführt sei aufgrund der festgestellten Ereignisse des Tages und des allgemein festgestellten Gewaltpotentials der Frankfurter Fanszene mit Straftaten der Fans am oder im Hauptbahnhof, in den Zügen bzw. gegenüber Benutzern der Bahn zu rechnen gewesen. Die Maßnahme sei als Sammelkontrolle möglich und auch verhältnismäßig gewesen. Die Ausführung mittels Videofotografie diene der Beschleunigung. Die Daten seien entsprechend der gesetzlichen Vorschriften wieder gelöscht worden. Bei der Zuführung zur Kontrollstelle handele es sich um eine zwangsläufige Begleitmaßnahme der Identitätsfeststellung, die maximal 15 Minuten gedauert habe. Damit sei eine bloß kurzfristige Freiheitsbeschränkung, aber keine Freiheitsentziehung gegeben.
35Herr PD L1. -S. und Frau POR L2. sind als Zeugen vernommen worden. Bezüglich ihrer Angaben wird auf die Sitzungsprotokolle vom 23.04.2015 und 05.11.2015 verwiesen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des PP Düsseldorf sowie der beigezogenen Strafakte 50 UJs 146/12 (Staatsanwaltschaft Düsseldorf) Bezug genommen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38Die Kammer hat im vorliegenden Verfahren nur noch über die neuen Anträge zu 1) und zu 2) zu entscheiden. Der Kläger hat hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1) – betreffend die Zuführung von Fans zum Hauptbahnhof durch Beamte der Landespolizei Düsseldorf – schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2015 die ursprünglich unzutreffende Beklagte ausgewechselt und die Klage insoweit gegen das Land NRW, vertreten durch das PP Düsseldorf, gerichtet. Diese Klageänderung war auch zulässig, da die bisherige Beklagte durch ihre Zustimmung zur Verweisung auch dazu ihr Einverständnis erklärt hat. Auf die Frage der Sachdienlichkeit der Klageänderung kam es daher hier nicht mehr an.
39Das Verfahren wurde insoweit mit Beschluss vom 12.11.2015 abgetrennt und wird unter dem Aktenzeichen 20 K 6562/15 fortgeführt.
40Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Antrags zu 1) auch begründet.
41Hinsichtlich des Antrags zu 2) ist die Klage unbegründet.
42Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig.
43Die von Beamten der Beklagten durchgeführte Maßnahme stellt eine sich kurzfristig erledigende polizeiliche Maßnahme dar, die in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen hat. In Fällen der vorliegenden Art, in denen Feststellungsbegehren polizeiliche Maßnahmen in grundrechtlich geschützten Bereichen zum Gegenstand haben, das Feststellungsinteresse und damit die verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit des polizeilichen Handelns zu verneinen, würde einen rechtsfreien Raum eröffnen, der mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren wäre.
44Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2009 – 5 E 548/09 – (Platzverweis); Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 18. Auflage 2012, § 113 Rn 145 m.w.N.
45Hingegen ist eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr hier ebenso wenig erkennbar, wie ein Rehabilitationsinteresse, da dergleichen bereits nicht konkret dargelegt wurde. Ob ein rechtliches Interesse aus diesen weiteren Gründen zu bejahen wäre, kann im Ergebnis hier aber auch dahinstehen.
46Hinsichtlich des Antrags zu 1) hat die Klage in der Sache Erfolg.
47Die von den Beamten der Beklagten im Hauptbahnhof Düsseldorf durchgeführte Maßnahme, von der der Kläger betroffen war, stellt der Sache nach ausschließlich eine erkennungsdienstliche Behandlung gegen eine Einzelperson dar.
48Als Rechtsgrundlage kommt daher allein § 24 Abs. 1 BPolG in Betracht. Die Maßnahme ist jedoch im vorliegenden Fall von § 24 BPolG nicht gedeckt.
49Nach § 24 Abs. 1 BPolG kann die Bundespolizei zu präventivpolizeilichen Zwecken erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1.) eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder 2.) dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.
50Erkennungsdienstliche Maßnahmen zielen auf die Erfassung äußerer körperlicher Merkmale einer Person.
51Die Beamten der Beklagten haben – was zwischen den Beteiligten von Anfang an unstreitig war und ist - das Gesicht des Klägers zusammen mit seinem Ausweis videofotografiert. Sie haben dadurch eine erkennungsdienstliche Maßnahme im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 2 BPolG (Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen) beim Kläger vorgenommen.
52Die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung lagen im vorliegenden Fall jedoch weder nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 noch nach Nr. 2 BPolG vor.
53Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BPolG müssen einer Identitätsfeststellungen nach § 23 Abs. 1 oder 2 BPolG dienen, solche nach Abs. 2 verschaffen der Polizei Unterlagen, um den Betroffenen bei späteren Anlässen wiederzuerkennen. Sie dienen folglich dazu, der Polizei vorsorglich – und zwar unabhängig vom bestehenden strafprozessualen Status einer Person - ein Hilfsmittel zur Verhütung von Straftaten zu Verfügung zu stellen.
54Die erkennungsdienstliche Maßnahme der Beklagten diente im vorliegenden Fall nicht einer Identitätsfeststellung.
55Unter einer Identitätsfeststellung wird die Erhebung und Überprüfung derjenigen Personalien einer Person verstanden, aus denen sich die Identität des Betroffenen ergibt. Die Identität einer Person ist vollständig und umfassend festgestellt, wenn Familienname, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Familienstand und ggf. Beruf aufgrund der durchgeführten Maßnahmen so feststehen, dass nennenswerte Zweifel ausgeschlossen erscheinen.
56Vgl. dazu Drewes, Malmberg, Walter, Kommentar zum BPolG, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 9
57Eine solche unmittelbare und sofortige Feststellung der Identität des Betroffenen wurde nach Angaben der für den Einsatz verantwortlichen Polizeiführerin, der Zeugin POR L2. , entsprechend ihrer Anordnung jedoch insgesamt nicht vorgenommen und auch nicht bezweckt. Die Zeugin POR L2. gab dazu auf Befragen unmissverständlich an, dass der konkrete Name des Ausweisinhabers im Zeitpunkt der Maßnahme keine Rolle gespielt habe und auch nicht festgestellt worden sei. Das betrifft auch das Herausfiltern von Problemfans; auch insoweit waren die Namen der Personen nicht relevant. Ziel der Maßnahme war danach hier vielmehr eine vorsorgliche Erhebung und Speicherung von Daten für den Fall der Begehung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, die aufgrund der von der Beklagten dargestellten Gesamtsituation – der Gegebenheiten bei der Anreise der Fans, insbesondere der sogenannten Problemfans, deren Verhalten in Düsseldorf sowie am und im Stadion – aus den Reihen der Frankfurter Fans erwartet wurden.
58Soweit zeitgleich mit der Videofotografie jedenfalls festgestellt wurde, ob der vorgezeigte Ausweis der jeweiligen Person zuzuordnen ist, ist dies hier lediglich notwendiger Bestandteil der erkennungsdienstlichen Behandlung.
59Auch der Umstand, dass die Maßnahme durch den Vertreter der Beklagten und durch die Zeugin POR L2. als Identitätsfeststellung bezeichnet wurde, vermag den eigentlichen Charakter der Maßnahme, d.h. ihren Inhalt und ihre Zielrichtung, nicht zu ändern.
60Vor diesem Hintergrund konnte hier letztlich auch dahinstehen, ob eine Identitätsfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG – wie sie von der Beklagten angenommen wurde - im vorliegenden Fall überhaupt zulässig gewesen wäre.
61Ergänzend sei jedoch darauf hingewiesen, dass jedenfalls eine erkennungsdienstliche Behandlung mit dem primären Ziel der Identitätsfeststellung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann zulässig wäre, wenn andere Mittel zur Feststellung der Identität nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angewendet werden könnten. Erkennungsdienstliche Maßnahmen wären insofern das „letzte Mittel“ (ultima ratio) zur Feststellung einer Identität und damit – entgegen der Annahme der Beklagten - gerade kein zulässiges Mittel der zeitlichen Beschleunigung.
62In Bezug auf den Kläger ist die erkennungsdienstliche Maßnahme auch von § 24 Abs. 1 Nr. 2 BPolG nicht gedeckt. Denn danach muss der Betroffene verdächtig sein, eine Straftat i.S. d. § 12 BPolG begangen zu haben und die Gefahr einer Wiederholung bestehen. Hierzu reicht eine von den konkreten Umständen des Einzelfalles losgelöste kriminalistische Hypothese oder eine ausschließlich auf allgemeiner Erfahrung beruhende Verdächtigung ohne Beleg etwa durch Umstände eines zurückliegenden konkreten Einzelfalles aber gerade nicht aus.
63Vgl. Drewes, Malmberg, Walter, Kommentar zum BPolG, 5. Auflage 2015, § 24 Rn. 14.
64Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass hinsichtlich des Klägers keine konkreten Umstände vorlagen, die einen solchen Tatverdacht begründeten. Demzufolge wurde hier auch keine individuell auf den Kläger bezogene Gefahrenprognose getroffen.
65Die Maßnahme der Beklagten ist auch von § 26 BPolG nicht erfasst.
66Nach § 26 Abs. 1 BPolG kann die Bundespolizei bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen an der Grenze oder den in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch durch Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung oder Ansammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die Sicherheit der in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte entstehen.
67Die Norm bezweckt, durch offene Anfertigung entsprechender Unterlagen erhebliche Gefahren für Schutz- und Sicherungsobjekte im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei abzuwehren und, soweit es zu entsprechenden Rechtsgutverletzungen gekommen ist, gegen hierfür verantwortliche Personen vorgehen zu können.
68Vgl. Drewes, Malmberg, Walter, Kommentar zum BPolG, 5. Auflage 2015, § 26 Rn. 1.
69Dabei verlangt § 26 BPolG anders als § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG nicht nur eine Gefahrenlage, sondern eine erhebliche Gefahr und damit eine hinreichend konkretisierte Gefahr (vgl. § 14 Abs. 2 BPolG). Eine solche hat die Beklagte hier weder angenommen noch dargelegt.
70Des Weiteren sind von § 26 BPolG nicht gezielte und isolierte Aufnahmen jeder einzelnen Person im Rahmen einer „Kontrollstelle“ umfasst, wie von der Beklagten bezweckt und durchgeführt. § 26 Abs. 1 Satz 2 erlaubt zwar zur Observation von Veranstaltungs- oder Ansammlungsteilnehmern auch die Anfertigung von Aufzeichnungen, die eine spätere Identifizierung von Personen zulassen. Gestattet ist danach die Anfertigung von Lichtbildern bzw. Bild- und Tonaufzeichnungen auch dann, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, bei denen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung entsprechender Datenerhebungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. Diese dürfen aber nur dann betroffen sein, wenn dies unvermeidbar ist. Danach sind die Aufnahmen auf den wahrscheinlichen Täterkreis zu beschränken. Bereits das pauschale Aufnehmen aller Teilnehmer einer Ansammlung ist danach unzulässig.
71Vgl. Drewes, Malmberg, Walter, Kommentar zum BPolG, 5. Auflage 2015, § 26 Rn. 1, 18.
72Mithin war die Maßnahme der Beklagten auch nicht von § 26 BPolG gedeckt.
73Nach alledem hat die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2) offenkundig keinen Erfolg, da die streitgegenständliche Maßnahme – wie ausgeführt - keine Identitätsfeststellung des Klägers zum Gegenstand hatte.
74Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat - trotz eines entsprechenden rechtlichen Hinweises der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2015 - an dem Antrag zu 2) in der gewählten Form ausdrücklich festgehalten. Die rechtliche Einordnung der Maßnahme unter verschiedenen Normen in Verbindung mit eigenständig gestellten Feststellungsanträgen war im Übrigen überflüssig.
75Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war den 14 in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Prozessbevollmächtigten des Klägers offenkundig nicht nachzugehen. Sie waren aus den im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.11.2015 genannten Gründen abzulehnen.
76Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 f. VwGO. Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Anträge zu 1) und zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für den präsenten Zeugen Prof. Dr. L. , die als ausscheidbare Kosten analog §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO allein dem Kläger zur Last fallen. Die insoweit angefallenen Kosten in Höhe der geltend gemachten Zeugenentschädigung sind dem ursprünglichen Antrag zu 1) zuzuordnen, der infolge der Klageänderung – durch das Auswechseln des Beklagten - entfallen ist. Sie waren zudem von der beklagten Bundespolizei weder zu vertreten noch veranlasst. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf den Zeugen PD L1. -S. (Polizeiführer des PP Düsseldorf), d.h. auch insoweit wären die Kosten - aufgrund der ursprünglich falschen Wahl der Beklagten - allein dem Kläger aufzuerlegen gewesen. Ein gesonderter Kostenausspruch konnte jedoch hinsichtlich des Zeugen PD L1. -S. unterbleiben, da dieser keine Entschädigung geltend gemacht hat.
77Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Nov. 2015 - 20 K 3466/13
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Bundespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen an der Grenze oder den in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch durch Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung oder Ansammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die Sicherheit der in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekten entstehen. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) In den Fällen des § 7 hat die Bundespolizei die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Örtlichkeiten und Objekte, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 entstandene Aufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
- 1.
zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat oder - 2.
zur Verhütung von Straftaten bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen, öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, weil die betroffene Person verdächtig ist, solche Straftaten vorbereitet oder begangen zu haben und deshalb Grund zu der Annahme besteht, daß sie auch künftig solche Straftaten begehen wird.
(4) Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr, - 2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, - 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, - 4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 5.
zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort - a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder - b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um - a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
- 1.
eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder - 2.
dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr, - 2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, - 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, - 4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 5.
zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort - a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder - b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um - a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
- 1.
eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder - 2.
dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr, - 2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, - 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, - 4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 5.
zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort - a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder - b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um - a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Die Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
- 1.
eine nach § 23 Abs. 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder - 2.
dies zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine solche Straftat begangen zu haben und wegen der Art oder Ausführung der Tat die Gefahr einer Wiederholung besteht.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Identität festgestellt, sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig. Sind die Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, sind diese über die erfolgte Vernichtung zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das
- 1.
gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung ihrer Aufgaben nach § 2 gerichtet ist, - 2.
nach den Vorschriften des Paßgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes oder des Asylgesetzes zu verfolgen ist, soweit es durch den Grenzübertritt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem begangen wurde, - 3.
einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung, Gewalt oder auf sonst rechtswidrige Weise ermöglichen soll, soweit es bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs festgestellt wird, - 4.
das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne behördliche Erlaubnis als gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift verwirklicht, sofern der Bundespolizei durch oder auf Grund eines Gesetzes die Aufgabe der Überwachung des Verbringungsverbotes zugewiesen ist, - 5.
auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes begangen wurde und gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft, - 6.
dem deutschen Strafrecht unterliegt und Strafverfolgungsmaßnahmen auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers im Rahmen des § 6 erforderlich macht,
(2) Die Bundespolizei ist vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Zuständigkeitsregelungen für die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in den Fällen des Absatzes 1 örtlich zuständig, wenn die Straftat in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich (§ 1 Abs. 7) begangen wurde. Im übrigen bleibt die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden für die Strafverfolgung auch in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. Die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen mit der Bundespolizei die Ermittlungen einer anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertragen.
(3) Bei Straftaten, die nicht dem Absatz 1 unterfallen, ist die Sache unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Die Verpflichtung der Bundespolizei nach § 163 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten, bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Straftaten im Sinne des Absatzes 1 entsprechend, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren Straftaten stehen und das Schwergewicht der Straftaten insgesamt außerhalb der Zuständigkeit der Bundespolizei liegt oder wenn bei Straftaten außerhalb des Küstenmeers nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 oder Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz Ermittlungshandlungen im deutschen Hoheitsgebiet erforderlich sind. Die Staatsanwaltschaft kann in Zweifelsfällen die zuständige Polizeibehörde bestimmen.
(4) Sind Ermittlungshandlungen außerhalb der in § 1 Abs. 7 bezeichneten Bereiche erforderlich, trifft die Bundespolizei ihre Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes.
(5) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozeßordnung. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz gelten auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers bei der Verfolgung von Straftaten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend.
(1) Die Bundespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen an der Grenze oder den in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch durch Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung oder Ansammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die Sicherheit der in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekten entstehen. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) In den Fällen des § 7 hat die Bundespolizei die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Örtlichkeiten und Objekte, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 entstandene Aufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
- 1.
zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat oder - 2.
zur Verhütung von Straftaten bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen, öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, weil die betroffene Person verdächtig ist, solche Straftaten vorbereitet oder begangen zu haben und deshalb Grund zu der Annahme besteht, daß sie auch künftig solche Straftaten begehen wird.
(4) Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
zur Abwehr einer Gefahr, - 2.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, - 3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, - 4.
wenn die Person sich in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans oder eines Bundesministeriums (§ 5) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 61) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 5.
zum Schutz privater Rechte.
(1a) Das in Absatz 1 Nr. 3 genannte Grenzgebiet erstreckt sich im Küstengebiet von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern; darüber hinaus nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 2 Abs. 2 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
sich an einem Ort aufhält, in bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort - a)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder - b)
sich Straftäter verbergen,
- 2.
sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder - 3.
an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um - a)
Straftaten von erheblicher Bedeutung oder - b)
Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes
zu verhindern, für deren Begehung Tatsachen sprechen.
(3) Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs kann die Bundespolizei ferner verlangen, daß der Betroffene Grenzübertrittspapiere vorlegt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identität oder seine Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verlangen, daß Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) Die Bundespolizei kann verlangen, daß sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Abs. 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes oder eines Bundesministeriums (§ 5) betreten wollen oder darin angetroffen werden. Von den in Satz 1 bezeichneten Personen mitgeführte Sachen können bei der Einlaßkontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Bundespolizei durch andere Rechtsvorschriften des Bundes zugewiesen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht oder nicht abschließend regeln, hat die Bundespolizei die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. Satz 2 gilt auch für die Befugnisse der Bundespolizei im Rahmen der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine Regelungen enthält.
(1) Die Bundespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen an der Grenze oder den in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch durch Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung oder Ansammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die Sicherheit der in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekten entstehen. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) In den Fällen des § 7 hat die Bundespolizei die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Örtlichkeiten und Objekte, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 entstandene Aufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
- 1.
zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat oder - 2.
zur Verhütung von Straftaten bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen, öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, weil die betroffene Person verdächtig ist, solche Straftaten vorbereitet oder begangen zu haben und deshalb Grund zu der Annahme besteht, daß sie auch künftig solche Straftaten begehen wird.
(4) Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.