Verwaltungsgericht Köln Urteil, 02. Juni 2015 - 19 K 7308/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist Vater seines am 00.00.0000 geborenen Sohnes I. und seines am 00.00.0000 geborenen Sohnes M. . Sein Sohn I. besuchte in der Zeit ab dem 01.08.2013 als Kind über 3 Jahren in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden die städtische Kindertageseinrichtung B. T. 00 in 00000 Köln. Der Sohn M. besuchte als Kind unter 3 Jahren im selben Betreuungsumfang ebenfalls die oben genannte Kindertageseinrichtung.
3Mit Bescheid vom 16.07.2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau für die Betreuung des Sohnes M. in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatzung (BS a.F.) der Beklagten einen monatlichen Beitrag von 341,07 € fest. Bei diesem Beitrag handelte es sich um den Beitrag der höchsten Einkommensstufe der BS a.F. „über 61.355,00 €“. Den für die Betreuung des Sohnes I. zu zahlenden Beitrag setzte sie aufgrund der BS a.F geregelten Geschwisterfreistellung auf 0,00 € fest. In dem Beitragsbescheid wies die Beklagte darauf hin, dass der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 18.07.2013 eine Änderung der Beitragssatzung beschlossen habe, mit der zwei weitere Einkommensstufen zur Beitragstabelle eingefügt worden seien. Der Kläger und seine Ehefrau würden nach Inkrafttreten der Satzungsänderung gesondert angeschrieben, damit Sie sie neue Einkommenerklärungen abgeben könnten.
4Der Rat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 18.07.2013 die Änderung der BS, mit der in die BS zwei neue Einkommenstufen – nämlich „bis 100.000,00 €“ und „über 100.000,00 €“ - eingefügt wurden. Nach Art. 2 der Änderungssatzung sollte die neue Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft treten. Die Änderungssatzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln vom 07.08.2013 bekanntgemacht.
5Mit Schreiben vom 29.08.2013 wies die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau auf die Satzungsänderung hin und bat sie, bis zum 19.09.2013 eine aktuelle Einkommens-erklärung vorzulegen.
6Mit Bescheid vom 23.10.2013 veranlagte die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau für die Betreuung ihres Sohnes M. ab dem 01.08.2013 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 491,14 €. Dabei ordnete sie den Kläger und seine Ehefrau der mit der Änderungssatzung eingefügten höchsten Einkommenstufe „über 100.000,00 €“ zu.
7Der Kläger hat am 22.11.2013 Klage erhoben. Die Beklagte hat den Bescheid vom 23.10.2013 mit Bescheid vom 31.03.2014 geändert. In dem Änderungsbescheid heißt es:
8„Meinen Bescheid vom 23.10.2013 ändere ich für den unten aufgeführten Zeitraum wie folgt ab:
9Dieser Bescheid ist gültig bis zur Entscheidung des Gerichts über die anhängige Klage. Von Ihnen ist ab 01.08.2013 bis 31.07.2014 kein monatlicher Elternbeitrag nach der Einstufung über 100.000,00 € zu zahlen. Aufgrund Ihres Antrages wird der Elternbeitrag im oben genannten Zeitraum erlassen.“
10Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Änderungsbescheid vom 23.10.2013 sei formell fehlerhaft, weil er vor seinem Erlass entgegen § 24 SGB X nicht angehört worden sei. Die Voraussetzungen für die Erhebung des Höchstbeitrages hätten im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides nicht vorgelegen, weil die Beklagte von ihm nicht die Vorlage von Einkommensunterlagen verlangt habe. Er – der Kläger - habe das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 29.08.2013 nicht erhalten. Die mit Bescheid vom 23.10.2013 erfolgte Beitragsfestsetzung beinhalte eine echte Rückwirkung, gegenüber der er sich auf Vertrauensschutz berufen könne. Die Satzungsänderung sei im Übrigen rechtswidrig. Es werde bestritten, dass der Rat der Beklagten nach § 49 GO NRW beschlussfähig gewesen sei. Die Erhöhung des monatlichen Elternbeitrages um 150,07 € von 341,07 € auf 491,14 € sei unverhältnismäßig hoch.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2013 aufzuheben.
13Die Beklagte beanragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie meint, dass die mit Änderungsbescheid vom 23.10.2013 erfolgte Festsetzung des Höchstbeitrages rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Kläger habe trotz entsprechender Aufforderung vom 29.08.2013 keine aktuellen Einkommensunterlagen vorgelegt. Im Übrigen habe der Kläger in seiner Mail vom 20.11.2013 selbst eingeräumt, dass er auch nach Einführung der zusätzlichen Einkommensstufen der höchsten Einkommenstufe von „über 100.000,00 €“ zuzuordnen sei. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Er sei bereits mit dem Festsetzungsbescheid vom 16.07.2013 auf die bevorstehende Satzungsänderung hingewiesen worden. Im Übrigen enthielten Beitragsbescheide keine einen Vertrauensschutz begründende Regelung, dass zukünftig keine höheren Beiträge nachveranlagt würden.
16Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Die Klage ist zwar zulässig. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2013 ist nicht durch den Erlass des „Änderungsbescheides“ vom 31.03.2014 entfallen. Bei verständiger Würdigung sollte mit dem „Änderungsbescheid“ vom 31.03.2014 nicht die Beitragsfestsetzung geändert werden, sondern nur die Vollziehung des Bescheides vom 23.10.2013 bis zur Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 19 L 612/14 ausgesetzt werden. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Beklagten vom 29.04.2014 im genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wonach mit dem Schreiben vom 31.03.2014 habe bestätigt werden sollen, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung die Vollziehung ausgesetzt werde.
20Die Klage ist aber unbegründet. Der Änderungsbescheid vom 23.10.2013 ist rechtmäßig.
21Der Bescheid vom 23.10.2013 unterliegt zunächst in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat den Kläger zwar vor Erlass des Änderungsbescheides vom 23.10.2013 nicht nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Die unterbliebene Anhörung ist jedoch gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X unbeachtlich. Nach der genannten Bestimmung ist die Verletzung der Anhörungsvorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X geheilt, wenn die Anhörung eines Beteiligten bis zur letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die Heilung einer unterbliebenen Anhörung kann auch in Form eines Schriftsatzwechsels im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen, weil weder § 24 Abs. 1 SGB X noch § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X eine bestimmte Form für die Anhörung bzw. deren Nachholung vorschreiben. Nicht jede Äußerung von Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren stellt aber eine nachträgliche Anhörung dar. Entscheidend ist, dass die durch Schriftsatzaustausch nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllt. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2014 – 15 B 69/14 -, juris m.w.N.
23Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 06.03.2014 mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers an der Änderung der Beitragsfestsetzung festgehalten.
24Der Bescheid unterliegt auch in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 23.10.2013 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KibiZ NRW i.V.m. der Beitragssatzung (BS) der Beklagten vom 01.08.2013. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Nach § 23 Abs. 5 KiBiZ NRW ist bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen.
25Die Beklagte war nicht gehindert, den ursprünglichen Bescheid vom 16.07.2013, der für den streitgegenständlichen Zeitraum einen niedrigeren Beitrag festsetzte, zu ändern.
26Liegt die Ursache für die Änderung des Beitragsbescheides in einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder in nachträglich veränderten Feststellungen zum Einkommen, das für die Beitragshöhe maßgeblich ist, muss nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW nicht auf die allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten zurückgegriffen werden. Die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung („Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.“) wird als eine den allgemeinen Verfahrensregelungen vorgehende Spezialregelung angesehen, die eine generelle Korrekturverpflichtung beinhaltet, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben. Eine Änderung i.S.d. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK liegt dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Einkommen – ggfls. auch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung und der dabei geltenden ex-post-Betrachtung – zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. Elternbeitragsfestsetzungen stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern oder neue Erkenntnisse über das Einkommen nachträglich ergeben. Nach der Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts durch das GTK n.F. und das KiBiz NRW erblickt das OVG NRW dem § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbare Bestimmungen in den ortsrechtlichen Beitragssatzungen als Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung von Beitragsfestsetzungen,
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2011 - 12 A 2037/10 – juris.
28Vorliegend liegt die Ursache für die Änderung der Beitragsfestsetzung nicht in einer Änderung der Einkommensverhältnisse des Beitragsschuldners und damit außerhalb des Anwendungsbereichs § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. und vergleichbarer Satzungsbestimmungen – hier § 5 Abs. 2 BS -. Die Änderung des Beitragsbescheides beruht auf einer Änderung der satzungsrechtlichen Grundlagen. Eine Nacherhebung ist auch außerhalb des Anwendungsbereichs der mit § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbaren Satzungsbestimmungen ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftige keine oder keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Die Interessenlage der Elternbeitragspflichtigen unterscheidet sich nicht von der Interessenlage von Schuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Auch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen bedarf es im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite eines sachgerechten Ausgleichs. Dieser Ausgleich wird angemessen sichergestellt durch die gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW angeordnete entsprechende Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO, der eine Nachveranlagung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist erlaubt,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 12 A 1860/08 -, juris; Urteil vom 27.10.2008 – 12 A 1983/08 -, juris; Beschluss vom 25.02.2011 – 12 A 2037/10 -, juris.
30Eine nachträgliche Nachveranlagung ist in den Grenzen der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO ist nicht verstrichen. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 zu laufen. Sie war bei Erlass des Bescheides vom 23.10.2013 noch nicht abgelaufen.
31Die mit dem Änderungsbescheid neu festgesetzten Beiträge sind auch der Höhe nach rechtmäßig. Maßgeblich für die Beitragsberechnung ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 BS das Einkommen des Kalenderjahres, in dem die Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen wird. Eine vorläufige Festsetzung kann auf der Grundlage des Einkommens in dem vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommen werden. Reichen die Beitragspflichtigen auf Verlangen der Beklagten keinen Einkommensnachweis ein, ist gem. § 6 Satz 4 BS der höchste Beitrag zu zahlen. Der Kläger hat weder vorgerichtlich noch im gerichtlichen Verfahren einen Einkommensnachweis vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 teilt er mit, dass sein Jahreseinkommen und das seiner Ehefrau im maßgeblichen Zeitraum über 100.000,00 € lag.
32Die Beitragserhebung in Höhe von 491,14 € beruht auch auf einer wirksamen Satzungsgrundlage.
33Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Rat in seiner Sitzung vom 18.07.2013 beschlussunfähig war, als er die Änderungssatzung der BS beschloss. Vorliegend greift die Fiktion des § 49 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, weil der von Beklagten vorgelegten Niederschrift über die Sitzung vom 18.07.2013 nicht zu entnehmen, dass die Beschlussunfähigkeit des Rates festgestellt wurde.
34Der satzungsmäßig festgesetzte Beitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen des § 90 SGB VIII und des § 23 Kibiz NRW – wie hier - dem kommunalen Satzungsgeber Ermessen einräumen, liegt die Ausgestaltung der Beitragsregelungen im weit gespannten Gestaltungsermessen des Satzungsgebers. Elternbeiträge sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben – wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip – zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sind keine Belastung, sondern haben ein Weniger an staatlicher Förderung zur Folge. Die Elternbeiträge sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führen. Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger. Für die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, die bei der Bereitstellung von Kindertagesstätten im Vordergrund steht, steht dem Normgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 -, juris; Urteil vom 30.09.2005 – 12 A 2184/03 -, juris.
36Die Grenzen der weiten Gestaltungsfreiheit hat die Beklagte mit der Einführung zweier weiterer Einkommensstufen nicht überschritten. Die Grenze der im Interesse einer praktikablen Beitragserhebung bestehenden Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn der Beitragspflichtige aufgrund der Pauschalierung mehr zu zahlen hat als die gebotene Förderung wert ist. Dies ist hier nicht der Fall. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wird der vom Sohn des Klägers in Anspruch genommene Betreuungsplatz bei einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden jährlich in Höhe von 16.624,16 € mit öffentlichen Mitteln gefördert. Der jährliche Beitrag für diesen Betreuungsplatz beträgt auch in der höchsten Einkommensstufe beträgt nur 5.893,68 € (12 x 491,14 €) und bleibt damit unter dem Betrag der öffentlichen Förderung.
37Die Änderungssatzung verstößt schließlich auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Die Änderungssatzung vom 01.08.2013, mit der die Beklagte zwei weitere, die bisherige Höchststufe „über 61.355,00 €“ übersteigende Einkommensstufen mit entsprechend höheren Beitragssätzen zur Grundlage der Beitragserhebung gemacht hat, ist zwar erst am Tage nach ihrer Bekanntgabe am 08.08.2013 in Kraft getreten. Materiell regelt die Änderungssatzung die Beitragserhebung aber bereits ab dem 01.08.2013 und nicht erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 08.08.2013. Die Elternbeiträge sind nach Art. 1 § 2 Abs. 1 der Änderungssatzung Monatsbeiträge, die für jeden Monat erhoben werden, für den ein Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung besteht. Mit ihrem Inkrafttreten am 08.08.2013 regelt die Änderungssatzung damit, dass der für den Monat August 2013 zu erhebende Beitrag der Einkommensstufe über 100.000,00 € auf 491,14 € festzusetzen ist. Soweit die Änderungssatzung den Beitragssatz für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 07.08.2013 rückwirkend ändert, steht dieser Rückwirkung ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegen. Der Kläger musste mit einer Erhöhung der von ihm zu entrichtenden Elternbeiträge ab dem 01.08.2013 rechnen, weil ihn die Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2013 auf die von ihr beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen hatte.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 02. Juni 2015 - 19 K 7308/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines für sofort vollziehbar erklärten Hausverbotes vom 6. Dezember 2013, welches der Antragsgegner der Antragstellerin – befristet bis zum 31. Dezember 2014 – unter Hinweis darauf erteilt hat, dass es dann nicht gilt, wenn sie das Jobcenter S. -T. auf Aufforderung betreten müsse; ferner könne sie – die Antragstellerin – im Einzelfall einen Antrag auf Ausnahme stellen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 16. Dezember 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Köln (26 K 7793/13) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat sie sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 7793/13 gegen das Hausverbot vom 6. Dezember 2013 wiederherzustellen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt.
3Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt. Mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, allein zu prüfenden Erwägungen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg.
4Rechtsgrundlage für das Hausverbot vom 6. Dezember 2013 ist die Sachkompetenz des Antragsgegners zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben. Das Hausrecht ist notwendiger Annex dieser Sachkompetenz. Der Träger öffentlicher Gewalt, der die Erfüllung einer bestimmten Sachaufgabe im Rahmen der öffentlichen Verwaltung – wie hier der Antragsgegner – zugewiesen erhält, muss und kann selbst bestimmen, wem der Zutritt zum räumlichen Bereich zu gestatten und wem der Zutritt zu versagen ist, wenn eine ordnungsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Widmungszwecks gefährdet oder gestört wird.
5OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1988 ‑ 15 A 188/86 -, NWVBl. 1989, 91.
6Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Widmungszweck des Jobcenters S. -T. ist darauf ausgerichtet, in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezieher von Arbeitslosengeld II zu betreuen. Diese Zielsetzung hat zur Grundvoraussetzung, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des Jobcenters und insbesondere die Sicherheit seiner Besucher und der im Jobcenter tätigen Mitarbeiter gewährleistet ist. Deren Sicherheit ist – auch unter Berücksichtigung der Pflicht des Hausrechtsinhabers, mit aus seiner Sicht schwierigen Besuchern zurechtkommen und ihnen grundsätzlich das ungehinderte Vortragen ihrer Anliegen ermöglichen zu müssen - durch die Antragstellerin im schweren Maße beeinträchtigt. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausführlich dargelegt, worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin inhaltlich nichts Substantielles vorgetragen.
7Sie macht allerdings Folgendes geltend: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht tragfähig. Dessen ungeachtet sei das vorliegend streitige Hausverbot schon deshalb formell rechtswidrig, weil sie – die Antragstellerin – vor seinem Erlass nicht angehört worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch keine Heilung eingetreten. Die fehlende Anhörung könne nicht dadurch ersetzt werden, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 nach erneuter Prüfung an dem Hausverbot festgehalten habe. Wie könne ohne Kenntnis der Gegenargumente die Anhörung nachgeholt werden? Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Senats vom 1. Juni 2012 (15 A 48/12) trage den angegriffenen Bescheid im Hinblick auf die fehlende Anhörung nicht. Zum einen setze sich das Oberverwaltungsgericht in dem vorgenannten Beschluss mit der Nachholung einer rechtswidrig unterbliebenen Anhörung in einem Klageverfahren und nicht in einem Eilverfahren auseinander. Außerdem sei in dem dem Beschluss vom 1. Juni 2012 zugrunde liegenden Sachverhalt die Anhörung nachgeholt und damit geheilt worden, was hier nicht der Fall sei. Dem Antragsgegner habe keine Stellungnahme von ihr – der Antragstellerin – zur Verfügung gestanden, so dass er ihre Argumente gar nicht habe prüfen können; sie seien ihm nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht anerkannt, dass sie die E-Mails, die das Hausverbot ausgelöst hätten, nur versehentlich an den Antragsgegner geschickt habe. Für diesen seien die E-Mails nicht bestimmt gewesen. Alleiniger Empfänger habe ihr Prozessbevollmächtigter sein sollen. Die Korrespondenz zwischen diesem und ihr sei aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders geschützt. Der E-Mail-Verkehr mit ihrem Prozessbevollmächtigten dürfe daher nicht zur Begründung des Hausverbots herangezogen werden.
8Diese Darlegungen der Antragstellerin rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Köln gegen das Hausverbot erhobenen Klage vom 16. Dezember 2013 wiederherzustellen. Im Einzelnen:
9Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Hausverbots den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach muss das besondere Interesse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich begründet werden. Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Dabei ist die Behörde verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus.
10Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, München 2010, § 80 Rn. 97 m. w. N.
11Diesen Anforderungen wird die seitens des Antragsgegners für den Sofortvollzug angegebene – sehr knappe - Begründung noch gerecht. Diese erschöpft sich namentlich nicht in formelhaften und abstrakten Angaben. So führt der Antragsgegner zunächst die besondere Schutzbedürftigkeit seiner Beschäftigten vor Bedrohungen an, von der er zu Recht annehmen darf, dass sie keinen Aufschub duldet. Dabei stellt der Antragsgegner zugleich auf den vorliegenden Einzelfall ab, wenn er in der Begründung des Sofortvollzugs gerade auf die Bedrohungen durch die Antragstellerin abhebt.
12Die Antragstellerin geht auch Fehl in der Annahme, das Hausverbot sei bereits deshalb formell rechtswidrig, weil sie vor seinem Erlass nicht nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden sei.
13Hieraus folgt schon deshalb nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Hausverbots, weil es vor dessen Ausspruch einer Anhörung der Antragstellerin gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nicht bedurfte. Nach dieser Vorschrift kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht, wenn er in seinem Bescheid vom 6. Dezember 2013 ausführt: „Das Hausverbot wird ohne vorherige Androhung ausgesprochen, da ich die Gefahr eines tätlichen Angriffs ihrerseits auf meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zulassen kann.“ Der Antragsgegner hat richtig angenommen, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X vorlagen, da die von ihm angeführten E-Mails der Antragstellerin offenlegen, dass sie Gewaltgedanken in Bezug auf Mitarbeiter des Antragsgegners hegte, die ein sofortiges Handeln zum Schutz der Betroffenen erforderten.
14Aber auch dann, wenn man annehmen wollte, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X hätten nicht vorgelegen, erwiese sich das Hausverbot nicht als formell rechtswidrig. Denn die fehlende Anhörung wäre dann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 nach erneuter Prüfung an dem Hausverbot vom 6. Dezember 2013 festgehalten und damit die Anhörung nachgeholt.
15Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 SGB X, wonach u. a. eine unterbliebene Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, lässt sowohl eine Heilung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch eine solche im Gerichtsverfahren zu. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Hierzu ist es nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält. Die Heilung kann vielmehr auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2012 ‑ 15 A 48/12 -, NWVBl. 2013, 37 ff., und vom 14. Juni 2010 ‑ 10 B 270/10; OVG Nds., Beschluss vom 31. Januar 2002 ‑ 1 MA 4216/01 -, BRS 65 Nr. 203; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 1988 ‑ 4 TH 3616/87 ‑, NVwZ-RR 1989, 113 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 ‑ 3 CS 09.46 -, juris; OVG S.-A., Beschluss vom 3. Mai 2005 ‑ 4 M 37/05 -, juris; a. A.: Kopp/Schenke, VwVfG, § 45 Rn.27 und 42; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 86 ff.; Knack/Henneke, VwVfG, § 45 Rn. 29 f.
17Das ist – anders als die Antragstellerin meint – im gerichtlichen Verfahren geschehen. In diesem hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 in Kenntnis und Würdigung der von der Antragstellerin mit ihrem klage- und verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 gegen die Rechtmäßigkeit des Hausverbotsbescheids vom 6. Dezember 2013 vorgetragenen Argumente an dem Hausverbot nach erneuter Prüfung festgehalten, was er durch den angekündigten Klageabweisungsantrag und den Antrag auf Ablehnung der von der Antragstellerin begehrten Vollziehungsaussetzung zum Ausdruck gebracht hat.
18Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 sei ausschließlich im Eilverfahren erfolgt, in dem eine Anhörung nicht nachgeholt werden könne, führt dies zu keiner anderen Beurteilung ihrer Beschwerde. Zum einen trifft es nicht zu, dass die Stellungnahme des Antragsgegners vom 18. Dezember 2013 ausschließlich im Eilverfahren abgegeben worden ist. Die Stellungnahme betrifft ersichtlich sowohl das Klage- als auch das Eilverfahren. Dessen ungeachtet ist aber auch die Nachholung einer Anhörung im Eilverfahren möglich und zulässig. So sind verschiedene Spruchkörper des beschließenden Gerichts, denen der Senat folgt, auch in der Vergangenheit von der Heilung einer vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts unterlassenen Anhörung ausgegangen, wenn der Betroffene – wie vorliegend - in dem beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Gelegenheit gehabt hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und der Antragsgegner sich – wie hier – in seiner Antragserwiderung mit den vorgetragenen Argumenten zumindest sachgedanklich auseinandergesetzt hat.
19Vgl. die Nachweise bei OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris Rn. 9.
20Schließlich begegnet das Hausverbot auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Antragsgegner dieses auf Informationen gestützt hat, die aus der Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigten stammen. Bezüglich dieser Informationen besteht im vorliegenden Fall kein Verwertungsverbot. Der Antragsgegner durfte sie zur Kenntnis nehmen und das Hausverbot auf die aus den E-Mails der Antragstellerin gewonnenen Erkenntnisse stützen. Denn die fraglichen Informationen sind ihm durch die Antragstellerin selbst zur Verfügung gestellt worden. Ob dies absichtlich oder versehentlich geschehen ist, ist unerheblich. Entscheidend ist hier, dass der Antragsgegner die Informationen nicht (rechtswidrig) erhoben und er nicht unzulässigerweise in das geschützte Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eingegriffen hat. Vor diesem Hintergrund war er sogar gehalten, die ihm durch die Antragstellerin zur Kenntnis gebrachten Informationen zu verwerten und in seine Entscheidung betreffend die Erteilung eines Hausverbotes einfließen zu lassen, um so Gefahren insbesondere für seine Beschäftigten abzuwenden und seiner Fürsorgepflicht diesen gegenüber zu genügen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Zu den von der Antragstellerin zu tragenden Kosten des Beschwerdeverfahrens gehören auch die Gerichtskosten. § 188 Satz 2 VwGO findet keine Anwendung, da es sich bei Streitigkeiten über ein Hausverbot, das für die Räume eines Jobcenters gegenüber einem Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erlassen wird, nicht um Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift handelt.
22OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2013 ‑ 16 B 445/13 -.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 447 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
- 1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, - 2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, - 3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.