Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 21. Okt. 2013 - 19 K 4815/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.1950 geborene Kläger stand als Polizeihauptkommissar in Diensten des beklagten Landes. Mit Ablauf des 31.08.2012 trat er in den Ruhestand.
3Unter dem 31.01.2012 beantragte er bei dem Polizeipräsidium L. , den in seinem Falle wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats August 2012 eintretenden Ruhestand gemäß § 32 LBG NRW um 1 Jahr hinauszuschieben. Zur Begründung trug er finanzielle Interessen vor.
4Mit Schreiben vom 26.06.2012 gab das beklagte Land dem Kläger Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags zu äußern. Es wies darauf hin, dass die langjährigen anerkennenswerten Leistungen des Klägers durch die beabsichtigte Ablehnung seines Antrags nicht geschmälert werden sollen.
5Mit Bescheid vom 16.07.2012 lehnte das beklagte Land den Antrag ab. Die Lebensarbeitszeit könne nur verlängert werden, wenn außergewöhnliche persönliche Gründe in Form eines Härtefalls vorlägen oder die Weiterbeschäftigung erforderlich sei, um die Erledigung dienstlicher Aufgaben sicherzustellen. Beides sei im Fall des Klägers nicht gegeben. Die finanziellen Einbußen durch den Ruhestandseintritt seien ebenso wie die Kosten für das Studium seiner Tochter vorhersehbar gewesen.
6Der Kläger hat am 16.08.2012 Klage erhoben. Er hält ein nachträgliches Hinausschieben des Ruhestands für möglich. Dies führe zu einer Verpflichtung zur Reaktivierung des Klägers. Aufgrund der späten Ablehnung seines Antrags wenige Wochen vor Eintritt in den Ruhestand habe er keine Möglichkeit gehabt, noch vor Ende August eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Sein Feststellungsinteresse begründet er mit der Vorbereitung einer auf Schadensersatz gerichteten Klage gegen das beklagte Land. Zudem erachtet er die Begründung, dass Personalplanungen dem persönlichen Anspruch des Klägers vorgehen würden, als diskriminierend. Die Ablehnung seines Verlängerungsantrags sei schließlich rechtswidrig. Das beklagte Land habe keine Abwägung seiner Interessen vorgenommen.
7Der Kläger beantragt,
8das beklagte Land unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 16.07.2012 zu verpflichten, die Lebensarbeitszeit des Klägers über den 31.08.2012 hinaus um ein Jahr zu verlängern.
9Nachdem er in den Ruhestand getreten ist, hat er sein Begehren ergänzt und beantragt hilfsweise,
10festzustellen, dass die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit des Klägers um ein Jahr rechtswidrig gewesen ist.
11Das beklagte Land beantragt sinngemäß,
12die Klage abzuweisen.
13Es hält ein nachträgliches Hinausschieben des Ruhestands für unmöglich. Es bedürfte einer erneuten Ernennung eines Ruhestandsbeamten. Diese sei aber bei Beamten ausgeschlossen, die aufgrund der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Die Ablehnung des Antrags sei zudem rechtmäßig. Dem Hinausschieben der Altersgrenze des Klägers stünden dienstliche Gründe entgegen. Für eine Weiterbeschäftigung des Klägers habe kein Bedarf bestanden.
14Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, unter dem 25.07.2013 angehört.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17Die Kammer kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
18Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
19Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger während des Klageverfahrens mit Ablauf des 31.08.2012 infolge der Vollendung seines 62. Lebensjahres gemäß § 115 Abs. 1 LBG NRW von Gesetzes wegen in den Ruhestand getreten ist. Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist nach Eintritt in denselben rechtlich nicht mehr möglich,
20vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94.11 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 - 6 B 201/13 -, juris Rn. 6; OVG SA, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, juris m.w.N.
21Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand käme einerrückwirkenden Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses des(Ruhestands-)Beamten gleich. Eine solche rückwirkende Statusänderung wäre aber schon im Hinblick auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BeamtStG und § 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG rechtlich unzulässig. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz steht dem rechtlichen Verbot eines nachträglichen Hinausschiebens des Ruhestandes nicht entgegen. Dem verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz ist dadurch Genüge getan, dass der Beamte – vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze – im Wege einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes ein vorläufiges Hinausschieben seines Ruhestandes erreichen kann, wenn er meint, der Dienstherr habe seinen Antrag zu Unrecht abgelehnt,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2010 - 6 B 1630/10 -, juris; VG L. , Urteil vom 14.01.2011 – 19 K 5073/10 -, juris.
23Vorliegend verblieb dem Kläger mehr als ein Monat nach der ablehnenden Entscheidung, um um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Innerhalb dieses Zeitraums wäre eine vorläufige Regelung bzw. Sicherung seines Status zu erlangen gewesen.
24Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger besitzt das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse nicht.
25Die beabsichtigte Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses rechtfertigt die Annahme eines Feststellungsinteresses nur dann, wenn die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers kommt vorliegend aufgrund eines anspruchsvernichtenden Mitverschuldens nicht in Betracht, weil der Kläger es unterlassen hat, die von ihm behauptete Rechtsverletzung im Wege des Primärrechtsschutzes – hier durch einen auf vorläufiges Hinausschieben gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO – zu verhindern. Da der Kläger bereits vor Erlass der ablehnenden Entscheidung anwaltlich vertreten war, muss er sich dessen Verschulden bei der Wahl des Rechtsmittels zurechnen lassen.
26Auch unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung steht dem Kläger ein Feststellungsinteresse nicht zu. Ein solches wäre nur dann gegeben, wenn Verwaltungsmaßnahmen nach ihrem Ausspruch, nach ihrer Begründung oder nach den Begleitumständen ihres Zustandekommens für den Betroffenen eine fortdauernde diskriminierende Wirkung haben können,
27vgl. Schnellenbach, Das Feststellungsinteresse, DVBl. 1990, S. 140 [143].
28Für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung genügt die Möglichkeit der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, das heißt, die schlüssige Darlegung eines noch andauernden Eingriffs in dieses Recht.
29Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie der Kläger durch die Ablehnung seines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand diskriminierend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sein soll. Das beklagte Land hat den Antrag des Klägers abgelehnt, weil es die zugrundegelegten Voraussetzungen für die Verlängerung abgelehnt hat. Darin ist keine unmittelbar auf die Person des Klägers oder sein dienstliches Verhalten bezogene Zurücksetzung oder Missbilligung zu sehen. Die Ablehnung enthält keine Aussage über etwaige Pflichtverletzungen des Klägers und legt ihm auch sonst nichts die Achtung seiner Persönlichkeit Beeinträchtigendes zur Last. Im Gegenteil hat das beklagte Land dem Kläger im Rahmen der Anhörung mitgeteilt, dass es mit der Ablehnung des Antrags seine langjährigen anerkennenswerten Leistungen nicht schmälern wollte. Die Feststellung, dass die finanziellen Änderungen bei Ruhestandseintritt für den Kläger vorhersehbar waren und keinen Härtefall darstellten, hat bei vernünftiger Würdigung einen sachlichen und keinen ehrverletzenden Inhalt.
30Im übrigen ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des beklagten Landes in einer diskriminierenden Weise dergestalt fortwirkt, dass der Kläger in seiner Achtung in der Öffentlichkeit fortwährend betroffen wäre.
31Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsaktes begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Da der Kläger bereits in den Ruhestand getreten ist, besteht die Gefahr einer weiteren ablehnenden Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag nicht.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.