Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Okt. 2016 - 19 K 4452/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Kläger sind Eltern ihrer am 00.00.0000 und 00.00.0000 geborenen Töchter L. M. und O. N. . Die Tochter L. nahm seit dem 01.08.2013 das Betreuungs-angebot der an der Gemeinschaftsgrundschule N1. eingerichteten Offenen Ganztagsschule (OGS) wahr. Die Tochter O. wurde seit dem 01.08.2015 in der OGS betreut. Grundlage für die Betreuung der Töchter sind die Betreuungsverträge, die die Kläger mit der Beklagten als Träger der OGS im Juni 2013 und April 2015 geschlossen haben. In den Betreuungsverträgen heißt es jeweils:
3„Für die Betreuung gelten die in der jeweils aktuellen Beitragssatzung OGS der Gemeinde...getroffenen Regelungen, die mit der Unterzeichnung des Vertrages anerkannt werden. Auszüge sind als Anlage abgedruckt.“
4§ 3 Abs. 3, 4 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen als Benutzungsgebühr für die an den Grundschulen der Gemeinde Marienheide eingerichteteten Offenene Ganztagsschulen (BS OGS) lauten wie folgt:
5„(3) Die Anmeldung verpflichtet zum Besuch der Offenen Ganztagsschule für die Dauer eines Schuljahres (01.08 bis 31.07. des darauf folgenden Jahres). Sie verlängert sich automatisch, wenn der Schüler nicht bis zum 28. Februar des laufenden Schuljahres schriftlich bei der Schulleitung der Schule abgemeldet wird, an der er zum Schulunterricht angemeldet ist.
6(4) An- und Abmeldungen während des laufenden Schuljahres sind nur in begründeten Ausnahmefällen jeweils zum ersten eines Monats möglich (z.B. Wohnungswechsel, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe, Erkrankung von mehr als vier Wochen.“
7Mit der zum 01.08.2015 in Kraft getretenen Änderung der BS OGS änderte die Beklagte die in § 6 BS OGS vorgesehene Geschwisterermäßigung dahingehend, dass die Beitragsermäßigung auf 50 % der Beiträge nur Anwendung findet auf Beitragsschuldner der Einkommensgruppen 1-4. Auf der Grundlage der bis zum 31.07.2015 geltenden BS OGS bestand die 50%-ige Geschwisterermäßigung für das 2. Kind für alle Einkommensgruppen.
8Mit Bescheid vom 13.07.2015 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für die Zeit ab dem 01.08.2015 „bis auf weiteres“ für die Betreuung ihrer Tochter L. einen Beitrag in Höhe von 170,00 € fest. Für die Betreuung der Tochter O. setzte die Beklagte mit Bescheid vom 27.07.2015 für die Zeit von August 2015 bis Juli 2016 monatliche Beiträge in Höhe von ebenfalls 170,00 € fest. Dabei ordnete die Beklagte die Kläger auf der Grundlage ihrer Einkommenserklärung vom 02.04.2015 der höchsten Einkommensstufe 5 über 49.084,00 € zu. Die Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide wiesen auf die Möglichkeit zur Klageerhebung hin.
9Der Kläger zu 2) erklärte unter dem 10.11.2015 die Kündigung der für die beiden Kinder geschlossenen Betreuungsverträge zum 01.12.2015 unter Hinweis auf die kurzfristig eingetretene Arbeitslosigkeit der Klägerin zu 1). Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 18.11.2015 mit, dass sie die Kündigung erst mit Ablauf des 31.07.2016 akzeptiere, weil ein begründeter Ausnahmefall i.S.d. § 3 Abs. 4 BS OGS für eine vorzeitige Kündigung der Betreuungsverträge nicht gegeben sei. Die Töchter der Kläger wurden bis zum 31.07.2016 in der OGS N1. betreut.
10Die Kläger legten die Beitragsbescheide unter dem 12.08.2015 vorsorglich Widerspruch ein. Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 25.08.2015 mit, dass die Durch-führung eines Widerspruchsverfahren nicht erforderlich sei. Die Beitragsbescheide seien Verwaltungsakte nach dem KAG NRW, für die § 110 Abs. 1 Satz 3 JustG NRW ein Widerspruchsverfahren erst vorsehe, wenn sie nach dem 31.12.2015 erlassen worden seien.
11Die Kläger haben am 06.08.2015 Klage gegen die Beitragsbescheide vom 13.07.2015 und 27.07.2015 erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die BS OGS enthalte für die Beitragserhebung für ein zweites Kind von Eltern der Einkommengruppe 5 keine Ermächtigungsgrundlage. § 6 BS OGS sehe eine Geschwistermäßigung nur für das 2. Kind von Eltern der Einkommensgruppen 1 bis 4 vor. § 4 BS OGS treffe eine Beitragsregelung nur für das 1. Kind. Im Übrigen verstoße die BS OGS gegen Art. 3 GG und das Kostendeckungsprinzip. Eine Mehrbelastung der Eltern der Einkommensstufe 5 sei nicht gerechtfertigt. Diese Eltern hätten den nach BS OGS vorgesehenen Höchstbeitrag von 170,00 € zu zahlen und seien von der 50%-igen Geschwister-mäßigung des § 6 BS OGS ausgenommen. Für die mit der zum 01.08.2015 in Kraft getretene Beitragserhöhung habe kein Anlass bestanden, weil die Beklagte für die OGS N1. im Jahre 2014 einen Überschuss in Höhe von 23.700,00 € erwirtschaftet habe. Im Übrigen sei ein Fall echter Rückwirkung gegeben, weil mit der zum 01.08.2015 getretenen Beitragserhöhung in die bereits bestehenden Betreuungs-verträge eingegriffen werde. Diese echte Rückwirkung begründe ein Sonderkündi-gungsrecht, das eine Abmeldung der betreuten Kinder während eines laufenden Schuljahres nach § 3 Abs. 4 BS OGS möglich mache. Selbst wenn der Betreuungs-vertrag eine Kündigungsmöglichkeit nicht vorsehe, sei ein solches bei Dauerschuld-verhältnissen gem § 314 BGB immer gegeben. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB liege bei einer nachträglichen Änderung der Vertragsgrundlagen vor.
12Die Kläger beantragen,
13den Bescheide der Beklagten vom 13.07.2015 und vom 27.07.2015 in der Fassung des Wideerspruchsbescheides vom 25.08.2015 über die Elternbeiträge in der OGS N1. für die Kinder O. und L. S. ab dem 01.08.2015 aufzuheben, hilfsweise
14festzustellen, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten bestehenden Betreuungsverträge, die Kinder L. , geb. 15.01.2007 und O. , geb. 29.12.2008 betreffend unter 10.11.2015 wirksam gekündigt wurden, mit der Folge, dass ab dem 01.12.2015 kein Beitrag aus den angefochtenen Bescheiden geschuldet ist.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Ihrer Auffassung nach ist die Anfechtungsklage jedenfalls unbegründet. Aus Wortlaut und Systematik der BS OGS ergebe sich, dass für das Zweitkind von Eltern der Einkommensgruppe 5 der Höhe nach ein Beitrag zu zahlen sei, der demjenigen des Erstkindes entspreche. Die BS OGS sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ihr – der Beklagten - stehe im Kontext kinder- und jugendhilferechtlicher Leistungen ein weit gespanntes Satzungsermessen beim Erlass von Beitragsregelungen zu. Die Beitrags-erhöhung für das Schuljahr 2015/16 sei erforderlich gewesen, weil die Prognose für das Schuljahr 2015/16 ein Defizit von 32.162,00 € ausgewiesen habe. Die zum 01.08.2015 vorgenommene Beitragserhöhung habe eine Erhöhung der Beitragsgruppen 1 bis 4 um jeweils 34 % beinhaltet. In der Beitragsgruppe sei eine Erhöhung für das Erstkind um 13 % und für das Erst- und Zweitkind – unter Berücksichtigung des Wegfalls der Geschwisterermäßigung – eine Erhöhung um 51 % erfolgt. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger nicht berufen. Die Änderung der BS OGS zum 01.08.2015 sei erst nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten. Die hilfsweise erhobene Fest-stellungsklage sei unzulässig. Die Kläger könnten ihrer Rechte gegen die Ablehnung der Kündigung vom 18.11.2015 mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen.
18Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig. Die Kläger haben das nach § 68 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW erforderliche Widerspruchsverfahren nachgeholt und den Widerspruchsbescheid vom 25.08.2015 innerhalb der gem. § 58 Abs. 2 VwGO Anwendung findenden Klagefrist von einem Jahr durch die mit Schriftsatz vom 24.09.2015 erfolgte Vorlage des Widerspruchsbescheides sinngemäß in das vorliegende Klageverfahren einbezogen.
22Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 13.07.2015 und vom 27.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Die Erhebung von monatlichen Elternbeiträgen für die Betreuung der Kinder L. und O. in Höhe von 170,00 € ist von den Bestimmungen der BS OGS gedeckt. Nach § 4 Abs. 1 BS wird von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für den Besuch der Offenen Ganztagsschule eine Benutzungsgebühr in Form von Eltern-beiträgen gem. der nachfolgenden Beitragstabelle erhoben. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BS OGS durch die Summe der positiven Einkünfte der Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuer-gesetzes. Die Beitragstabelle sieht in § 4 Abs. 1 Satz 2 „für das 1. Kind“ in der Ein-kommensstufe über 49.084,00 € einen monatlichen Beitrag von 170,00 € vor. Besucht mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Offene Ganztagsschule, so ermäßigt sich der Elternbeitrag der Elternbeitrag in den Einkommensgruppen 1 bis 4 für das zweite Kind auf 50 %.
24Die Beitragserhebung für das erste Kind der Kläger beruht auf § 4 Abs. 1 BS OGS. Ermächtigungsgrundlage für die Beitragserhebung für das zweite Kind der Kläger ist ebenfalls § 4 Abs. 1 BS OGS. Diese Vorschrift berechtigt die Beklagte dazu, Eltern der Einkommensstufe 5 auch zu Beiträgen für die Betreuung ihres zweiten Kindes zu veranlagen. Die Satzungsbestimmung regelt ihrem Wortlaut nach zwar nur die Beitragserhebung „für das 1. Kind“ der Beitragsschuldner. Aus der Systematik mit der Geschwisterregelung des § 6 BS OGS folgt aber, dass auch für das 2. Kind von Eltern der Einkommensstufe 5 § 4 Abs. 1 BS OGS Anwendung findet. § 6 BS OGS regelt eine ausnahmsweise Beitragsermäßigung für das 2. Kind von Eltern der Einkommensstufen 1 bis 4 und eine Beitragsfreistellung aller weiteren Kinder einer Familie und geht damit unausgesprochen davon aus, dass alle in der Geschwisterregelung nicht genannten Kinder der Beitragspflicht des § 4 BS OGS unterliegen.
25Im Falle der Kinder der Kläger sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BS OGS für die Entstehung der Beitragspflicht gegeben. Das die Beitragspflicht auslösende Merkmal „für den Besuch“ ist allerdings nicht bereits dann erfüllt, wenn das Kind die OGS tatsächlich besucht. Das Merkmal „für den Besuch“ ist vielmehr nur für denjenigen Zeitraum als erfüllt anzusehen, in dem für die Beitragsschuldner ein vertraglicher Anspruch auf Betreuung ihrer Kinder in der OGS besteht. Diese Auslegung des Merkmals „für den Besuch“ ergibt sich aus § 3 Abs. 3 BS OGS, wonach die „Anmeldung“ zum Besuch der OGS für die Dauer des Schuljahres verpflichtet. Mit dieser Regelung wollte der Satzungsgeber erkennbar erreichen, dass der Beitragsschuldner sein Kind nicht kurzfristig abmelden kann und damit grundsätzlich – aus Gründen der Planungssicherheit - für ein volles Schuljahr der Beitragspflicht unterliegt. Die öffentlich-rechtliche Regelung des § 3 Abs. 3 BS OGS ist bei gesetzeskonformer Auslegung im Sinne eines grundsätzlichen Kündigungsausschlusses bzw. einer ordentlichen Kündigungsfrist für den Betreuungsvertrag auszulegen. Soweit der Wortlaut der Vorschrift auf eine Pflicht zur tatsächlichen Nutzung der OGS gerichtet ist, wäre eine solche Verpflichtung von der gesetzlichen Ermächtigung des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII nicht gedeckt. Die gesetzliche Ermächtigung berechtigt nur zur Beitragserhebung, nicht aber zur Regelung eines Benutzungszwangs.
26Die für die Kinder der Kläger geschlossenen Betreuungsverträge hatten vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 Bestand. Die Beklagte hat die Kündigung der Kläger in Übereinstimmung mit der den Klägern bekannten in § 3 Abs. 3 BS OGS geregelten Kündigungsfrist erst zum 31.07.2016 akzeptiert. Die Voraussetzungen für eine durch Vertrag oder durch Satzung nicht abdingbare außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB waren nicht gegeben. Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse – wie die hier in Rede stehenden Betreuungsverträge – aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigungsgründe müssen im Allgemeinen im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen, andernfalls ist eine außerordentliche Kündigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt,
27vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2013 – VIII ZR 339/11 -, NJW 2013, 2021.
28Soweit die Kläger ihre außerordentliche Kündigung auf die mit Änderungssatzung erfolgte Beitragserhöhung und die Beschränkung der Geschwisterermäßigung stützen, haben sie die Kündigungsfrist des § 314 Abs. 3 BGB nicht eingehalten. Die dort geregelte angemessene Kündigungsfrist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund war im Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung am 10.11.2015 verstrichen. Den Klägern war die Beitragserhöhung nach Bekanntgabe der Beitragsbescheide im Juli 2015 mehr als drei Monate bekannt. Die zum 01.08.2015 erfolgte Beitragserhöhung ist im Übrigen auch kein wichtiger Grund, der zur Kündigung gem. § 314 BGB berechtigte. Die Kläger wurden bei Vertragsschluss auf die Beitragserhebung nach der BS OGS hingewiesen. Sie mussten damit rechnen, dass die in der BS OGS geregelten Beiträge nicht unverändert blieben. Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in den unveränderten Fortbestand von Abgabensatzungen. Die durch den Wegfall der Geschwistermäßigung für das Zweitkind von Eltern in der Einkommensgruppe 5 bewirkte Beitragserhöhung fällt mit 85,00 € in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einkommensgruppe 5 auch nicht unverhältnismäßig hoch aus.
29Die mit der Kündigungserklärung vom 10.11.2015 geltend gemachte kurzfristig eingetretene Arbeitslosigkeit der Klägerin zu 1) stellt ebenfalls keinen wichtigen Grund i.S.v. § 314 BGB dar. Den Klägern konnte auch unter Berücksichtigung des mit der Arbeits-losigkeit eingetretenen Wegfalls der Einkünfte der Klägerin zu 1), die noch in den Monaten August bis Oktober 2015 monatliche Bruttobezüge in Höhe von 948,00 € ausmachten, eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse zugemutet werden. Die für die Betreuung erhobenen Elternbeiträge nehmen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragsschuldner Rücksicht. Sie werden gem. § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gestaffelt nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern erhoben. Nach den von den Klägern vorgelegten Einkommensunterlagen verfügte allein der Kläger zu 1) über Einkünfte, die zur Zuordnung in die nach der BS OGS vorgesehenen Einkommensstufe 5 über 49.084,00 € berechtigten. Für den Fall, dass die Eltern durch die Beitragserhebung aufgrund ihrer individuellen wirtschaftlichen Situation unzumutbar belastet werden, sieht § 90 Abs. 3 SGB VIII vor, dass ihnen der Beitrag auf entsprechenden Antrag unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen werden.
30Im Übrigen ist die Erklärung der fristlosen Kündigung zum 01.12.2015 auch treuwidrig, weil die Kläger ihre Töchter – trotz ihrer Kündigungserklärung – bis zum 31.07.2016 in der OGS tatsächlich haben betreuen lassen. Soweit die Kläger vortragen, ihre Kinder hätten die Betreuung jedenfalls teilweise bis zum 31.07.2016 in Anspruch genommen hätten, vermag dieser unsubstantiierte Vortrag die Richtigkeit der Angaben der Beklagten nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Kinder der Kläger die OGS N1. bis zum Ende des Schuljahres 2015/16 besucht haben. Selbst wenn die Beitragsbescheide aufzuheben wären, soweit sie die Kläger ab dem 01.12.2015 zu Beiträgen veranlagen, hätten die Kläger der Beklagten nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung Nutzungsersatz für die Betreuung ihrer Kinder zu leisten. Trotz Aufhebung der Beitragsbescheide könnten sie deshalb nicht die Rückerstattung der gezahlten Beiträge verlangen.
31Bedenken gegen die satzungsmäßig festgelegte Beitragshöhe von 170,00 € bestehen nicht. Rechtsgrundlage für den Erlass der BS für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - Kibiz NRW). Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Das Landesrecht NRW sieht in § 5 Abs. 1 KiBiz NRW vor, dass das Jugendamt die Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen kann. Nach § 5 Abs. 2 KiBiz NRW kann das Jugendamt für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen Beiträge von den Eltern erheben. Das Jugendamt soll eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen.
32Die satzungsmäßige Staffelung der Beiträge für die Betreuung im Rahmen der OGS genügt diesen gesetzlichen Vorgaben.
33Elternbeiträge sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben – wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip – zu messen. Dem Satzungsgeber steht ein weit gespanntes Satzungsermessen zu. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sind keine Belastung, sondern haben ein Weniger an staatlicher Förderung zur Folge. Die Elternbeiträge sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führen. Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 -, juris; Urteil vom 30.09.2005 – 12 A 2184/03 -, juris.
35So ist es auch im Fall der hier streitigen Beiträge für die Betreuung im Rahmen der OGS. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Berechnungsunterlagen werden die Gesamtkosten für die OGS im Gemeindegebiet der Beklagten in Höhe von 23,32 % durch Elternbeiträge und in Höhe von 77,64 % durch öffentliche Zuschüsse gedeckt. Für die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, die damit auch bei der Bereitstellung von Betreuungsangeboten in der OGS im Vordergrund steht, steht dem Normgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu. Die Grenzen dieser weiten Gestaltungsfreiheit hat die Beklagte als kommunale Satzungsgeberin mit der in der BS OGS geregelten Beitragsstaffelung gewahrt.
36An der Höhe des gegenüber den Kläger festgesetzten Höchstbeitrages von monatlich 170,00 € für ihre beiden Töchter bestehen keine Bedenken, weil dieser Höchstbeitrag (4.080,00 € pro Jahr für zwei Kinder) die jährlichen Kosten für zwei OGS-Betreuungs-plätze von 6.124,71 € € nicht abdeckt.
37Die von den Klägern geltend gemachten Rückwirkungsprobleme stellen sich nicht. Die Beitragserhöhung ist nicht rückwirkend erfolgt. Die Beitragserhöhung erfolgte mit der BS OGS vom 23.06.2015, die erst nach ihrer Veröffentlichung am 02.07.2015 am 01.08.2015 in Kraft trat.
38Die hilfsweise erhobene Feststellungklage hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil Kläger die Wirksamkeit der Betreuungsverträge inzident mit der Anfechtung der Beitragsbescheide überprüfen lassen können (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ist sie auch unbegründet. Die zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossenen Betreuungsverträge wurden aus den oben genannten Gründen nicht wirksam gekündigt, sondern hatten bis zum 31.07.2016 Bestand.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
- 1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, - 2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, - 3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.