Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Nov. 2015 - 18 K 4016/15.A
Gericht
Tenor
Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.6.2015 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den französischen Behörden gemäß Art. 31 Abs. 1 und 2 Buchstaben a) und c) sowie Art. 32 Abs. 1 Dublin III-VO Informationen über die besonderen Bedürfnisse der Kläger zu 1 bis 3 hinsichtlich ihrer Erkrankung bzw. Behinderung zum Zwecke ihrer medizinischen Versorgung und Behandlung bzw. bildungsmäßigen Betreuung zu übermitteln hat.
Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.
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T a t b e s t a n d
2Die in Makmur, Provinz Ninive, Irak geborenen Kläger zu 1 und 2 sowie die in Erbil, Kurdische Autonomieregion, Irak geborenen Kläger zu 3 bis 5 sind irakische Staatsangehöriger kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 13.10.2014 in die Bundesrepublik Deutschland von Frankreich aus ein, wohin sie von der Türkei aus mit dem Flugzeug gelangt waren, und stellten am 11.2.2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Die Kläger hatten vom französischen Konsulat in Erbil am 15. bzw.16. 9.2014 jeweils ein französisches Schengen-Visum mit der Gültigkeit vom 18.9.2014 bis zum 2.11.2014 erhalten.
3Das Bundesamt richtete am 9.4.2015 ein Wiederaufnahmegesuch an Frankreich unter Hinweis auf die Schengen-Visa. Am 9.6.2015 stimmte Frankreich der Rückführung der Kläger aufgrund des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu.
4Mit Bescheid vom 30.6.2015 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Frankreich an. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
5Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 14.7.2015 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Vertiefung ihrer bisherigen Angaben vortragen: Die 2003 geborene Klägerin zu 3 sei schwer behindert und leide zudem unter gesundheitlichen und psychischen Beschwerden. Sie sei derzeit in intensiver und engmaschiger fachärztlicher Behandlung sowohl hinsichtlich ihrer Behinderung als auch der Zusatzerkrankungen. Sie zeige nach wie vor starke Angstzustände und habe Albträume sowie Verhaltensauffälligkeiten. Ihre schwere Hauterkrankung verschlimmere sich bei Aufregung; die Haut an den betroffenen Stellen wie an den Händen, am Kopf und an den Füßen falle regelrecht fetzenweise ab und sei stark gerötet bis blutig. Aus medizinischer Sicht sei es erforderlich, ohne Unterbrechung ihre Beschulung und Stabilisierung fortzusetzen, um ihre Hauterkrankung zu stabilisieren. Ferner werde die Unterrichtung der gesamten Familie in der Gebärdensprache empfohlen. Bei einer Überstellung nach Frankreich werde die damit einhergehende Belastung und Aufregung für die Klägerin zu 3 sowie die Unterbrechung der hier intensiv begonnenen und laufenden Behandlungen zu einer Verschlimmerung ihres gesundheitlichen Zustands einschließlich ihres psychischen Zustands führen. Nach den beigefügten eingeholten Arztberichten sei es medizinisch erforderlich, ihre Behandlung im Inland fortzusetzen. Zudem sei jede Aufregung und Anstrengung der Klägerin zu 3 aus gesundheitlichen Gründen zu vermeiden. Nach ärztlicher Einschätzung würde ihre Abschiebung nach Frankreich für sie eine Gefahr für Leib und Leben darstellen, weshalb eine Reiseunfähigkeit vorliege und eine Abschiebung der Familie nach Frankreich nicht in Betracht komme.
6Dazu wird ein Bericht der Märkischen Kliniken GmbH, Klinikum Lüdenscheid vom 4.2.2015 vorgelegt. Nach dem weiteren Bericht dieser Klinik vom 28.4.2015 leidet die Klägerin zu 3 an einer psoriasisformen Dermatitis, wohingegen eine Psoriasis vulgaris nicht sicher nachgewiesen werden könne. Aus diesem Grund bescheinigte der Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologie Dr. med. N. H. unter dem 20.7.2015, die Klägerin zu 3 stelle sich drei- bis viermal wöchentlich in der Praxis vor und werde mit verschiedenen Lokaltherapeutika sowie mittels einer Creme-PUVA-Therapie behandelt; die Ergebnisse seien viel versprechend. Es sei dringend erforderlich, dass die Bestrahlungsbehandlung in gleicher Frequenz fortgesetzt werde, um ein zufriedenstellendes Hautergebnis zu erreichen. Über die notwendige Dauer könne derzeit keine Aussage getroffen werden.
7Die Uniklinik Köln, Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Cochlear Implant Centrum Köln bescheinigte durch Dr. M. -S. und die Lehrerin für Sonderpädagogik Dr. rer. medic. C. T. unter dem 19.2.2015 der Klägerin zu 3 eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und führte weiter aus, es seien regelmäßige Kontrolluntersuchungen erforderlich hinsichtlich einer Hörgeräteversorgung, um die bestehenden Hörreste zu aktivieren. Die Klägerin zu 3 solle dringend an die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation in der H1.--------straße in Köln angebunden werden. Sobald ihr Hörstatus geklärt und ihre Lernfähigkeit durch die Schule kennen gelernt worden sei, könne über eine Cochlea Implantation nachgedacht werden; derzeit stehe jedoch die Hörgeräteversorgung sowie das Erlernen eines Kommunikationssystems im Sinne der deutschen Gebärdensprache im Vordergrund. Im Bericht der Uniklinik Köln, Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Cochlear Implant Centrum Köln vom 24.7.2015 führten Dr. M. -S. und die Lehrerin für Sonderpädagogik Dr. C. T. weiter aus, dass die Klägerin zu 3 im weiteren Verlauf dringend die weitere Schulung ihres Gehörs sowie die Ausweitung der Gebärdensprachkompetenz benötige; das derzeitige Bildungskonzept helfe ihr, einen Einstieg in die Gehörlosenbildung zu erhalten, zu lernen und kommunizieren zu können. Aus ärztlicher Sicht sei die Fortsetzung der nun endlich eingeleiteten Behandlung und schulischen Förderung im Sinne der Klägerin zu 3; eine Unterbrechung der bisherigen Maßnahmen bedeute deren weitere schwere Traumatisierung. Im Gespräch mit Gebärden spreche sie über ihre Angst, von langen bärtigen Männern erschossen zu werden. Im Bericht der Uniklinik Köln vom 15.10.2015 wird mitgeteilt, die Klägerin zu 3 besuche die H2. , fühle sich dort wohl und sei eingebunden; zudem habe sie täglich eine Therapie in der dermatologischen Praxis aufgrund der schweren Psoriasis. Als Therapie werde vorgeschlagen: Fortführung der weiteren dermatologischen, sozialpädiatrischen und augenärztlichen Untersuchung, Fortführung der Beschulung und Kontinuität sowie Stabilisierung, um die Psoriasis und die psychosoziale Situation zu stabilisieren, Gebärdensprachen-Unterricht für die gesamte Familie sowie pädaudiologische Kontrolle in sechs Monaten.
8Ferner legen die Kläger folgende ärztliche Unterlagen vor: Einen Überweisungsschein des Kinderarztes Dr. D. F. vom 26.10.2015 für die Klägerin zu 3 an einen Neurologen/Psychiater wegen Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung, jeweils einen Überweisungsschein des Facharztes für Allgemeinmedizin D1. Q. vom 27.10.2015 für den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 an einen Neurologen/Psychiater wegen psychosomatischen Belastungssyndroms, zwei Bescheinigungen dieses Arztes für die beiden Kläger vom 27.10.2015, wonach aufgrund der Erkrankung dringend ein psychiatrisches Attest erforderlich sei, ein fachärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie P. M1. vom 3.11.2015 für die Klägerin zu 2 mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, ein fachärztliches Attest des selben Arztes vom selben Datum für den Kläger zu 1 mit der Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, der Anordnung einer notfallmäßigen stationären psychiatrischen Krankenhausbehandlung wegen der Stärke der Depressivität und zur Abwendung der Suizidgefahr sowie der Äußerung, dass für ihn derzeit von einer Reiseunfähigkeit ausgegangen wird und ein Transport gegen seinen Willen das Risiko suizidaler Handlungen birgt, weiter eine Bescheinigung des Klinikums Oberberg, Klinik Marienheide, Zentrum für seelische Gesundheit vom 5.11.2015, wonach der Kläger zu 1 sich seit dem 3.11.2015 bis auf weiteres in stationärer Behandlung befindet, sowie einen Bericht der Klassenlehrerin der Klägerin zu 3 vom 3.11.2015 über deren Situation, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 120 bis 122 der Gerichtsakte verwiesen wird.
9Die Kläger beantragen,
10den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.6.2015 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2015 und vom 6.11.2015 verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
17Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.10.2015 - 1 C 32, 33 und 34.14 -, Pressemitteilung vom 28.10.2015 in juris; OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris.
18Der ursprünglich schriftsätzlich angekündigte Antrag, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen, geht nicht darüber hinaus, weil er lediglich eine sich materiellrechtlich aus dem Anfechtungsantrag ergebende Folge umschreibt.
19Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist im gemäß §§ 87 Abs. 2, 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Bundesamt hat auf zu Recht auf der Grundlage des § 27a AsylG die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staats ist die Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin III-VO). Danach ist hier Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Für die Prüfung, welcher Mitgliedstaat für ein Asylverfahren zuständig ist, kommt es auf den Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung an, weil gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einen Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Die Kläger haben ihren ersten Asylantrag am 11.2.2015 beim deutschen Bundesamt gestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Kläger seit weniger als sechs Monaten nicht mehr im Besitz eines Schengen-Visums, das Frankreich ihnen für die Zeit vom 18.9.2014 bis zum 2.11.2014 erteilt hatte. Nach Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 Dublin III-VO sind in dem Fall, dass der Antragsteller ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 12 Dublin III-VO anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Letzteres ist bis heute nicht der Fall gewesen. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die von dieser Zuständigkeitsregelung abweichende Regelung des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 Dublin III-VO ist nicht einschlägig, weil Frankreich den Klägern das Visum nicht im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats erteilt hatte. Die danach zuständige Französische Republik ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a) Dublin III-VO gehalten, die Kläger nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin III-VO aufzunehmen. Die anderen Buchstaben des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO sind nicht einschlägig, weil die Kläger in Frankreich keinen Asylantrag gestellt haben. Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO hat nicht stattgefunden, weil kein Mitgliedstaat den Klägern einen Aufenthaltstitel erteilt hat.
20Das Bundesamt hat innerhalb der nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO geltenden dreimonatigen Frist nach der am 11.2.2015 erfolgten Asylantragstellung, nämlich am 9.4.2015 und damit vor dem 11.5.2015 das Übernahmeersuchen an Frankreich gestellt. Frankreich hat dem deutschen Aufnahmeersuchen unter dem 9.6.2015 stattgegeben. Die Überstellungsfrist i. S. d. Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen. Seit der Annahme des deutschen Aufnahmegesuchs durch Frankreich unter dem 9.6.2015 sind noch keine sechs Monate verstrichen.
21Ferner ist die Beklagte nicht gemäß Art. 3 Absatz 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, die Kläger nach Frankreich zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta (GrCh) oder des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich brächten.
22Die Dublin III-VO beruht auf der Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens gilt daher grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta (GrCh) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine unwiderlegbare Vermutung. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten nicht vereinbar ist. Eine Widerlegung der der Dublin III-VO zugrundeliegenden Vermutung ist allerdings wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft.
23Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rn.80 bis 83.
24Deshalb genügt nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat und nicht jeder geringste Verstoß gegen die Richtlinien, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel in dem zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Widerlegung der Vermutung setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 - 10 B 6.14 -, juris, und vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 -, juris.
26Ist ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GrCh implizieren, so ist die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. In solchen Situationen obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden.
27Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - Rs C-411/10 und C-493/10 -, juris; EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien und Griechenland - und Urteil vom 4.11.2014 - 29217/12 - Tarakhel / Italien -.
28Der Begriff des systemischen Mangels ist weit zu verstehen. Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen" ist der Gesamtkomplex des Asylsystems im Zielstaat gemeint. Dieses umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Asylverfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung.
29Vgl. Lübbe. „Systemische Mängel" in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105 ff.; Bank/Hruschka, ZAR 2012, 182 ff.
30Systemische Mängel im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind dabei nicht auf flächendeckende gravierende Systemausfälle (wie etwa für Griechenland festgestellt) beschränkt, sondern erfassen generell solche, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen und deshalb den Einzelnen vorhersehbar und regelhaft treffen. Auch tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weit gehend unwirksam wird, können einen systemischen Mangel darstellen.
31Nicht erforderlich ist, dass sich der systemische Mangel bzw. die strukturelle - systemische - Schwachstelle auf eine unüberschaubare Vielzahl, die Mehrheit aller Asylbewerber oder gar auf alle Asylbewerber auswirkt. Ein systemischer Mangel kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn nur eine geringe Anzahl von Asylbewerbern betroffen ist, soweit dies vorhersehbar und regelhaft geschieht.
32Vgl. VGH BW, Urteile vom 18.3.2015 - A 11 S 2042/14 - und vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -; Lübbe, a. a. O.
33Im Falle des Vorliegens systemischer Mängel ist es ferner erforderlich, dass der einzelne Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, hiervon im Falle einer Überstellung in den Zielstaat selbst betroffen zu sein. Bei flächendeckenden systemischen Mängeln bedarf dies keiner besonderen Darlegung. Bei systemischen Mängeln, die sich nur auf Teilgruppen oder vereinzelt auswirken, müssen weitere besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen bzw. geltend gemacht werden, die eine Betroffenheit des Einzelnen beachtlich wahrscheinlich machen.
34Vgl. Lübbe, a. a. O.
35Bei der Beurteilung der Situation in einem Mitgliedstaat und der für einen Asylbewerber dort bestehenden tatsächlichen Risiken im Falle einer Überstellung sind Stellungnahmen des UNHCR ebenso heranzuziehen wie regelmäßige und übereinstimmende Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen sowie sonstige Berichte der europäischen Institutionen, insbesondere der Kommission.
36Vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a. a. O., sowie vom 30.5.2013 - C-528/11 -, juris.
37Für die Rechtsfrage einer Verletzung des Art. 3 EMRK hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Orientierungs- und Leitfunktion.
38Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Auswertung der aktuellen Auskunfts- und Erkenntnislage zu Frankreich steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Klägern bei einer Überstellung nach Frankreich keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Bereits die Kläger haben nicht vorgetragen, dass es durch Tatsachen gestützte und ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass bezogen auf Frankreich nach den aktuellen Erkenntnissen über die dort bestehenden konkreten Verhältnisse das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift. Dem Gericht liegen zudem keine Erkenntnisse dazu vor, dass etwa systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und des Asylverfahrens in Frankreich bestehen würden.
39So auch VG Köln, Beschluss vom 10.4.2015 - 3 L 638/15.A - mit Verweis auf VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.2.2015 - 6a K 5194/14.A - juris, m. w. N. aus der Rechtsprechung; VG Leipzig, Urteil vom 30.4.2015 - 6 K 1754/14.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.3.2015 - 13 L 474/15.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3.2.2015 - 6a L 2012/14. A -, juris m. w. N. aus der Rechtsprechung.
40Das betrifft generell insbesondere den Zugang zur Gesundheitsversorgung und - speziell auf die Kläger bezogen - trotz verbesserungswürdiger Umstände in Bezug auf Zugangsschwierigkeiten und Kapazitätsengpässen auch den Zugang zur psychologischen Versorgung sowie den Zugang zu Schulen, die Kinder mit Förderbedarf unterrichten.
41Forum réfugiés - Cosi und European Council on Refugees and Exiles: Asylum Information Database, National Country Report France, Stand: 4.5.2014, S. 68-70; UNHCR: Towards a New Beginning: Refugee Integration in France, September 2013, S. 31 f., 72.
42Die Integration junger behinderter Menschen in den Regelschulen ihres Viertels ist nunmehr wieder die Regel. Außerdem gibt es spezielle Schulen und Institutionen für junge gehörlose Menschen.
43Vgl. die Inhaltsangabe des Buchs „L´école spécialisée pour jenes sourds ou l´intégration scolaire ordinaire“ von Caroline Michel Jacq, hrsg. von der Ecole supérieure de travail social, Paris 2007, aufrufbar unter http://cediasbibli.org/opac/index.php?lvl=notice_display&id=74153.
44Dieses Ergebnis gilt trotz derzeit vorhandener Probleme, ausreichende Unterbringungskapazitäten für die massiv angestiegene Zahl an Asylbewerbern bereitzustellen. Zwar leben zahlreiche Migranten unter miserablen Bedingungen in improvisierten Flüchtlingslagern, und es fehlt an Plätzen in staatlichen Unterkünften. Die französische Wohnungsbauministerin sprach insoweit von „Elendslagern“, die sich nicht allein auf die Hafenstadt Calais beschränkten.
45Handelsblatt, Internet-Auftritt vom 17.6.2015: Paris will 10.500 Flüchtlingsunterkünfte schaffen.
46Jedoch stellt sich die Unterbringungssituation in den französischen Departements sehr unterschiedlich dar. Zudem nimmt der französische Staat die gegebenen Umstände nicht tatenlos hin. So sind unter anderem Notaufnahmeprogramme entwickelt worden, um die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen zu ergänzen. All das spricht gegen eine beachtliche Unterschreitung der vom Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen.
47Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3.2.2015 - 6a L 2012/14. A -, juris m. w. N. aus der Rechtsprechung.
48So sollen allein 4000 neue Plätze bis 2016 für Asylbewerber zur Verfügung gestellt werden.
49Handelsblatt, Internet-Auftritt vom 17.6.2015: Paris will 10.500 Flüchtlingsunterkünfte schaffen.
50Zur Absicherung der speziellen Bedürfnisse der Kläger zu 1 bis 3 hat das Bundesamt außerdem den französischen Behörden gemäß Art. 31 Abs. 1 und 2 Buchstaben a) und c) sowie 32 Abs. 1 Dublin III-VO Informationen insbesondere über die besonderen Bedürfnisse der Klägerin zu 1 bis 3 hinsichtlich ihrer Erkrankungen und Behandlungsbedürftigkeit bzw. ihrer Behinderung zum Zwecke ihrer medizinischen Versorgung und Behandlung bzw. bildungsmäßigen Betreuung zu übermitteln, wie das Gericht eigens im Tenor ausgesprochen hat. Die dafür gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO erforderliche ausdrückliche Einwilligung der Kläger hat deren Prozessbevollmächtigte als ihre Vertreterin in der mündlichen Verhandlung am 6.11.2015 erklärt.
51Da auch keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, gibt es ferner keinen Grund für einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Insbesondere eine Eingewöhnung oder begonnene Integration eines Asylbewerbers in die Verhältnisse des nicht zuständigen Mitgliedstaats während seiner Zeit bis zur Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat kann keinen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen, weil anderenfalls das System der Dublin III-VO mit seinen normierten Überstellungsfristen auf diese Weise durch Umstände unterminiert würde, die oft nahezu zwangsläufig mit den zulässigen Übergangszeiten einhergehen. Ebenso wenig ist allein eine – auch schwere – Erkrankung ein Grund, der zwangsläufig zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts führt, wenn sie regelmäßig auch im zuständigen Mitgliedstaat behandelbar ist.
52In diesem Zusammenhang war der Antrag der Kläger, die pädagogische Leiterin der die Klägerin zu 3 unterrichtenden Schule dazu als Zeugin einzuvernehmen, dass die Klägerin zu 3 im Falle ihrer Abschiebung nach Frankreich und damit einer Unterbrechung der bisherigen, in Deutschland erfolgten Maßnahmen eine weitere schwere Traumatisierung erleiden werde, bereits aus materiell-rechtlichen Gründen abzulehnen. Allein eine Traumatisierung i. S. d. Erlebnisses eines traumatischen Ereignisses kann schon deshalb kein Kriterium sein, weil ein solches Erlebnis allein noch nichts darüber besagt, wie der Betroffene damit umgeht. Daraus müssen nicht in jedem Fall Symptome, Beschwerden oder Störungsbilder wie ein akute Belastungsstörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung resultieren.
53Sollten die Kläger dagegen mit dem Begriff der Traumatisierung eine psychische Störung mit Krankheitswert meinen, ist der Beweisantrag wegen der Ungeeignetheit des Beweismittels abzulehnen. Denn die Lehrerin ist trotz ihrer vielfältigen Erfahrungen und ihres akademischen Grads einer Doktorin der theoretischen Medizin keine medizinisch-psychologische Fachkraft. Darüber hinaus hätte es für die Darlegung einer „weiteren“ Traumatisierung der Darlegung einer bereits vorhandenen Traumatisierung der Klägerin zu 3 bedurft. Eine solche hat indes keine medizinische bzw. psychologische Fachkraft in der erforderlichen Weise dargelegt. Eine Überweisung wegen eines Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung ist diesbezüglich ihrer Natur nach nicht aussagekräftig.
54Der weitere Beweisantrag, die Klassenlehrerin der Klägerin zu 3 zu deren Beeinträchtigung in emotionaler, kognitiver und gesundheitlicher Hinsicht im Fall einer Abschiebung als Zeugin einzuvernehmen, war im Hinblick auf die gesundheitlichen Auswirkungen mangels Darlegung eines konkreten außergewöhnlichen Umstands wie etwa eines psychischen Störungsbilds – im Unterschied zu einem traumatischen Erlebnis/einer Traumatisierung – bzw. im Hinblick auf etwa gemeinte gesundheitliche Beeinträchtigungen mangels einschlägiger fachlicher medizinischer Ausbildung der Klassenlehrerin abzulehnen. Im Hinblick auf emotionale und kognitive Beeinträchtigungen der Klägerin zu 3 war der Beweisantrag abzulehnen, weil die Kläger schon nicht dargelegt haben, welche über die mit einer Abschiebung regelmäßig verbundenen Härten hinausgehenden Umstände vorliegen, die trotz medizinischer, psychologischer und edukativer Versorgung der Kläger in Frankreich für einen Selbsteintritt Deutschlands streiten können. Soweit dies durch die Einvernahme der Klassenlehrerin der Klägerin zu 3 bzw. der Leiterin ihrer Schule beabsichtigt war, waren die Beweisanträge auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet.
55Dagegen ist die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 a. E. AsylG setzt die Anordnung der Abschiebung neben der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylG voraus, dass die Abschiebung auch durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass keine zielstaatsbezogenen oder in der Person des Ausländers bestehenden, also inlandsbezogenen, Abschiebungshindernisse bestehen.
56Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit besteht. Leidet der Ausländer bereits vor der Abschiebung unter einer Erkrankung, ist von einer solchen Gefahr auszugehen, wenn sich die Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände nach der Abschiebung voraussichtlich in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.
57BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - , BVerwGE 127,33 = juris, Rn. 15.
58Das ist der Fall, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, d.h. eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2007 - 13 A 4611/04.A - , NRWE.
60Die Gefahr einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung besonderer Intensität liegt hier nicht vor. Es sind nämlich keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die einen Anhaltspunkt dafür geben könnten, dass eine Behandlung der attestierten psychischen Erkrankung der Kläger zu 1 und 2 in Frankreich ausgeschlossen ist. Vielmehr bestehen in Frankreich grundsätzlich auch Behandlungsmöglichkeiten, wie oben erläutert worden ist. Auch deshalb fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sich der Gesundheitszustand insbesondere des Klägers zu 1 nach der Überstellung nach Frankreich in einer Weise verschlimmern wird, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt.
61Soweit sich aufgrund gesundheitlicher Erwägungen womöglich eine Abschiebung in den
62Herkunftsstaat verbieten sollte, ist ein entsprechender Einwand in dem zuständigen Mitgliedstaat, also Frankreich, zu erheben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies den Klägern nicht möglich sein soll.
63Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse liegen für die Klägerin zu 3 nicht aus dem Grund vor, dass sie in Frankreich keinen Zugang zu medizinischen und Bildungs-Maßnahmen hätte. Das Gegenteil ist der Fall, wie oben im Zusammenhang mit den (verneinten) systemischen Mängeln des französischen Asylsystems erläutert worden ist.
64Dagegen ist für sämtliche Kläger von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis auszugehen. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Gestalt einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne).
65Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.3.2015 - 13 L 474/15.A -, juris m. w. N.
66Allerdings stellt die Taubstummheit der Klägerin zu 3 von vornherein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Reisehindernis dar. Ihre Hauterkrankung, die sich bei Aufregung verschlimmert, stellt sich zwar möglicherweise als erhebliche, aber nicht als nachhaltige Verschlimmerung ihres Krankheitszustands dar. Zum einen kann die Klägerin die ihr bereits verschriebenen Medikamente anwenden. Zum anderen ist ihre hautärztliche Versorgung auch in Frankreich sichergestellt.
67Bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier von den Klägern zu 1 bis 3 im Weiteren geltend gemacht wird, kann vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne nur dann ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen - nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt.
68Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.3.2015 - 13 L 474/15.A -, juris m. w. N.
69Daran fehlt es hier hinsichtlich der Klägerinnen zu 2 und 3. Zwar ist möglicherweise im Falle ihrer Abschiebung nach Frankreich eine vorübergehende erhebliche Verschlechterung ihres psychischen Zustands zu befürchten. Sie ist aber nicht als nachhaltig einzustufen, weil die Klägerinnen zu 2 und 3 auch in Frankreich psychologisch betreut werden können. Den Klägerinnen zu 2 und 3 ist auch nicht bescheinigt worden, reiseunfähig zu sein. Ein anderweitiger genügender Nachweis einer Vorerkrankung der Klägerin zu 3 ist ebenfalls nicht erbracht worden.
70Auch in diesem Zusammenhang waren die Anträge der Kläger, die pädagogische Leiterin der die Klägerin zu 3 unterrichtenden Schule und die Klassenlehrerein der Klägerin zu 3 dazu als Zeuginnen einzuvernehmen, dass die Klägerin zu 3 im Falle einer Abschiebung nach Frankreich und damit einer Unterbrechung der bisherigen, in Deutschland erfolgten Maßnahmen eine weitere schwere Traumatisierung erleiden bzw. in emotionaler, kognitiver und gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt werde, aus den oben im Zusammenhang mit dem Selbsteintrittsrecht genannten Gründen abzulehnen.
71Im Übrigen kommt es auf die mit den Beweisanträgen unter Beweis gestellten Umstände im Hinblick auf Abschiebungshindernisse schon deshalb nicht an, weil der Abschiebung der Kläger aus anderen Gründen ein inlandsbezogenens Hindernis entgegensteht. Denn dem Attest des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie P. M1. vom 3.11.2015 für den Kläger zu 1 ist dessen Reiseunfähigkeit im engeren sowie im weiteren Sinne in ausreichendem Maße zu entnehmen, zumal der Kläger zu 1 deshalb auch zur stationären Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgenommen worden ist. Das Attest gibt nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände an, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist (Befundtatsachen), ferner die Methode der Tatsachenerhebung und die fachliche medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (prognostische Diagnose). Darauf gründend geht der Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie nachvollziehbar von einer Reiseunfähigkeit aus, weil ein Transport des Klägers zu 1 gegen dessen Willen das Risiko suizidaler Handlungen berge.
72Den Klägern zu 2 bis 5 kommt in der Folge wegen des in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz verankerten besonderen Schutzes von Ehe und Familie ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zugute.
73Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO, § 83b AsylG.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.