Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Feb. 2015 - 17 K 6764/14.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Die Klage mit dem Antrag,
3den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 26. September 2014 aufzuheben,
4ist unbegründet.
5A. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
6Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem in Bulgarien subsidiären Schutz zuerkannt erhaltenen Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet. Insoweit wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2014 - 17 L 2404/14.A),
7vgl. auch inzwischen zu Bulgarien OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A, juris.
8Beachtliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
9I. Für die Beurteilung des Falles folgt, anders als der Prozessbevollmächtigte meint, nichts Abweichendes daraus, dass Bulgarien die Rücknahme des Klägers nach dem Dublin - Regime abgelehnt hat (vgl. Bl. 61 VV), denn dies ist gleichsam Folge jedenfalls der Zuerkennung internationalen Schutzes (subsidiärer Schutz) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2013. Einen Rückschluss dergestalt, Bulgarien habe die Übernahme grundsätzlich abgelehnt, kann daraus nicht gezogen werden. Die Übernahme bemisst sich vielmehr nach dem Deutsch-Bulgarischen Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Februar 2006 (BGBl. II, 259ff.). Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte, geschweige denn es wären solche vorgebracht, für insoweit einer Rückführung entgegenstehende Gründe, ungeachtet der Frage, ob sich der Kläger individualrechtlich auf solche dann überhaupt berufen könnte. Insbesondere ist die einjährige Rücküberstellungsfrist in Art. 7 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens noch nicht abgelaufen. Auf die Frage, ob Gleiches auch geltend würde, wenn der Drittstaat aus dem der Kläger eingereist ist noch nicht feststünde,
10vgl. dazu OVG NRW Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A, juris Rn. 33,
11kommt es mangels vergleichbarer Fallgestaltung nicht an. Auch bedarf es nicht zwingend nach Stellung des Übernahmeersuchens einer „positiven“ Klärung der Übernahmebereitschaft,
12so aber VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. November 2014 - 18a L 1601/14.A, n.V.
13Denn in Art. 7 Abs. 2 Satz 4 des Rückübernahmeabkommens ist eine Zustimmungsfiktion der -hier- bulgarischen Behörden vorgesehen; tritt die Fiktion ein, gilt die Übernahmebereitschaft als gegeben. Die bislang aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtliche ausdrückliche Stellung eines Übernahmeersuchens nach dem Rückübernahmeabkommen hindert schließlich nicht die Annahme, es stünde im Sinne des § 34a AsylVfG fest, die Überstellung könne durchgeführt werden. Nach der Gesetzesbegründung zu § 34a Abs. 1 AsylVfG (1993) darf das Bundesamt die Abschiebungsanordnung erst treffen, wenn die Abschiebung in den sicheren Drittstaat durchgeführt werden kann,
14vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 23.
15Sie darf damit -als Festsetzung eines Zwangsmittels- erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer Abschiebung -hier- nach § 26a AsylVfG erfüllt sind. Insoweit müssen gegebenenfalls auch subjektive in der Person des Klägers liegende zielstaatsbezogene Aspekte ebenso wie der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Beklagten berücksichtigt werden,
16vgl. VGH BW, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11, juris Rn. 4; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., § 34a Rn. 6-9.
17Solche liegen indes, wie mit der hiesigen Entscheidung ausgeführt, nicht vor.
18Unabhängig von solchen in der Person des Klägers begründeten Umständen sind eventuelle Zweifel an einer alsbaldigen, also in allernächster Zeit erfolgenden tatsächlichen Stellung eines Übernahmeersuchens unbegründet. Denn bei diesem Ersuchen handelt es sich um einen Formalakt der bundesweit zentralisiert und gleichsam routinemäßig durch die Bundespolizei in Koblenz (für die jeweiligen Ausländerbehörden) durchgeführt wird. Soweit ersichtlich sind besondere innerstaatliche Voraussetzungen an das Tätigwerden der Bundespolizei über das Amtshilfeersuchen der jeweiligen Ausländerbehörden hinaus nicht geknüpft; es handelt sich daher um eine ständige Verwaltungsübung mit weitgehend formalisierten Abläufen. Gleiches dürfte im Übrigen angesichts der Vielzahl von dem hiesigen Verfahren gleichgelagerten Fallgestaltungen allein in der erkennenden Kammer für die Überstellungen selbst gelten, so dass auch hierbei von einem funktionierenden, routinierten und eingespielten Übernahmeverfahren,
19vgl. dazu im Rahmen des § 26a AsylVfG insoweit vergleichbaren § 27a AsylVfG, Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Bd. II, Stad. Juni 2014, § 34a, Rn. 46, 20,
20zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bulgarien ausgegangen werden kann. Jedenfalls aber sind weder einer Rückführung entgegenstehende Anhaltspunkte ersichtlich noch geltend gemacht worden. Sollte sich im Rahmen der konkreten Durchführung der Rücküberstellung dennoch deren Undurchführbarkeit zeigen, bleibt es dem Kläger im Übrigen unbenommen, hiergegen gesonderten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
21II. Unbesehen der Ausführungen im vorzitierten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor der erkennenden Kammer zur Frage der Unanwendbarkeit (auch) der dort näher zitierten Dublin II VO, findet diese schließlich weiter deshalb keine Anwendung, weil der Anwendungsrahmen der Verordnung nach Art. 1 Dublin II VO von vornherein nicht eröffnet ist, sofern bereits ein Schutztitel -und sei es nur subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95 EU- zugesprochen wurde. Nach Art. 1 Dublin II VO legt die Verordnung die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung gelangen. Die Notwendigkeit einer Regelung über die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates besteht indes dann nicht mehr, wenn bereits der zuerst von den Klägern angegangene Mitgliedstaat in Prüfung des Asylantrages einen Schutztitel ausgesprochen hat. Damit hat der entsprechende Mitgliedstaat seine Zuständigkeit für den Asylantrag und die Bearbeitung des Schutzgesuchs anerkannt, da er eine abschließende und diesbezüglich verfahrensbeendende Sachentscheidung getroffen hat. Dann ist bereits vom Sinn und Zweck der Dublin II VO ihr Anwendungsbereich nicht mehr eröffnet, da das Asylbegehren sich nicht mehr in der „Prüfung“ befindet und die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines materiellen Schutzes verwaltungsseitig abgeschlossen ist und in Folge nur noch die bilateralen Rückführungsübereinkommen zum Tragen kommen,
22vgl. auch dazu die Erwägungen eingangs der Dublin II VO, Ziff. 3, 16 „Prüfung eines Asylantrages“; Ziff. 4 Satz 2 „rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten“, sowie Art. 2 lit. d Dublin II VO: „Asylantrag … über den noch nicht endgültig entschieden worden ist“.
23Darüber hinaus ist dem eindeutigen Wortlaut des Art. 2 lit. c der Verordnung zu entnehmen, dass allein das Ersuchen um internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von der Dublin II VO erfasst sein sollte, im Umkehrschluss jedoch nicht auch subsidiäre Schutzansprüche. Für diese Lesart spricht ebenfalls der seinerzeitige der Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 2008 im Rahmen der Novellierung der Dublin II VO, der letztlich dann in den Verordnungstext der Dublin III VO Eingang gefunden hat (vgl. Art. 2 lit. b Dublin III VO). Denn er sieht vor, dass „in den Anwendungsbereich [...] jetzt auch Personen einbezogen werden [sollen], die subsidiären Schutz beantragen“,
24vgl. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0820:FIN:DE:PDF, S. 6, 15; aufger. am 23. Februar 2015; a.A. VG Magdeburg, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 9 B 373/14 MD, GA Bl. 26ff., im Übrigen gehört Art. 16 e Dublin II VO, auf den sich das vorzitierte Gericht stützt, auch zu den Aufnahme- und Wideraufnahmevorschriften, die nicht zur Bestimmung der Reichweite des materiellen Schutzumfangs der Dublin II VO (Art. 3 bis 15 Dublin II VO) dienen.
25III. Schließlich liegen nach wie vor keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vor. Für den Kläger besteht in Bulgarien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
26Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13.
281. Zunächst drängt sich bei der kurz vor dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ vom 30. Januar 2015 (erstmals geltend gemachte „posttraumatische Belastungsstörung“) der Eindruck auf, es handele sich um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung. Ein fachärztliches Attest liegt dem Gericht nicht vor, vielmehr handelt es sich um eine bloße Verordnung zur Krankenhausbehandlung, die von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgestellt wurde. Das Attest ist zeitlich nach dem vorzitierten ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstellt worden. Zuvor gab es keinerlei Einwand einer Erkrankung. Hätte die jetzt geltend gemachte psychische Erkrankung tatsächlich bestanden, hätte indes nichts näher gelegen, als sie bereits zu Anfang des angestrengten Asylverfahrens beim Bundesamt vorzubringen oder einen entsprechenden Hinweis zu geben. Indes war dort von einer Erkrankung nicht die Rede; auch schweigen dazu die beigezogenen Akten der Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde.
292. Unterstellt aber, es läge die diagnostizierte psychische Erkrankung des Klägers vor, ist nach wie vor nicht nachvollziehbar vorgetragen, diese sei in Bulgarien nicht behandelbar bzw. auch eine entsprechende Medikamentation unmöglich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist die Behandlung und auch der Zugang zu ihr für die in der Verordnung zur Krankenhausbehandlung benannte Erkrankung in Bulgarien für Inhaber internationalen Schutzes, trotz der praktischen Erschwernisse bezüglich des – auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden – Behandlungs- und Medikamentationsstandards, grundsätzlich hinreichend gewährleistet,
30vgl. neben den Ausführungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch ausführlich Mental health Systems in the European Union Member States, EU-Kommission, Hauptbericht, Juli 2013, „Bulgarien“, S. 101ff., ec.europa.eu/health/mental_health/docs/europopp_full_en.pdf, aufger. am 8. Dezember 2014.
31Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Asylbewerber bzw. Schutzberechtigte sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte,
32vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris; VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 K 1199/07, juris m.w.N.
33Daher drohten ihm keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebene Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
343. Sollte der Kläger die zu seiner Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil von der Leistung der Krankenversicherung Medikamente und psychologische Betreuung nicht erfasst wären –, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihm die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte und ihm die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe. Denn er wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Bulgarien drohte,
35vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2621/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A –, n.V., jeweils m.w.N.; vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59/02 –, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG).
36Bei dem Fehlen einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte,
37vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, juris Rn. 14.
38Für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte.
39IV. Der Abschiebung nach Bulgarien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen.
40Ein solches in Form einer Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge ihrer wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde,
41vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; vgl. ausf. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05, juris, jew. m.w.N.
42Es besteht kein durchgreifender Anhalt, der Kläger wäre flugreise- oder transportuntauglich. Unbeschadet, dass sich schon nicht glaubhaft erschließt, weshalb er aufgrund seiner vermeintlichen Erkrankung nicht abgeschoben werden könnte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, aus welchem Grunde nicht jedenfalls unter Begleitmaßnahmen eine Rückführung möglich wäre. Abgesehen davon ist es schon mangels fehlender konkreter Angaben zu Art und Gewicht der befürchteten Gesundheitsverschlechterung durch die Abschiebung nicht erkennbar, es drohte eine für die Annahme eines Abschiebungshindernisses erforderliche erhebliche und nachhaltige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Etwaige gegenüber den hiesigen Behandlungsmöglichkeiten verminderte Standards der Therapie oder der Behandlung in Bulgarien und eine daraus befürchtete Gesundheitsverschlechterung beruhen nicht auf der Abschiebung selbst bzw. auf deren unmittelbarer Folge, sondern haben ihre Ursache in den Verhältnissen in Bulgarien und damit in im gegebenen Zusammenhang unerheblichen zielstaatsbezogenen Umständen. Schließlich ist nicht anzunehmen, dem Kläger drohte bei seiner Ankunft im Zielstaat Bulgarien eine Gefährdung im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes, die sich nicht gegebenenfalls durch eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Versorgung und Betreuung vermeiden ließe.
43B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.