Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Nov. 2015 - B 3 K 15.50230

published on 19/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Nov. 2015 - B 3 K 15.50230
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein 1992 geborener irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am ... 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... 2015 einen Asylantrag.

Beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am ... 2015 gab der Kläger insbesondere an, er habe zahlreiche Verwandte im Bundesgebiet, insbesondere Brüder, Tanten und Onkeln. Sie seien eine Familie und brauchten sich. In Österreich habe man ihm Fingerabdrücke abgenommen, wann, wisse er nicht mehr. Er wolle in Deutschland bleiben, weil seine Verwandten hier seien. In Österreich habe er unter Zwang Fingerabdrücke abgeben müssen. Er habe nach Deutschland gewollt, weil er sich hier in Sicherheit fühle und ein Teil seiner Familie ebenfalls hier sei. Außerdem gebe es in Österreich für Flüchtlinge zur Zeit keine angemessene Unterbringung. Er wolle in Deutschland ein ruhiges Leben mit seinen Familienangehörigen führen (Beiakt I S. 63). Mit Schriftsatz vom 12.08.2015 trug die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, er könne nicht nach Österreich zurück und verwies auf Berichte über die Zustände in Traiskirchen/Österreich. Zudem habe der Kläger, der Yezide sei, zahlreiche Verwandte in der Bundesrepublik Deutschland und die yezidische Religion könne nur in der Gemeinschaft ausgeübt werden. Aufgrund eines sogenannten EURODAC-Treffers für Österreich (Asylantragstellung in Österreich am ... 2015, Beiakt I S. 78 R), wandte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit einem Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) an Österreich.

Mit Schreiben vom 30.08.2015 bat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte, unter Hinweis auf den beigefügten Artikel in der ... Zeitung vom ... 2015, wegen der verheerenden Zustände im Flüchtlingslager Traiskirchen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Mit Schreiben vom 02.09.2015 erklärten die österreichischen Behörden ihre Zustimmung zur Übernahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b. Dublin-III-VO (Beiakt I S. 92).

Einem Vermerk der Beklagten ist zu entnehmen, für den minderjährigen Bruder des Klägers liege eine Bestellung durch einen Onkel vor.

Mit Bescheid vom 10.09.2015 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Klägers nach Österreich angeordnet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Begründung ist insbesondere zu entnehmen, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Österreich aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, sei nicht ersichtlich. Die besagten Verwandten des erwachsenen Klägers stellten keine Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO (Art. 2 lit. g. Dublin-III-VO) dar. Da der Kläger zudem auf die Frage, von welchen verwandten Personen er aufgrund eines Krieges, einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder der anschließenden Flucht getrennt worden sei, keine im Bundesgebiet befindlichen Verwandten angegeben habe, sei davon auszugehen, dass im Herkunftsland keine Familieneinheit mit möglicherweise im Bundesgebiet befindlichen Verwandten bestanden habe, welche es wiederherzustellen gelte. Für eine menschenunwürdige oder verfahrenswidrige Behandlung in Österreich lägen keine Anhaltspunkte vor, ebenso wenig liegen keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im österreichischen Asylverfahren vor. Auf die Einzelbegründung im Bescheid vom 10.09.2015, der mit Postzustellungsurkunde am 12.09.2015 zugestellt wurde, wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 17.09.2015 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit folgenden Anträgen erheben:

„1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.09.2015, AZ.: ..., wird aufgehoben.

2. Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers im nationalen Verfahren zu entscheiden.“

Zur Begründung wird vorgetragen, Österreich sei hoffnungslos überlastet. Täglich kämen tausende Flüchtlinge dort an. Österreich sei nicht mehr in der Lage, ein Obdach zu gewähren und sie zu versorgen. Auf den beigefügten Bericht der ... Zeitung vom ... 2015 werde verwiesen.

Mit gerichtlichem Beschluss vom 18.09.2015 wurde das Verfahren, soweit es Ziffer 3 des Bescheides vom 10.09.2015 betrifft, abgetrennt und unter dem Az. B 3 K 15.638 an das zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 25.09.2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss der 3. Kammer vom 08.10.2015 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung wird die Sitzungsniederschrift im Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die Gerichtsakte B 3 K 15.638 verwiesen.

Gründe

Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, so dass er nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, sondern die dagegen erhobene Klage abzuweisen war.

1.

Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 27 a AsylG unzulässig. Die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Asylantrages unterliegt schon aufgrund der Rückübernahmeerklärung der österreichischen Behörden gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO vom ... 2015 keine vernünftigen Zweifel.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 9 und 10 Dublin-III-VO oder nach Art. 11 Dublin-III-VO zur Durchführung eines Familienverfahrens liegen nicht vor. Die Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen der Art. 9 und 10 Dublin-III-VO ist auf Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. g Dublin-III-VO beschränkt und sie schließen erwachsene Geschwister nicht mit ein; volljährige Onkel und Tanten sind nach der Dublin-III-VO keine Familienangehörigen des Klägers, sondern Verwandte im Sinne von Art. 2 lit. h Dublin-III-VO.

Art. 11 Dublin-III-VO („Familienverfahren“) bezieht zusätzlich nur „unverheiratete minderjährige Geschwister“ ein, die zudem gleichzeitig oder in großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

Lediglich ergänzend ist an dieser Stelle hinzuzufügen, dass auch die Regelung des Art. 16 Dublin-III-VO für abhängige Personen zu keinem anderen Ergebnis - im Sinne der Verpflichtung der Beklagten zu einer Familienzusammenführung - führt.

Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, entscheiden danach die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und diesen Verwandten nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der Antragsteller, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

Vorliegend wurde dem 1998 geborenen minderjährigen Bruder des Klägers (GU Stuttgart) mittlerweile offenbar unter dem Aspekt der Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Dass der (gerade noch) minderjährige Bruder im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gerade auf die Unterstützung des Klägers angewiesen wäre, ist allerdings nicht ersichtlich. Die Geschwister sind offenkundig unabhängig voneinander eingereist und für den minderjährigen Bruder, der wohl mit dem 1994 geborenen Bruder einreiste, wurde ein Onkel als Vormund bestallt (siehe Gerichtsakte Seite 93). Die Wunschvorstellung des volljährigen Klägers, „wir sind eine Familie und brauchen uns“ (Gerichtsakte Seite 66) ist menschlich nachvollziehbar, fällt aber nicht in die Reichweite der Ausnahmevorschrift für abhängige Personen in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO.

2.

Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sprechen könnten, sind nicht gegeben.

Das Gericht verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des Bescheids vom 10.09.2015 und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Österreich, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU Grundrechte Charta bzw. Art. 3 EMRK begründen und damit einer Überstellung nach Österreich entgegenstehen könnten, liegen entgegen den Ausführungen des Klägers nicht vor (vgl. Verwaltungsgericht Minden, B. v. 22.05.2015, Az. 1 L 545/15.A; VG Köln, U. v. 11.05.2015,14 K 799/15.A; VG Ansbach, U. v. 20.07.2015, Az. AN 14 K 15.50027; VG Augsburg B. v. 05.08.2014, Az. AU 3 S 14.50165 - jeweils juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Einzelrichterin an. Insbesondere vermögen die Ausführungen in der ... Zeitung vom ... 2014 (Gerichtsakte Seite 4) keine systemischen Mängel in Österreich zu begründen; die österreichische Regierung hat ab 1. Oktober 2015 einen Flüchtlingskoordinator bestellt, dessen Aufgabe es insbesondere auch ist, das Aufnahmezentrum Traiskirchen zu entlasten und ausreichend Winterquartiere zu schaffen (http://derstandard.at/2000022821878/Christian-Konrad-Ein-Netzwerker-auf -Herbergssuche?ref=rec).

Schließlich kann der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht beanspruchen. Abgesehen davon, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO keine subjektiven Rechte von Asylbewerbern begründet, erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen des Klägers als nicht hinreichende besondere humanitäre Gründe zur Wahrnehmung des Selbsteintritts anzusehen. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor und sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013, a. a. O., BVerwG, B. v. 19.03.2014 - 10 B 6/14 - juris). Allein in der Existenz von Verwandten im Bundesgebiet, die nicht dem Begriff des Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin-III-VO unterfallen, liegen keine besonderen humanitären Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts maßgeblich zu berücksichtigen wären. Die im weiten Ermessen der Beklagten stehende Entscheidung, vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch zu machen, ist daher nicht zu beanstanden (siehe VG Minden B. v. 17.06.2015 Az. 1 L 410/15.A juris Rn. 16).

Lediglich ergänzend und ohne dass es für diese Entscheidung noch darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass mittlerweile Hunderte von Yeziden in Österreich leben, so dass der Kläger Anschluss an eine yezidische Gemeinschaft auch in Österreich finden kann.

3.

Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet die Beklagte die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen - wie oben ausgeführt - vor. Inlandsbezogene Vollzugshindernisse wurden nicht geltend gemacht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.

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published on 17/06/2015 00:00

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Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C.         , E.        , wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des
published on 11/05/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund
published on 19/03/2014 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Se
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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.