Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Nov. 2013 - 14 K 3794/11
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren einge- stellt. Im Übrigen wird der Festsetzungsbescheid des beklagten Landes vom 31.05.2011 insoweit aufgehoben, als darin eine Abwasserabgabe von mehr als 77.166,90 € festgesetzt worden ist.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger betreibt als sondergesetzlicher Wasserverband Kläranlagen im Verbandsgebiet und ist in diesem Zusammenhang (u. a.) Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15.11.2000 (mit nachfolgenden Änderungen), die das Einleiten von geklärtem Abwasser aus dem Gruppenklärwerk Nordkanal in den Nordkanal erlaubt. In der Anlage zu diesem Bescheid werden verschiedene einzuhaltende Überwachungswerte festgesetzt. Außerdem enthält die wasserrechtliche Erlaubnis die Festsetzung eines Höchstwasserabflusses i.H.v. 1.034 m³ pro 0,5 Stunden. In der Begründung zur Festsetzung dieses Wertes wird ausgeführt, dass er einen 10 %igen Zuschlag zum Bemessungssatz zur Abdeckung von Ungenauigkeiten des Mengenmesssystems enthalte.
3In dem hier maßgeblichen Jahr 2010 erklärte der Kläger in allen Quartalen für die Schadstoffe Oxidierbare Stoffe (CSB gesamt), Phosphor gesamt (P) und Stickstoff (N) niedrigere Überwachungswerte.
4Mit Festsetzungsbescheid vom 31.05.2011 wurde für das Veranlagungsjahr 2010 eine Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 166.335,73 € festgesetzt.
5Bei der Ermittlung der Abgabenhöhe wurde eine Überschreitung der Abwassermenge am 12.05.2010 um 3,57 % zu Grunde gelegt. Gemessen worden seien 1.071 m³ pro 0,5 Stunden, zulässig seien jedoch nur 1.034 m³ pro 0,5 Stunden. Wegen dieser Überschreitung der höchstzulässigen Abwassermenge hätten auch die für 2010 erklärten niedrigeren Grenzwerte keine Berücksichtigung finden können. Zudem sei wegen dieser Überschreitung die Zahl der Schadeneinheiten erhöht worden.
6Am 04.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Herabsetzung der Abwasserabgabe begehrt.
7Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Festsetzungsbescheid sei teilweise rechtswidrig, weil die zulässige Abwassermenge pro 0,5 Stunden tatsächlich nicht überschritten worden sei. Bei der amtlichen Überwachung am 12.05.2010 sei auch die Einhaltung der höchstzulässigen Abwassermenge überprüft worden. Ausweislich des amtlichen Probenahmeprotokolls sei dabei der Zählerstand um 13:38 Uhr und um 14:08 Uhr abgelesen und danach ein Abwasservolumenstrom von 1.071 m³ festgehalten worden. Aus diesen Angaben lasse sich eine Überschreitung der höchstzulässigen Abwassermenge von 1.034 m³ pro 0,5 Stunden jedoch nicht entnehmen. Die wasserrechtliche Festsetzung der höchstzulässigen Abwassermenge bedeute, dass 1.034 m³ in 1.800 Sekunden eingeleitet werden dürfen. Eine sekundengenaue Ermittlung dieses Zeitraums lasse sich dem Probenahmeprotokoll jedoch nicht entnehmen. Es sei daher möglich, dass der Zeitraum insgesamt bis zu 59 Sekunden länger gewesen sei. In diesem Zeitraum hätte aber beinahe die gesamte festgestellte Überschreitung abfließen können. Dies ergebe sich rechnerisch bei Zugrundelegung eines kontinuierlichen Abflusses während der gesamten 0,5 Stunden. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Bei dem betroffenen Gruppenklärwerk Nord handele es sich nämlich um eine Membrankläranlage. Bei dieser müsse zur Reinigung der Membrane regelmäßig eine Rückspülung erfolgen, bei der das gereinigte Abwasser wieder durch die Membrane gepresst und sodann ein zweites Mal abgeleitet werde. Bei diesem diskontinuierlichen Betrieb könne innerhalb des möglichen Zeitraums jenseits der 1.800 Sekunden deutlich mehr Wasser abgeleitet worden sein, als an Überschreitung der höchstzulässigen Abwassermenge gemessen worden sei.
8Eine andere Beurteilung folge auch nicht daraus, dass das Probenahmeprotokoll nach der Rechtsprechung eine öffentliche Urkunde sei. Zwar seien auch Zeitangaben Tatsachen im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 418 ZPO. Angaben über eine sekundengenaue Messung seien in dem Probenahmeprotokoll aber gar nicht enthalten.
9Selbst wenn aber unterstellt werde, dass – entgegen den bisherigen Ausführungen – die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde eingreifen würde, müsse von der Führung des Gegenbeweises ausgegangen werden. Da eine sekundengenaue Zeitmessung nicht erfolgt sei, könne in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt werden, ob eine ordnungsgemäße Feststellung der höchstzulässigen Abwassermenge erfolgt sei.
10Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte,
11den Festsetzungsbescheid des beklagten Landes vom 31.05.2011 insoweit aufzuheben, als darin eine Abwasserabgabe von mehr als 77.166,70 € festgesetzt worden ist,
12beantragt er nunmehr,
13den Festsetzungsbescheid des beklagten Landes vom 31.05.2011 insoweit aufzuheben, als darin eine Abwasserabgabe von mehr als 77.166,90 € festgesetzt worden ist.
14Das beklagte Land beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung des Klägers lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überschreitung der zulässigen Abwassermenge nicht zutreffend ermittelt worden sei. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass das (Ergebnis-) Protokoll einer Probenahme eine öffentliche Urkunde i. S. v. § 98 VwGO i.V.m. §§ 415, 418 ZPO sei. Die darin enthaltenen Angaben über die Menge des Abwassers und die Schadstoffkonzentration seien Tatsachen im Sinne dieser Normen. Zudem enthalte das Messprotokoll bei verständiger Würdigung auch die Aussage, dass die Messung fehlerfrei erfolgt sei. Die Protokollierung von Messungen und Messergebnissen habe nur dann einen nachvollziehbaren Sinn, wenn zugleich die Ordnungsgemäßheit der Probenahme bescheinigt werde. Dies habe zur Folge, dass der Inhalt der Urkunde den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen begründet.
17Darüber hinaus verlangten die einschlägigen Regelungen in DIN-Normen keine sekundengenaue Zeitmessung. In der wasserrechtlichen Erlaubnis sei wegen der Ungenauigkeit der Messeinrichtung schon ein 10 %iger Zuschlag festgesetzt worden. Insoweit könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die 0,5 – Stunden - Zeitspanne mit einer sekundengenauen Präzision habe festgelegt werden sollen. Daher sei insoweit auch von einer Toleranzschwelle auszugehen, die erst überschritten sei, wenn die Messung statt 30 Minuten 31 Minuten lang erfolgt sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
18Letztlich könne dies jedoch dahinstehen. Denn der Kläger habe nicht den Nachweis dafür erbracht, dass überhaupt nur 1 Sekunde länger gemessen worden sei als zulässig. Bei seinem Vortrag handele es sich um reine Spekulation, so dass ein Gegenbeweis nicht erbracht worden sei.
19Müsse mithin von der Überschreitung der höchstzulässigen Abwassermenge ausgegangen werden, sei die Festsetzung der Abwasserabgabe für das Jahr 2010 rechtlich zutreffend erfolgt.
20Schließlich seien dem Kläger die Besonderheiten einer Membrankläranlage bereits seit deren Inbetriebnahme bekannt gewesen. Gleichwohl habe er die wasserrechtlich festgesetzte höchstzulässige Abwassermenge akzeptiert und bei Änderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis in der Vergangenheit keine höhere Festsetzung beantragt.
21Der Kläger trägt hierzu vor, bei der Errichtung des Gruppenklärwerks Nordkanal sei die erforderliche Abwassermenge nach herkömmlichen Methoden ermittelt und dem Wasserrecht zu Grunde gelegt worden. Im Zuge der schrittweisen Optimierung der Rückspülzeiten habe sich indes herausgestellt, dass die festgesetzte höchstzulässige Abwassermenge nicht ausreiche, um Schwankungen des diskontinuierlichen Betriebs auszugleichen. Diese Gesichtspunkte seien in einen wasserrechtlichen Änderungsantrag vom 31.07.2013 eingeflossen, mit dem ein Höchstwasserabfluss von 1.688 m3 pro 0,5 Stunden erstrebt werde.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g r ü n d e
24Soweit der Kläger die Klage in Höhe von 0,20 € sinngemäß zurück genommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
25Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
26Der angefochtene Festsetzungsbescheid des beklagten Landes vom 31.05.2011 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27Der Kläger ist für das Einleiten von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer nach den §§ 1 bis 4 und 9 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 grundsätzlich abgabepflichtig.
28Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung verschiedener Parameter in Schadeinheiten bestimmt wird (§ 3 Abs. 1 AbwAG). Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn die Überwachung durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen i.S.d. Satzes 1 ergibt, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AbwAG richtet sich die Erhöhung nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz (§ 4 Abs. 2 Satz 4 AbwAG).
29Ist auch – wie hier – die höchstzulässige Abwassermenge festgesetzt und wird dieser Wert überschritten, werden die Schadeinheiten gem. § 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG für alle Überwachungswerte erhöht. Hat ein Einleiter, wie der Kläger hier, für den maßgeblichen Zeitraum für bestimmte Parameter einen niedrigeren als den Überwachungswert erklärt und wird sodann die höchstzulässige Abwassermenge überschritten, so erfolgt die Festsetzung der Abwasserabgabe auf der Grundlage der Überwachungswerte mit den Zuschlägen für die Überschreitung der zulässigen Abwassermenge,
30vgl. hierzu Siedler- Zeidler-Dahme, WHG und AbwAG, § 4 AbwAG Rdn. 50.
31Da bei dem Kläger für das Gruppenklärwerk Nordkanal im fraglichen Zeitraum eine Überschreitung der herab erklärten Werte nicht festgestellt worden ist, hängt die Höhe der festgesetzten Abwasserabgabe allein von der (vermeintlichen) einmaligen Überschreitung der höchst zulässigen Abwassermenge pro 0,5 Stunden ab.
32Die Kammer kann indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass bei der staatlichen Überwachung am 12.05.2010 tatsächlich eine Überschreitung der zulässigen Abwassermenge von 1.034 m3 pro 0,5 Stunden vorgelegen hat. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen keinen sicheren Rückschluss auf eine solche Überschreitung zu.
33In dem Protokoll über die Probenahme vom 12.05.2010 sind lediglich die beiden Ablesezeitpunkte in Minuten angegeben. Ob damit exakt 30 Minuten oder 1.800 Sekunden erfasst worden sind, ist nicht erkennbar. Es kann auch keineswegs unterstellt werden, dass im Rahmen der staatlichen Überwachung auch ohne ausdrückliches Festhalten entsprechender Werte immer exakt sekundengenau gemessen wird. Dies würde nämlich voraussetzen, dass den Probenehmern die abgabenrechtliche Bedeutung einer exakten Zeitmessung bewusst wäre. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, da das beklagte Land im vorliegenden Verfahren selbst vorträgt, angesichts der wasserrechtlichen Festlegung eines Zuschlags von 10 % bei der Abwassermenge sei davon auszugehen, dass auch eine sekundengenaue Messung des Zeitraums nicht erforderlich sei, eine Überschreitung der Toleranzschwelle liege erst vor, wenn die Messung 31 statt 30 Minuten gedauert habe. Ein davon abweichendes Bewusstsein bei den Probenehmern kann auch deshalb nicht unterstellt werden, weil es – anders als bei den Probenahmen und Analysen im Übrigen – für die Zeitmessung keine Vorgaben in DIN – Regelungen o. ä. gibt.
34Der dargestellten Auffassung des beklagten Landes kann nicht gefolgt werden, weil eine nicht sekundengenaue Bemessung des Zeitraums für die Feststellung der höchst zulässigen Abwassermenge gravierende abgabenrechtliche Auswirkungen haben kann.
35Bei der hier nach der wasserrechtlichen Erlaubnis zulässigen Abwassermenge von 1.034 m3/0,5 h werden pro Sekunde rund 0,574 m3 eingeleitet. Unter Berücksichtigung der maximal möglichen Zeitdauer von 30 Minuten und 59 Sekunden wären mithin außerhalb der 0,5 Stunden bei kontinuierlichem Abfluss maximal 34,06 m3 eingeleitet worden. Da die (vermeintlich) festgestellte Überschreitung 37 m3 beträgt, läge mithin in jedem Fall eine Überschreitung vor und es müsste jedenfalls nach den festgesetzten Überwachungswerten und nicht nach den niedrigeren Erklärungswerten veranlagt werden. Allerdings wäre der konkrete Erhöhungssatz nicht feststellbar, die Berechnung der Abgabe also nicht möglich. Außerdem ließe diese Betrachtungsweise unberücksichtigt, dass bei der hier vorliegenden Membrankläranlage unstreitig ein kontinuierlicher Abfluss nicht gegeben ist. Nach dem wasserrechtlichen Änderungsantrag des Klägers können mindestens 1.668 m3/0,5 h aus der Kläranlage abfließen, d.h, in den maximal 59 zusätzlichen Sekunden könnten ca. 55,33 m3 eingeleitet worden sein, mithin deutlich mehr als die vermeintlich festgestellte Überschreitung der höchst zulässigen Abwassermenge um 37 m3.
36Es ist in tatsächlicher Hinsicht also nicht auszuschließen, dass bei sekundengenauer Erfassung der 0,5 Stunden eine Überschreitung der zulässigen Abwassermenge nicht vorgelegen hat. Da zudem eine exakte Erfassung des wasserrechtlich vorgegebenen Zeitraums etwa mit Hilfe einer Stoppuhr problemlos möglich ist, muss diese nach Auffassung der Kammer angesichts der abgabenrechtlichen Auswirkungen auch erfolgen. Nur auf diese Weise ist positiv feststellbar, dass tatsächlich eine relevante Überschreitung eines festgesetzten Wertes vorgelegen hat, die eine drastische Erhöhung der Abwasserabgabe rechtfertigt. Bestehen – wie hier – Zweifel in tatsächlicher Hinsicht, gehen diese zu Lasten des beklagten Landes, weil dieses beweispflichtig dafür ist, dass eine Überschreitung eines festgesetzten Wertes vorliegt,
37vgl. Siedler-Zeitler-Dahme, a. a. O., § 4 AbwAG Rdn. 36.
38Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung Probenahmeprotokolle als öffentliche Urkunden im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, welche bei richtiger Würdigung auch die Aussage enthalten, dass die Messungen fehlerfrei erfolgt seien, da die Protokollierung von Messungen und Messergebnissen nur dann einen nachvollziehbaren Sinn hat, wenn zugleich die Ordnungsgemäßheit der Probenahmen bescheinigt wird. Dies hat zur Folge, dass der Inhalt der Urkunden den vollen Beweis für die darin bezeugten (durch Auslegung ermittelten) Tatsachen begründet. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO ist allerdings der Gegenbeweis zulässig, der aber nur dann erbracht ist, wenn das Gericht vom Gegenteil des Urkundeninhalts voll überzeugt ist. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs im Sinne des Vorhandenseins von (auch ernstlichen) Zweifeln an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügt nicht.
39Das hier maßgebliche Probenahmeprotokoll bekundet indes nicht die Tatsache, dass der Abwasserdurchfluss für exakt 30 Minuten oder 1.800 Sekunden gemessen worden ist. Die lediglich minutengenaue Feststellung der Ablesezeitpunkte lässt dies vielmehr offen und kann auch nicht durch Auslegung im Sinne einer sekundengenauen Erfassung verstanden werden, weil dies wenigstens eine entsprechende ständige Praxis, die das beklagte Land nicht einmal geltend gemacht hat, und ein entsprechendes Bewusstsein über die Notwendigkeit der exakten Zeiterfassung voraussetzen würde.
40Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der von dem Kläger mit Blick auf die teilweise Rücknahme der Klage nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragende Kostenanteil ist als geringfügig nicht zu berücksichtigen.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Nov. 2013 - 14 K 3794/11
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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
- ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
- ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
- ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
- ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
- ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
- ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
- ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
- ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
- ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der Verdünnungsfaktor
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.
(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.
(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.
(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.
(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.