Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. März 2014 - 13 K 162/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Vor dem Hintergrund des Amoklaufs von Winnenden am 11. März 2009 wurde das Waffengesetz verschärft und die Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (NWR) zum 31. Dezember 2012 beschlossen. In das bundesweite Register sind insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie die persönlichen Daten von Erwerbern und Besitzern und Überlassung dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen. Das Register erlaubt die Zuordnung von Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen und Verboten zu Personen und wird beim Bundesverwaltungsamt (BVA) geführt.
3Mit Schreiben vom 1. Januar 2013 beantragte der Kläger, Sportschütze und Reserveoffizier, bei dem BVA die Erteilung einer Auskunft der ihn betreffenden gespeicherten Daten sowie der mit seiner Person verknüpften bzw. verknüpfbaren Daten im NWR nach § 19 des Gesetzes zur Errichtung eines nationalen Waffenregisters (NWRG). Dabei nannte er seinen Familiennamen, Vornamen, seine Anschrift sowie Geburtsdatum und Ort der Geburt. Auskunft sollte auch erteilt werden darüber, welche Datenübermittlungen nach §§ 10 bis 15 NWRG erfolgt seien und welche Personen, von welcher abfragenden Stelle, mit welchem Zweck, in welchem Umfang, mit welcher Autorisierung die Übermittlung von Daten angefordert hätten. Gleichfalls in dieses Auskunftsersuchen sei eingeschlossen, welche Stellen keine Übermittlung angefordert und welche einer Erteilung von Auskünften nach § 19 NWRG widersprochen hätten.
4Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 bat das BVA den Kläger um Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie seines Personalausweises/Reisepasses oder Vorlage des beigefügten ausgefüllten amtlichen Antragsformulars mit einer amtlichen Beglaubigung seiner Unterschrift durch eine siegelführende Stelle. Zur Begründung gab das BVA an, wegen der Schutzbedürftigkeit der im NWR gespeicherten Daten seien an die Identitätsfeststellung der Antragsteller nach dem Bundesdatenschutzgesetz hohe Anforderungen zu stellen, sodass die Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich sei. Im August 2013 erinnerte das BVA den Kläger an die Übersendung des beglaubigten Identitätsnachweises. Mit Schreiben vom 30. August 2013 führten die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, sie hielten die Anforderung von Nachweisen vor Erteilung der beantragten Auskunft für nicht gerechtfertigt; der Kläger habe die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben gemacht. Daraufhin teilte der Kläger mit, er habe die notwendigen Angaben gemacht; die Auskunft sei unter seiner Anschrift zu erteilen. Mit der Angabe der Anschrift sei sichergestellt, dass die Auskunft nur an ihn gelangen könne und so der Schutz seiner Daten sichergestellt sei; auf weitergehenden Schutz verzichte er. Das BVA erläuterte dem Kläger nochmals eingehend den Hintergrund des verlangten Verfahrens.
5Mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 lehnte das BVA die begehrte Auskunftserteilung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger den erforderlichen Identitätsnachweis nicht beigebracht habe. Dies sei wegen der hohen Sensibilität der Daten erforderlich; von seinem Verfahrensermessen habe das BVA in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Mangels Nachweis der Identität könne der Kläger auch nicht auf den Schutz der Daten verzichten. Die im Antrag genannten persönlichen Informationen seien nur Identifikationsmerkmale, dienten aber nicht der Identitätsfeststellung. Den Widerspruch des Klägers wies das BVA mit Widerspruchsbescheid 4. Dezember 2013, zugestellt am 9. Dezember 2013, zurück.
6Der Kläger hat am 9. Januar 2014 Klage erhoben.
7Er trägt vor, er habe unter seinen Personalien und unter seiner Adresse den Antrag gestellt; auf weitergehenden Datenschutz habe er wirksam verzichtet. Im Übrigen würden Datenschutzgründe beim BVA ansonsten keine Rolle spielten, wie sich schon aus der Tätigkeit für eine der amerikanischen Sicherheitsbehörde NSA zuzurechnenden Firma ergebe. Zudem habe die begehrte Auskunft dem Kläger per Postzustellungsurkunde eigenhändig oder über die örtliche Ordnungsbehörden resp. Polizeidienststelle zugestellt werden können. Die Beglaubigung der Kopie eines Personalausweises durch den Notar sei nicht in die Urkundenrolle aufzunehmen. Der Notar müsse sich nicht über die Identität vergewissern, sondern beglaubige lediglich die Übereinstimmung von Kopie und Original. Die vom BVA geforderte Verfahrensweise sei ermessensfehlerhaft. Eine Schwärzung der nicht relevanten Daten sei nicht sicher genug. Auch die vom BVA gewählte Übermittlungsform der Daten per einfachem Brief sei alles andere als sicher. Unabhängig davon seien die in das NWR eingetragenen Daten alles andere als valide, wie sich aus diversen Fehleinträgen ergebe.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 18. Oktober 2013 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 1. Januar 2013 hin die Auskunft nach § 19 NWRG zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt.
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor, die schützenswerten personenbezogenen Daten des NWR dürften nur an Auskunftsberechtigte übermittelt werden. Eine Übermittlung an Unberechtigte könne das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Waffenbesitzers verletzen. Der vom Kläger erklärte Verzicht auf Datenschutz sei unbeachtlich, solange seine Identität nicht feststehe. Das nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegte Auskunftsverfahren sei an das langjährige Verfahren im Ausländerzentralregister angelehnt. Die Vorlage des Identitätsnachweises diene allein zur Prüfung der Auskunftsberechtigung eines Antragstellers. Auch bei Anträgen nach § 19 Abs. 1 NWRG müsse sich die Behörde ausreichend Gewissheit über die Identität des Antragstellers verschaffen, da die Identifikationsmerkmale nach § 19 Abs. 2 NWRG auch durch Fremde zu erhalten seien. In einem Parallelverfahren legt sie einen Erlass des Bundesministeriums des Innern zur Zulässigkeit der Fertigung von Kopien von Personalausweisen und Reisepässen vom 29. März 2011 vor.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage hat keinen Erfolg; die Ablehnung der begehrten Auskunft ist rechtmäßig erfolgt und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Erteilung der begehrten Auskunft steht entgegen, dass der Kläger den zu Recht aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht nachgekommen ist.
16Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ist § 19 Abs. 1 des aufgrund der nach dem Amoklauf von Winnenden geschaffenen „Gesetzgebungsauftragsnorm“ des § 43a WaffG aus dem Jahre 2009 erlassenen „Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012“ (BGBl. I S. 1366 - NWRG), das zugleich vorzeitig eine europäischen Richtlinie aus dem Jahre 1991,
17Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13. September 1991, S. 51), die durch die Richtlinie 2008/51/EG (ABl. L 179 vom 8. Juli 2008, S. 5) geändert worden ist, (vgl. insbesondere Art. 4 Abs. 4 und 5 der Richtlinie),
18umsetzt.
19Das Register erlaubt die Zuordnung von Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen und Verboten zu Personen (§ 1 Abs. 1 NWRG) und wird beim Bundesverwaltungsamt (BVA) geführt (§ 1 Abs. 2 NWRG). In das bundesweite Register sind insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie die persönlichen Daten von Erwerbern und Besitzern und Überlassung dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen, vgl. im Einzelnen § 4 NWRG. Wie sich aus dem umfassenden Katalog der Anlässe in § 3 NWRG für eine Datenspeicherung ergibt, sind sowohl Erteilung aller waffenrechtlichen Erlaubnisse (mit der daraus zu ziehenden Konsequenz, dass die Waffen im Besitz resp. der Verfügungsmacht der genannten Person sind), als auch Widerruf und Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis (für die unter anderem der teilweise erhebliche Rückschlüsse auf persönliche „Verfehlungen“ zulassende Unzuverlässigkeitskatalog des § 5 WaffG maßgeblich ist) zu erfassen. Auskunfts- und übermittlungspflichtig gegenüber der Registerbehörde BVA sind die Waffenbehörden, § 8 Abs. 1 NWRG; sie tragen auch die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der übermittelten Daten, vgl. im Einzelnen § 8 Abs. 1 bis 4 NWRG. Bereits die Waffenbörden müssen nach § 8 Abs. 5 NWRG die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihnen gespeicherten und übermittelten Daten gewährleisten. Nach § 9 Abs. 2 NWRG dürfen die protokollierten Daten nur für Zwecke der Auskunftserteilung an den Betroffenen, zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers verwendet werden. Sie sind bereits bei der Speicherung gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Die Daten dürfen nach § 10 NWRG an Waffenbehörden, Polizeien des Bundes und der Länder, Justiz- und Zollbehörden, Steuerfahndung sowie Nachrichtendienste übermittelt werden. Auch bei der Übermittlung der Daten trifft das BVA als Registerbehörde wieder die Pflicht, die nach dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Register gespeicherten Daten gewährleisten. Die Datenübermittlung ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln, § 11 Abs. 6 und 7, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 NWRG.
20Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG erteilt die Registerbehörde BVA dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Auskunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat, § 19 Abs. 1 Satz 2 NWRG. Die Auskunftserteilung erfolgt auf Antrag, wie sich aus § 19 Abs. 2 NWRG ergibt; der Antrag muss zur antragstellenden Personen den Familiennamen, die Vornamen, Anschrift und Tag, Ort und Staat der Geburt enthalten. Die Auskunft ergeht als Verwaltungsakt, weil der Auskunftserteilung nach § 19 NWRG nach Abs. 1 Satz 2 der Norm eine Entscheidung vorausgeht,
21vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. November 2007 ‑ 6 A 2.07 ‑, juris Rn. 13; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 19 Rn. 9.
22Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübermittlung über das Internet erfolgen, § 19 Abs. 3 NWRG. Hier treffen das BVA erhöhte Sicherheitsanforderungen, es muss gewährleistet sein, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. Erhöhte Anforderungen sind auch an den Nachweis der Identität des Auskunftsbegehrenden zu stellen, § 19 Abs. 3 Satz 3 NWRG. Diese kann erfolgen mittels eines elektronischen Identitätsnachweises, eines Identitätsbestätigungsdienstes, einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.
23Zwar hat der Kläger einen Antrag gestellt. Er hat jedoch nicht in der vom BVA verlangten qualifizierten Form seine Identität nachgewiesen, so dass der Antrag abgelehnt werden konnte. Die Rechtfertigung, einen Identitätsnachweis in qualifizierter Form zu verlangen, ergibt sich formal aus der Verweisung des § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG auf das BDSG und materiell aus dem Verbot des § 4 BDSG, Daten unbefugt oder an Unbefugte zu übermitteln.
24Hinsichtlich des sonstigen Verfahrens regelt § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG, dass die verantwortliche Stelle das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Verweisung des § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG auf § 19 BDSG umfasst auch die dortige Ermächtigung in Abs. 1 Satz 4, das Verfahren zu regeln; die weiteren Absätze des § 19 NWRG gehen dem nicht als Spezialregelungen vor. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik beider Vorschriften: § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG verweist umfassend und ohne Einschränkung auf § 19 BDSG („entsprechend § 19 BDSG“). Auch der Umstand, dass ein Antrag auf Auskunftserteilung - als verfahrenseinleitendes Moment - zu stellen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG, sondern erst im Zusammenspiel von § 19 Abs. 2 NWRG und § 19 Abs. 1 BDSG. Damit sind aber auch die weiteren Sätze des § 19 Abs. 1 BDSG in Bezug genommen, die Regelungen zum Antrag und zur Ablehnung sowie zum Verfahren enthalten. Aus § 19 Abs. 1 Satz 2 NWRG ergibt sich, dass das BVA die Auskunftserteilung auch ablehnen kann - zu den Ablehnungsgründen sagt aber § 19 NWRG nichts, sondern nur § 19 Abs. 4 bis 6 BDSG. Auch dies spricht klar für eine umfassende Verweisung. Systematisch ist das BDSG zudem sozusagen die „Generalnorm“ des Datenschutzrechts, während das NWRG eine bereichsspezifische Ausprägung enthält; soweit das spezielle Gesetz (NWRG) keine Regelungen enthält, ist auf die generelle Norm (BDSG) zurückzugreifen. Dies deckt sich auch mit dem Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der Materialien von einer umfassenden Verweisung ausgeht,
25vgl. BTDrucks 17/8987, Einzelbegründung zu § 19 NWRG, S. 26: „Durch die in Absatz 1 Satz 1 enthaltene Verweisung auf § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes werden die dortigen Regelungen,insbesondere hinsichtlich des Gegenstands des Auskunftsanspruchs und der Ausnahmen von der Auskunftserteilung, für entsprechend anwendbar erklärt. Dasselbe gilt für die materiellen Auskunftsbeschränkungen nach § 19 Absatz 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes und das Entfallen der Begründung der Auskunftsverweigerung nach § 19 Absatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes bei Vorliegen der dort einschlägigen Voraussetzungen.“ - Hervorhebung nur hier.
26Auch enthalten die folgenden Absätze des § 19 NWRG keine Spezialregelungen, die die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG ausschließen. Offenkundig ist dies für § 19 Abs. 3 NWRG, der den Spezialfall der Auskunftserteilung via Internet regelt; diese Form der Auskunftserteilung ist im § 19 BDSG nicht vorgesehen und bedarf vor dem Hintergrund der verschärften Anforderungen an einen Identitätsnachweis im Netz wegen der Wesentlichkeitslehre der gesetzlichen Regelung. Aber auch § 19 Abs. 2 NWRG trifft insofern keine § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG ausschließende Sonderregelung. Zwar heißt es in den Materialien a.a.O., dass „nach Absatz 2 … zum Zwecke des Identitätsnachweises die Angabe bestimmter Grundpersonalien erforderlich“ ist (Hervorhebung nur hier). Die Formulierung legt zwar nahe, dass diese Angaben grundsätzlich ausreichen und in der Regel mehr nicht verlangt werden kann. Jedoch sagt die Vorschrift des § 19 Abs. 2 NWRG schon nichts zur Form der Angaben.
27Die danach informell getroffene Verfahrensregelung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG (die nach Angaben der Beklagten ständiger Praxis bei Auskünften nach § 34 Abs. 1 Satz 3 AZRG entspricht - der eine ähnliche Ermächtigung wie § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG enthält -), ist auch rechtmäßig erfolgt.
28Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG bestimmt die Registerbehörde BVA das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei muss sie sich am Zweck der Ermächtigung orientieren und darf die Grenzen des eingeräumten Verfahrensermessens nicht überschreiten, § 40 VwVfG analog. Zweck der - hier interessierenden - Verfahrensregelungen ist neben verfahrensökonomischen Erwägungen insbesondere zuvörderst die Sicherstellung der Authentizität der antragstellenden Person und erst in zweiter Linie die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Übermittlung der Informationen,
29vgl. dazu BTDrucks 17/8987, Einzelbegründung zu § 19 NWRG, S. 26: „Zur Wahrung der Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität ist auf Seiten des Antragstellers erforderlich, dass die Urheberschaft durch einen dem Stand der Technik entsprechenden elektronischen Nachweis geführt wird.“
30Die Auskunft soll nur dem wirklich Betroffenen erteilt werden, weswegen dessen Identität zweifelsfrei festzustellen ist,
31vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 19 Rn. 14; Mallmann, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 19 Rn. 51.
32Diese Verpflichtung resultiert aus dem (allgemeinen datenschutzrechtlichen) Verbot, Daten unbefugt zu übermitteln, § 4 Abs. 1 BDSG.
33Dem Zweck der Authentizität wird durch die Anforderung der Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie des Personalausweises/Reisepasses des auskunftsbegehrenden Antragstellers oder Vorlage des ausgefüllten amtlichen Antragsformulars mit einer amtlichen Beglaubigung der Unterschrift des auskunftsbegehrenden Antragstellers durch eine siegelführende Stelle gedient. Die Grundvorstellung einer Auskunftserteilung geht von einer persönlichen Vorsprache des auskunftsbegehrenden Antragstellers bei der Registerbehörde aus, anlässlich derer er sich dann durch Vorlage seiner Personalpapiere ausweist und die Behörde unmittelbar feststellen kann, dass Identität besteht,
34vgl. Gola/Schomerus, wie vor; Mallmann, a.a.O., § 19 Rn. 52.
35Das vom BVA gewählte Verfahren überschreitet auch nicht die Grenzen des Verfahrensermessens, es verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das einfachrechtliche Gebot, dass die Auskunft nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG i.V.m. § 19 Abs. 7 BDSG unentgeltlich zu erteilen ist.
36Neben dem - wie aufgezeigt - hier gegebenen legitimen Zweck verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des gewählten Verfahrens. Die Vorlage der genannten Identitätsnachweise in beglaubigter Form ist zur Zweckerreichung geeignet. Dafür reicht aus, dass das Mittel jedenfalls nicht ersichtlich ungeeignet ist. Deswegen ist auch die Vorlage einer durch eine vom Notar beglaubigten Ausweiskopie geeignet: Auch hier findet eine Überprüfung von Original und Kopie statt, was eine Manipulation zugunsten einer anderen Person ausschließt. Ob dies in die Urkundsrolle eingetragen wird oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ebenso irrelevant wie die Möglichkeit, dass ein Vertreter die Beglaubigung beim Notar einholt.
37Die Verfahrensanforderung ist auch erforderlich im Rechtssinne. Erforderlichkeit bedeutet, dass kein gleich geeignetes, den Betroffenen aber weniger belastendes Mittel gegeben sein muss. Zwar wird hier ins Feld geführt, dass das BVA sich auf die Angaben der Antragsteller verlassend die Auskunft per Postzustellungsurkunde bzw. Einschreiben - nur eigenhändig - unter Ausschluss einer Ersatzzustellung versenden könnte,
38so auch der Vorschlag bei Mallmann, a.a.O., § 19 Rn. 52.
39Dies ist jedoch zum einen kein den Betroffenen - je nach Aufwand bei der Abholung der Postsendung - weniger belastendes Mittel; jedenfalls ist es allenfalls gleich geeignet. Überdies verkennt dieser Argumentationsansatz den Schutzzweck der getroffenen Verfahrensregelung: Im Vordergrund steht, dass die Behörde mit insoweit noch gerechtfertigtem Selbstschutzinteresse, eine Auskunft nicht unbefugt (§ 4 BDSG) zu erteilen, sich der Identität des Antragstellers sicher sein muss. Erst als Folge daraus ergibt sich, dass - in dem von der Registerbehörde zu beeinflussendem Umfang - auch sichergestellt ist, dass die Auskunft auch bei demjenigen ankommt, der sie rechtmäßigerweise beantragt hat.
40Die gewählte Verfahrensart ist auch angemessen, der Aufwand steht in angemessenem Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck (vgl. zu diesem Maßstab § 9 Satz 2 BDSG). Insoweit ist zu beachten, dass je nach Art der Daten, über die Auskunft verlangt wird, die schutzwürdigen Belange des (wirklich) Betroffenen in unterschiedlicher Weise zu gewichten sind. Je heikler die Daten sind, desto höhere Anforderungen sind an den Identitätsnachweis zu stellen, der ohnehin schon strengen Anforderungen unterliegt,
41vgl. Mallmann, a.a.O., § 19 Rn. 52.
42Hier ist in den Blick zu nehmen, dass zum einen den persönlichen Lebensbereich erheblich tangierende Daten im Nationalen Waffenregister gespeichert sind. Dies betrifft zum Beispiel auch Daten zu Rücknahme und Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen (§ 3 Nr. 23 NWRG) oder Waffen(besitz)verboten (§ 3 Nr. 21 NWRG). Soweit einem Widerruf oder einer Rücknahme Straftaten zugrundeliegen (vgl. den Katalog des § 5 WaffG) oder mangelnde Eignung wegen körperlicher/geistiger Gebrechen (vgl. § 6 WaffG) ist es offenkundig, dass diese Daten in hohem Maße schutzwürdig sind. Nichts anderes gilt für die Erfassung der Angaben zu einem waffenrechtlichen Bedürfnis für gefährdete Personen nach § 19 WaffG (§ 3 Nr. 5 NWRG), die einen Rückschluss auf die Gefährdungssituation und eventuell die Schutzmaßnahmen zulassen. Schließlich ist auch in den Blick zu nehmen, dass mit der Erteilung einer Auskunft zu den Einzelheiten der beim Betroffenen vorhandenen Waffen (§ 4 Nr. 4 NWRG) an Unbefugte die Gefahr besteht, dass der Unbefugte versucht, sich in den Besitz der Waffen zu setzen, um sie seinerseits rechtswidrig einzusetzen. Berücksichtigt man weiter, dass einfache Fotokopien heutzutage ohne weiteres zu manipulieren sind,
43wovon auch der vom BVA in Bezug genommene Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) zur Zulässigkeit von Vervielfältigungen von Personalausweisen und Reisepässen ausgeht,
44liegt auf der Hand, dass gegenüber der Belastung des Antragstellers mit den Kosten für eine Beglaubigung von Kopie oder Unterschrift sowie dem damit verbundenen Zeitaufwand der Schutzweck überwiegt und die Verfahrensregelung daher auch angemessen ist.
45Deswegen wird im Schrifttum auch die Vorlage von beglaubigten Kopien der Ausweisdokumente oder einer beglaubigten Unterschrift - unter Umständen sogar bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers - für ohne weiteres zulässig gehalten, vgl. Gola/Schomerus und Mallmann, jeweils a.a.O.
46Nur dies wird auch den oben dargelegten durchgehenden hohen Schutzauflagen für die Registerbehörde gerecht.
47Angesichts des Schutzzwecks verstößt die Verfahrensanforderung auch nicht gegen das Verbot des Kopierens von Personalausweisen und Reisepässen (abgeleitet aus § 14 PAuswG).
48Auch die Unentgeltlichkeit der Auskunftserteilung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG i.V.m. § 19 Abs. 7 BDSG wird durch die Verfahrensanforderung nicht konterkariert, die Auskunftserteilung selbst bleibt unentgeltlich. Der Auskunftsbegehrende kann vor dem Hintergrund der Unentgeltlichkeit beispielsweise auch nicht verlangen, dass die Registerbehörde ihm Fahrtkosten ersetzt, die er zu einer persönlichen Vorsprache hat aufwenden müssen.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
51Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO, insbesondere ist das allein verfahrensrechtliche Nebenfragen betreffende Verfahren nicht rechtsgrundsätzlicher Art.

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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.
(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.
(3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
(5) Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.
(6) Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.
(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.
(1) Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Dies gilt auch für öffentliche Stellen nach § 2 Absatz 5, die am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 7 genannten Aufgaben.
(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
(5) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit.
(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.
(1) In dem Antrag auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 muss die betroffene Person ihre Grundpersonalien angeben.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht dann nicht, soweit
- 1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegen, die die Daten an das Register übermittelt hat, - 2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder - 3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen
(3) Sind die Daten der betroffenen Person von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen, den Polizeivollzugsbehörden oder den Staatsanwaltschaften an das Register übermittelt worden, ist die Auskunft über die Herkunft der Daten nur mit deren Einwilligung zulässig. Dasselbe gilt für die Auskunft über den Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten, soweit sie an die in Satz 1 bezeichneten Stellen oder an Gerichte übermittelt worden sind. Die Einwilligung darf nur unter den in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen versagt werden. Die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen können ihre Einwilligung darüber hinaus unter den in § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 des BND-Gesetzes und § 9 des MAD-Gesetzes, bezeichneten Voraussetzungen versagen.
(4) Gegenüber der betroffenen Person bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung, wenn dadurch der mit der Ablehnung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die Begründung ist in diesem Fall zum Zweck einer datenschutzrechtlichen Kontrolle schriftlich oder elektronisch niederzulegen und fünf Jahre aufzubewahren. Sie ist durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
(5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, ist sie auf sein oder ihr Verlangen die oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die Daten der betroffenen Person von einer der in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stelle übermittelt worden sind und die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Die oder der Bundesbeauftragte ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, sowie über Unternehmen, soweit diese für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen Daten von natürlichen oder juristischen Personen verarbeiten und sich die Zuständigkeit nicht bereits aus § 29 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ergibt. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Auftragsverarbeiter, soweit sie nichtöffentliche Stellen sind, bei denen dem Bund die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle des Bundes ist.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von den Bundesgerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
geschäftsunfähig sind, - 2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder - 3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,
- 1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und - 2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch
- 1.
zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17, - 2.
öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.